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Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates
(ABl. L 2024/2594 vom 08.10.2024)
Neufassung - Ersetzt VO"en (EWG) 1899/85, (EWG) 1638/87 und (EU) 1236/2010
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 besteht darin, eine Nutzung biologischer Meeresressourcen zu gewährleisten, die nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Vorteile mit sich bringt. Darüber hinaus muss die Union gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung sicherstellen, dass ihre Fischereitätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, die nach dem Unionsrecht im Bereich der GFP gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken.
(2) Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates 4 hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen angenommen. Mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates 5 hat die Union das Übereinkommen zur Durchführung dieses Seerechtsübereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände angenommen, das Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände auf Hoher See.
(3) Mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates 6 hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik angenommen, mit dem die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) eingerichtet wurde (im Folgenden "NEAFC-Übereinkommen"). Die Änderungen des NEAFC-Übereinkommens von 2004 und 2006 wurden mit dem Beschluss 2009/550/EG des Rates 7 genehmigt. Diese Änderungen traten am 29. Oktober 2013 förmlich in Kraft, jedoch wurde im Einklang mit der Erklärung von 2005 zur Auslegung und Durchführung des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (im Folgenden "Londoner Erklärung") vereinbart, dass die Änderungen ab dem Datum ihrer Annahme bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden waren.
(4) Ziel des NEAFC-Übereinkommens ist es, die langfristige Erhaltung und die optimale Nutzung der Fischereiressourcen in dem Gebiet, in dem es gilt (im Folgenden "das Übereinkommensgebiet") und damit einen nachhaltigen Nutzen in wirtschafts-, umwelt- und sozialpolitischer Hinsicht sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die NEAFC befugt, rechtsverbindliche Beschlüsse (im Folgenden "Empfehlungen") über die Bestandserhaltung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Empfehlungen sind in erster Linie an die NEAFC-Vertragsparteien (im Folgenden "die Vertragsparteien") gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für die Betreiber, beispielsweise die Kapitäne von Fischereifahrzeugen. Solche Maßnahmen können für die Union verbindlich werden und sind im Falle der Union in das Unionsrecht aufzunehmen, soweit sie nicht bereits durch das Unionsrecht abgedeckt sind.
(5) In der NEAFC-Empfehlung 19:2014 werden Maßnahmen zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme festgelegt, indem für die Grundfischerei gesperrte Gebiete, bestehende Grundfischereigebiete und Anforderungen für die Versuchsfischerei bestimmt werden. Einige Teile dieser Empfehlung wurden durch die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates in Unionsrecht umgesetzt 8. Es ist daher angemessen, mit der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, dass diese Empfehlung vollständig in Unionsrecht umgesetzt wird, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Union gemäß der Empfehlung 19:2014 der NEAFC vorschlagen kann, bestimmte Gebiete zu streichen oder zu ändern, wenn es laut dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) nicht wahrscheinlich ist, dass es in diesen Gebieten zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme kommt.
(6) Die NEAFC hat ferner die Empfehlungen 01:2023 und 04:2023 angenommen, mit denen Sperrgebiete für Rotbarsch in der Irmingersee und für Schellfisch im Gebiet Rockall festgelegt wurden. Diese Empfehlungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(7) Für bestimmte Fischereien war die NEAFC nicht in der Lage, einschlägige Empfehlungen anzunehmen. Dennoch sollten Bestandserhaltungsmaßnahmen im Einklang mit den von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkten erlassen werden, um einen Nutzen für die Erhaltung dieser Bestände zu gewährleisten.
(8) Die letzte Umsetzung von durch die NEAFC angenommenen Kontrollmaßnahmen in Unionsrecht erfolgte durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 9. Seitdem hat die NEAFC einige Maßnahmen geändert, die bereits in Kraft getreten sind, und neue Maßnahmen angenommen, die noch nicht in Unionsrecht umgesetzt wurden. Dies betrifft insbesondere Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der NEAFC (im Folgenden "NEAFC-Regelung").
(9) Die NEAFC-Regelung ist eine Empfehlung, mit der Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen für die in den Gewässern des Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien (im Folgenden "Regelungsbereich") tätigen Schiffe unter der Flagge einer Vertragspartei, Regelungen für Inspektions- und Überwachungsverfahren auf See im Regelungsbereich sowie Verfahren für den Fall eines Verstoßes festgelegt werden, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden müssen. Sie enthält bestimmte Kontrollmaßnahmen, die für das Übereinkommensgebiet gelten, das Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien umfasst, wie z.B. Anforderungen für die Kennzeichnung von Gefrierfisch. Die NEAFC-Regelung sieht auch eine Hafenstaatkontrollregelung für Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien vor, die Fischereiressourcen aus dem Übereinkommensgebiet an Bord mitführen und beabsichtigen, Häfen einer anderen Vertragspartei anzulaufen. Nach dieser Regelung ist eine Anmeldung des Betreibers vor dem Anlaufen eines Hafens erforderlich, die von der Flaggenvertragspartei zu überprüfen ist, bevor der Hafenstaat die Genehmigung zur Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienste erteilt.
(10) Mit der NEAFC-Empfehlung 19:2019 wurde ein elektronisches Meldesystem (ERS) für die Übermittlung von Daten zwischen den Vertragsparteien und dem NEAFC-Sekretariat auf der Grundlage des FLUX-Standards des UN/CEFACT für eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung eingeführt. Die Einführung dieses Standards ist mit dem Inkrafttreten einer neuen Kontroll- und Durchsetzungsregelung der NEAFC verbunden. Diese Empfehlung muss in Unionsrecht umgesetzt werden.
(11) Im Jahr 2022 führten die Union, die Färöer, Grönland, Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich Konsultationen über Kontrollmaßnahmen für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten im Nordostatlantik. Diese Konsultationen wurden im November 2022 auf der Grundlage des vom Rat am 14. Oktober 2022 gebilligten Standpunkts der Union abgeschlossen. Die in diesen Konsultationen vereinbarten Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Gemäß der Vereinbarung der Parteien dieser Fischereikonsultationen sollte die Anwendung bestimmter Maßnahmen verschoben werden, damit genügend Zeit für ihre Umsetzung zur Verfügung steht. Die Ziele dieser Maßnahmen werden nur dann in vollem Umfang erreicht werden, wenn sich alle Parteien der einschlägigen Fischereikonsultationen uneingeschränkt zu den Grundsätzen der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und der gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichten und davon absehen, einseitige Fischereimaßnahmen zu ergreifen.
(12) In Anlande- und Verarbeitungseinrichtungen, in denen jährlich mehr als 3.000 Tonnen bestimmter pelagischer Arten gewogen werden und in denen Anlandungen dieser Arten über 10 Tonnen durchgeführt werden, sollten nur die Anlandungen und das Wiegen von Anlandungen über 10 Tonnen mithilfe von Kamera- und Sensortechnologien überwacht werden, wodurch die kleine Küstenfischerei und die handwerkliche Fischerei ausgenommen werden. Zur Bestimmung der Schwelle von 3.000 Tonnen sollten alle Anlandungen gezählt werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine Liste der Häfen veröffentlichen, die diese Schwellenwerte erreichen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Schwellen sowie die Methoden zu ihrer Berechnung anzupassen, wenn diese Aspekte in zukünftigen Vereinbarungen zwischen Küstenstaaten oder in Vereinbarungen im Rahmen der NEAFC angepasst oder präzisiert werden.
(13) Die Umsetzung der Fernüberwachung von Anlandungen kann aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds gefördert werden.
(14) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, sollten gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 11 und (EU) 2018/1725 12 des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt werden. Um die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die personenbezogenen Daten nach Erhalt der einschlägigen Daten höchstens fünf Jahre lang gespeichert werden. Falls die betreffenden personenbezogenen Daten für die Weiterverfolgung von Beschwerden, Verstößen und Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission bestimmte Daten bis zum Abschluss des betreffenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens oder bis zu der für die Anwendung von Sanktionen benötigten Zeit speichern können. Darüber hinaus sollten im Einklang mit den Anforderungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 Schutzmaßnahmen insbesondere gegen Missbrauch, einschließlich der unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, des unbeabsichtigten Verlusts, der Veränderung, der unbefugten Weitergabe sowie des unbefugten Zugangs festgelegt werden.
(15) Um künftige NEAFC-Empfehlungen zur Änderung oder Ergänzung der in dieser Verordnung genannten Empfehlungen rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte in Bezug auf die Änderung von Bestimmungen über Folgendes zu erlassen: Verfahren für Mitteilungen an Kontaktstellen, Übermittlung von Mitteilungen und Genehmigungen von Fischereifahrzeugen, Mitteilung von Umladungen, Mitteilungen an das NEAFC-Sekretariat, Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand, Anmeldung von Einsätzen von Inspektionsschiffen und -flugzeugen, Meldung von Verstößen, Überwachungsverfahren und Verfahren für die Meldung von Verstößen; Anforderungen an Staupläne, Liste der regulierten Ressourcen, Indikatorarten für gefährdete marine Ökosysteme (VME), Koordinaten der bestehenden Grundfischereigebiete, technische Maßnahmen im Regelungsbereich; Datenelemente von Mitteilungen, des Produktionslogbuchs, des elektronischen Fischereilogbuchs und der Anlandehafen-Meldungen; Datenübermittlungsformate, Verfahren für Fischereiüberwachungszentren zur manuellen Validierung von Mitteilungen; Datenelemente für die Meldung von Inspektoren und Kontrollplattformen, Überwachungstätigkeiten sowie Sichtungsmeldungen und Überwachungsberichte; Muster für Inspektionsberichte, Vorschriften für die Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter, Datenelemente für die Meldung der Benennung von Anlandehäfen; und Muster für Formblätter für Hafenstaatkontrollen.
(16) Um künftige Maßnahmen, die von der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks im Rahmen von Konsultationen über die Kontrolle bestimmter Fischereien auf pelagische Arten gebilligt wurden, rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen über Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge, Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes automatischer Sortiermaschinen und Entfernungsbestimmungen zu erlassen.
(17) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden 13. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(18) Die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC für den Regelungsbereich wurden zuletzt durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 14 und (EWG) Nr. 1638/87 15 des Rates sowie Anhang XII der Verordnung (EU) 2019/1241 in Unionsrecht umgesetzt. Im Interesse der Klarheit, Vereinfachung und Rechtssicherheit werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 sowie Artikel 5 Buchstabe h, Kapitel VI und Anhang XII der Verordnung (EU) 2019/1241 gestrichen und durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ersetzt.
(19) Aus denselben Gründen sollten die Artikel 54b und 54c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 16 mit bestimmten Kontrollmaßnahmen für die Fischerei auf pelagische Arten gestrichen und durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.
(20) NEAFC-Kontrollmaßnahmen wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 in Unionsrecht umgesetzt. Diese Verordnung sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(21) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert
- haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden
(2) Diese Verordnung gilt ungeachtet der Verpflichtungen aus bestehenden Verordnungen im Fischereisektor, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 und der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 19 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.
Titel II
NEAFC-Maßnahmen
Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Anwendungsbereich
Titel II dieser Verordnung gilt für:
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "NEAFC" ist die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik;2. "Übereinkommen" ist das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik 20;
3. "Übereinkommensgebiet" sind die Gebiete
- innerhalb jener Teile des Atlantischen und Arktischen Ozeans und ihrer dazugehörigen Gewässer, die nördlich von 36o nördlicher Breite und zwischen 42o westlicher Länge und 51o östlicher Länge liegen, jedoch mit Ausnahme
- der Ostsee sowie des Kleinen und Großen Belts südlich und östlich der Linien, die von Hasenøre bis zur Spitze von Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und von Gilbjerg Hoved bis Kullen verlaufen, und
- des Mittelmeers und seiner angrenzenden Gewässer bis zum Schnittpunkt des 36. Breitenkreises nördlicher Breite und des Längenkreises 5o 36" westlicher Länge;
- innerhalb des Teils des Atlantischen Ozeans nördlich von 59o nördlicher Breite und zwischen 44o westlicher Länge und 42o westlicher Länge;
4. "Regelungsbereich" sind die Gewässer des Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien;
5. "Vertragsparteien" sind die Vertragsparteien des Übereinkommens;
6. "gefährdete marine Ökosysteme" (vulnerable marine ecosystems) oder "VME" sind die unter den Nummern 42 und 43 der internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organization, FAO) für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten VME;
7. "regulierte Ressourcen" sind die Fischereiressourcen, für die im Rahmen des Übereinkommens erlassene Empfehlungen gelten und die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind;
8. "VME-Indikatorarten" sind die Arten, die gemäß Anhang II das Vorkommen von gefährdeten marinen Ökosystemen anzeigen;
9. "Grundfischerei" ist der Einsatz von Fanggerät, bei dem die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es im Rahmen der normalen Fangeinsätze physisch auf den Meeresboden einwirkt;
10. "bestehende Grundfischereigebiete" sind der Teil des Regelungsbereichs, in dem die Grundfischerei im Zeitraum zwischen 1987 und 2007 betrieben wurde, wie durch die in Anhang III aufgeführten Koordinaten bestimmt;
11. "Versuchsgrundfischerei" ist jede kommerzielle Grundfischerei in Gebieten mit Fangbeschränkungen für die Grundfischerei oder - bei erheblichen Änderungen des Verhaltens und der Technik der Grundfischerei - innerhalb bestehender Grundfischereigebiete;
12. "Fischereitätigkeiten" sind Fischfang, einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze, Fischverarbeitung, das Umladen oder Anlanden von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen sowie jede andere gewerbliche Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit dem Fischfang, u. a. Verpackung, Transport, Auftanken oder Auffüllen von Vorräten;
13. "Fischereifahrzeug" ist jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von Fischereiressourcen eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;
14. "Treffen" sind Fänge von VME-Indikatorarten in Mengen, die über den folgenden Grenzwerten liegen:
- bei einem Schleppnetz und anderem Fanggerät mit Ausnahme von Langleinen: das Vorhandensein von mehr als 30 kg lebende Korallen und/oder 400 kg lebende Schwämme; und
- bei Langleinen: das Vorhandensein von VME-Indikatorarten an 10 Haken je Segment von 1.000 Haken oder je Abschnitt von 1.200 m Langleine, je nachdem, was kürzer ist;
15. "VMS" (vessel monitoring system) ist ein Schiffsüberwachungssystem, das den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen Daten über Position, Kurs und Geschwindigkeit des Fischereifahrzeugs liefert;
16. "Meldung" sind die auf elektronischem Wege aufgezeichneten standardisierten Informationen über Fischereitätigkeiten;
17. "NEAFC-Sekretariat" sind das Sekretariat der NEAFC und sonstige von der NEAFC gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Übereinkommens ernannte Mitarbeiter;
18. "erhebliche nachteilige Auswirkungen" sind die unter den Nummern 17 bis 20 der internationalen Leitlinien der FAO für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten nachteiligen Auswirkungen;
19. "Fischereiressourcen" sind Fische, Weichtiere und Krebstiere einschließlich ortsgebundener Arten, mit Ausnahme der - soweit sie von anderen internationalen Vereinbarungen erfasst werden - weit wandernden Arten, die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 aufgelistet sind, und anadromen Fischbestände;
20. "Mitteilung" ist das standardisierte Format, in dem Meldungen zwischen den Vertragsparteien und dem NEAFC-Sekretariat oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden;
21. "IMO-Nummer" ist eine siebenstellige Nummer, die unter der Zuständigkeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) oder einer anderen dazu befugten Agentur zum Zeitpunkt des Baus oder bei der erstmaligen Aufnahme eines Schiffs in das IMO-Schiffsregister an das Schiff vergeben wird;
22. "elektronisches Fischereilogbuch" ist die elektronische Aufzeichnung von Angaben zum Fangeinsatz durch den Kapitän des Fischereifahrzeugs, die an den Flaggenstaat ab der Anmeldung vor der Einfahrt in den Regelungsbereich bis zur Ausfahrt aus dem Regelungsbereich übermittelt wird;
23. "Fischereiüberwachungszentrum" oder "FÜZ" ist ein an Land befindliches Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats;
24. "Anmeldung" ist eine Meldung über die Absicht, in Zukunft eine Tätigkeit auszuüben;
25. "Fangreise" ist in Bezug auf Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich jede Fahrt eines Fischereifahrzeugs, auf der Fischereitätigkeiten vom Zeitpunkt der Einfahrt in den Regelungsbereich bis zur Ausfahrt aus dem Regelungsbereich ausgeübt werden;
26. "Erklärung" ist eine Meldung einer Fischereitätigkeit, die zum Zeitpunkt ihrer Aufzeichnung und Übermittlung stattfindet oder stattgefunden hat;
27. "Umladung" ist die direkte Übergabe einer beliebigen Menge von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen, die sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befinden, an ein anderes;
28. "EFCA" ist die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 eingerichtet wurde;
29. "Hafen" ist ein Ort an Land, der für Anlandungen oder die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit oder zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten genutzt wird, oder ein Ort an bzw. in der Nähe der Küste, der von einer Vertragspartei zum Zwecke der Umladung von Fischereiressourcen benannt wurde;
30. "gemeinsamer Fangeinsatz" ist jeder Einsatz mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Fahrzeugs von einem anderen an Bord genommen werden;
31. "elektronische Daten" sind alle Dokumente, Meldungen, Mitteilungen und Formulare, die gemäß den Bestimmungen der NEAFC-Regelung elektronisch übermittelt und empfangen werden;
32. "für die Grundfischerei gesperrte Gebiete" sind Gebiete, die zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme für die Grundfischerei im Regelungsbereich gemäß Anhang IV Nummer 8 gesperrt sind;
33. "Schiff einer Nichtvertragspartei" ist ein Schiff, das Fischereitätigkeiten ausübt und weder die Flagge einer Vertragspartei noch die einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei der NEAFC führt oder ein Schiff, bei dem der berechtigte Verdacht besteht, dass es gar keine Flagge führt;
34. "IUU-Fischerei" sind illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummern 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
35. "Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister" oder "CFR-Nummer" ist die eindeutige Kennnummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union, unabhängig von etwaigen nationalen Fischereiflottennummern, und gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission 22.
Kapitel II
Bestandserhaltungsmaßnahmen
Artikel 4 Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten marinen Ökosystemen
(1) Außerhalb der in Anhang III aufgelisteten bestehenden Grundfischereigebiete ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Langleinen, verboten. Dieser Absatz gilt nicht für die Versuchsgrundfischerei gemäß Artikel 5.
(2) In den in Anhang IV Nummer 8 aufgelisteten Gebieten ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Langleinen, verboten.
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das Grundfischerei betreibt, quantifiziert die Fänge von VME-Indikatorarten. Überschreitet bei einem Fangeinsatz die Menge der VME-Indikatorarten den Grenzwert für ein Treffen, so muss der Kapitän folgendermaßen vorgehen:
(4) Der Kapitän nutzt alle verfügbaren Informationsquellen und teilt dem Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Einzelheiten des Vorfalls einschließlich der Strecke oder der Position gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b mit.
(5) Für die Richtigkeit der dem Flaggenmitgliedstaat übermittelten Angaben ist der Kapitän verantwortlich.
(6) Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt die Einzelheiten des Vorfalls unverzüglich der Kommission, die diese Informationen an das NEAFC-Sekretariat weiterleitet.
(7) Ermittelt die NEAFC nach Informationen über Treffen mit möglichen gefährdeten marinen Ökosystemen Gebiete, deren vorübergehende Schließung notwendig ist und teilt sie dies mit, so leisten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union diesen vorübergehende Schließungen Folge, bis das NEAFC-Sekretariat die Wiedereröffnung dieser Gebiete mitgeteilt hat.
Artikel 5 Versuchsgrundfischerei
(1) Die Versuchsgrundfischerei unterliegt einer vorherigen Bewertung durch den Ständigen Lenkungs- und Wissenschaftsausschuss der NEAFC (PECMAS) und den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES).
(2) Mitgliedstaaten, deren Schiffe Versuchsgrundfischerei betreiben wollen, sammeln die für eine vorherige Bewertung durch den PECMAS und den ICES erforderlichen Daten und übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege folgende Informationen zur Bewertung von Anträgen auf Versuchsfischerei:
(3) Der Flaggenmitgliedstaat verfährt wie folgt:
(4) Die Kommission leitet den Antrag und die dazugehörigen Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.
(5) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union
Artikel 6 Sonstige technische Maßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen im Regelungsbereich
Die technischen Maßnahmen und sonstigen Bestandserhaltungsmaßnahmen für den Regelungsbereich sind in Anhang IV Nummern 1 bis 7 aufgeführt.
Kapitel III
Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7 Benennung von Kontaktstellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die Entgegennahme von Überwachungs- und Inspektionsberichten und Daten nach den Artikeln 17, 22 und 23, Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 35 Absatz 1 sowie eine Kontaktstelle für den Empfang von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen nach den Artikeln 28 und 29.
(2) Die Benennung der Kontaktstellen umfasst gegebenenfalls die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Faxnummer und, wenn die NEAFC-Regelung die Nutzung einer Online-Anwendung auf der NEAFC-Website vorsieht, den Namen, die Organisation, die Funktion, die Rolle innerhalb der Organisation und die individuelle E-Mail-Adresse.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen und alle nachfolgenden Änderungen der in Absatz 2 genannten Informationen spätestens 15 Tage vor dem Geltungsbeginn dieser Änderungen mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Kontaktstellen für die Entgegennahme von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen gemäß den Artikeln 28 und 29 rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
Abschnitt 2
Kontrollmaßnahmen
Artikel 8 Kontrolle gemeldeter und zugelassener Fischereifahrzeuge der Union
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch die Angaben zu allen in der Union registrierten Schiffen unter ihrer Flagge, denen sie die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich erteilen möchten. Diese Angaben sind für das folgende Jahr bis zum 15. Dezember jedes Jahres oder in jedem Fall vor der Einfahrt des Schiffs in den Regelungsbereich zu übermitteln.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben und alle diesbezüglichen Änderungen umfassen die einschlägigen Daten für die Mitteilung der Anmeldung, Genehmigung, Streichung, Beschränkung oder Aussetzung gemäß Anhang V.
(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Angaben unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.
(4) Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Regelungsbereich des Übereinkommens keine Fischereitätigkeiten ausüben, wenn sie nicht als gemeldete Schiffe der NEAFC und - im Falle der Befischung regulierter Ressourcen - als zu dieser Befischung berechtigte Schiffe aufgeführt sind.
(5) Ein Flaggenmitgliedstaat
(6) Die folgenden Informationen zu den Listen der gemeldeten und zum Fischfang im Regelungsbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge können auf der NEAFC-Website öffentlich zugänglich gemacht werden:
(7) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Forschungsschiffe der Union, die wissenschaftliche Forschung zu Fischereiressourcen im Regelungsbereich betreiben, nicht an Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich gebunden.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Forschungsschiffe, die die im Rahmen von Forschungstätigkeiten im Regelungsbereich getätigten Fänge ganz oder teilweise vermarkten. Solche Forschungsschiffe müssen gemäß Absatz 1 gemeldet werden und die für Fischereifahrzeuge der Union geltenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllen.
Artikel 9 Schiffsanforderungen
(1) Fischereifahrzeuge der Union sind gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 23 so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 müssen Fischereifahrzeuge der Union an Bord Dokumente mitführen, die von der zuständigen Bescheinigungsbehörde des Flaggenmitgliedstaats, in dem sie registriert sind, ausgestellt sind und mindestens die folgenden Datenelemente enthalten:
(3) Die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genannten Dokumente werden in regelmäßigen Abständen von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats überprüft.
Artikel 10 Kennzeichnung des Fanggeräts
(1) Von Fischereifahrzeugen der Union im Regelungsbereich verwendetes Fanggerät ist gemäß den Artikeln 8 bis 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und gemäß allgemein anerkannten internationalen Normen, insbesondere dem Übereinkommen über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik von 1967, das am 1. Juni 1967 in London unterzeichnet wurde, zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, Fanggerät einzusetzen, das nicht gekennzeichnet ist, wenn eine Kennzeichnung erforderlich ist oder dessen Kennzeichnung nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht. NEAFC-Fischereiinspektoren können Fanggerät mit nicht konformer Kennzeichnung sowie in diesem Fanggerät vorgefundene Fische entfernen und entsorgen.
Artikel 11 Abfälle von Fischereifahrzeugen und Bergung von verloren gegangenem Fanggerät
(1) Den Kapitänen von Fischereifahrzeugen der Union ist es im Einklang mit Anlage V des MARPOL-Übereinkommens über Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Abfälle von Schiffen untersagt, Fanggerät absichtlich aufzugeben oder zurückzuwerfen und Abfälle von Schiffen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 im Meer zu entsorgen.
(2) Der Kapitän ist für jedes absichtliche Aufgeben oder Zurückwerfen von Fanggerät und jedes Entsorgen von Schiffsabfällen gemäß Absatz 1 verantwortlich.
(3) Kann das verloren gegangene Fanggerät nicht geborgen werden, teilen Fischereifahrzeuge der Union den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats innerhalb von 24 Stunden die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 7 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit:
(4) Der Mitgliedstaat übermittelt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben sowie die Angaben gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unverzüglich der Kommission, die sie an das NEAFC-Sekretariat weiterleitet.
(5) Die Mitgliedstaaten veranlassen regelmäßig die Bergung von verloren gegangenem stationären Fanggerät von Schiffen unter ihrer Flagge. Wird Fanggerät geborgen, das nicht als verloren gemeldet wurde, kann der Mitgliedstaat oder die andere Vertragspartei, die das Fanggerät geborgen hat, die Kosten vom Kapitän des Schiffes, das das Fanggerät verloren hat, zurückfordern.
Artikel 12 Kennzeichnung von Gefrierfisch
Der gesamte im Übereinkommensgebiet gefangene Fisch ist, sobald er eingefroren ist, mit einem deutlich lesbaren Etikett oder Stempel zu kennzeichnen. Das Etikett oder der Stempel wird beim Verstauen auf jedem Karton oder Block Gefrierfisch angebracht und enthält die Angabe des FAO-Alpha-3-Codes der Art, das Produktionsdatum in Ziffern, das Untergebiet und die Division des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), in dem bzw. der der Fisch gefangen wurde, sowie den Namen des Schiffs, das den Fisch gefangen hat.
Abschnitt 3
Fischereiüberwachung
Artikel 13 Erfassung der Fänge und des Fischereiaufwands
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben, führen ein elektronisches Fischereilogbuch.
(2) Die vom Kapitän übermittelten und im Fischereiüberwachungszentrum gespeicherten elektronischen Fischereilogbuchdaten gelten als amtliche Daten. Diese Daten und alle diesbezüglichen Änderungen werden dem NEAFC-Sekretariat vom Fischereiüberwachungszentrum unverzüglich mitgeteilt.
(3) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Fischereitätigkeiten ausüben und ihre Fänge verarbeiten oder einfrieren, müssen darüber hinaus
(4) Fischereifahrzeuge der Union, die gefrorene Fänge von Fischereiressourcen an Bord haben, die im Übereinkommensbereich von mehr als einem Fischereifahrzeug gefangen wurden, dürfen den Fisch von jedem Schiff in verschiedenen Bereichen des Laderaums verstauen, sofern der Fisch jedes Geberschiffs klar von den von anderen Fischereifahrzeugen gefangenen Fischen getrennt wird (z.B. durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u. Ä.). Die im Übereinkommensgebiet gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.
(5) Die Aufzeichnungen im elektronischen Fischereilogbuch stehen den Inspektoren an Bord des Fischereifahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zur Verfügung.
(6) Alle aufgezeichneten Datums- und Zeitelemente sind in UTC-Zeit anzugeben. Die Koordinaten sind unter Verwendung des WGS84-Koordinatenreferenzsystems in Dezimalgraden mit drei Dezimalstellen anzugeben.
(7) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs trägt dafür Sorge, dass die gemäß diesem Artikel aufgezeichneten Mengen genau mit den Mengen an Bord übereinstimmen.
Artikel 14 Kommunikation in Bezug auf Fischereitätigkeiten
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union dürfen Folgendes nicht:
(3) Das FÜZ kann Berichtigungen außerhalb der festgelegten Fristen gemäß Artikel 17 Absatz 7 akzeptieren.
(4) Das FÜZ stellt sicher, dass
(5) Die Informationen zu Fängen gemäß diesem Artikel sind in Kilogramm Lebendgewicht anzugeben.
Artikel 15 Meldung und Regulierung von Umladungen auf See
(1) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen auf See von im Regelungsbereich gefangenen Fischereiressourcen durchführen - unabhängig davon, in welchem Gebiet die Umladung auf See stattfindet - und die innerhalb des Regelungsbereichs Umladungen von Fischressourcen durchführen, die außerhalb des Regelungsbereichs gefangen wurden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
(2) Eine Berichtigung der Geberschiff-Umladungsanmeldung ist verboten, aber die Meldung kann vor Beginn der Umladung annulliert werden. Wird eine Geberschiff-Umladungsanmeldung annulliert und eine neue Meldung übermittelt, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fristen.
(3) Eine Berichtigung der Anlandehafen-Anmeldung ist verboten, aber die Meldung kann annulliert werden. Wird eine Anlandehafen-Anmeldung annulliert und eine neue Meldung übermittelt, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fristen.
(4) Die Informationen in den Meldungen gemäß Absatz 1 sind in Kilogramm Lebendgewicht anzugeben.
(5) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union dürfen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit Schiffen einer Nichtvertragspartei beteiligen, der nicht der Status einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt wurde.
(6) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die an Umladungen beteiligt sind, bei denen Mengen an Bord genommen werden, üben während derselben Fahrt keine anderen Fischereitätigkeiten einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze aus.
Artikel 16 Schiffsüberwachungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die Satellitenortungsanlagen jederzeit voll einsatzfähig sind und dass die Informationen gemäß Absatz 1 an das FÜZ übermittelt werden. Bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage an Bord eines unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugs ist die Anlage innerhalb eines Monats nach dem Defekt zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist es verboten, eine Fangreise mit einer defekten Satellitenortungsanlage zu beginnen. Fällt ein Gerät während einer länger als einen Monat dauernden Fangreise aus, so muss die Anlage repariert oder ersetzt werden, sobald das Fischereifahrzeug in einen Hafen einfährt, und das Fischereifahrzeug darf eine Fangreise erst dann fortsetzen oder beginnen, nachdem die Satellitenortungsanlage repariert oder ersetzt wurde.
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer defekten VMS-Ortungsanlage übermittelt dem FÜZ mindestens alle vier Stunden Meldungen mit den in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Informationen in dem in Anhang X festgelegten Format.
Artikel 17 Mitteilungen an das NEAFC-Sekretariat
(1) Die Mitgliedstaaten verwenden ein elektronisches Meldesystem zur unverzüglichen Übermittlung der Meldungen und Informationen an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, in dem Folgendes umgesetzt ist:
(2) Im Falle eines technischen Defekts sind die Meldungen dem NEAFC-Sekretariat binnen 24 Stunden nach Eingang oder wie mit dem NEAFC-Sekretariat anderweitig vereinbart gemäß den technischen Spezifikationen in den Leitlinien für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im NEAFC-Informationssicherheitsmanagementsystem zu übermitteln.
(3) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union erfüllen die Meldepflichten gemäß Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 16 Absätze 2 und 3. Fischereitätigkeitsmeldungen gemäß den Artikeln 14 und 15 können nur dann als akzeptiert betrachtet werden, wenn eine positive Bestätigung des NEAFC-Sekretariats vorliegt. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet den Kapitän des Fischereifahrzeugs unverzüglich über den Status der beim NEAFC-Sekretariat eingegangenen Meldung.
(4) Wenn der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union keine positive Bestätigung eines Fangtätigkeitsberichts vom NEAFC-Sekretariat erhält, nimmt er unverzüglich entsprechende Änderungen vor und übermittelt den Fangtätigkeitsbericht erneut an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaates. Erhält der Kapitän weiterhin keine positive Bestätigung oder ist es aufgrund von Fristen nicht mehr möglich, die Fischereitätigkeitsmeldungen zu ändern oder erneut vorzulegen, so setzt er sich mit dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats in Verbindung, um die erforderliche Anleitung für das weitere Vorgehen zu erhalten, damit sichergestellt wird, dass die in den Artikeln 14 und 15 genannten Daten übermittelt werden.
(5) Im Falle von Ausrüstungsausfällen oder Übertragungsstörungen, die die ordnungsgemäße Übermittlung von Fischereitätigkeitsmeldungen verhindern, setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union unverzüglich das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats von den Problemen in Kenntnis, die den Datenaustausch beeinflussen, und unterrichtet gegebenenfalls das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats über alle Maßnahmen, die zur Behebung des Ausfalls oder der Störung ergriffen wurden. Das FÜZ teilt dem Kapitän die erforderlichen Folgemaßnahmen mit, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 14 und 15 genannten Daten erforderlichenfalls mit alternativen Mitteln übermittelt werden.
(6) Fischereifahrzeuge der Union müssen mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystem an Bord ausgestattet sein, das jederzeit voll einsatzfähig ist. Im Falle eines technischen Defekts des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union
(7) Das FÜZ kann als Ausweichverfahren und nach individueller Bewertung und Validierung Meldungen außerhalb der Fristen annehmen, Meldungen korrigieren oder manuell erstellen. In all diesen Fällen verwendet das FÜZ bei der Übermittlung von Meldungen und Informationen an das NEAFC-Sekretariat die FÜZ-Kennzeichnung gemäß Anhang XII. Die FÜZ-Kennzeichnung ist Teil der vereinbarten Ausweichverfahren und wird in Fällen verwendet, in denen der Kapitän des Schiffs aufgrund technischer Probleme an Bord oder aufgrund von Kommunikationsproblemen zwischen dem Schiff und seinem FÜZ nicht in der Lage ist, den Meldepflichten nachzukommen. Die FÜZ-Kennzeichnung kann auch in Fällen verwendet werden, in denen Kommunikationsprobleme zwischen dem FÜZ und dem NEAFC-Sekretariat den Datenaustausch verzögern. Die FÜZ-Kennzeichnung gibt an, dass das FÜZ das Fischereifahrzeug unterstützt hat, indem es die Meldung im Namen des Kapitäns nach individueller Bewertung und Validierung einer Meldung bearbeitet hat.
(8) Die Mitgliedstaaten, die EFCA und die Kommission können das NEAFC-Sekretariat bei jeder elektronischen Übermittlung einer Meldung oder Mitteilung in dem in Anhang XI festgelegten Format um eine Rückmeldung ersuchen.
(9) Alle gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 übermittelten Meldungen und Mitteilungen werden vertraulich behandelt.
Artikel 18 Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand
(1) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 15. jedes Monats auf elektronischem Weg die Mengen der Fischereiressourcen mit, die von Schiffen unter seiner Flagge im Regelungsbereich sowie in unter der Fischereihoheit von Drittstaaten stehenden Gebieten und in Unionsgewässern des Übereinkommensgebiets im Laufe des Vormonats gefangen wurden.
(2) Die Kommission fasst die in Absatz 1 genannten Daten für alle Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt dem NEAFC-Sekretariat die vorläufigen monatlichen Fangstatistiken der Union gemäß den von der NEAFC gebilligten Anforderungen.
Abschnitt 4
Gemeinsame Inspektion und Überwachung
Artikel 19 Allgemeine Inspektions- und Überwachungsvorschriften
(1) Die EFCA koordiniert die Inspektions- und Überwachungstätigkeiten für die Union im Rahmen der NEAFC-Regelung, einschließlich der Tätigkeiten im Rahmen der Hafenstaatkontrollmaßnahmen gemäß Abschnitt 5. Sie kann in Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission einen gemeinsamen Einsatzplan gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/473 für die Teilnahme der Union an der NEAFC-Regelung für das Folgejahr erstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich ausüben, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der NEAFC-Regelung zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die benötigten personellen und materiellen Ressourcen und die Zeiträume und Einsatzgebiete, in denen diese Ressourcen eingesetzt werden sollen.
(3) Die EFCA und die betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in allen Fällen, in denen gleichzeitig mehr als zehn Fischereifahrzeuge der Union im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten in Bezug auf regulierte Ressourcen ausüben, während dieser Zeit ein Inspektionsschiff im Regelungsbereich patrouilliert oder ein Abkommen mit einer anderen Vertragspartei über die Zusammenarbeit und den Einsatz eines gemeinsamen Inspektionsschiffs geschlossen wurde.
(4) Die Mitgliedstaaten und die EFCA stellen sicher, dass die Inspektionen ohne Diskriminierung und im Einklang mit der NEAFC-Regelung durchgeführt werden. Die Zahl der Inspektionen wird anhand der Größe der Flotte und der Zeit, die die Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich verbracht haben, festgelegt. Bei der Durchführung dieser Inspektionen wird die Gleichbehandlung aller Vertragsparteien mit Fischereifahrzeugen, die im Regelungsbereich tätig sind, sichergestellt.
Artikel 20 NEAFC-Inspektoren
(1) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich fischen dürfen, stellen für die NEAFC-Regelung Inspektoren zur Wahrnehmung von Inspektions- und Überwachungstätigkeiten bereit ("NEAFC-Inspektoren").
(2) Die Mitgliedstaaten stellen jedem NEAFC-Inspektor einen Sonderausweis gemäß dem in Anhang XIII festgelegten Format aus.
(3) Die NEAFC-Inspektoren müssen den Sonderausweis bei sich tragen und vorzeigen, wenn sie an Bord eines Fischereifahrzeugs gehen.
(4) Die NEAFC-Inspektoren wenden Gewalt nur in Notwehr an. Bei Inspektionen an Bord von Fischereifahrzeugen tragen die NEAFC-Inspektoren keine Schusswaffen.
(5) Die NEAFC-Inspektoren stören oder behindern das Fischereifahrzeug, seine Tätigkeiten und den an Bord befindlichen Fang nur in dem zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Maße.
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass NEAFC-Inspektoren einer anderen Vertragspartei Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge inspizieren dürfen.
Artikel 21 Kontroll- und Inspektionsmittel
(1) Die Mitgliedstaaten stellen ihren NEAFC-Inspektoren ausreichende Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Überwachungs- und Inspektionsaufgaben wahrnehmen können, und stellen Inspektionsschiffe und -flugzeuge für die NEAFC-Regelung ab.
(2) Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen:
(3) Bis zum 1. Januar jedes Jahres stellt die EFCA die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen und übermittelt sie an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA jede Änderung der in Absatz 2 genannten Informationen mit, die sie wiederum an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission weiterleitet.
(5) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Informationen werden auf elektronischem Wege in den in Anhang XIV festgelegten Formaten bereitgestellt.
(6) Für die NEAFC-Regelung abgestellte Inspektionsschiffe mit NEAFC-Inspektoren an Bord und das von einem solchen Schiff eingesetzte Beiboot führen den NEAFC-Inspektionswimpel gemäß Anhang XV. Die für die NEAFC-Regelung abgestellten Flugzeuge tragen deutlich sichtbar ihr internationales Rufzeichen.
(7) Die Mitgliedstaaten und die EFCA melden dem NEAFC-Sekretariat den Einsatz ihrer für die NEAFC-Regelung abgestellten Inspektionsschiffe und -flugzeuge über den gesicherten Teil der NEAFC-Website oder gemäß Anhang XVI.
(8) Die Mitgliedstaaten melden den Einsatz ihrer für die NEAFC-Regelung abgestellten Inspektionsschiffe und -flugzeuge der EFCA, die alle Einsätze der Union koordiniert und das Datum und die Uhrzeit aufzeichnet, zu dem die Inspektionsschiffe und -flugzeuge ihren Dienst im Rahmen der Regelung aufnehmen und beenden.
Artikel 22 Überwachungsverfahren
(1) Die Überwachung stützt sich auf Sichtungen, die durch die NEAFC-Inspektoren visuell oder auf andere Weise von einem für die NEAFC-Regelung abgestellten Schiff oder Flugzeug ausgeführt werden.
(2) Die NEAFC-Inspektoren füllen den Überwachungsbericht aus und übermitteln der EFCA eine Kopie.
(3) Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA leiten die Daten aus jedem Überwachungsbericht elektronisch in einer Sichtungsmeldung in einem Format gemäß Anhang XVII unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat oder die Vertragspartei des betreffenden Fischereifahrzeugs und an das NEAFC-Sekretariat weiter. Ein Mitgliedstaat leitet diese Daten mit Kopie an die EFCA weiter. Die während der Überwachung aufgenommenen Bilder werden dem Flaggenmitgliedstaat oder der Vertragspartei des betreffenden Fischereifahrzeugs auf Anfrage übermittelt.
Artikel 23 Inspektionsverfahren auf See
(1) Die NEAFC-Inspektoren gehen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs, ohne vorher eine Funkmeldung an das betreffende Schiff zu senden oder dem Schiff das entsprechende Signal nach dem internationalen Signalbuch mit Angabe der Identität der Inspektionsplattform zu geben. Es ist jedoch nicht notwendig, dass der Empfang einer solchen Meldung bestätigt wird.
(2) Die NEAFC-Inspektoren sind befugt, alle einschlägigen Bereiche, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs, Fänge (verarbeitet oder unverarbeitet), Netze und sonstiges Fanggerät, Ausrüstungen und alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC erforderlichen Unterlagen zu überprüfen sowie den Kapitän oder eine von ihm genannte Person zu befragen.
(3) Das zu betretende Schiff darf nicht aufgefordert werden, während des Fischens oder des Aussetzens bzw. Einholens von Gerät zu stoppen oder zu manövrieren. Die NEAFC-Inspektoren können anordnen, dass das Einholen des Fanggeräts unterbrochen oder verschoben wird, bis sie an Bord gegangen sind, sofern diese Anordnung innerhalb von 30 Minuten übermittelt wird, nachdem das Fischereifahrzeug die in Absatz 1 genannte Anmeldung empfangen hat.
(4) Die NEAFC-Inspektoren können ein Fischereifahrzeug anweisen, seine Einfahrt in den Regelungsbereich oder die Ausfahrt daraus um bis zu sechs Stunden nach dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem das Fischereifahrzeug die Meldungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und g übermittelt hat.
(5) Eine Inspektion darf höchstens vier Stunden oder, sollte dies länger sein, höchstens die für das Einholen des Netzes und die Inspektion des Netzes und des Fangs erforderliche Zeit dauern. Wenn die NEAFC-Inspektoren jedoch einen Verstoß melden, dürfen sie so lange an Bord bleiben, wie dies für den Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b nötig ist.
(6) Im Falle eines besonders großen Fischereifahrzeugs oder besonders großer Mengen Fisch an Bord darf die Inspektion länger als in Absatz 5 festgelegt dauern. In diesem Fall bleiben die NEAFC-Inspektoren aber keinesfalls länger an Bord des Fischereifahrzeugs, als für den Abschluss der Inspektion erforderlich ist. Die Gründe für den Aufenthalt über die in Absatz 5 festgelegte Dauer hinaus müssen im Inspektionsbericht vermerkt werden.
(7) Höchstens vier NEAFC-Inspektoren dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs einer anderen Vertragspartei gehen.
(8) Bei ihrer Inspektion dürfen die NEAFC-Inspektoren den Kapitän um die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung ersuchen.
(9) Die NEAFC-Inspektoren hindern den Kapitän nicht daran, sich während des Anbordgehens und der Inspektion mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen.
(10) Die Inspektionsplattformen halten beim Manövrieren den nach seemännischer Praxis gebotenen Sicherheitsabstand zu den Fischereifahrzeugen ein.
(11) Die NEAFC-Inspektoren dokumentieren jede Inspektion, indem sie einen Inspektionsbericht in dem in Anhang XVIII festgelegten Format ausfüllen. Der Inspektionsbericht kann vom Kapitän mit Anmerkungen versehen werden und muss nach Abschluss der Inspektion von den NEAFC-Inspektoren unterzeichnet werden. Die NEAFC-Inspektoren händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs eine Kopie des Inspektionsberichts aus.
(12) Die NEAFC-Inspektoren übermitteln der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts und laden die Informationen des Inspektionsberichts unverzüglich in den gesicherten Teil der NEAFC-Website hoch. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Inspektionsberichts wird auf Anfrage an den Flaggenmitgliedstaat oder die Vertragspartei des inspizierten Schiffs übersandt.
Artikel 24 Verpflichtungen des Kapitäns eines Fischereifahrzeuges der Union während einer Inspektion auf See
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union
Abschnitt 5
Hafenstaatkontrolle von Drittlandfischereifahrzeugen der Vertragsparteien
Artikel 25 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Nutzung von in Mitgliedstaaten gelegenen Häfen durch Fischereifahrzeuge, die Fischereiressourcen an Bord mitführen, welche im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen und nicht zuvor in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden. Er gilt auch für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union oder deren Vertreter, die beabsichtigen, einen Hafen einer anderen Vertragspartei anzulaufen, und im Übereinkommensbereich gefangene Fischereiressourcen an Bord haben, die nicht zuvor in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden.
Artikel 26 Anwendung des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen
(1) Die Bestimmungen des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei 25 (FAO-PSMA) gelten sinngemäß als Mindeststandard für die Hafenstaatkontrolle von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 25 unbeschadet zusätzlicher Bestimmungen im vorliegenden Abschnitt.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der wirksamen Durchführung des FAO-PSMA und beim Austausch von Informationen, die für die Durchführung der NEAFC-Regelung relevant sind, zusammen.
Artikel 27 Benannte Häfen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen Häfen, in denen Schiffe mit Fischereiressourcen an Bord, die im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen wurden und die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, angelandet oder umgeladen und Hafendienste für diese Schiffe erbracht werden dürfen. Sie teilen die Liste dieser Häfen der Kommission mit. Diese Liste enthält die in Anhang XX genannten Angaben und wird der Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten übermittelt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Liste mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderungen mit.
(3) Die Kommission teilt dem NEAFC-Sekretariat diese Häfen und etwaige Änderungen der Liste unverzüglich mit.
(4) Anlandungen, Umladungen und die Nutzung von Hafendiensten durch Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 25 sind nur in benannten Häfen zulässig.
Artikel 28 Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens
(1) Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Fisch gemäß Artikel 25 an Bord mitführen und einen Hafen der Union anlaufen möchten, oder ihre Vertreter sowie Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Übereinkommensbereich gefangene Fischereiressourcen an Bord mitführen und einen Hafen einer anderen Vertragspartei anlaufen möchten, oder ihre Vertreter teilen dies den zuständigen Behörden des Hafenstaats spätestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit. Hafenmitgliedstaaten können unter Berücksichtigung insbesondere der Art der Verarbeitung des gefangenen Fischs oder der Entfernung zwischen den Fanggründen und ihren Häfen andere Anmeldefristen festlegen. In diesem Fall setzt der betreffende Hafenmitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, welche das NEAFC-Sekretariat unverzüglich darüber unterrichtet.
(2) Die Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens gemäß Absatz 1 erfolgt über die NEAFC-Website durch Ausfüllen des Formblatts für die Hafenstaatkontrolle (Port State Control - PSC) gemäß Anhang XXI, wobei Teil A ordnungsgemäß wie folgt auszufüllen ist:
(3) Wenn die NEAFC-Website offline ist, wird die in Absatz 1 genannte Anmeldung per E-Mail oder per Fax übermittelt.
(4) Die Anmeldung gemäß Absatz 1 kann vom Absender annulliert werden, indem die zuständigen Behörden des Hafens, den der Kapitän nutzen wollte, mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit im fraglichen Hafen benachrichtigt werden. Hafenmitgliedstaaten können andere Annullierungsfristen festlegen. In diesem Fall setzt der betreffende Hafenmitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, welche das NEAFC-Sekretariat unverzüglich darüber unterrichtet.
(5) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übermitteln eine Kopie der Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 4 unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs sowie bei Umladungen an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, von denen Fänge übernommen wurden.
Artikel 29 Genehmigung zur Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienste
(1) Als Antwort auf eine gemäß Artikel 28 übermittelte Anmeldung bestätigt der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das eine Anlandung oder Umladung plant, bzw. - wenn das Schiff an Umladungen außerhalb eines Hafens beteiligt war - der oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe durch Ausfüllen von Teil B des PSC-Formblatts, dass
(2) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs darf mit der Anlandung, der Umladung oder der Nutzung von Hafendiensten nicht vor der Erteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats, die dazu Teil C des PSC-Formulars über die NEAFC-Website ordnungsgemäß ausfüllen, und nicht vor der in der Anmeldung (PSC1 oder PSC2) angegebenen voraussichtlichen Ankunftszeit beginnen. Die entsprechende Genehmigung wird nur erteilt, wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung des Flaggenstaats vorliegt. Mit der Anlandung, Umladung und Nutzung anderer Hafendienste kann jedoch vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit begonnen werden, wenn dies die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats erlauben.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Hafenmitgliedstaat eine Anlandung ganz oder teilweise genehmigen, wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung des Flaggenstaats nicht vorliegt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(4) Anlandungen, Umladungen und die anderweitige Nutzung von Hafendiensten sind untersagt, wenn dem Hafenmitgliedstaat eindeutige Beweise vorliegen, dass die an Bord befindlichen Fänge unter Missachtung der für eine Vertragspartei geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Gebiete unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit getätigt wurden.
(5) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen dem Kapitän oder seinem Vertreter, dem Flaggenstaat des Schiffs und dem NEAFC-Sekretariat unverzüglich mit, ob sie die Anlandung, Umladung oder anderweitige Nutzung von Hafendiensten genehmigt haben, indem sie gegebenenfalls Teil C des PSC-Formblatts ausfüllen.
Artikel 30 NEAFC-Hafeninspektoren und Beamte
(1) Die Inspektionen werden von ermächtigten Beamten der Mitgliedstaaten durchgeführt, die mit den im Rahmen des Übereinkommens festgelegten Empfehlungen vertraut sind.
(2) Vorbehaltlich der Zustimmung des Hafenmitgliedstaats kann die Kommission Inspektoren anderer Vertragsparteien einladen, die Inspektoren der Hafenmitgliedstaaten zu begleiten und die Inspektion zu beobachten.
(3) Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Hafenmitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen:
(4) Bis zum 1. Januar jedes Jahres stellt die EFCA die in Absatz 3 genannten Informationen zusammen und übermittelt sie an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA jede Änderung der in Absatz 3 genannten Listen mit, die sie wiederum unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission weiterleitet.
Artikel 31 Inspektionen im Hafen
(1) Im Zusammenhang mit der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Inspektionen im Hafen von Fischereifahrzeugen im Rahmen von Artikel 25 auf der Grundlage einer harmonisierten Risikobewertungsmethodik erfolgen, die in Zusammenarbeit mit und unter Koordinierung der EFCA unter Berücksichtigung der in Anhang XXII genannten allgemeinen Leitlinien festgelegt wird.
(2) Zur Risikobewertung und gegebenenfalls zur Inspektion stellen die Mitgliedstaaten nach einer vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 28 sicher, dass die NEAFC-Hafeninspektoren die Daten des elektronischen Fischereilogbuchs und des VMS zu allen Fischereitätigkeiten innerhalb des Regelungsbereichs, die das betreffende Schiff dem NEAFC-Sekretariat während eines Zeitraums von einem Jahr vor der geplanten Anlandung übermittelt hat, bewerten. Bei Umladungen werden auch die Daten der Geberschiffe bewertet.
(3) Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jedes Jahr mindestens 5 % der Anlandungen oder Umladungen von frischem Fisch und mindestens 7,5 % der Anlandungen oder Umladungen von Gefrierfisch in seinen Häfen, die unter Artikel 25 fallen. Die Inspektion eines Fischereifahrzeugs, das sowohl frische als auch gefrorene Fänge anlandet oder umlädt, wird auf die Eckwerte sowohl für frischen Frisch als auch für Gefrierfisch angerechnet.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Inspektionen in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt werden und keine Belästigung für die Betreiber eines Fischereifahrzeugs darstellen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Inspektionsverfahren sicher, dass die Inspektoren
(6) Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, die Kommunikation mit dem Kapitän oder mit leitenden Besatzungsmitgliedern des Schiffs zu erleichtern, unter anderem indem sie - soweit erforderlich und möglich - sicherstellen, dass der Inspektor von einem Dolmetscher begleitet wird.
(7) Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Vorschriften für das Inspektionsverfahren.
Artikel 32 Verpflichtungen der Betreiber während Inspektionen im Hafen
(1) Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 113 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 festgelegten allgemeinen Verpflichtungen.
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das inspiziert wird, oder gegebenenfalls der Vertreter des Kapitäns erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 114 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und gegebenenfalls die Verpflichtungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 33 Inspektionsberichte
(1) Jede NEAFC-Hafeninspektion wird durch Ausfüllen eines Hafenstaatkontrollberichts (Formblatt PSC 3) gemäß Anhang XXIII dokumentiert.
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs kann dem Inspektionsbericht, der nach Abschluss der Inspektion von dem Inspektor und dem Kapitän unterzeichnet wird, Anmerkungen hinzufügen. Eine Kopie des Inspektionsberichts wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder dem Vertreter des Kapitäns ausgehändigt.
(3) Die Behörden des Hafenmitgliedstaats stellen sicher, dass eine Kopie jedes Inspektionsberichts unverzüglich dem Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs, dem oder den Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen wurden, sowie dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, übermittelt wird. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Inspektionsberichts wird dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffs auf Anfrage übersandt.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, an die Inspektionsberichte gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.
Abschnitt 6
Verstöße
Artikel 34 Verfahren bei Verstößen
(1) Wenn Inspektoren einen Verstoß eines Fischereifahrzeugs im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC feststellen, so
(2) Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA, wenn die Inspektion oder Überwachung von ihr durchgeführt wird, teilt der benannten Behörde des Flaggenstaats des inspizierten Schiffs sowie der Kommission und der EFCA, soweit möglich, im Laufe des ersten Arbeitstages nach Beginn der Inspektion die Einzelheiten des Verstoßes schriftlich und auf elektronischem Wege mit. Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA teilt die Feststellungen gegebenenfalls auch der Vertragspartei mit, in deren Gewässern der Verstoß erfolgte, sowie dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän besitzt.
(3) Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA übermittelt unverzüglich das Original des Überwachungs- oder Inspektionsberichts mit allen Belegen an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs, mit Kopie an das NEAFC-Sekretariat, die Kommission und die EFCA.
(4) Wird ein Verstoß gegen NEAFC-Vorschriften in dem Bericht gemäß Artikel 33 Absatz 1 festgehalten, so ergreift der inspizierende Mitgliedstaat entweder geeignete Durchsetzungsmaßnahmen oder unterrichtet die benannten Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei des inspizierten Fischereifahrzeugs per E-Mail über die Absicht, das Verfahren zu übertragen. Dieses Verfahren lässt die Gerichtsbarkeit des inspizierenden Mitgliedstaats, des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei zur Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsvorschriften und die Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats in Bezug auf Fangtätigkeiten im Regelungsbereich unberührt.
Artikel 35 Verfolgung eines Verstoßes
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, an die das Beweismaterial für einen Verstoß zu übermitteln ist. Die benannten zuständigen Behörden, die die Mitteilung erhalten haben, dass ein Fischereifahrzeug des jeweiligen Mitgliedstaats einen Verstoß begangen hat, müssen unverzüglich Schritte einleiten, um Beweise für den Verstoß einzuholen und zu prüfen und die für die weitere Verfolgung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie möglichst auch das betroffene Fischereifahrzeug zu inspizieren.
(2) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Berichte von NEAFC-Inspektoren anderer Vertragsparteien im Rahmen der NEAFC-Regelung und reagieren auf diese in derselben Weise wie auf Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit den anderen Vertragsparteien zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der NEAFC-Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.
Artikel 36 Schwere Verstöße
Als schwere Verstöße in Bezug auf Fischereiressourcen im Sinne dieser Verordnung gelten
Artikel 37 Verfolgung schwerer Verstöße
(1) Hat ein Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass der Kapitän oder der Betreiber eines Fischereifahrzeugs einen schweren Verstoß begangen hat, so teilt der Inspektor diesen Verstoß unverzüglich den zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats, der Kommission und der EFCA mit. Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA, wenn die Inspektion oder Überwachung von der EFCA durchgeführt wird, leitet die Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Schiffs und gegebenenfalls an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe weiter, wenn das inspizierte Schiff Umladungen vorgenommen hat.
(2) Zur Sicherung von Beweisen für einen Verstoß trifft der Inspektor die erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, ohne das Schiff und seine Aktivitäten unnötig zu behindern oder zu stören.
(3) Im Falle einer Inspektion auf See im Regelungsbereich ist der Inspektor berechtigt, so lange an Bord des Fischereifahrzeugs zu bleiben, wie er braucht, um einen von der Flaggenvertragspartei ordnungsgemäß befugten Inspektor über den Verstoß zu informieren, oder so lange, bis er gemäß der Antwort des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei das Fischereifahrzeug verlassen muss.
Artikel 38 Verfolgung schwerer Verstöße eines Fischereifahrzeugs der Union
(1) Die Flaggenmitgliedstaaten reagieren unverzüglich auf die Mitteilung eines schweren Verstoßes und stellen sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug der Union binnen 72 Stunden von einem in Bezug auf diesen Verstoß ordnungsgemäß befugten Inspektor inspiziert wird.
(2) Nach Mitteilung der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 37 Absatz 1 fordert der Flaggenmitgliedstaat, sofern das Beweismaterial dies rechtfertigt, das Fischereifahrzeug auf, unverzüglich einen von diesem Flaggenmitgliedstaat benannten Hafen anzulaufen, in dem unter Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats und in Anwesenheit eines NEAFC-Inspektors jeder anderen Vertragspartei, die teilnehmen möchte, eine eingehende Inspektion durchgeführt wird.
(3) Der Flaggenmitgliedstaat kann den inspizierenden Staat ermächtigen, das Fischereifahrzeug unverzüglich zu einem vom Flaggenmitgliedstaat benannten Hafen zu bringen.
(4) Ordnet der Flaggenmitgliedstaat gegenüber dem Fischereifahrzeug nicht an, einen Hafen anzulaufen, so begründet er dies in angemessener Frist gegenüber der EFCA und der Kommission, die die Informationen an die inspizierende Vertragspartei und das NEAFC-Sekretariat weiterleiten.
(5) Wird gegenüber einem Fischereifahrzeug angeordnet, zwecks eingehender Inspektion gemäß Absatz 2 oder 3 einen Hafen anzulaufen, so darf mit Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs ein NEAFC-Inspektor einer anderen Vertragspartei an Bord des Fischereifahrzeugs gehen und während der Fahrt zum Hafen und auch während der Inspektion des Fischereifahrzeugs im Hafen an Bord bleiben.
(6) Die Flaggenmitgliedstaaten müssen die Kommission und die EFCA unverzüglich über die Ergebnisse der Inspektion sowie über die Maßnahmen, die sie als Folge des Verstoßes ergriffen haben, unterrichten.
Artikel 39 Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen natürliche oder juristische Personen, die für einen Verstoß gegen die geltenden und ihnen gegenüber durchsetzbaren Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC verantwortlich sind, systematisch geeignete Maßnahmen einschließlich der im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren eingeleitet werden.
Artikel 40 Berichte über Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten, über Verstöße und deren Nachverfolgung sowie über IUU-Tätigkeiten
(1) Bis zum 1. Februar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der EFCA und der Kommission folgende Informationen:
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß den von der NEAFC angenommenen Mustern bereitgestellt.
(3) Die EFCA erstellt einen Bericht für die Union auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und der im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der Union verfügbaren Informationen. Die EFCA übermittelt den Bericht für die Union bis zum 20. Februar jedes Jahres an die Kommission. Die Kommission übermittelt den Bericht für die Union bis zum 1. März jedes Jahres an das NEAFC-Sekretariat.
Abschnitt 7
Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien
Artikel 41 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, die für Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.
Artikel 42 Sichtungen und Identifizierungen von Fischereifahrzeugen von Nichtvertragsparteien
(1) Die Mitgliedstaaten oder die EFCA übermitteln unverzüglich alle Informationen über Schiffe von Nichtvertragsparteien, die bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurden, an die EFCA, mit Kopie an die Kommission. Die EFCA unterrichtet unverzüglich das NEAFC-Sekretariat und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder eingegangenen Sichtungsmeldung.
(2) Die EFCA oder der Mitgliedstaat, der das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei gesichtet hat, bemüht sich, dem Schiff unverzüglich mitzuteilen, dass es bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurde und folglich die Vermutung besteht, dass es die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC unterläuft, sofern seinem Flaggenstaat nicht von der NEAFC der Status einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt wurde.
(3) Wird ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei beim Umladen gesichtet oder auf andere Weise als an Umladungstätigkeiten beteiligt identifiziert, so gilt die Vermutung, dass die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC unterlaufen werden, auch für jedes andere Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das bei solchen Tätigkeiten mit diesem Schiff identifiziert wurde.
Artikel 43 Inspektionen auf See
(1) Die NEAFC-Inspektoren fragen an, ob sie an Bord eines Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei, das von einer Vertragspartei bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurde, gehen und dieses inspizieren dürfen. Stimmt der Kapitän dem Anbordgehen und der Inspektion des Schiffs zu, so wird die Inspektion durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Anhang XVIII dokumentiert.
(2) Die NEAFC-Inspektoren übermitteln dem Kapitän des Schiffs der Nichtvertragspartei, der Kommission und der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts. Die EFCA leitet die Kopie unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter. Wenn das Beweismaterial in diesem Bericht es rechtfertigt, ergreift ein Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gemäß dem Völkerrecht.
(3) Will der Kapitän die Inspektoren nicht an Bord des Fischereifahrzeugs kommen und dieses nicht inspizieren lassen oder kommt er einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei IUU-Fischereitätigkeiten nachgegangen ist. Der NEAFC-Inspektor teilt dies der EFCA und der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.
Artikel 44 Anlaufen eines Hafens
(1) Will der Kapitän eines Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei einen Hafen anlaufen, so teilt er dies den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats gemäß Artikel 28 mit. Der betreffende Hafenmitgliedstaat leitet diese Angaben unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs und an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, weiter.
(2) Der Hafenmitgliedstaat untersagt Fischereifahrzeugen einer Nichtvertragspartei, die sich nicht vorschriftsmäßig vor Anlaufen des Hafens angemeldet haben oder nicht die in Absatz 1 genannten Angaben vorgelegt haben, die Einfahrt in seine Häfen.
(3) Der Hafenmitgliedstaat teilt dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Nichtvertragspartei oder einem Vertreter des Kapitäns, dem Flaggenstaat des Schiffs und dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Entscheidung mit, das Anlaufen eines Hafens zu untersagen.
Artikel 45 Inspektionen im Hafen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, denen das Anlaufen eines der Häfen der Mitgliedstaaten gestattet wird, im Einklang mit Artikel 31 Absätze 4 bis 8 inspiziert werden. Das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei darf Fänge erst nach abgeschlossener Inspektion anlanden oder umladen. Jede Inspektion wird durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 33 dokumentiert.
(2) Kommt der Kapitän des Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Schiff IUU-Tätigkeiten nachgegangen ist.
(3) Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Ergebnisse aller in seinen Häfen durchgeführten Inspektionen von Fischereifahrzeugen von Nichtvertragsparteien und die getroffenen Folgemaßnahmen.
Artikel 46 Anlandungen, Umladungen und Nutzung eines Hafens
(1) Mit der Anlandung, Umladung oder anderweitigen Nutzung eines Hafens durch Schiffe von Nichtvertragsparteien darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats hierzu die Genehmigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erteilt haben.
(2) Hat ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei den Hafen angelaufen, untersagen die Mitgliedstaaten diesem Schiff die Anlandung, Umladung, Verarbeitung und Verpackung von Fischereiressourcen sowie die Nutzung anderer Hafendienste, einschließlich Betankung und Bevorratung, Wartung und Trockendockarbeiten, wenn
(3) Im Falle eines Nutzungsverbots gemäß Absatz 2 teilen die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Nichtvertragspartei oder einem Vertreter des Kapitäns sowie dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, mit.
(4) Die Mitgliedstaaten heben ihre Entscheidung, wonach ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei ihre Häfen nicht nutzen darf, nur dann auf, wenn hinreichende Beweise vorliegen, dass die Gründe für das Nutzungsverbot unangemessen oder fehlerhaft waren oder nicht mehr bestehen.
(5) Hebt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 das ausgesprochene Nutzungsverbot auf, so informiert er unverzüglich alle, die eine Mitteilung nach Absatz 3 erhalten haben.
Artikel 47 Maßnahmen gegen in der NEAFC-Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, die die NEAFC in ihre vorläufige Liste (im Folgenden "A-Liste") oder in ihre bestätigte Liste (im Folgenden "B-Liste") von Fischereifahrzeugen, die IUU-Tätigkeiten betreiben, aufgenommen hat,
(2) Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten nicht für in der A-Liste der NEAFC aufgeführte IUU-Schiffe, wenn der NEAFC empfohlen wurde, die betreffenden Schiffe von dieser Liste zu streichen.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in der B-Liste aufgeführten Schiffe folgende Maßnahmen:
(4) Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstaben a und d finden keine Anwendung, wenn es den Vertragsparteien gestattet ist, an ein auf der IUU-Liste aufgeführtes Schiff Vorräte, Treibstoff oder sonstige Dienstleistungen zu liefern oder diesem Schiff ihre Flagge zu erteilen, da eine Empfehlung an die NEAFC vorliegt, die auf zufriedenstellenden Nachweisen beruht, dass ein Schiff zum Abwracken bestimmt ist oder dauerhaft für andere Zwecke als Fischereitätigkeiten eingesetzt werden soll.
Titel III
Maßnahmen für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 48 Anwendungsbereich
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge von Drittländern, die in den Unionsgewässern in den folgenden geografischen Gebieten Hering ( Clupea harengus), Makrele ( Scomber scombrus), Bastardmakrele ( Trachurus spp.) und Blauen Wittling ( Micromesistius poutassou) befischen:
Kapitel II
Pelagische Fischereien
Artikel 49 Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge
(1) Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen beträgt 10 mm. Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 mm. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 mm.
(2) Der Kapitän eines pelagischen Fischereifahrzeugs führt jederzeit Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und -entladevorrichtungen an Bord mit. Die Zeichnungen und jegliche Änderungen daran werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt. Der Kapitän übermittelt eine Kopie der Zeichnungen und jeglicher Änderungen daran den zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats, die regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen überprüfen.
(3) Pelagischen Fischereifahrzeugen ist es untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.
(4) Alle Entladestellen unter der Wasserlinie sind zu versiegeln. Die Flaggenmitgliedstaaten können jedoch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Fangerlaubnis erteilen, die es erlaubt, eine Entladestelle unter der Wasserlinie nicht zu versiegeln, sofern
Artikel 50 Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen
(1) Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen, Blaue Wittlinge oder Bastardmakrelen automatisch nach Größe sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind das Mitführen und der Einsatz solcher Vorrichtungen zulässig, sofern
Artikel 51 Entfernungsbestimmungen
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen wechseln das Fanggebiet, in dem sie tätig sind, von der Position eines früheren Fangeinsatzes, bei dem mehr als 10 % (Lebendgewicht) der Fänge einer der in Artikel 48 genannten Arten aus Fängen bestehen, die unterhalb der einschlägigen Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung liegen.
Kapitel III
Besondere regeln für Wiege- und Verarbeitungseinrichtungen
Artikel 52 Fernüberwachung
(1) Die Hafenmitgliedstaaten gewährleisten die Überwachung durch Kamera- und Sensortechnologien für Anlandungen über 10 Tonnen in Anlande- und Verarbeitungseinrichtungen, in denen jährlich insgesamt mehr als 3.000 Tonnen der in Artikel 48 genannten Arten gewogen werden. Zu diesem Zweck veröffentlichen die Mitgliedstaaten eine Liste ihrer Häfen, die diese Schwellenwerte erreichen und in denen diese Anforderungen gelten müssen.
(2) Die Überwachung gilt für die Anlande- und Verarbeitungsorte und -einrichtungen und erstreckt sich auf den Ablauf von der Anlandung der Fische bis hin zum Abschluss des Wiegens. Diese Anforderung gilt nicht während des Transports angelandeter Fänge zur Verarbeitungs- und Wiegeeinrichtung.
(3) Die für das Wiegen verantwortliche Person
(4) Die gemäß diesem Artikel erhobenen Daten werden ausschließlich für Fischereikontrollzwecke und nicht für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet.
Titel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 53 Datenverwaltung, Schutz personenbezogener Daten und Vertraulichkeit
(1) Personenbezogene Daten, die für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absätze 2 bis 5, 7 und 8, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 11 und 12, Artikel 24 Buchstaben f und g, Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 3 und 4, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 33 und 34, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 39, Artikel 40 Absätze 1 und 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absätze 1 und 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 1 und 3, Artikel 49 Absätze 2 und 4, Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 52 erforderlich sind, werden von den Behörden der Mitgliedstaaten, der EFCA und der Kommission für folgende Zwecke erhoben und verarbeitet:
(2) Personenbezogene Daten, die gemäß dieser Verordnung eingehen, dürfen nicht länger als notwendig für den Zweck, für den sie erhoben wurden, gespeichert werden, und in jedem Fall nicht länger als fünf Jahre ab der Erhebung, mit Ausnahme personenbezogener Daten, die für die Verfolgung von Beschwerden, Verstößen und Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich sind und die bis zum Abschluss des betreffenden Vorgangs, des betreffenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens oder der für die Anwendung von Sanktionen erforderlichen Zeit aufbewahrt werden können. Werden die Daten für einen längeren Zeitraum gespeichert, müssen die Daten anonymisiert werden.
(3) Die Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung erheben und übermitteln, als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Die Kommission und die EFCA gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung erheben und übermitteln, jeweils als Verantwortliche im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(5) Zusätzlich zu den in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 festgelegten Verpflichtungen werden die Behörden der Mitgliedstaaten, die EFCA und die Kommission jeweils
(6) Die Behörden der Mitgliedstaaten, die EFCA und die Kommission gewährleisten jeweils die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Anwendung dieser Verordnung stattfindet, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden mit Zugangsberechtigung für die einschlägigen Fischereidatenbanken. Insbesondere treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Betriebskontinuitätsplans und Maßnahmen zur Einhaltung der Leitlinien und Bedingungen für das Informationssicherheitsmanagementsystem, die mit der NEAFC-Empfehlung 08:2014 angenommen wurden, um
(7) Die in Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Verpflichtungen gelten für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobenen und erhaltenen Daten.
Artikel 54 Änderungsverfahren
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Durchführung der von der NEAFC angenommenen Maßnahmen zu erlassen, die Folgendes ändern:
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Durchführung von Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der NEAFC-Regelung und anderer NEAFC-Empfehlungen beschränkt.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels III zu erlassen, um ihn an Maßnahmen anzupassen, die von der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks gebilligt und in einem vereinbarten Aufzeichnungsverfahren dokumentiert wurden, im Rahmen von Konsultationen über die Kontrolle der Fischereien gemäß Artikel 48 oder im Rahmen der NEAFC angenommen wurden und Folgendes betreffen:
(4) Änderungen gemäß Artikel 3 dieses Artikels sind strikt auf die Durchführung von Maßnahmen beschränkt, mit denen die Kontrolle von Fischereien gemäß Artikel 48 geändert oder ergänzt wird,
Artikel 55 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 54 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. Dezember 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die in Artikel 54 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 54 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 56 Änderungen anderer Verordnungen
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden die Artikel 54b und 54c gestrichen.
(2) In der Verordnung (EU) 2019/1241 werden Artikel 5 Buchstabe h, Kapitel VI und Anhang XII gestrichen.
Artikel 57 Aufhebungen
(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85, (EWG) Nr. 1638/87 und (EU) Nr. 1236/2010 werden aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 58 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 52 gelten ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 18. September 2024.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juli 2024.
3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).
4) Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.06.1998 S. 1).
5) Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 03.07.1998 S. 14).
6) Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.08.1981 S. 21).
7) Beschluss 2009/550/EG des Rates vom 5. März 2009 über die Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, die die Einführung von Streitbeilegungsverfahren, die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Übereinkommens und eine Überprüfung der Ziele des Übereinkommens ermöglichen (ABl. L 184 vom 16.07.2009 S. 12).
8) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105).
9) Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010 S. 17).
10) Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.07.2021 S. 1).
11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
13) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1).
14) Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 179 vom 11.07.1985 S. 2).
15) Verordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 153 vom 13.06.1987 S. 7).
16) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).
17) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 1).
18) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 81).
19) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008 S. 1).
20) ABl. L 227 vom 12.08.1981 S. 22.
21) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.03.2019 S. 18).
22) Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 09.02.2017 S. 9).
23) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.04.2011 S. 1).
24) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116).
25) ABl. L 191 vom 22.07.2011 S. 3.
26) ABl. L 75 vom 19.03.2015 S. 4.
Regulierte Ressourcen | Anhang I |
1. Pelagische Arten und Hochseearten
Bestand (gebräuchliche deutsche Bezeichnung) | FAO-Code | Wissenschaftliche Bezeichnung | ICES-Untergebiete und Divisionen |
Tiefenbarsch | REB | Sebastes mentella | 1, 2, 5, 12, 14 |
Frühjahrslaichender Norwegischer Hering (Hering des Nördlichen Atlantik) | HER | Clupea harengus | 1, 2, 4a, 5, 14 |
Blauer Wittling | WHB | Micromesistius poutassou | 1-9, 12, 14 |
Makrele | MAC | Scomber scombrus | 1-8, 9a, 12, 14 |
Lodde | CAP | Mallotus villosus | 1, 2, 5, 14 |
Bastardmakrelen | HOM | Trachurus trachurus | 2a, 4a, 5b, 6a, 7a-c und e-k, 8 |
2. Tiefseearten
Bestand (gebräuchliche deutsche Bezeichnung) | FAO-Code | Wissenschaftliche Bezeichnung | ICES-Untergebiet |
Glattkopf | ALC | Alepocephalus bairdii | 1 bis 14 |
Rissos Glattkopf | PHO | Alepocephalus rostratus | 1 bis 14 |
Blauhecht | ANT | Antimora rostrata | 1 bis 14 |
Schwarzer Degenfisch | BSF | Aphanopus carbo | 1 bis 14 |
Katzenhai | API | Apristurus spp. | 1 bis 14 |
Glasaugen | ARG | Argentina spp. | 1 bis 14 |
Goldlachs | ARU | Argentina silus | 1 bis 14 |
Kaiserbarsche n.n.b. | ALF | Beryx spp. | 1 bis 14 |
Lumb | USK | Brosme brosme | 1 bis 14 |
Rauer Schlingerhai | GUP | Centrophorus granulosus | 1 bis 14 |
Blattschuppiger Schlingerhai | GUQ | Centrophorus squamosus | 1 bis 14 |
Schwarzer Fabricius-Dornhai | CFB | Centroscyllium fabricii | 1 bis 14 |
Portugiesenhai | CYO | Centroscymnus coelolepis | 1 bis 14 |
Langnasen-Dornhai | CYP | Centroscymnus crepidater | 1 bis 14 |
Rote Tiefseekrabbe | KEF | Chaceon (Geryon) affinis | 1 bis 14 |
Kuckucks-Knurrhahn | GUR | Chelidonichthys cuculus | 1 bis 14 |
Seeratte | CMO | Chimaera monstrosa | 1 bis 14 |
Opalchimäre | WCH | Chimaera opalescens | 1 bis 14 |
Kragenhai | HXC | Chlamydoselachus anguineus | 1 bis 14 |
Meeraal | COE | Conger conger | 1 bis 14 |
Rundnasen-Grenadier | RNG | Coryphaenoides rupestris | 1 bis 14 |
Schokoladenhai | SCK | Dalatias licha | 1 bis 14 |
Schnabeldornhai | DCA | Deania calcea | 1 bis 14 |
Teleskop-Kardinalfisch | EPI | Epigonus telescopus | 1 bis 14 |
Schwarze Dornhaie n.n.b. | SHL | Etmopterus spp. | 1 bis 14 |
Großer Schwarzer Dornhai | ETR | Etmopterus princeps | 1 bis 14 |
Kleiner Schwarzer Dornhai | ETX | Etmopterus spinax | 1 bis 14 |
Kabeljau | COD | Gadus morhua | 1 bis 14 |
Fleckhai | SHO | Galeus melastomus | 1 bis 14 |
Maus-Katzenhai | GAM | Galeus murinus | 1 bis 14 |
Langnasenchimäre | HCH | Harriotta haeckeli | 1 bis 14 |
Pazifische Langnasenchimäre | HCR | Harriotta raleighana | 1 bis 14 |
Blaumaul | BRF | Helicolenus dactylopterus | 1 bis 14 |
Grauhai | SBL | Hexandus griseus | 1 bis 14 |
Granatbarsch | ORY | Hoplostethus atlanticus | 1 bis 14 |
Mittelmeer-Kaiserbarsch | HPR | Hoplostethus mediterraneus | 1 bis 14 |
Atlantische Chimäre | CYA | Hydrolagus affinis | 1 bis 14 |
Kleine Tiefenseeratte | CYH | Hydrolagus mirabilis | 1 bis 14 |
Portugiesische Chimäre | KXA | Hydrolagus lusitanicus | 1 bis 14 |
Blasse Chimäre | CYZ | Hydrolagus pallidus | 1 bis 14 |
Degenfisch | SFS | Lepidopus caudatus | 1 bis 14 |
Butt | LEZ | Lepidorhombus spp. | 1 bis 14 |
Wolfsfisch | LXK | Lycodes esmarkii | 1 bis 14 |
Nordatlantik-Grenadier | RHG | Macrourus berglax | 1 bis 14 |
Wittling | WHG | Merlangius merlangus | 1 bis 14 |
Schellfisch | HAD | Melanogrammus aeglefinus | 1 bis 14 |
Seehecht | HKE | Merluccius merluccius | 1 bis 14 |
Blauleng | BLI | Molva dypterygia | 1 bis 14 |
Leng | LIN | Molva molva | 1 bis 14 |
Atlantischer Tiefseedorsch | RIB | Mora moro | 1 bis 14 |
Segelflossen-Meersau | OXN | Oxynotus paradoxus | 1 bis 14 |
Rote Fleckbrasse | SBR | Pagellus bogaraveo | 1 bis 14 |
Eismeergarnele | PRA | Pandalus borealis | 1 bis 14 |
Gabeldorsche n.n.b. | FOX | Phycis spp. | 1 bis 14 |
Gabeldorsch | GFB | Phycis blennoides | 1 bis 14 |
Seelachs | POK | Pollachius virens | 1 bis 14 |
Wrackbarsch | WRF | Polyprion americanus | 1 bis 14 |
Fyllasrochen | RJY | Rajella fyllae | 1 bis 14 |
Eisrochen | RJG | Amblyraja hyperborea | 1 bis 14 |
Schwarzbäuchiger Glattrochen | JAD | Dipturus nidarosiensis | 1 bis 14 |
Schwarzer Heilbutt | GHL | Reinhardtius hippoglossoides | 1 bis 14 |
Atlantische Rüsselchimäre | RCT | Rhinochimaera atlantica | 1 bis 14 |
Messerzahnhai | SYR | Scymnodon ringens | 1 bis 14 |
Goldbarsch | REG | Sebastes norvegicus | 1 bis 14 |
Kleiner Rotbarsch | SFV | Sebastes viviparus | 1 bis 14 |
Eishai | GSK | Somniosus microcephalus | 1 bis 14 |
Drachenkopf | TJX | Trachyscorpia cristulata | 1 bis 14 |
Raunasen-Seeratte | TSU | Trachyrincus scabrus | 1 bis 14 |
Grenadierfische | RTX | Macrouridae | 1 bis 14 |
Aalmutter | ELP | Zoarces viviparus | 1 bis 14 |
3. Sonstige regulierte Ressourcen
Bestand (gebräuchliche deutsche Bezeichnung) | FAO-Code | Wissenschaftliche Bezeichnung | ICES-Untergebiet |
Heringshai 1 | POR | Lamna nasus | 1 bis 14 |
Dornhai | DGS | Squalus acanthias | 1 bis 14 |
Riesenhai 1 | BSK | Cetorhinus maximus | 1 bis 14 |
1) Solange die NEAFC-Empfehlungen für diese Bestände in Kraft sind. |
VME-Indikatorarten | Anhang II |
Die nachstehende Liste umfasst sieben Arten von Lebensraumtypen sowie physikalische Elemente für den Regelungsbereich mit den in diesen Lebensräumen höchstwahrscheinlich vorkommenden Taxa, die als VME-Indikatoren gelten.
VME-Lebensraumtyp | Repräsentative Taxa |
1. Kaltwasserkorallenriff | |
a. Riff mit Lophelia pertusa | Lophelia pertusa Solenosmilia variabilis |
2. Korallengarten | |
a. Hartboden-Garten | |
i. Hartboden Korallengarten mit Gorgonien und schwarzen Korallen | Anthothelidae Chrysogorgiidae Isididae, Keratoisidinae Plexauridae Acanthogorgiidae Coralliidae Paragorgiidae Primnoidae Schizopathidae |
ii. kolonienbildende Steinkorallen auf Felsboden | Lophelia pertusa Solenosmilia variabilis |
iii. Ansammlungen nicht riffbildender Steinkorallen | Enallopsammia rostrata Madrepora oculata |
b. Weichboden-Korallengärten | |
i. Weichboden-Korallengärten mit Gorgonien und schwarzen Korallen | Chrysogorgiidae |
ii. Kelchkorallenfelder | Caryophylliidae Flabellidae |
iii. Blumenkohlkorallenfelder | Nephtheidae |
3. Ansammlungen von Tiefseeschwämmen | |
Ansammlungen anderer Schwämme | Geodiidae Ancorinidae Pachastrellidae |
Hartboden-Schwammgärten | Axinellidae Mycalidae Polymastiidae Tetillidae |
Glasschwamm-Gemeinschaften | Rossellidae Pheronematidae |
Seefedern-Felder | Anthoptilidae Pennatulidae Funiculinidae Halipteridae Kophobelemnidae Protoptilidae Umbellulidae Vigulariidae |
Flächen mit Zylinderrosen | Cerianthidae |
Fauna des Schlamm- und Sandgrunds | Bourgetcrinidae Antedontidae Hyocrinidae Xenophyophora Syringamminidae |
Flächen mit Moostierchen |
Physikalische Elemente | Erläuterung |
Isolierte Seeberge | Nicht-MAR-Seeberge |
Steilhänge und Gipfel an mittelozeanischen Rücken | Steile Abhänge und Gipfel unterstützen Korallengärten und andere VME-Arten in hoher Dichte |
Knollen | Ein topografisches Gebilde, das sich weniger als 1.000 m über den Meeresboden erhebt |
Canyonartige Gebilde | Ein "Wassereinzugs"-Gebilde mit steilen Flanken, das nicht unbedingt mit einem Schelf-, Insel- oder Bankrand verbunden ist |
Steile Flanken > 6,4 o | Aus NAFO-SCR Dok. 11/73 |
Bestehende Grundfischereigebiete | Anhang III |
1. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten der Hatton Bank (HAR 1-5)
HAR 1 | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 60.0557 | -14.2048 | 60o 03.34" | -14o 12.29" |
2 | 59.6708 | -14.0275 | 59o 40.25" | -14o 01.65" |
3 | 59.5262 | -14.2562 | 59o 31.57" | -14o 15.37" |
4 | 59.3197 | -14.6393 | 59o 19.18" | -14o 38.36" |
5 | 59.2495 | -14.8738 | 59o 14.97" | -14o 52.43" |
6 | 59.1178 | -14.9539 | 59o 07.07" | -14o 57.23" |
7 | 59.0620 | -15.7430 | 59o 03.72" | -15o 44.58" |
8 | 58.9765 | -15.9202 | 58o 58.59" | -15o 55.21" |
9 | 59.0620 | -16.3034 | 59o 03.72" | -16o 18.20" |
10 | 59.2992 | -16.5207 | 59o 17.95" | -16o 31.24" |
11 | 59.6160 | -16.5207 | 59o 36.96" | -16o 31.24" |
12 | 59.6160 | -15.4456 | 59o 36.96" | -15o 26.74" |
13 | 59.8005 | -14.8280 | 59o 48.03" | -14o 49.68" |
14 | 60.0670 | -14.3420 | 60o 04.02" | -14o 20.52" |
15 | 60.0557 | -14.2048 | 60o 03.34" | -14o 12.29" |
HAR 2 | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 59.6998 | -16.7094 | 59o 41.99" | -16o 42.56" |
2 | 59.2496 | -16.8066 | 59o 14.97" | -16o 48.39" |
3 | 59.1530 | -17.4699 | 59o 09.18" | -17o 28.19" |
4 | 58.9913 | -17.3384 | 58o 59.48" | -17o 20.30" |
5 | 59.0884 | -16.9552 | 59o 05.30" | -16o 57.31" |
6 | 58.9618 | -16.7094 | 58o 57.71" | -16o 42.56" |
7 | 58.4600 | -17.4584 | 58o 27.60" | -17o 27.51" |
8 | 58.1897 | -17.5156 | 58o 11.38" | -17o 30.94" |
9 | 58.0901 | -17.2297 | 58o 05.41" | -17o 13.78" |
10 | 57.9720 | -17.2412 | 57o 58.32" | -17o 14.47" |
11 | 57.9144 | -17.1039 | 57o 54.86" | -17o 06.23" |
12 | 57.8292 | -17.0925 | 57o 49.75" | -17o 05.55" |
13 | 57.5511 | -17.7844 | 57o 33.07" | -17o 47.06" |
14 | 57.4928 | -18.2075 | 57o 29.57" | -18o 12.45" |
15 | 57.2955 | -18.4935 | 57o 17.73" | -18o 29.61" |
16 | 57.2151 | -18.8194 | 57o 12.91" | -18o 49.16" |
17 | 57.0662 | -19.3512 | 57o 03.97" | -19o 21.07" |
18 | 56.4992 | -19.5399 | 56o 29.95" | -19o 32.39" |
19 | 56.6127 | -20.0202 | 56o 36.76" | -20o 01.21" |
20 | 56.3791 | -20.4377 | 56o 22.75" | -20o 26.26" |
21 | 56.3791 | -20.6435 | 56o 22.75" | -20o 38.61" |
22 | 56.4992 | -20.8494 | 56o 29.95" | -20o 50.96" |
23 | 56.6190 | -20.8494 | 56o 37.14" | -20o 50.96" |
24 | 56.8354 | -20.4262 | 56o 50.13" | -20o 25.57" |
25 | 57.2368 | -20.5635 | 57o 14.21" | -20o 33.81" |
26 | 57.5818 | -20.5635 | 57o 34.91" | -20o 33.81" |
27 | 57.8566 | -20.1803 | 57o 51.40" | -20o 10.82" |
28 | 57.9235 | -19.8830 | 57o 55.41" | -19o 52.98" |
29 | 58.4809 | -19.2425 | 58o 28.85" | -19o 14.55" |
30 | 58.6806 | -19.2826 | 58o 40.84" | -19o 16.95" |
31 | 58.9766 | -18.9967 | 58o 58.59" | -18o 59.80" |
32 | 59.2145 | -18.2876 | 59o 12.87" | -18o 17.26" |
33 | 59.2700 | -17.9216 | 59o 16.20" | -17o 55.30" |
34 | 59.5001 | -17.6643 | 59o 30.01" | -17o 39.86" |
35 | 59.6998 | -16.7094 | 59o 41.99" | -16o 42.56" |
HAR 3 | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 54.9406 | -17.2011 | 54o 56.44" | -17o 12.07" |
2 | 54.5810 | -18.0303 | 54o 34.86" | -18o 01.82" |
3 | 54.4083 | -18.3962 | 54o 24.50" | -18o 23.77" |
4 | 54.4781 | -19.0538 | 54o 28.69" | -19o 03.23" |
5 | 54.4150 | -19.3112 | 54o 24.90" | -19o 18.67" |
6 | 53.9767 | -19.9516 | 53o 58.60" | -19o 57.10" |
7 | 54.1847 | -20.1289 | 54o 11.08" | -20o 07.73" |
8 | 54.3350 | -20.1003 | 54o 20.10" | -20o 06.02" |
9 | 54.6373 | -19.3912 | 54o 38.24" | -19o 23.47" |
10 | 54.9800 | -19.2540 | 54o 58.80" | -19o 15.24" |
11 | 55.0685 | -18.7393 | 55o 04.11" | -18o 44.36" |
12 | 55.4303 | -18.6822 | 55o 25.82" | -18o 40.93" |
13 | 55.4076 | -18.4134 | 55o 24.46" | -18o 24.80" |
14 | 55.1438 | -17.7730 | 55o 08.63" | -17o 46.38" |
15 | 54.9505 | -18.0303 | 54o 57.03" | -18o 01.82" |
16 | 54.9800 | -17.1325 | 54o 58.80" | -17o 07.95" |
17 | 54.9406 | -17.2011 | 54o 56.44" | -17o 12.07" |
HAR 4 | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 58.4869 | -14.7537 | 58o 29.21" | -14o 45.22" |
2 | 58.0659 | -14.7766 | 58o 03.96" | -14o 46.59" |
3 | 57.4928 | -14.6851 | 57o 29.57" | -14o 41.11" |
4 | 56.9385 | -14.5479 | 56o 56.31" | -14o 32.87" |
5 | 56.5812 | -14.3020 | 56o 34.87" | -14o 18.12" |
6 | 55.5696 | -15.4571 | 55o 34.18" | -15o 27.42" |
7 | 55.5146 | -15.7887 | 55o 30.88" | -15o 47.32" |
8 | 55.3914 | -15.9488 | 55o 23.48" | -15o 56.93" |
9 | 55.2116 | -16.7523 | 55o 12.69" | -16o 45.14" |
10 | 55.2884 | -16.8972 | 55o 17.30" | -16o 53.83" |
11 | 55.4329 | -16.8667 | 55o 25.98" | -16o 52.00" |
12 | 55.5223 | -16.6862 | 55o 31.34" | -16o 41.17" |
13 | 55.5081 | -17.5842 | 55o 30.49" | -17o 35.05" |
14 | 55.5656 | -17.6744 | 55o 33.94" | -17o 40.46" |
15 | 55.2221 | -18.0232 | 55o 13.32" | -18o 01.39" |
16 | 55.3183 | -18.2793 | 55o 19.10" | -18o 16.76" |
17 | 55.6856 | -17.9905 | 55o 41.14" | -17o 59.43" |
18 | 55.7960 | -17.8706 | 55o 47.76" | -17o 52.23" |
19 | 56.4973 | -17.7834 | 56o 29.84" | -17o 47.00" |
20 | 56.5994 | -17.8215 | 56o 35.97" | -17o 49.29" |
21 | 56.6983 | -17.6308 | 56o 41.90" | -17o 37.85" |
22 | 56.7509 | -17.3955 | 56o 45.05" | -17o 23.73" |
23 | 56.8948 | -17.1325 | 56o 53.69" | -17o 07.95" |
24 | 56.9167 | -16.7780 | 56o 55.00" | -16o 46.68" |
25 | 57.1904 | -16.7094 | 57o 11.42" | -16o 42.56" |
26 | 57.1532 | -15.7887 | 57o 09.19" | -15o 47.32" |
27 | 57.2708 | -15.3942 | 57o 16.25" | -15o 23.65" |
28 | 57.6188 | -15.3054 | 57o 37.13" | -15o 18.32" |
29 | 57.8415 | -15.3104 | 57o 50.49" | -15o 18.63" |
30 | 57.9537 | -15.4859 | 57o 57.22" | -15o 29.15" |
31 | 58.0668 | -15.4376 | 58o 04.01" | -15o 26.26" |
32 | 58.2131 | -15.4859 | 58o 12.79" | -15o 29.15" |
33 | 58.3882 | -15.2392 | 58o 23.29" | -15o 14.35" |
34 | 58.3628 | -15.1350 | 58o 21.77" | -15o 08.10" |
35 | 58.5018 | -14.9024 | 58o 30.11" | -14o 54.14" |
36 | 58.4869 | -14.7537 | 58o 29.21" | -14o 45.22" |
HAR 5 | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 55.8531 | -19.9630 | 55o 51.19" | -19o 57.78" |
2 | 55.4368 | -19.7457 | 55o 26.21" | -19o 44.74" |
3 | 55.3361 | -20.2375 | 55o 20.17" | -20o 14.25" |
4 | 55.4855 | -20.7236 | 55o 29.13" | -20o 43.41" |
5 | 55.7856 | -20.4548 | 55o 47.14" | -20o 27.29" |
6 | 55.8531 | -19.9630 | 55o 51.19" | -19o 57.78" |
2. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten des Josephine Seamount (JOS 1)
JOS 1 | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 37.0621 | -14.1703 | 37o 03.73" | -14o 10.22" |
2 | 36.7150 | -14.1044 | 36o 42.90" | -14o 06.26" |
3 | 36.5521 | -14.1854 | 36o 33.12" | -14o 11.13" |
4 | 36.5622 | -14.2668 | 36o 33.73" | -14o 16.01" |
5 | 36.7029 | -14.5385 | 36o 42.17" | -14o 32.31" |
6 | 36.8795 | -14.5560 | 36o 52.77" | -14o 33.36" |
7 | 37.0560 | -14.2415 | 37o 03.36" | -14o 14.49" |
8 | 37.0621 | -14.1703 | 37o 03.73" | -14o 10.22" |
3. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten des Mittelatlantischen Rückens (MAR 1-5)
MAR 1 | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 57.1717 | -33.3419 | 57o 10.30" | -33o 20.51" |
2 | 57.0976 | -33.1241 | 57o 05.85" | -33o 07.45" |
3 | 56.7293 | -33.4885 | 56o 43.76" | -33o 29.31" |
4 | 56.4943 | -33.5696 | 56o 29.66" | -33o 34.18" |
5 | 56.3731 | -34.0165 | 56o 22.39" | -34o 00.99" |
6 | 56.5289 | -34.2443 | 56o 31.73" | -34o 14.66" |
7 | 56.7449 | -34.1446 | 56o 44.69" | -34o 08.68" |
8 | 57.1517 | -33.5070 | 57o 09.10" | -33o 30.42" |
9 | 57.1717 | -33.3419 | 57o 10.30" | -33o 20.51" |
MAR 2 | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 44.7495 | -25.2187 | 44o 44.97" | -25o 13.12" |
2 | 44.4873 | -24.9684 | 44o 29.24" | -24o 58.10" |
3 | 44.3749 | -25.2867 | 44o 22.50" | -25o 17.20" |
4 | 44.5689 | -25.4261 | 44o 34.13" | -25o 25.57" |
5 | 44.7977 | -25.3331 | 44o 47.86" | -25o 19.99" |
6 | 44.7495 | -25.2187 | 44o 44.97" | -25o 13.12" |
MAR 3 | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 45.6840 | -27.2571 | 45o 41.04" | -27o 15.42" |
2 | 45.4763 | -27.1426 | 45o 28.58" | -27o 08.56" |
3 | 45.4286 | -27.4180 | 45o 25.72" | -27o 25.08" |
4 | 45.2023 | -27.6218 | 45o 12.14" | -27o 37.31" |
5 | 45.1872 | -27.7613 | 45o 11.23" | -27o 45.68" |
6 | 45.4913 | -27.8757 | 45o 29.48" | -27o 52.54" |
7 | 45.6690 | -27.6683 | 45o 40.14" | -27o 40.10" |
8 | 45.6690 | -27.2571 | 45o 40.14" | -27o 15.42" |
9 | 45.6840 | -27.2571 | 45o 41.04" | -27o 15.42" |
MAR 4 | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 46.3844 | -27.6218 | 46o 23.06" | -27o 37.31" |
2 | 46.0528 | -27.6469 | 46o 03.17" | -27o 38.81" |
3 | 46.0528 | -27.9186 | 46o 03.17" | -27o 55.12" |
4 | 46.3992 | -27.9186 | 46o 23.95" | -27o 55.12" |
5 | 46.3992 | -27.6683 | 46o 23.95" | -27o 40.10" |
6 | 46.3844 | -27.6218 | 46o 23.06" | -27o 37.31" |
MAR 5 | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 47.5556 | -27.4395 | 47o 33.34" | -27o 26.37" |
2 | 47.2919 | -27.3036 | 47o 17.51" | -27o 18.21" |
3 | 47.2919 | -27.8042 | 47o 17.51" | -27o 48.25" |
4 | 47.4638 | -27.9437 | 47o 27.83" | -27o 56.62" |
5 | 47.7243 | -27.8042 | 47o 43.46" | -27o 48.25" |
6 | 47.5556 | -27.4859 | 47o 33.34" | -27o 29.16" |
7 | 47.5556 | -27.4395 | 47o 33.34" | -27o 26.37" |
4. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten der Barentssee (BAR 1)
BAR 1 | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 74.1356 | 41.0604 | 74o 08.14" | 41o 03.62" |
2 | 73.7439 | 41.3600 | 73o 44.63" | 41o 21.60" |
3 | 73.4273 | 41.0317 | 73o 25.64" | 41o 01.90" |
4 | 73.1143 | 40.7075 | 73o 06.86" | 40o 42.45" |
5 | 72.6406 | 40.5967 | 72o 38.44" | 40o 35.80" |
6 | 72.1881 | 40.5433 | 72o 11.29" | 40o 32.60" |
7 | 72.2545 | 39.7799 | 72o 15.27" | 39o 46.79" |
8 | 72.6810 | 38.8237 | 72o 40.86" | 38o 49.42" |
9 | 73.0749 | 37.6254 | 73o 04.49" | 37o 37.52" |
10 | 73.3730 | 36.6445 | 73o 22.38" | 36o 38.67" |
11 | 73.6367 | 35.3640 | 73o 38.20" | 35o 21.84" |
12 | 73.9028 | 34.1123 | 73o 54.17" | 34o 06.74" |
13 | 73.9778 | 33.7019 | 73o 58.67" | 33o 42.11" |
14 | 74.2908 | 35.0644 | 74o 17.45" | 35o 03.86" |
15 | 74.5760 | 36.0207 | 74o 34.56" | 36o 01.24" |
16 | 74.9065 | 36.9441 | 74o 54.39" | 36o 56.65" |
17 | 74.9377 | 37.0000 | 74o 56.26" | 37o 00.00" |
18 | 75.1947 | 37.0000 | 75o 11.68" | 37o 00.00" |
19 | 75.5264 | 37.5368 | 75o 31.58" | 37o 32.21" |
20 | 75.8002 | 38.0000 | 75o 48.01" | 38o 00.00" |
21 | 77.3222 | 38.0000 | 77o 19.33" | 38o 00.00" |
22 | 77.1900 | 39.0197 | 77o 11.40" | 39o 01.18" |
23 | 77.0770 | 40.1494 | 77o 04.62" | 40o 08.96" |
24 | 76.9570 | 41.5452 | 76o 57.42" | 41o 32.71" |
25 | 76.8570 | 42.9472 | 76o 51.42" | 42o 56.83" |
26 | 76.8138 | 43.9780 | 76o 48.828" | 43o 58.68" |
27 | 76.6350 | 43.6305 | 76o 38.10" | 43o 37.83" |
28 | 76.3275 | 43.2220 | 76o 19.65" | 43o 13.32" |
29 | 76.1361 | 43.0563 | 76o 08.16" | 43o 03.37" |
30 | 76.0200 | 42.0669 | 76o 01.20" | 42o 04.01" |
31 | 75.5715 | 42.1034 | 75o 34.29" | 42o 06.20" |
32 | 75.0994 | 39.5952 | 75o 05.96" | 39o 35.71" |
33 | 74.1356 | 41.0604 | 74o 08.14" | 41o 03.62" |
5. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten des Reykjanes Ridge
Reykjanes Ridge | ||||
Breitengrad | Längengrad | LAT | LON | |
1 | 60.9844 | -27.0000 | 60o 59.07" | -27o 00.00" |
2 | 60.8811 | -27.4432 | 60o 52.86" | -27o 26.59" |
3 | 60.8893 | -27.6897 | 60o 53.36" | -27o 41.38" |
4 | 60.9592 | -27.8432 | 60o 57.55" | -27o 50.59" |
5 | 61.0295 | -27.7756 | 61o 01.77" | -27o 46.53" |
6 | 61.1569 | -28.0560 | 61o 09.41" | -28o 03.36" |
7 | 61.1901 | -28.0221 | 61o 11.41" | -28o 01.33" |
8 | 60.9844 | -27.0000 | 60o 59.07" | -27o 00.00" |
Im Regelungsbereich anwendbare technische Maßnahmen | Anhang IV |
1. Anlandeverpflichtung
Es ist verboten, Fänge der nachstehend aufgeführten Arten aus dem Regelungsbereich zurückzuwerfen oder freizusetzen:
2. Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Regelungsbereich
Arten | NEAFC |
Schellfisch ( Melanogrammus aeglefinus) | 30 cm |
Leng ( Molva molva) | 63 cm |
Blauleng ( Molva dipterygia) | 70 cm |
Makrele ( Scomber spp.) | 30 cm |
Hering ( Clupea harengus) | 20 cm |
3. Maschenöffnungen im Regelungsbereich
3.1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
Im Regelungsbereich gelten folgende Maschenöffnungen und einschlägigen Bedingungen für den Steert:
Maschenöffnung im Steert | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 100 mm | gesamtes Gebiet | keine |
mindestens 35 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Blauen Wittling |
mindestens 32 mm | ICES-Untergebiete 1 und 2 | gezielte Fischerei auf Tiefseegarnelen ( Pandalus borealis) Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 22 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt. |
mindestens 16 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Makrele, Lodde 1 und Glasaugen |
1) Ein Fischereifahrzeug betreibt Fischerei auf Lodde, wenn die an Bord befindliche Menge Lodde 50 % des Gewichts der gesamten an Bord vorhandenen Menge Lodde und anderer Arten übersteigt. |
3.2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
Im Regelungsbereich gelten folgende Maschenöffnungen und einschlägigen Bedingungen für Stellnetze:
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 220 mm | gesamtes Gebiet | keine |
4. Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit des Rotbarschs in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern
4.1. In dem durch die folgenden Koordinaten nach dem WGS84-System begrenzten Gebiet sind alle Fischereitätigkeiten verboten:
Breitengrad | Längengrad |
63o 00" N | 30o 00" W |
61o 30" N | 27o 35" W |
60o 45" N | 28o 45" W |
62o 00" N | 31o 35" W |
63o 00" N | 30o 00" W |
4.2. Außer in Fällen höherer Gewalt dürfen Fischereifahrzeuge mit an Bord befindlichen Fängen von Schnabelbarsch (Sebastes mentella) aus flachen und tiefen pelagischen sowie angrenzenden Gewässern der Irmingersee (ICES-Untergebiete 5, 12 und 14 sowie NAFO-Untergebiete 1 und 2) nicht in Häfen der Union einlaufen.
4.3. Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht an der Umladung der in Punkt 4.2 genannten Bestände beteiligt sein.
5. Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng im ICES-Untergebiet 14
Jede Fischerei mit grundberührenden Fanggeräten (Grundschleppnetz, Langleinen und Kiemennetz) ist in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. April in dem durch die folgenden Koordinaten nach dem WGS84-System begrenzten Gebiet verboten:
Breitengrad | Längengrad |
60o 58,76 " N | 27o 27,32 " W |
60o 56,02 " N | 27o 31,16 " W |
60o 59,76 " N | 27o 43,48 " W |
61o 03,00 " N | 27o 39,41 " W |
6. Maßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Mindestens erhoben werden müssen repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an den ICES weitergeleitet.
7. Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet 6
Jegliche Fischerei auf Schellfisch, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:
Breitengrad | Längengrad |
57o 00" N | 15o 00" W |
57o 00" N | 14o 00" W |
56o 30" N | 14o 00" W |
56o 30" N | 15o 00" W |
8. Sperrgebiete zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme
In den folgenden Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich verankerten Kiemennetzen und Grundlangleinen, verboten:
Gebiet 1
Gebiet 2
Gebiet 3
Gebiet 1
Gebiet 2
Gebiet 1
Gebiet 2
Gebiet 1
Gebiet 2
Meldung und Genehmigung von Fischereifahrzeugen | Anhang V |
1. Anmeldung
Datenelement | Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) | Bemerkungen |
Schiffsname | O | Name des Schiffs |
Rufzeichen | O | Internationales Rufzeichen des Schiffs |
Flaggenstaat | O | Staat, in dem das Schiff registriert ist |
IMO-Nummer des Schiffs | O 3 | IMO/UVI-Nummer des Schiffs |
Interne Referenznummer | F 1 | Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl |
Äußere Kennnummer | O | Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
Name des Hafens | O | Registrierhafen |
Schiffseigner | O 2 | Verantwortlicher Betreiber des Schiffs |
Schiffscharterer | O 2 | Verantwortlicher Betreiber des Schiffs |
Schiffstyp | F | FAO-Code des Schiffstyps |
Fanggerät | F | Statistische Klassifikation der Fanggeräte - FAO |
Schiffskapazität in BRZ | O | Schiffskapazität gemäß dem Londoner Übereinkommen ICTM-69 |
Schiffslänge über alles | O | Länge über alles (Meter) |
Schiffsleistung | O | Maschinenleistung in Kilowatt |
Eingeschränkte Genehmigung | F | Angabe zur Zulassung; Genehmigung abhängig von spezifischen Betriebsbeschränkungen im Regelungsbereich, "J" für Ja oder "N" für Nein |
1) CFR-Nummer
2) Je nach Fall 3) Obligatorisch für Schiffe, die der IMO-Entschließung A.1078(28) unterliegen |
2. Meldung der Streichung
Datenelement | Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) |
Bemerkungen |
Rufzeichen | O | Internationales Rufzeichen des Schiffs |
IMO-Nummer des Schiffs | F | IMO/UVI-Nummer des Schiffs |
Interne Referenznummer | F | Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl |
Äußere Kennnummer | F | Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
Schiffsname | F | Name des Schiffs |
Beginn | O | Angabe zur Zulassung; Datum, ab dem die Streichung wirksam wird |
3. Meldung der Beschränkung
Datenelement | Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) | Bemerkungen |
Rufzeichen | O | Internationales Rufzeichen des Schiffs |
IMO-Nummer des Schiffs | F | IMO-Nummer des Schiffs |
Interne Referenznummer | F | Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl |
Äußere Kennnummer | F | Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
Schiffsname | F | Name des Schiffs |
Beginn | O | Datum, ab dem die Beschränkung wirksam wird |
Ende | O | Datum, an dem die Beschränkung endet |
Name der Art | F 1 | Art, für die die Beschränkung der gezielten Fischerei gilt; fehlt die Angabe der Art, so gilt die Beschränkung für alle Arten |
Bereich | F 1 | ICES-Code für den betreffenden Bereich, in dem die Beschränkung gilt; ist der Bereich nicht angegeben, gilt die Beschränkung für den gesamten Regelungsbereich |
1) Je nach Fall |
4. Meldung der Genehmigung
Datenelement | Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) | Bemerkungen |
Rufzeichen | O | Internationales Rufzeichen des Schiffs |
IMO-Nummer des Schiffs | F | IMO-Nummer des Schiffs |
Interne Referenznummer | F | Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl |
Äußere Kennnummer | F | Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
Schiffsname | F | Name des Schiffs |
Ausstellungsdatum | F | Datum der Erteilung der Genehmigung |
Beginn | O | Datum des Beginns der Genehmigung |
Ende | O | Datum des Endes der Genehmigung |
Regulierte Ressourcen | O | Regulierte Ressourcen, durch ein Leerzeichen voneinander getrennt, für die die Genehmigung gilt; XDS für Tiefseearten |
5. Meldung der Aussetzung
Datenelement | Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) | Bemerkungen |
Rufzeichen | O | Internationales Rufzeichen des Schiffs |
IMO-Nummer des Schiffs | F | IMO-Nummer des Schiffs |
Interne Referenznummer | F | Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl |
Äußere Kennnummer | F | Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
Schiffsname | F | Name des Schiffs |
Beginn | O | Datum der Beendigung der Genehmigung |
Regulierte Ressourcen | O | Angabe zur Zulassung; regulierte Ressourcen, durch ein Leerzeichen voneinander getrennt, für die die Beendigung der Genehmigung gilt; XDS für Tiefseearten |
Die Liste der Codes der wichtigsten Fischereifahrzeugtypen, der wichtigsten Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen und der Hauptkategorien von Fanggeräten und -zubehör gemäß dem NEAFC-Masterdatenregister ist unter https://www.neafc.org/mdr abrufbar.
Produktionslogbuch | Anhang VI |
Datenelement: | Feldcode | Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F)/ Obligatorisch, wenn anwendbar (C) | Anmerkungen |
1. Schiff | |||
Rufzeichen und IMO-Nummer sind erforderlich; wenn die IMO nicht anwendbar ist (für Schiffe, die unter die IMO-Entschließung A.1078(28) fallen), ist die Verwendung entweder der internen Referenznummer der Vertragspartei oder der äußeren Kennnummer des Schiffs erforderlich. | |||
Rufzeichen | RC | O | Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen |
IMO-Nummer des Schiffs | C | IMO-Nummer des Schiffs Zusätzlich zum Rufzeichen ist eine Schiffskennung erforderlich. Schiffe mit IMO-Nummer müssen diese Nummer verwenden. | |
Interne Referenznummer der Vertragspartei | IR | O | Detail Schiffsregistrierung; eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs Zusätzlich zum Rufzeichen ist eine Schiffskennung erforderlich. Für Schiffe ohne IMO-Nummer kann die interne Referenznummer der Vertragspartei als zweite Kennung verwendet werden. |
Äußere Kennnummer des Schiffs | XR | C | Detail Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer oder - sofern diese Nummer fehlt - die IMO-Nummer |
Schiffsname | NA | F | Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffs |
2. Produktionsangaben | |||
Datum | DA | O | Detail Tätigkeit; Datum der Produktion |
Erzeugte Menge | QP | Detail Tätigkeit; erzeugte Menge nach Arten/Tag | |
Name der Art | O | FAO-Artencode | |
Menge | O | Produktgesamtgewicht in kg | |
Aufmachungsform | O | Code Aufmachungsform | |
Menge | O | Produktgewicht in kg | |
nach Bedarf so viele Kombinationen wie nötig verwenden, um alle Produkte zu erfassen | |||
Gesamtproduktion in dem Zeitraum | AP | Detail Tätigkeit; Gesamtproduktion nach Arten seit Einfahrt in den Regelungsbereich | |
Name der Art | O | FAO-Artencode | |
Menge | O | Produktgesamtgewicht in kg | |
Aufmachungsform | O | Code Aufmachungsform | |
Menge | O | Produktgewicht in kg | |
Code Aufmachungsform und Produktgewicht: nach Bedarf so viele Kombinationen wie nötig verwenden, um alle Produkte zu erfassen | |||
3. Verpackungsangaben | |||
Name der Art | SN | F | Detail Tätigkeit; FAO-Alpha-3-Code der Art |
Produktcode | PR | F | Detail Tätigkeit; Produktcode |
Art der Verpackung | TY | F | Detail Tätigkeit; Art der Verpackung |
Gewichtseinheit | NE | F | Detail Tätigkeit; Nettoproduktgewicht in kg |
Stückzahl | NU | F | Detail Tätigkeit; Zahl der verpackten Einheiten |
4. Angaben zu Umladungen durch Empfänger | |||
Datum und Uhrzeit | O | Datum und Uhrzeit bei Abschluss der Umladung | |
Umgeladene Fänge | O | Detail Tätigkeit; tatsächliche aufgenommene Menge nach Art | |
Arten | O | FAO-Artencode | |
Menge | O | Lebendgewicht in kg | |
Ort | O | Position, an der die Umladung beendet wurde Koordinaten in DG mit 3 Dezimalstellen in WGS84 | |
Umgeladen von | O | Rufzeichen des Geberschiffs | |
Menge an Bord | O | Detail Tätigkeit; Nach der Umladung an Bord befindliche Gesamtmenge nach Art | |
Arten | O | FAO-Artencode | |
Menge | O | Lebendgewicht in kg | |
Kapitän | MA | O | Name und Anschrift des Kapitäns |
5. Meldung Anlandehafen | |||
Art | O | ANKUNFT | |
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit | O | Geschätztes Datum und Uhrzeit UTC des Einlaufens in den Hafen | |
Hafen | O | Name des Hafens, in dem die Umladung/Anlandung stattfinden wird (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Code des Hafens auf der Basis von UN/LOCODE) | |
Anlandestelle | C | Name des Käufers oder andere Spezifikationen, aus denen genau hervorgeht, wo die Anlandung im Hafen erfolgen wird. Obligatorisch, falls verfügbar | |
Menge an Bord | O | Menge nach Arten an Bord - jede Art ist getrennt einzutragen | |
Arten | O | FAO-Artencode | |
Menge | O | Lebendgewicht in kg | |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung | |
Bestandscode | C | Code für den Artenbestand Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören. | |
Anzulandende Menge | O | Menge nach Arten an Bord - jede Art ist getrennt einzutragen | |
Arten | O | FAO-Artencode | |
Menge | O | Lebendgewicht in kg | |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung | |
Bestandscode | C | Code für den Artenbestand Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören. |
Die entsprechenden Codelisten müssen dem NEAFC-Masterdatenregister entsprechen, das unter https://www.neafc.org/mdr abrufbar ist.
Liste der im Produktionslogbuch zu verwendenden Codes für die Aufmachungsform, die Verpackungsart, die Behälterart und die Art der Verarbeitung | Anhang VII |
1. Form oder Aufmachung des Zuschnitts oder Teils einer verarbeiteten Ressource
Code | Aufmachung | Beschreibung |
CBF | Kabeljau-Doppelfilet (Escalado) | Kopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz |
CLA | Scheren | Nur Scheren |
DWT | ICCAT-Code | Ausgenommen, ohne Kiemen, ohne Teil des Kopfes und ohne Flossen |
FIA | Filetiert, ohne Haut, ohne Bauch | FIS ohne Bauch |
FIL | Filetiert | HEA + GUT + TLD ohne Gräten, ausgenommen, ohne Schwanz; jeder Fisch ergibt zwei Filets |
FIS | Filetiert und enthäutet | FIL + SKI; jeder Fisch ergibt zwei Filets, die nicht zusammenhängen |
FMF | Fischmehl | Fischmehl aus ganzen Fischen |
FSB | Filetiert, mit Haut und Gräten | Filetiert, Haut und Gräten daran belassen |
FSP | Filetiert, enthäutet, mit Stehgräten | Filetiert, Haut entfernt, mit Stehgräten |
GHT | Ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz | GUH + TLD |
GUG | Ausgenommen und ohne Kiemen | Eingeweide und Kiemen entfernt |
GUH | Ausgenommen und ohne Kopf | Eingeweide und Kopf entfernt |
GUL | Ausgenommen, mit Leber | GUT ohne Entfernen der Leber |
GUS | Ausgenommen, ohne Kopf und enthäutet | GUH + SKI |
GUT | Ausgenommen | Alle Eingeweide entfernt |
HEA | Ohne Kopf | Kopf entfernt |
HED | Köpfe | Nur Köpfe |
HET | Ohne Kopf und Schwanz | Kopf und Schwanz entfernt |
JAP | Japanisch zugeschnitten | Querschnitt - Entfernen aller Teile von Kopf bis Bauch |
JAT | Japanisch zugeschnitten und ohne Schwanz | Japanisch zugeschnitten, Schwanz entfernt |
LAP | Lappen | Doppelfilet, ohne Kopf, mit Haut, Schwanz und Flossen |
LGS | Beinabschnitt | Beine im Schnitt (Krabbe) |
LVR | Leber | Nur Leber Bei gemeinsamer Aufmachung* den Code LVR-C verwenden |
OTH | Andere | Andere Aufmachungen |
ROE | Rogen und Fischmilch | Nur Rogen und Fischmilch Bei gemeinsamer Aufmachung* den Code ROE-C verwenden |
SAD | Trocken gesalzen | Kopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz und trocken gesalzen |
SAL | Leicht feucht gesalzen | CBF + gesalzen |
SGH | Gesalzen (ausgenommen, ohne Kopf) | GUH + gesalzen |
SGT | Gesalzen (ausgenommen) | GUT + gesalzen |
SKI | Enthäutet | Haut entfernt |
SUR | Surimi | Surimi |
TAL | Schwanz | Nur Schwänze |
TLD | Ohne Schwanz | Schwanz entfernt |
TNG | Zunge | Nur Zunge Bei gemeinsamer Aufmachung* den Code TNG-C verwenden |
TUB | Nur Rümpfe | Nur Rümpfe (Kalmar) |
WHL | Ganz | Keine Verarbeitung |
WNG | Flügel | Nur Flügel |
2. Art der Verpackung oder des Behälters, in der bzw. dem sich die Ressource befindet
Code | Bezeichnung | Art | Beschreibung |
BGS | Säcke | Verpackung | Fang in Säcken angeliefert |
BLC | Blöcke | Verpackung | Fang in Blöcken angeliefert |
BOX | Boxen | Verpackung | Fang in Boxen angeliefert |
BUL | Loser Fisch | Verpackung | Fang lose angeliefert |
CRT | Kartons | Verpackung | Fang in Kartons angeliefert |
CNT | Container | Behälter | Fang in Containern angeliefert |
CSW | Gekühlte Seewassertanks | Behälter | Fang in einem mit Eis gekühlten Seewassertank angeliefert (fest installiert oder tragbar) |
FOO | Fischöl - andere | Behälter | in jeder anderen Art von Behältnis angeliefertes Fischöl |
FOT | Fischöltank | Behälter | in speziellen Tanks für Öl angeliefertes Fischöl |
RSW | Seewasserkühltanks | Behälter | Fang in einem mechanisch gekühlten Seewassertank angeliefert (fest installiert oder tragbar) |
TNK | Tank | Behälter | Fisch in Tanks angeliefert, die nicht unter andere Beschreibungen fallen |
3. Stand der Verarbeitung der Ressource
Code | Beschreibung |
FRE |
Frisch |
FRZ |
Gefroren |
OTH |
Sonstige Verarbeitung |
Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand | Anhang VIII |
1. Elektronisches Logbuch
1.1. Fischereitätigkeitsberichte
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung von Fischereitätigkeitsberichten verwendet und auf der Grundlage des von der NEAFC angenommenen Umsetzungsdokuments für das ERS "FLUX Fishing Activities" ausgetauscht werden.
a) Fischereitätigkeitsberichte: Kopfdaten
In alle Fischereitätigkeitsberichte aufzunehmende Daten
Datenelement | Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) | Bemerkungen |
Berichtsdetails | ||
Berichtskennung | O | Eindeutige Kennung des Fischereitätigkeitsberichts |
Berichtsart | O | ANMELDUNG ist ein Bericht über eine künftige Tätigkeit; ERKLÄRUNG ist ein Bericht über eine Tätigkeit in der Vergangenheit. |
Zweck | O | Erstellung oder Berichtigung eines Berichts |
Referenzierte Berichtskennung | C | Die Berichtskennung des Berichts, der berichtigt wird Im Falle einer Berichtigung eines angenommenen Berichts |
Ursprungs-FÜZ | O | ISO-3-Ländercode des FÜZ des Flaggenstaats |
Annahme | O | Datum und Uhrzeit der Annahme der Informationen im FÜZ |
FÜZ-Kennung | C | FÜZ-Kennzeichnung Falls der Bericht vom FÜZ verzögert, berichtigt/annulliert oder manuell erstellt wurde |
Erstellung | O | Datum und Uhrzeit der Erstellung des Berichts durch das FÜZ |
Laufende Nummer | F | Seriennummer der von einem Schiff an die Endbestimmung (XNE) versandten Meldungen. Für jedes Schiff für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert für jedes Schiff auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht. |
Angaben zur Fangreise | Alle Tätigkeiten haben einen Bezug zu der Fangreise | |
Regelungsbereich-Reisekennung | F | Eindeutige Kennung für die laufende Fahrt im NEAFC-Regelungsbereich |
Interne Reise-ID der Vertragspartei | F | ID der Fangreise gemäß der Definition einer Vertragspartei |
Angaben zum Schiff | Rufzeichen und IMO-Nummer sind erforderlich. Wenn die IMO nicht anwendbar ist (für Schiffe, die unter die IMO-Entschließung A.1078(28) fallen), ist entweder die interne Referenznummer der Vertragspartei oder die äußere Kennnummer des Schiffs erforderlich. | |
Rufzeichen | O | Internationales Rufzeichen |
IMO-Nummer des Schiffs | C | IMO-Nummer des Schiffs Wenn verfügbar |
Interne Referenznummer der Vertragspartei | O | CFR-Nummer |
Äußere Kennnummer des Schiffs | C | Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer Wenn die IMO nicht anwendbar ist (für Schiffe, die unter die IMO-Entschließung A.1078(28) fallen), ist entweder die interne Referenznummer der Vertragspartei oder die äußere Kennnummer des Schiffs erforderlich. |
Schiffsname | F | Name des Schiffs |
Flagge des Schiffs | O | ISO-3-Ländercode des Flaggenstaats |
Name des Kapitäns | O | Name des Kapitäns des Schiffs |
Datum und Uhrzeit der Übermittlung des Schiffs | M 1 | Datum und Uhrzeit der Übermittlung vom Schiff |
Übermittlung Schiffsposition | C | Position des Schiffs zum Zeitpunkt der Übermittlung Obligatorisch für die Anmeldung der EINFAHRT IN DAS GEBIET |
1) Gilt nicht für Version 1 des FLUX-Fishing-Activities-Umsetzungsdokuments. |
1.2. Arten von Fischereitätigkeitsberichten
a) Anmeldung vor Einfahrt
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung einer Anmeldung der Einfahrt verwendet werden
Elementname | Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) | Bemerkungen |
Art | O | EINFAHRT IN DAS GEBIET |
Bewirtschaftungsgebiet | O | RFO-Gebiet, in das das Schiff einfährt |
Menge an Bord | O | Menge an Bord nach Arten zum Zeitpunkt der Übermittlung |
Arten | O | FAO-Artencode; Nullfänge werden mit dem FAO-Artencode MZZ erfasst. |
Menge | O | Lebendgewicht in kg. Nullfänge werden als Menge = 0 aufgezeichnet. |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung |
Bestandscode | C | Code für den Artenbestand Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören. |
Geplante Tätigkeit | O | Grund für Einfahrt |
Detail Tätigkeit | C | Angaben zum voraussichtlichen Beginn der Tätigkeiten Obligatorisch, wenn es sich bei der geplanten Tätigkeit um Fischerei oder Umladung handelt |
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit | F | Geschätzter Zeitpunkt des Beginns der geplanten Tätigkeit |
Voraussichtlicher Ort | F | Geschätzte Position des Beginns der geplanten Tätigkeit. Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84 |
Bereich | F | Das ICES-Gebiet, in dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen. |
Zielart | C | FAO-Artencode der Zielart der Fangreise. Obligatorisch, wenn es sich bei der geplanten Tätigkeit um Fischerei handelt. |
b) Erklärung des Fangeinsatzes
Elementname | Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) | Bemerkungen |
Art | O | FANGEINSATZ |
Datum | C | Datum, an dem die Fänge getätigt wurden oder für das Nullfänge übermittelt werden Obligatorisch bei täglicher Meldung oder wenn kein Fangeinsatz stattgefunden hat |
Schiffstätigkeit | O | Haupttätigkeit des Schiffs |
Daten für Fangeinsätze, die als täglich gemeldet werden | C | Obligatorisch, wenn ein Fangeinsatz stattgefunden hat und Fangeinsätze pro Tag gemeldet werden |
Geografisches Gebiet | O | Fanggebiet (statistisches ICES-Rechteck), in dem der Fangeinsatz durchgeführt wurde |
Bereich | C | Bewirtschaftungsgebiet, in dem der Fang getätigt wurde Obligatorisch, wenn spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen dies erfordern |
Dauer | O | Dauer des Fangeinsatzes/der Fangeinsätze in Minuten |
Gesamtzahl der gemeldeten Hols/Fangeinsätze | O | Bei täglicher Meldung Anzahl der in der Meldung aggregierten Fangeinsätze |
Fanggerät | O | FAO-Fanggeräte-Code. Statistische Standardklassifizierung der Fanggeräte |
Fanggerätmerkmale | C | |
Maschenöffnung | C | Maschengröße in Millimetern (mm) Obligatorisch, wenn anwendbar |
Fanggerät Stababmessung | C | Stababmessung des Fanggeräts in Millimetern (mm) - verwendet für leichte Öffnung im Selektionsgitter Obligatorisch, wenn im Fanggerät ein Selektionsgitter verwendet wird |
Fanggerätabmessung nach Länge | C | Abmessung des Fanggeräts nach Länge des Fanggeräts - in Metern Obligatorisch für Kiemennetze |
Zahl der Fanggeräte | C | Zahl der verwendeten Fanggeräte Obligatorisch für Schleppnetze, Kurren, Dredgen, Reusen, Haken |
Fanggeräteprobleme | C | Beim Einsatz des Fanggeräts ist ein Problem aufgetreten. Obligatorisch im Fall von Problemen mit Fanggeräten |
Partnerschiff | C | Schiff, von dessen Fanggerät die Fänge gepumpt werden, oder Gespannfischereipartner Obligatorisch beim Pumpen von Fanggerät eines anderen Schiffs oder bei Gespannfischerei |
Rolle | O | Die Rolle des Partnerschiffs. z.B. Gespannfischereipartner oder Pumpen von Fanggerät des Schiffs |
Rufzeichen | O | Rufzeichen des Partnerschiffs |
Flaggenstaat | O | Flaggenstaat des Partners oder Pumpen vom Schiff |
Fang an Bord | O | An Bord behaltene Fänge pro Fangeinsatz/Tag nach Art. |
Arten | O | FAO-Artencode Nullfänge werden mit dem FAO-Artencode MZZ erfasst. |
Menge | O | Lebendgewicht in kg Nullfänge werden als Menge = 0 aufgezeichnet. |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung |
Bestandscode | C | Code für Bestandsspezifikation Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
Rückwürfe | C | Rückwürfe pro Fangeinsatz/Tag nach Art. Obligatorisch, wenn Rückwürfe vorgenommen werden |
Grund | O | Grund für den Rückwurf |
Arten | O | FAO-Artencode |
Menge | O | Lebendgewicht in kg |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung |
Bestandscode | C | Code für Bestandsspezifikation Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
Daten für Fangeinsätze, die pro Hol gemeldet werden | C | Obligatorisch, wenn ein Fangeinsatz stattgefunden hat und Fangeinsätze pro Hol gemeldet werden |
Ausbringen des Fanggeräts | O | |
Datum und Uhrzeit Beginn | O | Datum und Uhrzeit bei Beginn des Fangeinsatzes |
Position bei Beginn des Fangeinsatzes | O | Position, an der der Fangeinsatz begonnen wird Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84. |
Fangtiefe bei Beginn | C | Tiefe des vollständig ausgebrachten Fanggeräts, in Metern Obligatorisch, falls verfügbar |
Tiefe des Bodens bei Beginn | C | Tiefenabstand zwischen der Oberfläche und dem Meeresboden, wenn das Fanggerät vollständig ausgebracht ist, in Metern Obligatorisch, falls verfügbar |
Bereich | C | Bewirtschaftungsgebiet, in dem der Fang getätigt wurde Obligatorisch, wenn spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen dies erfordern |
Dauer | O | Dauer des Fangeinsatzes in Minuten |
Fanggerät | O | FAO-Fanggeräte-Code. Statistische Standardklassifizierung der Fanggeräte |
Fanggerätmerkmale | O | |
Maschenöffnung | C | Maschengröße in Millimetern (mm) Obligatorisch, wenn anwendbar |
Fanggerät Stababmessung | C | Stababmessung des Fanggeräts in Millimetern (mm) - verwendet für leichte Öffnung im Selektionsgitter Obligatorisch, wenn im Fanggerät ein Selektionsgitter verwendet wird |
Fanggerätabmessung nach Länge | C | Abmessung des Fanggeräts nach Länge des Fanggeräts - in Metern Obligatorisch für Kiemennetze |
Fanggerätabmessung nach Anzahl | C | Fanggerätabmessung nach Anzahl Obligatorisch für Schleppnetze, Kurren, Dredgen, Reusen, Haken. |
Fanggeräteprobleme | C | Beim Einsatz des Fanggeräts ist ein Problem aufgetreten. Obligatorisch im Fall von Problemen mit Fanggeräten |
Einholen des Fanggeräts | O | |
Datum/Uhrzeit Ende | O | Zeitstempel am Ende des Fangeinsatzes |
Endposition | O | Position bei Ende des Fangeinsatzes Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84 |
Fangtiefe bei Ende | C | Tiefe des Fanggeräts vor Beginn des Einholens Obligatorisch, wenn spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen dies erfordern |
Tiefe des Bodens bei Ende | C | Tiefenabstand zwischen der Oberfläche und dem Meeresboden vor Beginn des Einholens Obligatorisch, wenn spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen dies erfordern |
Partnerschiff | C | |
Rolle | O | Die Rolle des Partnerschiffs. z.B. Gespannfischereipartner oder Pumpen von Fanggerät des anderen Schiffs |
Rufzeichen | O | Rufzeichen des Partnerschiffs Obligatorisch beim Pumpen von Fanggerät eines anderen Schiffs oder bei Gespannfischerei. |
Flaggenstaat | O | Flaggenstaat des Partners oder Pumpen vom Schiff |
Fang an Bord | O | An Bord behaltene Fänge pro Fangeinsatz/Tag nach Art |
Arten | O | FAO-Artencode Nullfänge werden mit dem FAO-Artencode MZZ erfasst. |
Menge | O | Lebendgewicht in kg; Nullfänge werden als Menge = 0 aufgezeichnet. |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung |
Bestandscode | C | Code für Bestandsspezifikation Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
Rückwürfe | C | Rückwürfe pro Fangeinsatz/Tag nach Art Obligatorisch, wenn Rückwürfe vorgenommen werden |
Grund | O | Grund für den Rückwurf |
Arten | O | FAO-Artencode |
Menge | O | Lebendgewicht in kg |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung |
Bestandscode | C | Code für Bestandsspezifikation Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
c) Umladungsanmeldung eines Geberschiffs
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung der Umladungsanmeldung eines Geberschiffs verwendet werden
Datenelement | Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) | Bemerkungen |
Art | O | UMLADUNG |
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit | F | Geschätztes Datum und Uhrzeit des Beginns der Umladung |
Voraussichtlicher Ort | F | Voraussichtliche Position, an der die Umladung stattfinden wird Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84 |
Fang an Bord | O | Fang an Bord (vor der Umladung) - jede Art ist getrennt einzutragen. |
Arten | O | FAO-Artencode |
Menge | O | Lebendgewicht in kg |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung |
Bestandscode | C | Der Code für den Artenbestand. Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
Umgeladene Fänge | O | Zu entladende Mengen nach Art - jede Art ist getrennt einzutragen. |
Arten | O | FAO-Artencode |
Menge | O | Lebendgewicht in kg |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung |
Bestandscode | C | Der Code für den Artenbestand. Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
Umgeladen auf | O | Angaben zum Empfängerschiff |
Rufzeichen | O | Rufzeichen des Empfängerschiffs |
Flaggenstaat | O | Flaggenstaat des Empfängerschiffs |
d) Umladungserklärung eines Empfängerschiffs
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung der Umladungserklärung eines Empfängerschiffs verwendet werden
Elementname | Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) | Bemerkungen |
Art | O | UMLADUNG |
Datum und Uhrzeit | O | Datum und Uhrzeit bei Abschluss der Umladung |
Ort | O | Position, an der die Umladung beendet wurde Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84. |
Umgeladene Fänge | O | Tatsächlich aufgenommene Menge nach Art |
Arten | O | FAO-Artencode |
Menge | O | Lebendgewicht in kg |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung |
Bestandscode | C | Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
Menge an Bord | O | Nach der Umladung an Bord befindliche Gesamtmenge nach Art |
Arten | O | FAO-Artencode |
Menge | O | Lebendgewicht in kg |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung |
Bestandscode | C | Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
Umgeladen von | O | Geberschiff |
Rufzeichen | O | Rufzeichen des Geberschiffs |
Flaggenstaat | O | Flaggenstaat des Geberschiffs. |
e) Anmeldung der Ausfahrt
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung einer Anmeldung der Ausfahrt verwendet werden
Elementname | Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) | Bemerkungen |
Art | O | AUSFAHRT AUS DEM GEBIET |
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit | F | Geschätztes Datum und Uhrzeit der Ausfahrt |
Voraussichtliche Position | F | Voraussichtliche Position zum Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84. |
Bewirtschaftungsgebiet | O | RFO-Gebiet, aus dem das Schiff ausfährt |
Fang an Bord | O | Geschätzte Gesamtmenge an Bord nach Art, d. h. die Summe der bei der Einfahrt in den Regelungsbereich als Menge an Bord gemeldeten Mengen zuzüglich der im Regelungsbereich getätigten Fänge abzüglich der möglicherweise entladenen Mengen und/oder zuzüglich der gegebenenfalls aufgenommenen Mengen bei Schiffen, die als Empfänger an Umladungen beteiligt waren |
Arten | O | FAO-Artencode; Nullfänge werden mit dem FAO-Artencode MZZ erfasst. |
Menge | O | Lebendgewicht in kg; Nullfänge werden als Menge = 0 aufgezeichnet. |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung |
Bestandscode | C | Code für den Artenbestand Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
f) Anmeldung Anlandehafen
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung der Anlandehafen-Anmeldung verwendet werden
Elementname | Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) | Bemerkungen |
Art | O | ANKUNFT, wenn Anlandung der Grund für die Ankunft ist |
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit | O | Geschätztes Datum und Uhrzeit UTC des Einlaufens in den Hafen |
Hafen | O | Name des Hafens, in dem die Umladung/Anlandung stattfinden wird (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Code des Hafens auf der Basis von UN/LOCODE) |
Anlandestelle | C | Name des Käufers oder andere Spezifikationen, aus denen genau hervorgeht, wo die Anlandung im Hafen erfolgen wird Obligatorisch, falls verfügbar |
Menge an Bord | O | Menge nach Arten an Bord - jede Art ist getrennt einzutragen |
Arten | O | FAO-Artencode |
Menge | O | Lebendgewicht in kg |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung |
Bestandscode | C | Code für den Artenbestand Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
Anzulandende Menge | O | Menge nach Arten an Bord - jede Art ist getrennt einzutragen |
Arten | O | FAO-Artencode |
Menge | O | Lebendgewicht in kg |
Größenklasse | F | Code für die Größenverteilung |
Bestandscode | C | Code für den Artenbestand Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
2. Annullierung von Fischereitätigkeitsberichten
Daten, die bei der Annullierung eines zuvor akzeptierten Fischereitätigkeitsberichts verwendet werden
Elementname | Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) | Bemerkungen |
Berichtsdetails | ||
Berichtskennung | O | Eindeutige Kennung des Fischereitätigkeitsberichts |
Berichtsart | O | Entspricht der Berichtsart des Berichts, der annulliert wird |
Zweck | O | ANNULLIERUNG |
Erstellung | O | Datum und Uhrzeit der Erstellung des Berichts durch das FÜZ |
Ursprungs-FÜZ | O | ISO-3-Ländercode des FÜZ des Flaggenstaats |
Annahme | O | Datum und Uhrzeit der Annahme der Informationen im FÜZ |
FÜZ-Kennung | C | FÜZ-Kennzeichnung Falls der Bericht vom FÜZ verzögert, berichtigt/annulliert oder manuell erstellt wurde |
Referenzierte Berichtskennung | O | Die Berichtskennung des Berichts, der annulliert wird |
Laufende Nummer | F | Seriennummer der von einem Schiff an die Endbestimmung (XNE) versandten Meldungen. Für jedes Schiff für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert für jedes Schiff auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht. |
Abgrenzung des Regelungsbereichs | Anhang IX |
Jede Änderung der Koordinaten, die für die Datenbank gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f verwendet werden,
Mitteilung von VMS-Meldungen | Anhang X |
Positionsmeldung | ||
Schiffskennung: Es sind mindestens zwei Kennungen zu verwenden. IMO ist zu verwenden, wenn verfügbar. | ||
Datenelement | Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) | Bemerkungen |
Rufzeichen | O | Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffs |
IR | O | CFR |
Äußere Kennnummer | C | Detail Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer oder - sofern diese Nummer fehlt - die IMO-Nummer |
IMO | C | Detail Schiffsregistrierung; IMO ist zu verwenden, wenn verfügbar. |
Flaggenstaat | O | Detail Schiffsregistrierung; Flaggenstaat des Schiffs |
Schiffsname | F | Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffs |
Geografische Koordinaten | Vom VMS-System übermittelte Position des Schiffs bei Datum/Uhrzeit der Erlangung | |
Breitengrad (dezimal) | O | Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Erlangung Datum/Uhrzeit |
Längengrad (dezimal) | O | Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Erlangung Datum/Uhrzeit |
Geschwindigkeit | O | Detail Tätigkeit; Schiffsgeschwindigkeit |
Kurs | O | Detail Tätigkeit; Vorausrichtung des Schiffs |
Art | O | Art der Meldung ist "ENTRY" (EINFAHRT) für die erste VMS-Meldung aus dem Regelungsbereich, die vom Fischereiüberwachungszentrum der Vertragspartei aufgezeichnet wird. Art der Meldung ist "EXIT" (AUSFAHRT) für die erste VMS-Meldung außerhalb des Regelungsbereichs, die vom Fischereiüberwachungszentrum der Vertragspartei aufgezeichnet wird; die Details des Längen- bzw. des Breitengrads sind bei dieser Art Meldung fakultativ. Bei Meldungen von Schiffen mit defekter Satellitenortungsanlage ist die Art der Meldung "MANUAL" (Manuell). |
Datum/Uhrzeit | O | Datum, an dem die Position des Schiffs von der Navigationseinrichtung des Schiffs erfasst wurde |
Berichterstattung im NAF-Format | Anhang XI |
1. Datenübermittlungsformat
Jede Datenübermittlung ist folgendermaßen aufgebaut:
2. Format für den elektronischen Austausch von Fischereiüberwachungsdaten
Format für den elektronischen Austausch von Fischereiüberwachungsdaten | |||||
Kategorie | Datenelement | Feldcode | Art | Inhalt | Begriffsbestimmungen |
Systemdetails | Aufzeichnungsbeginn | SR | Kennzeichnet Beginn der Aufzeichnung | ||
Aufzeichnungsende | ER | Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung | |||
Rückmeldung | RS | Char*3 | Codes | ACK/NAK = Bestätigt/Nicht Bestätigt | |
Nr. der Fehlerrückmeldung | RE | Num*3 | 001-999 | Codes zur Angabe von Fehlern, die in der Zentrale eingegangen sind, siehe Anhang XI Nummer 3 | |
Meldungsdetails | Adresse Empfänger | AD | Char*3 | ISO-3166 Adresse | Adresse der Stelle, bei der die Meldung eingeht, "XNE" für NEAFC |
Absender | FR | Char*3 | ISO-3166 Adresse | Adresse der übermittelnden Partei (Vertragspartei) | |
Art der Meldung | TM | Char*3 | Code | Die ersten drei Buchstaben der Meldungsart | |
Laufende Nummer | SQ | Num*6 | NNNNNN | Seriennummer der von einem Schiff an die Endbestimmung (XNE) versandten Meldungen. Für jedes Schiff für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert für jedes Schiff auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht. | |
Meldungsnummer | RN | Num*6 | NNNNNN | Seriennummer der vom FÜZ an XNE versandten Meldungen. Für jedes FÜZ für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht. | |
Aufzeichnungsdatum | RD | Num*8 | JJJJMMTT | Jahr, Monat und Tag in UTC vom FÜZ | |
Uhrzeit der Aufzeichnung | RT | Num*4 | SSMM | Stunde und Minute in UTC vom FÜZ | |
Datum | DA | Num*8 | JJJJMMTT | Jahr, Monat und Tag in UTC der ersten Übermittlung. Bei RET-Meldungen erfolgt die erste Übermittlung vom FÜZ, in allen anderen Fällen vom Schiff. | |
Uhrzeit | TI | Num*4 | SSMM | Stunden und Minuten in UTC der ersten Übermittlung. Bei RET-Meldungen erfolgt die erste Übermittlung vom FÜZ, in allen anderen Fällen vom Schiff. | |
Annullierte Meldung | CR | Num*6 | NNNNNN | Nummer des Eintrags der zu annullierenden Meldung | |
Jahr der annullierten Meldung | YR | Num*4 | NNNN | Jahr in UTC der zu annullierenden Meldung | |
Details Schiffsregistrierung | Rufzeichen | RC | Char*7 | IRCS-Code | Internationales Rufzeichen des Schiffs |
Schiffsname | NA | Char*45 | Name des Schiffs | ||
IMO-Nummer | IM | Num*12 | NNNNNNNNNNNN | IMO-Nummer des Schiffs | |
Äußere Kennnummer | XR | Char*14 | Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer | ||
Flaggenstaat | FS | Char*3 | ISO-3166 | Registrierstaat | |
Interne Referenznummer der Vertragspartei | IR | Char*3 Char*9 | ISO-3166 + max. 9 Zeichen | Aus drei Buchstaben bestehender Ländercode gefolgt von 9 Zeichen der eindeutigen Schiffskennung, die vom Flaggenstaat im Rahmen der Registrierung vergeben wird. | |
Name des Hafens | PO | Char*45 | Registrierhafen des Schiffs | ||
Schiffseigner | VO | Char*250 | Name und Anschrift des Schiffseigners | ||
Schiffscharterer | VC | Char*250 | Name und Anschrift des Schiffscharterers | ||
Schiffsdetails | Schiffskapazität Einheit | VT | Char*2 Num*5 | "OC"- oder "LC"-Tonnage | "OC" OSLO-Übereinkommen 1947/"LC" LONDON ICTM-69 Kapazität des Schiffs in Tonnen |
Schiffsleistung Einheit | VP | Char*2 Num*5 | 0-99999 | Angabe, welche Einheit gilt ("PS" oder "kW") Gesamtleistung der Hauptmaschine | |
Schiffslänge | VL | Char*2 Num*3 | "OA" oder "PP" Länge in Metern | "OA" = Länge über alles, "PP" = Länge zwischen den Loten Gesamtlänge des Schiffes in Metern, auf ganze Meter auf- oder abgerundet | |
Schiffstyp | TP | Char*3 | Code | ||
Fanggerät | GE | Char*3 | FAO-Code | Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischfanggeräten | |
Details Zulassung | Ausstellungsdatum | IS | Num*8 | JJJJMMTT | Datum der Fanggenehmigung für eine oder mehrere regulierte Arten |
Regulierte Ressourcen | RR | Char*3 | FAO-Artencode | FAO-Artencode für die regulierten Ressourcen, getrennt durch Leerzeichen | |
Beginn | SD | Num*8 | JJJJMMTT | Tag, von dem an die Genehmigung/Aussetzung gilt | |
Ende | ED | Num*8 | JJJJMMTT | Tag, an dem die Fanggenehmigung für die regulierte Ressource abläuft | |
Eingeschränkte Genehmigung | LU | Char*1 | "J" oder "N" gibt an, ob eine eingeschränkte Genehmigung vorliegt oder nicht | ||
Details Überwachung/Beobachtungen | Breitengrad | LA | Char*5 | NDDMM (WGS-84) | z.B. //LA/N6535 = 65o 35" N |
Längengrad | LO | Char*6 | E/WDDDMM (WGS-84) | z.B. //LO/W02134 = 21o 34" W | |
Geschwindigkeit | SP | Num*3 | Knoten * 10 | z.B. //SP/105 = 10,5 Knoten | |
Überwachungsmittel | MI | Char*3 | NEAFC-Code | "VES" = Schiff, "AIR" = Flugzeug, "HEL" = Hubschrauber | |
Bestellter Inspektor | AI | Char*7 | NEAFC-Code | ISO-3166-Code für die Vertragspartei, gefolgt von einer vierstelligen Zahl, ggf. wiederholt | |
Beobachtungsnummer | OS | Num*3 | 0-999 | Laufende Nummer der Beobachtung während des betreffenden Patrouilleneinsatzes im Regelungsbereich | |
Datum der Sichtung | DA | Num*8 | JJJJMMTT | Tag, an dem das Schiff gesichtet wird | |
Uhrzeit der Sichtung | TI | Num*4 | SSMM | Uhrzeit in UTC, zu der das Schiff gesichtet wird | |
Objektidentifizierung | OI | Char*7 | IRCS-Code | Internationales Rufzeichen des gesichteten Schiffs | |
Foto | PH | Char*1 | Wurde ein Foto gemacht? "J" oder "N" | ||
Text nach Belieben | MS | Char*255 | Bereich für freie Anmerkungen |
3. Rückmeldungen
Für die Übermittlung von Berichten vom NEAFC-Sekretariat (XNE) an ein FÜZ gilt folgende Formatspezifikation:
Format der Rückmeldung | |||
Datenelement | Feldcode | Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) | Bemerkungen |
Aufzeichnungsbeginn | SR | O | Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung |
Anschrift | AD | O | Detail Meldung; Empfänger, Vertragspartei, von der die Meldung kam |
Absender | FR | O | Detail Meldung; XNE ist NEAFC (Absender der Rückmeldung) |
Art der Meldung | TM | O | Detail Meldung; Art der Meldung, "RET" für Rückmeldung |
Laufende Nummer | SQ | F | Detail Erfassung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr, kopiert von der eingegangenen Meldung |
Rufzeichen | RC | F | Detail Erfassung; internationales Rufzeichen des Schiffs, kopiert von der eingegangenen Meldung |
Rückmeldung | RS | O | Detail Erfassung; Code, mit dem der korrekte Empfang bestätigt wird oder nicht (ACK oder NAK) |
Nr. der Fehlerrückmeldung | RE | F | Detail Erfassung; Ziffern zur Kennzeichnung der Fehlerart |
Meldungsnummer | RN | O | Detail Erfassung; Nummer der eingegangenen Meldung/Mitteilung |
Datum | DA | O | Detail Meldung; Datum der Übermittlung der RET-Meldung von NEAFC (XNE) an das FÜZ |
Uhrzeit | TI | O | Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung der RET-Meldung von NEAFC (XNE) an das FÜZ |
Aufzeichnungsende | ER | O | Systemdetail; kennzeichnet Ende der Aufzeichnung |
4. Fehlerrückmeldungen
Abgelehnt (NAK) Folgemaßnahme erforderlich | Akzeptiert und gespeichert (ACK) Folgemaßnahme erforderlich | Akzeptiert und gespeichert (ACK) mit Warnmeldung | Fehlerursache |
101 | Meldung unleserlich | ||
102 | Datenwert oder -größe außerhalb des Normalbereichs | ||
104 | Obligatorische Angaben fehlen | ||
105 | Meldung ist ein Duplikat; Versuch, einen abgelehnten Bericht nochmals zu senden | ||
106 | Unzulässige Datenquelle | ||
150 | Sequenzfehler | ||
151 | Datum/Uhrzeit in der Zukunft | ||
155 | Meldung ist ein Duplikat; Versuch, einen akzeptierten Bericht nochmals zu senden | ||
250 | Versuch einer wiederholten Notifizierung eines Schiffs | ||
251 | Schiff nicht notifiziert | ||
252 | Art weder AUT noch LIM noch SUS |
5. Arten von Meldungen und Berichten
Code | Meldung/Bericht | Bemerkungen |
RET | Rückmeldung | Automatische elektronische Meldung nach Empfang der Aufzeichnungen |
SEN | Einfahrt Überwachung | Von der Vertragspartei übermittelte Meldung über die Ankunft des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs im Regelungsbereich |
SEX | Ausfahrt Überwachung | Von der Vertragspartei übermittelte Meldung der Ausfahrt des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs aus dem Regelungsbereich |
OBS | Beobachtung | Von der Vertragspartei übermittelte Meldung zu Beobachtungen von Fischereifahrzeugen im Regelungsbereich durch ihre im Rahmen dieser Verordnung eingesetzten Inspektoren |
Die Liste der Codes für Fischereifahrzeugtypen und Fanggerätkategorien muss dem NEAFC-Masterdatenregister entsprechen, das unter https://www.neafc.org/mdr abrufbar ist.
FÜZ-Kennzeichnung | Anhang XII |
Das FÜZ verwendet die folgenden Codes zur Kennzeichnung von Berichten, bevor es diese Berichte erforderlichenfalls an das NEAFC-Sekretariat übermittelt:
Code (1 Buchstabe) | Beschreibung |
D | Vom FÜZ verspätet und ohne Änderungen übermittelte Berichte |
C | Vom FÜZ berichtigte oder annullierte Berichte |
M | Vom FÜZ manuell registrierte Berichte |
Die Berichte müssen alle technischen Anforderungen und Formatanforderungen erfüllen.
Inspektorenausweis | Anhang XIII |
Die Karte ist 10 × 7 cm groß und kann in Plastik eingeschweißt sein. Die Ausweisnummer setzt sich aus dem 3-Alpha-Ländercode und der vierstelligen Seriennummer der Vertragspartei zusammen.
Meldung von Inspektoren und Inspektionsplattformen | Anhang XIV |
1. Inspektoren
Datenelement | Feldcode | Status (O = obligatorisch) (F = fakultativ) | Bemerkungen |
Name des Inspektors | NA | O | Der Name des Inspektors |
Eindeutige Vertragspartei-ID | ID | O | Die eindeutige Kennung der Vertragspartei, der der 3-Alpha-Ländercode vorangestellt ist |
E-Mail-Adresse | * | O | E-Mail-Adresse des Inspektors |
2. Inspektionsplattformen
Datenelement | Feldcode | Status (O = obligatorisch) (F = fakultativ) | Bemerkungen |
Art | * | O | Schiff, Flugzeug oder Hubschrauber |
Flaggenstaat | FS | O | Flaggenstaat der Plattform |
Registriernummer | * | F | Flaggenstaat-Registrierung, wenn verfügbar |
Bezeichnung | NA | F | Name der Plattform, wenn verfügbar |
Rufzeichen | RC | O | Internationales Rufzeichen (IRCS) |
Funkfrequenz | * | O | Verfügbare Funkfrequenzen (2.182 kHz, Kanal 16 usw.) |
Telefon | * | F | Telefonnummer(n), wenn verfügbar |
* | F | E-Mail-Adresse(n), wenn verfügbar |
NEAFC-Inspektionswimpel | Anhang XV |
Zwei Wimpel, direkt übereinander, sind tagsüber bei normaler Sicht aufzuziehen.
Die Boote zum Übersetzen müssen ebenfalls einen Inspektionswimpel tragen. Dieser Wimpel darf halb so groß sein. Er darf auf der Schiffswand oder sonstigen Seiten des Bootes aufgemalt sein. In diesem Fall können die schwarzen Buchstaben "NE" weggelassen werden.
Meldung von Überwachungstätigkeiten | Anhang XVI |
1. Meldung der Ankunft eines Überwachungsfahr- oder -flugzeugs im Regelungsbereich
Meldung der Überwachungsankunft (SEN) | ||
Datenelement | Status (O = obligatorisch) (F = fakultativ) | Bemerkungen |
Absender | O | Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Vertragspartei |
Meldungsnummer | O | Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr |
Art der Meldung | O | Detail Meldung; Meldungsart; "SEN" für die Meldung der Ankunft eines Überwachungsfahr- oder -flugzeugs im Regelungsbereich |
Aufzeichnungsdatum | O | Detail Meldung; Datum der Übermittlung |
Uhrzeit der Aufzeichnung | O | Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |
Überwachungsmittel | O | Detail Überwachung; "VES" für Schiff, "AIR" für Flugzeug, "HEL" für Hubschrauber |
Rufzeichen | O | Detail Überwachung; internationales Rufzeichen des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs |
ID bestellter Inspektoren | O | Detail Überwachung; Ausweisnummer, erforderlichenfalls wiederholt |
Datum | O | Detail Überwachung; Tag der Ankunft 1 |
Uhrzeit | O | Detail Überwachung; Uhrzeit der Ankunft 1 |
Breitengrad | O | Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ankunft 1 |
Längengrad | O | Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ankunft 1 |
Aufzeichnungsende | O | Systemdetail; Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung |
1) Schätzung, wenn die Meldung vor Ankunft des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs übermittelt wird. |
2. Meldung der Ausfahrt des Überwachungsfahr- oder-flugzeugs aus dem Regelungsbereich
Meldung der Ausfahrt aus der Überwachung (SEX) | ||
Datenelement | Status (O = obligatorisch) (F = fakultativ) | Bemerkungen |
Absender | O | Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Vertragspartei |
Meldungsnummer | O | Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr |
Art der Meldung | O | Detail Meldung; Meldungsart; "SEX" für die Meldung der Ausfahrt des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs aus dem Regelungsbereich |
Aufzeichnungsdatum | O | Detail Meldung; Datum der Übermittlung |
Uhrzeit der Aufzeichnung | O | Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |
Überwachungsmittel | O | Detail Überwachung; "VES" für Schiff, "AIR" für Flugzeug, "HEL" für Hubschrauber |
Rufzeichen | O | Detail Überwachung; internationales Rufzeichen des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs |
Datum | O | Detail Überwachung; Tag der Ausfahrt 1 |
Uhrzeit | O | Detail Überwachung; Uhrzeit der Ausfahrt 1 |
Breitengrad | O | Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ausfahrt 1 |
Längengrad | O | Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ausfahrt 1 |
Aufzeichnungsende | O | Systemdetails; Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung |
1) Identisch mit der Schätzung beim Detail Überwachung in der SEN-Meldung, wenn die Meldung annulliert wird. |
Sichtungsmeldung | Anhang XVII |
Sichtungsmeldung (OBS) | |||
Datenelement | Code | Status (O = obligatorisch) (F = fakultativ) | Bemerkungen |
Aufzeichnungsbeginn | SR | O | Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung |
Anschrift | AD | O | Detail Meldung; Empfänger, XNE für NEAFC |
Absender | FR | O | Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Vertragspartei |
Meldungsnummer | RN | O | Detail Meldung; laufende Nummer im betreffenden Jahr |
Art der Meldung | TM | O | Detail Meldung; Meldungsart; OBS für Überwachungsmeldung |
Rufzeichen | RC | O | Detail Überwachung; internationales Rufzeichen des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs |
Aufzeichnungsdatum | RD | O | Detail Meldung; Datum der Übermittlung |
Uhrzeit der Aufzeichnung | RT | O | Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |
Laufende Beobachtungsnummer | OS | O | Detail Überwachung; Laufende Nummer der Beobachtung |
Datum | DA | O | Detail Überwachung; Datum der Schiffssichtung |
Uhrzeit | TI | O | Detail Überwachung; Uhrzeit der Schiffssichtung |
Breitengrad | LA | O | Detail Überwachung; Breitengrad der Schiffssichtung |
Längengrad | LO | O | Detail Überwachung; Längengrad der Schiffssichtung |
Objektidentifizierung | OI | O | Detail Schiffsregistrierung; Rufzeichen des gesichteten Schiffs |
Äußere Kennnummer | XR | O | Detail Schiffsregistrierung; Außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder - sofern diese Kennziffer fehlt - IMO-Nummer |
Schiffsname | NA | F | Detail Schiffsregistrierung; Name des gesichteten Schiffs |
Flaggenstaat | FS | O | Detail Schiffsregistrierung; Flaggenstaat des gesichteten Schiffs |
Schiffstyp | TP | F | Schiffsmerkmale; Typ des gesichteten Schiffs |
Geschwindigkeit | SP | F | Detail Überwachung; Geschwindigkeit des gesichteten Schiffs |
Kurs | CO | F | Detail Überwachung; Kurs des gesichteten Schiffs |
Tätigkeit | AC | O | Detail Überwachung; Tätigkeit des gesichteten Schiffs |
Foto | PH | O | Detail Überwachung; wurde das gesichtete Schiff fotografiert? "J" oder "N" |
Anmerkungen | MS | F | Detail Überwachung; kann frei formuliert werden; Abschluss der Meldung |
Aufzeichnungsende | ER | O | Systemdetail; gibt Ende der Aufzeichnung an |
Als tatsächlich identifiziert gilt nur ein Schiff, dessen Rufzeichen oder äußere Kennnummer zu lesen ist.
Ist eine solche Identifizierung nicht möglich, sind die Gründe hierfür im Feld "Anmerkungen" anzugeben.
Die Liste der Tätigkeiten des gesichteten Schiffs muss dem NEAFC-Masterdatenregister entsprechen, das unter https://www.neafc.org/mdr abrufbar ist.
Anhang XVIII |
Teil A
Angaben zum inspizierten Schiff
Teil B
Überprüfung
Teil C
Evaluierung
Teil D
Zusammenarbeit
Teil E
Verstöße und Bemerkungen
Teil F
Erlläuterung der NEAFC-Inspektoren
Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter | Anhang XIX |
Angaben zur Benennung von Häfen | Anhang XX |
Hafenidentifizierung | ||||||
Land | Name des Hafens 1 | Hafencode 1 (UN/LOCODE, wenn verfügbar) | Grenzkontrollstelle (Ja/Nein) | Art des Hafens | ||
Anlandung | Umladung | Sonstige Hafendienste | ||||
1) Code und Name, die in der UNECE-Liste erscheinen. |
Formblätter für Hafenstaatkontrollen | Anhang XXI |
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Allgemeine Leitlinien für das Risikomanagement bei der Hafenstaatkontrolle | Anhang XXII |
Hafeninspektionsbericht | Anhang XXIII |
![]() | ENDE | ![]() |