Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1700 der Kommission vom 5. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen im Zusammenhang mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen von einfachen, transparenten und standardisierten traditionellen Nicht-ABCP-Verbriefungen und von einfachen, transparenten und standardisierten Bilanzverbriefungen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1700 vom 18.06.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 26d Absatz 6 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um sicherzustellen, dass die Anleger über alle erforderlichen Informationen verfügen, um hinsichtlich der Nachhaltigkeitsauswirkungen ihrer Investitionen fundierte Entscheidungen treffen zu können, sollten nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen hinreichend eindeutig und knapp sein und an hervorgehobener Stelle dargestellt werden.
(2) Damit sich die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren besser vergleichen lassen, muss zwischen Indikatoren für nachteilige Auswirkungen, bei denen es sich aufgrund der Wesentlichkeit der betreffenden Risikopositionen um die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen handelt, und zusätzlichen Indikatoren für nachteilige Auswirkungen, die die Originatoren als besonders relevant erachten, unterschieden werden.
(3) Da möglicherweise nicht immer ohne Weiteres für alle Nachhaltigkeitsindikatoren Informationen verfügbar sind, sollten die Originatoren lediglich verpflichtet sein, zu mindestens einem zusätzlichen Indikator, anhand dessen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Klima oder andere umweltbezogene Nachhaltigkeitsfaktoren gemessen werden, sowie zu mindestens einem zusätzlichen Indikator, anhand dessen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Zusammenhang mit sozialen oder Governance-Aspekten gemessen werden, Bericht zu erstatten.
(4) Da Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen möglicherweise nicht ohne Weiteres verfügbar sind, sollte es den Originatoren bei allen Indikatoren gestattet sein, Daten, die sie entweder direkt von Kreditgebern oder von externen Sachverständigen erhalten haben, oder Annahmen zu verwenden, die sie für angemessen halten. Die Originatoren sollten allerdings ausführlich erläutern, inwieweit sie sich nach besten Kräften bemüht haben, von solchen Kreditgebern oder externen Sachverständigen Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen zu erhalten oder inwieweit sie zu diesem Zweck angemessene Annahmen zugrunde gelegt haben.
(5) Nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 müssen Informationen über Verbriefungen, für die ein Prospekt zu erstellen ist, über ein bei der ESMA registriertes Verbriefungsregister zugänglich gemacht werden. Um die Rückverfolgung der über dieses Verbriefungsregister bereitgestellten Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen zu erleichtern, sollten die Originatoren einen Positionscode verwenden, der einem der in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission 2 aufgeführten Codes entspricht.
(6) Sowohl in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 als auch in Artikel 26d Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 wird auf verfügbare Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren Bezug genommen. Um den Originatoren einen umfassenden Überblick über die Offenlegungspflichten für solche Informationen zu ermöglichen und die Kohärenz zwischen den Vorschriften und standardisierten Vorlagen für die Offenlegung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu gewährleisten, die zum einen traditionelle Nicht-ABCP-STS-Verbriefungen, und zum anderen STS-Bilanzverbriefungen betreffen, ist es angebracht, die technischen Regulierungsstandards, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, in eine einzige Verordnung aufzunehmen.
(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt haben.
(8) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, auf den in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Bezug genommen wird, führte öffentliche Anhörungen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen die vorliegende Verordnung beruht, durch, analysierte die möglichen damit verbundenen Kosten und Vorteile und ersuchte die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzte Interessengruppe Bankensektor, die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzte Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte um Stellungnahme
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen
(1) Die Originatoren stellen die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen unter Verwendung der im Anhang festgelegten Vorlagen, Begriffsbestimmungen und Formeln an hervorgehobener Stelle in einer einfachen, knappen, verständlichen, redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Weise zur Verfügung.
(2) Die Originatoren stellen die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen in einem durchsuchbaren elektronischen Format zur Verfügung.
(3) Die Originatoren stellen die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen im Einklang mit den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Bedingungen zur Verfügung.
(4) Originatoren, die von der Option Gebrauch machen, anstelle der verfügbaren Informationen über die Umweltbilanz der durch Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte die Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren offenzulegen, verwenden in den Feldern RREC10 und RREC11 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 und in den Feldern AUTL57 und AUTL58 in Anhang V der genannten Verordnung die "No Data"-Optionen ("ND").
Artikel 2 Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren
(1) Die Originatoren veröffentlichen die Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in dem in den Tabellen 1, 2 und 3 des Anhangs festgelegten Format.
(2) Die Originatoren geben im Abschnitt "Zusammenfassung" in Tabelle 1 des Anhangs alle folgenden Informationen an:
Der Abschnitt "Zusammenfassung" darf ausgedruckt maximal zwei DIN-A4-Seiten umfassen.
(3) Im Abschnitt "Erläuterung, wie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen, die zum Zeitpunkt des Angebots oder während der Laufzeit der Verbriefung in den Pool aufgenommen werden sollen, berücksichtigt werden" in Tabelle 1 des Anhangs geben die Originatoren alle folgenden Informationen an:
Sind die Informationen zu einem der Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß dem Anhang nicht ohne Weiteres verfügbar, so legen die Originatoren in diesem Abschnitt dar, inwieweit sie sich nach besten Kräften bemüht haben, diese Informationen entweder von Kreditgebern oder externen Sachverständigen zu erhalten oder inwieweit sie zu diesem Zweck angemessene Annahmen zugrunde gelegt haben.
(4) Für die Zwecke der knappen Erläuterung nach Absatz 3 Buchstabe d können Originatoren auch auf einschlägige Kodizes für Unternehmensführung und international anerkannte Standards für die Sorgfaltspflicht und die Berichterstattung verweisen, die sie eingehalten haben.
(5) Im Abschnitt "Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren" in Tabelle 1 des Anhangs beschreiben die Originatoren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren und geben alle folgenden Informationen an:
Hat der Originator im Einklang mit diesem Artikel bereits mindestens eine Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren vorgelegt, so stellt der Originator einen historischen Vergleich zwischen dem aktuellen Berichtszeitraum und den maximal vier vorangegangenen Berichtszeiträumen bereit.
(6) Wird die Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren über ein Verbriefungsregister bereitgestellt, so ist der Positionscode 1 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zu verwenden.
(7) Ein Originator, der sachliche Fehler in den von ihm gemäß den Absätzen 1 bis 6 bereitgestellten Informationen feststellt, berichtigt diese Fehler und veröffentlicht unverzüglich eine berichtigte Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. März 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (ABl. L 289 vom 03.09.2020 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1224/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
Vorlage - Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen | Anhang |
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
1. "eindeutige Kennung der Verbriefung" eine eindeutige Kennung im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224;2. "spezifische CO2-Emissionen" die spezifischen CO2-Emissionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates 1;
3. "EU-weites Flottenziel" ein "EU-weites Flottenziel" im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2019/631;
4. "Wiederverwendbarkeit" die Wiederverwendbarkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2;
5. "Recyclingfähigkeit" die Recyclingfähigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Richtlinie 2005/64/EG;
6. "Verwertbarkeit" die Verwertbarkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Richtlinie 2005/64/EG;
7. "Recyclingeffizienz" eines Batterie-Recyclingverfahrens den Quotienten aus der Masse der für das Recycling anrechenbaren Outputfraktionen und der Masse der aus Altbatterien bestehenden Inputfraktion in Prozent;
8. "emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug" ein emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631;
9. "Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1" Fahrzeuge, die entweder der Klasse M1 im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder der Klasse N1 im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung angehören.
Für die Zwecke der Indikatoren in Tabelle 1 im Abschnitt "Indikatoren für durch Darlehen für Wohnimmobilien finanzierte Vermögenswerte" dieses Anhangs gelten die einschlägigen Formeln in Anhang I Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission 4.
Tabelle 1: Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Originatoren der Verbriefung [Bezeichnung und LEI] |
Zusammenfassung [Bezeichnung und LEI] berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung [eindeutige Kennung der Verbriefung] finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren, die in dieser Erklärung beschrieben werden. Die ISIN-Codes der einzelnen Tranchen und/oder Anleihen der Verbriefung sind Folgende: [ISIN-Codes einfügen]. Diese Erklärung deckt den Bezugszeitraum vom [Datum] bis zum [Datum] ab. Für jede Art von Vermögenswerten im Pool [Darlehen für Kfz-Käufe, -Leasinggeschäfte, Darlehen für Wohnimmobilien] ergibt sich der aktuelle Kapitalsaldo der zugrunde liegenden Risikopositionen aus [Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e]: [Zusammenfassung nach Artikel 2 Absatz 2) Buchstabe f]. |
Erläuterung, wie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen, die zum Zeitpunkt des Angebots oder während der Laufzeit der Verbriefung in den Pool aufgenommen werden sollen, berücksichtigt werden [Informationen nach Artikel 2 Absatz 3]. |
Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren[Informationen nach Artikel 2 Absatz 5 nach dem nachstehenden Muster]. | |||||
KLIMAINDIKATOREN UND ANDERE UMWELTBEZOGENE INDIKATOREN | |||||
Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen | Messgröße | Auswirkungen [Bezugszeitraum n] | Auswirkungen [Bezugszeitraum n-1] | Erläuterung | |
Indikatoren für durch Darlehen für Wohnimmobilien finanzierte Vermögenswerte | |||||
Fossile Brennstoffe | 1. Engagement in fossilen Brennstoffen für die Wärme- oder Stromerzeugung | Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind, für deren Wärme- und Stromerzeugung fossile Brennstoffe verwendet werden. | |||
Energieeffizienz | 2. Engagement in Immobilien mit schlechter Energieeffizienz | Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Immobilien mit schlechter Energieeffizienz besichert sind. | |||
Indikatoren für durch Darlehen für Kfz-Käufe und -Leasinggeschäfte finanzierte Vermögenswerte | |||||
Emissionen | 3. Engagement in Fahrzeugen, die die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht einhalten | Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 mit spezifischen CO2-Emissionen besichert sind, die i) bis zum 31. Dezember 2025 bei mindestens 50 g CO2/km (emissionsfreie bzw. emissionsarme Fahrzeuge) und ii) ab dem 1. Januar 2026 über null liegen. | |||
Verschmutzung | 4. Engagement in Fahrzeugen, die die Grenzwerte und Normen für die Luftverschmutzung nicht einhalten | Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Fahrzeuge besichert sind, die die Anforderungen der zuletzt geltenden Stufe hinsichtlich der Euro-6-Emissionsgrenzwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 sowie die Emissionsgrenzwerte für saubere leichte Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 nicht einhalten. | |||
Geringe Recyclingfähigkeit | 5. Engagement in Fahrzeugen mit einer niedrigen Recyclingfähigkeitsquote | Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 besichert sind, die nicht
| |||
Weitere Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren | |||||
[Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b nach dem Muster der Tabelle 2] | |||||
[Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c nach dem Muster der Tabelle 3] | |||||
[Informationen zu anderen in Tabelle 1 "Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren" des Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 enthaltenen Indikatoren nach dem Muster dieser Tabelle oder zu jedem anderen Indikator, der zur Ermittlung und Bewertung zusätzlicher wichtigster nachteiliger Auswirkungen auf einen Nachhaltigkeitsfaktor gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung verwendet wird. Wird ein anderer in Tabelle 1 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 enthaltener Indikator verwendet, so gelten für die Zwecke dieser Zeile die einschlägigen Begriffsbestimmungen und Formeln des genannten Anhangs. Jeder gewählte Indikator sollte jedoch auf die Vermögenswerte anwendbar sein, die durch die zugrunde liegenden Risikopositionen im Zusammenhang mit Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfts finanziert werden.] | |||||
Historischer Vergleich [Informationen nach Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2] | |||||
1) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/715/oj).
2) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. L 120 vom 15.05.2009 S. 5. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/33/oj). |
Tabelle 2: Zusätzliche Klimaindikatoren und andere umweltbezogene Indikatoren
Nachteilige |
Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren |
Messgröße |
Indikatoren für durch Darlehen für Wohnimmobilien finanzierte Vermögenswerte | ||
[Informationen zu einem oder mehreren der Indikatoren in Tabelle 2 "Zusätzliche Klimaindikatoren und andere umweltbezogene Indikatoren" des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 nach dem Muster dieser Tabelle. Für die Zwecke dieser Zeile gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen und Formeln des genannten Anhangs. Jeder gewählte Indikator sollte jedoch auf die Vermögenswerte anwendbar sein, die durch die zugrunde liegenden Risikopositionen im Zusammenhang mit Darlehen für Wohnimmobilien finanziert werden.] | ||
Indikatoren für durch Darlehen für Kfz-Käufe und -Leasinggeschäfte finanzierte Vermögenswerte | ||
Wasser, Abfall und Stoffemissionen | 6. Recyclingeffizienz von Elektrofahrzeugbatterien | Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Elektrofahrzeuge mit Lithium-Ionen-Batterien besichert sind, deren Recyclingquote unter folgenden Werten liegt: i) 65 % bis zum 31. Dezember 2025 und ii) 70 % bis 31. Dezember 2030 oder Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Elektrofahrzeuge mit Blei-Säure-Batterien besichert sind, deren Recyclingquote unter folgenden Werten liegt: i) 75 % bis zum 31. Dezember 2025 und ii) 80 % bis 31. Dezember 2030 |
Emissionen | 7. Engagement in Fahrzeugen, deren CO2-Emissionen über den EU-weiten Flottenzielen liegen | Anteil der zugrunde liegenden Risikopositionen, die durch Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 mit über den Flottenzielen für CO2-Emissionen liegenden spezifischen CO2-Emissionen besichert sind. |
Tabelle 3: Zusätzliche Indikatoren für die Bereiche Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung
Nachteilige Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit |
Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (qualitativ oder quantitativ) |
Messgröße |
Indikatoren für durch Darlehen für Wohnimmobilien, Kfz-Käufe und -Leasinggeschäfte finanzierte Vermögenswerte | ||
Sofern verfügbar Informationen zu einem oder mehreren der in Tabelle 3 "Zusätzliche Indikatoren für die Bereiche Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung" des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 aufgeführten Indikatoren nach dem Muster dieser Tabelle. Für die Zwecke dieser Tabelle gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen und Formeln des genannten Anhangs. Jeder gewählte Indikator sollte jedoch auf die Unternehmen anwendbar sein, die die Fahrzeuge hergestellt haben, mit denen die zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool besichert werden. |
1) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj).
2) Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005 S. 10. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/64/oj).
3) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.07.2022 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1288/oj).
ENDE |