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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2046 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für das neuartige Lebensmittel "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa)"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2046 vom 30.07.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) als zugelassenes neuartiges Lebensmittel enthalten.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2851 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von teilweise hydrolysiertem Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln für die allgemeine Bevölkerung genehmigt.
(5) Am 6. Februar 2024 stellte das Unternehmen Evergrain LLC (im Folgenden der "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Änderung der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für das neuartige Lebensmittel "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste und Reis". Der Antragsteller beantragte eine Änderung der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere eine Änderung der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels in "Hydrolysiertes Protein aus Gerste und Reis".
(6) Die ursprüngliche Kennzeichnungsvorschrift bezog sich auf "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste und Reis". Der Antragsteller hält die Änderung der Bezeichnung für erforderlich, weil das Wort "teilweise" insbesondere für den Durchschnittsverbraucher, der nicht wisse, inwieweit das Protein hydrolysiert sei, besonders im Vergleich zu anderen pflanzlichen Proteinen, kein klar definierter Begriff sei. Der Antragsteller weist ferner darauf hin, dass das Wort "Treber" für andere zugelassene neuartige Proteine, die auf ähnliche Weise verarbeitet würden, nicht verwendet werde, und ist daher der Ansicht, dass eine Verwendung dieses Wortes für dieses neuartige Lebensmittel Verwirrung stiften könnte. Außerdem weist der Antragsteller darauf hin, dass bei der Verarbeitung von Gerste und Reis der erste Schritt darin bestehe, die Stärke zu entfernen, ein Prozess, der ebenso bei anderen pflanzlichen Proteinen stattfinde.
(7) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste betreffend die vom Antragsteller vorgeschlagene Änderung der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste und Reis", keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte und eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Begründung ist die Kommission der Auffassung, dass das Wort "Treber" in der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels für Kennzeichnungszwecke entfallen kann. Mit der Streichung des Wortes "teilweise" aus der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist die Kommission dagegen nicht einverstanden. Gemäß den Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2015/2283, dürfen spezifische Kennzeichnungsvorschriften für die Verbraucher nicht irreführend sein. Darüber hinaus dürfen Informationen über Lebensmittel gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels und unter anderem seine Eigenschaften und Zusammensetzung. Da der Hydrolysegrad des neuartigen Lebensmittels 1-7 % beträgt, ist die Kommission der Auffassung, dass das Wort "teilweise" in der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels beibehalten werden sollte. Wenn der Antragsteller den Verbraucher näher über den Hydrolysegrad informieren möchte, kann er diesen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 freiwillig auf dem Etikett des Erzeugnisses angeben. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, sollte daher "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Gerste und Reis" lauten.
(8) Die im Antrag enthaltenen Informationen liefern hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für das neuartige Lebensmittel den Bedingungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügen und genehmigt werden sollten.
(9) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2470/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2851 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise hydrolysiertem Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (ABl. L, 2023/2851, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2851/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj).
Anhang |
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa)" folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
"Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Gerste und Reis". Im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. | Zugelassen am 10. Januar 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Evergrain LLC, 3205 S. 9th St, St. Louis, Missouri, 63118, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa)" nur von Evergrain LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung von Evergrain LLC.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 10. Januar 2029." | |
Frittierte oder extrudierte Erzeugnisse auf der Basis von Getreide, Samen oder Wurzeln | 5 g/100 g | ||||
Süßwaren (auch Schokolade) | 5 g/100 g | ||||
Frühstückscerealien | 5 g/100 g | ||||
Nudeln sowie Gerichte auf Basis von Reis (oder anderem Getreide) | 8 g/100 g | ||||
Suppen (Trockenmischung) | 50 g/100 g | ||||
Suppen (verzehrfertig) | 5 g/100 g | ||||
Soßen | 10 g/100 g | ||||
Getrocknete Soßenzubereitung | 50 g/100 g | ||||
Fleisch-Analoge | 15 g/100 g | ||||
Getreideriegel | 30 g/100 g | ||||
Butter und Margarine/Ölmischungen | 10 g/100 g | ||||
Speiseeis auf Basis von Milch-Analogen | 10 g/100 g | ||||
Milch-Analoge | 5 g/100 ml | ||||
Nuss-/Samenpaste bzw. -emulsion | 15 g/100 g | ||||
Energiegetränke | 8 g/100 ml | ||||
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden | 5 g/100 ml | ||||
Colaartige Getränke | 5 g/100 g | ||||
Getränkepulver | 90 g/100 g | ||||
Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis | 5 g/100 ml | ||||
Sahne-, Käse- und Joghurt-Analoge (außer Soja) | 10 g/100 g | ||||
Hummus | 10 g/100 g | ||||
Alkoholfreies Bier | 5 g/100 ml | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 30 g/100 g |
ENDE |