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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 der Kommission vom 3. September 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Captan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2186 vom 04.09.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2007/5/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Captan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Captan gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. November 2024 aus.
(4) Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 wurde innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist beim berichterstattenden und beim mitberichterstattenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Captan gestellt.
(5) Die Antragsteller haben dem berichterstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Antrag wurde vom berichterstattenden Mitgliedstaat für vollständig befunden.
(6) Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellte in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung und legte ihn am 4. Dezember 2017 der Behörde und der Kommission vor. Im Entwurf seines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Captan zu erneuern.
(7) Die Behörde legte den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vor und leitete die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weiter. Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(8) Am 24. Juli 2020 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu, ob angenommen werden kann, dass Captan die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde schlussfolgerte, dass Captan nicht die Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädlichen Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
(9) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 14. Juli 2022 den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung und am 13. Oktober 2022 den Entwurf einer Verordnung vor.
(10) Einige Mitgliedstaaten ersuchten um Prüfung, ob die Bewertung im Hinblick auf bestimmte Nichtzielarten für Freilandanwendungen verbessert werden könne. Diese Bewertung wurde vom berichterstattenden Mitgliedstaat durchgeführt und die Behörde wurde um Prüfung dieser Bewertung ersucht. Es fehlen vereinbarte harmonisierte Werte für Regulierungszwecke und die verfügbaren Informationen wurden 2024 von der Behörde nicht als hinreichend belastbar eingestuft, was den Nachweis einer erheblichen Änderung des Risikos für diese Nichtzielarten gegenüber demjenigen, das in der Schlussfolgerung der EFSA 7 ermittelt worden war, angeht.
(11) Im März 2024 nahm der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ein Kompendium 8 an, in dem Techniken und Anwendungsgeräte für Pestizide aufgeführt sind, die in der Präzisionslandwirtschaft eingesetzte Innovationen umfassen und deren reduzierende Wirkung auf die Exposition der Umwelt gegenüber Pestiziden von Risikomanagern anerkannt ist. Dieses Kompendium bildet eine einheitliche solide Entscheidungsgrundlage, mit deren Hilfe Risikomanager ein bestimmtes Anwendungsgerät auswählen können, mit dem sich die Exposition verringern lässt und das damit als Risikominderungsmaßnahme fungiert. Nach Kenntnisnahme der Auswertung der Literaturstudien durch die Behörde gelangte der Ständige Ausschuss folglich zu der Auffassung, dass die Risikominderungsmaßnahmen, dank denen die Risikobewertung verbessert wurde, als angemessen gelten können und dass sie die Exposition in dem Maße verringern, das erforderlich ist, um wild lebende Säugetiere, Bienen und die aquatische Umwelt zu schützen. Auf der Grundlage der neuen Informationen legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 24. Juni 2024 einen überarbeiteten Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung vor.
(12) Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zu beiden Fassungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die Kommission leitete auch die weitere Bewertung für Freilandanwendungen in Bezug auf bestimmte Nichtzielarten, an der der berichterstattende Mitgliedstaat weitere Verbesserungen vorgenommen hatte, an die Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Die Antragsteller nahmen zu beiden Fassungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung sowie zu der weiteren Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat Stellung. Diese Stellungnahmen wurden eingehend geprüft und berücksichtigt.
(13) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Captan wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung für Captan erneuert werden.
(14) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Bedingungen und Einschränkungen vorzusehen. Es ist insbesondere angebracht, die Verwendung von Captan enthaltenden Pflanzenschutzmitteln auf Verwendungen außerhalb der Blütezeit der Kultur zu beschränken und auf Zeiten, in denen sich in den Reihen der behandelten Kulturen keine blühenden Unkräuter befinden. Um den Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere wild lebenden Säugetieren, Wasserorganismen und Bienen, zu gewährleisten, sollten in Bezug auf Anwendungen im Freien in Obstplantagen (z.B. Äpfel oder Kirschen) ferner nur bestimmte Verwendungen zugelassen werden. Bei diesen Verwendungen handelt es sich um solche mithilfe von Anwendungsgeräten für Pestizide, die die Präzision und Genauigkeit der Anwendung erhöhen und bei gleichbleibender Aufwandmenge auf den Zielflächen eine durchschnittliche Verringerung des ausgebrachten Pflanzenschutzmittels um mindestens 61 % (pro Hektar) und eine Verringerung der Pflanzenschutzmittelverluste an den Boden um mindestens 20 % gegenüber Anwendungen mithilfe konventioneller Anwendungsgeräte und Verfahrensweisen bewirken und dadurch die Abdrift auf Flächen außerhalb der Zieloberfläche der Kultur (z.B. Kronendach) minimieren.
(15) Um das Vertrauen in den regulatorischen Entscheidungsprozess zu erhöhen, sollten die Antragsteller Informationen und Expositionsdaten vorlegen, die belegen, dass die in Obstplantagen eingesetzten Anwendungsgeräte für Pestizide (z.B. Sprühschutzschirme, abgeschirmte, Hauben-, Tunnel- oder sensorgesteuerte Spritzgeräte) eine Verringerung der Exposition gegenüber dem ausgebrachten Pflanzenschutzmittel um mindestens 61 % (pro Hektar) und eine Verringerung der Pflanzenschutzmittelverluste an den Boden um mindestens 20 % gegenüber Anwendungen mithilfe konventioneller Geräte bewirken.
(16) Es ist ferner angebracht, zusätzliche bestätigende Informationen zur Wirkung von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände der Captanmetaboliten THPI und THPAM im Grundwasser zu verlangen, wenn dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.
(17) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur vom 14. September 2023 9, in der empfohlen wird, Captan als reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 und als STOT-RE der Kategorie 1 einzustufen, ist es auch angezeigt, zusätzliche bestätigende Informationen zur Relevanz der Metaboliten THPI und THPAM anzufordern, die im Grundwasser auftreten können.
(18) Es ist weiterhin angebracht, zusätzliche bestätigende Informationen zur Lagerstabilität von Captan in Matrizen mit hohem Säuregehalt zu verlangen, um den geltenden Rückstandshöchstgehalt für Erdbeeren zu bestätigen.
(19) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(20) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 der Kommission 10 wurde die Laufzeit der Genehmigung für Captan bis zum 15. November 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.
(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff
Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Captan wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. September 2024
2) Richtlinie 2007/5/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Captan, Folpet, Formetanat und Methiocarb (ABl. L 35 vom 08.02.2007 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/5/oj).
3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/414/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/844/oj).
6) EFSA Journal 2020;18(9):6230 (überarbeitet am 11. November 2020). Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.
7) Statement on the refined environmental risk assessment and impact of the new classification for captan, EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2024; 10.2903/j.efsa.2024.8576.
8) Compendium of conditions of use to reduce exposure and risk from plant protection products.
9) https://chesar.echa.europa.eu/documents/10162/61dcb37e-ab22-e25e-9891-181ae09413ef.
10) Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Aclonifen, Ametoctradin, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Captan, Clethodim, Cycloxydim, Cyflumetofen, Dazomet, Diclofop, Dimethomorph, Ethephon, Fenazaquin, Fluopicolid, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Mandipropamid, Metalaxyl, Metaldehyd, Metam, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paclobutrazol, Penoxsulam, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, S-Metolachlor, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Trichoderma asperellum Stamm T34 und Trichoderma atroviride Stamm I-1237 (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 160, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/918/oj).
Anhang I |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit 1 | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
Captan CAS Nr. 133-06-2 CIPAC-Nr. 40 | N-[(trichloromethyl)thio]cyclohex- 4-ene-1,2 -dicarboximide | > 930 g/kg Perchlormethylmercaptan: < 5 g/kg Folpet:< 10 g/kg Tetrachlorkohlenstoff: < 0,1 g/kg | 1. November 2024 | 31. Oktober 2039 | Für Verwendungen im Freien gelten die folgenden Bedingungen:
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Captan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Darüber hinaus schreiben die Mitgliedstaaten gestützt auf ihre Risikobewertung zum Schutz von Bienen und Wasserorganismen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung wie Pufferzonen, in denen nicht gespritzt wird, ab dem Feldrand vor.
Außerdem können die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen Überwachungsanforderungen festlegen, um die Überwachung gemäß den Richtlinien 2000/60/EG 2 und 2009/128/EG 3 des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergänzen. Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem 24. September 2024 bestätigende Informationen zu Folgendem:
und
|
1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
2) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj). 3) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj). |
Anhang II |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. In Teil A wird Eintrag Nr. 145 zu Captan gestrichen;
2. in Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit 1 | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
"170 | Captan CAS Nr. 133-06-2 CIPAC-Nr. 40 | N-[(trichloromethyl)thio]cyclohex- 4-ene-1,2 -dicarboximide | > 930 g/kg Perchlormethylmercaptan: < 5 g/kg Folpet: < 10 g/kg Tetrachlorkohlenstoff: < 0,1 g/kg | 1. November 2024 | 31. Oktober 2039 | Für Verwendungen im Freien gelten die folgenden Bedingungen:
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Captan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Darüber hinaus schreiben die Mitgliedstaaten gestützt auf ihre Risikobewertung zum Schutz von Bienen und Wasserorganismen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung wie Pufferzonen, in denen nicht gespritzt wird, ab dem Feldrand vor.
Außerdem können die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen Überwachungsanforderungen festlegen, um die Überwachung gemäß den Richtlinien 2000/60/EG 2 und 2009/128/EG 3 des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergänzen. Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem 24. September 2024 bestätigende Informationen zu Folgendem:
und
|
1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
2) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj). 3) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj)." |
ENDE |