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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89, ber. 2020 L 11 S. 3 A;
VO (EU) 2020/625 - ABl. L 144 vom 07.05.2020 S. 13 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen * A;
VO (EU) 2020/1540 - ABl. L 353 vom 23.10.2020 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/608 - ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 119 Inkrafttreten Anwendung A;
VO (EU) 2021/1900 - ABl. L 387 vom 03.11.2021 S. 78 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/2246 - ABl. L 453 vom 17.12.2021 S. 5 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/913 - ABl. L 158 vom 13.06.2022 S. 1 Inkrafttreten, ber. 2022 L 188 S. 152 A;
VO (EU) 2023/174 - ABl. L 25 vom 27.01.2023 S. 36 Inkrafttreten, ber. L 30 S. 33 A;
VO (EU) 2023/1110 - ABl. L 147 vom 07.06.2023 S. 111 Inkrafttreten, ber. L 159 S. 127 A;
VO (EU) 2024/286 - ABl. L 2024/286 vom 17.01.2024 Inkrafttreten, ber. L 2024/90035 A;
VO (EU) 2024/1662 - ABl. L 2024/1662 vom 12.06.2024 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/3153 - ABl. L 2024/3153 vom 19.12.2024 Inkrafttreten)



Neufassung - Ersetzt VO"en (EG) 669/2009, (EU) 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660

Ersetzt VO (EU) 2015/943 und Beschl. 2014/88/EU

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Bekanntmachung zu Informationen im Zusammenhang mit Risiken und Verstößen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b und Artikel 90 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 2, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 werden in einem einzigen Rechtsrahmen die Bestimmungen für amtliche Kontrollen zusammengefasst, die in Bezug auf Tiere und Waren, die in die Union verbracht werden, durchgeführt werden müssen, um die Einhaltung der für die Lebensmittelkette geltenden Unionsvorschriften zu überprüfen. Hierzu hebt sie die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des EurParlaments und des Rates 3 und andere Unionsrechtsakte auf, die die amtlichen Kontrollen in spezifischen opäischen Bereichen regeln, und ersetzt diese.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 müssen bestimmte Tier- und Warenkategorien aus bestimmten Drittländern systematisch an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorgeführt werden, die vor ihrer Verbringung in die Union durchzuführen sind. Darüber hinaus sollten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 Waren, bei denen Maßnahmen durchzuführen sind, die eine vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bzw. Sofortmaßnahmen erfordern, bei ihrem Eingang in die Union an Grenzkontrollstellen amtlich kontrolliert werden.

(3) Was dies anbelangt, sollten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 die amtlichen Kontrollen bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern an Grenzkontrollstellen in den Fällen vorübergehend verstärkt werden, in denen die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten beschlossen hat, dass diese Kontrollen erforderlich sind, weil ein bekanntes oder neu auftretendes Risiko besteht oder weil es Hinweise darauf gibt, dass ein umfassender und schwerer Verstoß gegen die Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette vorliegt. Hierzu sollte die Kommission eine Liste solcher Waren mit Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 der Kommission 4 (im Folgenden "Liste") erstellen und diese Liste bei Bedarf anpassen, um eventuellen relevanten Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(4) Die in Erwägungsgrund 3 genannte Liste sollte in diesem Stadium aus einer aktualisierten Fassung der Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 5 bestehen, die die Verstärkung der amtlichen Kontrollen regelt, denen Einfuhren bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern an benannten Eingangsorten der Union zu unterziehen sind. Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sollte daher in Anhang I der vorliegenden Verordnung die Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aufgenommen werden, die beim Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind.

(5) Zudem sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern regeln, die vorübergehend verstärkten Kontrollen unterliegen, und dabei insbesondere das mit der jeweiligen Gefahr verbundene Risiko und die Häufigkeit der Zurückweisungen an der Grenze berücksichtigen.

(6) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 und den gemäß den Artikeln 47 bis 64 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wird ein einheitliches System amtlicher Kontrollen für die Bereiche geschaffen, für die bislang die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014 6, (EU) 2015/175 7, (EU) 2017/186 8 und (EU) 2018/1660 9 der Kommission sowie die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gelten. Aus diesem Grund und weil die Bestimmungen in den genannten Verordnungen insofern inhaltlich miteinander zusammenhängen, als sie alle die Auferlegung zusätzlicher Maßnahmen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund eines festgestellten Risikos betreffen und je nach dem Ausmaß des Risikos gelten, sollte die vorschriftsmäßige und umfassende Anwendung der relevanten Bestimmungen dadurch erleichtert werden, dass die derzeit in den genannten Verordnungen enthaltenen Bestimmungen über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie über die Sofortmaßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

(7) Von den Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Sofortmaßnahmen gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission unterliegen, geht weiterhin ein ernstes Risiko für die öffentliche Gesundheit aus, das sich mithilfe der mitgliedstaatlichen Maßnahmen nicht zufriedenstellend eindämmen lässt. In Anhang II der vorliegenden Verordnung sollte daher eine Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die Sofortmaßnahmen unterliegen, aufgenommen werden, die aus den aktualisierten Fassungen der Listen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs aus den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission besteht. Darüber hinaus sollte der Umfang der Einträge in den oben genannten Listen dahin gehend geändert werden, dass die Einträge andere Formen der Erzeugnisse umfassen, die von den dort zurzeit aufgeführten Formen abweichen, wenn diese anderen Formen dasselbe Risiko aufweisen. Es sollten daher alle Einträge zu Erdnüssen dahin gehend geändert werden, dass sie Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, umfassen; außerdem sollte der Eintrag zu Paprika aus Indien um geröstete Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) ergänzt werden.

(8) Damit eine wirksame Eindämmung der Risiken für die öffentliche Gesundheit gewährleistet ist, sollten zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt und die unter die KN-Codes gemäß Anhang II fallen, ebenfalls in die in Erwägungsgrund 7 genannte Liste aufgenommen werden.

(9) Darüber hinaus sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die Lebens- und Futtermittel regeln, die gemäß der vorliegenden Verordnung Sofortmaßnahmen unterliegen. In die vorliegende Verordnung sollten daher entsprechende Bestimmungen aufgenommen und dabei insbesondere das mit der jeweiligen Gefahr verbundene Risiko und die Häufigkeit der Zurückweisungen an der Grenze berücksichtigt werden.

(10) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen, die eine vorübergehende Verstärkung amtlicher Kontrollen erfordern, sowie Sofortmaßnahmen sollten für Lebens- und Futtermittel gelten, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, da diese Waren ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen.

(11) Was Sendungen von Warenmustern, Laborproben oder Ausstellungsstücken, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, nicht kommerzielle Sendungen für die private Verwendung oder den privaten Bedarf innerhalb des Zollgebiets der Union und Sendungen für wissenschaftliche Zwecke anbelangt, wäre es angesichts des geringen Risikos solcher Sendungen für die öffentliche Gesundheit unverhältnismäßig, für diese Sendungen amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen und das Beifügen einer amtlichen Bescheinigung oder der Ergebnisse der Probenahmen und Laboranalysen im Einklang mit dieser Verordnung vorzuschreiben. Zur Vermeidung missbräuchlicher Anwendung sollte diese Verordnung jedoch dann für derartige Sendungen gelten, wenn ihr Bruttogewicht ein bestimmtes Limit überschreitet.

(12) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen, die eine vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen erfordern, sowie Sofortmaßnahmen sollten nicht für Lebens- und für Futtermittel gelten, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind, da sie nur in sehr begrenztem Umfang in der Union in Verkehr gebracht werden.

(13) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 10 und in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 sind die Höchstgehalte für Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Lebensmitteln bzw. in Futtermitteln festgelegt. Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 festgelegt. Das Referenzlabor der Europäischen Union für Dioxine und polychlorierte Biphenyle (PCB) in Lebensmitteln und Futtermitteln hat die Korrelation zwischen Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen in kontaminiertem Guarkernmehl aus Indien untersucht. Diese Untersuchung lässt den Schluss zu, dass Guarkernmehl mit einem PCP-Gehalt unter der Höchstmenge an Rückständen von 0,01 mg/kg keine inakzeptablen Mengen an Dioxinen enthält. Wird die Höchstmenge an PCP-Rückständen eingehalten, so bedeutet dies in diesem besonderen Fall daher ebenfalls einen hohen Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber Dioxinen.

(14) Was die in Erwägungsgrund 13 genannten Bestimmungen anbelangt, sind die Probenahmen und Analysen für die amtliche Kontrolle auf Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Lebens- und in Futtermitteln in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission 13 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 14 geregelt. Die Probenahmen für die amtliche Kontrolle auf Pestizidrückstände sind in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission 15 geregelt. Damit die Verfahren für die Probenahmen und die Laboranalysen in Drittländern und Mitgliedstaaten einheitlich erfolgen, sollten die Probenahmen und Analysen bei Lebens- und Futtermitteln, die diese Verordnung vorsieht, sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern im Einklang mit den genannten Unionsvorschriften für die Probenahmen und Analysen durchgeführt werden.

(15) Außerdem sollten in dieser Verordnung, um einheitliche Probenahmeverfahren und einheitliche Referenzanalysemethoden für die Kontrolle auf Salmonellen in Lebensmitteln zu gewährleisten, die dieser Verordnung in Drittländern und Mitgliedstaaten unterliegen, solche Verfahren und Methoden festgelegt werden.

(16) In den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission sind Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel in die Union festgelegt. Zur Vereinfachung der Durchführung der amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union sollte für den Eingang in die Union von Lebens- und von Futtermitteln, die gemäß der vorliegenden Verordnung besonderen Bedingungen für den Eingang in die Union unterliegen, ein einheitliches Muster einer amtlichen Bescheinigung festgelegt werden.

(17) Eine solche amtliche Bescheinigung sollte auf Papier oder in elektronischer Form ausgestellt werden. Deshalb sollten zusätzlich zu den Anforderungen in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 gemeinsame Anforderungen für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen in beiden Formen festgelegt werden. Hierzu ist in Artikel 90 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehen, dass die Kommission Regeln für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen, auch im Zusammenhang mit den gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten amtlichen Bescheinigungen, festlegen kann. Außerdem sollten in die vorliegende Verordnung Bestimmungen aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission 16 an amtliche Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, auch für amtliche Bescheinigungen gelten, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden.

(18) Musterbescheinigungen sind im elektronischen System TRACES enthalten, das durch die Entscheidung 2003/623/EG der Kommission 17 eingerichtet wurde, um die Verwaltungsverfahren an den Unionsgrenzen zu erleichtern und zu beschleunigen und eine elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen, was dazu beitragen kann, mögliche betrügerische und irreführende Praktiken im Zusammenhang mit den amtlichen Bescheinigungen zu verhindern. Seit 2003 hat sich die Computertechnologie beträchtlich weiterentwickelt, und im TRACES-System wurden Änderungen zur Verbesserung der Qualität und Verarbeitung der Daten sowie der Sicherheit des Datenaustauschs vorgenommen. Gemäß Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 soll das TRACES-System in das in Artikel 131 der genannten Verordnung erwähnte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls, IMSOC) integriert werden. Das Muster der amtlichen Bescheinigung in dieser Verordnung sollte daher an das IMSOC angepasst werden.

(19) Mit Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Kommission ermächtigt, mittels Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen festzulegen. Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung ausgestellt werden darf und welche Anforderungen diese erfüllen muss. Diese Fälle sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen geregelt. Zur Gewährleistung einer kohärenten Vorgehensweise sollte für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen vorgesehen werden, dass im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 festgelegten Verfahren ersetzt werden.

(20) Es sollte festgelegt werden, dass regelmäßig zu überprüfen ist, ob Änderungen an den Listen in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, nötig sind. Hierbei sollte Folgendes berücksichtigt werden: aktuelle Informationen zu Risiken und Verstößen, etwa Daten, die sich aus Meldungen ergeben, die über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) eingegangen sind; Daten und Informationen zu Sendungen sowie zu den Ergebnissen von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben; Berichte und Informationen aus Drittländern; Informationen, die sich aus den von der Kommission in Drittländern durchgeführten Kontrollen ergeben; Informationen, die die Kommission einerseits mit den Mitgliedstaaten und andererseits mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ausgetauscht hat.

(21) Die von der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 festzulegenden Bestimmungen hängen alle insofern inhaltlich miteinander zusammen, als sie Anforderungen an amtliche Kontrollen bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union betreffen, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen, weswegen sie ab demselben Zeitpunkt gelten sollten. Um eine vorschriftsmäßige und umfassende Anwendung der genannten Bestimmungen zu erleichtern, sollten alle in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(22) Die von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festzulegenden Bestimmungen hängen alle insofern inhaltlich miteinander zusammen, als sie Anforderungen an den Eingang von Waren in die Union betreffen, die Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen, weswegen sie ab demselben Zeitpunkt gelten sollten. Um eine vorschriftsmäßige und umfassende Anwendung der genannten Bestimmungen zu erleichtern, sollten alle in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(23) Zur Vereinfachung und Rationalisierung werden die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission in der vorliegenden Verordnung konsolidiert. Die genannten Verordnungen sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(24) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 20 21 22 23 24 24a

(1) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

  1. gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Anhang I die Liste der aus bestimmten Drittländern kommenden Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;
  2. gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:
    1. Sendungen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern von Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführt sind und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;
    2. Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland in die Union versandt werden und eines der in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Lebens- und Futtermittel enthalten;
  3. a. Bestimmungen über die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;
  4. gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die für die Probenahmen und Laboranalysen zu verwendenden Methoden in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;
  5. gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Bestimmungen über das Muster der amtlichen Bescheinigung, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten hat, und die Anforderungen an eine solche amtliche Bescheinigung;
  6. gemäß Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten haben.

(2) Diese Verordnung gilt für Sendungen von in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 5 kg (frische Erzeugnisse) oder 2 kg (sonstige Erzeugnisse) beträgt:

  1. Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;
  2. nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden.

Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 50 kg (frische Erzeugnisse) oder 10 kg (sonstige Erzeugnisse) beträgt:

  1. Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;
  2. Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind.

(5) Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Sendungen von Erzeugnissen liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

(6) Gemäß der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden, sowie Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, die die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Gewichtsgrenzen überschreiten und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Probenahmen und Laboranalysen, ausnehmen, sofern

  1. ihnen eine von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorab erteilte Genehmigung für die Einfuhr in die Union beiliegt, die Folgendes enthält:
    1. den Zweck der Verbringung in die Union;
    2. den Bestimmungsort;
    3. Garantien, dass die Sendungen nicht als Lebens- oder Futtermittel in Verkehr gebracht werden;
  2. der Unternehmer die Gestellung der Sendungen an der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union vornimmt;
  3. die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das IMSOC über die Einfuhr der Sendungen unterrichtet.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 21 22

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Sendung" eine Sendung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625;
  2. "Inverkehrbringen" das Inverkehrbringen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  3. "Ursprungsland"
    1. das Land, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind;
    2. das Land, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den unter Ziffer i genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.

(2) - gestrichen -

Artikel 3 Probenahmen und Analysen

Die Probenahmen und die Analysen, die von den zuständigen Behörden als Teil der Warenuntersuchungen in Bezug auf Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b an Grenzkontrollstellen oder an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder - um die Analyseergebnisse zu erhalten, die die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit der vorliegenden Verordnung begleiten müssen - in Drittländern durchzuführen sind, genügen folgenden Anforderungen:

  1. Bei Lebensmitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2006;
  2. bei Futtermitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009;
  3. bei Lebens- und bei Futtermitteln, die wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG;
  4. bei Guarkernmehl, das wegen einer möglichen Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt ist, erfolgen die Probenahmen zur Analyse auf Pentachlorphenol im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG und erfolgen die Probenahmen und die Analysen für die Kontrolle auf Dioxine in Futtermitteln im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009;
  5. bei Lebensmitteln, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen für die Kontrolle auf Salmonellen anhand der Probenahmeverfahren und der Referenzanalysemethoden in Anhang III;
  6. in Bezug auf andere als die unter den Buchstaben a, b, c, d und e genannten Gefahren gelten die in den Fußnoten zu den Anhängen I und II genannten Probenahmeverfahren und Analysemethoden.

Artikel 4 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Zollbehörden erlauben die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.

Abschnitt 2
Vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen in Bezug auf bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern

Artikel 5 Liste der Lebens- und der Futtermittel nicht tierischen Ursprungs

(1) Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen.

(2) Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang I angegeben sind.

Artikel 6 Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1) Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.

(2) Die in Anhang I in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.

Abschnitt 3
Besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union sowie Aussetzung des Eingangs dieser Waren in die Union
20

Artikel 7 Eingang in die Union

(1) Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, dürfen nur unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen in die Union verbracht werden.

(2) Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang II angegeben sind.

(3) Sendungen gemäß Absatz 1 werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen.

Artikel 8 Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen 21 24

(1) Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.

(2) Die in Anhang II in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.

Artikel 9 Identifikationscode

(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird mit einem Identifikationscode versehen.

(2) Jeder einzelne Sack oder jede einzelne Verpackungseinheit der Sendung wird mit diesem Identifikationscode versehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 braucht der Identifikationscode der Sendung bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind und bei denen die Verpackung mehrere kleine Packstücke umfasst, nicht auf allen einzelnen kleinen Packstücken angegeben zu werden, solange er zumindest auf der diese kleinen Packstücke umfassenden Verpackung angegeben wird.

Artikel 10 Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen, die die zuständigen Behörden des Drittlandes durchführen

(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen begleitet, die von den zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, in Bezug auf diese Sendung durchgeführt wurden.

(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse gemäß Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

  1. bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und der Richtlinie 2002/32/EG über die Höchstgehalte der betreffenden Mykotoxine;
  2. bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen;
  3. bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol (PCP) und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind: dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg PCP enthält;
  4. bei Sendungen von Lebensmitteln, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II aufgeführt sind: das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g.

(3) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind, wird von einem Analysebericht begleitet, der den Anforderungen in Anhang II genügt.

Der Analysebericht enthält die Analyseergebnisse gemäß Absatz 1.

(4) Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Absatz 1 sind mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sie sich beziehen.

(5) Die Analysen gemäß Absatz 1 werden von Laboratorien durchgeführt, die nach der Norm ISO/IEC 17025 - "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" - akkreditiert sind.

Artikel 11 Amtliche Bescheinigung 21

(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von einer amtlichen Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang IV ("amtliche Bescheinigung") begleitet.

(2) Die amtliche Bescheinigung genügt folgenden Anforderungen:

  1. Die amtliche Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes ausgestellt, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist;
  2. die amtliche Bescheinigung ist mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht;
  3. die amtliche Bescheinigung trägt die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und den amtlichen Stempel;
  4. enthält die amtliche Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, werden die nicht zutreffenden Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt;
  5. die amtliche Bescheinigung besteht aus einem der folgenden Elemente:
    1. einem einzigen Blatt Papier,
    2. mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,
    3. mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt;
  6. besteht die amtliche Bescheinigung gemäß Buchstabe e Ziffer iii aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, wird jede Seite mit dem einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel versehen;
  7. die amtliche Bescheinigung wird der zuständigen Behörde der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, vorgelegt;
  8. die amtliche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt;
  9. die amtliche Bescheinigung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union befindet, abgefasst;
  10. die amtliche Bescheinigung ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe i kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass amtliche Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden.

(4) Die Unterschrift und der Dienststempel (ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen), die in Absatz 2 Buchstabe c genannt werden, heben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung ab.

(5) Absatz 2 Buchstaben c bis g und Absatz 4 gelten nicht für elektronische amtliche Bescheinigungen, die gemäß den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 18 ausgestellt werden.

(6) Absatz 2 Buchstaben d, e und f gilt nicht für amtliche Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.

(7) Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 19 ausstellen.

(8) Die amtliche Bescheinigung wird auf der Grundlage der Erläuterungen in Anhang IV ausgefüllt.

Artikel 11a Aussetzung des Eingangs in die Union 20

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen den Eingang der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union.

(2) Absatz 1 gilt für Lebens- und Futtermittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie für Lebens- und Futtermittel zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

Artikel 12 Aktualisierungen der Anhänge 21

Die Kommission überprüft die Listen in den Anhängen I, II und IIa regelmäßig mindestens alle sechs Monate, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen.

Artikel 13 Aufhebung

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(3) Bezugnahmen auf den "benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission" oder den "benannten Eingangsort" in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf eine "Grenzkontrollstelle" im Sinne des Artikels 3 Nr. 38 der Verordnung (EU) 2017/625.

(4) Bezugnahmen auf das "gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009", das "gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009" oder das "gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE)" in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf das "Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED)" gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625.

(5) Bezugnahmen auf die Definition in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die Definition von "Sendung" in Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) 2017/625.

Artikel 14 Übergangszeitraum 21 21a 22 23 23a 24 24a

Sendungen von Kreuzkümmelfrüchten aus der Türkei, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3153 der Kommission 20 aus dem Ursprungsland oder - falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist - aus einem anderen Drittland versandt wurden, dürfen bis zum 8. März 2025 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2019

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

3) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).

4) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.07.2009 S. 11).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.08.2014 S. 4).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 06.02.2015 S. 10).

8) Durchführungsverordnung (EU) 2017/186 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund von mikrobieller Kontamination sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 29 vom 03.02.2017 S. 24).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1660 der Kommission vom 7. November 2018 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 (ABl. L 278 vom 08.11.2018 S. 7).

10) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).

11) Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.05.2002 S. 10).

12) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).

13) Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 09.03.2006 S. 12).

14) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1).

15) Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.07.2002 S. 30).

16) Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 101).

17) Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.08.2003 S. 58).

18) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung") (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37)."

19) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).

20) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3153 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/3153, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3153/oj).

.

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegenAnhang I 20 21 21a 21b 22 23 23a 24 24a 24b


ZeileUrsprungslandLebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)KN-Code 1TARIC-UnterpositionGefahrHäufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1Aserbaidschan (AZ)
  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00
  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
0802 22 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50 3970
ex 0813 50 9170
ex 0813 50 9970
  • Haselnusspaste
ex 2007 10 1070
ex 2007 10 9940
ex 2007 99 3905; 06
ex 2007 99 5033
ex 2007 99 9723
  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 1230
ex 2008 19 1930
ex 2008 19 9230
ex 2008 19 9520
ex 2008 19 9930
ex 2008 97 1215
ex 2008 97 1415Aflatoxine

20

ex 2008 97 1615
ex 2008 97 1815
ex 2008 97 3215
ex 2008 97 3415
ex 2008 97 3615
ex 2008 97 3815
ex 2008 97 5115
ex 2008 97 5915
ex 2008 97 7215
ex 2008 97 7415
ex 2008 97 7615
ex 2008 97 7815
ex 2008 97 9215
ex 2008 97 9315
ex 2008 97 9415
ex 2008 97 9615
ex 2008 97 9715
ex 2008 97 9815
  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 9040
  • Haselnussöl
ex 1515 90 9920
(Lebensmittel)
2Bangladesch (BD)Helmbohnen (Lablab purpureus)
(Lebensmittel)
ex 0708 90 0030Pestizidrückstände 3

20

Zara-Zitronen (Citrus medica)
(Lebensmittel)
ex 0805 90 0020Pestizidrückstände 3

20

3Burkina Faso (BF)Auberginen/Eierfrüchte (Solanum aethiopicum)
(Lebensmittel)
ex 0709 30 0070Pestizidrückstände 3

20

4Côte d"Ivoire (CI)Palmöl
(Lebensmittel)
1511 10 90Sudanfarbstoffe 14

20

1511 90 11
ex 1511 90 1990
1511 90 99
5China (CN)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00Aflatoxine

10

  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
Gemüsepaprika (Capsicum
annuum)
(Lebensmittel - gemahlen oder sonst zerkleinert)
ex 0904 22 0011 Salmonellen 4

10

Tee, auch aromatisiert
(Lebensmittel)
0902Pestizidrückstände 3 5

20

6Kolumbien (CO)Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)
(Lebensmittel)
ex 0810 90 20
ex 0810 90 20
40
50
Pestizidrückstände 3

10

7Dominikanische Republik (DO)
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10Pestizidrückstände 3 16

50

0710 80 51
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 9920
ex 0710 80 5920
8Ägypten (EG)
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10
0710 80 51
Pestizidrückstände 3 6

30

  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 9920
ex 0710 80 5920
Orangen
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 10Pestizidrückstände 3

20

Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 7520Pestizidrückstände 3

20

Weinblätter
(Lebensmittel)
ex 2008 99 99
ex 2008 99 99
11
19
Pestizidrückstände 3

20

9Äthiopien (ET)Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 2

50

ex 2008 19 1949
ex 2008 19 9949
10Georgien (GE)
  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00
  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
0802 22 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50 3970
ex 0813 50 9170
ex 0813 50 9970
  • Haselnusspaste
ex 2007 10 1070
ex 2007 10 9940
ex 2007 99 3905; 06
ex 2007 99 5033
ex 2007 99 9723
  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 1230
ex 2008 19 1930
ex 2008 19 9230
ex 2008 19 9520
ex 2008 19 9930
ex 2008 97 1215
ex 2008 97 1415Aflatoxine

20

ex 2008 97 1615
ex 2008 97 1815
ex 2008 97 3215
ex 2008 97 3415
ex 2008 97 3615
ex 2008 97 3815
ex 2008 97 5115
ex 2008 97 5915
ex 2008 97 7215
ex 2008 97 7415
ex 2008 97 7615
ex 2008 97 7815
ex 2008 97 9215
ex 2008 97 9315
ex 2008 97 9415
ex 2008 97 9615
ex 2008 97 9715
ex 2008 97 9815
  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 9040
  • Haselnussöl
ex 1515 90 9920
(Lebensmittel)
11Ghana (GH)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00Aflatoxine

50

  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 1240
ex 2008 19 1950
ex 2008 19 9240
ex 2008 19 9540
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
12Israel (IL) 15Basilikum (Ocimum basilicum)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 8620Pestizidrückstände 3

10

13Indien (IN)Betelblätter (Piper betle L.)
(Lebensmittel)
ex 1404 90 00 1110 Salmonellen 4

50

Okra
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
20
30
Pestizidrückstände 3 7 13

30

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) ("Drumsticks")
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
10
75
Pestizidrückstände 3

30

Reis
(Lebensmittel)
1006Aflatoxine und
Ochratoxin A

5

Pestizidrückstände 3

10

Spargelbohnen
(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)
ex 0708 20 0010Pestizidrückstände 3

30

ex 0710 22 0010
Guaven (Psidium guajava)
(Lebensmittel)
ex 0804 50 0030Pestizidrückstände 3

30

Muskatnuss (Myristica fragrans)
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 11 00
0908 12 00
Aflatoxine

30

Paprika der Gattung Capsicum
(Gemüsepaprika oder andere Sorten)
(Lebensmittel - getrocknet, geröstet,
gemahlen oder sonst zerkleinert)
0904 21 10Aflatoxine

10

ex 0904 22 0011; 19
ex 0904 21 9020
ex 2005 99 1010; 90
ex 2005 99 8094
  • Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00Pestizidrückstände 3

30

  • Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
Pestizidrückstände 13

20

Vanille
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0905Pestizidrückstände 13

20

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0907Pestizidrückstände 13

20

14Kenia (KE)Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
0708 20Pestizidrückstände 3

10

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3

20

15Libanon (LB)Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)
(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)
ex 2001 90 9711; 19Rhodamin B 12

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)
(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)
ex 2005 99 8093Rhodamin B 12

50

16Sri Lanka (LK)Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)
(Lebensmittel)
ex 0709 99 9035Pestizidrückstände 3

50

Spargelbohnen
(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)
ex 0708 20 00
ex 0710 22 00
10
10
Pestizidrückstände 3

20

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)
(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)
0904 21 10Aflatoxine

50

ex 0904 21 9090
ex 0904 22 0011; 19
ex 2005 99 1010; 90
ex 2005 99 8094
17Madagaskar (MG)Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)
(Lebensmittel)
0713 35 00Pestizidrückstände 3

50

18Mexiko (MX)Grüne Papaya (Carica papaya)
(Lebensmittel - frisch und gekühlt)
0807 20 00Pestizidrückstände 3

20

19Malaysia (MY)Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)
(Lebensmittel - frisch)
ex 0810 90 2020Pestizidrückstände 3

50

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
Pestizidrückstände 13

30

20Pakistan (PK)Gewürzmischungen
(Lebensmittel)
0910 91 10
0910 91 90
Aflatoxine

30

Reis
(Lebensmittel)
1006Aflatoxine und
Ochratoxin A

10

Pestizidrückstände 3

10

21Ruanda (RW)Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3

30

22Syrien (SY)Tahini und Halva aus Sesamsamen
(Lebensmittel)
ex 1704 90 99
ex 1806 20 95
ex 1806 90 50
ex 1806 90 60
ex 2008 19 19
ex 2008 19 99
12; 92
13; 93
10
11; 91
41
41
Salmonellen 2

20

23Thailand (TH)Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 8

30

Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)
(Lebensmittel - frisch)
ex 0810 90 20
ex 0810 90 20
40
50
Pestizidrückstände 3

10

24Türkei (TR)Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)
0805 50 10Pestizidrückstände 3

30

Grapefruits
(Lebensmittel)
0805 40 00Pestizidrückstände 3

20

Granatäpfel
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 7530Pestizidrückstände 3 9

30

  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10
0710 80 51
Pestizidrückstände 3 10

20

  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Oregano, getrocknet
(Lebensmittel)
ex 1211 90 8640Pyrrolizidinalkaloide

30

Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 2

20

ex 2008 19 1949
ex 2008 19 9949
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92Pestizidrückstände 13

30

ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
25Uganda (UG)Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3

50

26Vereinigte Staaten (US)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00Aflatoxine

20

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
27Vietnam (VN)Durianfrüchte (Durio zibethinus)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
0810 60 00Pestizidrückstände 3

20

1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

5) Rückstände von Tolfenpyrad.

6) Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p"- und o,p"-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

7) Rückstände von Diafenthiuron.

8) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

9) Rückstände von Prochloraz.

10) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

11) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

12) Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

13) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

14) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Sudanfarbstoffe" folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

15) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

16) Rückstände von Acephat.

.

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine besonderen Bedingungen unterliegt Anhang II 20 21 21a 21b 22 23 23a 24 24a 24b

1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i 20 21 21a 21b 22 23 23a 24 24a 24b

ZeileUrsprungslandLebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)KN-Code 1TARIC-UnterpositionGefahrHäufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1Bangladesch (BD)Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen
(Lebensmittel)
ex 1404 90 00 810 Salmonellen 550
2Bolivien (BO)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 1240
ex 2008 19 1950
ex 2008 19 9240Aflatoxine50
ex 2008 19 9540
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
3Brasilien (BR)Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)
(Lebensmittel - weder gemahlen noch
sonst zerkleinert)
ex 0904 11 0010 Salmonellen 250
4China (CN)Xanthan
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 3913 90 0040Pestizidrückstände 920
5Dominikanische
Republik (DO)
Auberginen (Solanum melongena)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0709 30 0005Pestizidrückstände 350
6Ägypten (EG)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 1240
ex 2008 19 1950
ex 2008 19 9240Aflatoxine30
ex 2008 19 9540
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
7Äthiopien (ET)
  • Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
0904Aflatoxine30
  • Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)

0910
8Ghana (GH)Palmöl
(Lebensmittel)
1511 10 90Sudanfarbstoffe 1050
1511 90 11
ex 1511 90 1990
1511 90 99
9Indonesien (ID)Muskatnuss (Myristica fragrans)
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 11 00
0908 12 00
Aflatoxine50
10Indien (IN)Curryblätter (Bergera/ Murraya koenigii)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)
ex 1211 90 8610Pestizidrückstände 3 1150
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 1240
ex 2008 19 1950Aflatoxine50
ex 2008 19 9240
ex 2008 19 9540
ex 2008 19 9950
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 0020
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 1080
(Lebensmittel und Futtermittel)ex 2007 10 9950
ex 2007 99 3907; 08
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 9920Pestizidrückstände 3 430
ex 0710 80 5920
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 530
ex 2008 19 1949
ex 2008 19 9949
Sesamsamen
(Lebensmittel und Futtermittel)
1207 40 90Pestizidrückstände 920
ex 2008 19 1949
ex 2008 19 9949
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0904Pestizidrückstände 920
Zimt und Zimtblüten
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0906Pestizidrückstände 920
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908Pestizidrückstände 930
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0909Pestizidrückstände 920
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0910Pestizidrückstände 920
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
(Lebensmittel)
2103Pestizidrückstände 920
Calciumcarbonat
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 2530 90 70
2836 50 00
55
60
10
Pestizidrückstände 930
Lebensmittelzusatzstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten 12
(Lebensmittel)
ex 1302
ex 2106
Pestizidrückstände 910
11Iran (IR)
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 3960
ex 0813 50 9160
ex 0813 50 9960
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 1060
ex 2007 10 9930
ex 2007 99 3903; 04
ex 2007 99 5032
ex 2007 99 9722
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 1320
ex 2008 19 9320Aflatoxine50
ex 2008 97 1219
ex 2008 97 1419
ex 2008 97 1619
ex 2008 97 1819
ex 2008 97 3219
ex 2008 97 3419
ex 2008 97 3619
ex 2008 97 3819
ex 2008 97 5119
ex 2008 97 5919
ex 2008 97 7219
ex 2008 97 7419
ex 2008 97 7619
ex 2008 97 7819
ex 2008 97 9219
ex 2008 97 9319
ex 2008 97 9419
ex 2008 97 9619
ex 2008 97 9719
ex 2008 97 9819
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 9050
(Lebensmittel)
12Sri Lanka (LK)Gotu Kola (Centella asiatica)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 8660Pestizidrückstände 350
13Nigeria (NG)Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 550
ex 2008 19 1949
ex 2008 19 9949
14Sudan (SD)Sesamsamen1207 40 90 Salmonellen 550
(Lebensmittel)ex 2008 19 1949
ex 2008 19 9949
15Türkei (TR)
  • Feigen, getrocknet
0804 20 90
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend
ex 0813 50 9950
  • Paste aus getrockneten Feigen
ex 2007 10 1050
ex 2007 10 9920
ex 2007 99 3901; 02
ex 2007 99 5031
ex 2007 99 9721
  • getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 97 1211
ex 2008 97 1411
ex 2008 97 1611
ex 2008 97 1811
ex 2008 97 3211
ex 2008 97 3411
ex 2008 97 3611
ex 2008 97 3811
ex 2008 97 5111Aflatoxine20
ex 2008 97 5911
ex 2008 97 7211
ex 2008 97 7411
ex 2008 97 7611
ex 2008 97 7811
ex 2008 97 9211
ex 2008 97 9311
ex 2008 97 9411
ex 2008 97 9611
ex 2008 97 9711
ex 2008 97 9811
ex 2008 99 2810
ex 2008 99 3410
ex 2008 99 3710
ex 2008 99 4010
ex 2008 99 4960
ex 2008 99 6795
ex 2008 99 9960
  • Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen
ex 1106 30 9060
(Lebensmittel)
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 3960
ex 0813 50 9160
ex 0813 50 9960
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 1060
ex 2007 10 9930
ex 2007 99 3903; 04
ex 2007 99 5032
ex 2007 99 9722
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 1320Aflatoxine30
ex 2008 19 9320
ex 2008 97 1219
ex 2008 97 1419
ex 2008 97 1619
ex 2008 97 1819
ex 2008 97 3219
ex 2008 97 3419
ex 2008 97 3619
ex 2008 97 3819
ex 2008 97 5119
ex 2008 97 5919
ex 2008 97 7219
ex 2008 97 7419
ex 2008 97 7619
ex 2008 97 7819
ex 2008 97 9219
ex 2008 97 9319
ex 2008 97 9419
ex 2008 97 9619
ex 2008 97 9719
ex 2008 97 9819
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 9050
(Lebensmittel)
Weinblätter
(Lebensmittel)
ex 2008 99 99
ex 2008 99 99
11
19
Pestizidrückstände 3 650
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 21
0805 22 00;
0805 29 00;
Pestizidrückstände 320
Orangen
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 10Pestizidrückstände 330
unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen 13 14 (Lebensmittel)ex 1212 99 9520Cyanid50
  • Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00Pyrrolizidinalkaloide30
  • Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00
16Uganda (UG)Sesamsamen
(Lebensmittel)

1207 40 90
ex 2008 19 19
ex 2008 19 99

49
49
Salmonellen 530
17Vereinigte Staaten (US)Vanilleextrakt
(Lebensmittel)
1302 19 05Pestizidrückstände 920
18Vietnam (VN)Okra
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
20
30
Pestizidrückstände 3 750
Pitahaya (Drachenfrucht)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 2010Pestizidrückstände 3 730
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 750
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Rückstände von Carbofuran.

5) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

6) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

7) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

8) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

9) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

10) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Sudanfarbstoffe" folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

11) Rückstände von Acephat.

12) Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, mit Ausnahme von Guarkernmehl, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen vorgesehen sind, die unter den in der Spalte "KN-Code" angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

13) "Unverarbeitete Erzeugnisse" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).

14) "Inverkehrbringen" und "Endverbraucher" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).

2. - gestrichen - 21 21a 21b 22 23 23a 24 24a

3. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii 24 24a 24b

ZeileUrsprungslandLand, aus dem die Sendungen in die Union versandt werdenLebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)KN-Code 1TARIC-UnterpositionGefahrHäufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1Vereinigte Staaten (US)Türkei (TR) 2
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00Aflatoxine30
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 3960
ex 0813 50 9160
ex 0813 50 9960
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 1060
ex 2007 10 9930
ex 2007 99 3903; 04
ex 2007 99 5032
ex 2007 99 9722
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 1320
ex 2008 19 9320
ex 2008 97 1219
ex 2008 97 1419
ex 2008 97 1619
ex 2008 97 1819
ex 2008 97 3219
ex 2008 97 3419
ex 2008 97 3619
ex 2008 97 3819
ex 2008 97 5119
ex 2008 97 5919
ex 2008 97 7219
ex 2008 97 7419
ex 2008 97 7619
ex 2008 97 7819
ex 2008 97 9219
ex 2008 97 9319
ex 2008 97 9419
ex 2008 97 9619
ex 2008 97 9719
ex 2008 97 9819
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 9050
(Lebensmittel)
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Gemäß Artikel 10 und 11 müssen Sendungen von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen, die an diesen Sendungen durchgeführt wurden, und von der amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die von dem Land ausgestellt wurde, aus dem diese Sendungen in die Union versandt werden.

.

Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegenAnhang IIa 20 21 21a


ZeileLebensmittel und Futtermittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-CodeTARIC-UnterpositionUrsprungslandGefahr
1- Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen

(Lebensmittel)

- 0713 35 00
- 0713 39 00
- 0713 90 00
Nigeria (NG)Pestizidrückstände

.

(1) Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Artikel 3 Buchstabe eAnhang III

1. Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden zur Kontrolle von Lebensmitteln auf Salmonellen

a) Wenn Anhang I oder II dieser Verordnung die Anwendung der Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung vorsieht, gilt Folgendes:

Referenzanalysemethode 1Gewicht der SendungAnzahl der Probeneinheiten (n)ProbenahmeverfahrenAnalyseergebnis, erforderlich für jede Probeneinheit derselben Sendung
EN ISO 6579-1Unter 20 Tonnen5Genommen werden n Probeneinheiten von jeweils mindestens 100 g. Wenn im GGED Chargen angegeben sind, werden die Probeneinheiten aus verschiedenen, zufällig ausgewählten Chargen der Sendung genommen. Wenn keine Chargen identifiziert werden können, werden die Probeneinheiten nach dem Zufallsprinzip genommen. Ein Poolen von Probeneinheiten ist nicht zulässig. Jede Probeneinheit muss gesondert getestet werden.Kein Nachweis von Salmonellen in 25 g
Über oder gleich 20 Tonnen10
1) Anzuwenden ist die neueste Fassung der Referenzanalysemethode oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in EN ISO 16140-2 validiert wurde.

b) Wenn Anhang I oder II dieser Verordnung die Anwendung der Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung vorsieht, gilt Folgendes:

Referenzanalysemethode 1Gewicht der SendungAnzahl der Probeneinheiten (n)ProbenahmeverfahrenAnalyseergebnis, erforderlich für jede Probeneinheit derselben Sendung
EN ISO 6579-1Beliebiges Gewicht5Genommen werden n Probeneinheiten von jeweils mindestens 100 g. Wenn im GGED Chargen angegeben sind, werden die Probeneinheiten aus verschiedenen, zufällig ausgewählten Chargen der Sendung genommen. Wenn keine Chargen identifiziert werden können, werden die Probeneinheiten nach dem Zufallsprinzip genommen. Ein Poolen von Probeneinheiten ist nicht zulässig. Jede Probeneinheit muss gesondert getestet werden.Kein Nachweis von Salmonellen in 25 g
1) Anzuwenden ist die neueste Fassung der Referenzanalysemethode oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in EN ISO 16140-2 validiert wurde

.

Muster der amtlichen Bescheinigung gemäss Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission für den Eingang bestimmter Lebens- oder Futtermittel in die UnionAnhang IV 21 21a 23


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Erläuterungen zum Ausfüllen des Musters der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung 2019/1793 der Kommission für den Eingang bestimmter Lebens- oder Futtermittel in die Union 21 21a

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.

Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird.

Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:

Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

Teil I: Beschreibung der Sendung
FeldBeschreibung
Land
Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.
I.1Absender/Ausführer
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode 1 der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr von Sendungen, die ihren Ursprung in der Union haben.
I.2Bezugsnummer der Bescheinigung
Geben Sie den von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an. In Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. In Feld II.a. zu wiederholen.
I.2.aIMSOC-Bezugsnummer
Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In Feld II.b. zu wiederholen.
Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.
I.3Zuständige oberste Behörde
Geben Sie den Namen der zentralen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.
I.4Zuständige örtliche Behörde
Geben Sie, falls zutreffend, den Namen der örtlichen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.
I.5Empfänger/Einführer
Geben Sie Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, für die die Sendung bestimmt ist.
I.6Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle (GKS) verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Hierbei kann es sich um denselben Unternehmer wie in Feld I.5. handeln.
Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.
I.7Ursprungsland
Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind.
Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den im ersten Absatz genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.
I.8Ursprungsregion
Entfällt.
I.9Bestimmungsland
Geben Sie Name und ISO-Ländercode des Mitgliedstaats an, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.
I.10Bestimmungsregion
Entfällt.
I.11Versandort
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs/der Betriebe an, aus dem/denen die Erzeugnisse stammen. Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.
Für andere Erzeugnisse: jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet.
Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort.
I.12Bestimmungsort
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.
I.13Verladeort
Entfällt.
I.14Datum und Uhrzeit des Abtransports
Geben Sie das Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug) an.
I.15Transportmittel
Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, mit dem die Waren das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:
  • Flugzeug (geben Sie die Flugnummer an);
  • Schiff (geben Sie den Namen und die Nummer des Schiffs an);
  • Eisenbahn (geben Sie die Zug- und Wagennummer an);
  • Straßenfahrzeug (geben Sie das amtliche Kennzeichen an, ggf. auch das Kennzeichen des Anhängers).

Im Falle einer Fähre kreuzen Sie "Schiff" an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhängerkennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an.

I.16Eingangsgrenzkontrollstelle
Geben Sie bei Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union an oder wählen Sie den Namen der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union und ihren vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code aus.
I.17Begleitdokumente
Geben Sie die Art des erforderlichen Dokuments an: Analysebericht/Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 und Angabe des einmaligen Codes der erforderlichen Begleitdokumente und des Ausstellungslandes.
Andere Dokumente: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z.B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.
I.18Beförderungsbedingungen
Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).
I.19Transportbehälter-/Container-/Plombennummer
Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).
Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.
Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.
I.20Zertifiziert als/für
Wählen Sie den Verwendungszweck der Waren gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:
Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse.
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, für die gemäß Unionsvorschriften eine Bescheinigung erforderlich ist.
I.21Zur Durchfuhr
Entfällt.
I.22Für den Binnenmarkt
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen.
I.23Zur Wiedereinfuhr
Entfällt.
I.24Gesamtzahl der Packstücke
Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an:
Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.
I.25Gesamtmenge
Entfällt.
I.26Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.27 eingetragenen Angaben automatisch berechnet. Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben.
Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung an.
I.27Beschreibung der Sendung
Anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2. Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften an.
Anzugeben sind die Art, die Zulassungsnummer der Betriebe ggf. zusammen mit dem ISO-Ländercode, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer und Nettogewicht. Kreuzen Sie "Endverbraucher" an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind.
Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an.

Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 3 des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).


Teil II - Bescheinigung
FeldBeschreibung
Land
Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.
Musterbescheinigung
Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung.
IIGesundheitsinformationen
Dieses Feld bezieht sich auf die für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Gleichwertigkeitsabkommen oder gemäß sonstigen Unionsvorschriften, z.B. zur Bescheinigung.
II.2aBezugsnummer der Bescheinigung
Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2 angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.
II.2bIMSOC-Bezugsnummer
Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2a angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.
Bescheinigungsbefugte/r
Dieses Feld ist für die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt.
Anzugeben sind der Name (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten, sowie der Name und Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugeordnet ist, und das Datum der Unterzeichnung.

1) Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

3) Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html


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