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Regelwerk, EU 2011, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

(ABl. Nr. L 112 vom 30.04.2011 S. 1, ber. L 328 S. 58, ber. 2012 L 125 S. 54;
VO (EU) 2015/1962 - ABl. Nr. L 287 vom 31.10.2015 S. 6 Inkrafttreten/Gültigkeit;
VO (EU) 2020/863 - ABl. L 200 vom 24.06.2020 S. 1 Inkrafttreten)



Hinweis s. :Beschl. (EU) 2016/1138

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf die Artikel 6 Absatz 5, 7 Absatz 5, 8 Absatz 1, 9 Absatz 5, 14 Absatz 10, 15 Absatz 9, 16 Absatz 2, 21 Absatz 7, 22 Absatz 7, 23 Absatz 5, 24 Absatz 8, 25 Absatz 2, 32, 37 Absatz 4, 40 Absatz 6, 55 Absatz 5, 58 Absatz 9, 60 Absatz 7, 61, 64 Absatz 2, 72 Absatz 5, 73 Absatz 9, 74 Absatz 6, 75 Absatz 2, 76 Absatz 4, 78 Absatz 2, 79 Absatz 7, 92 Absatz 5, 103 Absatz 8, 105 Absatz 6, 106 Absatz 4, 107 Absatz 4, 111 Absatz 3, 116 Absatz 6, 117 Absatz 4 und 118 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (nachfolgend "Kontrollverordnung") sind die Durchführungsbestimmungen und die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

(2) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Durchführungsbestimmungen ist die Festlegung bestimmter Definitionen erforderlich.

(3) Artikel 6 Absatz 1 der Kontrollverordnung sieht vor, dass nur Fischereifahrzeuge der Union mit gültiger Fanglizenz lebende aquatische Ressourcen gewerblich nutzen dürfen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Kontrollverordnung darf ein Fischereifahrzeug der Union bestimmte Fischereitätigkeiten nur dann ausüben, wenn diese in einer gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sind. Es empfiehlt sich, gemeinsame Vorschriften für die Ausstellung und Verwaltung solcher Fanglizenzen und Fangerlaubnisse festzulegen, um einen gemeinsamen Maßstab für die darin enthaltenen Informationen zu gewährleisten.

(4) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Kontrollverordnung müssen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen die Bedingungen und Auflagen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät befolgen. Da solche Bedingungen und Auflagen in Unionsgewässern anzuwenden sind, ist es notwendig, sie auf der Ebene der Europäischen Union festzulegen.

(5) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Kontrollverordnung ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, zur wirksamen Überwachung der Fischereitätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge, unabhängig von deren Aufenthaltsort, und von Fischereitätigkeiten in seinen Gewässern ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu betreiben. Es empfiehlt sich, auf der Ebene der Europäischen Union einheitliche Anforderungen an ein solches System festzulegen. Derartige Anforderungen sollten insbesondere die Merkmale der Satellitenortungsanlagen, Einzelheiten der Übertragung von Positionsdaten und Regeln für den Fall von technischem Versagen oder Nichtfunktionieren der Satellitenüberwachung bestimmen.

(6) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Kontrollverordnung müssen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze führen. Es ist notwendig, die Art der Informationen, die in die Fischereilogbücher einzutragen sind, und das Format festzulegen.

(7) Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Kontrollverordnung müssen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht die von der EU festgelegten Umrechnungskoeffizienten nutzen. Daher ist es erforderlich, diese Umrechnungskoeffizienten festzulegen.

(8) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Kontrollverordnung müssen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr ein elektronisches Logbuch führen. Es ist angebracht, die Anforderungen an das elektronische Ausfüllen und die Übertragung dieser Informationen festzulegen und ihr Format zu bestimmen.

(9) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 der Kontrollverordnung müssen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr Umlade- und Anlandeerklärungen ausfüllen und einreichen. Es empfiehlt sich festzulegen, welche Informationen in diesen Erklärungen enthalten sein müssen und wie sie einzureichen sind.

(10) Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Kontrollverordnung sehen ein elektronisches Ausfüllen und Übermitteln der Umlade- und Anlandeerklärungen vor. Es ist angemessen, die Anforderungen an das elektronische Ausfüllen und Übertragen dieser Daten zu bestimmen und ihr Format zu definieren.

(11) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 der Kontrollverordnung muss jeder Mitgliedstaat die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die nicht den Bestimmungen zur Logbuchführung und Anlandeerklärung unterliegen, stichprobenartig überwachen. Mit Blick auf die Sicherung gemeinsamer Normen für solche Stichproben sollten genaue Vorschriften auf der Ebene der Europäischen Union festgelegt werden.

(12) Gemäß Artikel 37 der Kontrollverordnung muss die Kommission die erforderlichen Ausgleichsnahmen ergreifen, wenn sie die Einstellung der Fischereitätigkeit wegen der vermuteten Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats, mehrerer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union verfügt hat und bekannt wird, dass ein Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht wirklich ausgeschöpft hat. Es ist notwendig, angemessene Vorschriften für die Neuzuteilung solcher Fangmöglichkeiten zu verabschieden, die berücksichtigen, ob die EU über eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) verfügt oder nicht oder ob aufgrund der jährlichen Festsetzung der Fangmöglichkeiten eine solche Neuzuteilung nicht vorgenommen werden kann.

(13) Die Artikel 39 bis 41 der Kontrollverordnung enthalten Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen nicht überschritten wird. Es ist erforderlich, technische Vorschriften für die einschlägigen Zertifizierungen und Überprüfungen in diesem Bereich festzulegen.

(14) Gemäß Artikel 55 der Kontrollverordnung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Freizeitfischerei in einer Weise betrieben wird, die mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar ist. Für Bestände, für die ein Wiederauffüllungsplan gilt, sollten die Mitgliedstaaten Fangdaten über die Freizeitfischerei sammeln. Für den Fall, dass solche Fangtätigkeiten beträchtliche Auswirkungen auf die Ressourcen haben, kann der Rat spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen beschließen. Es empfiehlt sich, genaue Vorschriften über die Erstellung der Stichprobenpläne festzulegen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Fänge der Freizeitfischerei aus Beständen, für die Wiederauffüllungspläne gelten, durch Schiffe unter ihrer Flagge in Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit zu überwachen.

(15) Damit die Kontrollregelung alle Bereiche erfasst, sollte sie die gesamte Erzeugungs- und Vermarktungskette einbeziehen. Artikel 58 der Kontrollverordnung sieht ein schlüssiges Rückverfolgungssystem vor, um zu gewährleisten, dass jedes Los von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf jeder Stufe der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung vom Fang oder der Ernte bis zum Endverbraucher rückverfolgbar ist. Es müssen einheitliche Regeln für die Verfahren zur Produktidentifizierung festgelegt werden.

(16) Gemäß Artikel 60 der Kontrollverordnung müssen alle Fischereierzeugnisse auf Vorrichtungen gewogen werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, es sei denn, sie haben einen von der Kommission gebilligten Probenahmeplan angenommen. Es empfiehlt sich, einheitliche Vorschriften in allen Mitgliedstaaten für das Wiegen von frischen und gefrorenen Fischereierzeugnissen sowie das Wiegen von umgeladenen Fischereierzeugnissen und das Wiegen von Fischereierzeugnissen nach dem Transport vom Anlandeplatz festzulegen.

(17) Gemäß Artikel 61 der Kontrollverordnung können Fischereierzeugnisse nach dem Transport gewogen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat oder die Fischereierzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und die betreffenden Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm verfügen, der bzw. das von der Kommission genehmigt wurde und auf einer von der Kommission angenommenen risikobasierten Methodik beruht. Diese risikobasierte Methodik muss festgelegt werden.

(18) Für den Fang von Hering, Makrele und Stöcker gelten besondere Regelungen. Um diesen Regelungen Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, für das Wiegen und damit verbundene Vorgänge spezielle Vorschriften einzuführen.

(19) Gemäß Artikel 64 der Kontrollverordnung sind Durchführungsbestimmungen zu den in Verkaufsbelegen enthaltenen Angaben zu erlassen. Diese Vorschriften sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(20) Gemäß Artikel 71 und 72 der Kontrollverordnung überwachen die Mitgliedstaaten die Unionsgewässer und ergreifen geeignete Maßnahmen, falls eine Sichtung nicht den ihnen vorliegenden Angaben entspricht. Es ist notwendig, einheitliche Vorschriften für den Inhalt eines Überwachungsberichts und die Art und Weise seiner Übermittlung festzulegen.

(21) Artikel 73 der Kontrollverordnung sieht die Möglichkeit vor, dass der Rat Kontrollbeobachterprogramme einrichtet, und legt das Profil und die Aufgaben der Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen allgemein fest. Es sind genauere Vorschriften für den Einsatz und die Pflichten von Kontrollbeobachtern zu erlassen.

(22) Gemäß Titel VII Kapitel I der Kontrollverordnung sind Vorschriften für die Durchführung von Inspektionen festzulegen, um einen einheitlichen Ansatz bei den Kontrolltätigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern. Verhaltensregeln für die zuständigen Inspektoren sollten ebenso festgelegt werden wie die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Verhaltens der Vertreter der Behörden, die zur Durchführung von Inspektionen berechtigt sind. Zugleich sollten die Aufgaben der Betreiber während der Inspektion geklärt werden. Außerdem ist es angezeigt, einheitliche Grundsätze für die Inspektionsverfahren auf See, im Hafen, während des Transports und auf Märkten sowie für die Inspektionsberichte und ihre Übermittlung festzusetzen.

(23) Gemäß Artikel 79 der Kontrollverordnung können EU- Inspektoren Inspektionen in Unionsgewässern und auf EU- Fischereifahrzeugen außerhalb von Unionsgewässern durchführen. Es ist angezeigt, Vorschriften für die Benennung von EU-Inspektoren, ihre Aufgaben und Pflichten sowie die Folgemaßnahmen zu ihren Berichten zu erlassen.

(24) Artikel 92 der Kontrollverordnung enthält ein Punktesystem für schwere Verstöße mit dem Ziel, die Einhaltungen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und gleiche Ausgangsbedingungen in allen Unionsgewässern zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist es notwendig, einheitliche Vorschriften für die Anwendung eines solchen Punktesystems auf EU-Ebene aufzustellen, einschließlich eines Verzeichnisses der für jeden schweren Verstoß zu verhängenden Punkte.

(25) Gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 103 der Kontrollverordnung hängen Finanzhilfen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über einen Europäischen Fischereifonds 2 und der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts 3 davon ab, dass die Mitgliedstaaten ihren Pflichten in den Bereichen der Bestandserhaltung und der Fischereiüberwachung nachkommen, so dass die Kommission unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit hat, derartige Finanzhilfen auszusetzen oder einzustellen. Für die Anwendung solcher Maßnahmen müssen genaue Vorschriften erlassen werden.

(26) Artikel 107 der Kontrollverordnung sieht Quotenabzüge durch die Kommission für den Fall vor, dass ein Mitgliedstaat die Vorschriften für Bestände, für die Mehrjahrespläne gelten, nicht einhält und dadurch die Erhaltung solcher Bestände ernsthaft gefährdet sein könnte. Es sollten Vorschriften bezüglich der Höhe der Abzüge festgelegt werden, die die Art der Nichteinhaltung, das Ausmaß der Folgen sowie die Schwere der Bestandsgefährdung berücksichtigen.

(27) Titel XII Kapitel I der Kontrollverordnung enthält Vorschriften für den Umgang mit den nach derselben Verordnung aufgezeichneten Daten, einschließlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer elektronischen Datenbank und eines Validierungssystems, und Vorschriften über den Zugang zu und den Austausch von solchen Daten. Es ist nötig, einheitliche Vorschriften für die Verfahren zur Datenverarbeitung, die Sicherung des Zugangs der Kommission zu diesen Daten und die genauen Anforderungen an den Datenaustausch zu erlassen.

(28) Artikel 110 der Kontrollverordnung behandelt den Fernzugriff der Kommission oder der von ihr benannten Stelle auf Computer-Dateien, die von den Fischereiüberwachungszentren der Mitgliedstaaten aufgezeichnete Daten enthalten. Um einen solchen Zugriff zu gewährleisten, ist es angezeigt, klare Vorschriften für die hierbei zu beachtenden Bedingungen und Verfahren festzulegen.

(29) Gemäß Artikel 114 bis 116 der Kontrollverordnung müssen die Mitgliedstaaten amtliche Websites einrichten. Damit diese Websites in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen zugänglich sind, ist es angezeigt, Vorschriften hierüber auf EU-Ebene festzulegen.

(30) Gemäß Artikel 117 der Kontrollverordnung wird eine Regelung der gegenseitigen Amtshilfe eingeführt, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu sichern. Diese Verwaltungszusammenarbeit ist wesentlich, damit überall in der EU die gleichen Voraussetzungen gelten und rechtswidrige Handlungen ordnungsgemäß untersucht und geahndet werden. Deshalb sollten Vorschriften für einen auf Ersuchen oder spontan stattfindenden systematischen Informationsaustausch aufgestellt und die Möglichkeit vorgesehen werden, einen anderen Mitgliedstaat um Durchsetzungsmaßnahmen und behördliche Mitteilungen zu ersuchen.

(31) Den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten regelt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. 4 Den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung persönlicher Daten durch die Kommission regelt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 5, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung, der Übertragung personenbezogener Daten von den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten an die Kommission, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Rechte von betroffenen Personen auf Information, Zugang zu ihren Daten und Berichtigung ihrer Daten.

(32) Zur leichteren Durchführung der Fischereikontrollregelung sollten die Durchführungsbestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. Demnach sollten die folgenden Verordnungen der Kommission aufgehoben werden:

(33) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Kontrollregelung der Europäischen Union nach Maßgabe der Kontrollverordnung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 15

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Fischereifahrzeug der Union" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;"

2. "Unionsgewässer" Gewässer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 20;

3. "Inhaber einer Fanglizenz" eine natürliche oder juristische Person, auf deren Namen eine Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung ausgestellt wurde;

4. "EU-Inspektoren" Inspektoren gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Kontrollverordnung;

5. "Fischsammelvorrichtungen" auf der Meeresoberfläche schwimmende oder verankerte Objekte, die Fische anziehen sollen;

6. "stationäres Fanggerät" Fanggerät, das für den Fangeinsatz nicht aktiv bewegt werden muss, einschließlich

  1. Kiemennetze, Verwickelnetze, Trammelnetze, Tonnare;
  2. treibende Kiemennetze und treibende Trammelnetze gegebenenfalls mit Anker-, Auftriebs- und Positionsgeschirr;
  3. Langleinen, Leinen, Reusen und Fallen;

7. "Baumkurre" jedes Schleppnetz, bei dem das Maul durch einen Kurrbaum oder eine ähnliche Vorrichtung offen gehalten wird, unabhängig davon, ob das Netz beim Schleppen über den Meeresboden von Schwimmern hoch gehalten wird oder nicht;

8. "Schiffsüberwachungssystem" (VMS) ein satellitengestütztes System gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Kontrollverordnung zur Überwachung von Fischereifahrzeugen, das an die Fischereibehörden in regelmäßigen Abständen Daten zum Standort, Kurs und zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs sendet;

9. "Satellitenortungsanlage" ein gemäß Artikel 4 Absatz 12 der Kontrollverordnung an Bord eines Fischereifahrzeugs installiertes Gerät, das gemäß rechtlichen Anforderungen automatisch Position und verwandte Daten an das Fischereiüberwachungszentrum überträgt und jederzeit die Identifizierung des Fischereifahrzeugs ermöglicht;

10. "Fangreise" jede Fahrt eines Fischereifahrzeugs, während der Fangtätigkeiten durchgeführt werden, ab dem Zeitpunkt, an dem das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, bis zur erneuten Ankunft im Hafen;

11. "Fangeinsatz" alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät sowie dem Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneuten Aussetzen stationärer Fanggeräte und dem Entfernen des Fangs aus dem Gerät, Netzen oder Transportkäfigen sowie dem Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige;

12. "elektronisches Fischereilogbuch" die computergestützte Aufzeichnung von Angaben zum Fangeinsatz durch den Kapitän des Fischereifahrzeugs, die an die Mitgliedstaaten übermittelt werden;

13. "Produktaufmachung" die Beschreibung des verarbeiteten Fischereierzeugnisses oder eines seiner Teile gemäß den Codes und Warenbezeichnungen in Anhang I;

14. "Europäische Fischereiaufsichtsagentur" die Agentur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 21;

15. "Sichtung" jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats;

16. "wirtschaftlich sensible Informationen" Informationen, deren Veröffentlichung den wirtschaftlichen Interessen eines Beteiligten schaden könnte;

17. "computergestütztes Validierungssystem" ein System, mit dem die Genauigkeit, Vollständigkeit und Fristgenauigkeit der Daten in den Datenbanken der Mitgliedstaaten überprüft werden kann;

18. "Webdienst" eine Software-Anwendung, die die Interoperabilität zwischen Geräten in einem Netzwerk sichert.

Titel II
Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen

Kapitel I
Fanglizenzen

Artikel 3 Ausstellung und Verwaltung von Fanglizenzen 15

(1) Eine Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung gilt jeweils nur für ein Fischereifahrzeug.

(2) Die Fanglizenzen gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung werden von Mitgliedstaaten für die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erteilt, verwaltet und entzogen.

(3) Die Fanglizenzen gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung enthalten mindestens die in Anhang II genannten Angaben.

(4) Fanglizenzen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 ausgestellt wurden, gelten als nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erteilt, wenn sie die Mindestangaben gemäß Absatz 3 enthalten.

(5) Eine Fanglizenz bleibt nur solange gültig, wie die Voraussetzungen erfüllt sind, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurde.

(6) Wird eine Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt oder dauerhaft entzogen, setzen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats den Inhaber der Fanglizenz sofort in Kenntnis.

(7) Die Gesamtkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) oder Kilowatt (kW) aller von einem Mitgliedstaat erteilten Fanglizenzen ist zu keinem Zeitpunkt höher als die Kapazitätsobergrenze für besagten Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Kapitel II
Fangerlaubnisse

Artikel 4 Fangerlaubnisse

(1) Eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung gilt jeweils nur für ein Fischereifahrzeug der Union.

(2) Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung enthalten mindestens die in Anhang III genannten Angaben. Der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.

(3) Spezielle Fangerlaubnisse, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates 25 ausgestellt wurden, gelten als nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erteilt, wenn sie die Mindestangaben gemäß Absatz 2 enthalten.

(4) Eine Fangerlaubnis gemäß Absatz 2 und eine Fanglizenz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dürfen als ein gemeinsames Dokument ausgestellt werden.

(5) Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen benötigen Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von weniger als 10 Metern, die ihre Fangtätigkeit ausschließlich in den Hoheitsgewässern des Flaggenmitgliedstaats ausüben, keine spezielle Fangerlaubnis.

(6) Artikel 3 Absatz 2 und 5 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

Artikel 5 Liste der Fangerlaubnisse

(1) Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen machen die Mitgliedstaaten, sobald die in Artikel 114 der Kontrollverordnung genannte Website eingerichtet ist, aber spätestens zum 1. Januar 2012 auf dem gesicherten Teil ihrer offiziellen Website die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge zugänglich, denen eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung erteilt wurde, bevor diese Erlaubnisse gültig werden. Diese Liste wird bei Änderungen aktualisiert, bevor die Änderungen wirksam werden.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 machen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage eine Liste ihrer Fischereifahrzeuge zugänglich, denen für 2011 eine Fangerlaubnis erteilt wurde. Etwaige Änderungen an dieser Liste werden der Kommission mitgeteilt, bevor diese Änderungen wirksam werden.

Kapitel III
Markierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Union und deren Fanggerät

Abschnitt 1
Markierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen

Artikel 6 Markierung von Fischereifahrzeugen 15

Fischereifahrzeuge der Union sind wie folgt markiert:

  1. Auf beiden Seiten des Bugs sind der Buchstabe oder die Buchstaben des Hafens oder des Distrikts, in dem das EU- Fischereifahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist, so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer sich vom Untergrund abhebenden Farbe so angebracht, dass sie von See und aus der Luft deutlich sichtbar sind.
  2. Bei Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mehr als 10 Metern bis zu einer Länge über alles von unter 17 Metern beträgt die Höhe der Buchstaben und Zahlen mindestens 25 cm und die Dicke der Striche mindestens 4 cm. Bei Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 17 Metern und mehr müssen die Buchstaben und Zahlen mindestens 45 cm hoch und die Striche mindestens 6 cm dick sein.
  3. Der Flaggenstaat kann vorschreiben, dass das internationale Rufzeichen (IRCS) oder die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern auf dem Dach des Ruderhauses in einer sich vom Untergrund abhebenden Farbe so aufgemalt werden, dass sie von der Luft aus deutlich sichtbar sind.
  4. Die Kontrastfarben sind weiß und schwarz.
  5. Die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern auf dem Rumpf des Fischereifahrzeugs der Union werden nicht entfernt, ausgestrichen, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.

Ab dem 1. Januar 2016 gilt die Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, die mit der Entschließung A.1078(28) vom 4. Dezember 2013 angenommen wurde und auf die in Kapitel XI-1 Regel 3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 verwiesen wird, für

  1. Fischereifahrzeuge der Union oder alle im Rahmen einer Chartervereinbarung von Betreibern aus der Union kontrollierte Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 100 Tonnen oder mindestens 100 Bruttoregistertonnen oder mindestens 24 Metern Länge über alles, die ausschließlich in Unionsgewässern tätig sind;
  2. alle Fischereifahrzeuge der Union oder alle im Rahmen einer Chartervereinbarung von Betreibern aus der Union kontrollierten Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 15 Metern, die außerhalb von Unionsgewässern tätig sind;
  3. alle Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die zum Fischfang in Unionsgewässern berechtigt sind.

Artikel 7 An Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mitzuführende Dokumente

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr führt an Bord Dokumente mit, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff registriert ist, ausgestellt wurden und aus denen mindestens folgende Angaben zum Fischereifahrzeug hervorgehen:

  1. gegebenenfalls der Name;
  2. der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist;
  3. gegebenenfalls das internationale Rufzeichen;
  4. Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und, soweit zutreffend, des Charterers (der Charterer);
  5. die Länge über alles, Antriebsmaschinenleistung, Bruttoraumzahl und bei Fischereifahrzeugen der Union, die nach dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden, das Datum der Indienststellung.

(2) Auf Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 17 Metern oder mehr, die über Fischladeräume verfügen, führt der Kapitän genaue Zeichnungen mit Beschreibungen dieser Fischladeräume mit, einschließlich der Angabe aller Zugänge und der Ladekapazität in Kubikmetern.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit Seewasserkühltanks führt ein aktuelles Dokument mit, das das Fassungsvermögen der Tanks in Kubikmetern in Abständen von 10 cm angibt.

(4) Die in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Dokumente werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt. Jede Änderung der Angaben in den Dokumenten nach den Absätzen 1 bis 3 muss von einer zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt werden.

(5) Die in diesem Artikel genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.

Abschnitt 2
Markierung und Identifizierung von Fanggeräten und Hilfsbooten

Artikel 8 Markierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen

Etwaige Hilfsboote, die an Bord von Fischereifahrzeugen der Union mitgeführt werden, und Fischsammelvorrichtungen werden mit den Kennbuchstaben und -ziffern des (der) Fischereifahrzeugs der Union (Fischereifahrzeuge), zu dem (denen) sie gehören, markiert.

Artikel 9 Allgemeine Vorschriften für stationäres Fanggerät und Baumkurren

(1) Die Bestimmungen in den Artikeln 9 bis 12 der vorliegenden Verordnung gelten für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und die Bestimmungen in den Artikeln 13 bis 17 der vorliegenden Verordnung für Fahrzeuge, die in allen Unionsgewässern außerhalb der 12-Seemeilen-Zone von den Basislinien der Küstenmitgliedstaaten fischen.

(2) Es ist verboten, in Unionsgewässern gemäß Absatz 1 stationäre Fanggeräte, Bojen und Baumkurren einzusetzen, die nicht gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 bis 17 der vorliegenden Verordnung markiert und identifizierbar sind.

(3) Das Mitführen folgender Geräte an Bord ist in Unionsgewässern gemäß Absatz 1 verboten:

  1. Kurrbäume, auf denen nicht die Kennbuchstaben und -ziffern gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung angebracht sind;
  2. stationäre Fanggeräte, die nicht mit Plaketten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung versehen sind;
  3. Bojen, die nicht gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung markiert sind.

Artikel 10 Vorschriften für Baumkurren

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre auf dem Baum selbst deutlich die Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes trägt, zu dem er gehört.

Artikel 11 Vorschriften für stationäres Fanggerät

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jedes an Bord mitgeführte oder für den Fang eingesetzte stationäre Fanggerät nach den Bestimmungen dieses Artikels deutlich markiert und identifizierbar ist.

(2) Alle stationären Fanggeräte tragen beständig die Kennbuchstaben und -ziffern, die auf dem Rumpf des Schiffes, zu dem sie gehören, angegeben sind:

  1. bei Netzen auf Plaketten, die an der ersten oberen Reihe befestigt sind;
  2. bei Leinen und Langleinen auf einer Plakette an der Verbindungsstelle mit der Ankerboje;
  3. bei Reusen und Fallen auf einer Plakette am Grundtau;
  4. bei stationären Fanggeräten mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile, auf Plaketten, die gemäß den Buchstaben a, b und c in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Seemeile befestigt sind, so dass kein Teil des stationären Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert bleibt.

Artikel 12 Vorschriften für Plaketten

(1) Jede Plakette

  1. besteht aus haltbarem Material;
  2. ist sicher am Fanggerät befestigt;
  3. ist mindestens 65 mm breit;
  4. ist mindestens 75 mm lang.

(2) Die Plakette ist nicht entfernbar und wird nicht, ausgelöscht, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.

Artikel 13 Vorschriften für Bojen

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeuges der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen nach den Vorschriften in Anhang IV befestigt sind und nach den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gesetzt werden.

(2) Auf jeder End- und Zwischenboje sind die Kennbuchstaben und -ziffern vom Rumpf des EU-Schiffes, zu dem sie gehören und das sie setzt, wie folgt angebracht:

  1. die Buchstaben und Ziffern sind so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche angebracht, damit sie deutlich sichtbar sind;
  2. ihre Farbe hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auf dem sie erscheinen.

(3) Die auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben und Ziffern werden nicht entfernt, geändert oder unlesbar gemacht.

Artikel 14 Vorschriften für Taue

(1) Die Taue, die die Bojen mit dem stationären Fanggerät verbinden, sind aus versenkbarem Material oder werden mit Gewichten unter Wasser gehalten.

(2) Die Taue, die die Endbojen mit den einzelnen Fanggeräten verbinden, werden an den Enden dieser Geräte befestigt.

Artikel 15 Vorschriften für Endbojen

(1) Endbojen werden so gesetzt, dass die Enden des Fanggeräts jederzeit festgestellt werden können.

(2) Die Spiere einer jeden Boje hat eine Höhe von mindestens einem Meter über der Wasseroberfläche, gemessen vom oberen Rand des Schwimmkörpers bis zum unteren Rand der untersten Flagge.

(3) Endbojen sind farbig, aber niemals rot oder grün.

(4) Jede Endboje trägt

  1. eine oder zwei rechteckige Flagge(n); sind für eine Boje zwei Flaggen vorgeschrieben, so beträgt der Abstand zwischen ihnen mindestens 20 cm; die Flaggen, welche die Abmessungen desselben Fanggeräts markieren, haben dieselbe Farbe und Größe und dürfen nicht weiß sein;
  2. ein oder zwei Licht(er), die gelb sind, die in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y 5s) blinken und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar sind.

(5) Auf jede Endboje kann als Toppzeichen eine Kugel mit einem oder zwei gestreiften Leuchtbändern angebracht sein, die weder rot noch grün sein dürfen und mindestens 6 cm breit sind.

Artikel 16 Vorschriften für die Anbringung von Endbojen

(1) Die Endbojen sind wie folgt an stationären Fanggeräten befestigt:

  1. die Boje im westlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Süd über West bis einschließlich Nord) ist mit zwei Flaggen, zwei gestreiften Leuchtbändern, zwei Lichtern und einer Plakette gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung versehen;
  2. die Boje im östlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Nord über Ost bis einschließlich Süd) ist mit einer Flagge, einem gestreiften Leuchtband, einem Licht und einer Plakette gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung versehen.

(2) Die Plakette enthält die Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 17 Zwischenbojen

(1) Zwischenbojen werden an stationären Fanggeräten mit einer Ausdehnung von mehr als fünf Seemeilen wie folgt befestigt:

  1. Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens fünf Seemeilen angebracht, so dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von fünf Seemeilen oder mehr unmarkiert ist.
  2. Zwischenbojen sind mit einem gelben Licht ausgestattet, das in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y 5s) blinkt und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist. Ihre Eigenschaften entsprechen den Lichtern auf Endbojen im östlichen Abschnitt, allerdings ist die Flagge weiß.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden in der Ostsee Zwischenbojen an stationärem Fanggerät mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile angebracht. Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens einer Seemeile so angebracht, dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert ist.

Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit folgenden Ausnahmen:

  1. die Flaggen sind weiß;
  2. an jeder fünften Zwischenboje ist ein Radarreflektor mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen angebracht.

Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats können genehmigen, dass die Vorabmeldung gemäß Buchstabe a durch eine automatische vom System generierte VMS-Nachricht oder einen automatischen Alarm ersetzt wird, um anzugeben, dass das Fischereifahrzeug der Union sich innerhalb eines vorab bestimmten geografischen Gebiets eines Hafens befindet.

(3) Dieses Kapitel gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Union, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.

Kapitel IV
Schiffsüberwachungssystem

Artikel 18 Ausrüstung von Fischereifahrzeugen der Union mit Satellitenortungsanlagen

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung darf kein Fischereifahrzeug der Union, für das ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) vorgeschrieben ist, ohne eine betriebsbereite Satellitenortungsanlage an Bord den Hafen verlassen.

(2) Wenn sich ein Fischereifahrzeug der Union im Hafen befindet, darf die Satellitenortungsanlage nur abgeschaltet werden, wenn:

  1. das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaates und das FÜZ des Küstenmitgliedstaates vorab informiert wurden;
  2. die nächste Meldung zeigt, dass das Fischereifahrzeug der Union seine Position im Vergleich zur vorangegangenen Meldung nicht verändert hat.

Artikel 19 Eigenschaften der Satellitenortungsanlagen

(1) Die Satellitenortungsanlagen, die an Bord der Fischereifahrzeuge der Union installiert sind, gewährleisten jederzeit die automatische Übertragung folgender Daten an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats:

  1. Kennzeichen des Fischereifahrzeugs;
  2. zuletzt festgestellte Position des Fischereifahrzeugs mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 m bei einem Genauigkeitsgrad von 99 %;
  3. Datum und Uhrzeit (in Weltzeit UTC), zu denen besagte Position des Fischereifahrzeugs gemessen wurde, und
  4. Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Satellitenortungsanlagen gegen falsche Positionsmeldungen geschützt sind und nicht von Hand verstellt werden können.

Artikel 20 Verpflichtungen der Kapitäne bezüglich der Satellitenortungsanlagen

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union sorgt dafür, dass die Satellitenanlagen jederzeit betriebsbereit sind und die in Artikel 19 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Daten übertragen werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sorgt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union dafür, dass:

  1. die Daten in keiner Weise geändert werden,
  2. die mit den Satellitenortungsanlagen verbundene(n) Antenne(n) nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder in irgendeiner Weise behindert wird (werden);
  3. die Stromversorgung der Satellitenortungsanlage nicht unterbrochen wird und
  4. die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird.

(3) Die Satellitenortungsanlage darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates nicht genehmigt haben, dass sie repariert oder ersetzt wird.

Artikel 21 Kontrollmaßnahmen der Flaggenmitgliedstaaten

Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Richtigkeit der gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten regelmäßig und systematisch überwacht und kontrolliert wird, und reagiert umgehend, wenn festgestellt wird, dass Daten ungenau oder unvollständig sind.

Artikel 22 Häufigkeit der Datenübertragung

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 19 der vorliegenden Verordnung geforderten Daten für seine Fischereifahrzeuge mindestens alle zwei Stunden über das VMS an sein FÜZ gemeldet werden. Das FÜZ kann beschließen, eine Übermittlung der Daten in kürzeren Abständen zu fordern.

(2) Das FÜZ hat die Möglichkeit, die aktuelle Position jedes seiner Fischereifahrzeuge abzufragen.

Artikel 23 Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete und der Ausfahrt

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein FÜZ mittels der VMS- Daten jeweils Datum und Uhrzeit der Einfahrt seiner Fischereifahrzeuge in und ihrer Ausfahrt aus den folgenden Gebieten überwacht:

  1. Seegebiete, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten;
  2. Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Artikel 50 der Kontrollverordnung;
  3. die Regelungsbereiche der regionalen Fischereiorganisationen, in denen die Europäische Union oder bestimmte Mitgliedstaaten Vertragspartei sind;
  4. Gewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit eines Drittlandes.

Artikel 24 Übertragung von Daten an den Küstenmitgliedstaat 15

(1) Das FÜZ jedes Flaggenmitgliedstaats garantiert die automatische Übertragung der nach Artikel 19 bereitgestellten Daten für die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats an das FÜZ eines Küstenmitgliedstaats, solange sich diese Fischereifahrzeuge in den Gewässern dieses Küstenmitgliedstaats aufhalten. Diese Daten werden unmittelbar nach ihrem Eingang beim FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an das FÜZ des Küstenstaats weitergeleitet.

(2) Küstenmitgliedstaaten, die ein Gebiet gemeinsam überwachen, können eine gemeinsame Empfangsstation für die Übertragung der nach Artikel 19 der vorliegenden Verordnung geforderten Daten angeben. Sie teilen dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste mit Längen- und Breitengradkoordinaten zur Abgrenzung seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder ausschließlichen Fischereizone in einem mit dem geodätischen Weltsystem 1984 (WGS 84) kompatiblen, wenn möglich elektronischen Format. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über etwaige Änderungen dieser Koordinaten. Alternativ können die Mitgliedstaaten diese Liste auf der Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung veröffentlichen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragung von VMS-Daten gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Kontrollverordnung zwischen ihren zuständigen Behörden wirksam koordiniert wird, unter anderem über klare, dokumentierte Verfahren zu diesem Zwecke.

Artikel 25 Technisches Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage

(1) Bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union übermittelt der Kapitän oder sein Stellvertreter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Defekt festgestellt wird oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Absatz 4 oder Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung informiert worden ist, dem FÜZ alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs über ein geeignetes Telekommunikationsmittel. Der Mitgliedstaat entscheidet, welche Telekommunikationsmittel zu nutzen sind und gibt sie auf seiner Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung bekannt.

(2) Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats gibt die in Absatz 1 genannten geografischen Positionen nach ihrem Eingang ohne Verzögerung in die VMS-Datenbank ein. Manuell in das VMS eingegebene Daten sind in der Datenbank klar von automatischen Einträgen zu unterscheiden. Gegebenenfalls werden solche manuell eingegebenen Daten unverzüglich dem Küstenmitgliedstaat übermittelt.

(3) Nach einem technischen Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage verlässt ein Fischereifahrzeug der Union einen Hafen erst, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft der an Bord installierten Satellitenortungsanlage zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenstaats festgestellt wurde. Abweichend hiervon kann das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats seinen Fischereifahrzeugen gestatten, den Hafen ohne betriebsbereite Satellitenortungsanlage zu verlassen, um sie zu reparieren oder auszutauschen.

(4) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder, soweit zutreffend, des Küstenmitgliedstaats versuchen, den Kapitän oder den zuständigen Schiffsführer oder ihren Vertreter in Kenntnis zu setzen, wenn die Satellitenortungsanlage an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union allem Anschein nach defekt oder ausgefallen ist.

(5) Die Entfernung der Satellitenanlage zu Reparaturzwecken oder zum Austausch unterliegt der Zustimmung der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

Artikel 26 Nichtempfang von Daten

(1) Geht beim FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats über zwölf aufeinander folgende Stunden keine Datenmeldung gemäß Artikel 22 oder Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung ein, so setzt das Zentrum den Kapitän oder Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union oder ihren Vertreter hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Fischereifahrzeug der Union innerhalb eines Kalenderjahres mehr als dreimal der Fall, lässt der Flaggenmitgliedstaat die Satellitenortungsanlage des fraglichen Schiffes eingehend überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat untersucht, ob versucht worden ist, die Anlage zu manipulieren. Abweichend von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung muss die Anlage hierzu möglicherweise vom Schiff entfernt werden.

(2) Geht beim FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats über zwölf Stunden keine Datenmeldung gemäß Artikeln 22 und Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ein und lag die zuletzt gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines anderen Küstenmitgliedstaats, so setzt das Überwachungszentrum das FÜZ jenes Küstenmitgliedstaats hiervon so bald wie möglich in Kenntnis.

(3) Beobachten die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats ein Fischereifahrzeug der Union in ihren Gewässern und gehen keine Datenmeldungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 2 ein, so setzen sie den Schiffskapitän und das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

Artikel 27 Überwachung der Fangtätigkeiten und Datenaufzeichnung

(1) Die Mitgliedstaaten nutzen die gemäß Artikel 22, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 der vorliegenden Verordnung eingegangenen Daten zur wirksamen Überwachung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen.

(2) Die Mitgliedstaaten

  1. stellen sicher, dass die nach diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken sicher gespeichert werden;
  2. ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für amtliche Zwecke genutzt werden; und
  3. treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

Artikel 28 Datenzugriff durch die Kommission 15

Die Kommission kann gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a der Kontrollverordnung von den Mitgliedstaaten verlangen zu gewährleisten, dass die gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Daten für eine bestimmte Gruppe von Fischereifahrzeugen während einer bestimmten Zeit automatisch an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übertragen werden. Diese Daten werden unmittelbar nach ihrem Eingang beim FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weitergeleitet.

Titel III
Fischereikontrolle

Kapitel I
Fischereilogbuch, Umladeerklärung und Anlandeerklärung in Papierform

Abschnitt 1
Ausfüllen und Vorlage von Fischereilogbuch, Anlande- und Umladeerklärung in Papierform

Artikel 29 Fischereifahrzeuge der Union, die zum Ausfüllen und zur Vorlage eines Fischereilogbuchs und von Umlade-/Anlandeerklärungen in Papierform verpflichtet sind

(1) Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, für das das Führen und die Übertragung von Daten eines elektronischen Fischereilogbuchs sowie von elektronischen Umlade- und Anlandeerklärungen nicht verpflichtend sind, gemäß den Artikeln 14, 21 und 23 der Kontrollverordnung ein Fischereilogbuch, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform und legt sie vor. Diese Umlade- und Anlandeerklärungen können auch vom Stellvertreter im Namen des Kapitäns ausgefüllt und übermittelt werden.

(2) Die Verpflichtung zum Ausfüllen und zur Vorlage eines Fischereilogbuchs sowie von Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform gilt auch für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von unter 10 Metern, wenn sie in ihrem Flaggenmitgliedstaat zum Führen eines Fischereilogbuchs und zur Übermittlung von Umlade- und/oder Anlandeerklärungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 der Kontrollverordnung verpflichtet sind.

Artikel 30 Muster für Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform 15

(1) In Unionsgewässern werden das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union nach dem Muster in Anhang VI ausgefüllt und vorgelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die tägliche Fangreisen im Mittelmeer durchführen, dass das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union nach dem Muster in Anhang VII ausgefüllt und vorgelegt werden können.

(3) Das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform werden vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union gemäß Artikel 31 und nach den Mustern in den Anhängen VI und VII ausgefüllt und vorgelegt, wenn Fischereifahrzeuge der Union Fischereitätigkeiten in Gewässern eines Drittlands, in Gewässern im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation oder in Gewässern außerhalb von Unionsgewässern, die nicht im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation liegen, durchführen, es sei denn, das Drittland oder die Vorschriften der betreffenden regionalen Fischereiorganisation verlangen ausdrücklich eine andere Art von Fischereilogbuch, Umlade- oder Anlandeerklärung. Wenn das Drittland die Art des Fischereilogbuchs, der Umlade- oder der Anlandeerklärung nicht gesondert festlegt, aber andere als die gemäß den Vorschriften der Union geforderten Daten verlangt, sind diese Daten aufzuzeichnen.

(4) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die nicht unter Artikel 15 der Kontrollverordnung fallen, können bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform verwenden, die vor dem 1. Januar 2016 gedruckt wurden.

Artikel 31 Anweisungen für das Ausfüllen und die Vorlage von Fischereilogbüchern, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform

(1) Das Fischereilogbuch sowie Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform werden nach den Anweisungen in Anhang X ausgefüllt und übermittelt.

(2) Ist eine der Angaben nach den Anweisungen in Anhang X fakultativ, kann der Flaggenmitgliedstaat sie zur Verpflichtung machen.

(3) Alle Eintragungen im Fischereilogbuch, in Umlade- oder Anlandeerklärungen müssen leserlich und unauslöschlich sein. Eintragungen dürfen nicht gelöscht oder geändert werden. Unrichtige Eintragungen sind mit einem einfachen Strich durchzustreichen und neu zu schreiben und mit dem Namenskürzel des Kapitäns zu versehen. Jede Zeile ist vom Kapitän mit Kürzel abzuzeichnen.

(4) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter (bei Umlade- und Anlandeerklärungen) bescheinigt mit seinem Namenskürzel oder seiner Unterschrift die Richtigkeit der Eintragungen im Fischereilogbuch, in der Umlade- und in der Anlandeerklärung.

Artikel 32 Fristen für die Vorlage von Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen in Papierform

(1) Bei einer Anlandung oder Umladung durch ein Fischereifahrzeug der Union in einem Hafen oder nahe der Küste des Flaggenmitgliedstaats legt der Kapitän den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Original bzw. die Originale des Logbuchs und der Umlade-/Anlandeerklärung baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung oder Anlandung vor. Das Original bzw. die Originale solcher Umlade- und Anlandeerklärungen kann bzw. können auch durch den Stellvertreter im Namen des Kapitäns ausgefüllt und übermittelt werden.

(2) Werden nach der Fangreise keine Fänge angelandet, übermittelt der Kapitän das Original bzw. die Originale des Fischereilogbuchs und der Umladeerklärung baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Ankunft im Hafen. Das Original bzw. die Originale kann bzw. können auch durch den Stellvertreter im Namen des Kapitäns übermittelt werden.

(3) Bei einer Anlandung oder Umladung durch ein Fischereifahrzeug der Union im Hafen oder nahe der Küste eines anderen als des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, legt der Kapitän den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, in dem die Anlandung oder Umladung stattfindet, die erste Durchschrift des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung oder Anlandung vor. Das Original bzw. die Originale des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung werden den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Beendigung der Umladung oder der Anlandung zugeschickt.

(4) Bei einer Umladung durch ein Fischereifahrzeug der Union in einem Hafen oder in den Gewässern eines Drittlandes oder auf Hoher See oder bei einer Anlandung in einem Hafen eines Drittlandes wird das Original bzw. die Originale des Fischereilogbuchs und der Umlade-/Anlandeerklärung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung/Anlandung zugeschickt.

(5) Wenn ein Drittland oder die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation eine andere Art von Fischereilogbuch, Umlade- oder Anlandeerklärung als in Anhang VI verlangen, muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung/Anlandung eine Durchschrift des entsprechenden Dokuments vorlegen.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für Fischereilogbücher in Papierform

Artikel 33 Ausfüllen von Fischereilogbüchern in Papierform

(1) Auch wenn kein Fang vorliegt, werden die obligatorischen Angaben in das Fischereilogbuch in Papierform wie folgt eingetragen:

  1. täglich bis spätestens 24.00 Uhr und vor Einlaufen in den Hafen;
  2. zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See,
  3. bei Ereignissen, die in den Rechtsvorschriften der EU oder des Flaggenmitgliedstaats festgelegt sind.

(2) Eine neue Zeile im Fischereilogbuch in Papierform wird ausgefüllt:

  1. für jeden Tag auf See;
  2. wenn am selben Tag in einem neuen ICES-Gebiet oder einer anderen Fischereizone gefischt wird;
  3. bei Eintragung von Fischereiaufwandsdaten.

(3) Eine neue Seite im Fischereilogbuch in Papierform wird ausgefüllt:

  1. wenn ein anderes Fanggerät oder ein Netz eines anderen Maschenöffnungsbereichs als zuvor zum Einsatz kommt;
  2. für alle Fangtätigkeiten nach einer Umladung oder einer Zwischenanlandung;
  3. wenn die Zahl der Spalten nicht ausreicht;
  4. bei Verlassen eines Hafens, wenn keine Anlandung erfolgt ist.

(4) Befinden sich beim Verlassen eines Hafens oder nach Abschluss von Umladevorgängen noch Fänge an Bord, wird auf einer neuen Fischereilogbuchseite die Menge jeder einzelnen Art angegeben.

(5) Bei der Angabe des eingesetzten Fanggeräts in den entsprechenden Rubriken des Fischereilogbuchs in Papierform werden die Codes in Anhang XI verwendet.

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für Umladeerklärungen und Anlandeerklärungen in Papierform

Artikel 34 Aushändigung einer Umladeerklärung in Papierform

(1) Im Fall einer Umladung von einem Fischereifahrzeug der Union auf ein anderes händigt der Kapitän des umladenden Schiffes oder sein Vertreter nach Abschluss des Umladungsvorgangs dem Kapitän des übernehmenden Schiffes oder seinem Vertreter eine Durchschrift der Umladeerklärung seines Schiffes aus. Der Kapitän des übernehmenden Schiffes oder sein Vertreter händigt dem Kapitän des umladenden Schiffes oder seinem Vertreter nach Abschluss des Umladevorgangs eine Durchschrift seiner eigenen Umladeerklärung aus.

(2) Die in Artikel 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.

Artikel 35 Unterzeichnung der Anlandeerklärung

Jede Seite der Anlandeerklärung ist vom Kapitän oder seinem Vertreter zu unterzeichnen, bevor die Erklärung ausgehändigt wird.

Kapitel II
Fischereilogbuch, Anlandeerklärung und Umladeerklärung in elektronischer Form

Abschnitt 1
Ausfüllen und Übermittlung von Fischereilogbuch sowie der Angaben der Anlandeerklärung und Umladeerklärung in elektronischer Form

Artikel 36 Erfordernis eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems auf Fischereifahrzeugen der Union

(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung darf kein Fischereifahrzeug der Union, das gemäß den Artikeln 15, 21 und 24 der Kontrollverordnung zum elektronischen Ausfüllen und zur elektronischen Übermittlung des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung verpflichtet ist, ohne ein betriebsbereites elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem den Hafen verlassen.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Union, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.

Artikel 37 Format der Datenübertragung von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständige Behörde seines Flaggenstaats 15

Die Mitgliedstaaten bestimmen das Format, das von Fischereifahrzeugen der Union unter ihrer Flagge und ihren zuständigen Behörden beim Ausfüllen und der Übermittlung des Fischereilogbuchs sowie der Angaben der Umlade- und Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 15, 21 und 24 der Kontrollverordnung verwendet wird.

Das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in elektronischer Form werden gemäß den Anweisungen in Anhang X ausgefüllt.

Artikel 38 Rückmeldungen

(1) Zu jeder Übertragung von Fischereilogbuch-, Umlade-, Vorabmeldungs- oder Anlandedaten erhält das Fischereifahrzeug der Union eine Rückmeldung. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

(2) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union bewahrt die Rückmeldung bis zum Ende der Fangreise auf.

Artikel 39 Vorkehrungen bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren elektronischer Aufzeichnungs- und
Meldesysteme

(1) Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union angebrachten elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Defekt festgestellt wird oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Artikel 40 Absatz 1 dieser Verordnung informiert worden ist, den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats täglich und bis spätestens 24.00 Uhr die Fischereilogbuch-, Umlade- und Anlandedaten über ein geeignetes Telekommunikationsmittel, auch wenn keine Fänge vorliegen. Der Mitgliedstaat entscheidet, welche Telekommunikationsmittel zu nutzen sind und gibt sie auf seiner Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung bekannt.

(2) Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems werden die Fischereilogbuch- und Umladedaten auch in folgenden Fällen übermittelt:

  1. auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats;
  2. unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes oder nach dem Umladen;
  3. vor dem Einlaufen in den Hafen;
  4. zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See; bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden.

Die Vorabmeldung und Anlandeangaben werden in den Fällen a) bis e) ebenfalls übermittelt.

(3) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats geben die in Absatz 1 genannten Daten nach ihrem Eingang ohne Verzögerung in die elektronische Datenbank ein.

(4) Nach einem technischen Versagen oder nach dem Ausfall seines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems verlässt ein Fischereifahrzeug der Union einen Hafen erst, nachdem erneut die vollständige Betriebsbereitschaft des an Bord befindlichen Systems zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats festgestellt wurde oder die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Auslaufen genehmigt haben. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet unverzüglich den Küstenmitgliedstaat, wenn er einem Fischereifahrzeug, dessen Aufzeichnungs- und Meldesystems nicht funktioniert und das seine Flagge führt, das Auslaufen aus einem Hafen des Küstenmitgliedstaats genehmigt hat.

(5) Die Entfernung des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems zur Reparatur oder zum Austausch unterliegt der Zustimmung der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

Artikel 40 Nichtempfang von Daten

(1) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Kontrollverordnung ein, so setzen sie den Kapitän oder Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union oder deren Vertreter hiervon so bald wie möglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Fischereifahrzeug der Union innerhalb eines Kalenderjahres mehr als dreimal der Fall, lässt der Flaggenmitgliedstaat das Aufzeichnungs- und Meldesystem des fraglichen Schiffes eingehend überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat versucht zu klären, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind, und leitet geeignete Maßnahmen ein.

(2) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Kontrollverordnung ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so meldet der Flaggenmitgliedstaat dies den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats so bald wie möglich.

(3) Der Kapitän oder der Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union oder deren Vertreter übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sämtliche Daten, die noch nicht übertragen wurden und über deren Fehlen sie gemäß Absatz 1 in Kenntnis gesetzt wurden, unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung.

Artikel 41 Nicht zugängliche Daten

(1) Beobachten die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats in seinen Gewässern ein Fischereifahrzeug der Union, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt, und können sie nicht gemäß Artikel 44 dieser Verordnung auf die Fischereilogbuch- oder Umladedaten zugreifen, so fordern sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf, ihnen den Zugriff zu sichern.

(2) Wird der in Absatz 1 genannte Zugang nicht innerhalb von vier Stunden nach dieser Aufforderung gewährleistet, teilt der Küstenmitgliedstaat dies dem Flaggenmitgliedstaat mit. Bei Eingang der Mitteilung übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat die Daten unverzüglich mit den verfügbaren elektronischen Mitteln.

(3) Erhält der Küstenmitgliedstaat die in Absatz 2 genannten Daten nicht, so übermittelt der Kapitän oder der Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union oder deren Vertreter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats die Daten und eine Kopie der in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten Rückmeldung auf Anfrage mit den verfügbaren, nach Möglichkeit elektronischen Mitteln. Der Mitgliedstaat entscheidet, welche Telekommunikationsmittel zu nutzen sind und gibt sie auf seiner Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung bekannt.

(4) Kann der Kapitän oder der Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union oder deren Vertreter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats keine Kopie der in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten Rückmeldung vorlegen, so darf das betreffende Schiff so lange nicht in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischen, bis der Kapitän, der Betreiber oder deren Vertreter diesen Behörden eine Kopie der Rückmeldung oder der in Artikel 14 Absatz 1 der Kontrollverordnung genannten Daten vorlegen kann.

Artikel 42 Daten über das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems

(1) Die Mitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme. Diese enthalten mindestens die folgenden Angaben und können sie automatisch generieren:

  1. eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, deren elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme technisch versagt haben oder ausgefallen sind;
  2. die Anzahl Fischereifahrzeuge, von denen die täglichen elektronischen Fischereilogbuchmeldungen und die durchschnittliche Anzahl Meldungen je Schiff, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten, nicht übermittelt wurden;
  3. die Anzahl eingegangener Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen, Übernahmeerklärungen und Verkaufsbelege, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten.

(2) Zusammenfassungen der nach Absatz 1 generierten Daten werden auf Anfrage der Kommission übermittelt. Alternativ können diese Angaben auch in einem Format und in zeitlichen Abständen, die die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bestimmt, auf der gesicherten Website verfügbar gemacht werden.

Artikel 43 Obligatorische Daten im Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten 15

Die Datenelemente, die die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gemäß den Unionsvorschriften im Fischereilogbuch, in der Umladeerklärung, in der Vorabmeldung und in der Anlandeerklärung aufzeichnen müssen, sind auch beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten obligatorisch.

Artikel 44 Datenzugang 15

(1) Wenn ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, Fangeinsätze in den Unionsgewässern eines Küstenmitgliedstaats durchführt, leitet der Flaggenstaat die obligatorischen elektronischen Fischereilogbuchdaten der aktuellen Fangreise, die mit der letzten Ausfahrt aus einem Hafen begonnen hat, umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.

(2) Solange ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, in den Unionsgewässern eines anderen Küstenmitgliedstaats fischt, leitet der Flaggenmitgliedstaat alle obligatorischen elektronischen Fischereilogbuchdaten umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter. Der Flaggenmitgliedstaat leitet auch die die aktuelle Fangreise betreffenden Berichtigungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung weiter.

(3) Wird eine Anlandung oder Umladung in einem Hafen eines anderen Küstenmitgliedstaats als dem Flaggenmitgliedstaat vorgenommen, so leitet der Flaggenmitgliedstaat alle obligatorischen elektronischen Anlande- oder Umladedaten umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.

(4) Wird einem Flaggenmitgliedstaat mitgeteilt, dass ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge beabsichtigt, in einen Hafen eines anderen Küstenmitgliedstaats einzulaufen, so leitet der Flaggenmitgliedstaat die elektronische Vorabmeldung umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.

(5) Wenn ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats bei einer Fangreise in die Unionsgewässer eines anderen Küstenmitgliedstaats einläuft oder wenn Daten gemäß den Absätzen 3 oder 4 für eine bestimmte Fangreise an einen Küstenmitgliedstaat übermittelt wurden, gewährt der Flaggenmitgliedstaat für die betreffende Fangreise von deren Beginn bis zum Abschluss der Anlandung Zugang zu allen elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung und übermittelt auf Anfrage des betreffenden Küstenmitgliedstaats die angeforderten Daten. Der Zugang wird für mindestens 36 Monate nach Beginn der Fangreise gewährt.

(6) Der Flaggenmitgliedstaat eines gemäß Artikel 80 der Kontrollverordnung von einem anderen Mitgliedstaat inspizierten Fischereifahrzeugs teilt auf Anfrage des Mitgliedstaats, der die Inspektion durchführt, die elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung für die aktuelle Fangreise des Fischereifahrzeugs vom Beginn bis zum Zeitpunkt der Anfrage mit.

(7) Die Anfragen gemäß den Absätzen 5 und 6 werden elektronisch gestellt, und es muss angegeben werden, ob die Originaldaten mit Berichtigungen oder lediglich die konsolidierten Daten vorzulegen sind. Die Antwort auf die Anfrage wird automatisch generiert und unverzüglich vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

(8) Die Mitgliedstaaten gewähren auf Anfrage anderer Mitgliedstaaten, die im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans oder anderer gemeinsamer Inspektionstätigkeiten Inspektionen auf See vornehmen, Zugang zum Schiffsüberwachungssystem sowie zu Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten.

(9) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union hat jederzeit gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten, die in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats gespeichert sind.

Artikel 45 Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten 15

Die Mitgliedstaaten

  1. stellen sicher, dass die gemäß diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;
  2. ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Zwecke genutzt werden, und
  3. treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, Beeinträchtigung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

Artikel 46 Einzige Behörde

(1) In jedem Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller in diesem Kapitel abgedeckten Daten zuständig.

(2) Die Mitgliedstaaten tauschen Kontaktangaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden aus und setzen die Kommission und die von ihr benannte Stelle davon spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Kenntnis.

(3) Jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben ist der Kommission, der von ihr benannten Stelle und den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen, bevor die Änderung wirksam wird.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für Fischereilogbücher in elektronischer Form

Artikel 47 Häufigkeit der Übermittlung 15

(1) Auf See übermittelt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Fischereilogbuchdaten mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr, auch dann, wenn kein Fang vorliegt. Außerdem übermittelt er diese Daten

  1. auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats;
  2. unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes;
  3. vor dem Einlaufen in den Hafen;
  4. zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See;
  5. bei Ereignissen, die in den Rechtsvorschriften der EU oder des Flaggenstaats festgelegt sind.

Hat der letzte Fangeinsatz weniger als eine Stunde vor dem Einlaufen in den Hafen stattgefunden, können die unter den Buchstaben b und c genannten Übermittlungen in einer Nachricht erfolgen.

(1a) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union sendet vor der Ausfahrt aus dem Hafen und vor jeder anderen elektronischen Meldung im Zusammenhang mit der Fangreise eine elektronische Auslaufmeldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

(2) Der Kapitän kann Berichtigungen des elektronischen Fischereilogbuchs und der Umladedaten bis zur letzten Übermittlung gemäß Absatz 1 Buchstabe c vornehmen. Berichtigungen müssen eindeutig zu erkennen sein. Sämtliche Originaldaten des elektronischen Fischereilogbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert.

(3) Der Kapitän bewahrt während jedes Aufenthalts außerhalb des Hafens und bis zur Vorlage der Anlandeerklärung eine Kopie der in Absatz 1 genannten Daten an Bord des Fischereifahrzeugs auf.

(4) Wenn ein Fischereifahrzeug der Union im Hafen liegt, keine Fischereierzeugnisse an Bord hat und der Kapitän die Anlandeerklärung für alle Fangeinsätze während der letzten Fangreise vorgelegt hat, kann die Datenübermittlung nach Absatz 1 vorbehaltlich einer vorherigen Unterrichtung des FÜZ des Flaggenmitgliedstaats ausgesetzt werden. Die Übermittlung wird wieder aufgenommen, sobald das Fischereifahrzeug der Union den Hafen verlässt. Bei Fischereifahrzeugen der Union, die mit VMS ausgestattet sind und ihre Daten darüber übermitteln, ist eine vorherige Unterrichtung nicht erforderlich.

Kapitel III
Gemeinsame Vorschriften für Fischereilogbücher, Umladeerklärungen und Anlandeerklärungen in Papier- oder elektronischer Form

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für die Bestimmung des Lebendgewichts

Artikel 48 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

  1. "Aufmachung" die Form gemäß Anhang I, zu der der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs vor der Anlandung verarbeitet wird;
  2. "Sammelaufmachung" eine Aufmachungsform aus zwei oder mehr Teilen desselben Fischs.

Artikel 49 Umrechnungsfaktor

(1) Beim Ausfüllen und Übermitteln von Fischereilogbüchern gemäß den Artikeln 14 und 15 der Kontrollverordnung sind die in den Anhängen XII, XIV und XV aufgeführten Umrechnungsfaktoren der EU anzuwenden, um das Gewicht von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht umzurechnen. Die Umrechnungsfaktoren werden auf Fischereierzeugnisse an Bord von Fischereifahrzeugen der Union angewendet sowie auf Fischereierzeugnisse, die von ihnen umgeladen oder angelandet werden.

(2) Haben regionale Fischereiorganisationen, bei denen die Europäische Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, oder Drittländer, mit denen die Europäische Union ein Abkommen zur Fischerei in den Gewässern unter deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterhält, regionale Umrechnungsfaktoren festgesetzt, so gelten diese Faktoren abweichend von Absatz 1.

(3) Gibt es für eine bestimmte Art und Aufmachung keine Umrechnungsfaktoren gemäß den Absätzen 1 und 2, so gilt der vom Flaggenmitgliedstaat festgesetzte Umrechnungsfaktor.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Umrechnungsfaktoren gemäß Absatz 1 zur Berechnung des Lebendgewichts bei Umladungen und Anlandungen, um die Quotenausschöpfung zu überwachen.

Artikel 50 Berechnungsverfahren

(1) Das Lebendgewicht des Fisches wird berechnet, indem das Gewicht des verarbeiteten Fisches für jede Art und Aufmachung mit den Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 49 dieser Verordnung multipliziert wird.

(2) Im Falle von Sammelaufmachungen wird nur ein Umrechnungsfaktor angewendet, der einem der Teile der Sammelaufmachung eines Fisches entspricht.

Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für das Ausfüllen und Übermitteln des Fischereilogbuchs

Artikel 51 Gemeinsame Vorschriften für Fischereilogbücher

(1) Die in Artikel 14 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne für die Schätzung der Mengen jeder an Bord behaltenen Art (in Kilogramm Lebendgewicht) wird als Prozentsatz der Angaben im Fischereilogbuch ausgedrückt.

(2) Bei Fängen, die unsortiert angelandet werden, kann die Toleranzspanne auf der Grundlage einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen für die gesamte an Bord behaltene Menge berechnet werden.

(3) Im Sinne der Anwendung von Artikel 14 der Kontrollverordnung werden Arten, die für die Verwendung als lebende Köder gefangen wurden, als gefangene und an Bord behaltene Arten betrachtet.

(4) Durchfährt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union ein Aufwandsgebiet, in dem er Fischfang betreiben darf, zeichnet er die zutreffenden Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Kontrollverordnung auf und meldet sie, auch wenn er in diesem Gebiet keine Fangtätigkeiten ausübt.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für das Ausfüllen und Übermitteln von Umlade- / Anlandeerklärungen

Artikel 52 Toleranzspanne in Umladeerklärungen

Die in Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne für die Schätzung der Mengen jeder umgeladenen oder übernommenen Art (in Kilogramm Lebendgewicht) wird als Prozentsatz der Angaben in der Umladeerklärung ausgedrückt.

Artikel 53 Abweichungen bei umgeladenen Fängen

Gibt es Abweichungen bei den Mengen umgeladener Fänge zwischen dem umladenden Schiff und dem übernehmenden Schiff, wird die höhere Menge als umgeladene Menge angesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ermittelt wird, welches Gewicht die vom umladenden auf das übernehmende Schiff umgeladenen Fischereierzeugnisse tatsächlich haben.

Artikel 54 Abschluss der Anlandung

Werden die Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 61 der Kontrollverordnung vom Ort der Anlandung abtransportiert, bevor sie gewogen wurden, gilt die Anlandung im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 der Kontrollverordnung als abgeschlossen, wenn die Fischereierzeugnisse gewogen wurden.

Artikel 55 Fangeinsätze von zwei oder mehr Fischereifahrzeugen der Union

Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen sind bei gemeinsamen Fangeinsätzen von zwei oder mehr Fischereifahrzeugen der Union

die Fänge dem Fischereifahrzeug der Union zuzurechnen, das die Fischereierzeugnisse anlandet.

Kapitel IV
Stichprobenpläne und Datenerhebung für Fischereifahrzeuge der Union ohne Verpflichtung zum Führen eines Fischereilogbuchs und zur Vorlage von Anlandeerklärungen

Artikel 56 Erstellen von Stichprobenplänen

Die Stichprobenpläne gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 der Kontrollverordnung zur Überwachung von Fischereifahrzeugen der Union, die nicht der Verpflichtung zum Ausfüllen eines Fischereilogbuchs und zur Vorlage von Anlandeerklärungen unterliegen, werden von Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit diesem Kapitel erstellt, um die Anlandungen aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe durch solche Fischereifahrzeuge und gegebenenfalls ihren Fischereiaufwand zu bestimmen. Diese Daten dienen der Aufzeichnung der Fänge und gegebenenfalls des Fischereiaufwands gemäß Artikel 33 der Kontrollverordnung.

Artikel 57 Probenahmemethoden

(1) Die Stichprobenpläne gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung werden in Einklang mit Anhang XVI erstellt.

(2) Die Stichprobengröße ergibt sich aus der Höhe des Risikos wie folgt:

  1. Risiko "sehr gering": 3 % Probe;
  2. Risiko "gering": 5 % Probe;
  3. Risiko "mittelhoch": 10 % Probe;
  4. Risiko "hoch" 15 % Probe;
  5. Risiko "sehr hoch": 20 % Probe.

(3) Zur Schätzung der Tagesfänge eines Flottensegments für einen bestimmten Bestand wird die Gesamtzahl der aktiven EU- Fischereifahrzeuge des betreffenden Flottensegments mit dem durchschnittlichen Tagesfang pro Bestand und Fischereifahrzeug der Union auf der Grundlage des Stichprobenergebnisses der inspizierten Fischereifahrzeugen der Union multipliziert.

(4) Die Anforderungen eines Stichprobenplans gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung gelten als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat systematisch mindestens einmal im Monat für seine Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuch- und Anlandeerklärungsauflagen nicht gelten, Daten sammelt

  1. zu allen Anlandungen von Fängen aller Arten (in Kilogramm), einschließlich Null-Anlandungen;
  2. zu den statistischen Rechtecken, in denen die Fänge gemacht wurden.

Kapitel V
Kontrolle des Fischereiaufwands

Artikel 58 Fischereiaufwandsbericht

(1) Der in Artikel 28 der Kontrollverordnung genannte Fischereiaufwandsbericht wird gemäß Anhang XVII übermittelt.

(2) Übermittelt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Kontrollverordnung per Funk, entscheidet der betreffende Mitgliedstaat, welche Funkstationen zu nutzen sind, und veröffentlicht sie auf der Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung.

Kapitel VI
Ausgleichsmaßnahmen

Artikel 59 Allgemeine Grundsätze

Um in den Genuss der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 37 der Kontrollverordnung zu kommen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission so bald wie möglich, aber in jedem Fall binnen einem Monat nach Veröffentlichung der Einstellung einer Fischerei gemäß Artikel 36 der Kontrollverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union das Ausmaß des entstandenen Nachteils mit.

Artikel 60 Aufteilung der Fangmöglichkeiten 15

(1) Wird der einem Mitgliedstaat entstandene Nachteil durch eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht vollständig oder teilweise ausgeglichen, ergreift die Kommission so bald wie möglich nach Erhalt der Informationen gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung die notwendigen Maßnahmen, um den erlittenen Nachteil auszugleichen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 legen Folgendes fest:

  1. die Mitgliedstaaten, denen ein Nachteil entstanden ist, ("die geschädigten Mitgliedstaaten") und den Umfang des Nachteils (bei Quotenaustausch entsprechend verringert);
  2. etwaige Mitgliedstaaten, die ihre Quote überschritten haben ("quotenüberschreitende Mitgliedstaaten"), und den Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten (abzüglich eines etwaigen Quotentauschs gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013);
  3. gegebenenfalls die Mengen, um die die Fangmöglichkeiten der quotenüberschreitenden Mitgliedstaaten zu kürzen sind, proportional zu den überschrittenen Fangmöglichkeiten;
  4. gegebenenfalls die Mengen, um die die Fangmöglichkeiten der geschädigten Mitgliedstaaten zu erhöhen sind, proportional zu dem erlittenen Nachteil;
  5. gegebenenfalls den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, zu denen die Kürzungen und Erhöhungen in Kraft treten;
  6. gegebenenfalls weitere für den Schadensausgleich erforderliche Maßnahmen.

Kapitel VII
Maschinenleistung

Artikel 61 Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung

(1) Die höchste Dauerleistung einer neuen Antriebsmaschine, einer Ersatzantriebsmaschine und einer Antriebsmaschine, die technisch verändert wurde, wie in Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Kontrollverordnung beschrieben, ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates 26 amtlich zu bescheinigen.

(2) Eine Antriebsmaschine gilt als technisch verändert gemäß Absatz 1, wenn eine ihrer Hauptkomponenten (Teile) einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Einspritzanlage, Ventile oder Turbolader, Kolben, Zylinderbuchsen, Gestänge oder Zylinderköpfe verändert oder durch neue Teile mit anderen technischen Daten ersetzt wurden, was zu einer veränderten Leistung führt, oder wenn Maschineneinstellungen wie Einspritzwerte, Turboladerkonfiguration oder Ventilsteuerung verändert wurden. Die Art der technischen Veränderung ist in der in Absatz 1 genannten Bescheinigung genau zu erklären.

(3) Der Inhaber einer Fanglizenz unterrichtet die zuständigen Behörden, bevor eine neue Antriebsmaschine installiert oder eine vorhandene Antriebsmaschine ersetzt oder technisch verändert wird.

(4) Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, ab dem 1. Januar 2012. Für andere Fischereifahrzeuge gilt er ab dem 1. Januar 2013. Er findet nur auf Fischereifahrzeuge Anwendung, auf denen neue Antriebsmaschinen installiert oder deren vorhandene Antriebsmaschinen ersetzt oder technisch verändert wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist.

Artikel 62 Überprüfung und Stichprobenplan

(1) Zur Überprüfung der Maschinenleistung gemäß Artikel 41 der Kontrollverordnung erstellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan, um die Fischereifahrzeuge oder Gruppe von Fischereifahrzeugen in ihrer Flotte zu ermitteln, die Gefahr laufen, eine zu geringe Antriebsmaschinenleistung anzugeben. Der Stichprobenplan berücksichtigt zumindest folgende Hochrisikokriterien:

  1. Fischereifahrzeuge in Fischereien, für die Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten, insbesondere solche Fischereifahrzeuge, denen individuelle kW*Tage zugeteilt wurden;
  2. Fischereifahrzeuge, für die nach einzelstaatlichem oder EU- Recht Beschränkungen der Schiffsleistung gelten;
  3. Fischereifahrzeuge, für die das Verhältnis Schiffsleistung (kW) zu Schifftonnage (BRZ) 50 % niedriger ist als das Durchschnittsverhältnis für denselben Typ von Fischereifahrzeug, Fanggerät und Zielart. Für diese Analyse können die Mitgliedstaaten die Flotte anhand folgender Kriterien unterteilen:
    1. Flottensegmentierungs- oder Flottenbewirtschaftungseinheiten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;
    2. Längenklassen;
    3. Tonnageklassen;
    4. verwendete Fanggeräte;
    5. Zielarten.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen zusätzliche Risikokriterien in Erwägung ziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste ihrer Fischereifahrzeuge, die einem oder mehreren der in Absatz 1 benannten Risikokriterien und gegebenenfalls den Risikokriterien gemäß Absatz 2 entsprechen.

(4) Die Mitgliedstaaten ziehen aus jeder Gruppe von Fischereifahrzeugen, die einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Risikokriterien entsprechen, eine Zufallsstichprobe. Die Stichprobengröße entspricht der Quadratwurzel (aufgerundet auf die nächstliegende ganze Zahl) aus der Anzahl Fischereifahrzeug in der betreffenden Gruppe.

(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen für jedes in der Stichprobe enthaltene Fischereifahrzeug alle ihnen zur Verfügung stehenden Dokumente gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Kontrollverordnung. Bei der Überprüfung der anderen Unterlagen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, insbesondere die Maschinendaten laut Herstellerangaben.

(6) Dieser Artikel gilt ab dem 1. Januar 2012. Technische Überprüfungen der Maschinenleistung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Kontrollverordnung werden prioritär bei Trawlern durchgeführt, die in einer Fischerei mit einer Fischereiaufwandsregelung eingesetzt werden.

Artikel 63 Technische Überprüfung

(1) Bei Messungen der Antriebsleistung an Bord eines Fischereifahrzeugs im Rahmen einer technischen Überprüfung der Antriebsmaschinenleistung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Kontrollverordnung kann die Antriebsmaschinenleistung an dem am leichtesten zugänglichen Punkt zwischen der Schiffsschraube und der Maschine gemessen werden.

(2) Wird die Leistung der Antriebsmaschine hinter dem Untersetzungsgetriebe gemessen, ist ein angemessener Korrekturfaktor auf den Messwert anzuwenden, um die Antriebsmaschinenleistung am Abgabeflansch gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 zu berechnen. Der Korrekturfaktor bezieht die durch das Getriebe entstehenden Leistungsverluste auf der Grundlage der offiziellen technischen Daten des Getriebeherstellers ein.

Kapitel VIII
Kontrolle der Freizeitfischerei

Artikel 64 Erstellen von Stichprobenplänen

(1) Unbeschadet der Verwendung der in Absatz 5 genannten Daten dienen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Kontrollverordnung zu erstellenden Stichprobenpläne zur Überwachung der Fänge aus Beständen, für die Wiederauffüllungspläne gelten, durch Schiffe, die für Freizeitfischerei genutzt werden, der zweijährlichen Datenerhebung.

(2) Die in den Stichprobenplänen verwendeten Methoden sind klar festgelegt und nach Möglichkeit

  1. über die Laufzeit unverändert bleiben;
  2. regional vereinheitlicht werden;
  3. im Einklang mit den Qualitätsstandards, die durch einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und gegebenenfalls durch zuständige regionale Fischereiorganisationen, in denen die Europäische Union Vertragspartei oder Beobachterin ist, festgelegt wurden.

(3) Der Stichprobenplan enthält ein Probenahmedesign zur Schätzung der Fänge aus Beständen, die Wiederauffüllungsplänen unterliegen, unter Berücksichtigung des eingesetzten Fanggeräts und des geografischen Gebiets der Fänge.

(4) Die Mitgliedstaaten bewerten systematisch die Richtigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten.

(5) Für die in Absatz 1 genannten Stichprobenpläne können die Mitgliedstaaten die Daten verwenden, die im Rahmen des mehrjährigen Gemeinschaftsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 27 erhoben werden, soweit derartige Daten vorhanden sind.

(6) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat die Freizeitfischerei auf Bestände, die einem Wiederauffüllungsplan unterliegen, verboten hat.

Artikel 65 Mitteilung und Bewertung von Stichprobenplänen

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission zwölf Monate nach Inkrafttreten eines Wiederauffüllungsplans ihre Stichprobenpläne. In Fällen von Wiederauffüllungsplänen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Kraft sind, werden die Stichprobenpläne innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht. Änderungen der Stichprobenpläne werden gemeldet, bevor sie wirksam werden.

(2) Neben der in Artikel 55 Absatz 4 der Kontrollverordnung geforderten Bewertung bewertet der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei außerdem

  1. nach der Meldung gemäß Absatz 1 und danach alle fünf Jahre die Übereinstimmung der gemeldeten Stichprobenpläne mit den in Artikel 64 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien und Auflagen;
  2. die Übereinstimmung von Änderungen eines Stichprobenplans gemäß Absatz 1 mit den in Artikel 64 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien und Auflagen.

(3) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge, wie der Stichprobenplan verbessert werden kann.

Titel IV
Kontrolle der Vermarktung

Kapitel I
Rückverfolgbarkeit

Artikel 66 Begriffsbestimmung 15

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse" Erzeugnisse, die unter Kapitel 3, Kapitel 12 Unterposition 1212 21 00 und Kapitel 16 Positionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 28 fallen.

Artikel 67 Informationen zu Losen 15

(1) Die Betreiber liefern die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen beim Zusammenstellen der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu Losen und spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs.

(2) Über Absatz 1 hinaus aktualisieren die Betreiber die einschlägigen Informationen gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung, die sich beim Zusammenführen oder Aufteilen der Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach dem Erstverkauf ergeben, sobald sie zur Verfügung stehen.

(3) Werden beim Zusammenführen oder Aufteilen der Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach dem Erstverkauf Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse von mehreren Fischereifahrzeugen oder Aquakulturanlagen gemischt, sind die Betreiber in der Lage, die Herkunft jedes Loses zumindest durch ihre Identifikationsnummer gemäß Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe a der Kontrollverordnung zu identifizieren und sie gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Kontrollverordnung bis zum Fang bzw. zur Ernte zurückzuverfolgen.

(4) Die Systeme und Verfahren gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Kontrollverordnung ermöglichen den Betreibern festzustellen, wer der direkte Lieferer bzw. die direkten Lieferer und der direkte Abnehmer bzw. die direkten Abnehmer der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist bzw. sind, es sei denn, es handelt sich um Endverbraucher.

(5) Die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen befinden sich auf dem Etikett oder der Verpackung des Loses oder auf einem Handelspapier, das dem Los beigefügt ist. Die Informationen können mit Hilfe eines Kennzeichnungsinstruments wie einem Code, einem Strichcode, einem elektronischen Chip oder einer ähnlichen Vorrichtung/Art der Markierung am Los angebracht werden. Die Informationen am Los bleiben durch alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs verfügbar, so dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit darauf Zugriff haben.

(6) Die Betreiber bringen die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Hilfe eines Kennzeichnungsinstruments wie einem Code, einem Strichcode, einem elektronischen Chip oder einer ähnlichen Vorrichtung/Art der Markierung an:

  1. ab dem 1. Januar 2013 bei Fischereien, für die Mehrjahrespläne gelten;
  2. ab dem 1. Januar 2015 bei anderen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

(7) Befinden sich die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Informationen auf einem dem Los beigefügten Handelspapier, ist zumindest die Identifikationsnummer am entsprechenden Los angebracht.

(8) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Informationen, die an einem Los angebracht und/ oder ihm beigefügt sind, auch den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugänglich sind als des Mitgliedstaats, in dem die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu einem Los gepackt wurden, insbesondere dann, wenn ein Kennzeichnungsinstrument wie ein Code, ein Strichcode, ein elektronischer Chip oder eine ähnliche Vorrichtung verwendet wurde. Werden solche Instrumente verwendet, stellen die Betreiber sicher, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen und Spezifikationen entwickelt werden.

(9) Die Angabe des Datums der Fänge gemäß Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe d der Kontrollverordnung kann mehrere Kalendertage oder einen mehreren Fangtagen entsprechenden Zeitraum umfassen.

(10) Die in Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe f der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Lieferern bezeichnen den/ die direkten Lieferer des Betreibers gemäß Absatz 4. Diese Informationen können gegebenenfalls durch ein Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 29 angegeben werden.

(11) Die in Artikel 58 Absatz 5 Buchstaben a bis f der Kontrollverordnung aufgelisteten Informationen gelten nicht für

  1. eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die vom Anwendungsbereich der Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 30 ausgenommen sind;
  2. in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;
  3. Zierfische, Zierkrebs- und Zierweichtiere.

(12) Die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung aufgelisteten Informationen gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 16 Positionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

(13) Im Sinne von Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung entsprechen die Informationen zu dem Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder gezüchtet wurde,

  1. für Fänge aus Beständen oder Bestandsgruppen, für die nach den Rechtsvorschriften der Union eine Quote und/oder eine Mindestgröße gilt, dem einschlägigen geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 30 der Kontrollverordnung;
  2. für Fänge aus anderen Beständen oder Bestandsgruppen, für Fischereierzeugnisse aus der Binnenfischerei und für Aquakulturerzeugnisse dem Namen des Fang- oder Produktionsgebiets gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 31.

(14) Der in Artikel 58 Absatz 8 genannte Wert kleiner Mengen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gilt für Direktverkäufe von einem Fischereifahrzeug pro Kalendertag und pro Endverbraucher.

Artikel 68 (aufgehoben) 15

Kapitel II
Wiegen von Fischereierzeugnissen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zum Wiegen

Artikel 69 Geltungsbereich

Unbeschadet der Artikel 78 bis 89 der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen in diesem Kapitel für Anlandungen von Fischereifahrzeugen der Union in einem Mitgliedstaat und Umladungen von Fischereifahrzeugen der Union in Häfen oder nahe der Küste eines Mitgliedstaats sowie für das Wiegen von Fischereierzeugnissen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern.

Artikel 70 Wiegebücher

(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen oder deren Lagerung vor der Erstvermarktung übernehmen, oder gegebenenfalls der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union machen beim Wiegen gemäß den Artikeln 60 und 61 der Kontrollverordnung folgende Aufzeichnungen:

  1. FAO-3-Alpha-Code jeder gewogenen Art;
  2. Ergebnis des Wiegens für jede Menge jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht;
  3. äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, von dem die gewogene Menge stammt;
  4. Aufmachung der gewogenen Fischereierzeugnisse;
  5. Datum des Wiegens (JJJJ-MM-TT)

(2) Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen oder deren Lagerung vor der Erstvermarktung übernehmen, oder gegebenenfalls der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union halten die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 für einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung.

Artikel 71 Zeitpunkt des Wiegens

(1) Werden Fischereierzeugnisse von einem auf ein anderes Fischereifahrzeug der Union umgeladen und findet die erste Anlandung der umgeladenen Fischereierzeugnisse in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union statt, so werden die Fischereierzeugnisse vor der Weiterbeförderung vom Umladehafen oder Umladeplatz gewogen.

(2) Werden Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union und nochmals nach der Anlandung an Land gewogen, wird das Ergebnis des Wiegens an Land für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 5 der Kontrollverordnung verwendet.

(3) Unbeschadet der besonderen Vorschriften für Fischereifahrzeuge der Union, für die das elektronische Erfassen und Übertragen von Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 der Kontrollverordnung nicht vorgeschrieben ist, kann der Mitgliedstaat vom Kapitän verlangen, dass dieser den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, vor dem Wiegen eine Kopie des Logbuch-Formulars aushändigt.

Artikel 72 Wiegesysteme

(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kalibrieren und plomben alle Wiegesysteme im Einklang mit den einzelstaatlichen Systemen.

(2) Die für das Wiegesystem verantwortliche natürliche oder juristische Person führt über die Kalibrierung Buch.

(3) Erfolgt das Wiegen auf einem Förderband, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Der Stand des Zählers zu Beginn des Wiegens sowie das kumulierte Gesamtwiegeergebnis werden in das Wiegebuch eingetragen. Jede Nutzung des Systems wird von der für das Wiegesystem verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person im Wiegebuch eingetragen.

Artikel 73 Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen

(1) Unbeschadet Sondervorschriften und insbesondere der Artikel 70 und 74 der vorliegenden Verordnung kann beim Wiegen von angelandeten Mengen gefrorener Fischereierzeugnisse das Gewicht des in Kisten oder Blöcken angelandeten gefrorenen Fischs für jede Art und gegebenenfalls jede Aufmachung bestimmt werden, indem die Gesamtzahl der Kisten oder Blöcke mit dem anhand der Methode in Anhang XVIII berechneten Durchschnittsnettogewicht je Kiste oder Block multipliziert wird.

(2) Die natürliche oder juristische Person, die die Fischereierzeugnisse wiegt, führt Aufzeichnungen über jede Anlandung mit folgenden Angaben:

  1. Name und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat;
  2. Art und gegebenenfalls Aufmachung des angelandeten Fischs;
  3. Größe der Partie und der Palettenstichprobe je Fischart und gegebenenfalls je Aufmachung nach den Vorgaben in Anhang XVIII Nummer 1;
  4. Gewicht jeder Palette in der Stichprobe und Durchschnittsgewicht der Paletten;
  5. Zahl der Kisten oder Blöcke auf jeder Palette in der Stichprobe;
  6. Taragewicht je Kiste, falls es sich vom Taragewicht gemäß Anhang XVIII Nummer 4 unterscheidet;
  7. Durchschnittsgewicht einer leeren Palette gemäß Anhang XVIII Nummer 3 Buchstabe b;
  8. Durchschnittsgewicht einer Kiste bzw. eines Blocks der Fischereierzeugnisse je Art und gegebenenfalls je Aufmachung.

Artikel 74 Eis und Wasser 15

(1) Vor dem Wiegen sorgen eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere für die Erstvermarktung der Fischereierzeugnisse zuständige Stellen und Personen dafür, dass verwendetes Eis so weit wie möglich entfernt wird, ohne ein Verderben der Fischereierzeugnisse zu riskieren oder die Qualität zu mindern.

(2) Unbeschadet der in den Artikeln 78 bis 89 genannten besonderen Vorschriften für pelagische Arten, die zur Weiterbeförderung zum Ort der Erstvermarktung, Lagerung oder Verarbeitung lose angelandet werden, werden bei der Bestimmung des Gesamtgewichts maximal 2 % für Wasser und Eis abgezogen. Der Abzug für Wasser und Eis (in %) wird grundsätzlich zusammen mit dem Gewicht in der Wiegebescheinigung eingetragen. Bei Anlandungen zu industriellen Zwecken und bei nicht-pelagischen Arten gibt es keine Abzüge für Wasser oder Eis.

Artikel 75 Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu Wiegesystemen, Wiegebüchern, schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden.

Artikel 76 Stichprobenpläne

(1) Die Mitgliedstaaten verabschieden die Stichprobenpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XIX beschriebenen risikobasierten Methodik.

(2) Die Mitgliedstaaten verabschieden die Stichprobenpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XX beschriebenen risikobasierten Methodik. Werden Fänge an Bord gewogen, findet die in Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne keine Anwendung, wenn das Ergebnis des Wiegens nach der Anlandung über dem entsprechenden Ergebnis des Wiegens an Bord liegt.

(3) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Stichprobenpläne gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 der Kontrollverordnung zu verabschieden, legen sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorzugsweise einen einzigen, für einen Zeitraum von drei Jahren gültigen Stichprobenplan vor, der alle Wiegeverfahren abdeckt. Dieser Stichprobenplan kann aus verschiedenen Teilen für verschiedene Fischereien bestehen.

(4) Jeder neue, nach dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt zu verabschiedende Stichprobenplan oder jede Änderung von Stichprobenplänen wird drei Monate vor Ablauf des betreffenden Jahres zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 77 Kontrollpläne und -programme für das Wiegen von Fischereierzeugnissen vor oder nach der Beförderung vom Anlandeplatz

(1) Die Mitgliedstaaten verabschieden die Kontrollpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXI beschriebenen risikobasierten Methodik.

(2) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Kontrollpläne gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung zu verabschieden, legen sie einen einzigen Kontrollplan pro Mitgliedstaat vor, der alle Transporte von Fischereierzeugnissen abdeckt, die nach der Beförderung gewogen werden sollen. Ein solcher Kontrollplan wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht. Dieser einzige Kontrollplan kann aus verschiedenen Teilen für verschiedene Fischereien bestehen.

(3) Die Mitgliedstaaten verabschieden das gemeinsame Kontrollprogramm und etwaige wesentliche Änderungen daran gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXII beschriebenen risikobasierten Methodik.

(4) Beabsichtigen Mitgliedstaaten, gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung zu verabschieden, reichen sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein.

(5) Neue Kontrollpläne gemäß Absatz 2 oder gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Absatz 4, die zu einem späteren Zeitpunkt als in den Absätzen 2 und 4 genannt verabschiedet werden sollen, und jede Änderung solcher Pläne oder Programme wird drei Monate vor Ablauf des Jahres eingereicht, das dem Inkrafttreten des betreffenden Plans oder Programms vorangeht.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten

Artikel 78 Geltungsbereich von Wiegeverfahren für Fänge von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling 15

Die Vorschriften in diesem Abschnitt gelten für das Wiegen von Anlandungen in der Union oder durch Fischereifahrzeuge der Union in Drittländern von Hering (Clupea harengus), Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.) und Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) oder einer Kombination dieser Arten, die in folgenden Gebieten gefangen wurden:

  1. Hering in den ICES-Gebieten I, II, IIIa, IV, Vb, VI und VII,
  2. Makrele in den ICES-Gebieten IIa, IIIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, XII, XIV und in Unionsgewässern des CECAF,
  3. Stöcker in den ICES-Gebieten IIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in Unionsgewässern des CECAF,
  4. Blauer Wittling in den ICES-Gebieten IIa, IIIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in Unionsgewässern des CECAF,

wenn die Mengen je Anlandung 10 Tonnen übersteigen.

Artikel 79 Häfen zum Wiegen von Fängen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling 15

(1) Fänge von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung werden direkt bei der Anlandung gewogen. Allerdings können Fänge von diesen Arten in den folgenden Fällen auch nach dem Transport gewogen werden, wenn

und der Kontrollplan oder das Kontrollprogramm von der Kommission genehmigt wurde.

(2) Jeder betroffene Mitgliedstaat legt fest, in welchen seiner Häfen die Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung
gewogen werden, und stellt sicher, dass jene Arten ausschließlich in diesen Häfen angelandet werden. Solche Häfen haben:

  1. feste Anlande- und Umladezeiten;
  2. feste Anlande- und Umladeplätze;
  3. feststehende Inspektions- und Überwachungsverfahren.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Liste dieser Häfen und die in diesen Häfen geltenden Inspektions- und Überwachungsverfahren mit, einschließlich der Modalitäten und Bedingungen für die Erfassung und Übermittlung der Mengen jeder dieser Fischarten bei jeder Anlandung.

(4) Jede Änderung der Liste von Häfen und der Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 3 wird der Kommission mindestens 15 Tage vor deren Inkrafttreten mitgeteilt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Anlanden von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung außerhalb der Europäischen Union durch ihre Fischereifahrzeuge in Häfen erfolgt, die von Drittländern, die mit der Europäischen Union Abkommen geschlossen haben, die solche Arten betreffen, ausdrücklich zum Zweck des Wiegens ausgewählt wurden.

(6) Die Kommission übermittelt die Angaben gemäß den Absätzen 3 und 4 sowie die Liste der von Drittländern bezeichneten Häfen an alle betroffenen Mitgliedstaaten.

(7) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Häfen und Änderungen hierzu auf ihren offiziellen Websites.

Artikel 80 Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaats 15

(1) Zum Zwecke des Wiegens teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen Folgendes mit:

  1. den Hafen, den er anlaufen will, den Namen sowie die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes;
  2. den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen;
  3. die an Bord mitgeführten Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling in Kilogramm Lebendgewicht;
  4. entsprechende(s) geografische(s) Gebiet bzw. Gebiete, in dem oder denen der Fang getätigt wurde; die Zone bezieht sich auf das Untergebiet und die Division oder Unterdivision, in dem bzw. der gemäß dem EU-Recht Fangbeschränkungen gelten.

(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, für das die Verpflichtung besteht, Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzuzeichnen, übermittelt die in Absatz 1 genannten Angaben elektronisch seinem Flaggenmitgliedstaat. Der Mitgliedstaat übermittelt diese Angaben unverzüglich dem Mitgliedstaat, in dem die Anlandung durchgeführt werden soll. Die in Artikel 15 der Kontrollverordnung genannten Fischereilogbuchdaten und die Angaben gemäß Absatz 1 können gemeinsam in einer einzigen elektronischen Übertragung gesendet werden.

(3) Ein Mitgliedstaat kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Meldefrist festsetzen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der kürzeren Meldefrist. Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Angabe auf ihren jeweiligen Websites.

Artikel 81 Entladen

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit der Entladung von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung nicht begonnen wird, bevor ausdrücklich die Genehmigung dazu erteilt wurde. Bei Unterbrechung des Entladens ist für dessen Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich.

Artikel 82 Fischereilogbuch 15

(1) Sofort beim Einlaufen in einen Hafen und vor Beginn des Entladens legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, für das keine Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung von Fischereilogbuchdaten besteht, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Anlandehafen befindet, die betreffende(n) Seite(n) des Fischereilogbuchs ausgefüllt vor.

(2) Die vor der Anlandung gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten, an Bord zurückbehaltenen Mengen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling haben den in der endgültigen Fassung des Fischereilogbuchs eingetragenen Mengen zu entsprechen.

Artikel 83 Öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen für frische Heringe, Makrelen, Stöcker und Blaue Wittlinge 15

Werden öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so stellt die natürliche oder juristische Person, die die Fänge gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung wiegt, unbeschadet der Vorschriften in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung, dem Käufer einen Wiegeschein aus, in dem Datum und Uhrzeit des Wiegens und die Kennnummer des Fischtransporters eingetragen sind. Eine Kopie des Wiegescheins wird dem Verkaufsbeleg oder der Übernahmeerklärung beigefügt.

Artikel 84 Privat betriebene Wiegeeinrichtungen für frischen Fisch

(1) Zusätzlich zu den Vorschriften in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung gelten für die Nutzung privat betriebener Wiegeeinrichtungen die Vorschriften dieses Artikels.

(2) Die natürliche oder juristische Person, die Fänge gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung wiegt, führt für jede Wiegeeinrichtung ein gebundenes Wiegebuch mit durchnummerierten Seiten. Dieses wird sofort nach Beendigung des Wiegens einer Anlandung, spätestens aber bis 23:59 Uhr (Ortszeit) des Tages ausgefüllt, an dem der Wiegevorgang abgeschlossen wurde. In das Wiegebuch wird Folgendes eingetragen:

  1. der Name und die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, das Fänge von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung angelandet hat;
  2. die einmaligen Kennnummern der Fischtransporter und ihrer Ladung, wenn die Fänge gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung vor dem Wiegen gemäß Artikel 79 vom Anlandehafen an einen anderen Ort befördert wurden. Jede Ladung eines Fischtransporters wird getrennt gewogen und eingetragen. Allerdings kann das Gesamtgewicht aller Fischtransporter-Ladungen von ein und demselben Schiff in seiner Gesamtheit eingetragen werden, wenn diese Ladungen direkt nacheinander und ohne Unterbrechung gewogen werden;
  3. die Fischart,
  4. das Gewicht der jeweils angelandeten Mengen;
  5. Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Wiegevorgangs.

(3) Unbeschadet des Artikels 72 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung werden, auch wenn das Wiegen mittels Förderbandwaage erfolgt, alle Wiegevorgänge in dem gebundenen, durchnummerierten Buch aufgezeichnet.

Artikel 85 Wiegen von gefrorenem Fisch 15

Beim Wiegen von angelandeten Mengen gefrorener Heringe, Makrelen, Stöcker und Blauer Wittlinge wird gemäß Artikel 73 das Gewicht des in Kisten angelandeten gefrorenen Fischs für jede Fischart bestimmt.

Artikel 86 Aufbewahren von Wiegedokumenten 15

Alle Wiegedokumente gemäß Artikel 84 Absatz 3 und Artikel 85 sowie die Kopien der Transportdokumente im Rahmen eines Kontrollplans oder gemeinsamen Kontrollprogramms gemäß Artikel 79 Absatz 1 werden mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 87 Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung

Die natürliche oder juristische Person, die für die Vorlage von Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen verantwortlich ist, legt diese Erklärungen für die Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach Aufforderung vor.

Artikel 88 Gegenkontrollen 15

Bis zur Einrichtung einer elektronischen Datenbank gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung nehmen die zuständigen Behörden bei allen Anlandungen folgenden Datenabgleich vor:

  1. Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling je Art, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung angegeben wurden, mit den im Fischereilogbuch eingetragenen Mengen;
  2. Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling, die im Fischereilogbuch eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung angegebenen Mengen;
  3. Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling, die in die Anlandeerklärung eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder im Verkaufsbeleg angegebenen Mengen;
  4. Vergleich des Fanggebiets, das im Fischereilogbuch des Schiffs eingetragen ist, mit den VMS-Daten für das betreffende Schiff.

Artikel 89 Überwachung der Wiegevorgänge 15

(1) Das Wiegen der Fänge von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling eines Fischereifahrzeugs wird nach Arten überwacht. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung überwacht. Bei der Anlandung von gefrorenen Heringen, Makrelen, Stöckern und Blauen Wittlingen werden alle Kisten gezählt, und die Methode zur Berechnung des Durchschnittsnettogewichts der Kisten gemäß Anhang XVIII wird überwacht.

(2) Zusätzlich zu den Gegenkontrollen gemäß Artikel 88 wird folgender Datenabgleich vorgenommen:

  1. Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling je Art, die in den Wiegedokumenten der öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder im Verkaufsbeleg eingetragenen Mengen je Art;
  2. Überprüfung der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling je Art, die im Rahmen eines Kontrollplans oder eines gemeinsamen Kontrollprogramms gemäß Artikel 79 Absatz 1 in Transportdokumenten eingetragen sind;
  3. Überprüfung der Kennnummern der Fischtransporter, die in den Wiegebüchern gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b eingetragen sind.

(3) Es wird kontrolliert, dass sich nach Abschluss des Entladens unter Beachtung der Sondervorschriften in diesem Abschnitt kein Fisch mehr an Bord befindet.

(4) Alle Kontrollmaßnahmen nach diesem Artikel und Artikel 107 werden dokumentiert. Diese Dokumentation ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Kapitel III 15
Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen

Artikel 90 Allgemeine Vorschriften 15

(1) Im Verkaufsbeleg und in der Übernahmeerklärung ist gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe e der Kontrollverordnung die Anzahl Exemplare angegeben, wenn die betreffende Fangquote auf der Grundlage von Exemplaren berechnet wird.

(2) Die Art der Aufmachung gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung schließt Angaben zur Beschaffenheit der Aufmachung gemäß Anhang I ein.

(3) Der Preis gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe l der Kontrollverordnung ist in der Landeswährung des Mitgliedstaats anzugeben, in dem der Verkauf erfolgt.

Artikel 91 Formate der Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen 15

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen das Format für das Ausfüllen und die Übermittlung der Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen zwischen eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionshäusern oder anderen gemäß den Artikeln 63 und 67 der Kontrollverordnung von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden zugelassenen Stellen oder Personen.

(2) Die Datenelemente, die eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere vom Mitgliedstaat zugelassene Stellen oder Personen gemäß den Unionsvorschriften in ihren Verkaufsbelegen oder Übernahmeerklärungen aufzeichnen müssen, sind auch beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten obligatorisch.

(3) Daten gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Kontrollverordnung, die für Tätigkeiten der vorangegangenen 36 Monate von dem Mitgliedstaat übermittelt wurden, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf oder die Übernahme stattfand, werden von diesem Mitgliedstaat auf Anfrage des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, zur Verfügung gestellt. Die Antwort auf die Anfrage wird automatisch generiert und unverzüglich übermittelt.

(4) Die Mitgliedstaaten

  1. stellen sicher, dass die gemäß diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;
  2. ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Zwecke genutzt werden, und
  3. treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, Beeinträchtigung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

(5) In jedem Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller in diesem Kapitel abgedeckten Daten zuständig.

(6) Die Mitgliedstaaten tauschen die Kontaktangaben zu den in Absatz 5 genannten Behörden aus und setzen die Kommission und die von ihr benannte Stelle spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung darüber in Kenntnis.

(7) Jede Änderung der in den Absätzen 5 und 6 genannten Angaben ist der Kommission, der von ihr benannten Stelle und den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen, bevor sie wirksam wird.

Titel V
Überwachung

Kapitel I
Überwachungsberichte

Artikel 92 Inhalt eines Überwachungsberichts

(1) Die in Artikel 71 Absätze 3 und 4 der Kontrollverordnung genannten Überwachungsberichte werden nach Maßgabe von Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2) Die Mitgliedstaaten speichern die in ihren Überwachungsberichten enthaltenen Angaben in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 78 der Kontrollverordnung und gewährleisten die in Anhang XXIV Nummer 2 der vorliegenden Verordnung genannten Funktionen. Die in dieser Datenbank aufgezeichneten Mindestangaben entsprechen den Angaben in Anhang XXIII. Überwachungsberichte in Papierform können zusätzlich in die Datenbank eingescannt werden.

(3) Die Daten aus den Berichten werden in der Datenbank für mindestens drei Jahre zur Verfügung gehalten.

(4) Nach Eingang eines Überwachungsberichts gemäß Absatz 1 leitet der Flaggenmitgliedstaat so bald wie möglich eine Untersuchung der Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge ein, auf die sich der Überwachungsbericht bezieht.

(5) Absatz 1 gilt unbeschadet der Vorschriften regionaler
Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Europäische Union ist.

Kapitel II
Kontrollbeobachter

Artikel 93 Allgemeine Vorschriften für Kontrollbeobachter

(1) Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften von regionalen Fischereiorganisationen oder Übereinkünften mit Drittländern nimmt ein zur Durchführung eines Beobachterprogramms ausgewähltes Fischereifahrzeug der Union für die im Programm festgelegte Dauer mindestens einen Kontrollbeobachter an Bord.

(2) Die Mitgliedstaaten ernennen Kontrollbeobachter und stellen sicher, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere die Entsendung von Kontrollbeobachten auf die betreffenden Fischereifahrzeuge der Union und ihre Rückkehr von dort sicher.

(3) Kontrollbeobachter nehmen keine anderen als die in Artikel 73 der Kontrollverordnung und in Artikel 95 der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben wahr, solange im Zusammenhang mit dem EU-Kontrollbeobachterprogramm oder als Teil eines Beobachterprogramms, das einer regionalen Fischereiorganisation untersteht oder das im Rahmen einer bilateralen Übereinkunft mit einem Drittland eingerichtet wurde, keine anderen Aufgaben anfallen.

(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Kontrollbeobachter für die Einsätze über Kommunikationsmittel verfügen, die unabhängig vom Kommunikationssystem des Fischereifahrzeugs funktionieren.

(5) Diese Vorschriften berühren nicht die Befugnisse des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, der allein für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist.

Artikel 94 Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter

Um die Unabhängigkeit vom Eigner, vom Betreiber, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union und von den Mitgliedern der Besatzung zu gewährleisten, wie in Artikel 73 Absatz 2 der Kontrollverordnung beschrieben, ist auszuschließen, dass der Kontrollbeobachter

Artikel 95 Pflichten der Kontrollbeobachter

(1) Gemäß Anhang XXV überprüfen die Kontrollbeobachter die erforderlichen Unterlagen und zeichnen die Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs der Union auf, an dessen Bord sie sich befinden.

(2) Gegebenenfalls weisen die Kontrollbeobachter an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union die Inspektoren bei Ankunft an Bord ein, bevor diese mit der Inspektion des Fischereifahrzeugs beginnen. Wenn es die Räumlichkeiten an Bord des Fischereifahrzeugs der Union erlauben, findet die Unterweisung bei Bedarf in einer geschlossenen Sitzung statt.

(3) Die Kontrollbeobachter erstellen den Bericht gemäß Artikel 73 Absatz 5 der Kontrollverordnung in dem in Anhang XXVI festgelegten Format. Diesen Bericht übermittelt der Kontrollbeobachter ohne Verzögerung, spätestens aber 30 Tage nach Abschluss seines Einsatzes an seine eigenen Behörden und an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats. Seine zuständigen Behörden stellen den Bericht auf Anfrage dem Küstenmitgliedstaat, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zur Verfügung. Kopien des Berichts, die anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, dürfen bezüglich der Anfangs- und Endposition eines Fangeinsatzes keine Angaben zu den Gebieten, in denen die Fänge getätigt wurden, enthalten, sondern enthalten Tagesgesamtfangmengen in Kilogramm Lebendgewichtäquivalent nach Arten und ICES- oder entsprechenden anderen Gebieten.

Artikel 96 (aufgehoben) 15

Titel VI
Inspektionen

Kapitel I
Durchführung von Inspektionen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 97 Zur Durchführung von Inspektionen auf See oder an Land befugte Personen

(1) Vertreter der Behörden, die Inspektionen gemäß Artikel 74 der Kontrollverordnung vornehmen, sind durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit den entsprechenden Befugnissen versehen. Hierzu statten die Mitgliedstaaten ihre Inspektoren mit einem Dienstausweis aus, aus dem ihre Identität und ihre Befugnisse hervorgehen. Jeder im Dienst befindliche Beamte trägt diesen Dienstausweis bei sich und legt ihn während einer Inspektion bei der ersten Gelegenheit vor.

(2) Die Mitgliedstaaten statten ihre Inspektoren mit ausreichender Amtsgewalt aus, um Kontrollen, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung durchführen zu können und die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

Artikel 98 Allgemeine Grundsätze

(1) Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen verfolgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zu inspizierenden Schiffe einen risikobasierten Ansatz unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Informationen. In Einklang mit diesem Ansatz führen die Inspektoren Inspektionen gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften durch.

(2) Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen stimmen die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten der Überwachung, Inspektion und Durchsetzung von Vorschriften aufeinander ab. Zu diesem Zweck sind in Artikel 46 der Kontrollverordnung die Verabschiedung und Durchführung von nationalen Kontrollprogrammen und in Artikel 94 der Kontrollverordnung die Durchführung von gemeinsamen Kontrollprogrammen vorgesehen, unter die sowohl Einsätze auf See als auch an Land fallen, soweit sie notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

(3) Auf der Grundlage einer risikobasierten Kontroll- und Durchsetzungsstrategie führt jeder Mitgliedstaat auf objektive Weise die nötigen Inspektionen durch, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus Fangtätigkeiten, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, in Käfige oder Zuchtanlagen verbracht, verarbeitet, befördert, gelagert, vermarktet oder für Besatzzwecke verwendet werden.

(4) Inspektionen werden derart durchgeführt, dass die Hygiene und Qualität der Fischereierzeugnisse möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Fischereiinformationssysteme den direkten elektronischen Austausch von Informationen zu Hafenstaatinspektionen untereinander sowie nach Bedarf mit anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls der von ihr benannten Stelle im Sinne des Artikels 111 der Kontrollverordnung ermöglichen.

Artikel 99 Pflichten der Inspektoren im Vorfeld der Inspektion

Im Vorfeld der Inspektion stellen die Inspektoren - wenn möglich - alle sachdienlichen Informationen zusammen, einschließlich:

  1. Daten zu Fanglizenzen und Fangerlaubnissen;
  2. VMS-Daten zur aktuellen Fangreise;
  3. Daten aus Luftüberwachung und anderen Sichtungen;
  4. Aufzeichnungen vorangegangener Inspektionen und verfügbare Informationen zum betreffenden Fischereifahrzeug der Union vom gesicherten Teil der Website des Flaggenmitgliedstaats.

Artikel 100 Pflichten der zur Durchführung von Inspektionen befugten Personen

(1) Die zur Durchführung von Inspektionen befugten Personen (Inspektoren) überprüfen und notieren die relevanten Einzelheiten, die in dem entsprechenden Modul des Inspektionsberichts in Anhang XXVII ausgeführt sind. Zu diesem Zweck können sie entsprechend einzelstaatlichem Recht Bilder, Video- und Audioaufnahmen machen und gegebenenfalls Proben nehmen.

(2) Die Inspektoren hindern den Betreiber nicht daran, während der Inspektion mit den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats zu kommunizieren.

(3) Die Inspektoren berücksichtigen alle Informationen, die ein Kontrollbeobachter an Bord eines zu inspizierenden Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 95 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bereitstellt.

(4) Bei Abschluss der Inspektion unterrichten die Inspektoren die Betreiber in einer Nachbesprechung über die unter den gegebenen Bedingungen relevanten Fischereivorschriften.

(5) Wenn kein Beweis für einen offensichtlichen Verstoß gefunden wird, verlassen die Inspektoren so bald wie möglich nach Abschluss der Inspektion das Fischereifahrzeug oder die inspizierten Räumlichkeiten.

Artikel 101 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur stellen sicher, dass ihre Vertreter Inspektionen professionell und einem hohen Standard entsprechend durchführen, aber gleichzeitig höflich und mit Feingefühl vorgehen.

(2) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats legen Verfahren fest, um sicherzustellen, dass jegliche Beschwerde über die Durchführung einer Inspektion durch ihre Vertreter vonseiten eines Betreibers auf angemessene und gründliche Weise in Einklang mit einzelstaatlichem Recht untersucht wird.

(3) Entsprechende Absprachen mit dem Flaggenmitgliedstaat eines Fischereifahrzeugs vorausgesetzt, können Küstenmitgliedstaaten Inspektoren der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats einladen, sich an den Inspektionen ihrer Fischereifahrzeuge zu beteiligen, während die Fischereifahrzeuge in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats im Einsatz sind oder in einem seiner Häfen anlanden.

Abschnitt 2
Inspektionen auf See

Artikel 102 Allgemeine Vorschriften für Inspektionen auf See

(1) Jedes zu Kontroll- und Überwachungszwecken eingesetzte Fahrzeug trägt deutlich sichtbar einen Wimpel oder ein Symbol, wie in Anhang XXVIII dargestellt.

(2) Jedes Boardingboot, das die Inspektoren für Inspektionen zu den betreffenden Fischereifahrzeugen bringt, trägt eine ähnliche Flagge oder einen ähnlichen Wimpel in einer dem Fahrzeug entsprechenden Größe, um anzuzeigen, dass es Fischereiinspektionsaufgaben wahrnimmt.

(3) Die für die Inspektionsfahrzeuge verantwortlichen Personen verhalten sich seemännisch richtig und manövrieren gemäß den internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in sicherer Entfernung zum Fischereifahrzeug.

Artikel 103 Anbordgehen auf See

(1) Die für die Durchführung der Inspektion Verantwortlichen stellen sicher, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, die die Sicherheit des Fischereifahrzeugs oder seiner Besatzung gefährden.

(2) Die Inspektoren verlangen vom Kapitän des zu betretenden oder zu verlassenden Fischereifahrzeugs nicht, während des Fischens zu stoppen oder zu manövrieren, oder das Aussetzen oder Einholen von Fanggerät zu stoppen. Die Inspektoren dürfen allerdings fordern, dass das Aussetzen von Fanggerät unterbrochen oder aufgeschoben wird, bis sie an oder von Bord des Fischereifahrzeugs gegangen sind. Beim Anbordgehen der Inspektoren dauert ein solcher Aufschub in keinem Fall länger als 30 Minuten, nachdem die Inspektoren an Bord des Fischereifahrzeug gekommen sind, es sei denn, es wurde ein Verstoß festgestellt. Diese Bestimmungen berühren nicht die Möglichkeit der Inspektoren zu verlangen, dass ein Fanggerät für die Inspektion eingeholt wird.

Artikel 104 Tätigkeiten an Bord

(1) Während der Inspektion überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang XXVII dieser Verordnung festgelegt sind.

(2) Die Inspektoren können vom Kapitän verlangen, ein Fanggerät für die Inspektion einzuholen.

(3) Inspektionsteams bestehen im Normalfall aus zwei Inspektoren. Zusätzliche Vertreter der Behörden können die Inspektionsteams nötigenfalls ergänzen.

(4) Eine Inspektion dauert höchstens vier Stunden beziehungsweise, wenn dies länger sein sollte, höchstens die für das Einholen des Netzes und die Inspektion des Netzes und des Fangs erforderliche Zeit. Dies gilt nicht, wenn ein offensichtlicher Verstoß festgestellt wird oder die Inspektionen zusätzliche Informationen benötigen.

(5) Wird ein offensichtlicher Verstoß festgestellt, können Kennzeichnungen und Plomben sicher an jedem Teil des Fanggeräts oder des Fischereifahrzeugs angebracht werden, auch an Behältnissen mit Fischereierzeugnissen und Räumen, in denen sie gelagert sein können, und der/die Inspektor(en) darf/dürfen so lange an Bord bleiben wie nötig, um alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung aller Beweise des festgestellten Verstoßes abzuschließen.

Abschnitt 3
Inspektionen im Hafen

Artikel 105 Vorbereitung der Inspektion

(1) Unbeschadet der Eckwerte in speziellen Kontroll- und Inspektionsprogrammen und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, wird eine Inspektion eines Fischereifahrzeugs im Hafen oder beim Anlanden unter folgenden Umständen durchgeführt:

  1. routinemäßig nach einem Stichprobenverfahren auf der Grundlage eines risikobasierten Managements; oder
  2. bei dem Verdacht, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vorliegt.

(2) In Verdachtsfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und unbeschadet des Artikels 106 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sicher, dass das im Hafen zu inspizierende Fischereifahrzeug bei seiner Ankunft von den Inspektoren erwartet wird.

(3) Absatz 1 schließt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten aus, Stichprobenkontrollen durchzuführen.

Artikel 106 Inspektionen im Hafen

(1) Während der Inspektion überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Die Inspektoren berücksichtigen alle besonderen Auflagen, die für das inspizierte Fischereifahrzeug gelten, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen in Mehrjahresplänen.

(2) Bei der Inspektion einer Anlandung überwachen die Inspektoren den gesamten Anlandevorgang von Beginn bis Ende. Es wird ein Datenabgleich zwischen in der Anmeldung der Anlandung von Fischereierzeugnissen angegebenen Mengen nach Arten, den ins Fischereilogbuch eingetragenen Mengen nach Arten und - je nach Sachlage - den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten vorgenommen. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass eine Inspektion nach dem Beginn der Anlandung stattfindet.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die wirksame Inspektion und Überwachung der Räumlichkeiten in Verbindung mit Fangtätigkeiten und nachfolgender Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

Artikel 107 Inspektion von bestimmten pelagischen Anlandungen 15

Bei Anlandungen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling gemäß Artikel 78 stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sicher, dass mindestens 7,5 % der angelandeten Mengen jeder Art und mindestens 5 % der Anlandungen umfassend inspiziert werden.

Abschnitt 4
Inspektion beim Transport

Artikel 108 Allgemeine Grundsätze

(1) Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen können Transportkontrollen jederzeit und überall zwischen dem Anlandeplatz und der Ankunft der Fischereierzeugnisse am Verkaufs- oder Verarbeitungsort stattfinden. Bei der Durchführung der Inspektionen werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Kühlkette der inspizierten Fischereierzeugnisse intakt bleibt.

(2) Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen und einzelstaatlichen Kontrollprogrammen oder spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen beinhalten Transportkontrollen wenn möglich eine Beschau der transportierten Erzeugnisse.

(3) Als Teil der Beschau der transportierten Fischereierzeugnisse wird eine repräsentative Probe aus unterschiedlichen Abschnitten des transportierten Loses oder der transportierten Lose genommen.

(4) Bei Durchführung einer Transportkontrolle überprüfen und notieren die Inspektoren alle Posten, die in Artikel 68 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannt sind, und alle im Berichtsmodul in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung festgelegten sachdienlichen Einzelheiten. Dies beinhaltet den Vergleich der transportierten Mengen Fischereierzeugnisse mit den im Transportdokument eingetragenen Angaben.

Artikel 109 Verplombte Transportfahrzeuge

(1) Wenn ein Fahrzeug oder Behälter verplombt wurde, um Manipulationen der Ladung zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die laufenden Nummern der Plomben im Transportdokument verzeichnet sind. Die Inspektoren überprüfen, dass die Plomben unversehrt sind und dass die laufenden Nummern denen im Transportdokument entsprechen.

(2) Bei Entfernen der Plomben zur einfacheren Inspektion der Ladung vor Ankunft der Ladung am Bestimmungsort ersetzten die Inspektoren die Originalplombe durch eine neue Plombe und machen im Transportdokument Angaben zu dieser Plombe sowie zu den Gründen für das Entfernen der Originalplombe.

Abschnitt 5
Marktinspektionen

Artikel 110 Allgemeine Grundsätze

Bei der Besichtigung von Kühlhäusern, Groß- und Einzelhandelsmärkten, Restaurants oder anderen Räumlichkeiten, in denen Fisch nach der Anlandung gelagert und/oder verkauft wird, überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Artikel 111 Zusätzliche Verfahren und Techniken

Zusätzlich zu den in Anhang XXVII verzeichneten Einzelheiten können Mitgliedstaaten verfügbare Verfahren und Techniken zur Identifizierung und Überprüfung von Fischereierzeugnissen, ihrer Herkunft, der Zulieferer und Fangschiffe oder Produktionseinheiten nutzen.

Artikel 112 Kontrolle von dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnissen 15

Die Inspektoren stellen sicher, dass die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse die Bedingungen gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 32 erfüllen.

Kapitel II
Pflichten der Betreiber

Artikel 113 Allgemeine Verpflichtungen der Betreiber

(1) Alle Betreiber, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, können einer Inspektion im Hinblick auf ihre Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik unterzogen werden.

(2) Alle Betreiber, die einer Inspektion unterzogen werden,

  1. arbeiten mit den Inspektoren zusammen und legen ihnen auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Dokumente zu den Fangtätigkeiten (wenn möglich auch Kopien oder Zugang zu entsprechenden Datenbanken) vor, die gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in elektronischer oder Papierform zu führen und aufzubewahren sind;
  2. ermöglichen den Zugang zu allen Teilen des Fischereifahrzeugs, der Räumlichkeiten oder der Transportmittel, einschließlich Luftfahrzeuge und Luftkissenboote, die in Verbindung mit Fischerei- und Verarbeitungstätigkeiten genutzt werden;
  3. gewährleisten zu jeder Zeit die Sicherheit der Inspektoren, unterstützen sie aktiv und arbeiten mit ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Inspektionsaufgaben zusammen;
  4. behindern, bedrohen oder stören in keiner Weise die mit der Inspektion befassten Inspektoren, veranlassen keine andere Person, diese zu behindern, zu bedrohen oder zu stören und halten jede andere Person davon ab, diese zu behindern, zu bedrohen oder zu stören;
  5. stellen wenn möglich einen abgeschiedenen Raum für die Einweisung der Inspektoren durch einen Kontrollbeobachter gemäß Artikel 95 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zur Verfügung.

Artikel 114 Verpflichtungen des Kapitäns während der Inspektion

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das inspiziert wird, oder sein Vertreter

  1. verhält sich seemännisch richtig und ermöglicht das sichere Anbordkommen der Inspektoren, sobald das entsprechende Zeichen des Internationalen Signalbuchs gegeben wird oder sobald die Absicht eines Inspektors, an Bord zu kommen, per Funk vom übersetzenden Schiff oder Hubschrauber mitgeteilt wurde;
  2. stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung, die den Anforderungen von Anhang XXIX entspricht, um den sicheren und einfachen Zugang zu einem Fischereifahrzeug zu ermöglichen, das einen Aufstieg von mehr als 1,5 Metern erfordert;
  3. unterstützt die Inspektoren bei der Durchführung ihrer Inspektionsaufgaben und hilft auf Anfrage in angemessenem Rahmen;
  4. gestattet den Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats, des Küstenstaats und des Staats, der die Inspektion durchführt, in Verbindung zu setzen;
  5. macht die Inspektoren auf besondere Sicherheitsrisiken an Bord von Fischereifahrzeugen aufmerksam;
  6. gewährt den Inspektoren Zugang zu allen Bereichen des Schiffes, allen verarbeiteten und unverarbeiteten Fängen, allen Fanggeräten und allen sachdienlichen Informationen und Dokumenten;
  7. ermöglicht den Inspektoren nach Abschluss der Inspektion ein sicheres Vonbordgehen.

(2) Die Kapitäne sind nicht verpflichtet, wirtschaftlich sensible Informationen über offene Funkfrequenzen preiszugeben.

Kapitel III
Inspektionsbericht

Artikel 115 Einheitliche Vorschriften für Inspektionsberichte

(1) Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften regionaler Fischereiorganisationen beinhalten Inspektionsberichte gemäß Artikel 76 der Kontrollverordnung die einschlägigen im entsprechenden Modul in Anhang XXVII festgelegten Informationen. Die Berichte werden von den Inspektoren während der Inspektion oder so bald wie möglich nach Abschluss der Inspektion ausgefüllt.

(2) Wird im Laufe der Inspektion ein offensichtlicher Verstoß festgestellt, werden alle rechtlichen und sachlichen Aspekte zusammen mit anderen einschlägigen Informationen zu dem Verstoß in den Inspektionsbericht aufgenommen. Werden im Laufe der Inspektion mehrere Verstöße entdeckt, werden die für die einzelnen Verstöße maßgeblichen Aspekte im Inspektionsbericht aufgezeichnet.

(3) Nach Abschluss der Inspektion teilen die Inspektoren ihre Untersuchungsergebnisse der natürlichen Person (dem Betreiber) mit, die für das inspizierte Fischereifahrzeug, Fahrzeug, Luftfahrzeug, Luftkissenboot oder die inspizierten Räumlichkeiten verantwortlich ist. Der Betreiber erhält die Möglichkeit, sich zu der Inspektion und deren Ergebnissen zu äußern. Anmerkungen des Betreibers werden in den Inspektionsbericht aufgenommen. Sprechen die Inspektoren nicht dieselbe Sprache wie der inspizierte Betreiber, treffen sie geeignete Maßnahmen, um ihre Untersuchungsergebnisse verständlich zu machen.

(4) Der Betreiber hat bei Bedarf das Recht, sich mit seinem Vertreter oder den zuständigen Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen, sollte es ernste Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Inspektionsergebnisse und des Inspektionsberichts geben.

(5) Das Format für die elektronische Übermittlung gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Kontrollverordnung ist nach Absprache zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu bestimmen.

Artikel 116 Ausfüllen der Inspektionsberichte

(1) Wird ein Inspektionsbericht von Hand auf Papier verfasst, werden lesbare, unauslöschliche und klare Aufzeichnungen gemacht. Einträge im Bericht dürfen weder gelöscht noch geändert werden. Wird in dem von Hand geschriebenen Bericht ein Fehler gemacht, wird der fehlerhafte Eintrag sauber durchgestrichen und vom betreffenden Inspektor abgezeichnet.

(2) Der zuständige Inspektor unterzeichnet den Bericht. Der Betreiber wird aufgefordert, den Bericht zu unterzeichnen. Unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften gilt die Unterschrift des Betreibers als Kenntnisnahme des Berichts und kann nicht als Zustimmung zum Inhalt gewertet werden.

(3) Die Inspektoren können die Inspektionsberichte gemäß Artikel 115 der vorliegenden Verordnung elektronisch ausfüllen.

Artikel 117 Kopie des Inspektionsberichts

Der Betreiber erhält spätestens 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion eine Kopie des in Artikel 116 der vorliegenden Verordnung genannten Inspektionsberichts, wobei die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu beachten sind, dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Inspektionsort untersteht. Wird ein Verstoß festgestellt, unterliegt die Offenlegung des Berichts den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Offenlegung von Informationen.

Kapitel IV
Elektronische Datenbank

Artikel 118 Elektronische Datenbank

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationalen Kontrollprogramme Verfahren zur Aufzeichnung von Inspektionsberichten in Papierform oder in elektronischer Form durch ihre Inspektoren auf. Sie speichern diese Berichte in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 78 der Kontrollverordnung und gewährleisten die in Anhang XXIV Nummer 2 der vorliegenden Verordnung genannten Funktionen. In der Datenbank mindestens enthalten sind alle in Einklang mit Artikel 115 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung notierten und gemäß Anhang XXVII obligatorischen Angaben. Inspektionsberichte in Papierform werden ebenfalls in die Datenbank eingescannt.

(2) Die Datenbank ist der Kommission und der von ihr benannten Stelle nach den Verfahren der Artikel 114, 115 und 116 der Kontrollverordnung zugänglich. Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplanes haben auch andere Mitgliedstaaten auf die relevanten Daten der Datenbank Zugriff.

(3) Die Daten aus den Inspektionsberichten werden in der Datenbank für mindestens drei Jahre zur Verfügung gehalten.

Kapitel V
EU-Inspektoren

Artikel 119 Meldung der EU-Inspektoren

(1) Die Mitgliedstaaten und die EU-Fischereiaufsichtsagentur teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung elektronisch die Namen der Personen mit, die in die Liste der EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 der Kontrollverordnung aufgenommen werden sollen.

(2) Die in die Liste aufzunehmenden Personen

  1. verfügen über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereiüberwachung;
  2. haben gründliche Kenntnisse der Fischereivorschriften der Europäischen Union;
  3. haben eingehende Kenntnisse einer der Amtssprachen der Europäischen Union und zufriedenstellende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache;
  4. sind körperlich in der Lage, ihren Aufgaben gerecht zu werden;
  5. haben gegebenenfalls an den Schulungsmaßnahmen zur Sicherheit auf See teilgenommen.

Artikel 120 Liste der EU-Inspektoren

(1) Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur verabschiedet die Kommission sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Liste von EU-Inspektoren.

(2) Nach Erstellung der ursprünglichen Liste teilen die Mitgliedstaaten und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober ihre Änderungswünsche für die Liste des folgenden Kalenderjahres mit. Die Kommission ändert die Liste bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres entsprechend.

(3) Die Liste und Änderungen werden auf der offiziellen Website der EU-Fischereiaufsichtsagentur veröffentlicht.

Artikel 121 Meldung der EU-Inspektoren an regionale Fischereiorganisationen

Die von der Kommission benannte Stelle teilt dem Sekretariat einer regionalen Fischereiorganisation die Liste der EU-Inspektoren mit, die im Rahmen dieser Organisation Inspektionen durchzuführen.

Artikel 122 Befugnisse und Pflichten von EU-Inspektoren

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die EU-Inspektoren in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und, soweit anwendbar, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Inspektion stattfindet, oder, wenn die Inspektion außerhalb von Unionsgewässern durchgeführt wird, mit den Rechtsvorschriften des Flaggenmitgliedstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und internationalen Vorschriften.

(2) Die EU-Inspektoren legen einen Dienstausweis vor, aus dem ihre Identität und ihre Befugnisse hervorgehen. Zu diesem Zweck wird ihnen von der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur ein Ausweis ausgestellt, aus dem ihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse hervorgehen.

(3) Die Mitgliedstaaten erleichtern den EU-Inspektoren die Erfüllung ihrer Pflichten und gewähren ihnen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötige Unterstützung.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können den EU-Inspektoren gestatten, den nationalen Inspektoren bei der Erfüllung ihrer Pflichten behilflich zu sein.

(5) Die Artikel 113 und 114 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

Artikel 123 Berichte

(1) Die EU-Inspektoren legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern oder auf dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattgefunden hat, oder, wenn die Inspektion außerhalb von Unionsgewässern erfolgt ist, dem Flaggenmitgliedstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur täglich eine Zusammenfassung ihrer Inspektionstätigkeiten vor, mit Angabe des Namens und der Kennnummer jedes inspizierten Fischereifahrzeugs oder Hilfsboots und der Art der durchgeführten Inspektion.

(2) Stellen die EU-Inspektoren bei einer Inspektion einen Verstoß fest, übermitteln sie den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats oder, wenn die Inspektion außerhalb von Unionsgewässern durchgeführt wird, den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur unverzüglich einen ersten zusammengefassten Inspektionsbericht. Dieser zusammengefasste Inspektionsbericht enthält mindestens das Datum und den Ort der Inspektion, die Identität des Inspektionsfahrzeugs, die Identität des inspizierten Objekts und die Art des festgestellten Verstoßes.

(3) Spätestens sieben Tage nach dem Datum der Inspektion übermitteln die EU-Inspektoren den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischerei- oder anderen Fahrzeugs und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern oder auf dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattgefunden hat, eine Kopie des vollständigen Inspektionsberichts, der die relevanten Einzelheiten enthält, die in dem entsprechenden Modul des Inspektionsberichts in Anhang XXVII ausgeführt sind. Haben die EU-Inspektoren einen Verstoß festgestellt, wird eine Kopie des vollständigen Inspektionsberichts außerdem an die Europäische Fischereiaufsichtsagentur geschickt.

(4) Die in diesem Artikel genannten Tages- und Inspektionsberichte werden der Kommission auf Anfrage zugeschickt.

Artikel 124 Folgemaßnahmen zu den Berichten

(1) Die Mitgliedstaaten behandeln die von den EU-Inspektoren nach Artikel 123 der vorliegenden Verordnung übermittelten Berichte wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren.

(2) Der Mitgliedstaat, der den EU-Inspektor ernannt hat, oder gegebenenfalls die Kommission oder die Europäische Fischereiaufsichtsagentur arbeitet mit dem Mitgliedstaat zusammen, der infolge eines Berichts eines EU-Inspektors handelt, um rechtliche und verwaltungstechnische Vorgänge zu erleichtern.

(3) Der EU-Inspektor wirkt auf Anfrage in Verfahren mit, die ein Mitgliedstaat aufgrund von Verstößen einleitet und sagt als Zeuge aus.

Titel VII
Durchsetzung Punktesystem für schwere Verstösse

Artikel 125 Einführung und Anwendung eines Punktesystems für schwere Verstöße

Jeder Mitgliedstaat bestimmt die zuständigen nationalen Behörden, die verantwortlich sind für:

  1. die Einführung eines Systems der Punktevergabe für schwere Verstöße gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Kontrollverordnung;
  2. die Zuweisung einer angemessenen Anzahl von Punkten an den Inhaber einer Fanglizenz;
  3. die Übertragung zugewiesener Punkte auf etwaige künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug, das verkauft oder übertragen wird oder anderweitig den Eigentümer wechselt;
  4. das Führen einer Kartei der dem Inhaber einer Fanglizenz zugewiesenen oder auf ihn übertragenen Punkte.

Artikel 126 Zuweisung von Punkten 15

(1) Die Zahl der Punkte für schwere Verstöße wird dem Inhaber der Fanglizenz gemäß Anhang XXX durch die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des betreffenden Fischereifahrzeugs zugewiesen.

(2) Werden im Verlauf einer Inspektion zwei oder mehr schwere Verstöße festgestellt, die durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Lizenz ist, begangen wurden, wird der Inhaber der Fanglizenz gemäß Absatz 1 für jeden einzelnen schweren Verstoß mit Punkten belegt, und zwar bis zu maximal 12 Punkten für alle diese Verstöße.

(3) Der Inhaber der Fanglizenz wird über die ihm zugewiesenen Punkte in Kenntnis gesetzt.

(4) Die Punkte werden dem Inhaber der Lizenz an dem Datum zugewiesen, das in der Zuweisungsentscheidung genannt ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften bezüglich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfsverfahren das Punktesystem nicht unwirksam macht.

(5) Wird der schwere Verstoß in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat festgestellt, werden die Punkte nach deren Unterrichtung gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Kontrollverordnung von den in Artikel 125 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats verhängt.

Artikel 127 Mitteilung von Entscheidungen

Entspricht die gemäß Artikel 125 der vorliegenden Verordnung benannte Behörde nicht der in Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten einzigen Behörde, ist letztere über jede Entscheidung nach Maßgabe dieses Titels zu unterrichten.

Artikel 128 Eignerwechsel

Wird das Fischereifahrzeug zum Verkauf angeboten oder soll es auf andere Art den Eigner wechseln, informiert der Inhaber der Fanglizenz etwaige künftige Lizenzinhaber über der Anzahl der ihm noch zugewiesenen Punkte mittels einer durch die zuständigen Behörden beglaubigten Kopie.

Artikel 129 Aussetzung und endgültiger Entzug einer Fanglizenz

(1) Hat der Inhaber einer Fanglizenz 18, 36, 54 bzw. 72 Punkte angesammelt, führt dies automatisch zur ersten, zweiten, dritten bzw. vierten Aussetzung der Fanglizenz für die betreffenden Zeiträume gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Kontrollverordnung.

(2) Wenn der Inhaber einer Fanglizenz 90 Punkte angesammelt hat, wird die Fanglizenz automatisch endgültig entzogen.

Artikel 130 Folgemaßnahmen nach Aussetzung und endgültigem Entzug einer Fanglizenz

(1) Bei Aussetzung oder endgültigem Entzug einer Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung setzt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats den Inhaber der Fanglizenz unverzüglich von der Aussetzung oder dem endgültigen Entzug in Kenntnis.

(2) Bei Eingang der Informationen gemäß Absatz 1 sorgt der Inhaber der Fanglizenz dafür, dass das betreffende Fischereifahrzeug jegliche Fangtätigkeit unverzüglich einstellt. Er stellt sicher, dass es unverzüglich seinen Heimathafen oder einen von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bezeichneten Hafen ansteuert. Während der Fahrt sind die Fanggeräte gemäß Artikel 47 der Kontrollverordnung verzurrt und verstaut. Der Inhaber der Fanglizenz stellt sicher, dass alle Fänge an Bord des Fischereifahrzeugs entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats behandelt werden.

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