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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2028 der Kommission vom 22. Juli 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2028 vom 23.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.

(5) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission vier Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Bundesstaaten Colorado (1) und Minnesota (3) gemeldet, die am 8. Juli 2024 bzw. am 9. Juli 2024 durch eine Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI hat die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(7) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen zur Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten Ausbrüchen in den Bundesstaaten Colorado und Minnesota ergriffen haben.

(8) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen hat, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen in den Bundesstaaten Colorado und Minnesota betroffenen Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

(9) Außerdem haben Kanada und die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihrem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.

(10) Kanada hat aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf zwei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in der Provinz Alberta vorgelegt, die am 9. Februar 2024 bzw. am 21. Februar 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(11) Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf 18 Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien (7), Kansas (4), Michigan (3), Minnesota (3) und Texas (1) vorgelegt, die zwischen dem 21. Februar 2024 und dem 18. Juni 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(12) Kanada und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada und die Vereinigten Staaten nach den Ausbrüchen der HPAI in ihren Hoheitsgebieten Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach Durchführung der Tilgungsprogramme in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen.

(13) Die Kommission hat die von Kanada und den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus den betroffenen Zonen in diesen Drittländern gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen Kanadas und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt worden war, wieder zulässig sein sollte.

(14) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in den Vereinigten Staaten und Kanada Rechnung zu tragen.

(15) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada und den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

.

Anhang

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) in Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i) im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.234 und CA-2.235 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.234BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P19.2.20248.7.2024
CA-2.235N, P121.2.20248.7.2024"

ii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.575 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.575BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P118.3.20243.7.2024"

iii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.581 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.581BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P131.5.202430.6.2024"

iv) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.586 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.586BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P13.6.20243.7.2024"

v) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.594 bis US-2.596 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.594BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P115.3.202430.6.2024
US-2.595N, P123.3.202430.6.2024
US-2.596N, P121.2.202430.6.2024"

vi) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.608 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.608BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P123.2.202430.6.2024"

vii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.610 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.610BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P13.6.202430.6.2024"

viii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.612 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.612BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P119.3.20243.7.2024"

ix) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.617 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.617BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P123.2.202430.6.2024"

x) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.633 bis US-2.636 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.633BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P114.5.202429.6.2024
US-2.634N, P117.6.202429.6.2024
US-2.635N, P130.5.202430.6.2024
US-2.636N, P128.5.202427.6.2024"

xi) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.639 und US-2.640 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.639BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P130.5.202429.6.2024
US-2.640N, P118.6.202418.7.2024"

xii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.646 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.646BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P114.6.202414.7.2024"

xiii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.651 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.651BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P15.6.20245.7.2024"

xiv) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.666 folgende Zeilen für die Zonen US-2.667 bis US-2.670 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.667BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

8.7.2024

US-2.668

N, P1

9.7.2024

US-2.669

N, P1

9.7.2024

US-2.670

N, P1

9.7.2024"

b) in Teil 2 werden im Eintrag für die Vereinigten Staaten nach der Beschreibung der Zone US-2.666 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.667 bis US-2.670 angefügt:

"Vereinigte StaatenUS-2.667State of Colorado
Weld 11
Weld County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 104.3905872°W 40.2270488°N)
US-2.668State of Minnesota
Kandiyohi 14
Kandiyohi County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 95.1844948°W 45.1575479°N)
US-2.669State of Minnesota
Kandiyohi 15
Kandiyohi County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 95.1434154°W 45.2764256°N)
US-2.670State of Minnesota
Renville 02
Renville County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 94.8243971°W 44.6212325°N)"

2. in Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

a) im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.234 und CA-2.235 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.234POU, RATN, P19.2.20248.7.2024
GBMP19.2.20248.7.2024
CA-2.235POU, RATN, P121.2.20248.7.2024
GBMP121.2.20248.7.2024"

b) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.575 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.575POU, RATN, P118.3.20243.7.2024
GBMP118.3.20243.7.2024"

c) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.581 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.581POU, RATN, P131.5.202430.6.2024
GBMP131.5.202430.6.2024"

d) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.586 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.586POU, RATN, P13.6.20243.7.2024
GBMP13.6.20243.7.2024"

e) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.594 bis US-2.596 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.594POU, RATN, P115.3.202430.6.2024
GBMP115.3.202430.6.2024
US-2.595POU, RATN, P123.3.202430.6.2024
GBMP123.3.202430.6.2024
US-2.596POU, RATN, P121.2.202430.6.2024
GBMP121.2.202430.6.2024"

f) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.608 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.608POU, RATN, P123.2.202430.6.2024
GBMP123.2.202430.6.2024"

g) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.610 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.610POU, RATN, P13.6.202430.6.2024
GBMP13.6.202430.6.2024"

h) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.612 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.612POU, RATN, P119.3.20243.7.2024
GBMP119.3.20243.7.2024"

i) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.617 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.617POU, RATN, P123.2.202430.6.2024
GBMP123.2.202430.6.2024"

j) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.633 bis US-2.636 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.633POU, RATN, P114.5.202429.6.2024
GBMP114.5.202429.6.2024
US-2.634POU, RATN, P117.6.202429.6.2024
GBMP117.6.202429.6.2024
US-2.635POU, RATN, P130.5.202430.6.2024
GBMP130.5.202430.6.2024
US-2.636POU, RATN, P128.5.202427.6.2024
GBMP128.5.202427.6.2024"

k) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.639 und US-2.640 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.639POU, RATN, P130.5.202429.6.2024
GBMP130.5.202429.6.2024
US-2.640POU, RATN, P118.6.202418.7.2024
GBMP118.6.202418.7.2024"

l) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.646 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.646POU, RATN, P114.6.202414.7.2024
GBMP114.6.202414.7.2024"

m) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.651 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.651POU, RATN, P15.6.20245.7.2024
GBMP15.6.20245.7.2024"

n) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.666 folgende Zeilen für die Zonen US-2.667 bis US-2.670 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.667POU, RATN, P18.7.2024
GBMP18.7.2024
US-2.668POU, RATN, P19.7.2024
GBMP19.7.2024
US-2.669POU, RATN, P19.7.2024
GBMP19.7.2024
US-2.670POU, RATN, P19.7.2024
GBMP19.7.2024"


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