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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 289 vom 03.09.2020 S. 1, ber. 2021 L 450 S. 156)
s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt für Verbriefungen jeder Art, einschließlich solcher, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ein Prospekt zu erstellen ist, ("öffentliche" Verbriefungen) und solcher, für die kein Prospekt erstellt werden muss ("private" Verbriefungen). Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt für Verbriefungen, für die Informationen über ein Verbriefungsregister bereitgestellt werden, d. h. nicht für private Verbriefungen. Um dieser Unterscheidung Rechnung zu tragen, wurde diese Verordnung in separate Abschnitte unterteilt, in denen festgelegt wird, welche Informationen für sämtliche Verbriefungen und welche für öffentliche Verbriefungen anzugeben sind.
(2) Bestimmte Informationen zu Verbriefungen müssen offengelegt werden, damit Anleger und potenzielle Anleger in der Lage sind, die gebotene Sorgfalt wirksam walten zu lassen und die Kreditrisiken sowie Modellrisiko, rechtliches und operationelles Risiko, Gegenparteirisiko, Forderungsverwaltungsrisiko, Liquiditätsrisiko und Konzentrationsrisiko der zugrunde liegenden Risikopositionen einer ordnungsgemäßen Bewertung zu unterziehen. Die offenzulegenden Informationen sollten ausreichend detailliert sein, damit die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen die Funktionsweise von Verbriefungsmärkten, Trends bei zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten, Verbriefungsstrukturen, Verflechtungen zwischen Gegenparteien und Auswirkungen der Verbriefung auf die makrofinanzielle Lage der Union wirksam überwachen können.
(3) Viele Arten zugrunde liegender Risikopositionen können Gegenstand von Verbriefungen sein, z.B. Darlehen, Leasingverträge, Schulden, Kredite oder sonstige Zahlungsströme generierende Forderungen. Daher ist es angezeigt, maßgeschneiderte Meldepflichten für die häufigsten Arten zugrunde liegender Risikopositionen in der Union festzulegen, wobei sowohl den ausstehenden Beträgen als auch der lokalen Verteilung Rechnung zu tragen ist. Um sicherzustellen, dass alle Arten zugrunde liegender Risikopositionen offengelegt werden, sollten spezifische Meldepflichten für "esoterische" zugrunde liegenden Risikopositionen festgelegt werden, die keiner der wichtigsten Arten zugeordnet werden können.
(4) Eine zugrunde liegende Risikoposition kann unter mehrere Meldepflichten gemäß dieser Verordnung fallen. Im Einklang mit der derzeitigen Marktpraxis sollten Informationen über einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen, der ausschließlich zugrunde liegende Kfz-Risikopositionen umfasst, unter Verwendung des entsprechenden in den Anhängen enthaltenen Meldebogens für zugrunde liegende Kfz-Risikopositionen gemeldet werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den zugrunde liegenden Kfz-Risikopositionen um Kredite oder Leasingverträge handelt. In gleicher Weise sollten im Einklang mit der derzeitigen Marktpraxis Informationen über einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen, der ausschließlich Leasingverträge umfasst, unter Verwendung des entsprechenden in den Anhängen enthaltenen Meldebogens für zugrunde liegende Leasing-Risikopositionen gemeldet werden, es sei denn, der Pool zugrunde liegender Risikopositionen besteht ausschließlich aus Kfz-Leasingverträgen; in diesem Fall sollte der in den Anhängen enthaltene Meldebogen für Kfz-Risikopositionen verwendet werden.
(5) Aus Gründen der Kohärenz sollten im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen für Wohn- und Gewerbeimmobilien aus der Empfehlung ESRB/2016/14 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken 3 abgeleitete Begriffe verwendet werden. Im Einklang mit dieser Empfehlung sollten Immobilien, die sowohl für Wohn- als auch Gewerbezwecke genutzt werden, als unterschiedliche Immobilien betrachtet werden, sofern eine solche Aufschlüsselung möglich ist. Ist eine solche Aufschlüsselung nicht möglich, sollte die Immobilie nach ihrer vorherrschenden Nutzung eingestuft werden.
(6) Um die Kontinuität mit bestehenden Meldebögen für die Offenlegung bestimmter Informationen zu gewährleisten, sollten in Bezug auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen aus der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 4 abgeleitete Begriffe verwendet werden. In gleicher Weise sollten in Bezug auf zugrunde liegende Risikopositionen in Form von Kfz-Krediten, Verbraucherkrediten, Kreditkarten und Leasingverträgen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission 5 abgeleitete Begriffe verwendet werden.
(7) Die Granularität der Informationen, die über zugrunde liegende Risikopositionen von Nicht-ABCP-Verbriefungen offenzulegen sind, sollte die in den Bestimmungen für Offenlegung und Datenerhebung geforderte Informationstiefe auf Kredit-/Leasingebene widerspiegeln. Für Sorgfalts-, Überwachungs- und Aufsichtszwecke ist eine Aufschlüsselung der Daten auf Ebene der zugrunde liegenden Risikopositionen von großem Interesse für Anleger und potenzielle Anleger in Verbriefungen sowie zuständige Behörden und - in Bezug auf öffentliche Verbriefungen - die anderen in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen. Darüber hinaus spielen auf Ebene der zugrunde liegenden Risikopositionen aufgeschlüsselte Daten eine Schlüsselrolle für die Wiederherstellung des Vertrauens der Öffentlichkeit und der Anleger in die Verbriefungsmärkte. Bei ABCP-Verbriefungen besteht aufgrund der Kurzfristigkeit der Verbindlichkeiten und aufgrund der Tatsache, dass es neben zugrunde liegenden Risikopositionen noch andere Unterstützungen gibt, ein geringerer Bedarf an Daten auf Kredit-/Leasingebene.
(8) Anleger, potenzielle Anleger, zuständige Behörden und - in Bezug auf öffentliche Verbriefungen - die anderen in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen haben weniger Bedarf an Informationen über "inaktive" Risikopositionen. Solche "inaktive" Risikopositionen, wie Kredite, die ohne Aussicht auf künftige Rückflüsse ausgefallen sind, oder Kredite, die zurückgezahlt, frühzeitig rückgezahlt, annulliert, zurückgekauft oder substituiert wurden, wirken sich nicht mehr auf das Risikoprofil der Verbriefung aus. Deshalb sollte bei inaktiven Risikopositionen aus Gründen der Transparenz zwar gemeldet werden, dass ihr Status von "aktiv" auf "inaktiv" übergegangen ist, danach ist eine Meldung solcher Risikopositionen jedoch nicht mehr erforderlich.
(9) Die Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 können unter Umständen die Bereitstellung einer großen Anzahl und Vielzahl von Unterlagen und anderer Angaben erfordern. Um die Rückverfolgung dieser Unterlagen zu erleichtern, sollten Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft bei der Bereitstellung von Informationen an ein Verbriefungsregister bestimmte Positionscodes verwenden.
(10) Im Einklang mit den bewährten Verfahren für Meldepflichten und in der Absicht, Anlegern, potenziellen Anlegern, zuständigen Behörden und - in Bezug auf öffentliche Verbriefungen - den anderen in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen die Rückverfolgung der relevanten Informationen zu erleichtern, sollten den bereitgestellten Informationen standardisierte Kennungen zugewiesen werden. Diese standardisierten Kennungen sollten eindeutig sein und nicht verändert werden, damit die Entwicklung von Verbriefungsdaten im Laufe der Zeit wirksam überwacht werden kann.
(11) Um Anleger, potenzielle Anleger, zuständige Behörden und - in Bezug auf öffentliche Verbriefungen - die anderen in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, ihren Sorgfaltspflichten und sonstigen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen, müssen die bereitgestellten Informationen vollständig, kohärent und aktuell sein. Änderungen der Risikomerkmale der zugrunde liegenden Risikopositionen oder der durch diese zugrunde liegenden Risikopositionen generierten aggregierten Cashflows oder Änderungen bezüglich anderer Informationen des Anlegerberichts können die Wertentwicklung der Verbriefung und die Preise der Tranchen/Anleihen dieser Verbriefung wesentlich beeinflussen. Daher sollten bei öffentlichen Verbriefungen Insiderinformationen und Informationen über wichtige Ereignisse bereitgestellt werden, sobald Informationen über zugrunde liegende Risikopositionen und der Anlegerbericht über ein Verbriefungsregister zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten bei öffentlichen Verbriefungen Insiderinformationen und Informationen über wichtige Ereignisse detaillierte Angaben zur Nicht-ABCP-Verbriefung, zum ABCP-Programm, zur ABCP-Transaktion, zu den Tranchen/Anleihen, Konten und Gegenparteien sowie Angaben zu Merkmalen, die für synthetische oder durch besicherte Kredite unterlegte Verbriefungen ("CLO-Verbriefungen") relevant sind, enthalten.
(12) Aus Gründen der Transparenz sollten Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft im Falle, dass Informationen nicht verfügbar oder nicht relevant sind, den genauen Grund und die näheren Umstände der Nichtübermittlung der Daten in standardisierter Weise angeben und erläutern. Zu diesem Zweck sollten "No data"-Optionen entwickelt werden, die bestehende Verfahren für die Offenlegung von Verbriefungsdaten widerspiegeln.
(13) Die "No data" ("ND")-Optionen sollten nur genutzt werden, wenn Informationen aus berechtigten Gründen nicht verfügbar sind, weil z.B. eine bestimmte Meldeposition aufgrund der Heterogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen für eine bestimmte Verbriefung nicht relevant ist. Die Nutzung von ND-Optionen sollte jedoch in keiner Weise zu einer Umgehung der Meldepflichten führen. Die Nutzung von ND-Optionen sollte daher kontinuierlich objektiv überprüfbar sein, indem den zuständigen Behörden auf Anfrage jederzeit die Umstände, die zur Angabe von ND-Werten geführt haben, erläutert werden.
(14) Im Interesse der Datengenauigkeit sollten sich die gemeldeten Informationen stets auf dem neuesten Stand befinden. Die bereitgestellten Informationen sollten sich daher auf einen Zeitraum beziehen, der so nah wie möglich am Datum ihrer Übermittlung liegt, und den operativen Schritten, die Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft durchführen müssen, um die erforderlichen Informationen zu organisieren und zu übermitteln, gebührend Rechnung tragen.
(15) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie festlegen, welche Informationen Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung den verschiedenen Parteien gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über diese Verbriefung zur Verfügung stellen müssen. Um sicherzustellen, dass zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz gewährleistet ist, und um einen umfassenden Überblick über alle für die Verbriefung relevanten Angaben sowie einen problemlosen Zugriff darauf zu erleichtern, sollten diese technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(16) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.
(17) Die ESMA hat zu diesem Entwurf eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
Abschnitt 1
Für alle Verbriefungen bereitzustellende Informationen
Artikel 2 Informationen über zugrunde liegende Risikopositionen
(1) Die Informationen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 für Nicht-ABCP-Verbriefungen bereitzustellen sind, umfassen Folgendes:
Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Begriff "Wohnimmobilie" Immobilien, die für Wohnzwecke zur Verfügung stehen (einschließlich zur Weitervermietung erworbener Immobilien), von einem privaten Haushalt erworben, gebaut oder renoviert wurden und nicht unter Gewerbeimmobilien fallen.
Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Begriff "Gewerbeimmobilie" bestehende oder in Entwicklung befindliche Renditeobjekte ausschließlich Sozialwohnungen und Immobilien, die sich im Besitz der Endnutzer befinden.
(2) Umfasst eine Nicht-ABCP-Verbriefung mehr als eine der in Absatz 1 genannten Arten zugrunde liegender Risikopositionen, stellt die meldende Stelle dieser Verbriefung die im entsprechenden Anhang genannten Informationen für jede zugrunde liegende Risikoposition zur Verfügung.
(3) Die meldende Stelle einer Verbriefung einer notleidenden Risikoposition stellt die in folgenden Anhängen festgelegten Informationen zur Verfügung:
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff "Verbriefung einer notleidenden Risikoposition" eine Nicht-ABCP-Verbriefung, bei der die Mehrheit der aktiven zugrunde liegenden Risikopositionen, gemessen am zum Datenstichtag ausstehenden Kapitalsaldo, zu einer der folgenden Kategorien zählt:
(4) Die meldende Stelle einer ABCP-Transaktion stellt die in Anhang XI spezifizierten Informationen zur Verfügung.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die gemäß den Absätzen 1 bis 4 bereitzustellenden Informationen Angaben zu:
Artikel 3 Informationen über Anlegerberichte
(1) Die meldende Stelle einer Nicht-ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XII festgelegten Informationen über Anlegerberichte zur Verfügung.
(2) Die meldende Stelle einer ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XIII festgelegten Informationen über Anlegerberichte zur Verfügung.
Artikel 4 Granularität der Informationen
(1) Die meldende Stelle stellt die in den Anhängen II bis X und XII festgelegten Informationen zur Verfügung über:
Für die Zwecke der Buchstaben a und d werden verbriefte Kreditbestandteile als individuelle zugrunde liegende Risikopositionen behandelt.
Für die Zwecke von Buchstabe b wird jede Immobilie, die als Sicherheit für Kredite gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b dient, als eine einzige Sicherheit behandelt.
(2) Die meldende Stelle stellt die in den Anhängen XI und XIII festgelegten Informationen zur Verfügung über:
Abschnitt 2
Informationen über Verbriefungen, für die ein Prospekt erstellt werden muss (öffentliche Verbriefungen)
Artikel 5 Positionscodes
Die meldenden Stellen weisen den für Verbriefungsregister bereitzustellenden Informationen Positionscodes zu. Die meldenden Stellen weisen zu diesem Zweck den in Anhang I Tabelle 3 aufgeführten Positionscode zu, der die betreffenden Informationen am besten widerspiegelt.
Artikel 6 Insiderinformationen
(1) Die meldende Stelle einer Nicht-ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XIV spezifizierten Insiderinformationen zur Verfügung.
(2) Die meldende Stelle einer ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XV spezifizierten Insiderinformationen zur Verfügung.
Artikel 7 Informationen über wichtige Ereignisse
(1) Die meldende Stelle einer Nicht-ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XIV spezifizierten Informationen über wichtige Ereignisse zur Verfügung.
(2) Die meldende Stelle einer ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XV spezifizierten Informationen über wichtige Ereignisse zur Verfügung.
Artikel 8 Granularität der Informationen
(1) Die meldende Stelle stellt die in Anhang XIV spezifizierten Informationen zur Verfügung über:
Für die Zwecke von Buchstabe d Ziffer ii wird jeder Vermögenswert, für den es eine Internationale Wertpapierkennnummer gibt, als eine Sicherheit behandelt, werden Barsicherheiten derselben Währung aggregiert und als eine Sicherheit behandelt und Barsicherheiten verschiedener Währungen als getrennte Sicherheiten ausgewiesen.
(2) Die meldende Stelle stellt die in Anhang XV festgelegten Informationen zur Verfügung über:
Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 9 Vollständigkeit und Kohärenz der Informationen
(1) Die gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Informationen müssen vollständig und kohärent sein.
(2) Stellt die meldende Stelle fest, dass Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung bereitgestellt hat, sachliche Fehler enthalten, so nimmt sie unverzüglich eine korrigierte Meldung aller nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen über die Verbriefung vor.
(3) Sofern dies gemäß dem entsprechenden Anhang zulässig ist, kann die meldende Stelle zur Begründung der Nichtverfügbarkeit der bereitzustellenden Informationen einen der folgenden Werte der "No data"-Optionen ("ND-Werte") melden:
Die Meldung eines ND-Wertes für die Zwecke dieses Absatzes darf nicht dazu dienen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.
Auf Anfrage der zuständigen Behörden gibt die meldende Stelle detailliert an, aufgrund welcher Umstände diese ND-Werte gemeldet wurden.
Artikel 10 Zeitnahe Bereitstellung der Informationen
(1) Bei Nicht-ABCP-Verbriefungen muss der Datenstichtag für die Bereitstellung der in dieser Verordnung verlangten Informationen mindestens zwei Kalendermonate vor dem Datum der Datenübermittlung liegen.
(2) Für ABCP-Verbriefungen gilt Folgendes:
Artikel 11 Eindeutige Kennungen
(1) Jeder Verbriefung wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht:
(2) Jeder ABCP-Transaktion in einem ABCP-Programm wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht:
(3) Eindeutige Kennungen werden von der meldenden Stelle nicht geändert.
Artikel 12 Meldung von Einstufungen
(1) Bei Angaben zur Einstufung gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010 nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 sind die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Codes zu verwenden.
(2) Bei Angaben zur Einstufung gemäß der Servicer-Watchlist sind die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Codes zu verwenden.
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Oktober 2019
2) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12).
3) Empfehlung ESRB/2016/14 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ABl. C 31 vom 31.01.2017 S. 1).
4) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten (ABl. L 2 vom 06.01.2015 S. 57).
6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).
8) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).
9) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).
10) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1).
Anhang I |
Tabelle 1: Codes des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
Sektoren | Teilsektoren | ESVG-Code |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | S.11001 |
Inländisch privat kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | S.11002 | |
Ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | S.11003 | |
Monetäre Finanzinstitute (MFI): | Zentralbank | S.121 |
Öffentliche Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) | S.12201 | |
Inländisch privat kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) | S.12202 | |
Ausländisch kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) | S.12203 | |
Öffentliche Geldmarktfonds | S.12301 | |
Inländisch privat kontrollierte Geldmarktfonds | S.12302 | |
Ausländisch kontrollierte Geldmarktfonds | S.12303 | |
Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) | Öffentliche Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | S.12401 |
Inländisch privat kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | S.12402 | |
Ausländisch kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | S.12403 | |
Öffentliche sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) | S.12501 | |
Inländisch privat kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) | S.12502 | |
Ausländisch kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) | S.12503 | |
Öffentliche Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten | S.12601 | |
Inländisch privat kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten | S.12602 | |
Ausländisch kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten | S.12603 | |
Öffentliche firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | S.12701 | |
Inländisch privat kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | S.12702 | |
Ausländisch kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | S.12703 | |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen | Öffentliche Versicherungsgesellschaften | S.12801 |
Inländisch privat kontrollierte Versicherungsgesellschaften | S.12802 | |
Ausländisch kontrollierte Versicherungsgesellschaften | S.12803 | |
Öffentliche Altersvorsorgeeinrichtungen | S.12901 | |
Inländisch privat kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen | S.12902 | |
Ausländisch kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen | S.12903 | |
Sonstige | Staat | S.13 |
Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) | S.1311 | |
Länder (ohne Sozialversicherung) | S.1312 | |
Gemeinden (ohne Sozialversicherung) | S.1313 | |
Sozialversicherung | S.1314 | |
Private Haushalte | S.14 | |
Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) | S.141 + S.142 | |
Arbeitnehmerhaushalte | S.143 | |
Nichterwerbstätigenhaushalte | S.144 | |
Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern | S.1441 | |
Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern | S.1442 | |
Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte | S.1443 | |
Private Organisationen ohne Erwerbszweck | S.15 | |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union | S.211 | |
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union | S.212 | |
Drittländer und nicht in der Europäischen Union gebietsfremde internationale Organisationen | S.22 |
Tabelle 2: Codes der Servicer-Watchlist
Code der Servicer-Watchlist | Bedeutung | Aufnahmeschwelle | Kriterium für die Entfernung von der Liste |
1A | In Verzug stehende Kapital- und Zinszahlungen | Zwei Zahlungen im Rückstand | Rückstände ausgeglichen und Kredit bedient. Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt. |
1B | Keine Versicherungserneuerung oder erzwungene Deckung | 30 Tage überfällig | Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes |
1C | Zinsdeckungsquote unterhalb der Dividendenfalle | Zinsdeckungsquote < erforderliche Kreditkennzahlen ("Cash-Falle" oder Ausfallquote); Zinsdeckungsquote < 1,00 auf Ebene der einzelnen Darlehen | Zinsdeckungsquote oberhalb der Schwelle |
1D | Schuldendeckungsquote in absoluten Zahlen | Schuldendeckungsquote Ratio < 1,00; Schuldendeckungsquote < 1,20 bei Gesundheitsversorgung und Unterkunft oder auf Ebene der einzelnen Darlehen | Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle |
1E | Schuldendeckungsquote sinkt nach Verbriefungsdatum | Schuldendeckungsquote < 80 % der Schuldendeckungsquote bei Verbriefungsdatum | Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt. |
1F | Ausfall, Laufzeitende oder Feststellung vorher nicht offengelegter nachrangiger Sicherungsrechte, einschließlich Mezzanine-Darlehen. | Bei Eingang der Meldung beim Servicer | Ausfall behoben oder Genehmigung des nachrangigen Schuldtitels durch den Servicer |
1G | Ungeplante Ziehungen auf Akkreditiv, Schuldendienstrücklagen oder Geschäftskapital zur Erfüllung des Schuldendienstes | Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen | Nach Ersatz der Mittel oder des Akkreditivs, falls in den Unterlagen verlangt, ansonsten nach zwei Zinszahlungsdaten ohne weitere Ziehungen |
2A | Bei Abschluss vereinbarte oder dem Servicer auf andere Weise mitgeteilte, zur Frist aber nicht abgeschlossene unbedingt erforderliche Reparaturen | Die erforderlichen Reparaturen werden nicht innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit (einschließlich vom Servicer genehmigter Verlängerungen) abgeschlossen und es handelt sich um den niedrigeren Betrag von entweder 10 % des ausstehenden Kapitalsaldos oder 250 000 EUR. | Zufriedenstellende Prüfung des Abschlusses der Reparaturen |
2B | Mängel bei der Planung erforderlicher Ausgaben (d. h. Investitionsaufwand, FF&E) | Kenntnis von Mängeln mit nachteiligen Auswirkungen auf den Ertrag oder den Wert der Immobilie; auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material (> 5 % des ausstehenden Saldos) | Behebung der Mängel |
2C | Eintreten eines in den Hypothekenunterlagen beschriebenen Auslöseereignisses (z.B. erforderliche Abzahlung des Kredits, Verbuchung von zusätzlichen Rücklagen, Nichteinhaltung von Mindestschwellen usw.) | Jedes solche Ereignis | Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis |
2D | Prüfung der Ertragslage. Probleme oder Nichterfüllung bezüglich Mieterlisten, Ergebnisrechnung usw. | Jedes Vorkommen mit Dauer von mindestens sechs Monaten | Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis |
2E | Ausfall bei Betriebsgenehmigung oder Franchisevereinbarung | Bei Eingang der Meldung beim Servicer | Neue Franchise/Genehmigung oder Behebung des Franchise- oder Lizenzausfalls - Vereinbarung über Beziehungen |
2F | Konkurs von Kreditnehmer/Eigentümer/Sponsor oder ähnliches Ereignis (z.B. Insolvenzregelung/-verfahren, Konkurs, Zwangsverwaltung, Liquidation, freiwilliges außergerichtliches Vergleichsverfahren/freiwilliger außergerichtlicher Individualvergleich), Gegenstand einer angeordneten Auflösung oder eines Konkursantrags o. a. | Bei Eingang der Meldung beim Servicer | Wird nach Behebung bis zum nächsten Zinszahlungsdatum weiter auf der Watchlist geführt |
3A(i) | Feststellung eines schlechten Zustands bei Inspektion | Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte | Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen |
3A(ii) | Feststellung schwierigen Zugangs bei Inspektion | Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte | Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen |
3B | Feststellung von Umweltproblemen bei Inspektion | Jedes solche Ereignis | Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben |
3C | Von einem schweren Störfall oder Zwangsversteigerungsverfahren betroffene Immobilien mit Auswirkungen auf künftige Zahlungsströme, Wert/Verfall/Kaution. | Bei Feststellung durch den Servicer und Auswirkungen > 10 % des Werts oder 500 000 EUR | Nach Ermessen des Servicers wurden alle erforderlichen Reparaturen zufriedenstellend durchgeführt oder die Enteignungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, und der Vermögenswert kann zufriedenstellend rentieren |
4A | Rückgang des Nutzungsgrads des Immobilienportfolios insgesamt | 20 % weniger als zum Verbriefungsdatum; auf Ebene der einzelnen Darlehen | Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht |
4B | Innerhalb der nächsten 12 Monate auslaufende Mietverträge eines Mieters oder einer Kombination der DREI WICHTIGSTEN MIETER (gemessen an der Bruttomiete) mit Mietverträgen > 30 % | Gilt nur für Büro-, Industrie- und Privatimmobilien | Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers |
4C | Wichtiger Mietvertrag/wichtige Mietverträge sind ausgefallen, ausgelaufen oder unklar (Räumlichkeiten sind nicht belegt, aber Miete wird gezahlt) | > 30 % der Nettomieteinkünfte | Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers |
5A | Bevorstehendes Laufzeitende | < 180 Tage bis zur Fälligkeit | Kredit ist abbezahlt |
Tabelle 3: Arten von Positionen und Codes
Art der Position | Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402 | Positionscode |
Zugrunde liegende Risikopositionen oder zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen | 7(1)(a) | 1 |
Anlegerbericht | 7(1)(e) | 2 |
Endgültige Angebotsunterlage, Prospekt, abschließende Unterlagen der Transaktion, ausgenommen Rechtsgutachten | 7(1)(b)(i) | 3 |
Verkaufsvereinbarung über Vermögenswerte, Abtretungs-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung | 7(1)(b)(ii) | 4 |
Derivate- und Garantievereinbarungen, alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben | 7(1)(b)(iii) | 5 |
Vereinbarungen über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Vereinbarungen über Zahlungsströme | 7(1)(b)(iv) | 6 |
Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Agenturvereinbarung, Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder der Rahmentreuhandvereinbarung oder Rahmenvereinbarungen zu Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit | 7(1)(b)(v) | 7 |
Vereinbarungen zwischen Gläubigern, Dokumentation von Derivaten, Vereinbarung zu nachrangigen Darlehen, Kreditverträge mit Startups und Liquiditätsfazilitätsverträge | 7(1)(b)(vi) | 8 |
sämtliche zugehörige Dokumentation, die zum Verständnis der Transaktion wesentlich ist | 7(1)(b) | 9 |
Bei einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen die STS-Meldung nach Artikel 27 der Verordnung (EG) 2017/2402 | 7(1)(d) | 10 |
Alle Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Verbriefung, zu deren Veröffentlichung Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verpflichtet sind | 7(1)(f) | 11 |
Alle wichtigen Ereignisse wie
| 7(1)(g) | 12 |
1) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014, S 1). |
Angaben zu zugrunde liegenden Risikopositionen - Wohnimmobilien (RRE) | Anhang II |
Feld-Code | Bezeichnung des Feldes | Inhalt der Meldung | ND1-ND4 zulässig? | ND5 zulässig? |
Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen | ||||
RREL1 | Eindeutige Kennung | Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission zugewiesene eindeutige Kennung 1. | NEIN | NEIN |
RREL2 | Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
RREL3 | Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes RREL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in RREL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
RREL4 | Ursprüngliche Kennung des Schuldners | Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
RREL5 | Neue Kennung des Schuldners | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes RREL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in RREL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
RREL6 | Datenstichtag | Datenstichtag für diese Meldung. | NEIN | NEIN |
RREL7 | Pool-Transferdatum | Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft (SPV) transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | JA |
RREL8 | Rückkaufsdatum | Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde. | NEIN | JA |
RREL9 | Rückzahlungsdatum | Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens. | NEIN | JA |
RREL10 | Gebietsansässiger | Ist der Hauptschuldner in dem Land ansässig, in dem die Sicherheit und die zugrunde liegende Risikoposition begeben sind? | JA | NEIN |
RREL11 | Geografische Region - Schuldner | Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z.B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von "ZZZ". | JA | NEIN |
RREL12 | Klassifizierung der geografischen Region | Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z.B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden. | JA | NEIN |
RREL13 | Beschäftigungsstatus | Beschäftigungsstatus des Hauptschuldners: Beschäftigt - Privatsektor (EMRS) Beschäftigt - öffentlicher Sektor (EMBL) Beschäftigt - Sektor nicht bekannt (EMUK) Arbeitslos (UNEM) Selbständig (SFEM) Keine Beschäftigung, Schuldner ist juristische Person (NOEM) Student (STNT) Rentner (PNNR) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
RREL14 | Schuldner mit beeinträchtigter Bonität | Bestätigung, dass die Risikoposition im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum Zeitpunkt der Auswahl für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft weder im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen ist noch eine Risikoposition gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität ist, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. | NEIN | JA |
RREL15 | Kundentyp | Kundentyp bei Originierung: Neuer Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CNEO) Neuer Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CEMO) Neuer Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (CNRO) Bestehender Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (ENEO) Bestehender Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (EEMO) Bestehender Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (ENRO) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
RREL16 | Primäreinkommen | Jährliches, für die Zeichnung der zugrunde liegenden Risikoposition zugrunde gelegtes Einkommen des Hauptschuldners zum Zeitpunkt der Originierung.
Ist der Hauptschuldner eine juristische Person/ein Unternehmen, so sind die jährlichen Einkünfte dieses Schuldners anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
RREL17 | Art des Primäreinkommens | Art des in RREL16 angegebenen Einkommens: Bruttojahreseinkommen (GRAN) Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (NITS) Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (NITX) Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (NITN) Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (ENIS) Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (EITX) Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (EISS) Verfügbares Einkommen (DSPL) Kreditnehmer ist juristische Person (CORP) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
RREL18 | Währung des Primäreinkommens | Währung, in der das Einkommen bzw. die Einkünfte des Primärschuldners gezahlt werden. | JA | NEIN |
RREL19 | Überprüfung des Primäreinkommens | Überprüfung des Primäreinkommens: Eigenerklärung ohne weitere Prüfung (SCRT) Eigenerklärung mit Erschwinglichkeitsbestätigung (SCNF) Überprüft (VRFD) Keine Überprüfung des Einkommens oder Schnellprüfung ("Fast Track") (NVRF) Informationen von Kreditauskunfteien oder Scoring (SCRG) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
RREL20 | Sekundäreinkommen | Jährliches Einkommen des Sekundärschuldners zum Zeitpunkt der Originierung, das für die Zeichnung der zugrunde liegenden Risikoposition verwendet wird.
Ist der Sekundärschuldner eine juristische Person, so sind die jährlichen Einkünfte dieses Schuldners anzugeben.
Gibt es bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition mehr als zwei Schuldner, so ist in diesem Feld das kombinierte jährliche Gesamteinkommen aller Schuldner anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
RREL21 | Überprüfung des Sekundäreinkommens | Einkommensüberprüfung des Sekundäreinkommens: Eigenerklärung ohne weitere Prüfung (SCRT) Eigenerklärung mit Erschwinglichkeitsbestätigung (SCNF) Überprüft (VRFD) Keine Überprüfung des Einkommens oder Schnellprüfung ("Fast Track") (NVRF) Informationen von Kreditauskunfteien oder Scoring (SCRG) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
RREL22 | Sonderregelungen | Wenn für die zugrunde liegende Risikoposition eine Sonderregelung des öffentlichen Sektors gilt, ist hier die vollständige Bezeichnung (ohne Abkürzungen) der Regelung anzugeben. | JA | JA |
RREL23 | Datum der Originierung | Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. | JA | NEIN |
RREL24 | Fälligkeitstermin | Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings. | NEIN | JA |
RREL25 | Ursprüngliche Laufzeit | Ursprüngliche vertragliche Laufzeit (Anzahl der Monate) zum Zeitpunkt der Originierung. | JA | JA |
RREL26 | Originierungskanal | Kanal der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition: Büro- oder Zweigstellennetz (BRAN) Zentral oder direkt (DRCT) Vermittler (BROK) Internet (WEBI) Verpackung (TPAC) Drittpartei, aber Zeichnung ausschließlich durch Originator (TPTC) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
RREL27 | Zweck | Grund für die Kreditaufnahme des Schuldners: Kauf (PURC) Refinanzierung des Hypothekarkredits (RMRT) Renovierung (RENV) Immobilienverzehr ("Equity Release") (EQRE) Bau (CNST) Schuldenkonsolidierung (DCON) Refinanzierung durch "Equity Release"-Hypothek (RMEQ) Unternehmensfinanzierung (BSFN) Kombinationshypothek (CMRT) Investmenthypothek (IMRT) Recht auf Kauf (RGBY) Staatlich geförderter Kredit (GPSPL) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
RREL28 | Währung | Währung der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | NEIN |
RREL29 | Ursprünglicher Kapitalsaldo | Ursprünglicher Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition (einschließlich Gebühren). Auszuweisen ist der Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datum ihrer Originierung und nicht zum Datum des Verkaufs der zugrunde liegenden Risikoposition an die Verbriefungszweckgesellschaft oder zum Datum des Abschlusses der Verbriefung. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
RREL30 | Aktueller Kapitalsaldo | Ausstehender Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag.
Dies schließt sämtliche Beträge ein, die durch die Hypothek besichert sind und bei der Verbriefung als Kapital eingestuft werden.
Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden.
Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen. Der aktuelle Saldo schließt Kapitalrückstände ein. Bei einer Unterbeteiligung ist jedoch der Sparbetrag abzuziehen (d. h. Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition = zugrunde liegende Risikoposition +/- Unterbeteiligung; +/- 0, falls keine Unterbeteiligung). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
RREL31 | Vorrangige Kapitalsalden | Gesamtbetrag der Salden mit höherem Rang als diese zugrunde liegende Risikoposition (einschließlich Salden mit anderen Kreditgebern). Gibt es keine vorrangigen Salden, so ist der Wert 0 einzutragen. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
RREL32 | Gleichrangige zugrunde liegende Risikopositionen (pari passu) | Gesamtwert der dieser zugrunde liegenden Risikoposition gleichrangigen zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner (unabhängig davon, ob sie in diesem Pool enthalten sind oder nicht). Gibt es keine gleichrangigen Salden, so ist der Wert 0 einzutragen. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
RREL33 | Gesamtkreditlimit | Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit flexiblen Neuziehungsfazilitäten (einschließlich Revolvierungseigenschaften) oder bei nicht vollständigem Abruf des Höchstbetrags der zugrunde liegenden Risikoposition - der maximale Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition, der potenziell ausstehend sein könnte. Dieses Feld ist nur für zugrunde liegende Risikopositionen mit flexiblen oder sonstigen Zeichnungseigenschaften auszufüllen. Dieses Feld dient nicht der Erfassung von Fällen, in denen der Schuldner einen erhöhten Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition neu verhandeln kann, sondern von Fällen, in denen aktuell die vertragliche Möglichkeit besteht, dass der Schuldner dies tut, und der Kreditgeber, die zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellen kann. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
RREL34 | Kaufpreis | Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben. | NEIN | JA |
RREL35 | Tilgungsart | Art der Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition (Kapital und Zinsen). Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt. (FRXX) Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen). (DEXX) Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt. (FIXE) Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt. (BLLT) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
RREL36 | Ende der tilgungsfreien Periode | Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar. | NEIN | JA |
RREL37 | Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen | Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen Monatlich (MNTH) Vierteljährlich (QUTR) Halbjährlich (SEMI) Jährlich (YEAR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
RREL38 | Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen | Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen Monatlich (MNTH) Vierteljährlich (QUTR) Halbjährlich (SEMI) Jährlich (YEAR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
RREL39 | Zahlungsfälligkeit | Nächste vertragliche Zahlungsfälligkeit des Schuldners gemäß Zahlungshäufigkeit der zugrunde liegenden Risikoposition. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
RREL40 | Verhältnis zwischen Schulden und Einkommen | Schulden als ausstehender Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag, einschließlich sämtlicher Beträge, die durch die Hypothek besichert und in der Verbriefung als Kapital eingestuft werden.
Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden.
Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen. Einkommen als kombiniertes Einkommen, d. h. Summe aus Primär- und Sekundäreinkommen (gemäß den Feldern RRE16 und RRE20) sowie sonstigen Einkünften. | JA | JA |
RREL41 | Schlussrate | Gesamtbetrag der (verbrieften) Kapitalrückzahlungen zum Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
RREL42 | Zinssatzart | Art des Zinssatzes: Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition (bis Ende der Laufzeit) (FLIF) Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition, die an einen Index gebunden ist und in Zukunft an einen anderen Index gebunden wird (FINX) Fest verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition (FXRL) Fest mit künftigen regelmäßigen Anpassungen (FXPR) Fester Zinssatz der zugrunde liegenden Risikoposition mit verpflichtender Umstellung auf einen variablen Satz (FLCF) Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Untergrenze (FLFL) Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Obergrenze (CAPP) Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Unter- und Obergrenze (FLCA) Diskontsatz (DISC) Switch-Optionalität (SWIC) Tausch des Schuldners (OBLS) Modular (MODE) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
RREL43 | Aktueller Zinssatz | Jährlicher Bruttosatz zur Berechnung der für die aktuelle Periode vorgesehenen Zinszahlungen auf die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition. Für einzelne Perioden berechnete Sätze müssen annualisiert werden. | NEIN | JA |
RREL44 | Aktueller Zinsindex | Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird): MuniAAA (MAAA) FutureSWAP (FUSW) LIBID (LIBI) LIBOR (LIBO) SWAP (SWAP) US-Treasury (TREA) Euribor (EURI) Pfandbriefe (PFAN) EONIA (EONA) EONIASwaps (EONS) EURODOLLAR (EUUS) EuroSwiss (EUCH) TIBOR (TIBO) ISDAFIX (ISDA) GCFRepo (GCFR) STIBOR (STBO) BBSW (BBSW) JIBAR (JIBA) BUBOR (BUBO) CDOR (CDOR) CIBOR (CIBO) MOSPRIM (MOSP) NIBOR (NIBO) PRIBOR (PRBO) TELBOR (TLBO) WIBOR (WIBO) Basissatz der Bank of England (BOER) Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR) Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
RREL45 | Laufzeit des aktuellen Zinsindexes | Laufzeit des aktuellen Zinsindexes: Eintägig (OVNG) Intradaday (INDA) 1 Tag (DAIL) 1 Woche (WEEK) 2 Wochen (TOWK) 1 Monat (MNTH) 2 Monate (TOMN) 3 Monate (QUTR) 4 Monate (FOMN) 6 Monate (SEMI) 12 Monate (YEAR) Auf Anfrage (ONDE) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
RREL46 | Aktuelle Zinsmarge | Aktuelle Zinsmarge der variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition oberhalb (bzw. unterhalb, in diesem Fall Eingabe als negativer Wert) des Indexsatzes. | NEIN | JA |
RREL47 | Zinsanpassungsintervall | Anzahl der Monate zwischen den einzelnen Zinsanpassungen bei der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | JA |
RREL48 | Zinsobergrenze | Höchstzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss. | NEIN | JA |
RREL49 | Zinsuntergrenze | Mindestzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunden liegende Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss. | NEIN | JA |
RREL50 | Revisionsmarge 1 | Marge für die zugrunde liegende Risikoposition am ersten Revisionsdatum.
Dies bezieht sich nur auf vertragliche Änderungen hinsichtlich der Marge (z.B. von +50 auf +100 Basispunkte) oder des zugrunde liegenden Indexes (z.B. von 3M EURIBOR auf 1M EURIBOR), der für die Zinsberechnung herangezogen wird.
Dieses Feld bezieht sich nicht auf das Datum, an dem der Index periodisch angepasst wird (z.B. monatliche Zurücksetzung des 1M EURIBOR). In diesem Feld ist die vollständig korrigierte Marge anzugeben, nicht die Änderung der Marge. | JA | JA |
RREL51 | Zinsrevisionsdatum 1 | Datum der nächsten Zinssatzänderung (z.B. Änderungen der Diskontierungsmarge, Ende festgelegter Perioden, neu festgelegte zugrunde liegende Risikopositionen usw.; dies ist nicht das nächste LIBOR/EURIBOR/Index-Anpassungsdatum). | JA | JA |
RREL52 | Revisionsmarge 2 | Marge für die zugrunde liegende Risikoposition am zweiten Revisionsdatum.
Dies bezieht sich nur auf vertragliche Änderungen hinsichtlich der Marge (z.B. von +50 auf +100 Basispunkte) oder des zugrunde liegenden Indexes (z.B. von 3M EURIBOR auf 1M EURIBOR), der für die Zinsberechnung herangezogen wird.
Dieses Feld bezieht sich nicht auf das Datum, an dem der Index periodisch angepasst wird (z.B. monatliche Zurücksetzung des 1M EURIBOR). In diesem Feld ist die vollständig korrigierte Marge anzugeben, nicht die Änderung der Marge. | JA | JA |
RREL53 | Zinsrevisionsdatum 2 | Datum der zweiten Zinssatzänderung (z.B. Änderungen der Diskontierungsmarge, Ende festgelegter Perioden, neu festgelegte zugrunde liegende Risikopositionen usw.; dies ist nicht das nächste LIBOR/EURIBOR/Index-Anpassungsdatum). | JA | JA |
RREL54 | Revisionsmarge 3 | Marge für die zugrunde liegende Risikoposition am dritten Revisionsdatum.
Dies bezieht sich nur auf vertragliche Änderungen hinsichtlich der Marge (z.B. von +50 auf +100 Basispunkte) oder des zugrunde liegenden Indexes (z.B. von 3M EURIBOR auf 1M EURIBOR), der für die Zinsberechnung herangezogen wird.
Dieses Feld bezieht sich nicht auf das Datum, an dem der Index periodisch angepasst wird (z.B. monatliche Zurücksetzung des 1M EURIBOR). In diesem Feld ist die vollständig korrigierte Marge anzugeben, nicht die Änderung der Marge. | JA | JA |
RREL55 | Zinsrevisionsdatum 3 | Datum der dritten Zinssatzänderung (z.B. Änderungen der Diskontierungsmarge, Ende festgelegter Perioden, neu festgelegte zugrunde liegende Risikopositionen usw.; dies ist nicht das nächste LIBOR/EURIBOR/Index-Anpassungsdatum). | JA | JA |
RREL56 | Revidierter Zinsindex | Nächster Zinsindex. MuniAAA (MAAA) FutureSWAP (FUSW) LIBID (LIBI) LIBOR (LIBO) SWAP (SWAP) US-Treasury (TREA) Euribor (EURI) Pfandbriefe (PFAN) EONIA (EONA) EONIASwaps (EONS) EURODOLLAR (EUUS) EuroSwiss (EUCH) TIBOR (TIBO) ISDAFIX (ISDA) GCFRepo (GCFR) STIBOR (STBO) BBSW (BBSW) JIBAR (JIBA) BUBOR (BUBO) CDOR (CDOR) CIBOR (CIBO) MOSPRIM (MOSP) NIBOR (NIBO) PRIBOR (PRBO) TELBOR (TLBO) WIBOR (WIBO) Basissatz der Bank of England (BOER) Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR) Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
RREL57 | Laufzeit des revidierten Zinsindexes | Laufzeit des revidierten Zinsindexes: Eintägig (OVNG) Intradaday (INDA) 1 Tag (DAIL) 1 Woche (WEEK) 2 Wochen (TOWK) 1 Monat (MNTH) 2 Monate (TOMN) 3 Monate (QUTR) 4 Monate (FOMN) 6 Monate (SEMI) 12 Monate (YEAR) Auf Anfrage (ONDE) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
RREL58 | Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung | Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden. | JA | NEIN |
RREL59 | Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr | Prozentualer Anteil der im Rahmen des Produkts zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr. Dies betrifft zugrunde liegende Risikopositionen, die vorzeitige Rückzahlungen bis zu einer bestimmten Schwelle (d. h. 10 %) zulassen, ehe Gebühren anfallen. | JA | JA |
RREL60 | Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen | Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegenden Risikoposition erlaubt. | JA | JA |
RREL61 | Vorfälligkeitsgebühr | Vom Schuldner als Gebühr/Strafe für vorzeitige Rückzahlungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition erhobener Betrag.
Dabei werden keine Beträge erfasst, die als "Vertragsbruchkosten" für Zinszahlungen bis zum Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition entrichtet werden.
Nicht verbriefte Beträge sind eingeschlossen. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
RREL62 | Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr | Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegende Risikoposition erlaubt, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr fällig wird. | JA | JA |
RREL63 | Datum der vorzeitigen Rückzahlung | Letztes Datum, an dem eine außerplanmäßige Kapitalrückzahlung eingegangen ist. | JA | JA |
RREL64 | Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen | Gesamtbetrag der seit Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition eingegangenen vorzeitigen Rückzahlungen (d. h. außerplanmäßige Kapitalrückzahlungen) (Stand Datenstichtag). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
RREL65 | Datum der Umstrukturierung | Angabe des Datums, an dem die zugrunde liegende Risikoposition umstrukturiert wurde.
Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. Im Falle von Mehrfachdaten sind alle Daten im XML-Schema zu liefern. | JA | JA |
RREL66 | Datum des letzten Rückstands | Datum, an dem bei der zugrunde liegenden Risikoposition zum letzten Mal Zahlungsrückstände festgestellt wurden. | JA | JA |
RREL67 | Rückstandssaldo | Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als: Bis dato fällige Zahlungen insgesamt zuzüglich kapitalisierter Beträge zuzüglich für das Konto geltender Gebühren abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt. Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | NEIN |
RREL68 | Rückstand in Tagen | Anzahl der Tage, an denen bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag Rückstände bestehen (Zinsen oder Kapital, bei Differenz Angabe der höheren Zahl). | NEIN | NEIN |
RREL69 | Kontostatus | Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition: Vertragsgemäß bedient (PERF) Umstrukturiert - keine Rückstände (RNAR) Umstrukturiert - Rückstände (RARR) Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT) Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR) Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB) Rückstände (ARRE) Vom Verkäufer zurückgekauft - Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR) Vom Verkäufer zurückgekauft - ausgefallen (REDF) Vom Verkäufer zurückgekauft - umstrukturiert (RERE) Vom Verkäufer zurückgekauft - Special Servicing (RESS) Vom Verkäufer zurückgekauft - sonstige Gründe (REOT) Zurückgezahlt (RDMD) Sonstige (OTHR) Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. | NEIN | NEIN |
RREL70 | Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung | Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX) Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX) Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD) | JA | JA |
RREL71 | Ausfallbetrag | Bruttogesamtausfallbetrag vor Anwendung von Veräußerungserlösen und -rückflüssen.
Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
RREL72 | Ausfalldatum | Datum des Ausfalls. | NEIN | JA |
RREL73 | Zugewiesene Verluste | Bis dato zugewiesene Verluste ohne Gebühren, aufgelaufene Zinsen usw. nach Anwendung der Veräußerungserlöse (ohne Vorfälligkeitsentschädigung, falls Kapitalrückflüssen nachgeordnet) Etwaige Veräußerungsgewinne sind als negative Zahl auszuweisen.
Die Angabe sollte die aktuelle Situation (Stand Datenstichtag) widerspiegeln, d. h. Berücksichtigung von Rückflüssen und Verwertungsprozess. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
RREL74 | Kumulierte Rückflüsse | Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten.
Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
RREL75 | Rechtsstreit | Angabe, ob ein Gerichtsverfahren anhängig ist (wenn das Konto vollständig beglichen wurde und nicht mehr Gegenstand eines Gerichtsverfahren ist, ist die Angabe auf "N" zurückzusetzten) | NEIN | JA |
RREL76 | Rückgriff | Besteht über die Erlöse aus Sicherheiten für diese zugrunde liegende Risikoposition hinaus ein (vollständiger oder begrenzter) Rückgriff auf Vermögenswerte des Schuldners? | JA | JA |
RREL77 | Einlagenbetrag | Summe aller vom Originator oder Verkäufer gehaltenen Schuldnerbeträge, die potenziell vom Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition abgezogen werden können, ohne Beträge unter nationalen Einlegerentschädigungssystemen.
Zur Vermeidung einer Doppelzählung ist eine Obergrenze auf den niedrigeren Wert (1) des Einlagenbetrags und (2) des maximalen innerhalb des Pools potenziell in Abzug zu bringenden Betrags auf Ebene des Schuldners (d. h. nicht auf Ebene der zugrunde liegenden Risikoposition) anzuwenden. Angabe in der gleichen Währung wie bei der zugrunde liegenden Risikoposition. Hat ein Schuldner mehr als eine zugrunde liegende Risikoposition im Pool, so ist dieses Feld für jede zugrunde liegende Risikoposition auszufüllen und liegt es im Ermessen der meldenden Stelle, über die Zuweisung des Einlagenbetrags auf die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen zu entscheiden, wobei die oben genannte Obergrenze zu beachten ist und die Summe der Einträge in diesem Feld für die verschiedenen zugrunde liegenden Risikopositionen zum korrekten Betrag führen muss. Beispiel: Schuldner A weist einen Einlagensaldo von 100 EUR auf und von zwei ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool beläuft sich die zugrunde liegende Risikoposition 1auf 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR. In diesem Feld könnten entweder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 40 EUR oder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 25 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 75 EUR ausgewiesen werden (d. h. die relativen Einträge in diesem Feld sind für die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und für die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR beschränkt und die Summe der Werte für die zugrunde liegende Risikoposition 1 und die zugrunde liegende Risikoposition 2 muss 100 EUR ergeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
RREL78 | Anbieter von Versicherungen oder Vermögensanlagen | Name des Anbieters (d. h. von Lebensversicherungen oder zugrunde liegenden Risikopositionen). | JA | JA |
RREL79 | Name des ursprünglichen Kreditgebers | Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | JA | JA |
RREL80 | Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers | Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen. | JA | JA |
RREL81 | Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers | Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist. | JA | JA |
RREL82 | Name des Originators | Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | NEIN | NEIN |
RREL83 | Rechtsträgerkennung des Originators | Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). | NEIN | NEIN |
RREL84 | Land der Niederlassung des Originators | Land, in dem der Originator niedergelassen ist. | NEIN | NEIN |
Angaben zu Sicherheiten | ||||
RREC1 | Eindeutige Kennung | Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld RREL1. | NEIN | NEIN |
RREC2 | Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Eindeutige Kennung für jede zugrunde liegende Risikoposition. Die Angabe muss dem Feld RREL3 entsprechen. | NEIN | NEIN |
RREC3 | Ursprüngliche Kennung der Sicherheit | Ursprüngliche eindeutige Kennung, die der Sicherheit zugewiesen wurde. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
RREC4 | Neue Kennung der Sicherheit | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes RREC2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in RREC2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
RREC5 | Art der Sicherheit | (Wertmäßig) primäre Art von Vermögenswert, durch den die Schuld besichert wird.
Ist eine Garantie durch eine Sachsicherheit oder finanzielle Sicherheit unterlegt, Durchschau der Garantie im Hinblick auf jede etwaige Unterlegungssicherheit. Automobil (CARX) Industriefahrzeug (INDV) Lkw-Nutzfahrzeug (CMTR) Schienenfahrzeug (RALV) Nautisches Nutzfahrzeug (NACM) Nautisches Freizeitfahrzeug (NALV) Flugzeug (AERO) Werkzeugmaschine (MCHT) Industrieausrüstung (INDE) Büroausstattung (OFEQ) IT-Ausrüstung (ITEQ) Medizinische Ausrüstung (MDEQ) Energiebezogene Ausrüstung (ENEQ) Gewerbliches Gebäude (CBLD) Wohngebäude (RBLD) Industriegebäude (IBLD) Sonstiges Fahrzeug (OTHV) Sonstige Ausrüstung (OTHE) Sonstige Immobilien (OTRE) Sonstige Güter oder Bestände (OTGI) Wertpapiere (SECU) Garantie (GUAR) Sonstiger finanzieller Vermögenswert (OTFA) Gemischte Kategorien - Sicherheiten für alle Vermögenswerte des Schuldners (MIXD) Sonstige (OTHR) | NEIN | NEIN |
RREC6 | Geografische Region - Sicherheit | Geografische Region (NUTS3-Klassifizierung), in der eine Sachsicherheit belegen ist. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z.B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von "ZZZ". | JA | JA |
RREC7 | Art der Nutzung | Art der Immobiliennutzung: Eigennutzung, d. h. Eigentum eines privaten Haushalts zum Zweck der Bereitstellung einer Unterkunft für den Eigentümer (FOWN) Teilweise durch den Eigentümer genutzt (teilweise vermietete Immobilie) (POWN) Nicht durch den Eigentümer genutzt oder Weitervermietung (TLET) Urlaubs- oder Zweitwohnsitz (HOLD) Sonstige (OTHR) Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen. | JA | JA |
RREC8 | Sicherungsrechte | Höchstrangige Sicherungsrechte, die der Originator in Bezug auf die Sicherheit hält. Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen. | JA | JA |
RREC9 | Immobilienart | Art der Immobilie: Wohnimmobilie (Haus, freistehend oder Doppelhaushälfte) (RHOS) Wohnimmobilie (Wohnung oder Apartment) (RFLT) Wohnimmobilie (Bungalow) (RBGL) Wohnimmobilie (Reihenhaus) (RTHS) Mehrfamilienhaus (Immobilien mit mehr als vier Einheiten zur Besicherung einer zugrunde liegenden Risikoposition) (MULF) Teilweise kommerzielle Nutzung (Immobilie wird sowohl für Wohnzwecke als auch für gewerbliche Zwecke genutzt, wenn weniger als 50 % ihres Werts aus der gewerblichen Nutzung stammen, z.B. Praxis und Wohnhaus eines Hausarztes) (PCMM) Gewerbliche oder berufliche Nutzung (BIZZ) Nur Grundstück (LAND) Sonstige (OTHR) Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen. | NEIN | JA |
RREC10 | Energieeffizienzausweis | Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz der Sicherheit zum Zeitpunkt der Originierung: A (EPCA) B (EPCB) C (EPCC) D (EPCD) E (EPCE) F (EPCF) G (EPCG) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
RREC11 | Aussteller des Energieeffizienzausweises | Vollständige juristische Bezeichnung des Ausstellers des Energieeffizienzausweises. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | JA | JA |
RREC12 | Aktuelle Beleihung | Aktuelle Beleihungsquote (LTV). Bei nicht erstrangigen Sicherungsrechten ist dies die kombinierte oder Gesamt-LTV. Bei aktuell negativem Kreditsaldo ist 0 anzugeben. Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen. | JA | JA |
RREC13 | Aktueller Bewertungsbetrag | Letzte Bewertung der Sicherheit durch einen unabhängigen externen oder internen Gutachter.
Ist eine solche Bewertung nicht verfügbar, kann der aktuelle Wert der Sicherheit anhand eines Immobilienwertindex geschätzt werden, der im Hinblick auf die geografische Lage und die Art der Sicherheit hinreichend granular ist; ist auch ein solcher Immobilienwertindex nicht verfügbar, kann ein Immobilienpreisindex verwendet werden, der im Hinblick auf die geografische Lage und die Art der Sicherheit hinreichend granular ist, nachdem ein geeigneter Abschlag zur Berücksichtigung der Abschreibung auf die Sicherheit vorgenommen wurde. Handelt es sich bei der gemeldeten Sicherheit nicht um eine Immobiliensicherheit, so ist die letzte Bewertung der Sicherheit durch einen unabhängigen externen oder internen Gutachter oder, falls nicht verfügbar, durch den Originator anzugeben. Handelt es sich bei der gemeldeten Sicherheit um eine Garantie, ist der Betrag der durch diese Sicherheit garantierten zugrunde liegenden Risikoposition zugunsten des Originators anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
RREC14 | Aktuelle Bewertungsmethode | Methode zur Berechnung des aktuellen Werts der Sicherheit gemäß Angabe in RREC13: Vollständige, interne und externe Inspektion (FIEI) Vollständige, ausschließlich externe Inspektion (FOEI) Fernabschätzung ("Driveby") (DRVB) Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM) Indexiert (IDXD) Desktop (DKTP) Sachbearbeiter oder Immobilienmakler (MAEA) Steuerbehörde (TXAT) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
RREC15 | Aktuelles Bewertungsdatum | Datum der jüngsten Bewertung gemäß Angabe in RREC13. | JA | JA |
RREC16 | Ursprüngliche Beleihung | Ursprüngliche übernommene Beleihungsquote (LTV) des Originators.
Bei nicht erstrangigen Sicherungsrechten ist dies die kombinierte oder Gesamt-LTV. Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen. | JA | JA |
RREC17 | Ursprünglicher Bewertungsbetrag | Ursprüngliche Bewertung der bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition verwendeten Sicherheit (d. h. vor Verbriefung). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
RREC18 | Ursprüngliche Bewertungsmethode | Methode zur Berechnung des Werts der Sicherheit bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition gemäß Angabe in RREC17: Vollständige, interne und externe Inspektion (FIEI) Vollständige, ausschließlich externe Inspektion (FOEI) Fernabschätzung ("Driveby") (DRVB) Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM) Indexiert (IDXD) Desktop (DKTP) Sachbearbeiter/Immobilienmakler (MAEA) Steuerbehörde (TXAT) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
RREC19 | Ursprüngliches Bewertungsdatum | Datum der ursprünglichen Bewertung der Sicherheit gemäß Angabe in RREC17. | JA | NEIN |
RREC20 | Verkaufsdatum | Datum des Verkaufs zwangsvollstreckter Sicherheiten. | JA | JA |
RREC21 | Verkaufspreis | Preis, der bei der Veräußerung von Sicherheiten im Falle einer Zwangsvollstreckung erzielt wurde. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
RREC22 | Währung der Sicherheit | Währung, auf die der in RREC13 angegebene Bewertungsbetrag lautet. | NEIN | JA |
RREC23 | Art des Garantiegebers | Art des Garantiegebers: Kein Garantiegeber (NGUA) Einzelperson - Familie (FAML) Einzelperson - Sonstige (IOTH) Staat (GOVE) Bank (BANK) Versicherungsprodukt (INSU) Nationale Hypotheek Garantie Guarantee Scheme (NHGX) Fonds de Garantie de l'Accession Sociale (FGAS) Kaution (CATN) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
1) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (ABl. L 289 VOM 3.9.2020, S. 1). |
Angaben zu zugrunde liegenden Risikopositionen - Gewerbeimmobilien (RRE) | Anhang III |
Feldcode | Bezeichnung des feldes | Inhalt der meldung | ND1-ND4 zulässig? | ND5 zulässig? |
Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen | ||||
CREL1 | Eindeutige Kennung | Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung. | NEIN | NEIN |
CREL2 | Ursprüngliche Kennung des Schuldners | Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CREL3 | Neue Kennung des Schuldners | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CREL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CREL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CREL4 | Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CREL5 | Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CREL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CREL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CREL6 | Datenstichtag | Datenstichtag für diese Meldung. | NEIN | NEIN |
CREL7 | Pool-Transferdatum | Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft (SPV) transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | JA |
CREL8 | Datum der Umstrukturierung | Angabe des Datums, an dem die zugrunde liegende Risikoposition umstrukturiert wurde.
Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. Im Falle von Mehrfachdaten sind alle Daten im XML-Schema zu liefern. | JA | JA |
CREL9 | Rückkaufsdatum | Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde. | NEIN | JA |
CREL10 | Datum der Substitution | Im Falle der Substitution der zugrunde liegenden Risikoposition nach dem Verbriefungsdatum das Datum dieser Substitution. | NEIN | JA |
CREL11 | Rückzahlungsdatum | Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens. | NEIN | JA |
CREL12 | Geografische Region - Schuldner | Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z.B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von "ZZZ". | JA | NEIN |
CREL13 | Klassifizierung der geografischen Region | Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z.B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden. | JA | NEIN |
CREL14 | Sonderregelungen | Wenn für die zugrunde liegende Risikoposition eine Sonderregelung des öffentlichen Sektors gilt, ist hier die vollständige Bezeichnung (ohne Abkürzungen) der Regelung anzugeben. | JA | JA |
CREL15 | Datum der Originierung | Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. | JA | NEIN |
CREL16 | Tilgungsbeginn | Datum, an dem die Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition beginnt (dies kann ein Datum vor dem Verbriefungsdatum sein) | JA | JA |
CREL17 | Fälligkeitstermin am Verbriefungsdatum | Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition wie in der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition festgelegt. Eventuelle Verlängerungen der Fälligkeit, die gemäß der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zulässig sind, werden hier nicht berücksichtigt. | NEIN | JA |
CREL18 | Fälligkeitstermin | Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings. | NEIN | JA |
CREL19 | Ursprüngliche Laufzeit | Ursprüngliche vertragliche Laufzeit (Anzahl der Monate) zum Zeitpunkt der Originierung. | JA | JA |
CREL20 | Dauer der Verlängerungsoption | Dauer jeder Verlängerungsoption, die hinsichtlich der zugrunde liegenden Risikoposition zur Verfügung steht, in Monaten. Stehen für eine Verlängerung der Fälligkeit mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, so ist die Dauer der kürzesten Verlängerungsoption für die zugrunde liegende Risikoposition anzugeben. | NEIN | JA |
CREL21 | Art der Verlängerungsoption | Referenzschwellenwerte für die Möglichkeit der Auslösung/Inanspruchnahme der in Feld CREL20 genannten Verlängerungsoption: Mindestzinsdeckungsquote (MICR) Mindestschuldendeckungsquote (MDSC) Maximale Beleihungsquote (MLTV) Mehrfachbedingungen (MLTC) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL22 | Währung | Währung der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | NEIN |
CREL23 | Aktueller Kapitalsaldo | Ausstehender Kapitalsaldo der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition.
Dies schließt sämtliche Beträge ein, die durch die Hypothek besichert sind und bei der Verbriefung als Kapital eingestuft werden.
Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden.
Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen. Der aktuelle Saldo schließt Kapitalrückstände ein. Bei einer Unterbeteiligung sind jedoch Sparbeträge abzuziehen. (d. h. Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition = zugrunde liegende Risikoposition +/- Unterbeteiligung; +/- 0, falls keine Unterbeteiligung). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL24 | Ursprünglicher Kapitalsaldo | Ursprünglicher Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition (einschließlich Gebühren). Auszuweisen ist der Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datum ihrer Originierung und nicht zum Datum des Verkaufs der zugrunde liegenden Risikoposition an die Verbriefungszweckgesellschaft oder zum Datum des Abschlusses der Verbriefung. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CREL25 | Ursprünglicher Kapitalsaldo am Verbriefungsdatum | Ursprünglicher Kapitalsaldo der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition am Verbriefungsdatum, wie im Prospekt angegeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
CREL26 | Zugesicherter nicht in Anspruch genommener Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition | Verbleibende Fazilität/nicht in Anspruch genommener Saldo der gesamten zugrunde liegenden Risikoposition am Ende der Periode.
Verbleibende Fazilität der gesamten zugrunde liegenden Risikoposition nach Zinszahlungsdatum, die der Schuldner noch in Anspruch nehmen kann. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | NEIN |
CREL27 | Summe der sonstigen offenen Beträge | Kumulierte offene Beträge auf den Kredit (z.B. Versicherungsprämie, Grundstückspacht, Investitionsaufwand), die von der Verbriefungszweckgesellschaft/dem Servicer ausgegeben wurden.
Kumulierte Eigentumsschutzvorschüsse oder sonstige Beträge, die vom Servicer oder der Verbriefungszweckgesellschaft vorgestreckt und vom Schuldner noch nicht erstattet wurden. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL28 | Kaufpreis | Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben. | NEIN | JA |
CREL29 | Datum der letzten Nutzung | Datum der letzten Nutzung/Inanspruchnahme der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition. | NEIN | JA |
CREL30 | Zweck | Zweck der zugrunde liegenden Risikoposition.
Bei mehreren Zwecken Angabe der Option, die die Vereinbarung am besten beschreibt: Beteiligungserwerb (ACQI) Liquidationserwerb (ACQL) Refinanzierung (RFIN) Bau (CNST) Sanierung (RDVL) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CREL31 | Struktur | Struktur der zugrunde liegenden Risikoposition: Vollständiges Darlehen - nicht in nachrangige Darlehen/Schuldtitel unterteilt (LOAN) Mehrparteien-Hypotheken einschließlich mindestens einer mit der zugrunde liegenden Risikoposition gleichrangigen Verbindlichkeit, die nicht im Rahmen des Instruments emittiert wurde (PMLP) Mehrparteien-Hypotheken einschließlich mindestens gegenüber der zugrunde liegenden Risikoposition nachrangigen Verbindlichkeit, die nicht im Rahmen des Instruments emittiert wurde (PMLS) A-Darlehen als Teil einer A/B-Beteiligungsstruktur (AABP) B-Darlehen als Teil einer A/B-Beteiligungsstruktur (BABP) A-Darlehen als Teil einer A/B/C-Beteiligungsstruktur (AABC) B-Darlehen als Teil einer A/B/C-Beteiligungsstruktur (BABC) C-Darlehen als Teil einer A/B/C-Beteiligungsstruktur (CABC) Strukturelle Mezzanine-Finanzierung (MZZD) Nachrangiger Schuldtitel mit gesonderter Darlehensdokumentation außerhalb des Emissionsinstruments (SOBD) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CREL32 | A-B-Wasserfall für planmäßige Zinszahlungen vor Vollstreckung | Planmäßige Zinszahlungen vor Vollstreckung nach dem Wasserfallprinzip: Sequentiell (SQNL) B-Darlehen zuerst (BLLF) Pro-Rata (PRAT) Pro-Rata angepasst (MPRT) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL33 | A-B-Wasserfall für planmäßige Kapitalrückzahlungen vor Vollstreckung | Planmäßige Kapitalrückzahlungen vor Vollstreckung nach dem Wasserfallprinzip: Sequentiell (SQNL) B-Darlehen zuerst (BLLF) Pro-Rata (PRAT) Pro-Rata angepasst (MPRT) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL34 | Zuweisung von Kapitalrückzahlungen für vorrangige Darlehen | Prozentualer Anteil (in %) aller regelmäßigen planmäßigen Kapitalrückzahlungen für vorrangige Darlehen (z.B. A-Darlehen), falls es in der Kreditvereinbarung mehrere Darlehen gibt (z.B. bei Angabe von PMLS, AABP, BABP, AABC, BABC oder CABC in Feld CREL31). | NEIN | JA |
CREL35 | Art des Wasserfalls | Art des Wasserfalls für die Gesamtkreditvereinbarung: Zinsen A, Kapital A, Zinsen B, Kapital B (IPIP) Zinsen A, Zinsen B, Kapital A, Kapital B (IIPP) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL36 | Kaufpreis für ausfallende zugrunde liegende Risikoposition | Wenn der Inhaber des nachrangigen Darlehens (z.B. Inhaber von B-Darlehen) das vorrangige Darlehen bei Ausfall erwerben kann, so ist der Kaufpreis gemäß der anwendbaren Gläubigervereinbarung anzugeben. | NEIN | JA |
CREL37 | Möglichkeit einer Zahlungsübernahme | Kann der Inhaber des nachrangigen Darlehens (z.B. Inhaber von B-Darlehen) Zahlungen für den Hypothekenschuldner leisten? Auswahl aus folgender Liste: Keine Möglichkeit für Zahlungsübernahme (NCPP) Zahlungen über die gesamte Lebensdauer der zugrunde liegenden Risikoposition bis zu einer festen Zahl möglich (FNLP) Zahlungen über die gesamte Lebensdauer der zugrunde liegenden Risikoposition unbegrenzt möglich (NLCP) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CREL38 | Beschränkungen des Verkaufs nachrangiger Darlehen? | Gibt es Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Inhaber nachrangiger Darlehen (z.B. Inhaber von B-Darlehen), diese an Dritte zu verkaufen? | NEIN | JA |
CREL39 | Ist der Inhaber eines nachrangigen Darlehens mit dem Schuldner verbunden? | Gibt es Inhaber nachrangiger Darlehen (z.B. Inhaber von B-Darlehen) mit unbestrittenen Ansprüchen, die mit dem gewerblichen Hypothekenschuldner verbunden (d. h. Teil derselben Finanzgruppe) sind? | NEIN | JA |
CREL40 | Kontrolle des Abwicklungsprozesses durch Inhaber nachrangiger Darlehen? | Kann der Inhaber eines nachrangigen Darlehens (z.B. Inhaber eines B-Darlehens) die Entscheidung zur Realisierung und Veräußerung der Sicherheiten kontrollieren und umsetzen? | NEIN | JA |
CREL41 | Stellen Nichtzahlungen bei vorrangig gesicherten Forderungen einen Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition dar? | Werden Nichtzahlungen bei vorrangig gesicherten Forderungen als Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition gewertet? | NEIN | JA |
CREL42 | Stellen Nichtzahlungen bei zugrunde liegenden Risikopositionen gleichen Ranges einen Immobilienausfall dar? | Werden Nichtzahlungen bei zugrunde liegenden Risikopositionen gleichen Ranges als Immobilienausfall gewertet? | NEIN | JA |
CREL43 | Einwilligung der Investoren | Ist im Falle einer Umstrukturierung die Einwilligung der Investoren notwendig? Umstrukturierungen umfassen Änderungen der Zahlungsbedingungen für verbriefte zugrunde liegende Risikopositionen (einschließlich Zinssatz, Gebühren, Vertragsstrafen, Laufzeit, Rückzahlungsplan und/oder andere allgemein akzeptierte Elemente der Zahlungsbedingungen). | JA | NEIN |
CREL44 | Nächste Investorenversammlung geplant | An welchem Datum ist die nächste Investorenversammlung geplant? | NEIN | JA |
CREL45 | Syndizierung | Ist die zugrunde liegende Risikoposition syndiziert? | JA | NEIN |
CREL46 | Beteiligung der Verbriefungszweckgesellschaft | Erwerb von Eigentum an der syndizierten zugrunde liegenden Risikoposition durch die Verbriefungszweckgesellschaft in Form von: Abtretung (ASGN) Novation (NOVA) Stille Abtretung (EQTB) Finanzierte Beteiligung (pari passu) (PARI) Nachrangige Beteiligung (JUNP) Rechtliche Abtretung (LGAS) Notifizierte Abtretung (NOTA) Unterbeteiligung (SUBP) Risikobeteiligung (RSKP) Verkaufsveranstaltung (SALE) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL47 | Folgen bei Nichteinhaltung der Finanzkennzahl | Folgen bei Nichteinhaltung der Finanzkennzahl: Ausfallereignis (EDFT) Zusätzliche Amortisierung (AAMR) Rücklagen für Cash-Falle (CTRS) Beendung des Vertrags mit Immobilienverwalter (TPRM) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL48 | Strafen bei Nichtvorlage von Finanzdaten | Gibt es Strafen, wenn der Schuldner es versäumt, die in den Unterlagen der zugrunde liegenden Risikoposition geforderten Finanzdaten (Ergebnisrechnung, Zeitplan usw.) vorzulegen? | JA | NEIN |
CREL49 | Rückgriff | Besteht über die Erlöse aus Sicherheiten für diese zugrunde liegende Risikoposition hinaus ein (vollständiger oder begrenzter) Rückgriff auf Vermögenswerte des Schuldners? | JA | JA |
CREL50 | Rückgriff - Dritte | Besteht bei Verstoß des Schuldners gegen eine Verpflichtung aus der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition die Möglichkeit des (vollständigen oder teilweisen) Rückgriffs auf eine andere Partei (z.B. Garantiegeber)? | JA | JA |
CREL51 | Servicing-Standard | Erbringt der Servicer dieser verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition auch die Servicing-Leistung für die gesamte zugrunde liegende Risikoposition oder nur für einen/mehrere Posten der gesamten zugrunde liegenden Risikoposition (z.B. Posten A oder B oder Pari-Passu-Posten)? | NEIN | NEIN |
CREL52 | Hinterlegte Beträge | Summe der gesetzlich belasteten Rücklagenkonten zum Datenstichtag. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL53 | Einziehung von Hinterlegungen | Angabe von "Y", wenn Zahlungen gemäß der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition nur für Zwecke der Deckung von Grundstückspachtzahlungen, Versicherungen oder Steuern (nicht Instandhaltung. Ausbauten, Investitionsaufwand usw.) in Rücklagenkonten gehalten werden. | JA | NEIN |
CREL54 | Einziehung sonstiger Rücklagen | Werden sonstige Beträge ausgenommen Grundstückspacht, Steuern oder Versicherungen gemäß der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition für Mieterausbauten, Vermietungsprovisionen und ähnliche Dinge in Bezug auf die zugehörige Immobilie oder zur Bereitstellung einer zusätzlichen Sicherheit für einen solchen Kredit in Rücklagenkonten gehalten? | NEIN | NEIN |
CREL55 | Trigger für Hinterlegung | Art des Trigger-Ereignisses, das zur Zahlung von Hinterlegungen führt: Kein Trigger (NONE) Trigger Beleihungsquote (LVTX) Trigger Zinsdeckungsquote (ICVR) Trigger Schuldendeckungsquote (DSCT) Trigger Nettoergebnis (NOIT) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CREL56 | Ziel für Hinterlegungsbeträge/Rücklagen | Ziel für Hinterlegungsbeträge/Rücklagen. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL57 | Freigabebedingungen für Hinterlegungskonto | Freigabebedingungen des Hinterlegungskontos. Im Falle von Mehrfachbedingungen ist jede Bedingung im XML-Schema anzugeben. | NEIN | JA |
CREL58 | Bedingungen für die Inanspruchnahme der Barreserve | Angabe, wann die Barreserve in Anspruch genommen werden kann: Nichteinhaltung der Finanzkennzahl (FICB) Trigger-Ereignis (TREV) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL59 | Währung des Hinterlegungskontos | Währung, auf die das Hinterlegungskonto lautet. | NEIN | JA |
CREL60 | Währung der hinterlegten Zahlungen | Währung der hinterlegten Zahlungen. Felder CREL52 und CREL56. | NEIN | JA |
CREL61 | Rücklagengesamtsaldo | Gesamtsaldo der Rücklagenkonten auf Ebene der zugrunde liegenden Risikoposition am Zahlungsdatum, einschließlich Instandhaltung, Reparaturen und Umweltkosten usw. (außer Barrücklagen für Steuern und Versicherung) und LC für Barrücklagen.
Auszufüllen, wenn in Feld CREL54 ("Einziehung von sonstigen Barrücklagen") "Y" = Ja angegeben wird. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL62 | Währung des Rücklagenkontos | Währung, auf die das Rücklagenkonto lautet. | NEIN | JA |
CREL63 | Hinterlegungs-Trigger eingetreten | Angabe von "Y", wenn ein Ereignis eingetreten ist, das die Bildung von Rücklagen auslöst. Angabe von "N", wenn Zahlungen als normale Bedingung der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition des Kreditvertrags aufgebaut werden. | NEIN | NEIN |
CREL64 | Hinterlegte Beträge in aktueller Periode | Betrag, der zwischen dem letzten Datenstichtag und dem Datenstichtag für die Übermittlung dieser Daten zu jeglichen Hinterlegungen oder Rücklagen addiert wurde. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL65 | Einnahmen | Summe der Einnahmen aus allen Quellen für die Periode, die durch die letzte Ergebnisrechnung abgedeckt wird (d. h. Jahresbeginn bis dato oder vorangehende 12 Monate), für alle Immobilien Kann normalisiert werden, wenn dies in der geltenden Servicing-Vereinbarung vorgesehen ist. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
CREL66 | Betriebskosten am Verbriefungsdatum | Summe der übernommenen Betriebskosten für alle Immobilien wie im Prospekt beschrieben.
Diese können Grundsteuern, Versicherung, Verwaltung, Betriebsstoffe, Instandhaltung und Reparaturen sowie unmittelbare Liegenschaftskosten für den Hausbesitzer umfassen; Investitionsaufwand und Vermietungsprovisionen sind ausgeschlossen.
Im Falle mehrerer Immobilien sind die Gesamtbetriebskosten der zugrunde liegenden Immobilien zu addieren. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL67 | Investitionsaufwendungen am Verbriefungsdatum | Erwarteter Investitionsaufwand über die gesamte Lebensdauer der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition am Verbriefungsdatum (im Gegensatz zu Reparaturen und Instandhaltung), falls im Prospekt angegeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL68 | Währung des Abschlusses | Die in der anfänglichen Finanzberichterstattung in den Feldern CREL65 - CREL66 verwendete Währung. | JA | NEIN |
CREL69 | Verstoß gegen Berichtspflicht durch Schuldner | Hat der Schuldner gegen seine Berichtspflicht gegenüber dem Servicer oder Kreditgeber der zugrunde liegenden Risikoposition verstoßen? Y = Ja oder N = Nein. | JA | NEIN |
CREL70 | Methode für die Berechnung der Schuldendeckungsquote | Beschreibung der Berechnung der Finanzkennzahl der Schuldendeckungsquote, abgeleitete Berechnungsmethode.
Weicht die Berechnungsmethode für das gesamte Darlehen von der Methode für das A-Darlehen ab, so ist die Methode für das A-Darlehen anzugeben. Aktuelle Periode (CRRP) Projektion - Berechnung für die nächsten sechs Monate (PRSF) Projektion - Berechnung für die nächsten zwölf Monate (PRTF) Kombi 6 - Aktuelle Periode und Berechnung für die nächsten sechs Monate (CMSF) Kombi 12 - Aktuelle Periode und Berechnung für die nächsten sechs Monate (CMTF) Historisch - Berechnung für die nächsten sechs Monate (HISF) Historisch - Berechnung für die nächsten zwölf Monate (HITF) Modifiziert - einschließlich Berechnung einer Rücklageneinzahlung oder Angabe der wahrscheinlichen Mieteinkommensquote in Prozent (MODI) Mehrere Perioden - Berechnung für aufeinanderfolgende Perioden (MLTP) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CREL71 | Indikator der Schuldendeckungsquote am Verbriefungsdatum | Art der Berechnung oder Anwendung der Schuldendeckungsquote bei zugrunde liegenden Risikopositionen aus mehreren Immobilien: Teilweise - Nicht zu allen Immobilien sind Finanzdaten eingegangen, kein Eintrag des Servicers (PRTL) Durchschnittlich - Nicht zu allen Immobilien sind Finanzdaten eingegangen, Servicer verteilt Schuldendienst nur auf Immobilien, zu denen Finanzdaten eingegangen sind (AVER) Vollständig - Für alle Immobilien werden sämtliche Angaben erhoben (FULL) Ungünstigster Fall - Nicht zu allen Immobilien sind Finanzdaten eingegangen, Servicer verteilt Schuldendienst zu 100 % auf Immobilien, zu denen Finanzdaten eingegangen sind (WCAS). Keine Erfassung - Es sind keine Finanzdaten eingegangen (NCOT). Konsolidiert - Finanzdaten zu allen Immobilien in einer einzigen Meldung ("rollup") vom Schuldner (COND) Gesamtes Darlehen auf Grundlage von Kreditverträgen (WLAG) Gesamtes Darlehen auf anderer Grundlage (WLOT) Schuldversprechen auf Grundlage eines Kreditvertrags (TNAG) Schuldversprechen auf anderer Grundlage (TNOT) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL72 | Indikator der aktuellsten Schuldendeckungsquote | Art der Berechnung oder Anwendung der Schuldendeckungsquote bei zugrunde liegenden Risikopositionen aus mehreren Immobilien: Teilweise - Nicht zu allen Immobilien sind Finanzdaten eingegangen, kein Eintrag des Servicers (PRTL) Durchschnittlich - Nicht zu allen Immobilien sind Finanzdaten eingegangen, Servicer verteilt Schuldendienst nur auf Immobilien, zu denen Finanzdaten eingegangen sind (AVER) Vollständig - Für alle Immobilien werden sämtliche Angaben erhoben (FULL) Ungünstigster Fall - Nicht zu allen Immobilien sind Finanzdaten eingegangen, Servicer verteilt Schuldendienst zu 100 % auf Immobilien, zu denen Finanzdaten eingegangen sind (WCAS). Keine Erfassung - Es sind keine Finanzdaten eingegangen (NCOT). Konsolidiert - Finanzdaten zu allen Immobilien in einer einzigen Meldung ("rollup") vom Schuldner (COND) Gesamtes Darlehen auf Grundlage von Kreditverträgen (WLAG) Gesamtes Darlehen auf anderer Grundlage (WLOT) Schuldversprechen auf Grundlage eines Kreditvertrags (TNAG) Schuldversprechen auf anderer Grundlage (TNOT) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL73 | Schuldendeckungsquote am Verbriefungsdatum | Berechnung der Schuldendeckungsquote für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition am Verbriefungsdatum auf der Grundlage der Unterlagen der zugrunde liegenden Risikoposition. | JA | NEIN |
CREL74 | Aktuelle Schuldendeckungsquote | Berechnung der aktuellen Schuldendeckungsquote für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition auf der Grundlage der Unterlagen der zugrunde liegenden Risikoposition. | JA | NEIN |
CREL75 | Ursprüngliche Beleihungsquote | Beleihungsquote (LTV) für die gesamte Kreditvereinbarung (d. h. nicht nur für den verbrieften Kreditbetrag) am Verbriefungsdatum. | JA | NEIN |
CREL76 | Aktuelle Beleihungsquote | Aktuelle Beleihungsquote (LTV) für die gesamte Kreditvereinbarung (d. h. nicht nur für den verbrieften Kreditbetrag). | JA | NEIN |
CREL77 | Zinsdeckungsquote am Verbriefungsdatum | Berechnung der Zinsdeckungsquote für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition am Verbriefungsdatum. | JA | NEIN |
CREL78 | Aktuelle Zinsdeckungsquote | Berechnung der aktuellen Zinsdeckungsquote für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition. | JA | NEIN |
CREL79 | Berechnungsmethode für Zinsdeckungsquote | Beschreibung der Berechnung der Finanzkennzahl der Zinsdeckungsquote auf Ebene der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition (oder der gesamten zugrunde liegenden Risikoposition, falls nicht für eine spezifische zugrunde liegende Risikoposition im Rahmen der allgemeinen Kreditvereinbarung spezifiziert); abgeleitete Berechnungsmethode: Aktuelle Periode (CRRP) Projektion - Berechnung für die nächsten sechs Monate (PRSF) Projektion - Berechnung für die nächsten zwölf Monate (PRTF) Kombi 6 - Aktuelle Periode und Berechnung für die nächsten sechs Monate (CMSF) Kombi 12 - Aktuelle Periode und Berechnung für die nächsten sechs Monate (CMTF) Historisch - Berechnung für die nächsten sechs Monate (HISF) Historisch - Berechnung für die nächsten zwölf Monate (HITF) Modifiziert - einschließlich Berechnung einer Rücklageneinzahlung oder Angabe der wahrscheinlichen Mieteinkommensquote in Prozent (MODI) Mehrere Perioden - Berechnung für aufeinanderfolgende Perioden (MLTP) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL80 | Anzahl der Immobilien am Verbriefungsdatum | Anzahl der Immobilien, die am Verbriefungsdatum als Sicherheit für die zugrunde liegende Risikoposition dienen. | NEIN | JA |
CREL81 | Anzahl der Immobilien zum Datenstichtag | Anzahl der Immobilien, die als Sicherheit für die zugrunde liegende Risikoposition dienen. | JA | NEIN |
CREL82 | Immobilien zur Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition | Angabe der eindeutigen Sicherheitenkennungen (CREC4) der Immobilien, die zum Datenstichtag als Sicherheit für die zugrunde liegende Risikoposition dienen. Im Falle mehrerer Immobilien Angabe aller Kennungen im XML-Schema. | NEIN | NEIN |
CREL83 | Immobilienportfoliowert am Verbriefungsdatum | Bewertung der Immobilien zur Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition am Verbriefungsdatum, wie im Prospekt beschrieben.
Im Falle mehrerer Immobilien sind die Werte der Immobilien zu addieren. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL84 | Währung der Immobilienportfoliobewertung am Verbriefungsdatum | Währung der in CREL83 angegebenen Bewertung. | NEIN | JA |
CREL85 | Status der Immobilien | Status der Immobilien.
Falls in der nachfolgenden Liste mehrere Situationen zutreffen, Angabe der Situation, die die Gesamtheit der Immobilien am besten beschreibt. Langfristige Vollmacht (LPOA) Zwangsverwaltung (RCVR) Zwangsvollstreckung (FCLS) Eigentümer der Immobilie (REOW) Entschuldung (Defeasence) (DFSD) Teilfreigabe (PRLS) Freigabe (RLSD) Wie bei Verbriefungsdatum (SCDT) In Special Servicing (SSRV) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL86 | Bewertungsdatum am Verbriefungsdatum | Datum, an dem die Bewertung für die im Prospekt angegebenen Werte erstellt wurde. Bei mehreren Immobilien und mehreren Daten ist das letzte Datum anzugeben. | NEIN | JA |
CREL87 | Tilgungsart | Art der Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition (Kapital und Zinsen). Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt. (FRXX) Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen). (DEXX) Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt. (FIXE) Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt. (BLLT) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CREL88 | Ende der tilgungsfreien Periode | Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar. | NEIN | JA |
CREL89 | Zulässige tilgungsfreie Periode in Tagen | Anzahl der Tage nach Fälligkeitstermin einer Zahlung, während der der Kreditgeber versäumte Zahlungen nicht als Ausfallereignis betrachtet. Dies betrifft Zahlungsversäumnisse aus nichttechnischen Gründen (d. h. versäumte Zahlungen, die nicht z.B. durch Systemausfälle bedingt sind). | NEIN | JA |
CREL90 | Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen | Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen Monatlich (MNTH) Vierteljährlich (QUTR) Halbjährlich (SEMI) Jährlich (YEAR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL91 | Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen | Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen Monatlich (MNTH) Vierteljährlich (QUTR) Halbjährlich (SEMI) Jährlich (YEAR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL92 | Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung | Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden. | JA | NEIN |
CREL93 | Beschreibung der Vorfälligkeitsbedingungen | Muss die Angaben im Prospekt widerspiegeln. Wenn die Vorfälligkeitsbedingungen beispielsweise die Zahlung von 1 % Gebühr in Jahr 1, 0,5 % in Jahr 2 und 0,25 % in Jahr 3 des Darlehens vorsehen, kann dies im Prospekt wie folgt angegeben werden: 1 %(12), 0,5 %(24), 0,25 %(36). | JA | JA |
CREL94 | Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen | Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegenden Risikoposition erlaubt. | JA | JA |
CREL95 | Wegfall des Vorfälligkeitsentgelts | Datum, nach dem die zugrunde liegende Risikoposition ohne Vorfälligkeitsentgelt vorzeitig zurückgezahlt werden kann. | NEIN | JA |
CREL96 | Vorfälligkeitsgebühr | Vom Schuldner als Gebühr/Strafe für vorzeitige Rückzahlungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition erhobener Betrag.
Dabei werden keine Beträge erfasst, die als "Vertragsbruchkosten" für Zinszahlungen bis zum Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition entrichtet werden. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL97 | Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr | Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegende Risikoposition erlaubt, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr fällig wird. | JA | JA |
CREL98 | Außerplanmäßige Kapitaleinziehungen | Außerplanmäßige Kapitaleinziehungen in der letzten Einziehungsperiode.
Sonstige Kapitaleinzahlungen während der Zinsperiode, die zum Abzahlen der zugrunde liegenden Risikoposition verwendet werden.
Dies kann sich auf Veräußerungserlöse, freiwillige vorzeitige Rückzahlungen oder Liquidationsbeträge beziehen. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL99 | Datum der Liquidation/vorzeitigen Rückzahlung | Letztes Datum, an dem eine außerplanmäßige Kapitalrückzahlung oder Liquidationserlöse eingegangen sind. | NEIN | JA |
CREL100 | Code der Liquidation/vorzeitigen Rückzahlung | Code, der eingegangenen außerplanmäßigen Kapitalrückzahlungen oder Liquidationserlösen während der Einziehungsperiode zugewiesen wurde. Teilliquidation (Schuldverminderung) (PTLQ) Auszahlung vor Fälligkeit (PTPY) Liquidation oder Auflösung (LQDP) Rückkauf oder Substitution (RPSB) Volle Auszahlung bei Fälligkeit (FLPY) Diskontierte Auszahlung (DPOX) Auszahlung mit Vertragsstrafe (PYPN) Auszahlung mit Vorfälligkeitsentgelt (YLMT) Schuldverminderung mit Vertragsstrafe (CTPL) Schuldverminderung mit Vorfälligkeitsentgelt (CTYL) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL101 | Zinsmehrzahlung/-minderzahlung aufgrund vorzeitiger Rückzahlungen | Zinsmehrzahlung oder -minderzahlung bei der planmäßigen Zinszahlung, die nicht mit einem Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition verbunden ist. Ergebnisse einer vorzeitigen Rückzahlung an einem anderen Datum als einem planmäßigen Fälligkeitstermin:
Minderzahlung - negative Differenz zwischen den gezahlten Zinsen und dem planmäßig am Zahlungsdatum für die zugrunde liegende Risikoposition fälligen Zinsbetrag (nur, wenn nach Zahlung etwaiger "Vertragsbruchkosten" durch den Schuldner ein Fehlbetrag bleibt). Mehrzahlung - Zinsen, die über die im Abgrenzungszeitraum für die zugrunde liegende Risikoposition fälligen aufgelaufenen Zinsen hinaus eingezogen wurden.
Eine negative Zahl steht für eine Minderzahlung, eine positive für eine Mehrzahlung. Als Bezug dient die gesamte Kreditvereinbarung (d. h. nicht nur der verbriefte Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL102 | Zahlungsdatum | Jüngstes Datum, an dem Kapital und Zinsen an die Verbriefungszweckgesellschaft gezahlt wurden (Stand Datenstichtag). Dies ist in der Regel das Datum der Zinszahlung für die zugrunde liegende Risikoposition. | NEIN | JA |
CREL103 | Nächstes Zahlungsanpassungsdatum | Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit variabler Verzinsung Angabe des nächsten Datums, an dem die Höhe der planmäßigen Kapital- oder Zinszahlung angepasst werden soll. Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit fester Verzinsung Angabe des nächsten Zahlungsdatums. | NEIN | JA |
CREL104 | Nächstes Zahlungsdatum | Datum der nächsten Zahlung für die zugrunde liegende Risikoposition. | NEIN | JA |
CREL105 | Zahlungsfälligkeit | Nächste vertragliche Zahlungsfälligkeit des Schuldners gemäß Zahlungshäufigkeit der zugrunde liegenden Risikoposition. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL106 | Ursprünglicher Zinssatz | Gesamtzinssatz der zugrunde liegenden Risikoposition bei Originierung der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition. | JA | NEIN |
CREL107 | Zinssatz am Verbriefungsdatum | Gesamtzinssatz (z.B. EURIBOR und Marge), der zur Berechnung der am ersten Zinszahlungsdatum nach dem Verbriefungsdatum fälligen Zinsen für die zugrunde liegende Risikoposition herangezogen wird. | JA | NEIN |
CREL108 | Erstes Zahlungsanpassungsdatum | Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit variabler Verzinsung Angabe des ersten Datums, an dem die Höhe der planmäßigen Kapital- und/oder Zinszahlung angepasst werden soll. Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit fester Verzinsung Angabe des ersten Datums, an dem die Höhe der planmäßigen Kapital- oder Zinszahlung angepasst werden soll (d. h. nicht des ersten Datums nach der Verbriefung, an dem sie geändert werden könnte). | JA | JA |
CREL109 | Zinssatzart | Art des Zinssatzes: Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition (bis Ende der Laufzeit) (FLIF) Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition, die an einen Index gebunden ist und in Zukunft an einen anderen Index gebunden wird (FINX) Fest verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition (FXRL) Fest verzinslich mit künftigen regelmäßigen Anpassungen (FXPR) Fester Zinssatz der zugrunde liegenden Risikoposition mit verpflichtender Umstellung auf einen variablen Satz (FLCF) Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Untergrenze (FLFL) Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Obergrenze (CAPP) Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Unter- und Obergrenze (FLCA) Diskontsatz (DISC) Switch-Optionalität (SWIC) Tausch des Schuldners (OBLS) Modular (MODE) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL110 | Aktueller Zinssatz | Jährlicher Bruttosatz zur Berechnung der für die aktuelle Periode vorgesehenen Zinszahlungen auf die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition. Für einzelne Perioden berechnete Sätze müssen annualisiert werden. | NEIN | JA |
CREL111 | Aktueller Zinsindex | Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird): MuniAAA (MAAA) FutureSWAP (FUSW) LIBID (LIBI) LIBOR (LIBO) SWAP (SWAP) US-Treasury (TREA) Euribor (EURI) Pfandbriefe (PFAN) EONIA (EONA) EONIASwaps (EONS) EURODOLLAR (EUUS) EuroSwiss (EUCH) TIBOR (TIBO) ISDAFIX (ISDA) GCFRepo (GCFR) STIBOR (STBO) BBSW (BBSW) JIBAR (JIBA) BUBOR (BUBO) CDOR (CDOR) CIBOR (CIBO) MOSPRIM (MOSP) NIBOR (NIBO) PRIBOR (PRBO) TELBOR (TLBO) WIBOR (WIBO) Basissatz der Bank of England (BOER) Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR) Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL112 | Laufzeit des aktuellen Zinsindexes | Laufzeit des aktuellen Zinsindexes: Eintägig (OVNG) Intradaday (INDA) 1 Tag (DAIL) 1 Woche (WEEK) 2 Wochen (TOWK) 1 Monat (MNTH) 2 Monate (TOMN) 3 Monate (QUTR) 4 Monate (FOMN) 6 Monate (SEMI) 12 Monate (YEAR) Auf Anfrage (ONDE) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL113 | Aktuelle Zinsmarge | Aktuelle Zinsmarge der variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition oberhalb (falls unterhalb Eingabe eines negativen Wertes) des Indexsatzes. | NEIN | JA |
CREL114 | Zinsanpassungsintervall | Anzahl der Monate zwischen den einzelnen Zinsanpassungen bei der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | JA |
CREL115 | Aktueller Indexsatz | Indexsatz zur Festsetzung des aktuellen Zinssatzes für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition. Zinssatz (vor Marge) zur Berechnung der Zinsen, die zu dem in Feld CREL102 genannten Zahlungsdatum für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition gezahlt wurden. | NEIN | JA |
CREL116 | Indexfestsetzungsdatum | Angabe des nächsten Indexfestsetzungsdatums, wenn in der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition bestimmte Daten für die Indexfestsetzung vorgesehen sind. | NEIN | JA |
CREL117 | Rundungsinkrement | Inkrementeller Prozentsatz, um den ein Indexsatz zur Festsetzung des Zinssatzes gemäß der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition gerundet werden sollte. | NEIN | JA |
CREL118 | Zinsobergrenze | Höchstzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss. | NEIN | JA |
CREL119 | Zinsuntergrenze | Mindestzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunden liegende Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss. | NEIN | JA |
CREL120 | Aktueller Verzugszins | Zinssatz zur Berechnung der Verzugszinsen, die zu dem in Feld CREL102 genannten Zahlungsdatum für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition gezahlt wurden. | NEIN | JA |
CREL121 | Auflaufen von Zinsen zulässig | Dürfen die Zinsen gemäß den Unterlagen, in denen die Bedingungen der zugrunde liegenden Risikoposition beschrieben sind, auflaufen und kapitalisiert werden? | JA | NEIN |
CREL122 | Zinsberechnungsmethode | "Tage"-Vereinbarung zur Berechnung der Zinsen: 30/360 (A011) act/365 (A005) act/360 (A004) act/act ICMA (A006) act/act ISDA (A008) act/act AFB (A010) act/366 (A009) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL123 | Planmäßige Kapital- und Zinsgesamtfälligkeit | Am jüngsten Zahlungsdatum fällige planmäßige Kapital- und Zinszahlung für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition (Stand Datenstichtag). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | NEIN |
CREL124 | Planmäßige Kapital- und Zinsgesamtzahlungen | Am jüngsten Zahlungsdatum fällige planmäßige Kapital- und Zinszahlung für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition (Stand Datenstichtag). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | NEIN |
CREL125 | Negative Tilgung | Negative Tilgung/aufgeschobene Zinsen/kapitalisierte Zinsen ohne Vertragsstrafe.
Eine negative Tilgung liegt vor, wenn die während eines Zahlungszeitraums aufgelaufenen Zinsen höher sind als die planmäßige Zahlung und der überschüssige Betrag zu dem noch ausstehenden Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition hinzuaddiert wird.
Als Bezug dient die gesamte Kreditvereinbarung (d. h. nicht nur der verbriefte Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
CREL126 | Aufgeschobene Zinsen | Aufgeschobene Zinsen auf den gesamten Kredit (d. h. einschließlich des verbrieften Kredits und aller anderen Darlehen, die Teil der Kreditvereinbarung mit dem Schuldner sind). Aufgeschobene Zinsen entsprechen dem Betrag, um den die Zinsen, die ein Schuldner auf einen Hypothekenkredit zahlen muss, geringer sind als der Betrag der aufgelaufenen Zinsen auf den offenen Kapitalsaldo. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
CREL127 | Gesamtminderzahlung bei offenen Kapital- und Zinsbeträgen | Kumulierte Kapital- und Zinsfälligkeit für die gesamte Kreditvereinbarung (d. h. nicht nur für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition) (Stand Datenstichtag). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL128 | Datum des letzten Rückstands | Datum, an dem der Schuldner zuletzt in Rückstand war. | JA | JA |
CREL129 | Rückstandssaldo | Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als: Bis dato fällige Zahlungen insgesamt zuzüglich kapitalisierter Beträge zuzüglich für das Konto geltender Gebühren abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt. Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | NEIN |
CREL130 | Rückstand in Tagen | Anzahl der Tage, an denen bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag Rückstände bestehen (Zinsen oder Kapital, bei Differenz Angabe der höheren Zahl). | NEIN | NEIN |
CREL131 | Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung | Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX) Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX) Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD) | JA | JA |
CREL132 | Ausfallbetrag | Bruttogesamtausfallbetrag vor Anwendung von Veräußerungserlösen und -rückflüssen und einschließlich jeglicher kapitalisierter Gebühren/Strafen usw. Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL133 | Ausfalldatum | Datum des Ausfalls. | NEIN | JA |
CREL134 | Nachträgliche Zinszahlung | Werden die bei der zugrunde liegenden Risikoposition anfallenden Zinsen nachträglich gezahlt? | NEIN | NEIN |
CREL135 | Tatsächliche Verzugszinsen | Tatsächliche Verzugszinsen, die zwischen dem letzten Datenstichtag und dem Datenstichtag für die Übermittlung dieser Daten gezahlt wurden.
Summe der Verzugszinsen, die der Schuldner während der Zinsperiode oder am Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition gezahlt hat. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL136 | Kontostatus | Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition: Vertragsgemäß bedient (PERF) Umstrukturiert - keine Rückstände (RNAR) Umstrukturiert - Rückstände (RARR) Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT) Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR) Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB) Rückstände (ARRE) Vom Verkäufer zurückgekauft - Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR) Vom Verkäufer zurückgekauft - ausgefallen (REDF) Vom Verkäufer zurückgekauft - umstrukturiert (RERE) Vom Verkäufer zurückgekauft - Special Servicing (RESS) Vom Verkäufer zurückgekauft - sonstige Gründe (REOT) Zurückgezahlt (RDMD) Sonstige (OTHR) Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. | NEIN | NEIN |
CREL137 | Zugewiesene Verluste | Bis dato zugewiesene Verluste ohne Gebühren, aufgelaufene Zinsen usw. nach Anwendung der Veräußerungserlöse (ohne Vorfälligkeitsentschädigung, falls Kapitalrückflüssen nachgeordnet) Etwaige Veräußerungsgewinne sind als negative Zahl auszuweisen.
Die Angabe sollte die aktuelle Situation (Stand Datenstichtag) widerspiegeln, d. h. unter Berücksichtigung von Rückflüssen und Abwicklungsprozess. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL138 | Nettoerlöse bei Liquidation | Nettoerlöse bei Liquidation zur Feststellung der der Verbriefungszweckgesellschaft entstandenen Verluste gemäß den Verbriefungsunterlagen.
Die Höhe der Nettoerlöse aus Veräußerungen bestimmt, ob es sich um einen Verlust oder eine Minderzahlung für die zugrunde liegende Risikoposition handelt. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL139 | Liquidationskosten | Kosten im Zusammenhang mit der Liquidation, die bei den anderen Vermögenswerten des Emittenten saldiert werden, um den Verlust gemäß den Verbriefungsunterlagen festzustellen.
Höhe der Liquidationskosten, die aus den Nettoveräußerungserlösen gezahlt werden, um festzustellen, ob Verluste vorliegen. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL140 | Voraussichtlicher Zeitpunkt von Rückflüssen | Erwartete Rückzahlungsfristen des Servicers der zugrunde liegenden Risikoposition in Monaten. | NEIN | JA |
CREL141 | Kumulierte Rückflüsse | Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten.
Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL142 | Vollstreckungsbeginn | Datum, an dem ein Zwangsvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren oder alternative Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet wurden oder vom Schuldner genehmigt wurden. | NEIN | JA |
CREL143 | Code der Abwicklungsstrategie | Abwicklungsstrategie: Änderung (MODI) Vollstreckung (ENFR) Zwangsverwaltung (RCVR) Insolvenz (NSOL) Verlängerung (XTSN) Darlehensverkauf (LLES) Diskontierter Auszahlung (DPFF) Immobilieneigentum (PPOS) Auflösung (RSLV) Bevorstehende Rückübertragung an Servicer (PRTS) Urkunde statt Zwangsvollstreckung (DLFR) Vollständige Auszahlung (FPOF) Zusicherungen und Gewährleistungen (REWR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL144 | Änderung | Art der Änderung: Verlängerung der Fälligkeit (MEXT) Tilgungsänderung (AMMC) Kapitalabschreibung (PWOF) Befristete Zinssenkung (TMRR) Kapitalisierung der Zinsen (CINT) Kapitalisierung vorgestreckte Kosten (z.B. Versicherung, Grundstückspacht) (CPCA) Kombination (CMRT) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL145 | Special Servicing-Status | Unterliegt die zugrunde liegende Risikoposition zum Zahlungsdatum einem Special Servicing? | NEIN | NEIN |
CREL146 | Datum der letzten Übertragung an Special Servicer | Datum, an dem eine zugrunde liegende Risikoposition nach einem entsprechenden Vorfall an den Special Servicer übertragen wurde. Anmerkung: Wurde die zugrunde liegende Risikoposition mehrfach übertragen, ist das Datum anzugeben, an dem die letzte Übertragung an den Special Servicer erfolgt ist. | NEIN | JA |
CREL147 | Datum der letzten Rückübertragung an Primary Servicer | Datum, an dem eine zugrunde liegende Risikoposition eine "korrigierte Hypothekenposition" wird; dies entspricht dem Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Special Servicer zurück an den Master/Primary Servicer übertragen wurde. Anmerkung: Bei mehrfacher Rückübertragung der zugrunde liegenden Risikoposition ist das Datum anzugeben, an dem die letzte Rückübertragung an den Master/Primary Servicer erfolgt ist. | NEIN | JA |
CREL148 | Uneinbringlichkeit festgestellt | Indikator (Ja/Nein), ob der Servicer oder Special Servicer festgestellt hat, dass eventuell geleistete Vorschüsse und der offene Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition sowie sonstige aus der zugrunde liegenden Risikoposition geschuldete Beträge von Erlösen bei Veräußerer oder Liquidation der Immobilie oder der zugrunde liegenden Risikoposition uneinbringlich sind | JA | JA |
CREL149 | Nichteinhaltung der Finanzkennzahl/Trigger | Art der Nichteinhaltung der Finanzkennzahl oder des entsprechenden Triggers: Zinsdeckungsquote (ICRX) Schuldendeckungsquote (DSCR) Beleihungsquote (LLTV) Zinsdeckungsquote oder Schuldendeckungsquote (ICDS) Zinsdeckungsquote oder Schuldendeckungsquote oder Beleihungsquote (ICDL) Nichteinhaltung auf Immobilienebene (PROP) Nichteinhaltung auf Schuldnerebene (OBLG) Nichteinhaltung auf Mieter- oder auf Leerstandsebene (TENT) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL150 | Datum des Verstoßes | Datum, an dem ein Verstoß gegen die Bedingungen der zugrunde liegenden Risikoposition festgestellt wurde. Im Falle mehrerer Verstöße ist das Datum des frühesten Verstoßes anzugeben. | JA | JA |
CREL151 | Datum der Behebung des Verstoßes | Datum, an dem ein in Feld CREL150 gemeldeter Verstoß behoben wurde. Im Falle mehrerer Verstöße ist das Datum des zuletzt behobenen Verstoßes anzugeben. | NEIN | JA |
CREL152 | Code der Servicer-Watchlist | Wenn die zugrunde liegende Risikoposition in die Servicer-Watchlist aufgenommen wurde, ist der am besten zutreffende Code aus Anhang I Tabelle 2 anzugeben. Wenn mehrere Kriterien anwendbar sind, ist der ungünstigste Code anzugeben. | NEIN | JA |
CREL153 | Datum der Servicer-Watchlist | Datum, an dem die Aufnahme einer zugrunde liegenden Risikoposition in die Watchlist beschlossen wurde. Wenn eine zugrunde liegende Risikoposition in einer früheren Periode aus der Watchlist entfernt wurde und nun wieder hinzugefügt wird, ist hier das neue Eintragungsdatum anzugeben. | NEIN | JA |
CREL154 | Zinsswap-Anbieter | Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Zinsswap, so ist hier der Zinsswap-Anbieter mit vollständiger juristischer Bezeichnung anzugeben. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | NEIN | JA |
CREL155 | Rechtsträgerkennung des Zinsswap-Anbieters | Angabe der Rechtsträgerkennung des Anbieters des Zinsswaps für die zugrunde liegende Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). | NEIN | JA |
CREL156 | Fälligkeit des Zinsswaps | Fälligkeitstermin des Zinsswaps für die zugrunde liegende Risikoposition. | NEIN | JA |
CREL157 | Nominalbetrag des Zinsswaps | Nominalbetrag des Zinsswaps für die zugrunde liegende Risikoposition. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL158 | Währungsswap-Anbieter | Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Devisenswap, so ist hier der Devisenswap-Anbieter mit vollständiger juristischer Bezeichnung anzugeben. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | NEIN | JA |
CREL159 | Rechtsträgerkennung des Währungsswap-Anbieters | Angabe der Rechtsträgerkennung des Anbieters des Währungsswap für die zugrunde liegende Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). | NEIN | JA |
CREL160 | Fälligkeit des Währungsswaps | Fälligkeitstermin des Währungsswaps für die zugrunde liegende Risikoposition. | NEIN | JA |
CREL161 | Nominalbetrag des Währungsswaps | Nominalbetrag des Währungsswaps für die zugrunde liegende Risikoposition. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL162 | Swap-Wechselkurs | Wechselkurs, der für einen Währungsswap festgelegt wurde. | NEIN | JA |
CREL163 | Anderer Swap-Anbieter | Vollständige juristische Bezeichnung des Anbieters eines Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition, wenn es sich bei dem Swap weder um einen Zins- noch einen Währungsswap handelt. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | NEIN | JA |
CREL164 | Rechtsträgerkennung des anderen Swap-Anbieters | Angabe der Rechtsträgerkennung des Anbieters "anderer" Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). | NEIN | JA |
CREL165 | Pflicht des Schuldners zur Zahlung von Vertragsauflösungskosten auf Swap | Umfang, bis zu dem der Schuldner Vertragsauflösungskosten an den Anbieter des Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss.
Bei mehreren Swaps ist der am besten geeignete Wert anzugeben. Vollentschädigung vom Schuldner (TOTL) Teilentschädigung vom Schuldner (PINO) Keine Entschädigung vom Schuldner (NOPE) | JA | NEIN |
CREL166 | Vollständige oder teilweise Kündigung des Swaps für aktuelle Periode | Angabe der Gründe für eine Kündigung des Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition zwischen dem letzten Datenstichtag und dem Datenstichtag für die Übermittlung dieser Daten.
Bei mehreren Swaps ist der am besten geeignete Wert anzugeben. Kündigung des Swaps wegen Herabstufung im Rating des Swap-Anbieters (RTDW) Kündigung des Swaps wegen Zahlungsausfall des Swap-Anbieters (PYMD) Kündigung des Swaps wegen anderer Art von Ausfall der Swap-Gegenpartei (CNTD) Kündigung des Swaps wegen vollständiger oder teilweiser vorzeitiger Rückzahlung durch den Schuldner (PRPY) Kündigung des Swaps wegen anderer Art von Ausfall des Schuldners (OBGD) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CREL167 | Periodische Nettozahlung des Swap-Anbieters | Nettobetrag der von der Gegenpartei des Swaps für die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition geleisteten Zahlung am Zahlungsdatum gemäß Swap-Vertrag.
Dies schließt keine Vertragsauflösungs- oder Kündigungszahlungen ein. Bei mehreren Swaps ist die Summe für sämtliche Swaps anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL168 | An den Anbieter des Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition zu zahlende Vertragsauflösungskosten | Höhe der fälligen Zahlung vom Schuldner an die Swap-Gegenpartei im Falle der teilweisen oder vollständigen Kündigung des Swaps.
Bei mehreren Swaps ist der am besten geeignete Wert anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL169 | Minderzahlung bei Vertragsauflösungskosten auf Swap | Höhe einer eventuellen Minderzahlung von Vertragsauflösungskosten aufgrund der teilweisen oder vollständigen Kündigung des Swaps; gezahlt vom Schuldner.
Bei mehreren Swaps ist die Summe für sämtliche Swaps anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL170 | Von der Swap-Gegenpartei zu zahlende Vertragsauflösungskosten | Höhe von eventuellen Gewinnen, die von der Swap-Gegenpartei bei der teilweisen oder vollständigen Kündigung des Swaps an den Schuldner gezahlt werden.
Bei mehreren Swaps ist der am besten geeignete Wert anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREL171 | Datum der nächsten Anpassung des Swaps | Datum der nächsten Anpassung des Swaps für die zugrunde liegende Risikoposition. Bei mehreren Swaps ist der am besten geeignete Wert anzugeben. | NEIN | JA |
CREL172 | Sponsor | Bezeichnung des Sponsors der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | JA |
CREL173 | Rechtsträgerkennung der Korrespondenzbank der Syndizierung | Angabe der Rechtsträgerkennung (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)) der Korrespondenzbank der Syndizierung, d. h. des Instituts, das als Schnittstelle zwischen Schuldner und kreditgebenden Parteien der syndizierten zugrunde liegenden Risikoposition agiert. | NEIN | JA |
CREL174 | Rechtsträgerkennung des Servicers | Angabe der Rechtsträgerkennung des Servicers der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). | NEIN | JA |
CREL175 | Name des Servicers | Vollständige juristische Bezeichnung des Servicers der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | NEIN | JA |
CREL176 | Name des Originators | Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | NEIN | NEIN |
CREL177 | Rechtsträgerkennung des Originators | Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). | NEIN | NEIN |
CREL178 | Land der Niederlassung des Originators | Land, in dem der Originator niedergelassen ist. | NEIN | NEIN |
CREL179 | Name des ursprünglichen Kreditgebers | Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | JA | JA |
CREL180 | Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers | Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen. | JA | JA |
CREL181 | Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers | Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist. | JA | JA |
Angaben zu Sicherheiten | ||||
CREC1 | Eindeutige Kennung | Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld CREL1. | NEIN | NEIN |
CREC2 | Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Angabe muss der Kennung in Feld CREL5 entsprechen. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CREC3 | Ursprüngliche Kennung der Sicherheit | Ursprüngliche eindeutige Kennung, die der Sicherheit zugewiesen wurde. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CREC4 | Neue Kennung der Sicherheit | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CREC3 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CREC3. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CREC5 | Art der Sicherheit | (Wertmäßig) primäre Art von Vermögenswert, durch den die Schuld besichert wird.
Ist eine Garantie durch eine Sachsicherheit oder finanzielle Sicherheit unterlegt, Durchschau der Garantie im Hinblick auf jede etwaige Unterlegungssicherheit. Automobil (CARX) Industriefahrzeug (INDV) Lkw-Nutzfahrzeug (CMTR) Schienenfahrzeug (RALV) Nautisches Nutzfahrzeug (NACM) Nautisches Freizeitfahrzeug (NALV) Flugzeug (AERO) Werkzeugmaschine (MCHT) Industrieausrüstung (INDE) Büroausstattung (OFEQ) IT-Ausrüstung (ITEQ) Medizinische Ausrüstung (MDEQ) Energiebezogene Ausrüstung (ENEQ) Gewerbliches Gebäude (CBLD) Wohngebäude (RBLD) Industriegebäude (IBLD) Sonstiges Fahrzeug (OTHV) Sonstige Ausrüstung (OTHE) Sonstige Immobilien (OTRE) Sonstige Güter oder Bestände (OTGI) Wertpapiere (SECU) Garantie (GUAR) Sonstiger finanzieller Vermögenswert (OTFA) Gemischte Kategorien - Sicherheiten für alle Vermögenswerte des Schuldners (MIXD) Sonstige (OTHR) | NEIN | NEIN |
CREC6 | Name der Immobilie | Name der Immobilie, die als Sicherheit für die zugrunde liegende Risikoposition dient. Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen. | NEIN | JA |
CREC7 | Adresse der Immobilie | Adresse der Immobilie, die als Sicherheit für die zugrunde liegende Risikoposition dient. Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen. | NEIN | JA |
CREC8 | Geografische Region - Sicherheit | Geografische Region (NUTS3-Klassifizierung), in der eine Sachsicherheit belegen ist. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z.B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von "ZZZ". | JA | JA |
CREC9 | Postleitzahl der Immobilie | Vollständige primäre Postleitzahl der Immobilie. Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen. | NEIN | JA |
CREC10 | Sicherungsrechte | Höchstrangige Sicherungsrechte, die der Originator in Bezug auf die Sicherheit hält. | JA | JA |
CREC11 | Immobilienstatus | Status der Immobilie: Langfristige Vollmacht (LPOA) Zwangsverwaltung (RCVR) Zwangsvollstreckung (FCLS) Eigentümer der Immobilie (REOW) Entschuldung (Defeasence) (DFSD) Teilfreigabe (PRLS) Freigabe (RLSD) Wie bei Verbriefungsdatum (SCDT) In Special Servicing (SSRV) Sonstige (OTHR) Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen. | NEIN | JA |
CREC12 | Immobilienart | Art der Immobilie: Campinganlagen (CRVP) Parkhaus (CARP) Gesundheitswesen (HEAL) Gastgewerbe oder Hotel (HOTL) Industrieimmobilie (IDSR) Nur Grundstück (LAND) Freizeit (LEIS) Mehrfamilienhaus (MULF) Gemischter Verwendungszweck (MIXD) Büro (OFFC) Kneipe (PUBX) Privatimmobilie (RETL) Selbstlagerung (SSTR) Lagerhalle (WARE) Verschiedene (VARI) Sonstige (OTHR) Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen. | NEIN | JA |
CREC13 | Form des Eigentumstitels | Jeweiliger Eigentumstitel der Immobilie.
Nur Verpachtung, wobei der Schuldner gewöhnlich ein Gebäude besitzt oder bauen muss, wie im Pachtvertrag angegeben.
Inhalt solcher Verträge sind in der Regel langfristige Nettomieten; die Rechte und Pflichten des Schuldners bestehen so lange fort, bis der Mietvertrag ausläuft oder wegen Ausfall gekündigt wird: Pacht (LESH) Eigentum (FREE) Gemischt (MIXD) Sonstige (OTHR) Handelt es sich bei den gemeldeten Sicherheiten nicht um Immobiliensicherheiten, so ist ND5 einzutragen. | NEIN | JA |
CREC14 | Aktuelles Bewertungsdatum | Datum der letzten Bewertung. | JA | JA |
CREC15 | Aktueller Bewertungsbetrag | Letzte Bewertung der Immobilie durch einen unabhängigen externen oder internen Gutachter.
Ist eine solche Bewertung nicht verfügbar, kann der aktuelle Wert anhand eines Immobilienwertindex geschätzt werden, der im Hinblick auf die geografische Lage und die Art der Immobilie hinreichend granular ist. Ist auch ein solcher Immobilienwertindex nicht verfügbar, kann ein Immobilienpreisindex verwendet werden, der im Hinblick auf die geografische Lage und die Art der Immobilie hinreichend granular ist, nachdem ein geeigneter Abschlag zur Berücksichtigung der Abschreibung auf die Immobilie vorgenommen wurde. Handelt es sich bei der gemeldeten Sicherheit nicht um eine Immobiliensicherheit, so ist die letzte Bewertung der Sicherheit durch einen unabhängigen externen oder internen Gutachter oder, falls nicht verfügbar, durch den Originator anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CREC16 | Aktuelle Bewertungsmethode | Aktuelle Methode zur Berechnung des in Feld CREC15 gemeldeten Werts der Sicherheit. Vollständige, interne und externe Inspektion (FALL) Vollständige, ausschließlich externe Inspektion (FEXT) Fernabschätzung ("Driveby") (DRVB) Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM) Indexiert (IDXD) Desktop (DKTP) Sachbearbeiter/Immobilienmakler (MAEA) Steuerbehörde (TXAT) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CREC17 | Aktuelle Bewertungsbasis | Letzte Bewertungsbasis: Offener Markt (OPEN) Leer stehend (VCNT) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CREC18 | Ursprüngliche Bewertungsmethode | Methode zur Berechnung des Werts der Sicherheit bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition: Vollständige, interne und externe Inspektion (FALL) Vollständige, ausschließlich externe Inspektion (FEXT) Fernabschätzung ("Driveby") (DRVB) Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM) Indexiert (IDXD) Desktop (DKTP) Sachbearbeiter/Immobilienmakler (MAEA) Steuerbehörde (TXAT) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CREC19 | Verbriefungsdatum | Datum, an dem die Immobilie/Sicherheit zur Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition hinzugefügt wurde. Falls die Immobilie/Sicherheit substituiert wurde, ist das Datum der Substitution anzugeben. Falls die Immobilie/Sicherheit Teil der ursprünglichen Verbriefung war, ist dies das Verbriefungsdatum. | JA | NEIN |
CREC20 | Zugewiesener Prozentsatz der zugrunde liegenden Risikoposition am Verbriefungsdatum | Anteil der zugrunde liegenden Risikoposition (in %), der der Immobilie/Sicherheit am Verbriefungsdatum zuzurechnen ist, wenn die zugrunde liegende Risikoposition durch mehr als eine Immobilie/Sicherheit besichert wird. Dies kann in der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition festgelegt sein, ansonsten Bestimmung nach Bewertung oder Nettobetriebseinkommen. | JA | JA |
CREC21 | Aktueller zugewiesener Anteil der zugrunde liegenden Risikoposition | Anteil der zugrunde liegenden Risikoposition (%), der der Sicherheit am Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition zuzurechnen ist. Gibt es mehr als eine Sicherheit zur Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition, muss die Summe aller Anteile 100 % betragen. Dies kann in der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition festgelegt sein, ansonsten Bestimmung nach Bewertung (Nettobetriebseinkommen). | NEIN | JA |
CREC22 | Bewertung bei Verbriefung | Bewertung der Immobilie/Sicherheit zur Besicherung der zugrunde liegenden Risikoposition am Verbriefungsdatum, wie im Prospekt beschrieben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREC23 | Name des Gutachters bei Verbriefung | Name des Sachverständigenbüros, das die Bewertung der Immobilie/Sicherheit am Datum der Verbriefung durchgeführt hat. | NEIN | JA |
CREC24 | Datum der Bewertung bei Verbriefung | Datum, an dem die Bewertung für die im Prospekt angegebenen Werte erstellt wurde. | NEIN | JA |
CREC25 | Baujahr | Baujahr der Immobilie gemäß Bewertungsbericht oder Unterlagen der zugrunde liegenden Risikoposition. | JA | JA |
CREC26 | Jahr der letzten Renovierung | Jahr, in dem die letzte größere Renovierung bzw. der letzte Neubau an der Immobilie fertiggestellt wurde, gemäß Bewertungsbericht oder Unterlagen der zugrunde liegenden Risikoposition. | JA | JA |
CREC27 | Anzahl der Einheiten | Für eine Immobilie des Typs "Mehrfamilienhaus" ist die Anzahl der Einheiten, für Gastgewerbe-/Hotel-/Gesundheitsimmobilien die Anzahl der Betten, für Campinganlagen die Anzahl der Einheiten, für Mietwohnungen die Anzahl der Räume und für Selbstlagerzentren die Anzahl der Einheiten anzugeben. | NEIN | JA |
CREC28 | Nettoquadratmeter | Vermietbare Nettogesamtfläche in Quadratmetern der Immobilien, die als Sicherheit für den Kredit dienen, gemäß aktuellem Bewertungsbericht. | NEIN | JA |
CREC29 | Gewerbliche Fläche | Gewerblich vermietbare Nettogesamtfläche in Quadratmetern der Immobilien, die als Sicherheit für den Kredit dienen, gemäß aktuellem Bewertungsbericht. | NEIN | JA |
CREC30 | Wohnfläche | Vermietbare Nettogesamtwohnfläche in Quadratmetern der Immobilie, die als Sicherheit für den Kredit dient, gemäß aktuellem Bewertungsbericht | NEIN | JA |
CREC31 | Validierung der Nettowohnfläche | Hat der Gutachter (der jüngsten Bewertung) die Nettowohnfläche der Immobilie überprüft? | JA | JA |
CREC32 | Aktueller Stand der Nutzung | Datum der letzten erhaltenen Mieterliste. Bei Gastgewerbe- (Hotels) und Gesundheitsimmobilien Angabe der durchschnittlichen Nutzung für die Periode, für die die Ergebnisse gemeldet werden. | NEIN | JA |
CREC33 | Wirtschaftlicher Vermietungsgrad bei Verbriefung | Vermietungsgrad mit unterzeichneten Mietverträgen am Verbriefungsdatum, sofern im Prospekt angegeben (Mieter nutzen das Objekt eventuell nicht, zahlen aber Miete). | NEIN | JA |
CREC34 | Physische Nutzung bei Verbriefung | Verfügbarer Prozentsatz der vermietbaren Fläche, die bei Verbriefung tatsächlich belegt ist, d. h. von Mietern genutzt wird und nicht geräumt ist, sofern im Prospekt offengelegt. Sollte aus einer Mieterliste oder einem anderen Dokument abgeleitet werden, woraus die Nutzung in Übereinstimmung mit den letzten Geschäftsjahresdaten hervorgeht. | NEIN | JA |
CREC35 | Wert der leer stehenden Immobilie am Verbriefungsdatum | Wert der leer stehenden Immobilie am Verbriefungsdatum. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREC36 | Datum der Finanzdaten bei Verbriefung | Enddatum der Finanzdaten für die im Prospekt verwendeten Informationen (z.B. Jahresbeginn bis dato, jährlich, vierteljährlich oder vorangegangene 12 Monate) | JA | JA |
CREC37 | Nettobetriebsergebnis bei Verbriefung | Einnahmen abzüglich Betriebskosten am Verbriefungsdatum. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CREC38 | Letzte Finanzdaten zum Startdatum | Erster Tag der Periode, die durch die letzte verfügbare Ergebnisrechnung abgedeckt wird (z.B. monatlich, vierteljährlich, Jahresbeginn bis dato oder vorangegangene 12 Monate). | JA | JA |
CREC39 | Letzte Finanzdaten zum Enddatum | Enddatum der Finanzdaten, die für die letzte Ergebnisrechnung verwendet wurden (z.B. monatlich, vierteljährlich, Jahresbeginn bis dato oder vorangegangene 12 Monate). | JA | JA |
CREC40 | Letzte Einnahmen | Summe der Einnahmen für die Periode, die durch die letzte Ergebnisrechnung abgedeckt wird (z.B. monatlich, vierteljährlich, Jahresbeginn bis dato oder vorangegangene 12 Monate), für die betreffende Immobilie. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CREC41 | Letzte Betriebskosten | Summe der Betriebskosten für die Periode, die durch die letzte Ergebnisrechnung abgedeckt wird (z.B. monatlich, vierteljährlich, Jahresbeginn bis dato oder vorangegangene 12 Monate), für alle Immobilien.
Diese können Grundsteuern, Versicherung, Verwaltung, Betriebsstoffe, Instandhaltung und Reparaturen sowie unmittelbare Liegenschaftskosten für den Hausbesitzer umfassen; Investitionsaufwand und Vermietungsprovisionen sind ausgeschlossen. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CREC42 | Letzter Investitionsaufwand | Gesamtinvestitionsaufwand (im Gegensatz zu Reparaturen und Instandhaltung) für die Periode, die durch die letzte Ergebnisrechnung abgedeckt wird (z.B. monatlich, vierteljährlich, Jahresbeginn bis dato oder vorangegangene 12 Monate), für die betreffende Immobilie. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CREC43 | Zahlbare Grundstückspacht | Ist die Immobilie gemietet, ist die aktuelle Jahresmiete anzugeben, die an den Vermieter zu zahlen ist. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREC44 | Gewichtete durchschnittliche Mietdauer | Gewichtete durchschnittliche Mietdauer in Jahren, wobei als Gewicht der letzte verfügbare ausstehende Mietwert zu verwenden ist. | NEIN | JA |
CREC45 | Ablauf der Grundstückspacht | Angabe des frühesten Datums, an dem der Pachtzins abläuft. | NEIN | JA |
CREC46 | Vertragliche Jahresmieteinnahmen | Vertragliche Jahresmieteinnahmen, abgeleitet aus der letzten Mieterliste des Schuldners. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CREC47 | Einnahmen mit Ablauf in 1-12 Monaten | Prozentsatz der Einnahmen mit Ablauf in 1 bis 12 Monaten. | JA | JA |
CREC48 | Einnahmen mit Ablauf in 13-24 Monaten | Prozentsatz der Einnahmen mit Ablauf in 13 bis 24 Monaten.. | JA | JA |
CREC49 | Einnahmen mit Ablauf in 25-36 Monaten | Prozentsatz der Einnahmen mit Ablauf in 25 bis 36 Monaten. | JA | JA |
CREC50 | Einnahmen mit Ablauf in 37-48 Monaten | Prozentsatz der Einnahmen mit Ablauf in 37 bis 48 Monaten. | JA | JA |
CREC51 | Einnahmen mit Ablauf in 49 oder mehr Monaten | Prozentsatz der Einnahmen mit Ablauf in 49 oder mehr Monaten. | JA | JA |
Angaben zum Mieter | ||||
CRET1 | Eindeutige Kennung | Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld CREL1. | NEIN | NEIN |
CRET2 | Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Angabe muss der Kennung in Feld CREL5 entsprechen. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CRET3 | Kennung der Sicherheit | Eindeutige Kennung der Sicherheit. Dieses Feld muss der Angabe in CREC4 entsprechen, um eine Zuordnung zu ermöglichen. | NEIN | NEIN |
CRET4 | Kennung des Mieters | Eindeutige Kennung des Mieters. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CRET5 | Name des Mieters | Name des derzeitigen Mieters. Handelt es sich beim Mieter um eine natürliche Person, so muss hier die gleiche Eingabe erfolgen wie in Feld CRET4. | JA | NEIN |
CRET6 | NACE-Branchencode | NACE-Branchencode des Mieters gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates. 1 | JA | JA |
CRET7 | Datum des Mietauslaufs | Datum des Mietauslaufs des derzeitigen Mieters. | NEIN | JA |
CRET8 | Zahlbare Miete | Jahresmiete, die vom derzeitigen Mieter zu zahlen ist. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRET9 | Währung der Miete | Währung, in der die Miete gezahlt wird. | NEIN | JA |
1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1). |
Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen - Unternehmen | Anhang IV |
Feldcode | Bezeichnung des feldes | Inhalt der meldung | ND1-ND4 zulässig? | ND5 zulässig? |
Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen | ||||
CRPL1 | Eindeutige Kennung | Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung. | NEIN | NEIN |
CRPL2 | Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CRPL3 | Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CRPL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CRPL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CRPL4 | Ursprüngliche Kennung des Schuldners | Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CRPL5 | Neue Kennung des Schuldners | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CRPL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CRPL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CRPL6 | Datenstichtag | Datenstichtag für diese Meldung. | NEIN | NEIN |
CRPL7 | Pool-Transferdatum | Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft (SPV) transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | JA |
CRPL8 | Rückkaufsdatum | Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde. | NEIN | JA |
CRPL9 | Rückzahlungsdatum | Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens. | NEIN | JA |
CRPL10 | Geografische Region - Schuldner | Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z.B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von "ZZZ". | JA | NEIN |
CRPL11 | Klassifizierung der geografischen Region | Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z.B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden. | JA | NEIN |
CRPL12 | Schuldner mit beeinträchtigter Bonität | Bestätigung, dass die Risikoposition im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum Zeitpunkt der Auswahl für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft weder im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen ist noch eine Risikoposition gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität ist, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. | NEIN | JA |
CRPL13 | Kundentyp | Kundentyp bei Originierung: Neuer Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CNEO) Neuer Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CEMO) Neuer Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (CNRO) Bestehender Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (ENEO) Bestehender Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (EEMO) Bestehender Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (ENRO) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CRPL14 | NACE-Branchencode | NACE-Branchencode des Schuldners gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. | JA | JA |
CRPL15 | Basel III-Segment des Schuldners | Basel III-Segment des Schuldners: Unternehmen (CORP) Als Unternehmen behandelte kleine und mittlere Unternehmen (SMEX) Retail (RETL) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
CRPL16 | Unternehmensgröße | Einstufung der Unternehmen nach Größe gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission: Kleinstunternehmen (MICE): Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Kleines Unternehmen (SMAE): Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Mittleres Unternehmen (MEDE): Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt bzw. dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Großes Unternehmen (LARE): Unternehmen, bei dem es sich weder um ein Kleinstunternehmen noch um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt. Natürliche Person (NATP) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CRPL17 | Einnahmen | Um Abschläge und Umsatzsteuern bereinigte jährliche Verkaufsmenge des Schuldners gemäß der Empfehlung 2003/361/EG. Entspricht dem Konzept des "Gesamtjahresumsatzes" im Sinne von Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
CRPL18 | Gesamtschulden | Gesamte Bruttoverbindlichkeiten des Schuldners, einschließlich der in der zugrunde liegenden Risikoposition enthaltenen Finanzierung. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
CRPL19 | EBITDA | Wiederkehrende Erträge aus dem laufenden Geschäft zuzüglich Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisierung. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
CRPL20 | Unternehmenswert | Unternehmenswert, d. h. Marktkapitalisierung zuzüglich Schulden, Minderheitsbeteiligungen und Vorzugsaktien, abzüglich sämtlicher Barmittel und Barmitteläquivalente. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
CRPL21 | Freier Cashflow | Nettoeinkommen zuzüglich unbarer Aufwendungen, Zinsen x (1 - Steuersatz) und langfristiger Investitionen abzüglich Investitionen in Geschäftskapital.
Unbare Aufwendungen umfassen Abschreibungen, Amortisation, Aufzehrung, Entschädigungen auf der Grundlage von Beteiligungskapital und die Wertminderung von Vermögenswerten. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
CRPL22 | Datum der Finanzdaten | Datum der Finanzinformationen (z.B. EBITDA) über den Schuldner dieser zugrunde liegenden Risikoposition. | JA | JA |
CRPL23 | Währung des Abschlusses | Meldewährung der Abschlüsse. | JA | NEIN |
CRPL24 | Art der Schuld | Art der Schuld: Darlehen oder Leasing (LOLE) Garantie (DGAR) Eigenwechsel (PRMS) Gewinnbeteiligungsrechte (PRTR) Überziehung (ODFT) Kreditbrief (LCRE) Betriebsmittelfazilität (WCFC) Beteiligungen (EQUI) Sonstige (OTHR) | NEIN | NEIN |
CRPL25 | Verbriefte Forderungen | Forderungen im Zusammenhang mit dieser zugrunde liegenden Risikoposition, die verbrieft wurden: Kapital und Zinsen (PRIN) Nur Kapital (PRPL) Nur Zinsen (INTR) Sonstige (OTHR) | NEIN | NEIN |
CRPL26 | Internationale Wertpapierkennnummer | Gegebenenfalls ISIN-Code dieser zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | JA |
CRPL27 | Rang | Rang des Schuldinstruments: Vorrangig (SNDB) Mezzanine-Finanzierung (MZZD) Nachrangig (Junior) (JUND) Nachrangig (Subordinated) (SBOD) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CRPL28 | Syndizierung | Ist die zugrunde liegende Risikoposition syndiziert? | JA | NEIN |
CRPL29 | Fremdfinanzierte Transaktion | Handelt es sich bei der zugrunde liegenden Risikoposition um eine fremdfinanzierte Transaktion im Sinne von https://www.bankingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/ssm.leveraged_transactions_guidance_201705.en.pdf? | NEIN | NEIN |
CRPL30 | CLO-Verwaltung | Wird die zugrunde liegende Risikoposition auch vom CLO-Manager verwaltet? | NEIN | JA |
CRPL31 | Zahlung in Sachleistungen | Zahlungen aus der zugrunde liegenden Risikoposition in Form von Sachleistungen (d. h. Zinszahlungen in Form eines kapitalisierten Kapitalbetrags)? | JA | NEIN |
CRPL32 | Sonderregelungen | Wenn für die zugrunde liegende Risikoposition eine Sonderregelung des öffentlichen Sektors gilt, ist hier die vollständige Bezeichnung (ohne Abkürzungen) der Regelung anzugeben. | JA | JA |
CRPL33 | Datum der Originierung | Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. | JA | NEIN |
CRPL34 | Fälligkeitstermin | Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings. | NEIN | JA |
CRPL35 | Originierungskanal | Kanal der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition: Büro- oder Zweigstellennetz (BRAN) Vermittler (BROK) Internet (WEBI) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
CRPL36 | Zweck | Zweck der zugrunde liegenden Risikoposition: Überziehung oder Betriebskapital (OVRD) Neue Investitionen in Anlagen und Ausrüstungen (EQPI) Neue Investitionen in Informationstechnologie (INFT) Modernisierung bestehender Anlagen, Ausrüstungen oder Technologien (RFBR) Fusion und Übernahme (MGAQ) Anderer expansiver Zweck (OEXP) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CRPL37 | Währung | Währung der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | NEIN |
CRPL38 | Ursprünglicher Kapitalsaldo | Ursprünglicher Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition (einschließlich Gebühren). Auszuweisen ist der Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datum ihrer Originierung und nicht zum Datum des Verkaufs der zugrunde liegenden Risikoposition an die Verbriefungszweckgesellschaft oder zum Datum des Abschlusses der Verbriefung. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CRPL39 | Aktueller Kapitalsaldo | Ausstehender Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag.
Dies schließt sämtliche Beträge ein, die bei der Verbriefung als Kapital eingestuft werden.
Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden.
Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPL40 | Vorrangige Kapitalsalden | Gesamtbetrag der Salden mit höherem Rang als diese zugrunde liegende Risikoposition (einschließlich Salden mit anderen Kreditgebern). Gibt es keine vorrangigen Salden, so ist der Wert 0 einzutragen. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CRPL41 | Marktwert | Bei durch besicherte Kredite unterlegten Verbriefungen ist der Marktwert der Sicherheit anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPL42 | Gesamtkreditlimit | Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit flexiblen Neuziehungsfazilitäten (einschließlich Revolvierungseigenschaften) oder bei nicht vollständigem Abruf des Höchstbetrags der zugrunde liegenden Risikoposition - der maximale Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition, der potenziell ausstehend sein könnte. Dieses Feld ist nur für zugrunde liegende Risikopositionen mit flexiblen oder sonstigen Zeichnungseigenschaften auszufüllen. Dieses Feld dient nicht der Erfassung von Fällen, in denen der Schuldner einen erhöhten Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition neu verhandeln kann, sondern von Fällen, in denen aktuell die vertragliche Möglichkeit besteht, dass der Schuldner dies tut und der Kreditgeber die zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellt. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPL43 | Kaufpreis | Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben. | NEIN | JA |
CRPL44 | Kündigungstermin | Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition die Möglichkeit des Rückverkaufs, so ist das Datum anzugeben, an dem die Option ausgeübt werden kann. Ist das Datum nicht bekannt (z.B. bei amerikanischer Option), so ist der 31. Dezember 2099 anzugeben. | NEIN | JA |
CRPL45 | Verkaufsoption | Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition die Möglichkeit des Rückverkaufs, so ist der Ausübungspreis anzugeben.
Bei einem nicht festen Ausübungspreis (z.B. bei Lookback-Option) ist der beste Schätzwert des Ausübungspreises anzugeben (Stand Datenstichtag). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPL46 | Tilgungsart | Art der Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition (Kapital und Zinsen). Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt. (FRXX) Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen). (DEXX) Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt. (FIXE) Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt. (BLLT) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CRPL47 | Ende der tilgungsfreien Periode | Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar. | JA | JA |
CRPL48 | Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen | Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen Monatlich (MNTH) Vierteljährlich (QUTR) Halbjährlich (SEMI) Jährlich (YEAR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CRPL49 | Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen | Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen Monatlich (MNTH) Vierteljährlich (QUTR) Halbjährlich (SEMI) Jährlich (YEAR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CRPL50 | Zahlungsfälligkeit | Nächste vertragliche Zahlungsfälligkeit des Schuldners gemäß Zahlungshäufigkeit der zugrunde liegenden Risikoposition. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPL51 | Schlussrate | Gesamtbetrag der (verbrieften) Kapitalrückzahlungen zum Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CRPL52 | Zinssatzart | Art des Zinssatzes: Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition (bis Ende der Laufzeit) (FLIF) Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition, die an einen Index gebunden ist und in Zukunft an einen anderen Index gebunden wird (FINX) Fest verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition (FXRL) Fest verzinslich mit künftigen regelmäßigen Anpassungen (FXPR) Fester Zinssatz der zugrunde liegenden Risikoposition mit verpflichtender Umstellung auf einen variablen Satz (FLCF) Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Untergrenze (FLFL) Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Obergrenze (CAPP) Variabel verzinsliche zugrunde liegende Risikoposition mit Unter- und Obergrenze (FLCA) Diskontsatz (DISC) Switch-Optionalität (SWIC) Tausch des Schuldners (OBLS) Modular (MODE) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CRPL53 | Aktueller Zinssatz | Jährlicher Bruttosatz zur Berechnung der für die aktuelle Periode vorgesehenen Zinszahlungen auf die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition. Für einzelne Perioden berechnete Sätze müssen annualisiert werden. | NEIN | JA |
CRPL54 | Aktueller Zinsindex | Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird): MuniAAA (MAAA) FutureSWAP (FUSW) LIBID (LIBI) LIBOR (LIBO) SWAP (SWAP) US-Treasury (TREA) Euribor (EURI) Pfandbriefe (PFAN) EONIA (EONA) EONIASwaps (EONS) EURODOLLAR (EUUS) EuroSwiss (EUCH) TIBOR (TIBO) ISDAFIX (ISDA) GCFRepo (GCFR) STIBOR (STBO) BBSW (BBSW) JIBAR (JIBA) BUBOR (BUBO) CDOR (CDOR) CIBOR (CIBO) MOSPRIM (MOSP) NIBOR (NIBO) PRIBOR (PRBO) TELBOR (TLBO) WIBOR (WIBO) Basissatz der Bank of England (BOER) Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR) Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CRPL55 | Laufzeit des aktuellen Zinsindexes | Laufzeit des aktuellen Zinsindexes: Eintägig (OVNG) Intradaday (INDA) 1 Tag (DAIL) 1 Woche (WEEK) 2 Wochen (TOWK) 1 Monat (MNTH) 2 Monate (TOMN) 3 Monate (QUTR) 4 Monate (FOMN) 6 Monate (SEMI) 12 Monate (YEAR) Auf Anfrage (ONDE) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CRPL56 | Aktuelle Zinsmarge | Aktuelle Zinsmarge der variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition oberhalb des Indexsatzes (falls unterhalb des Satzes, Eingabe eines negativen Wertes). | NEIN | JA |
CRPL57 | Zinsanpassungsintervall | Anzahl der Monate zwischen den einzelnen Zinsanpassungen bei der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | JA |
CRPL58 | Zinsobergrenze | Höchstzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss. | NEIN | JA |
CRPL59 | Zinsuntergrenze | Mindestzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunden liegende Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss. | NEIN | JA |
CRPL60 | Revisionsmarge 1 | Marge für die zugrunde liegende Risikoposition am ersten Revisionsdatum.
Dies bezieht sich nur auf vertragliche Änderungen hinsichtlich der Marge (z.B. von +50 auf +100 Basispunkte) oder des für die Zinsberechnung herangezogenen zugrunde liegenden Indexes (z.B. von 3M EURIBOR auf 1M EURIBOR). Dieses Feld bezieht sich nicht auf das Datum, an dem der Index periodisch angepasst wird (z.B. monatliche Zurücksetzung des 1M EURIBOR). In diesem Feld ist die vollständig korrigierte Marge anzugeben, nicht die Änderung der Marge. | JA | JA |
CRPL61 | Zinsrevisionsdatum 1 | Datum der nächsten Zinssatzänderung (z.B. Änderungen der Diskontierungsmarge, Ende festgelegter Perioden, neu festgelegte zugrunde liegende Risikopositionen usw. Dies ist nicht das nächste LIBOR/EURIBOR/Index-Anpassungsdatum). | JA | JA |
CRPL62 | Revisionsmarge 2 | Marge für die zugrunde liegende Risikoposition am zweiten Revisionsdatum.
Dies bezieht sich nur auf vertragliche Änderungen hinsichtlich der Marge (z.B. von +50 auf +100 Basispunkte) oder des für die Zinsberechnung herangezogenen zugrunde liegenden Indexes (z.B. von 3M EURIBOR auf 1M EURIBOR). Dieses Feld bezieht sich nicht auf das Datum, an dem der Index periodisch angepasst wird (z.B. monatliche Zurücksetzung des 1M EURIBOR). In diesem Feld ist die vollständig korrigierte Marge anzugeben, nicht die Änderung der Marge. | JA | JA |
CRPL63 | Zinsrevisionsdatum 2 | Datum der zweiten Zinssatzänderung (z.B. Änderungen der Diskontierungsmarge, Ende festgelegter Perioden, neu festgelegte zugrunde liegende Risikopositionen usw.; dies ist nicht das nächste LIBOR/EURIBOR/Index-Anpassungsdatum). | JA | JA |
CRPL64 | Revisionsmarge 3 | Marge für die zugrunde liegende Risikoposition am dritten Revisionsdatum.
Dies bezieht sich nur auf vertragliche Änderungen hinsichtlich der Marge (z.B. von +50 auf +100 Basispunkte) oder des für die Zinsberechnung herangezogenen zugrunde liegenden Indexes (z.B. von 3M EURIBOR auf 1M EURIBOR). Dieses Feld bezieht sich nicht auf das Datum, an dem der Index periodisch angepasst wird (z.B. monatliche Zurücksetzung des 1M EURIBOR). In diesem Feld ist die vollständig korrigierte Marge anzugeben, nicht die Änderung der Marge. | JA | JA |
CRPL65 | Zinsrevisionsdatum 3 | Datum der dritten Zinssatzänderung (z.B. Änderungen der Diskontierungsmarge, Ende festgelegter Perioden, neu festgelegte zugrunde liegende Risikopositionen usw. Dies ist nicht das nächste LIBOR/EURIBOR/Index-Anpassungsdatum). | JA | JA |
CRPL66 | Revidierter Zinsindex | Nächster Zinsindex. MuniAAA (MAAA) FutureSWAP (FUSW) LIBID (LIBI) LIBOR (LIBO) SWAP (SWAP) US-Treasury (TREA) Euribor (EURI) Pfandbriefe (PFAN) EONIA (EONA) EONIASwaps (EONS) EURODOLLAR (EUUS) EuroSwiss (EUCH) TIBOR (TIBO) ISDAFIX (ISDA) GCFRepo (GCFR) STIBOR (STBO) BBSW (BBSW) JIBAR (JIBA) BUBOR (BUBO) CDOR (CDOR) CIBOR (CIBO) MOSPRIM (MOSP) NIBOR (NIBO) PRIBOR (PRBO) TELBOR (TLBO) WIBOR (WIBO) Basissatz der Bank of England (BOER) Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR) Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
CRPL67 | Laufzeit des revidierten Zinsindexes | Laufzeit des revidierten Zinsindexes: Eintägig (OVNG) Intradaday (INDA) 1 Tag (DAIL) 1 Woche (WEEK) 2 Wochen (TOWK) 1 Monat (MNTH) 2 Monate (TOMN) 3 Monate (QUTR) 4 Monate (FOMN) 6 Monate (SEMI) 12 Monate (YEAR) Auf Anfrage (ONDE) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
CRPL68 | Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung | Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden. | JA | NEIN |
CRPL69 | Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr | Prozentualer Anteil der im Rahmen des Produkts zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr. Dies betrifft zugrunde liegende Risikopositionen, die vorzeitige Rückzahlungen bis zu einer bestimmten Schwelle (d. h. 10 %) zulassen, ehe Gebühren anfallen. | JA | JA |
CRPL70 | Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen | Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegenden Risikoposition erlaubt. | JA | JA |
CRPL71 | Vorfälligkeitsgebühr | Vom Schuldner als Gebühr/Strafe für vorzeitige Rückzahlungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition erhobener Betrag.
Dabei werden keine Beträge erfasst, die als "Vertragsbruchkosten" für Zinszahlungen bis zum Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition entrichtet werden. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPL72 | Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr | Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegende Risikoposition erlaubt, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr fällig wird. | JA | JA |
CRPL73 | Datum der vorzeitigen Rückzahlung | Letztes Datum, an dem eine außerplanmäßige Kapitalrückzahlung eingegangen ist. | JA | JA |
CRPL74 | Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen | Gesamtbetrag der seit Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition eingegangenen vorzeitigen Rückzahlungen (d. h. außerplanmäßige Kapitalrückzahlungen) (Stand Datenstichtag). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CRPL75 | Datum der Umstrukturierung | Angabe des Datums, an dem die zugrunde liegende Risikoposition umstrukturiert wurde.
Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. Im Falle von Mehrfachdaten sind alle Daten im XML-Schema zu liefern. | JA | JA |
CRPL76 | Datum des letzten Rückstands | Datum, an dem der Schuldner zuletzt in Rückstand war. | JA | JA |
CRPL77 | Rückstandssaldo | Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als: Bis dato fällige Zahlungen insgesamt zuzüglich kapitalisierter Beträge zuzüglich für das Konto geltender Gebühren abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt. Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | NEIN |
CRPL78 | Rückstand in Tagen | Anzahl der Tage, an denen bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag Rückstände bestehen (Zinsen oder Kapital, bei Differenz Angabe der höheren Zahl). | NEIN | NEIN |
CRPL79 | Kontostatus | Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition: Vertragsgemäß bedient (PERF) Umstrukturiert - keine Rückstände (RNAR) Umstrukturiert - Rückstände (RARR) Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT) Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR) Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB) Rückstände (ARRE) Vom Verkäufer zurückgekauft - Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR) Vom Verkäufer zurückgekauft - ausgefallen (REDF) Vom Verkäufer zurückgekauft - umstrukturiert (RERE) Vom Verkäufer zurückgekauft - Special Servicing (RESS) Vom Verkäufer zurückgekauft - sonstige Gründe (REOT) Zurückgezahlt (RDMD) Sonstige (OTHR) Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. | NEIN | NEIN |
CRPL80 | Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung | Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX) Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX) Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD) | JA | JA |
CRPL81 | Ausfallbetrag | Bruttogesamtausfallbetrag vor Veräußerungserlösen und Rückflüssen.
Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPL82 | Ausfalldatum | Datum des Ausfalls. | NEIN | JA |
CRPL83 | Zugewiesene Verluste | Bis dato zugewiesene Verluste ohne Gebühren, aufgelaufene Zinsen usw. nach Veräußerungserlösen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung, falls Kapitalrückflüssen nachgeordnet) Etwaige Veräußerungsgewinne sind als negative Zahl auszuweisen.
Die Angabe sollte die aktuelle Situation (Stand Datenstichtag) widerspiegeln, d. h. unter Berücksichtigung von Rückflüssen und Abwicklungsprozess. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPL84 | Kumulierte Rückflüsse | Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten.
Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPL85 | Quelle von Rückzahlungen | Die Quelle rückgezahlter Beträge: Liquidation von Sicherheiten (LCOL) Vollstreckung von Garantien (EGAR) Zusätzliche Kredite (ALEN) Barrückzahlungen (CASR) Gemischt (MIXD) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CRPL86 | Rückgriff | Besteht über die Erlöse aus Sicherheiten für diese zugrunde liegende Risikoposition hinaus ein (vollständiger oder begrenzter) Rückgriff auf Vermögenswerte des Schuldners? | JA | JA |
CRPL87 | Einlagenbetrag | Summe aller vom Originator oder Verkäufer gehaltenen Schuldnerbeträge, die potenziell vom Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition abgezogen werden können, ohne Beträge unter nationalen Einlegerentschädigungssystemen.
Zur Vermeidung einer Doppelzählung ist eine Obergrenze auf den niedrigeren Wert (1) des Einlagenbetrags und (2) des maximalen innerhalb des Pools potenziell in Abzug zu bringenden Betrags auf Ebene des Schuldners (d. h. nicht auf Ebene der zugrunde liegenden Risikoposition) anzuwenden. Angabe in der gleichen Währung wie bei der zugrunde liegenden Risikoposition. Hat ein Schuldner mehr als eine zugrunde liegende Risikoposition im Pool, so ist dieses Feld für jede zugrunde liegende Risikoposition auszufüllen und liegt es im Ermessen der meldenden Stelle, über die Zuweisung des Einlagenbetrags auf die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen zu entscheiden, wobei die oben genannte Obergrenze zu beachten ist und die Summe der Einträge in diesem Feld für die verschiedenen zugrunde liegenden Risikopositionen zum korrekten Betrag führen muss. Beispiel: Schuldner A weist einen Einlagensaldo von 100 EUR auf, und von zwei ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool beläuft sich die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR. In diesem Feld könnten entweder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 40 EUR oder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 25 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 75 EUR ausgewiesen werden (d. h. die relativen Einträge in diesem Feld sind für die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und für die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR beschränkt, und die Summe der Werte für die zugrunde liegende Risikoposition 1 und die zugrunde liegende Risikoposition 2 muss 100 EUR ergeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPL88 | Nominalbetrag des Zinsswaps | Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Zinsswap, so ist hier der Nominalbetrag anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPL89 | Rechtsträgerkennung des Zinsswap-Anbieters | Angabe der Rechtsträgerkennung des Anbieters des Zinsswaps für die zugrunde liegende Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). | NEIN | JA |
CRPL90 | Zinsswap-Anbieter | Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Zinsswap, so ist hier der Zinsswap-Anbieter mit vollständiger juristischer Bezeichnung anzugeben. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | NEIN | JA |
CRPL91 | Fälligkeit des Zinsswaps | Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Zinsswap, so ist hier der Fälligkeitstermin des Swaps anzugeben. | NEIN | JA |
CRPL92 | Nominalbetrag des Währungsswaps | Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Währungsswap, so ist hier der Nominalbetrag anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPL93 | Rechtsträgerkennung des Währungsswap-Anbieters | Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Währungsswap, so ist hier die Rechtsträgerkennung des Anbieters des Swaps (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)) anzugeben. | NEIN | JA |
CRPL94 | Währungsswap-Anbieter | Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Devisenswap, so ist hier der Devisenswap-Anbieter mit vollständiger juristischer Bezeichnung anzugeben. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | NEIN | JA |
CRPL95 | Fälligkeit des Währungsswaps | Gibt es für die zugrunde liegende Risikoposition einen Devisenswap, so ist hier der Fälligkeitstermin des Swaps anzugeben. | NEIN | JA |
CRPL96 | Name des ursprünglichen Kreditgebers | Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | JA | JA |
CRPL97 | Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers | Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen. | JA | JA |
CRPL98 | Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers | Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist. | JA | JA |
CRPL99 | Name des Originators | Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | NEIN | NEIN |
CRPL100 | Rechtsträgerkennung des Originators | Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). | NEIN | NEIN |
CRPL101 | Land der Niederlassung des Originators | Land, in dem der Originator niedergelassen ist. | NEIN | NEIN |
Angaben zu Sicherheiten | ||||
CRPC1 | Eindeutige Kennung | Angabe der gleichen eindeutigen Kennung wie in Feld CRPL1. | NEIN | NEIN |
CRPC2 | Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Angabe muss der Kennung in Feld CRPL3 entsprechen. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CRPC3 | Ursprüngliche Kennung der Sicherheit | Ursprüngliche eindeutige Kennung, die der Sicherheit oder Garantie zugewiesen wurde. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CRPC4 | Neue Kennung der Sicherheit | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CRPC3 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in Feld CRPC3. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CRPC5 | Geografische Region - Sicherheit | Geografische Region (NUTS3-Klassifizierung), in der die Sicherheit belegen ist. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z.B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von "ZZZ". | JA | JA |
CRPC6 | Art der Sicherung | Art der Sicherung: Sicherheit (COLL) Durch weitere Sicherheiten unterlegte Garantie (GCOL) Nicht durch weitere Sicherheiten unterlegte Garantie (GNCO) Sonstige (OTHR) | NEIN | NEIN |
CRPC7 | Art der Belastung | Angabe des Sicherungsrechts auf die Sicherheit.
Bei Garantien ist in diesem Feld jedes Sicherungsrecht auf Sicherheiten zur Unterlegung dieser Garantie anzugeben."Keine Belastung, aber unwiderrufliche Vollmacht oder Ähnliches" beschreibt die Situation, dass der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber unwiderruflich und bedingungslos dazu befugt ist, die Sicherheit in Zukunft einseitig zu belasten, ohne dafür die Zustimmung des Schuldners oder Garantiegebers einholen zu müssen: Feste Belastung (FXCH) Variable Belastung (FLCH) Keine Belastung (NOCG) Keine Belastung, aber unwiderrufliche Vollmacht oder Ähnliches (ATRN) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CRPC8 | Sicherungsrechte | Höchstrangige Sicherungsrechte, die der Originator in Bezug auf die Sicherheit hält. | JA | JA |
CRPC9 | Art der Sicherheit | (Wertmäßig) primäre Art von Vermögenswert, durch den die Schuld besichert wird.
Ist eine Garantie durch eine Sachsicherheit oder finanzielle Sicherheit unterlegt, Durchschau der Garantie im Hinblick auf jede etwaige Unterlegungssicherheit. Automobil (CARX) Industriefahrzeug (INDV) Lkw-Nutzfahrzeug (CMTR) Schienenfahrzeug (RALV) Nautisches Nutzfahrzeug (NACM) Nautisches Freizeitfahrzeug (NALV) Flugzeug (AERO) Werkzeugmaschine (MCHT) Industrieausrüstung (INDE) Büroausstattung (OFEQ) IT-Ausrüstung (ITEQ) Medizinische Ausrüstung (MDEQ) Energiebezogene Ausrüstung (ENEQ) Gewerbliches Gebäude (CBLD) Wohngebäude (RBLD) Industriegebäude (IBLD) Sonstiges Fahrzeug (OTHV) Sonstige Ausrüstung (OTHE) Sonstige Immobilien (OTRE) Sonstige Güter oder Bestände (OTGI) Wertpapiere (SECU) Garantie (GUAR) Sonstiger finanzieller Vermögenswert (OTFA) Gemischte Kategorien - Sicherheiten für alle Vermögenswerte des Schuldners (MIXD) Sonstige (OTHR) | NEIN | NEIN |
CRPC10 | Aktueller Bewertungsbetrag | Letzte Bewertung der Sicherheit.
Ist eine Garantie durch eine Sachsicherheit oder finanzielle Sicherheit unterlegt, Durchschau der Garantie im Hinblick auf jede Unterlegungssicherheit. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CRPC11 | Aktuelle Bewertungsmethode | Methode zur Berechnung des aktuellen Werts der Sicherheit gemäß Angabe in Feld CRPC10: Vollständige Bewertung (FAPR) Fernabschätzung ("Driveby") (DRVB) Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM) Indexiert (IDXD) Desktop (DKTP) Sachbearbeiter oder Immobilienmakler (MAEA) Kaufpreis (PPRI) Haircut (HCUT) Marktbewertung (MTTM) Bewertung des Schuldners (OBLV) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
CRPC12 | Aktuelles Bewertungsdatum | Datum der aktuellsten Bewertung der Sicherheit gemäß Angabe in Feld CRPC10. | JA | JA |
CRPC13 | Ursprünglicher Bewertungsbetrag | Ursprüngliche Bewertung der Sicherheit zum Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CRPC14 | Ursprüngliche Bewertungsmethode | Methode zur Berechnung des Werts der Sicherheit bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition gemäß Angabe in Feld CRPC13. Vollständige Bewertung (FAPR) Fernabschätzung ("Driveby") (DRVB) Automatisiertes Bewertungsmodell (AUVM) Indexiert (IDXD) Desktop (DKTP) Sachbearbeiter oder Immobilienmakler (MAEA) Kaufpreis (PPRI) Haircut (HCUT) Marktbewertung (MTTM) Bewertung des Schuldners (OBLV) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
CRPC15 | Ursprüngliches Bewertungsdatum | Datum der ursprünglichen Bewertung der Sachsicherheit oder finanziellen Sicherheit gemäß Angabe in Feld CRPC13. | JA | JA |
CRPC16 | Verkaufsdatum | Datum des Verkaufs der Sicherheit. | NEIN | JA |
CRPC17 | Verkaufspreis | Preis, der bei der Veräußerung von Sicherheiten im Falle einer Zwangsvollstreckung erzielt wurde. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CRPC18 | Währung der Sicherheit | Währung, auf die der in CRPC10 angegebene Bewertungsbetrag lautet. | NEIN | JA |
CRPC19 | Land des Garantiegebers | Staat, in dem der Garantiegeber niedergelassen ist. | NEIN | JA |
CRPC20 | ESVG-Teilsektor des Garantiegebers | ESVG 2010-Klassifizierung des Garantiegebers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("ESVG 2010") 1. Dieser Eintrag muss auf der Ebene der Teilsektoren erfolgen. Dabei ist einer der in Tabelle 1 des Anhangs I angegebenen Werte zu verwenden. | NEIN | JA |
1) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1). |
Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen - Kraftfahrzeuge | Anhang V |
Feldcode | Bezeichnung des feldes | Inhalt der meldung | ND1-ND4 zulässig? | ND5 zulässig? |
Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen | ||||
AUTL1 | Eindeutige Kennung | Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung. | NEIN | NEIN |
AUTL2 | Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
AUTL3 | Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes AUTL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in AUTL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
AUTL4 | Ursprüngliche Kennung des Schuldners | Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
AUTL5 | Neue Kennung des Schuldners | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes AUTL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in AUTL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
AUTL6 | Datenstichtag | Datenstichtag für diese Meldung. | NEIN | NEIN |
AUTL7 | Pool-Transferdatum | Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | JA |
AUTL8 | Rückkaufsdatum | Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde. | NEIN | JA |
AUTL9 | Rückzahlungsdatum | Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens. | NEIN | JA |
AUTL10 | Geografische Region - Schuldner | Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z.B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von "ZZZ". | JA | NEIN |
AUTL11 | Klassifizierung der geografischen Region | Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z.B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden. | JA | NEIN |
AUTL12 | Beschäftigungsstatus | Beschäftigungsstatus des Hauptschuldners: Beschäftigt - Privatsektor (EMRS) Beschäftigt - öffentlicher Sektor (EMBL) Beschäftigt - Sektor nicht bekannt (EMUK) Arbeitslos (UNEM) Selbständig (SFEM) Keine Beschäftigung, Schuldner ist juristische Person (NOEM) Student (STNT) Rentner (PNNR) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
AUTL13 | Schuldner mit beeinträchtigter Bonität | Bestätigung, dass die Risikoposition im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum Zeitpunkt der Auswahl für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft weder im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen ist noch eine Risikoposition gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität ist, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. | NEIN | JA |
AUTL14 | Rechtsform des Schuldners | Rechtsform des Kunden: Öffentliches Unternehmen (PUBL) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLCO) Partnerschaft (PNTR) Einzelperson (INDV) Staatliche Stelle (GOVT) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
AUTL15 | Kundentyp | Kundentyp bei Originierung: Neuer Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CNEO) Neuer Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CEMO) Neuer Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (CNRO) Bestehender Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (ENEO) Bestehender Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (EEMO) Bestehender Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (ENRO) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
AUTL16 | Primäreinkommen | Jährliches, für die Zeichnung der zugrunde liegenden Risikoposition zugrunde gelegtes Einkommen des Hauptschuldners zum Zeitpunkt der Originierung.
Ist der Hauptschuldner eine juristische Person/ein Unternehmen, so sind die jährlichen Einkünfte dieses Schuldners anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
AUTL17 | Art des Primäreinkommens | Art des in AUTL16 angegebenen Einkommens: Bruttojahreseinkommen (GRAN) Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (NITS) Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (NITX) Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (NITN) Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (ENIS) Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (EITX) Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (EISS) Verfügbares Einkommen (DSPL) Kreditnehmer ist juristische Person (CORP) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
AUTL18 | Währung des Primäreinkommens | Währung, in der das Einkommen des Primärschuldners gezahlt wird. Ist der Hauptschuldner eine juristische Person/ein Unternehmen, so ist hier die Währung der in Feld AUTL20 gemeldeten Einnahmen anzugeben. | JA | JA |
AUTL19 | Überprüfung des Primäreinkommens | Überprüfung des Primäreinkommens: Eigenerklärung ohne weitere Prüfung (SCRT) Eigenerklärung mit Erschwinglichkeitsbestätigung (SCNF) Überprüft (VRFD) Keine Überprüfung des Einkommens oder Schnellprüfung ("Fast Track") (NVRF) Informationen von Kreditauskunfteien oder Scoring (SCRG) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
AUTL20 | Einnahmen | Um Abschläge und Umsatzsteuern bereinigte jährliche Verkaufsmenge des Schuldners gemäß der Empfehlung 2003/361/EG. Entspricht dem Konzept des "Gesamtjahresumsatzes" im Sinne von Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
AUTL21 | Währung des Abschlusses | Meldewährung der Abschlüsse. | JA | JA |
AUTL22 | Sonderregelungen | Wenn für die zugrunde liegende Risikoposition eine Sonderregelung des öffentlichen Sektors gilt, ist hier die vollständige Bezeichnung (ohne Abkürzungen) der Regelung anzugeben. | JA | JA |
AUTL23 | Art des Produkts | Einstufung des Leasings gemäß den Festlegungen des Leasinggebers: (Persönlicher) Kaufvertrag (PPUR) (Persönlicher) Mietvertrag (PHIR) Mietkauf (HIRP) Leasing-Kauf (LEAP) Finanzierungsleasing (FNLS) Betriebsleasing (OPLS) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
AUTL24 | Datum der Originierung | Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. | JA | NEIN |
AUTL25 | Fälligkeitstermin | Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings. | NEIN | JA |
AUTL26 | Ursprüngliche Laufzeit | Ursprüngliche vertragliche Laufzeit (Anzahl der Monate) zum Zeitpunkt der Originierung. | JA | JA |
AUTL27 | Originierungskanal | Kanal der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition: Automobilhändler (ADLR) Vermittler (BROK) Direkt (DIRE) Indirekt (IDRT) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
AUTL28 | Währung | Währung der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | NEIN |
AUTL29 | Ursprünglicher Kapitalsaldo | Ausstehender Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition des Schuldners oder diskontierter Leasingsaldo (einschließlich kapitalisierter Gebühren) bei Vergabe. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
AUTL30 | Aktueller Kapitalsaldo | Ausstehender Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition (oder diskontierter Saldo des Leasings) des Schuldners zum Datenstichtag.
Dies umfasst sämtliche Beträge, die gegen das Fahrzeug besichert sind.
Wenn dem Saldo beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden.
Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
AUTL31 | Kaufpreis | Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben. | NEIN | JA |
AUTL32 | Tilgungsart | Art der Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition (Kapital und Zinsen). Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt. (FRXX) Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen). (DEXX) Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt. (FIXE) Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt. (BLLT) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
AUTL33 | Ende der tilgungsfreien Periode | Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar. | NEIN | JA |
AUTL34 | Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen | Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen Monatlich (MNTH) Vierteljährlich (QUTR) Halbjährlich (SEMI) Jährlich (YEAR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
AUTL35 | Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen | Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen Monatlich (MNTH) Vierteljährlich (QUTR) Halbjährlich (SEMI) Jährlich (YEAR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
AUTL36 | Zahlungsmethode | Übliche Zahlungsmethode (kann auf der letzten eingegangenen Zahlung basieren): Lastschriftverfahren (CDTX) Dauerauftrag (SORD) Scheck (CHKX) Bar (CASH) Banküberweisung (weder Lastschrift noch Dauerauftrag) (BTRA) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
AUTL37 | Zahlungsfälligkeit | Nächste vertragliche Zahlungsfälligkeit des Schuldners gemäß Zahlungshäufigkeit der zugrunde liegenden Risikoposition. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
AUTL38 | Schlussrate | Gesamtbetrag der (verbrieften) Kapitalrückzahlungen zum Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
AUTL39 | Anzahlungsbetrag | Höhe der Anzahlung bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition (einschließlich des Werts von in Zahlung genommenen Fahrzeugen usw.) Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
AUTL40 | Aktueller Zinssatz | Gesamtbetrag des laufenden Bruttozins- oder Diskontierungszinssatzes für die zugrunde liegende Risikoposition. Für einzelne Perioden berechnete Sätze müssen annualisiert werden. | NEIN | JA |
AUTL41 | Aktueller Zinsindex | Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird): MuniAAA (MAAA) FutureSWAP (FUSW) LIBID (LIBI) LIBOR (LIBO) SWAP (SWAP) US-Treasury (TREA) Euribor (EURI) Pfandbriefe (PFAN) EONIA (EONA) EONIASwaps (EONS) EURODOLLAR (EUUS) EuroSwiss (EUCH) TIBOR (TIBO) ISDAFIX (ISDA) GCFRepo (GCFR) STIBOR (STBO) BBSW (BBSW) JIBAR (JIBA) BUBOR (BUBO) CDOR (CDOR) CIBOR (CIBO) MOSPRIM (MOSP) NIBOR (NIBO) PRIBOR (PRBO) TELBOR (TLBO) WIBOR (WIBO) Basissatz der Bank of England (BOER) Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR) Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
AUTL42 | Laufzeit des aktuellen Zinsindexes | Laufzeit des aktuellen Zinsindexes: Eintägig (OVNG) Intradaday (INDA) 1 Tag (DAIL) 1 Woche (WEEK) 2 Wochen (TOWK) 1 Monat (MNTH) 2 Monate (TOMN) 3 Monate (QUTR) 4 Monate (FOMN) 6 Monate (SEMI) 12 Monate (YEAR) Auf Anfrage (ONDE) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
AUTL43 | Aktuelle Zinsmarge | Aktuelle Zinsmarge der variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition oberhalb des Indexsatzes (falls unterhalb des Satzes, Eingabe eines negativen Wertes). | NEIN | JA |
AUTL44 | Zinsanpassungsintervall | Anzahl der Monate zwischen den einzelnen Zinsanpassungen bei der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | JA |
AUTL45 | Zinsobergrenze | Höchstzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss. | NEIN | JA |
AUTL46 | Zinsuntergrenze | Mindestzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunden liegende Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss. | NEIN | JA |
AUTL47 | Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung | Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden. | JA | NEIN |
AUTL48 | Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr | Prozentualer Anteil der im Rahmen des Produkts zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr. Dies betrifft zugrunde liegende Risikopositionen, die vorzeitige Rückzahlungen bis zu einer bestimmten Schwelle (d. h. 10 %) zulassen, ehe Gebühren anfallen. | JA | JA |
AUTL49 | Vorfälligkeitsgebühr | Vom Schuldner als Gebühr/Strafe für vorzeitige Rückzahlungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition erhobener Betrag.
Dabei werden keine Beträge erfasst, die als "Vertragsbruchkosten" für Zinszahlungen bis zum Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition entrichtet werden. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
AUTL50 | Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr | Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegende Risikoposition erlaubt, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr fällig wird. | JA | JA |
AUTL51 | Datum der vorzeitigen Rückzahlung | Letztes Datum, an dem eine außerplanmäßige Kapitalrückzahlung eingegangen ist. | JA | JA |
AUTL52 | Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen | Gesamtbetrag der seit Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition eingegangenen vorzeitigen Rückzahlungen (d. h. außerplanmäßige Kapitalrückzahlungen) (Stand Datenstichtag). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
AUTL53 | Hersteller | Markenname des Fahrzeugherstellers z.B."Skoda", nicht "Volkswagen". | JA | NEIN |
AUTL54 | Modell | Name des Fahrzeugmodells. | JA | NEIN |
AUTL55 | Jahr der Zulassung | Jahr, in dem das Auto zugelassen wurde. | JA | JA |
AUTL56 | Neu oder gebraucht | Zustand des Fahrzeugs bei Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition Neu (NEWX) Gebraucht (USED) Vorführwagen (DEMO) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
AUTL57 | Energieeffizienzausweis | Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz der Sicherheit zum Zeitpunkt der Originierung: A (EPCA) B (EPCB) C (EPCC) D (EPCD) E (EPCE) F (EPCF) G (EPCG) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
AUTL58 | Aussteller des Energieeffizienzausweises | Vollständige juristische Bezeichnung des Ausstellers des Energieeffizienzausweises. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | JA | JA |
AUTL59 | Ursprüngliche Beleihungsquote | Verhältnis zwischen dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition bei Originierung und dem Fahrzeugwert bei Originierung. | JA | NEIN |
AUTL60 | Ursprünglicher Bewertungsbetrag | Listenpreis des Fahrzeugs zum Datum der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition.
Bei Fahrzeugen, die nicht neu sind, Angabe von Handelswert oder Verkaufspreis des Fahrzeugs. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
AUTL61 | Ursprünglicher Restwert des Fahrzeugs | Geschätzter Restwert des Vermögenswerts am Datum der Leasingvergabe. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
AUTL62 | Preis bei Kaufoption | Betrag, den der Schuldner am Leasingende oder bei Ende der zugrunde liegenden Risikoposition zahlen muss, um Eigentümer des Fahrzeugs zu werden, wenn dieser Betrag von dem in Feld AUTL63 angegebenen Betrag abweicht. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
AUTL63 | Verbriefter Restwert | Restwert, der lediglich verbrieft wurde. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
AUTL64 | Aktualisierter Restwert des Fahrzeugs | Wenn der Restwert verbrieft wurde, ist der letzte geschätzte Restwert des Fahrzeugs bei Vertragsende anzugeben.
Falls keine Aktualisierung erfolgt ist, ist der ursprünglich geschätzte Restwert anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
AUTL65 | Datum der aktualisierten Restwertbestimmung des Fahrzeugs | Falls der Restwert verbrieft wurde, ist das Datum anzugeben, an dem die letzte aktualisierte Berechnung des Restwerts des Fahrzeugs vorgenommen wurde. Falls keine Aktualisierung erfolgt ist, ist das Datum der ursprünglichen Bewertung anzugeben. | NEIN | JA |
AUTL66 | Datum der Umstrukturierung | Angabe des Datums, an dem die zugrunde liegende Risikoposition umstrukturiert wurde.
Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. Im Falle von Mehrfachdaten sind alle Daten im XML-Schema zu liefern. | JA | JA |
AUTL67 | Datum des letzten Rückstands | Datum, an dem der Schuldner zuletzt in Rückstand war. | JA | JA |
AUTL68 | Rückstandssaldo | Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als: Bis dato fällige Zahlungen insgesamt zuzüglich kapitalisierter Beträge zuzüglich für das Konto geltender Gebühren abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt. Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | NEIN |
AUTL69 | Rückstand in Tagen | Anzahl der Tage, an denen bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag Rückstände bestehen (Zinsen oder Kapital, bei Differenz Angabe der höheren Zahl). | NEIN | NEIN |
AUTL70 | Kontostatus | Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition: Vertragsgemäß bedient (PERF) Umstrukturiert - keine Rückstände (RNAR) Umstrukturiert - Rückstände (RARR) Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT) Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR) Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB) Rückstände (ARRE) Vom Verkäufer zurückgekauft - Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR) Vom Verkäufer zurückgekauft - ausgefallen (REDF) Vom Verkäufer zurückgekauft - umstrukturiert (RERE) Vom Verkäufer zurückgekauft - Special Servicing (RESS) Vom Verkäufer zurückgekauft - sonstige Gründe (REOT) Zurückgezahlt (RDMD) Sonstige (OTHR) Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. | NEIN | NEIN |
AUTL71 | Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung | Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX) Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX) Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD) | JA | JA |
AUTL72 | Ausfallbetrag | Bruttogesamtausfallbetrag vor Veräußerungserlösen und Rückflüssen.
Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
AUTL73 | Ausfalldatum | Datum des Ausfalls. | NEIN | JA |
AUTL74 | Zugewiesene Verluste | Bis dato zugewiesene Verluste ohne Gebühren, aufgelaufene Zinsen usw. nach Veräußerungserlösen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung, falls Kapitalrückflüssen nachgeordnet) Etwaige Veräußerungsgewinne sind als negative Zahl auszuweisen.
Die Angabe sollte die aktuelle Situation (Stand Datenstichtag) widerspiegeln, d. h. unter Berücksichtigung von Rückflüssen und Abwicklungsprozess. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
AUTL75 | Restwertverluste | Restwertverlust bei Rückgabe des Fahrzeugs.
Falls der Restwert nicht verbrieft wurde, ist hier ND5 einzutragen. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
AUTL76 | Kumulierte Rückflüsse | Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten.
Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
AUTL77 | Verkaufspreis | Preis, der bei Verkauf des Fahrzeugs im Falle einer Zwangsvollstreckung erzielt wurde. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
AUTL78 | Einlagenbetrag | Summe aller vom Originator oder Verkäufer gehaltenen Schuldnerbeträge, die potenziell vom Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition abgezogen werden können, ohne Beträge unter nationalen Einlegerentschädigungssystemen.
Zur Vermeidung einer Doppelzählung ist eine Obergrenze auf den niedrigeren Wert (1) des Einlagenbetrags und (2) des maximalen innerhalb des Pools potenziell in Abzug zu bringenden Betrags auf Ebene des Schuldners (d. h. nicht auf Ebene der zugrunde liegenden Risikoposition) anzuwenden. Angabe in der gleichen Währung wie bei der zugrunde liegenden Risikoposition. Hat ein Schuldner mehr als eine zugrunde liegende Risikoposition im Pool, so ist dieses Feld für jede zugrunde liegende Risikoposition auszufüllen und liegt es im Ermessen der meldenden Stelle, über die Zuweisung des Einlagenbetrags auf die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen zu entscheiden, wobei die oben genannte Obergrenze zu beachten ist und die Summe der Einträge in diesem Feld für die verschiedenen zugrunde liegenden Risikopositionen zum korrekten Betrag führen muss. Beispiel: Schuldner A weist einen Einlagensaldo von 100 EUR auf, und von zwei ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool beläuft sich die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR. In diesem Feld könnten entweder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 40 EUR oder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 25 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 75 EUR ausgewiesen werden (d. h. die relativen Einträge in diesem Feld sind für die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und für die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR beschränkt, und die Summe der Werte für die zugrunde liegende Risikoposition 1 und die zugrunde liegende Risikoposition 2 muss 100 EUR ergeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
AUTL79 | Name des ursprünglichen Kreditgebers | Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | JA | JA |
AUTL80 | Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers | Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen. | JA | JA |
AUTL81 | Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers | Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist. | JA | JA |
AUTL82 | Name des Originators | Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | NEIN | NEIN |
AUTL83 | Rechtsträgerkennung des Originators | Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). | NEIN | NEIN |
AUTL84 | Land der Niederlassung des Originators | Land, in dem der Originator niedergelassen ist. | NEIN | NEIN |
Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen - Verbraucher | Anhang VI |
Feldcode | Bezeichnung des feldes | Inhalt der meldung | ND1-ND4 zulässig? | ND5 zulässig? |
Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen | ||||
CMRL1 | Eindeutige Kennung | Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung. | NEIN | NEIN |
CMRL2 | Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CMRL3 | Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CMRL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CMRL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CMRL4 | Ursprüngliche Kennung des Schuldners | Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CMRL5 | Neue Kennung des Schuldners | Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CMRL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CMRL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. | NEIN | NEIN |
CMRL6 | Datenstichtag | Datenstichtag für diese Meldung. | NEIN | NEIN |
CMRL7 | Pool-Transferdatum | Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | JA |
CMRL8 | Rückkaufsdatum | Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde. | NEIN | JA |
CMRL9 | Rückzahlungsdatum | Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens. | NEIN | JA |
CMRL10 | Geografische Region - Schuldner | Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS3-Klassifizierung von Eurostat (z.B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von "ZZZ". | JA | NEIN |
CMRL11 | Klassifizierung der geografischen Region | Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z.B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden. | JA | NEIN |
CMRL12 | Beschäftigungsstatus | Beschäftigungsstatus des Hauptschuldners: Beschäftigt - Privatsektor (EMRS) Beschäftigt - öffentlicher Sektor (EMBL) Beschäftigt - Sektor nicht bekannt (EMUK) Arbeitslos (UNEM) Selbständig (SFEM) Keine Beschäftigung, Schuldner ist juristische Person (NOEM) Student (STNT) Rentner (PNNR) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CMRL13 | Schuldner mit beeinträchtigter Bonität | Bestätigung, dass die Risikoposition im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum Zeitpunkt der Auswahl für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft weder im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen ist noch eine Risikoposition gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität ist, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. | NEIN | JA |
CMRL14 | Kundentyp | Kundentyp bei Originierung: Neuer Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CNEO) Neuer Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (CEMO) Neuer Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (CNRO) Bestehender Kunde, der nicht Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (ENEO) Bestehender Kunde, der Angestellter/Zugehöriger der Gruppe des Originators ist (EEMO) Bestehender Kunde, Angestellten-/Zugehörigkeitsstatus nicht erfasst (ENRO) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CMRL15 | Primäreinkommen | Jährliches, für die Zeichnung der zugrunde liegenden Risikoposition zugrunde gelegtes Einkommen des Hauptschuldners zum Zeitpunkt der Originierung.
Ist der Hauptschuldner eine juristische Person/ein Unternehmen, so sind die jährlichen Einkünfte dieses Schuldners anzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | NEIN |
CMRL16 | Art des Primäreinkommens | Art des in CMRL15 angegebenen Einkommens: Bruttojahreseinkommen (GRAN) Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (NITS) Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (NITX) Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (NITN) Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern und Sozialversicherung) (ENIS) Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Steuern) (EITX) Geschätztes Nettojahreseinkommen (ohne Sozialversicherung) (EISS) Verfügbares Einkommen (DSPL) Kreditnehmer ist juristische Person (CORP) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CMRL17 | Währung des Primäreinkommens | Währung, in der das Einkommen bzw. die Einkünfte des Schuldners gezahlt werden. | JA | NEIN |
CMRL18 | Überprüfung des Primäreinkommens | Überprüfung des Primäreinkommens: Eigenerklärung ohne weitere Prüfung (SCRT) Eigenerklärung mit Erschwinglichkeitsbestätigung (SCNF) Überprüft (VRFD) Keine Überprüfung des Einkommens oder Schnellprüfung ("Fast Track") (NVRF) Informationen von Kreditauskunfteien oder Scoring (SCRG) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CMRL19 | Durch Lohn-/Pensionsabtretung besichert | Fällt die persönliche zugrunde liegende Risikoposition unter die Kategorie der pensions-/lohnbesicherten zugrunde liegenden Risikopositionen (d. h. cessione del quinto)? | JA | NEIN |
CMRL20 | Sonderregelungen | Wenn für die zugrunde liegende Risikoposition eine Sonderregelung des öffentlichen Sektors gilt, ist hier die vollständige Bezeichnung (ohne Abkürzungen) der Regelung anzugeben. | JA | JA |
CMRL21 | Datum der Originierung | Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. | JA | NEIN |
CMRL22 | Fälligkeitstermin | Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings. | NEIN | JA |
CMRL23 | Ursprüngliche Laufzeit | Ursprüngliche vertragliche Laufzeit (Anzahl der Monate) zum Zeitpunkt der Originierung. | JA | JA |
CMRL24 | Originierungskanal | Originierungskanal: Internet (WEBI) Zweigstelle (BRCH) Telefonverkauf (TLSL) Stand (STND) Post (POST) "White-Label" (WLBL) Magazin (MGZN) Automobilhändler (ADLR) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
CMRL25 | Zweck | Zweck des Kredits: Ausbildung (TUIT) Lebenshaltungskosten (LEXP) Medizinische Versorgung (MDCL) Verbesserung des Wohnraums (HIMP) Gerät oder Möbel (APFR) Reise (TRVL) Schuldenkonsolidierung (DCON) Neues Fahrzeug (NCAR) Gebrauchtes Fahrzeug (UCAR) Sonstiges Fahrzeug (OTHV) Ausrüstung (EQUP) Immobilie (PROP) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CMRL26 | Währung | Währung der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | NEIN |
CMRL27 | Ursprünglicher Kapitalsaldo | Ursprünglicher Kapitalsaldo der zugrunde liegenden Risikoposition (einschließlich kapitalisierter Gebühren) bei Originierung.
Auszuweisen ist der Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datum ihrer Originierung und nicht zum Datum des Verkaufs der zugrunde liegenden Risikoposition an die Verbriefungszweckgesellschaft oder zum Datum des Abschlusses der Verbriefung. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CMRL28 | Aktueller Kapitalsaldo | Ausstehender Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag.
Dies schließt sämtliche Beträge ein, die bei der Verbriefung als Kapital eingestuft werden.
Wenn dem Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition beispielsweise Gebühren hinzugefügt wurden und diese Teil des Kapitals in der Verbriefung sind, müssen diese hinzugerechnet werden.
Ausgenommen sind Zinsrückstände oder Strafsummen. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CMRL29 | Gesamtkreditlimit | Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit flexiblen Neuziehungsfazilitäten (einschließlich Revolvierungseigenschaften) oder bei nicht vollständigem Abruf des Höchstbetrags der zugrunde liegenden Risikoposition - der maximale Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition, der potenziell ausstehend sein könnte. Dieses Feld ist nur für zugrunde liegende Risikopositionen mit flexiblen oder sonstigen Zeichnungseigenschaften auszufüllen. Dieses Feld dient nicht der Erfassung von Fällen, in denen der Schuldner einen erhöhten Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition neu verhandeln kann, sondern von Fällen, in denen aktuell die vertragliche Möglichkeit besteht, dass der Schuldner dies tut und der Kreditgeber die zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellt. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CMRL30 | Revolvierendes Enddatum | Bei zugrunde liegenden Risikopositionen mit flexiblen Neuzeichnungs-/Revolvierungseigenschaften Angabe des Datums, an dem die flexiblen Eigenschaften voraussichtlich auslaufen, d. h. wann die revolvierende Periode endet | NEIN | JA |
CMRL31 | Kaufpreis | Angabe des Preises zum Nennwert, zu dem die zugrunde liegende Risikoposition von der Verbriefungszweckgesellschaft gekauft wurde. Wenn keine Abschläge vorgenommen wurden, ist der Wert 100 anzugeben. | NEIN | JA |
CMRL32 | Tilgungsart | Art der Tilgung der zugrunde liegenden Risikoposition (Kapital und Zinsen). Französisch: Mit jeder Tranche wird der gleiche Gesamtbetrag (Kapital plus Zinsen) zurückgezahlt. (FRXX) Deutsch: Mit der ersten Tranche werden nur Zinsen gezahlt; die restlichen Tranchen erfolgen in stets gleicher Höhe (Kapital plus Zinsen). (DEXX) Fester Tilgungsplan: Mit jeder Tranche wird der gleiche Kapitalbetrag zurückgezahlt. (FIXE) Endfällig: Der vollständige Kapitalbetrag wird in der letzten Tranche zurückgezahlt. (BLLT) Sonstige (OTHR) | JA | NEIN |
CMRL33 | Ende der tilgungsfreien Periode | Angabe des Enddatums der tilgungsfreien Periode, falls zum Datenstichtag anwendbar. | NEIN | JA |
CMRL34 | Planmäßige Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen | Häufigkeit der Kapitalrückzahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen Monatlich (MNTH) Vierteljährlich (QUTR) Halbjährlich (SEMI) Jährlich (YEAR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CMRL35 | Planmäßige Häufigkeit der Zinszahlungen | Häufigkeit der Zinszahlungen, d. h. Zeitraum zwischen Zahlungen Monatlich (MNTH) Vierteljährlich (QUTR) Halbjährlich (SEMI) Jährlich (YEAR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CMRL36 | Zahlungsfälligkeit | Nächste vertragliche Zahlungsfälligkeit des Schuldners gemäß Zahlungshäufigkeit der zugrunde liegenden Risikoposition. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CMRL37 | Aktueller Zinssatz | Jährlicher Bruttosatz zur Berechnung der für die aktuelle Periode vorgesehenen Zinszahlungen auf die verbriefte zugrunde liegende Risikoposition. Für einzelne Perioden berechnete Sätze müssen annualisiert werden. | NEIN | JA |
CMRL38 | Aktueller Zinsindex | Aktuell geltender Basisreferenzindex (Referenzsatz, ausgehend von dem der Zinssatz festgelegt wird): MuniAAA (MAAA) FutureSWAP (FUSW) LIBID (LIBI) LIBOR (LIBO) SWAP (SWAP) US-Treasury (TREA) Euribor (EURI) Pfandbriefe (PFAN) EONIA (EONA) EONIASwaps (EONS) EURODOLLAR (EUUS) EuroSwiss (EUCH) TIBOR (TIBO) ISDAFIX (ISDA) GCFRepo (GCFR) STIBOR (STBO) BBSW (BBSW) JIBAR (JIBA) BUBOR (BUBO) CDOR (CDOR) CIBOR (CIBO) MOSPRIM (MOSP) NIBOR (NIBO) PRIBOR (PRBO) TELBOR (TLBO) WIBOR (WIBO) Basissatz der Bank of England (BOER) Basissatz der Europäischen Zentralbank (ECBR) Eigener Satz des Kreditgebers (LDOR) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CMRL39 | Laufzeit des aktuellen Zinsindexes | Laufzeit des aktuellen Zinsindexes: Eintägig (OVNG) Intradaday (INDA) 1 Tag (DAIL) 1 Woche (WEEK) 2 Wochen (TOWK) 1 Monat (MNTH) 2 Monate (TOMN) 3 Monate (QUTR) 4 Monate (FOMN) 6 Monate (SEMI) 12 Monate (YEAR) Auf Anfrage (ONDE) Sonstige (OTHR) | NEIN | JA |
CMRL40 | Aktuelle Zinsmarge | Aktuelle Zinsmarge der variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition oberhalb des Indexsatzes (falls unterhalb des Satzes, Eingabe eines negativen Wertes). | NEIN | JA |
CMRL41 | Zinsanpassungsintervall | Anzahl der Monate zwischen den einzelnen Zinsanpassungen bei der zugrunde liegenden Risikoposition. | NEIN | JA |
CMRL42 | Zinsobergrenze | Höchstzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss. | NEIN | JA |
CMRL43 | Zinsuntergrenze | Mindestzins, den der Schuldner bei einer variabel verzinslichen zugrunden liegende Risikoposition gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zahlen muss. | NEIN | JA |
CMRL44 | Anzahl der Zahlungen vor Verbriefung | Anzahl der Zahlungen, die vor Übertragung der Risikoposition auf die Verbriefung getätigt wurden. | JA | NEIN |
CMRL45 | Prozentsatz der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr | Prozentualer Anteil der im Rahmen des Produkts zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen pro Jahr. Dies betrifft zugrunde liegende Risikopositionen, die vorzeitige Rückzahlungen bis zu einer bestimmten Schwelle (d. h. 10 %) zulassen, ehe Gebühren anfallen. | JA | JA |
CMRL46 | Ende der Sperre für vorzeitige Rückzahlungen | Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegenden Risikoposition erlaubt. | JA | JA |
CMRL47 | Vorfälligkeitsgebühr | Vom Schuldner als Gebühr/Strafe für vorzeitige Rückzahlungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition erhobener Betrag.
Dabei werden keine Beträge erfasst, die als "Vertragsbruchkosten" für Zinszahlungen bis zum Zahlungsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition entrichtet werden. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CMRL48 | Wegfall der Vorfälligkeitsgebühr | Datum, nach dem der Kreditgeber die vorzeitige Rückzahlung der zugrunde liegende Risikoposition erlaubt, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr fällig wird. | JA | JA |
CMRL49 | Datum der vorzeitigen Rückzahlung | Letztes Datum, an dem eine außerplanmäßige Kapitalrückzahlung eingegangen ist. | JA | JA |
CMRL50 | Kumulierte vorzeitige Rückzahlungen | Gesamtbetrag der seit Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition eingegangenen vorzeitigen Rückzahlungen (d. h. außerplanmäßige Kapitalrückzahlungen) (Stand Datenstichtag). Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | JA | JA |
CMRL51 | Datum der Umstrukturierung | Angabe des Datums, an dem die zugrunde liegende Risikoposition umstrukturiert wurde.
Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. Im Falle von Mehrfachdaten sind alle Daten im XML-Schema zu liefern. | JA | JA |
CMRL52 | Datum des letzten Rückstands | Datum, an dem der Schuldner zuletzt in Rückstand war. | JA | JA |
CMRL53 | Rückstandssaldo | Aktueller Saldo der Zahlungsrückstände, definiert als: Bis dato fällige Zahlungen insgesamt zuzüglich kapitalisierter Beträge zuzüglich für das Konto geltender Gebühren abzüglich bis dato eingegangener Zahlungen insgesamt. Wenn keine Rückstände bestehen, ist der Wert 0 einzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | NEIN |
CMRL54 | Rückstand in Tagen | Anzahl der Tage, an denen bei dieser zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag Rückstände bestehen (Zinsen oder Kapital, bei Differenz Angabe der höheren Zahl). | NEIN | NEIN |
CMRL55 | Kontostatus | Aktueller Status der verbrieften zugrunde liegenden Risikoposition: Vertragsgemäß bedient (PERF) Umstrukturiert - keine Rückstände (RNAR) Umstrukturiert - Rückstände (RARR) Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen Nicht im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen, aber aufgrund einer anderen Ausfalldefinition als ausgefallen eingestuft (NDFT) Sowohl im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DTCR) Nur im Sinne einer anderen Ausfalldefinition ausgefallen (DADB) Rückstände (ARRE) Vom Verkäufer zurückgekauft - Verstoß gegen Zusicherungen und Gewährleistungen (REBR) Vom Verkäufer zurückgekauft - ausgefallen (REDF) Vom Verkäufer zurückgekauft - umstrukturiert (RERE) Vom Verkäufer zurückgekauft - Special Servicing (RESS) Vom Verkäufer zurückgekauft - sonstige Gründe (REOT) Zurückgezahlt (RDMD) Sonstige (OTHR) Als Umstrukturierung gelten jegliche stundungsbedingte Änderungen der vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition, einschließlich Änderungen in Bezug auf Zahlungsunterbrechungen, die Kapitalisierung von Rückständen, Zinssatzbasis oder Zinsmargen, Gebühren, Vertragsstrafen und Fälligkeit, und/oder andere allgemein anerkannte stundungsbedingte Umstrukturierungsmaßnahmen. | NEIN | NEIN |
CMRL56 | Grund für den Ausfall oder die Zwangsvollstreckung | Angabe des Grunds für den Ausfall der zugrunde liegenden Risikoposition im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird. (UPXX) Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (PDXX) Ausfall im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weil es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner zahlen wird, und weil eine Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist. (UPPD) | JA | JA |
CMRL57 | Ausfallbetrag | Bruttogesamtausfallbetrag vor Veräußerungserlösen und Rückflüssen.
Bei nicht ausgefallenen Positionen ist der Wert 0 einzugeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CMRL58 | Ausfalldatum | Datum des Ausfalls. | NEIN | JA |
CMRL59 | Zugewiesene Verluste | Bis dato zugewiesene Verluste ohne Gebühren, aufgelaufene Zinsen usw. nach Veräußerungserlösen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung, falls Kapitalrückflüssen nachgeordnet) Etwaige Veräußerungsgewinne sind als negative Zahl auszuweisen.
Die Angabe sollte die aktuelle Situation (Stand Datenstichtag) widerspiegeln, d. h. unter Berücksichtigung von Rückflüssen und Abwicklungsprozess. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CMRL60 | Kumulierte Rückflüsse | Gesamtrückflüsse (unabhängig von ihrer Quelle) auf die (ausgefallenen/ausgebuchten usw.) Verbindlichkeiten, abzüglich Kosten.
Angabe aller Rückflussquellen, nicht nur Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CMRL61 | Einlagenbetrag | Summe aller vom Originator oder Verkäufer gehaltenen Schuldnerbeträge, die potenziell vom Saldo der zugrunde liegenden Risikoposition abgezogen werden können, ohne Beträge unter nationalen Einlegerentschädigungssystemen.
Zur Vermeidung einer Doppelzählung ist eine Obergrenze auf den niedrigeren Wert (1) des Einlagenbetrags und (2) des maximalen innerhalb des Pools potenziell in Abzug zu bringenden Betrags auf Ebene des Schuldners (d. h. nicht auf Ebene der zugrunde liegenden Risikoposition) anzuwenden. Angabe in der gleichen Währung wie bei der zugrunde liegenden Risikoposition. Hat ein Schuldner mehr als eine zugrunde liegende Risikoposition im Pool, so ist dieses Feld für jede zugrunde liegende Risikoposition auszufüllen und liegt es im Ermessen der meldenden Stelle, über die Zuweisung des Einlagenbetrags auf die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen zu entscheiden, wobei die oben genannte Obergrenze zu beachten ist und die Summe der Einträge in diesem Feld für die verschiedenen zugrunde liegenden Risikopositionen zum korrekten Betrag führen muss. Beispiel: Schuldner A weist einen Einlagensaldo von 100 EUR auf, und von zwei ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool beläuft sich die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR. In diesem Feld könnten entweder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 60 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 40 EUR oder die zugrunde liegende Risikoposition 1 mit 25 EUR und die zugrunde liegende Risikoposition 2 mit 75 EUR ausgewiesen werden (d. h. die relativen Einträge in diesem Feld sind für die zugrunde liegende Risikoposition 1 auf 60 EUR und für die zugrunde liegende Risikoposition 2 auf 75 EUR beschränkt, und die Summe der Werte für die zugrunde liegende Risikoposition 1 und die zugrunde liegende Risikoposition 2 muss 100 EUR ergeben. Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}. | NEIN | JA |
CMRL62 | Name des ursprünglichen Kreditgebers | Vollständige juristische Bezeichnung des ursprünglichen Kreditgebers. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | JA | JA |
CMRL63 | Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers | Angabe der Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). Ist keine Rechtsträgerkennung verfügbar, so ist ND5 einzutragen. | JA | JA |
CMRL64 | Land der Niederlassung des ursprünglichen Kreditgebers | Land, in dem der ursprüngliche Kreditgeber niedergelassen ist. | JA | JA |
CMRL65 | Name des Originators | Vollständige juristische Bezeichnung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | NEIN | NEIN |
CMRL66 | Rechtsträgerkennung des Originators | Angabe der Rechtsträgerkennung des Originators der zugrunde liegenden Risikoposition (gemäß Eintragung in der Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF)). | NEIN | NEIN |
CMRL67 | Land der Niederlassung des Originators | Land, in dem der Originator niedergelassen ist. | NEIN | NEIN |
CMRL68 | Energieeffizienzausweis | Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz der Sicherheit zum Zeitpunkt der Originierung: A (EPCA) B (EPCB) C (EPCC) D (EPCD) E (EPCE) F (EPCF) G (EPCG) Sonstige (OTHR) | JA | JA |
CMRL69 | Aussteller des Energieeffizienzausweises | Vollständige juristische Bezeichnung des Ausstellers des Energieeffizienzausweises. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. | JA | JA |
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