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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1333 der Kommission vom 17. Mai 2024 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in Bezug auf Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1333 vom 21.05.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 2, insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 3, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 4 enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen und Bestätigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage beider Verordnungen, die unter anderem für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union erforderlich sind.

(2) Anhang III Kapitel 28 (Muster FISH-CRUST-HC) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Das genannte Kapitel wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2744 der Kommission 5 ersetzt. Unter Nummer II.2.6.2 Ziffern i und iii des ersetzten Kapitels 28 enthielt die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2744 zwei überflüssige Erläuterungen. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Erläuterungen gestrichen werden.

(3) Anhang III Kapitel 29 (Muster EU-FISH) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2744 wurde Teil II dieses Kapitels irrtümlich gestrichen. Teil II dieses Kapitels sollte daher wiederhergestellt und aus Gründen der Klarheit sollte die Reihenfolge der Buchstaben geändert werden.

(4) Die Richtlinie 96/23/EG des Rates 6 wurde aufgehoben, und die Bestimmungen über den Eingang in die Union gemäß Artikel 29 der genannten Richtlinie wurden in die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 7 aufgenommen. Außerdem wurde der Beschluss 2011/163/EU der Kommission 8 aufgehoben, und seine Bestimmungen wurden in die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 9 aufgenommen. Daher ist es erforderlich, die Bezugnahmen auf die genannte Richtlinie und den genannten Beschluss in Anhang III Teil II Kapitel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 im wiederherzustellenden Text entsprechend anzupassen.

(5) Da Fischereierzeugnisse aus Wildfang von der Anwendung der Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 ausgenommen sind, sollte für diese Erzeugnisse in Anhang III Teil II Kapitel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 eine gesonderte Bescheinigungsoption eingeführt werden. In Bezug auf Kontaminanten sollte sich diese Bescheinigungsoption auf die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission 10 und in Bezug auf Pestizidrückstände auf die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 beziehen.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(7) Da die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2744 an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 vorgenommenen Änderungen am 4. Januar 2024 in Kraft getreten sind, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen im Interesse der Rechtssicherheit und der Erleichterung des Handels unverzüglich wirksam werden. Das sofortige Inkrafttreten der Änderungen und Berichtigungen lässt die Tatsache unberührt, dass gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2744 Sendungen von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Fischereierzeugnissen, die von der entsprechenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung oder amtlichen Bescheinigung, die gemäß den Mustern in Anhang III Kapitel 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen der genannten Durchführungsverordnung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2744 geltenden Fassung ausgestellt wurde, begleitet sind, bis zum 15. September 2024 weiterhin in die Union verbracht werden dürfen, sofern die Bescheinigung spätestens am 15. Juni 2024 ausgestellt wurde.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2024

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj

2) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj

3) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2235/oj)

5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2744 der Kommission vom 20. November 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen, der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und der privaten Bestätigung in Bezug auf den Eingang in die Union oder die Durchfuhr durch die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen (ABl. L, 2023/2744, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2744/oj)

6) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/23/oj)

7) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj)

8) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/163(1)/oj)

9) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/405/oj)

10) Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj)

11) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj).

.

Anhang

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert und berichtigt:

1. Kapitel 28 Nummer II.2.6.2. erhält folgende Fassung:

"II.2.6.2. Die Wassertiere werden nicht unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitsstatus gefährden, und insbesondere folgende Anforderungen sind erfüllt:

  1. Wenn die Wassertiere in Wasser befördert werden, darf dieses ihren Gesundheitsstatus nicht ändern.
  2. Die Transportmittel und die Transportbehälter/Container sind so gebaut, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während der Beförderung nicht gefährdet wird.
  3. [Der Transportbehälter/Container] 4 [Das Bünnschiff] 4 [war noch ungenutzt] 4 [wurde entsprechend einem Protokoll und mit von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Produkten gereinigt und desinfiziert] 4, und zwar vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union.";

2. in Kapitel 29 wird Folgendes angefügt:

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE