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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1662 der Kommission vom 11. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1662 vom 12.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission 3 regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine, einer mikrobiologischen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2) Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ist die Kommission verpflichtet, die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens 6 Monaten zu überprüfen, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen. Zu diesen neuen Informationen gehören die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen über Sendungen und die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die der Kommission übermittelt wurden.

(3) Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im zweiten Halbjahr 2023 bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(4) In Bezug auf Sendungen von Auberginen/Eierfrüchten (Solanum aethiopicum) aus Burkina Faso deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig vorzuschreiben, dass bei der Einfuhr dieser Ware aus Burkina Faso verstärkte amtliche Kontrollen durchgeführt werden. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(5) Paranüsse in der Schale und Mischungen von Paranüssen oder getrockneten Früchten, die Paranüsse in der Schale enthalten, aus Brasilien werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte ihr Eintrag aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(6) Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Brasilien werden seit Oktober 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(7) Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik werden seit Januar 2010 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin amtliche Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(8) Haselnüsse, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Haselnüssen aus Georgien werden seit Februar 2015 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 30 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(9) Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Gambia werden seit Dezember 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte ihr Eintrag aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(10) Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Ghana werden seit Dezember 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen und aus Erdnüssen hergestellten Erzeugnissen aus Ghana aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.

(11) In Bezug auf Sendungen von Betelblättern (Piper betle L.) aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 % heraufgesetzt werden.

(12) In Bezug auf Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) ("Drumsticks") aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(13) Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien, werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(14) Guarkernmehl aus Indien wird seit Februar 2015 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine sowie seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(15) Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthalten, Vanille sowie Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele aus Indien werden seit Januar 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollten die Einträge zu Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthalten, zu Vanille sowie zu Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstielen aus Indien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(16) Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(17) Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka wird seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen, dass die Quote der Verstöße seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen weiterhin hoch ist. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka festgelegt werden. Insbesondere sollten alle Sendungen von Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Unionsanforderungen belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II Nummer 1 der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(18) Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus Malaysia werden seit Mai 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus Malaysia aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(19) Gewürzmischungen aus Pakistan werden seit Mai 2020 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(20) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Pakistan werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Ware wurde seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte ihr Eintrag aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(21) Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus dem Sudan werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte ihr Eintrag aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(22) Grapefruits aus der Türkei werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 30 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(23) Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus der Türkei, werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(24) Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus der Türkei werden seit Mai 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus der Türkei aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(25) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam werden seit Januar 2013 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen, dass die Quote der Verstöße seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen weiterhin hoch ist. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam festgelegt werden. Insbesondere sollten alle Sendungen von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Unionsanforderungen belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(26) Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Vietnam werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(27) Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, die getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze aus Äthiopien werden seit Dezember 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(28) In Bezug auf Sendungen von Muskatnüssen (Myristica fragrans) aus Indonesien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 % heraufgesetzt werden.

(29) In Bezug auf Sendungen von Muskatnüssen, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Ethylenoxid festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(30) Getrocknete Feigen, Mischungen mit und Erzeugnisse aus getrockneten Feigen aus der Türkei werden seit August 2014 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 30 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(31) Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien aus der Türkei werden seit August 2014 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(32) In Bezug auf Sendungen von Sesamsamen aus Uganda wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(33) In Bezug auf Sendungen von Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(34) Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, werden seit Juni 2023 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(35) Um eine genauere Identifizierung der Waren zu ermöglichen, die verstärkten amtlichen Kontrollen und besonderen Bedingungen unterliegen, ist es angezeigt, die TARIC-Unterposition für mehrere KN-Codes in den Einträgen zu Tahini und Halva aus Sesamsamen aus Syrien und zu Sesamsamen aus der Türkei in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sowie zu Auberginen (Solanum melongena) aus der Dominikanischen Republik und zu Sesamsamen aus Äthiopien, Indien, Nigeria, dem Sudan und Uganda in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung anzugeben.

(36) Im Interesse der Rechtssicherheit in Bezug auf den Eingang von Sendungen in die Union, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder - falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist - aus einem anderen Drittland versandt wurden, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum für nicht von Probenahme- und Analyseergebnissen und einer amtlichen Bescheinigung begleitete Sendungen von Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam vorzusehen. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit ist bei diesen Sendungen gewährleistet, da diese Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit einer Häufigkeit von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen unterzogen werden.

(37) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(38) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14 Übergangsfristen

Sendungen von Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka und von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1662 der Kommission * aus dem Ursprungsland oder - falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist - aus einem anderen Drittland versandt wurden, dürfen bis zum 2. September 2024 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

_____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1662 der Kommission vom 11. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1662, 12.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1662/oj)."

2. Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2024

1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1793/oj).

4) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj).


.

Anhang

Anhang I
Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

ZeileUrsprungslandLebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)KN-Code 1TARIC-UnterpositionGefahrHäufigkeit von Warenunter-
suchungen und Nämlichkeits-
kontrollen (%)
1Aserbaidschan (AZ)
  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00Aflatoxine20
  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
0802 22 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50 3970
ex 0813 50 9170
ex 0813 50 9970
  • Haselnusspaste
ex 2007 10 1070
ex 2007 10 9940
ex 2007 99 3905; 06
ex 2007 99 5033
ex 2007 99 9723
  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 1230
ex 2008 19 1930
ex 2008 19 9230
ex 2008 19 9520
ex 2008 19 9930
ex 2008 97 1215
ex 2008 97 1415
ex 2008 97 1615
ex 2008 97 1815
ex 2008 97 3215
ex 2008 97 3415
ex 2008 97 3615
ex 2008 97 3815
ex 2008 97 5115
ex 2008 97 5915
ex 2008 97 7215
ex 2008 97 7415
ex 2008 97 7615
ex 2008 97 7815
ex 2008 97 9215
ex 2008 97 9315
ex 2008 97 9415
ex 2008 97 9615
ex 2008 97 9715
ex 2008 97 9815
  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 9040
  • Haselnussöl
ex 1515 90 9920
(Lebensmittel)
2Bangladesch (BD)Helmbohnen (Lablab purpureus)
(Lebensmittel)
ex 0708 90 0030Pestizidrückstände 320
3Burkina Faso (BF)Auberginen/Eierfrüchte (Solanum aethiopicum)
(Lebensmittel)
ex 0709 30 0070Pestizidrückstände 320
4Côte d"Ivoire (CI)Palmöl
(Lebensmittel)
1511 10 90Sudanfarbstoffe 1420
1511 90 11
ex 1511 90 1990
1511 90 99
5China (CN)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00Aflatoxine10
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
Gemüsepaprika (Capsicum
annuum)
(Lebensmittel - gemahlen oder sonst zerkleinert)
ex 0904 22 0011 Salmonellen 410
Tee, auch aromatisiert
(Lebensmittel)
0902Pestizidrückstände 3 520
6Kolumbien (CO)Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)
(Lebensmittel)
ex 0810 90 20
ex 0810 90 20
40
50
Pestizidrückstände 310
7Dominikanische Republik (DO)
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10Pestizidrückstände 3 1650
0710 80 51
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 9920
ex 0710 80 5920
Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0708 20 0010Pestizidrückstände 3 1230
ex 0710 22 0010
8Ägypten (EG)
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10
0710 80 51
Pestizidrückstände 3 630
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 9920
ex 0710 80 5920
Orangen
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 10Pestizidrückstände 330
Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 7520Pestizidrückstände 320
Weinblätter
(Lebensmittel)
ex 2008 99 99
ex 2008 99 99
11
19
Pestizidrückstände 320
9Georgien (GE)
  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00Aflatoxine20
  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
0802 22 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50 3970
ex 0813 50 9170
ex 0813 50 9970
  • Haselnusspaste
ex 2007 10 1070
ex 2007 10 9940
ex 2007 99 3905; 06
ex 2007 99 5033
ex 2007 99 9723
  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 1230
ex 2008 19 1930
ex 2008 19 9230
ex 2008 19 9520
ex 2008 19 9930
ex 2008 97 1215
ex 2008 97 1415
ex 2008 97 1615
ex 2008 97 1815
ex 2008 97 3215
ex 2008 97 3415
ex 2008 97 3615
ex 2008 97 3815
ex 2008 97 5115
ex 2008 97 5915
ex 2008 97 7215
ex 2008 97 7415
ex 2008 97 7615
ex 2008 97 7815
ex 2008 97 9215
ex 2008 97 9315
ex 2008 97 9415
ex 2008 97 9615
ex 2008 97 9715
ex 2008 97 9815
  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 9040
  • Haselnussöl
ex 1515 90 9920
(Lebensmittel)
10Ghana (GH)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00Aflatoxine50
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 1240
ex 2008 19 1950
ex 2008 19 9240
ex 2008 19 9540
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
11Israel (IL) 15Basilikum (Ocimum basilicum)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 8620Pestizidrückstände 310
12Indien (IN)Betelblätter (Piper betle L.)
(Lebensmittel)
ex 1404 90 00 1110 Salmonellen 450
Okra
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
20
30
Pestizidrückstände 3 7 1320
Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) ("Drumsticks")
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
10
75
Pestizidrückstände 330
Reis
(Lebensmittel)
1006Aflatoxine und
Ochratoxin A
5
Pestizidrückstände 310
Spargelbohnen
(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)
ex 0708 20 0010Pestizidrückstände 330
ex 0710 22 0010
Guaven (Psidium guajava)
(Lebensmittel)
ex 0804 50 0030Pestizidrückstände 330
Muskatnuss (Myristica fragrans)
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 11 00
0908 12 00
Aflatoxine30
Paprika der Gattung Capsicum
(Gemüsepaprika oder andere Sorten)
(Lebensmittel - getrocknet, geröstet,
gemahlen oder sonst zerkleinert)
0904 21 10Aflatoxine10
ex 0904 22 0011; 19
ex 0904 21 9020
ex 2005 99 1010; 90
ex 2005 99 8094
  • Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00Pestizidrückstände 320
  • Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
Pestizidrückstände 1320
Vanille
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0905Pestizidrückstände 1320
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0907Pestizidrückstände 1320
13Kenia (KE)Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
0708 20Pestizidrückstände 310
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 320
14Sri Lanka (LK)Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)
(Lebensmittel)
ex 0709 99 9035Pestizidrückstände 350
Spargelbohnen
(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)
ex 0708 20 00
ex 0710 22 00
10
10
Pestizidrückstände 320
15Madagaskar (MG)Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)
(Lebensmittel)
0713 35 00Pestizidrückstände 330
16Mexiko (MX)Grüne Papaya (Carica papaya)
(Lebensmittel - frisch und gekühlt)
0807 20 00Pestizidrückstände 320
17Malaysia (MY)Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)
(Lebensmittel - frisch)
ex 0810 90 2020Pestizidrückstände 350
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
Pestizidrückstände 1330
18Pakistan (PK)Gewürzmischungen
(Lebensmittel)
0910 91 10
0910 91 90
Aflatoxine30
Reis
(Lebensmittel)
1006Aflatoxine und
Ochratoxin A
10
Pestizidrückstände 310
19Ruanda (RW)Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 320
20Syrien (SY)Tahini und Halva aus Sesamsamen
(Lebensmittel)
ex 1704 90 99
ex 1806 20 95
ex 1806 90 50
ex 1806 90 60
ex 2008 19 19
ex 2008 19 99
12; 92
13; 93
10
11; 91
41
41
Salmonellen 220
21Thailand (TH)Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 830
Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)
(Lebensmittel - frisch)
ex 0810 90 20
ex 0810 90 20
40
50
Pestizidrückstände 310
22Türkei (TR)Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)
0805 50 10Pestizidrückstände 330
Grapefruits
(Lebensmittel)
0805 40 00Pestizidrückstände 320
Granatäpfel
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 7530Pestizidrückstände 3 930
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10
0710 80 51
Pestizidrückstände 3 1020
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
  • Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00Pyrrolizidinalkaloide30
  • Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00
Oregano, getrocknet
(Lebensmittel)
ex 1211 90 8640Pyrrolizidinalkaloide20
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 220
ex 2008 19 1949
ex 2008 19 9949
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92Pestizidrückstände 1330
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
23Uganda (UG)Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 350
24Vereinigte Staaten (US)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00Aflatoxine20
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
25Vietnam (VN)Durianfrüchte (Durio zibethinus)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
0810 60 00Pestizidrückstände 310
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

5) Rückstände von Tolfenpyrad.

6) Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p"- und o,p"-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

7) Rückstände von Diafenthiuron.

8) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

9) Rückstände von Prochloraz.

10) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

11) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

12) Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p-, p"- und o,p"-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

13) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

14) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Sudanfarbstoffe" folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

15) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

16) Rückstände von Acephat.

.

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine besonderen Bedingungen unterliegtAnhang II

1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

ZeileUrsprungslandLebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)KN-Code 1TARIC-UnterpositionGefahrHäufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1Bangladesch (BD)Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen
(Lebensmittel)
ex 1404 90 00 810 Salmonellen 550
2Bolivien (BO)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00Aflatoxine50
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 1240
ex 2008 19 1950
ex 2008 19 9240
ex 2008 19 9540
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
3Brasilien (BR)Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)
(Lebensmittel - weder gemahlen noch
sonst zerkleinert)
ex 0904 11 0010 Salmonellen 250
4China (CN)Xanthan
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 3913 90 0040Pestizidrückstände 920
5Dominikanische
Republik (DO)
Auberginen (Solanum melongena)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0709 30 0005Pestizidrückstände 350
6Ägypten (EG)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00Aflatoxine30
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 1240
ex 2008 19 1950
ex 2008 19 9240
ex 2008 19 9540
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
7Äthiopien (ET)
  • Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
0904Aflatoxine30
  • Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)

0910
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 550
ex 2008 19 1949
ex 2008 19 9949
8Ghana (GH)Palmöl
(Lebensmittel)
1511 10 90Sudanfarbstoffe 1050
1511 90 11
ex 1511 90 1990
1511 90 99
9Indonesien (ID)Muskatnuss (Myristica fragrans)
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 11 00
0908 12 00
Aflatoxine50
10Indien (IN)Curryblätter (Bergera/ Murraya koenigii)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)
ex 1211 90 8610Pestizidrückstände 3 1250
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00Aflatoxine50
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 1240
ex 2008 19 1950
ex 2008 19 9240
ex 2008 19 9540
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 9920Pestizidrückstände 3 430
ex 0710 80 5920
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 530
ex 2008 19 1949
ex 2008 19 9949
Sesamsamen
(Lebensmittel und Futtermittel)
1207 40 90Pestizidrückstände 930
ex 2008 19 1949
ex 2008 19 9949
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0904Pestizidrückstände 920
Zimt und Zimtblüten
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0906Pestizidrückstände 920
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908Pestizidrückstände 930
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0909Pestizidrückstände 920
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0910Pestizidrückstände 920
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
(Lebensmittel)
2103Pestizidrückstände 920
Calciumcarbonat
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 2530 90 70
2836 50 00
55
60
10
Pestizidrückstände 930
Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten 13
(Lebensmittel)
ex 1302
ex 2106
Pestizidrückstände 920
11Iran (IR)
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00Aflatoxine50
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 3960
ex 0813 50 9160
ex 0813 50 9960
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 1060
ex 2007 10 9930
ex 2007 99 3903; 04
ex 2007 99 5032
ex 2007 99 9722
  • Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 1320
ex 2008 19 9320
ex 2008 97 1219
ex 2008 97 1419
ex 2008 97 1619
ex 2008 97 1819
ex 2008 97 3219
ex 2008 97 3419
ex 2008 97 3619
ex 2008 97 3819
ex 2008 97 5119
ex 2008 97 5919
ex 2008 97 7219
ex 2008 97 7419
ex 2008 97 7619
ex 2008 97 7819
ex 2008 97 9219
ex 2008 97 9319
ex 2008 97 9419
ex 2008 97 9619
ex 2008 97 9719
ex 2008 97 9819
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 9050
(Lebensmittel)
12Libanon (LB)Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)
(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)
ex 2001 90 9711; 19Rhodamin B 1450
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)
(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)
ex 2005 99 8093Rhodamin B 1450
13Sri Lanka (LK)Paprika der Gattung Capsicum
(Gemüsepaprika oder andere Sorten)
(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)
0904 21 10Aflatoxine50
ex 0904 21 9020
ex 0904 22 0011; 19
ex 2005 99 1010; 90
ex 2005 99 8094
Gotu Kola (Centella asiatica)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 8660Pestizidrückstände 350
14Nigeria (NG)Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 550
ex 2008 19 1949
ex 2008 19 9949
15Sudan (SD)Sesamsamen1207 40 90 Salmonellen 550
(Lebensmittel)ex 2008 19 1949
ex 2008 19 9949
16Türkei (TR)
  • Feigen, getrocknet
0804 20 90Aflatoxine20
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend
ex 0813 50 9950
  • Paste aus getrockneten Feigen
ex 2007 10 1050
ex 2007 10 9920
ex 2007 99 3901; 02
ex 2007 99 5031
ex 2007 99 9721
  • getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 97 1211
ex 2008 97 1411
ex 2008 97 1611
ex 2008 97 1811
ex 2008 97 3211
ex 2008 97 3411
ex 2008 97 3611
ex 2008 97 3811
ex 2008 97 5111
ex 2008 97 5911
ex 2008 97 7211
ex 2008 97 7411
ex 2008 97 7611
ex 2008 97 7811
ex 2008 97 9211
ex 2008 97 9311
ex 2008 97 9411
ex 2008 97 9611
ex 2008 97 9711
ex 2008 97 9811
ex 2008 99 2810
ex 2008 99 3410
ex 2008 99 3710
ex 2008 99 4010
ex 2008 99 4960
ex 2008 99 6795
ex 2008 99 9960
  • Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen
ex 1106 30 9060
(Lebensmittel)
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00Aflatoxine30
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 3960
ex 0813 50 9160
ex 0813 50 9960
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 1060
ex 2007 10 9930
ex 2007 99 3903; 04
ex 2007 99 5032
ex 2007 99 9722
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 1320
ex 2008 19 9320
ex 2008 97 1219
ex 2008 97 1419
ex 2008 97 1619
ex 2008 97 1819
ex 2008 97 3219
ex 2008 97 3419
ex 2008 97 3619
ex 2008 97 3819
ex 2008 97 5119
ex 2008 97 5919
ex 2008 97 7219
ex 2008 97 7419
ex 2008 97 7619
ex 2008 97 7819
ex 2008 97 9219
ex 2008 97 9319
ex 2008 97 9419
ex 2008 97 9619
ex 2008 97 9719
ex 2008 97 9819
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 9050
(Lebensmittel)
Weinblätter
(Lebensmittel)
ex 2008 99 99
ex 2008 99 99
11
19
Pestizidrückstände 3 650
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 21
0805 22 00
0805 29 00
Pestizidrückstände 320
Orangen
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 10Pestizidrückstände 330
unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen 15 16 (Lebensmittel)ex 1212 99 9520Cyanid50
17Uganda (UG)Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90
ex 2008 19 19
ex 2008 19 99
49
49
Salmonellen 530
18Vereinigte Staaten (US)Vanilleextrakt
(Lebensmittel)
1302 19 05Pestizidrückstände 920
19Vietnam (VN)Okra
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
20
30
Pestizidrückstände 3 750
Pitahaya (Drachenfrucht)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 2010Pestizidrückstände 3 730
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 1150
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Rückstände von Carbofuran.

5) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

6) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

7) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

8) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

9) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

10) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Sudanfarbstoffe" folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

11) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

12) Rückstände von Acephat.

13) Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte "KN-Code" angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

14) Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

15) "Unverarbeitete Erzeugnisse" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).

16) "Inverkehrbringen" und "Endverbraucher" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).

3. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

ZeileUrsprungslandLand, aus dem die Sendungen in die Union versandt werdenLebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)KN-Code 1TARIC-UnterpositionGefahrHäufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1Vereinigte Staaten (US)Türkei (TR) 2
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00Aflatoxine30
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 3960
ex 0813 50 9160
ex 0813 50 9960
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 1060
ex 2007 10 9930
ex 2007 99 3903; 04
ex 2007 99 5032
ex 2007 99 9722
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 1320
ex 2008 19 9320
ex 2008 97 1219
ex 2008 97 1419
ex 2008 97 1619
ex 2008 97 1819
ex 2008 97 3219
ex 2008 97 3419
ex 2008 97 3619
ex 2008 97 3819
ex 2008 97 5119
ex 2008 97 5919
ex 2008 97 7219
ex 2008 97 7419
ex 2008 97 7619
ex 2008 97 7819
ex 2008 97 9219
ex 2008 97 9319
ex 2008 97 9419
ex 2008 97 9619
ex 2008 97 9719
ex 2008 97 9819
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 9050
(Lebensmittel)
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex' wiedergegeben.

2) Gemäß Artikel 10 und 11 müssen Sendungen von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen, die an diesen Sendungen durchgeführt wurden, und von der amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die von dem Land ausgestellt wurde, aus dem diese Sendungen in die Union versandt werden.


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