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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 der Kommission vom 19. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2473 vom 20.09.2024)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2019/661
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2024/573 ist ein elektronisches System für die Verwaltung des Quotensystems, die Lizenzvergabeanforderungen für Ein- und Ausfuhren und die Berichterstattungspflichten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase (im Folgenden "F-Gas-Portal") vorgesehen.
(2) Um das reibungslose Funktionieren des F-Gas-Portals und die Durchführung der erforderlichen Zoll- und Marktüberwachungskontrollen zu gewährleisten, ist es wichtig, die Anforderungen an Unternehmen festzulegen, die vor der Ausübung bestimmter Tätigkeiten über eine gültige Registrierung im Portal verfügen müssen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen von Unternehmen anzufordern, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im F-Gas-Portal sicherzustellen.
(3) Um eine wirksame Umsetzung des Quoten- und Lizenzvergabesystems zu gewährleisten, Verzerrungen des Quotensystems zu vermeiden und die Umgehung und den Missbrauch geltender Vorschriften zu verhindern, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, bestimmte Informationen bereitzustellen, einschließlich Informationen über ihren Standort, ihre geschäftlichen Tätigkeiten und ihre rechtlichen und finanziellen Umstände.
(4) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/573 ist das F-Gas-Portal mit dem System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll (EU CSW-CERTEX) zu vernetzen. Die Unternehmen sollten daher bestimmte Informationen bereitstellen, damit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Zollkontrollen durchgeführt werden können.
(5) Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, die Quotenzuweisungen beantragen, Quoten nutzen oder übertragen oder die Nutzung von Quoten durch andere Unternehmen genehmigen oder solche Genehmigungen für ihre eigene Nutzung oder deren Übertragung auf andere registrierte Unternehmen erhalten, sind nach der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet, einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung in der Union zu bestellen, und sollten verpflichtet sein, bestimmte Angaben zum Alleinvertreter zu machen.
(6) Aufgrund der unterschiedlichen Merkmale ihrer Tätigkeiten sollten die Prüfer, die die von den Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/573 vorgelegten Berichte überprüfen, verpflichtet werden, spezifische Informationen für die Registrierung im F-Gas-Portal bereitzustellen.
(7) Um das reibungslose Funktionieren des F-Gas-Portals, die Durchführung von Kontrollen und die ordnungsgemäße Umsetzung des Quotensystems zu ermöglichen, sollten die Unternehmen sicherstellen, dass die von ihnen bereitgestellten Informationen vollständig, richtig und aktuell sind.
(8) Unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften und Bestimmungen für die Gründung und den Betrieb von Unternehmen benötigt die Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Unternehmen für die Zwecke der Registrierung im F-Gas-Portal gemachten Angaben zu bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, für diese Zwecke mit der Kommission zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission 2 enthält Vorschriften zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, das mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichtet wurde. Da die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt wurde, sollte auch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 ersetzt werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für fluorierte Treibhausgase
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) "wirtschaftlicher Eigentümer" den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 4;b) "physische Anschrift" die physische Anschrift der ständigen Niederlassung im Sinne des Artikels 5 Nummer 32 der Richtlinie (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5.
Artikel 2 Informationsanforderungen für die Registrierung im F-Gas-Portal
(1) In der Union niedergelassene Unternehmen, bei denen es sich nicht um unabhängige Prüfer gemäß Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/573 handelt, übermitteln der Kommission die folgenden Informationen für die Zwecke der Registrierung im elektronischen System für die Verwaltung des Quotensystems, die Lizenzvergabeanforderungen für Ein- und Ausfuhren und die Berichterstattungspflichten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase (im Folgenden "F-Gas-Portal"):
(2) Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 einen Alleinvertreter bestellt haben, übermitteln der Kommission die folgenden Angaben, damit sie im F-Gas-Portal registriert werden können:
(3) Unabhängige Prüfer gemäß Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/573 übermitteln der Kommission die folgenden Angaben, damit sie im F-Gas-Portal registriert werden können:
(4) Um eine Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 einreichen zu können, müssen Einführer und Hersteller, die nicht im F-Gas-Portal registriert sind, bis zum 1. Februar desselben Jahres, in dem die Anmeldung eingereicht wird, einen Antrag auf Registrierung stellen.
Artikel 3 Zusätzliche Informationsanforderungen für die Registrierung im F-Gas-Portal
(1) Die Kommission kann von einem Unternehmen Informationen über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens und gegebenenfalls des Alleinvertreters des Unternehmens verlangen, einschließlich Angaben zur Art der wirtschaftlichen Eigentümerschaft sowie zur Art und zum Umfang der Kontrolle, die jeder dieser Eigentümer ausüben darf.
(2) Sofern dies nach einer vorläufigen Beurteilung der gemäß Artikel 2 und gegebenenfalls nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Angaben gerechtfertigt ist, kann die Kommission das Unternehmen auffordern, Folgendes vorzulegen:
(3) Die Kommission kann gegebenenfalls verlangen, dass den zusätzlichen Informationen oder Nachweisen gemäß Absatz 2 von Unternehmen, die einen Alleinvertreter bestellt haben, eine beglaubigte Übersetzung auf Englisch beigelegt wird.
(4) Die Unternehmen legen alle nach diesem Artikel geforderten Informationen oder Nachweise innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum des Ersuchens oder innerhalb einer längeren Frist vor, der die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag des Unternehmens auf Fristverlängerung zustimmen kann.
Artikel 4 Verpflichtung zur Aktualisierung der Angaben
Die im F-Gas-Portal registrierten Unternehmen stellen sicher, dass die von ihnen oder in ihrem Namen im Rahmen dieser Verordnung gemachten Angaben auf aktuellem Stand gehalten werden, und übermitteln der Kommission aktualisierte Informationen, sobald sich diese geändert haben oder nicht mehr vollständig oder richtig sind.
Artikel 5 Ablehnung, Aussetzung und Löschung von Registrierungen
(1) Die Kommission kann in den folgenden Fällen die Validierung der Registrierung eines Unternehmens im F-Gas-Portal ablehnen oder die Registrierung eines Unternehmens aussetzen:
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Umständen kann die Kommission die Registrierung eines Unternehmens im F-Gas-Portal aussetzen, wenn es Hinweise auf Fehlverhalten im Zusammenhang mit Transaktionen im F-Gas-Portal gibt, auch wenn Belege dafür vorliegen, dass es den Auskunftsersuchen der Kommission, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder anderer Unternehmen, die im F-Gas-Portal registriert sind, nicht nachkommt.
Das betreffende Unternehmen und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats werden über das F-Gas-Portal über die Gründe für die Ablehnung der Validierung oder für die Aussetzung der Registrierung unterrichtet.
(2) Wird die Registrierung eines Unternehmens gemäß Absatz 1 ausgesetzt, so hebt die Kommission die Aussetzung auf und stellt die Registrierung wieder her, wenn das Unternehmen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2024/573 anschließend erfüllt oder wenn gegebenenfalls die Informationen oder Nachweise, die im Rahmen dieser Verordnung von dem Unternehmen oder in seinem Namen übermittelt wurden, aktualisiert wurden, sodass sie richtig und vollständig sind.
(3) Die Kommission löscht die Registrierung von Unternehmen, wenn vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden oder wenn ein Unternehmen nach der Aussetzung versäumt, die geforderten Angaben oder Nachweise zu übermitteln oder die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben zu aktualisieren. Das betreffende Unternehmen und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats werden über das F-Gas-Portal über die Gründe für die Löschung der Registrierung unterrichtet.
Darüber hinaus löscht die Kommission die Registrierung von Unternehmen auf deren Antrag sowie - bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union - auf Antrag des Alleinvertreters.
(4) Erfüllen die Registrierungen von Unternehmen die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 festgelegte Bedingung in Bezug auf ihre physische Anschrift nicht, so erhält die Kommission lediglich die Registrierung des zuerst registrierten Unternehmens aufrecht, es sei denn, das zuerst registrierte Unternehmen hat angegeben, dass ein anderes Unternehmen beibehalten und die Registrierung der übrigen Unternehmen gelöscht werden sollte.
Erfüllen die Registrierungsanträge von Unternehmen die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 festgelegte Bedingung in Bezug auf ihre physische Anschrift nicht, so validiert die Kommission lediglich den zuerst eingegangenen Registrierungsantrag, es sei denn, das Unternehmen, das den ersten Antrag übermittelte, hat angegeben, dass ein anderer Registrierungsantrag validiert werden sollte.
(5) Wird eine Registrierung im F-Gas-Portal gelöscht, werden alle verfügbaren Quoten und Genehmigungen ungültig, und jede Tätigkeit, für die eine Registrierung gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 erforderlich war, wird ab dem Zeitpunkt der Löschung nicht mehr durchgeführt. Das Unternehmen, dessen Registrierung im F-Gas-Portal gelöscht wurde, stellt sicher, dass die Verpflichtungen zur Berichterstattung über frühere Tätigkeiten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 erfüllt werden.
Artikel 6 Informationsaustausch
Auf Anfrage arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen und tauschen mit ihr Informationen aus, wenn dies für die Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von Unternehmen für die Zwecke der Registrierung gemäß dieser Verordnung gemachten Angaben erforderlich ist.
Artikel 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die im F-Gas-Portal verarbeiteten personenbezogenen Daten eines Unternehmens können für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Löschung der Registrierung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 aufbewahrt werden.
(2) Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel die Löschung personenbezogener Daten im Einklang mit Absatz 1.
Artikel 8 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 wird aufgehoben.
Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. September 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (ABl. L 112 vom 26.04.2019 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/661/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).
4) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
Entsprechungstabelle | Anhang |
Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | - |
Artikel 2 | Artikel 1 |
Artikel 3 | Artikel 2 |
Artikel 4 | Artikel 3 |
Artikel 5 | Artikel 4 |
Artikel 6 | Artikel 5 |
Artikel 7 | - |
Artikel 8 | Artikel 6 |
Artikel 9 | Artikel 7 |
Artikel 10 | Artikel 9 |
ENDE |