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Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2024/1745 vom 24.06.2024, ber. L 2024/90393, ber. L 2024/90435, ber. L 2024/90606, ber. L 2024/90647)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1744 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP 3 des Rates vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Am 24. Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1744 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP geändert wird.
(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird das Verbot, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, dahin gehend geändert, dass es auch für alle Luftfahrzeuge gilt, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie beispielsweise, um dem Ersuchen russischer natürlicher Personen, zu bestimmten Urlaubszielen befördert zu werden, oder dem Ersuchen russischer juristischer Personen, ihre Mitarbeiter zu Geschäftssitzungen in der Union oder Ihre Kunden an Tourismusziele zu befördern, nachzukommen. Diese Änderung zielt darauf ab, Umgehungen des Verbots, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, zu verhindern und das Ziel weiter zu verfolgen, mittelbar größtmöglichen Druck auf die russische Regierung auszuüben, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, und die militärische Aggression gegen dieses Land einstellt. Das Verbot gilt nicht für Luftfahrzeuge, die von einer russischen Person lediglich gesteuert wird, ohne dass sie in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie etwa bei Piloten, die von nichtrussischen Luftfahrtunternehmen beschäftigt werden, begründet kein solches Verbot. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird dieses Verbot ebenfalls dahin gehend geändert, dass eine Ausnahme für bestimmte Luftfahrzeuge eingeführt wird, wenn sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeit- oder Ausbildungszwecken in Gebiet und Luftraum der Union eingesetzt werden.
(5) Mit dem Ziel, über ein einheitliches Regelwerk in der gesamten Union zu verfügen und die Umgehung des Flugverbots zu verhindern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 auch die Verpflichtung für Betreiber eingeführt, für Nichtlinienflüge auf Antrag der zuständigen Behörden des Abgangs-, Ziel- oder Überflugmitgliedstaats die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Flugverbots erforderlichen Informationen bereitzustellen, einschließlich Angaben zum Eigentum an dem Luftfahrzeug und, wenn der begründete Verdacht einer Umgehung des Flugverbots besteht, zu den Fluggästen. Diese Informationen sollten innerhalb einer von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Frist zur Verfügung gestellt werden.
(6) Diese Verpflichtung wahrt uneingeschränkt die Grundrechte, insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta"). Insbesondere sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt bleiben. Für die Zwecke der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte der Begriff "Nichtlinienflug" im Einklang mit der Begriffsbestimmung für "Linienflugverkehr" in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ausgelegt werden.
(7) Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 das Verbot geändert, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Marktteilnehmer aus der Union, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person befinden, sollte es untersagt werden, ein Kraftfahrzeugunternehmen zu werden oder in der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Dieses Verbot gilt nicht für Kraftfahrzeugunternehmen im Eigentum von Menschen mit zwei Staatsangehörigkeiten oder von russischen Staatsangehörigen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat. Kraftfahrzeugunternehmen, sollten den zuständigen nationalen Behörden auf deren Aufforderung ihre Eigentumsstruktur offenlegen.
(8) Da es erhebliche Bestände an Diamanten außerhalb Russlands gibt, die Russland keine Einnahmen mehr bringen, die aber möglicherweise zur Verarbeitung ausgeführt oder nach der Verarbeitung eingeführt werden müssen, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 klargestellt, dass Rohdiamanten, die vor dem 1. Januar 2024 aus Russland eingeführt wurden, und polierte Diamanten, die - je nach Gewicht des Diamanten - vor dem 1. März 2024 bzw. dem 1. September 2024 aus Russland eingeführt oder hergestellt wurden, nicht unter das Diamantenverbot fallen. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird das Verbot in Bezug auf russische Diamanten auch dahin gehend geändert, dass die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr von Schmuck für Reparaturen, Auktionen und Messen ermöglicht wird. Außerdem wird der Anwendungsbereich und der Tag des Inkrafttretens der Verpflichtung zur Vorlage von auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweisen die Verpflichtung, dass Einführer einen Nachweis über den Ursprung von Diamanten vorlegen müssen, wenn diese in anderen Drittländern als Russland verarbeitet werden, in technischer Hinsicht geändert.
(9) Der Markt für Schmuckwaren mit Diamanten ist global und eng vernetzt. Restriktive Maßnahmen in Bezug auf solche Schmuckwaren sind wirksamer und werden mit geringerer Wahrscheinlichkeit umgangen, wenn sie in Abstimmung mit den wichtigsten Partnern der Union, wie etwa den G7, ergriffen werden. Folglich sieht der Beschluss (EU) 2024/1744 vor, dass das indirekte Einfuhrverbot für russische Diamanten, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet werden, vorübergehend nicht für Schmuckwaren mit solchen Diamanten gilt, bis der Rat im Hinblick auf ein Tätigwerden im Rahmen der G7 zur Verfolgung dieser Maßnahme etwas anderes beschließt.
(10) Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Flüssigerdgas (liquified natural gas - LNG). Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird die Erbringung von einzelnen Wiederverladediensten im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung verboten, wenn diese Dienste zur Umladung von russischem LNG genutzt werden, es sei denn die Umladungen erfolgen für Mitgliedstaaten. Dieses Verbot gilt sowohl für Umladungen zwischen Schiffen sowie zwischen Schiff und Land als auch für Wiederverladungen. Akzessorische Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Umladungen werden ebenfalls verboten. Das Verbot lässt Einfuhren in die Union unberührt. Die Kommission sollte die LNG-Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Verbot überwachen, dem Rat darüber Bericht erstatten und im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang damit Minderungsmaßnahmen vorschlagen.
(11) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 werden neue Investitionen und die Bereitstellung von Gütern, Technologien und Dienstleistungen für die Fertigstellung von im Bau befindlichen LNG-Projekten wie "Arctic LNG 2" und "Murmansk LNG" verboten. Dies sollte sich nicht auf den Kauf und die Einfuhr von LNG aus russischen Terminals und auf Finanzdienstleistungen für solche LNG-Projekte auswirken. Eine solche Maßnahme schränkt den Ausbau der LNG-Kapazität Russlands ein und begrenzt damit seine Einnahmen.
(12) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 werden Einfuhrbeschränkungen für russisches LNG über nicht an das verbundene Erdgasnetz angeschlossene Terminals der Union eingeführt. Dabei handelt es sich um eine gezielte Maßnahme, die nur spezifische Einrichtungen in bestimmten Mitgliedstaaten betrifft. Sie verhindert in keiner Weise die Einfuhr von russischem LNG über andere Einrichtungen in der Union und hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gasmarkt der Union und deren Versorgungssicherheit, einschließlich der verfügbaren Mengen und Preise. Diese Beschränkungen sollten die Lieferung von LNG russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage unberührt lassen.
(13) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird für Schiffe, die dazu beitragen, dass Russland Krieg gegen die Ukraine führen kann, ein sektorales Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie zu einem breiten Spektrum von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr eingeführt. Diese Maßnahme sollte die Tätigkeit von Schiffen, die an der Beförderung von Gütern beteiligt sind, die Einnahmen für die russische Kriegsführung generieren, oder von Schiffen, die betrieben werden, um zu Maßnahmen oder Strategien zur Unterstützung der Handlungen Russlands gegen die Ukraine beizutragen oder diese Maßnahmen oder Strategien zu unterstützen, einschränken. Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind in Anhang XVI des Beschlusses (GASP) 2024/1744 aufgeführt. Restriktive Maßnahmen der Union als wesentliches Instrument der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union gegen den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine richten sich nicht gegen Schiffe unter einer Flagge der Union. Diese Schiffe werden nach Unionsrecht und nationalem Recht betrieben und müssen ihren Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht nachkommen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die restriktiven Maßnahmen der Union in Bezug auf Schiffe unter einer Flagge der Union in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umsetzen und durchsetzen. Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 der Anwendungsbereich des Zugangsverbots zu Häfen für Schiffe unter russischer Flagge klargestellt und eine Ausnahmeregelung hinzugefügt.
(14) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird ein Verbot eingeführt, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung zu kaufen, einzuführen, zu verbringen oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter unrechtmäßig aus der Ukraine entfernt wurden. Ferner wird ein Verbot damit verbundener Dienstleistungen eingeführt.
(15) Im Jahr 2020 hat Russland neue Bestimmungen in seine Schiedsgerichtsordnung aufgenommen, um sicherzustellen, dass - sofern in einem internationalen Vertrag Russlands oder im Einvernehmen der Parteien nichts anderes festgelegt ist - ausschließlich Gerichte in Russland für Streitigkeiten zuständig sind, an denen Personen beteiligt sind, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt werden, sowie für Streitigkeiten einer russischen oder ausländischen Person mit einer anderen russischen oder ausländischen Person, wenn diese Streitigkeiten auf restriktiven Maßnahmen beruhen. Diese Rechtsvorschriften, die von russischen Gerichten umfassend angewandt werden, haben eindeutig das Ziel oder die Wirkung, die Befriedigung von Ansprüchen auf Vermögenswerte von Unternehmen aus der Union in einem ausländischen Hoheitsgebiet zu erzwingen, deren Befriedigung andernfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 5 untersagt wäre. Um die Kosten zu erhöhen, die der Russischen Föderation durch ihre rechtswidrigen Handlungen in der Ukraine entstehen, und sie dazu zu bringen, diese Handlungen einzustellen, ermöglicht der Beschluss (GASP) 2024/1744 es daher, Unternehmen, die von diesen Bestimmungen des russischen Rechts Gebrauch machen, einem Transaktionsverbot zu unterwerfen.
(16) Die russische Zentralbank hat das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) entwickelt, einen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienst für den Zahlungsverkehr, mit dem die Auswirkungen der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Banken- und Finanzsektor, neutralisiert werden sollen. Um den weiteren Ausbau des SPFS einzudämmen, die Fähigkeit Russlands, Krieg zu führen, zu verringern, und um zu verhindern, dass die mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführten Maßnahmen unterlaufen werden, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 Rechtsträgern aus der Union, die außerhalb Russlands tätig sind, verboten, sich direkt mit dem SPFS oder mit durch die russische Zentralbank eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden und ein Transaktionsverbot für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union mit speziell gelisteten Organisationen, die dieses System außerhalb Russlands nutzen, eingeführt. Diese Maßnahmen betreffen keine in Russland niedergelassenen und dort tätigen Rechtsträger, einschließlich Tochterunternehmen von Rechtsträgern aus der Union. Der Beschluss (GASP) 2024/1744 verbietet es Rechtsträgern aus der Union nicht, mit russischen Rechtsträgern zu handeln, die das SPFS verwenden, sofern diese Rechtsträger aus der Union sich nicht selber mit dem SPFS verbinden. Um unbeabsichtigte Konsequenzen auf die Finanzierung und Bezahlung von rechtmäßigen geschäftlichen Transaktionen sowie Transaktionen für sonstige gerechtfertigte Zwecke zu verhindern, werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 darüber hinaus gezielte Ausnahmen eingeführt, die es Rechtsträgern aus der Union gestatten, sich mit dem SPFS zu verbinden.
(17) Bestimmte Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz außerhalb der Union könnten Transaktionen ermöglichen, durch die die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen unterlaufen werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ein Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute sowie für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Sitz außerhalb der Union eingeführt, wenn der Rat festgestellt hat, dass diese Organisationen Transaktionen erleichtern, mittels derer Russlands verteidigungsindustrielle Basis durch die Ausfuhr, die Lieferung, den Verkauf, die Verbringung oder die Beförderung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, von Gütern und Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, von gemeinsamen vorrangigen Gütern gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 nach Russland unterstützt wird.
(18) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird das bestehende Verbot der Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen oder sonstiger Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines Programms eines Mitgliedstaats auf alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und auf alle mehrheitlich in deren Eigentum stehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgeweitet.
(19) Um das Recht von Staatsangehörigen der Union, die vor der Invasion der Ukraine im Februar 2022 in Russland wohnhaft waren und die von Tochterunternehmen von Rechtsträgern aus der Union sowie aus Partnerländern beschäftigt werden, nicht ungebührlich zu beschränken, schafft der Beschluss (GASP) 2024/1744 eine Ausnahme von dem Verbot eingeführt werden, der russischen Regierung oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmte Dienstleistungen zu erbringen.
(20) Die russische Regierung und russische Gerichte haben Maßnahmen ergriffen, um aus Mitgliedstaaten stammenden Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums in Russland unrechtmäßig ihren Schutz zu entziehen. Dies hat zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil für die russische Industrie geführt und zu den Einnahmen Russlands beigetragen, wodurch Russland weiter in die Lage versetzt wurde, in der Ukraine Krieg zu führen. Um dies zu neutralisieren, werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 Beschränkungen für die Annahme von Anträgen auf Eintragung bestimmter Rechte des geistigen Eigentums in der Union durch russische Staatsangehörige, natürliche Personen mit Wohnsitz in Russland und russische Unternehmen eingeführt. Insbesondere sollten die Ämter für geistiges Eigentum und andere zuständige Einrichtungen unbeschadet ihrer Verfahrensvorschriften die Einreichung solcher Anträge nicht zulassen. Darüber hinaus sollten die Ämter für geistiges Eigentum und andere zuständige Einrichtungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung im Falle der Einreichung solcher Anträge nicht verpflichtet sein, eine förmliche Ablehnungsentscheidung zu erlassen, sodass eine erneute Einreichung möglich ist, sobald die derzeitige Beschränkung aufgehoben wird. Zur Umsetzung dieser Beschränkung sollten die Ämter für geistiges Eigentum und andere zuständige Einrichtungen in der Lage sein, die erforderlichen Informationen von natürlichen Personen und Unternehmen anzufordern, die die Eintragung der betreffenden Rechte des geistigen Eigentums beantragen.
(21) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird es politischen Parteien, Stiftungen, Bündnissen, Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Denkfabriken, und Mediendiensteanbietern in der Union verboten, Finanzmittel, Zuwendungen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung vonseiten Russlands und der mit ihm unmittelbar oder mittelbar anzunehmen. Angesichts der anhaltenden konzertierten Bemühungen Russlands, sich in demokratische Prozesse in der Union einzumischen und ihre demokratischen Grundlagen zu untergraben, etwa durch Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und durch die Förderung prorussischer Propaganda, die darauf abzielt, den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, ist es angemessen, finanzielle Unterstützung durch Russland und seine Stellvertreter für Akteure in der Union, die Teil des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses sind, zu verbieten. Diese Propaganda- und Desinformationskampagnen sind geeignet, die Grundlagen demokratischer Gesellschaften zu untergraben, und sind integraler Bestandteil des Arsenals moderner hybrider Angriffe. Die Einschränkung dieser finanziellen Unterstützung zielt darauf ab, die Integrität der politischen Prozesse der Union zu wahren, die Unionsbürgerinnen und -bürger vor Manipulation zu schützen und die inneren Angelegenheiten der Union gegen böswillige Einflussnahme zu verteidigen, indem der Schutz der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und des Medienpluralismus sichergestellt wird. Die Mitgliedstaaten können einer solchen Einmischung in demokratische Prozesse und einer solchen Untergrabung demokratischer Grundlagen innerhalb der Grenzen bestehender nationaler Rahmen für die Einhaltung von Rechten entgegenwirken. Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 bzw. 17 der Charta hindert diese Einschränkung Mediendiensteanbieter und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Darüber hinaus ändert diese Einschränkung nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.
(22) Um die Sichtbarkeit der Durchsetzungsmaßnahmen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die restriktiven Maßnahmen verhängt wurden, melden.
(23) Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, Frieden zu wahren, die internationale Sicherheit zu stärken und die internationale Zusammenarbeit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu fördern, und insbesondere auf die mit dem Beschluss 2014/512/GASP verfolgten Ziele sollte sichergestellt werden, dass die Dokumente des Rates, der Kommission und des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") in Bezug auf die Durchsetzung der im Beschluss 2014/512/GASP oder in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten restriktiven Maßnahmen oder in Bezug auf die Verhinderung von Verstößen gegen diese Maßnahmen bzw. von Umgehungen dieser Maßnahmen dem Berufsgeheimnis unterliegen und den Schutz genießen, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird, da in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen dazu genutzt werden könnten, die Durchsetzung der genannten Maßnahmen zu umgehen oder ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen, da die betreffenden Personen und Organisationen so handeln könnten, dass deren Durchsetzung verhindert wird. Dieser Schutz sollte auch für Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und für alle damit zusammenhängenden Vorbereitungsdokumente sichergestellt werden, da deren Offenlegung die Wirksamkeit der in dem Beschluss 2014/512/GASP festgelegten Maßnahmen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung auf der Basis künftiger Vorschläge beeinflussen könnte. Bestimmte in solchen Vorschlägen enthaltene Maßnahmen, die vom Rat aus verschiedenen Gründen nicht angenommen werden können, werden häufig vom Hohen Vertreter und der Kommission in spätere Vorschläge aufgenommen. Es ist wichtig, dieses Initiativrecht vor jeglichem Einfluss öffentlicher oder privater Interessen zu schützen, die darauf gerichtet sind, die Organe der Union und die Dienste der Union außerhalb organisierter Konsultationen dazu zu bewegen, eine Änderung vorzuschlagen, zu verabschieden, zu verändern oder sich darauf zu einigen. Ihre Offenlegung könnte die möglichen neuen Maßnahmen unwirksam machen, da ihre beabsichtigte Annahme bereits bekannt wäre. Daher sollte davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung dieser Dokumente der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.
(24) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, um die Befriedigung bestimmter Ansprüche, die von russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen vorgebracht werden, zu ermöglichen, wenn dies für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist.
(25) Es ist angezeigt Bestimmungen einzuführen, die es Staatsangehörigen und Unternehmen der Mitgliedstaaten ermöglicht, von russischen Einzelpersonen und Organisationen, die ihnen Schaden zugefügt haben, Schadensersatz zu erhalten. Dies beinhaltet Schäden, die den Unternehmen, die in ihrem Eigentum stehen oder die sie kontrollieren, im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einem Geschäft, dessen Erfüllung von den mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verhängten Maßnahmen betroffen war, sowie mit der durch eine Entscheidung der russischen Führungsebene auferlegten unrechtmäßigen vorübergehenden Verwaltung von Immobilien ausländischer Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befinden und mit "unfreundlichen ausländischen Staaten", d. h. Staaten, die restriktive Maßnahmen gegen Russland eingeführt haben, in Verbindung stehen, zugefügt wurden. Schadensersatz zu erhalten, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem bilateralen Investitionsabkommen zwischen einem Mitgliedstaat und Russland rechtswidrig ist. In jedem Fall könnte Schadensersatz unter der Bedingung geltend gemacht werden, dass die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu Rechtsbehelfen beispielsweise gemäß dem einschlägigen bilateralen Investitionsabkommen hat. Solcher Schadensersatz kann vor den Gerichten der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten über die gerichtliche Zuständigkeit und die Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen, einschließlich derjenigen über mögliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, geltend gemacht werden.
(26) Legt eine natürliche oder juristische Person freiwillig, vollständig und rechtzeitig einen Verstoß gegen die restriktiven Maßnahmen offen, sollten die zuständigen nationalen Behörden diese Selbstanzeige bei der Verhängung von Sanktionen im Einklang mit nationalem Verwaltungsrecht oder mit sonstigem einschlägigen nationalen Recht oder sonstigen einschlägigen nationalen Vorschriften gegebenenfalls gebührend berücksichtigen können. Die Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, und die darin enthaltenen Anforderungen in Bezug auf mildernde Umstände sind anwendbar.
(27) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt nur innerhalb der in Artikel 13 ebendieser Verordnung festgelegten Anwendungsgrenzen. Gleichzeitig können Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, wenn sie in der Lage sind, maßgeblichen Einfluss auf das Verhalten einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu nehmen und einen solchen maßgeblichen Einfluss wirksam geltend machen, für Handlungen dieser juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, mit denen die restriktiven Maßnahmen untergraben werden, verantwortlich gemacht werden und sollten sie ihren Einfluss nutzen, um diese Handlungen zu verhindern.
(28) Ein solcher Einfluss kann sich aus dem Eigentum an der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder der Kontrolle über die juristische Person, Organisation oder Einrichtung ergeben. Eigentum bedeutet, dass Anteile zu mindestens 50 % an der Organisation gehalten werden, oder dass eine Mehrheitsbeteiligung daran vorliegt. Zu den Elementen, die auf eine Kontrolle hindeuten, gehören das Recht oder die Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen; das Recht, die Vermögenswerte der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ganz oder teilweise zu nutzen; die Führung der Geschäfte der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses oder die Berechtigung zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung.
(29) Es ist angemessen, vorzuschreiben, dass Wirtschaftsteilnehmer aus der Union sich nach besten Kräften bemühen, zu gewährleisten, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Tätigkeiten teilnehmen, mit denen die restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 untergraben werden. Dies sind Tätigkeiten, die Auswirkungen haben, die mit diesen restriktiven Maßnahmen verhindert werden sollen, wie beispielsweise, dass ein Empfänger in Russland Güter, Technologien, Finanzierungsmittel oder Dienstleistungen einer Art erhält, die einem Verbot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt.
(30) Unter "Bemühungen nach besten Kräften" sollten alle Maßnahmen verstanden werden, die geeignet und notwendig sind, um das Ziel zu erreichen, das Untergraben der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 enthaltenen restriktiven Maßnahmen zu verhindern. Diese Maßnahmen können beispielsweise die Umsetzung geeigneter Strategien, Kontrollen und Verfahren beinhalten, um Risiken zu mindern und wirksam zu managen, wobei Faktoren wie das Drittland der Niederlassung, der Wirtschaftszweig und die Art der Tätigkeit der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Wirtschaftsteilnehmern aus der Union befindet, zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig sollte "Bemühungen nach besten Kräften" so verstanden werden, dass sie nur Maßnahmen umfassen, die für den Wirtschaftsteilnehmer aus der Union angesichts seiner Art, seiner Größe und der relevanten tatsächlichen Umstände, insbesondere des Grads der wirksamen Kontrolle über die außerhalb der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, durchführbar sind. Zu solchen Umständen gehört der Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union aus nicht von ihnen verursachten Gründen, wie etwa den Rechtsvorschriften eines Drittlands, nicht in der Lage ist, Kontrolle über eine sich in seinem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.
(31) Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer aus der Union dazu, die Wiederausfuhr - nach Russland oder zur Verwendung in Russland - von sensiblen Gütern und Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, von bestimmten gemeinsamen vorrangigen Güter, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 vertraglich zu verbieten (im folgenden "Verbot der Wiederausfuhr nach Russland"). Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen und vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, sollte die Verpflichtung nach jenem Artikel als erfüllt gelten, wenn der Vertrag eine allgemeine Klausel enthält, die die Ausfuhr und Wiederausfuhr der betreffenden Güter und Technologien in Länder und Gebiete, gegen die restriktive Maßnahmen der Union verhängt wurden, verbietet und angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Klausel vorsieht.
(32) Die Kommission wird bewerten, inwiefern sich das Inkrafttreten der bestehenden Verpflichtung nach Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zur Anwendung einer Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Russland auf die Abschreckung von Umgehungen auswirkt. Sie wird auch die Handelsdaten, Ausfuhrstatistiken und sonstige Informationen über Umgehungsmuster in Bezug auf die in jenem Artikel genannten Waren sehr genau bewerten, einschließlich der Rolle, die Tochtergesellschaften von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union in Drittländern in solchen Mustern spielen können. Auf dieser Grundlage wird die Kommission prüfen, ob die Klausel ihrem Zweck entsprechend ist, und jegliche sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung des Zugangs Russlands zu sensiblen Gütern, die es Russland ermöglichen, den Krieg in der Ukraine zu führen, in Betracht ziehen, einschließlich der Möglichkeit, von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union zu verlangen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern auch die Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Russland anwenden.
(33) Durch den Beschluss (GASP) 2024/1744 wird vorschrieben, dass Wirtschaftsteilnehmer ihren Geschäftspartnern aus Drittländern vertraglich untersagen, die Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnis geschützt sind, zu nutzen oder deren Nutzung zu gestatten, die ihnen im Zusammenhang mit gemeinsamen vorrangigen Gütern, die nach Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert oder ausgeführt werden sollen, übertragen werden. Um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in solche Vereinbarungen eine Verpflichtung zur Ergreifung angemessener Abhilfemaßnahmen aufnehmen. Wirtschaftsteilnehmer aus der Union müssen den zuständigen nationalen Behörden alle festgestellten Verstöße melden. Bei Verträgen, die unter diese Beschränkung fallen und vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, sollte die Verpflichtung als erfüllt gelten, wenn der Vertrag eine allgemeine Klausel enthält, die verbietet, die Rechte des geistigen Eigentums, die Geschäftsgeheimnisse oder das Material oder die Information, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnis geschützt sind beziehungsweise ist, zu nutzen oder deren Nutzung zu gestatten, und angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Klausel vorsieht.
(34) Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden oder die für die Entwicklung, Herstellung oder Nutzung russischer Militärsysteme von entscheidender Bedeutung sind, beizutragen, werden Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die gemeinsame vorrangige Güter in andere als die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Drittländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, durch den Beschluss (GASP) 2024/1744 dazu zu verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken der Wiederausfuhr nach Russland ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus werden Wirtschaftsteilnehmer aus der Uniondurch den Beschluss (GASP) 2024/1744 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.
(35) Sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, bestimmte Maßnahmen durchführen, um die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern oder Technologien nach Russland zu verhindern, so sollte diesen Verpflichtungen soweit nachgekommen werden, wie dies gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlands, in dem die betreffende juristische Person, Organisation oder Einrichtung niedergelassen ist, zulässig ist.
(36) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird klargestellt, dass der Schutz vor Haftung, der Wirtschaftsteilnehmern aus der Union gewährt wird, wenn sie nicht wussten und keinen begründeten Verdacht hatten, dass sie mit ihren Handlungen gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen würden, nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Wirtschaftsteilnehmer aus der Union die Sorgfaltspflichten nicht angemessen erfüllt haben. Bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten sind öffentlich oder ohne Weiteres zugängliche Informationen gebührend zu berücksichtigen. Daher sollten sich Wirtschaftsteilnehmer aus der Union beispielsweise nicht auf einen solchen Schutz berufen können, wenn ihnen vorgeworfen wird, gegen die einschlägigen restriktiven Maßnahmen verstoßen zu haben, weil sie es versäumt haben, einfache Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen.
(37) Um eine Angleichung an die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-72/11 zu gewährleisten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 die Bestimmung zur Verhinderung von Umgehungen geändert, um klarzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf das Wissen und Wollen nicht nur dann erfüllt sind, wenn eine Person absichtlich eine Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, sondern auch dann, wenn eine Person, die an einer Tätigkeit beteiligt ist, die die Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, es für möglich hält, dass eine solche Beteiligung diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf nimmt.
(38) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 werden 61 zusätzliche Organisationen in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 werden auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die an der Umgehung von Handelsbeschränkungen und an der Beschaffung sensibler Güter, die beispielsweise für die Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge verwendet werden, beteiligt sind oder die russische Militäroperationen materiell unterstützen, in diese Liste aufgenommen.
(39) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, um Güter erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter bestimmte Werkzeugmaschinen und bestimmte geländegängige Fahrzeuge.
(40) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, wie etwa Chemikalien, einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Erdbewegungsmaschinen, Monitore und elektrische Ausrüstung. Außerdem wurden die Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern auf fünf weitere gemeinsame vorrangige Güter ausgeweitet.
(41) Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Helium erlassen, womit Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was ihm die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglicht.
(42) Der Preisobergrenzenmechanismus sieht vor, dass bestimmte Projekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, von der Preisobergrenze, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart wurde, ausgenommen werden können. In enger Zusammenarbeit mit der Koalition für eine Preisobergrenze wird durch den Beschluss (GASP) 2023/2874 des Rates 8 angesichts der Bedürfnisse Japans im Bereich der Energieversorgungssicherheit die Ausnahmeregelung für das in Russland angesiedelte Projekt Sachalin-2 (Сахалин-2) bis zum 28. Juni 2025 verlängert.
(43) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 werden bestimmte technische Änderungen im verfügenden Teil und in den Anhängen vorgenommen, indem Bezugnahmen auf abgelaufene Übergangsfristen gestrichen werden. Mit der Streichung von Bezugnahmen auf bereits abgelaufene Übergangszeiträume wird keine Rechtswirkung auf frühere oder laufende Verträge oder auf die Anwendbarkeit dieser Übergangszeiträume angestrebt.
(44) Die Union ist entschlossen, Bedrohungen der nuklearen Sicherheit zu vermeiden. Folglich zielen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht darauf ab, Planung, Bau und Ingenieurarbeit, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Versorgung mit Brennelementen des neu errichteten Nuklearvorhabens Paks II zu untergraben. Aus diesem Grund wird durch den Beschluss (GASP) 2024/1744 eine horizontale Ausnahme von den Verboten in dieser Verordnung für das Vorhaben Paks II mit einer Meldepflicht für solche Tätigkeiten eingeführt.
(45) Schließlich wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 die Liste der Partnerländer erweitert, die eine Reihe von Ausfuhrkontrollmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen auf die Einfuhr von Eisen und Stahl sowie eine Reihe von Einfuhrkontrollmaßnahmen, die im Wesentlichen den in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen entsprechen, anwenden.
(46) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(47) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
"(ze) "Nichtregierungsorganisation" eine freiwillige selbstverwaltete Einrichtung oder Organisation, die gegründet wurde, um im Wesentlichen gemeinnützige Ziele ihrer Gründer oder Mitglieder zu verfolgen;
(zf) "Umladung":
2. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,"
3. Absatz 2a Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung (Hinweis d.Red.: unklar, was gemeint ist)
"c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,"
4. Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, einschließlich im Bau befindlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,"
5. In Artikel 3c wird folgender Absatz eingefügt:
"(6f) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter des KN-Codes 9026 00 00, die sich am 25. Juni 2024 physisch in der Union befinden, für die Zwecke der Wartung oder Reparatur oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste, Versicherungen oder Rückversicherungen oder der Finanzierung oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für den Betrieb des Projekts Sakhalin-2 (Сахалин-2) zur Gewährleistung der Energiesicherheit Japans unbedingt erforderlich ist."
6. Artikel 3d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten, oder das Gebiet der Union zu überfliegen. Das Verbot in diesem Absatz gilt auch für alle anderen Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit ihres Starts oder ihrer Landung tatsächlich zu bestimmen. Das Verbot gemäß diesem Absatz gilt nicht für Luftfahrzeuge mit einer maximalen Sitzplatzkapazität von 4 Personen und einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 2.000 kg, wenn sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern der Union in Gebiet und Luftraum der Union eingesetzt werden."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Unbeschadet des Absatzes 5 übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber für Nichtlinienflüge die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen Informationen bereitzustellen, einschließlich unter anderem
Die Informationen werden auf Anforderung der zuständigen Behörden des Abgangs-, Ziel- oder Überflugmitgliedstaats bereitgestellt.
Die Informationen werden vor der Landung oder dem Start im bzw. dem Überflug über das Gebiet der Union bereitgestellt, und zwar innerhalb einer von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten gesetzten Frist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesem Absatz erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates * und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ** und nur insoweit, wie es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
____
*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
**) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39)."
7. Artikel 3ea wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29. Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, und diesen Schiffen ist es verboten, in Häfen und Schleusen einzulaufen, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen, um das Gebiet der Union zu verlassen."
b) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt, einschließlich Nachbildungen historischer Schiffe,"
c) Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung
"d) die Beförderung von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind."
d) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5c) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16. April 2022 ihre russische Flagge zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass das Schiff
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5, 5a, 5b und 5c erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
8. Artikel 3g Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung."
9. Artikel 3i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3c erhält folgende Fassung:
"(3c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung."
b) Absatz 3ca wird gestrichen.
c) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(3ce) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr oder Verbringung von Waren, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots für solche in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 physisch in Russland befanden, oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass es sich bei diesen Gütern um Bestandteile von Medizinprodukten handelt, die zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in die Union gebracht werden.
(3cf) In Bezug auf Güter der KN-Codes 28042910 und 284540 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3ab, 3c und 3e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
10. Artikel 3k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3aa wird gestrichen.
b) Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung."
c) Die folgenden Absätze werden eingefügt:
"(3ad) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIC aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3ae) In Bezug auf Güter des KN-Codes 2602 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. Juli 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3af) In Bezug auf Güter der KN-Codes 8481 80 und 8708 99 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. Dezember 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
d) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(4a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 1a und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind."
e) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(5d) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544 oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die Bereitstellung der damit verbundenen technischen Hilfe oder Finanzhilfe für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind.
(5e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8414 90 und 9026, die sich ab dem 25. Juni 2024 physisch in der Union befinden, zum Zwecke der Wartung oder Reparatur, der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Durchführung des Projekts Sakhalin-2 (Сахалин-2) zur Gewährleistung der Energiesicherheit in Japan unbedingt erforderlich ist."
f) Absatz 5a erhält folgende Fassung:
"(5a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Russland erforderlich sind:
g) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5aa) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3917 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden."
h) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Bei der Entscheidung über Anträge auf die in den Absätzen 5, 5aa, 5a, 5b, 5c und 5d genannten Genehmigungen erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten."
11. In Artikel 3l werden die folgenden Absätze eingefügt:
"(1b) In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, ein Kraftverkehrsunternehmen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.
(1c) Ab dem 26. Juli 2024 ist es in der Union nach dem 8. April 2022 niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(1d) In der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, übermitteln der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind auf Aufforderung dieser Behörde Informationen über ihre Eigentumsstruktur.
(2a) Die Absätze 1b und 1c gelten nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum russischer Staatsangehöriger befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind"
12. Artikel 3p wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Ab dem 1. September 2024 ist es verboten, in Teil A und Teil B des Anhangs XXXVIIIA aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, die in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant bestehen, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden.
In Bezug auf in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden und Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden, gilt das Verbot gemäß diesem Absatz ab dem Datum, das vom Rat einstimmig auf einen auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union vorgelegten Vorschlag hin beschlossen wird."
b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00, die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde unverzüglich zusammen mit den Unterlagen zum Nachweis ihres Ursprungs zur Überprüfung vorzulegen. Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Überprüfung dieser Waren bis zum Eintreffen bei der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde ausgesetzt. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich. Eine Vorlage bei dieser Behörde ist nicht erforderlich, sofern die Waren zuvor dem in diesem Absatz vorgesehenen Überprüfungsverfahren unterzogen worden waren und sofern dies durch die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise, einschließlich einer entsprechenden Bescheinigung gemäß Absatz 10, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, belegt ist."
c) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden.
Ab dem 1. März 2025 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise für die in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführten Erzeugnisse eine entsprechende Bescheinigung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden."
d) Folgende Absätze werden angefügt:
"(11) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse, wenn sich diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in der Union befanden und anschließend in ein anderes Drittland als Russland ausgeführt wurden.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union weisen die Einführer nach, dass sich diese Erzeugnisse physisch in der Union befanden, oder legen eine Bescheinigung vor, die auf der Grundlage einer vorgelegten Bestandsanmeldung von der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vor der Ausfuhr aus der Union ausgestellt wurde.
(12) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse, wenn sich diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittland als Russland befanden, dort poliert oder dort hergestellt wurden.
Einführer müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 nachweisen, dass die Erzeugnisse ursprünglich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in das Drittland eingeführt worden waren. . Für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie für die in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführten Erzeugnisse müssen Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr nachweisen, dass die Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in dem Drittland verarbeitet oder hergestellt worden waren oder dass die Erzeugnisse sich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots im Zustand der Verarbeitung oder der Herstellung in dem Drittland befunden hatten.
(13) Die Verbote gemäß den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführte Erzeugnisse, die vor dem 1. September 2024 hergestellt wurden, und für damit verbundene Dienstleistungen, wenn diese Erzeugnisse aus einem anderen Drittland oder Gebiet als Russland in die Union vorübergehend eingeführt oder nach vorübergehender Ausfuhr in ein anderes Drittland oder Gebiet als Russland eingeführt wurden, sofern diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Union oder der Ausfuhr aus der Union in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung oder der vorübergehenden Ausfuhr angemeldet wurden."
13. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 3r
(1) Es ist verboten, Weiterverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, zu erbringen, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, wenn diese Wiederverladung für die Beförderung in einen Mitgliedstaat erforderlich ist und dieser Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die Wiederverladung zur Gewährleistung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats erforderlich ist.
(4) Um die Einhaltung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, können die zuständigen Behörden Vorschriften und Leitlinien auf nationaler Ebene festlegen. Diese Vorschriften und Leitlinien umfassen verstärkte Sorgfaltspflichten, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der zum Zwecke der Umladung erbrachten Wiederverladungsdienste, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des für LNG-Einrichtungen geltenden nationalen Regelungsrahmens, der bisherigen Geschäftspraktiken der Verlader, der Zeit zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, von Hinweisen auf unmittelbare kommerzielle Verbindungen zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, einschließlich des Erwerbs neuer gebündelter Entlade- und Wiederverladedienste,
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission spätestens am 26. Dezember 2024 über die gemäß Absatz 4 erlassenen Vorschriften und Leitlinien oder darüber, dass sie nicht beabsichtigen, solche Vorschriften zu erlassen.
(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 26. März 2025 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden.
(7) Juristische Personen,, die Entladungen von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, vornehmen, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, bis zum 26. Juli 2024 und danach jeden Monat über alle Entladungsvorgänge und Transaktionen zur Einfuhr in die Union von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die erhaltenen Informationen.
(8) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.
(9) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladedienste, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebene Schiffe zwingend erforderlich sind.
(10) Die Kommission überwacht Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte und -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union. Sie erstattet dem Rat Bericht, wenn sich bedeutende Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten ereignen, spätestens jedoch bis zum 26. Juni 2025. Der Rat berücksichtigt diese Berichte bei der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen.
(11) Im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten, die sich auf die Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte, -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union oder den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union auswirken, schlägt die Kommission dem Rat Minderungsmaßnahmen vor, zusammen mit einer Bewertung deren Auswirkungen vor.
(1) In Bezug auf in Anhang XLII aufgeführte Schiffe ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar
(2) Anhang XLII enthält Schiffe, die
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein in Anhang XLII aufgeführtes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See, oder zu humanitären Zwecken oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat.
(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und g können die zuständigen Behörden eines Inselmitgliedstaats einem in Anhang XLII gemäß Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Schiff den Zugang zu Häfen und Ankerzonen sowie die Inanspruchnahme von Diensten nach Absatz 1 Buchstabe g unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Erteilung einer Genehmigung im Rahmen von Absatz 4 innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals und Anlagen dienen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(1) Es ist verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, unmittelbar oder mittelbar über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Union zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 26. Juli 2024 nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung jener Verträge erforderlich sind.
(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Lieferung von Flüssigerdgas russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, zu kaufen, einzuführen, zu verbringen, zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen ukrainisches Recht oder Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände ukrainischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen der Ukraine aufgeführt sind.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich
14. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 5ab
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die vor einem russischen Gericht Klage gegen eine in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung erhoben hat, um nach Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften zu erwirken, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wird, wie in Anhang XLIII aufgeführt.
(2) Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen,
(1) Ab dem 25. Juni 2024 ist es natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in der Union ansässig bzw. niedergelassen sind und außerhalb Russlands tätig sind verboten, sich direkt mit dem System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder mit von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden.
(2) Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer der in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind.
Anhang XLIV umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, und die durch diese Nutzung i) die die finanzielle Widerstandsfähigkeit Russlands erhöhen und ii) die Umgehung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegten Verbote unterstützen.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 24. März 2024 mit einer in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XLIV genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 24. März 2024 ausgeführt wurden.
(5) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen,
(6) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die
15. Artikel 5k Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung."
16. Artikel 5l Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, folgende Akteure zu unterstützen oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates * zu verschaffen:
____
*) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1)."
17. In Artikel 5l Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,"
b) Folgende Buchstaben werden angefügt:
"h) die Tätigkeit der Handelskammern, Wirtschaftsverbände, Kultur- und Bildungszentren und akademischen Austauschprogramme der Mitgliedstaaten in Russland,
i) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit oder anderer Zwecke, wie etwa unabhängigem Journalismus oder der Bekämpfung von Desinformation, die im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung stehen, in Russland;
j) Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung und die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland."
18. In Artikel 5n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Bis zum 30. September 2024 gelten die Absätze 1, 2, 2a und 2b nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(8a) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 in Russland waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienstleistungen zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind."
c) Absatz 10 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,"
19. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 5s
(1) Die Ämter für geistiges Eigentum und Sortenämter sowie andere zuständige Einrichtungen, jeweils gegründet nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Union, nehmen folgendes nicht an:
(2) In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 in der am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000 geänderten Fassung (im Folgenden "EPÜ") und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Europäische Patentamt Anträge auf einheitliche Wirkung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * ablehnt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht werden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland eingereicht werden.
(3) In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des EPÜ und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das europäische Patentamt keine neuen Anträge auf Eintragung europäischer Patentanmeldungen annimmt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person bzw. Personen mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union im Rahmen des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in seiner am 28. September 1979 geänderten Fassung handeln, bemühen sie sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die WIPO oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union gegründete Ämter für geistiges Eigentum oder das Europäische Patentamt keine neuen Anträge für solche Rechte annimmt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.
(1) Es ist verboten, Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, unmittelbar oder mittelbar entgegenzunehmen von
(2) Absatz 1 gilt nur für
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Organisationen genehmigen, sofern diese Annahme in keiner Weise die demokratischen Prozesse in der Union beeinträchtigen oder ihre demokratischen Grundlagen untergraben würde, etwa durch Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und durch Propagandaaktionen zur Unterstützung der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
____
*) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012 S. 1).
**) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 1).
***) Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj)."
20. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Verstöße, Vollzugsprobleme, wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängte Sanktionen sowie Urteile nationaler Gerichte,"
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(4) Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") befinden, um die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt für gemeinsame Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung dieser Verordnung und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.
Es ist davon auszugehen, dass die Offenlegung jeglicher in Unterabsatz 1 genannter Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde."
21. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können die Selbstanzeige von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen."
22. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 8a
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben"
23. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung bis zum 31. Dezember 2024 die Befriedigung eines Anspruchs einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Befriedigung des Anspruchs für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist."
24. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 11a
Jede in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern, die ihr infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
(1) Jede in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern, die ihr von den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c des vorliegenden Artikels genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen verursacht wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023, in der später geänderten Fassung, oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem bilateralen Investitionsabkommen zwischen einem Mitgliedstaat und Russland rechtswidrig ist und die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
(2) Die Mitgliedsaaten haften nicht für nach Absatz 1 ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Vollstreckung solcher Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten kommen Urteilen, Schiedssprüchen, Investor-Staat-Schiedssprüchen oder anderen gerichtlichen Entscheidungen, nach denen sie unter Verletzung des vorliegenden Absatzes haftbar gemacht werden, nicht nach."
25. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird."
26. Artikel 12b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(1) Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h und 3k können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der vorliegenden Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, sofern ein solcher Verkauf, eine solche Lieferung, Verbringung, Lizenzierung oder Gewährung von Rechten auf Zugang oder Weiterverwendung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
b) Absatz 1a erhält folgende Fassung:
"(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist."
c) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(2) Abweichend von den Artikeln 3g und 3i können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
d) In Absatz 2a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(2a) Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
27. Artikel 12g erhält folgende Fassung:
"Artikel 12g
(1) Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung, von gemeinsamen vorrangigen Gütern gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerländer - müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(2a) Absatz 1 gilt nicht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.
(2b) Die Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Auftrag, für den die Ausnahme gemäß Absatz 2a in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(3) In Anwendung des Absatzes 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(4) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung."
28. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 12ga
(1) Beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit den in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern geschützt sind, verbieten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ihren Partnern aus Drittländern ab dem 26. Dezember 2024 vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, und verpflichten sie, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse dies ebenfalls zu verbieten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(3) In Anwendung des Absatzes 1 stellen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(4) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen ab dem 26. Dezember 2024 wie folgt vor:
(2) Absatz 1 gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.
(3) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen ab dem 26. Dezember 2024 sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus unvermeidbaren Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben."
29. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 12h
In Bezug auf das Vorhaben Paks II gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote nicht für Tätigkeiten, die für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen erforderlich sind, sofern natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen jede solche Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen ab deren Beginn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, melden.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt."
30. Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
31. Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
32. Anhang VIII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
33. Anhang XXI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
34. Anhang XXIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt.
35. Anhang XXIIIC wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung angefügt.
36. Anhang XXIX wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
37. Anhang XXXVI wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung ersetzt.
38. Anhang XL wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
39. Anhang XLII wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung angefügt.
40. Anhang XLIII wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung angefügt.
41. Anhang XLIV wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung angefügt.
42. Anhang XXV wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung angefügt.
43. Anhang XXIIIA wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2024.
2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).
3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen von Russland, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13)
4) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008 S. 3).
5) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).
6) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffen-Protokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1).
7) Richtlinie 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj).
8) Beschluss (GASP) 2023/2874 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2023/2874, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2874/oj).
Anhang I |
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
=> als PDF-Datei öffnen
Anhang II |
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
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Anhang III |
Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
"Anhang VIII
Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4, Artikel 2d Absatz 4, Artikel 3h Absatz 3, Artikel 3k Absatz 4, Artikel 5n Absätze 7 und 10, Artikel 5q Absatz 1 und Artikel 12g Absätze 1 und 1a
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
JAPAN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
SÜDKOREA
AUSTRALIEN
KANADA
NEUSEELAND
NORWEGEN
SCHWEIZ
LIECHTENSTEIN
ISLAND"
Anhang IV |
In Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden unmittelbar nach der Zollposition mit dem KN-Code 2803 folgende Zollpositionen eingefügt:
"28042910 | Helium |
284540 |
Helium-3" |
Anhang V |
Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
=> als PDF-Datei öffnen
Anhang VI |
Der folgende Anhang wird in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingefügt:
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Anhang VII |
Anhang XXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
"Anhang XXIX
Liste der in Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe c genannten Projekte
Gegenstand der Befreiung | Geltungsbeginn | Ablauf der Geltungsdauer |
Beförderung von Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сахалин-2), das seinen Standort in Russland hat, per Schiff nach Japan, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung. | 5. Dezember 2022 | 28. Juni 2025 |
Anhang VIII |
Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
"Anhang XXXVI
Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Artikel 3g Absatz 1
SCHWEIZ
NORWEGEN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
LIECHTENSTEIN"
Anhang IX |
Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
"Anhang XL
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 12g
KN-Code | Warenbezeichnung |
8457 10 | Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen |
8458 11 | Horizontal-Drehmaschinen einschließlich Drehzentren zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert |
8458 91 | Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert (ausgenommen Horizontal-Drehmaschinen) |
8459 61 | Fräsmaschinen für Metalle, numerisch gesteuert (ausgenommen Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458, Bügelfräsmaschinen, Bohrmaschinen, Ausbohrmaschinen und Kniefräsmaschinen) |
8466 93 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461 bestimmt, a.n.g. |
8471 50 | Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten |
8471 80 | Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausg. Verarbeitungseinheiten, Eingabe- oder Ausgabeeinheiten sowie Speichereinheiten) |
8482 10 | Kugellager |
8482 20 | Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen |
8482 30 | Tonnenlager (Pendelrollenlager) |
8482 50 | Andere Zylinderrollenlager, einschließlich Zusammenstellungen aus Käfig und Zylinderrollen |
8486 10 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8486 20 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen |
8486 40 | In Anmerkung 11 Buchstabe c zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte |
8504 40 | Stromrichter, elektrische, statische |
8517 62 | Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) |
8517 69 | Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk |
8525 89 | Andere Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
8526 91 | Funknavigationsgeräte |
8529 10 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden |
8529 90 | Andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8524 bis 8528 bestimmt |
8532 21 | Andere Festkondensatoren: Tantalkondensatoren |
8532 24 | Andere Festkondensatoren: Mehrschichtige Keramikkondensatoren |
8534 00 | Gedruckte Schaltungen |
8536 69 | Stecker und Steckdosen für eine Spannung von 1.000 V oder weniger |
8536 90 | Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von <= 1.000 V (ausgenommen Sicherungen, Leistungsschalter und andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen, Relais und andere Schalter sowie Lampenfassungen und Steckvorrichtungen) |
8541 10 | Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED) |
8541 21 | Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W |
8541 29 | Andere Transistoren, andere als Fototransistoren |
8541 30 | Thyristoren, Diacs und Triacs (ausg. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente) |
8541 49 | Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8541 51 | Andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Transducer |
8541 59 | Andere Halbleiterbauelemente |
8541 60 | Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle |
8542 31 | Elektronische integrierte Schaltungen Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen |
8542 32 | Elektronische integrierte Schaltungen Speicher |
8542 33 | Elektronische integrierte Schaltungen Verstärker |
8542 39 | Elektronische integrierte Schaltungen Andere |
8543 20 | Signalgeneratoren |
8548 00 | Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8807 30 | Andere Teile von Starrflügelflugzeugen, Hubschraubern oder unbemannten Luftfahrzeugen |
9013 10 | Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI |
9013 80 | Andere optische Instrumente, Apparate und Geräte |
9014 20 | Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse) |
9014 80 | Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
9027 50 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden |
9030 20 | Oszilloskope und Oszillografen |
9030 32 | Multimeter mit Registriervorrichtung |
9030 39 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Stromspannung, Stromstärke, Widerstand oder elektrischer Leistung, mit Registriervorrichtung |
9030 82 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen |
Anhang X |
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
"Anhang XLII
Liste der in Artikel 3s genannten Schiffe
Schiffsname | Schiffu-mmer | Grund für die Aufnahme | Geltungsbeginn | |
1. | M/V Angara | 9179842 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe a:
Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine | 25.6.2024 |
2. | M/V Maria | 8517839 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe a:
Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine | 25.6.2024 |
3. | Saam FSU | 9915090 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe c: so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beitragen oder diese unterstützen. | 25.6.2024 |
4. | Koryak FSU | 9915105 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe c: so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beitragen oder diese unterstützen. | 25.6.2024 |
5. | Hana | 9353113 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation. | 25.6.2024 |
6. | Canis Power | 9289520 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 25.6.2024 |
7. | Andromeda Star | 9402471 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation | 25.6.2024 |
8. | NS Lotus | 9339337 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe c: so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beitragen oder diese unterstützen. | 25.6.2024 |
9. | NS Spirit | 9318553 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe c: so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beitragen oder diese unterstützen. | 25.6.2024 |
10. | NS Stream | 9318541 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe c: so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beitragen oder diese unterstützen. | 25.6.2024 |
11. | SCF Amur | 9333436 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe c: so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beitragen oder diese unterstützen oder von Russland strukturell für Zwecke des Energietransports genutzt werden, was dem Ziel der Verringerung der russischen Einnahmen in diesem Sektor zuwiderläuft | 25.6.2024 |
12. | Lady R | 9161003 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe a:
im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendete Güter und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine befördern | 25.6.2024 |
13. | Maia-1 | 9358010 | Artikel 3s, Absatz 2 Buchstabe a:
im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendete Güter und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine befördern | 25.6.2024 |
14. | Audax | 9763837 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 25.6.2024 |
15. | Pugnax | 9763849 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden | 25.6.2024 |
16. | Hunter Star | 9830769 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe c: Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt | 25.6.2024 |
17. | Hebe | 9259185 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, während irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betrieben werden. | 25.6.2024 |
18. | Enisey | 9079169 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe d Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien beigetragen wird oder diese unterstützt werden, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden | 25.6.2024 |
19. | Vela Rain | 9331141 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, während irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betrieben werden. | 25.6.2024 |
20. | Ocean AMZ | 9394935 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, während irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betrieben werden. | 25.6.2024 |
21. | Galian 2 | 9331153 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, während irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betrieben werden. | 25.6.2024 |
22. | Robon | 9144782 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, während irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betrieben werden. | 25.6.2024 |
23. | Beks Aqua | 9277735 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, während irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betrieben werden. | 25.6.2024 |
24. | Kemerovo | 9312884 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, während irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betrieben werden. | 25.6.2024 |
25. | Krymsk | 9270529 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist, von diesen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit diesen oder zugunsten dieser Personen verwendet wird | 25.6.2024 |
26. | Krasnoyarsk | 9312896 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist, von diesen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit diesen oder zugunsten dieser Personen verwendet wird | 25.6.2024 |
27. | Kaliningrad | 9341067 | Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g: Schiff, das Eigentum der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist, von diesen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit diesen oder zugunsten dieser Personen verwendet wird | 25.6.2024 |
Anhang XI |
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
"Anhang XLIII
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5ab
[...]"
Anhang XII |
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
"Anhang XLIV
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5ac
[...]"
Anhang XIII |
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
"Anhang XLV
Liste der in Artikel 5ad genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, bei denen es sich um Kredit- und Finanzinstitute handelt
[...]"
ENDE |