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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2608 der Kommission vom 7. Oktober 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Cellulose-Pulver (E 460(ii)) und Glucono-delta-Lacton (E 575) in ungereiften, streichbaren Weichkäseprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2608 vom 08.10.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Die Unionsliste für Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(3) Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Cellulose-Pulver (E 460(ii)) und Glucono-delta-Lacton (E 575) zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe in einer Vielzahl von Lebensmitteln zugelassen.

(4) Am 28. Juli 2022 wurden bei der Kommission zwei Anträge auf Zulassung der Verwendung von Cellulose-Pulver (E 460(ii)) und Glucono-delta-Lacton (E 575) in ungereiften, streichbaren Weichkäseprodukten der Lebensmittelkategorie 01.7.6 "Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)" gestellt. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission die Anträge anschließend den Mitgliedstaaten zugänglich.

(5) Cellulose-Pulver (E 460(ii)) und Glucono-delta-Lacton (E 575) sind zur Verwendung bei der Herstellung ungereifter, streichbarer Weichkäseprodukte bestimmt. Glucono-delta-Lacton (E 575) säuert Milchmischungen und koaguliert Kasein durch kontrollierte pH-Reduktion ohne Verwendung von Milchsäurebakterien. Cellulose-Pulver (E 460(ii)) bindet Molke und verhindert ihre Trennung vom Bruch, wodurch das Produkt während seiner Haltbarkeitsdauer stabil bleibt. Die beabsichtigte Verwendung von Cellulose-Pulver (E 460(ii)) und Glucono-delta-Lacton (E 575) dient somit einem effizienteren Herstellungsprozess, der weniger Rohstoffe, Energie und Zeit erfordert.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann.

(7) Am 16. Januar 2018 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten, in dem sie unter anderem die Sicherheit von Cellulose-Pulver (E 460 (ii)) als Lebensmittelzusatzstoff 3 neu bewertete. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine numerische "zulässige täglich Aufnahme" (ADI) erforderlich ist und dass hinsichtlich der gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen für die nicht modifizierten und die modifizierten Cellulosen (E 460(i), E 460(ii), E 461 - 466, E 468 und E 469) keine Sicherheitsbedenken bestehen. Eine derartige Schlussfolgerung wird bei Stoffen gezogen, die ein sehr geringes Sicherheitsrisiko darstellen, und auch nur unter der Voraussetzung, dass zuverlässige Informationen sowohl zur Exposition als auch zur Toxizität vorliegen und dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen bei Verwendungsmengen, die bei Tieren kein ernährungsphysiologisches Ungleichgewicht auslösen 4, wenig wahrscheinlich sind.

(8) Die Sicherheit von Glucono-delta-Lacton (E 575) wurde 1990 vom Wissenschaftlichen Ausschuss "Lebensmittel" bewertet, der für seine ADI "keine Angabe " festlegte 5 . Der Ausdruck "keine Angabe " bedeutet, dass anhand der verfügbaren toxikologischen, biochemischen und klinischen Daten die tägliche Gesamtaufnahme des Stoffes aufgrund seines natürlichen Vorkommens und seiner derzeitigen Verwendung(en) in Lebensmitteln in der zur Erzielung der gewünschten technologischen Wirkung erforderlichen Menge keine Gefährdung für die Gesundheit darstellt. In der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission 6 stellte die Kommission fest, dass, da keine neuen stichhaltigen Beweise vorlägen, die die Bewertung infrage stellen, und auch angesichts des Berichts der Kommission über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der EU aus dem Jahr 2001 7 und des Berichts "Food additives in Europe 2000 8", in dem der Nordische Ministerrat der Kommission zusätzliche Informationen für die Priorisierung von Zusatzstoffen für die Neubewertung vorlegte, Glucono-delta-Lacton (E 575) wenig Anlass zu Besorgnis gebe und dass seine Neubewertung keine hohe Priorität hätte. Aus denselben Gründen und bis zur Neubewertung von Glucono-delta-Lacton (E 575) im Rahmen dieses Programms ist die Kommission der Auffassung, dass die Schlussfolgerung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel" nach wie vor gültig ist.

(9) Da die Verwendung von Cellulose-Pulver (E 460(ii)) als Stabilisator und von Glucono-delta-Lacton (E 575) als Säureregulator in ungereiften, streichbaren Weichkäseprodukten keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, ist es nicht erforderlich, bei der Behörde ein Gutachten einzuholen.

(10) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2024

1) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj.

2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1331/oj.

3) Scientific Opinion on the re-evaluation of celluloses E 460(i), E 460(ii), E 461, E 462, E 463, E 464, E 465, E 466, E 468 and E 469 as food additives ( EFSA Journal 2018;16(1):5047, 104 S., https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5047).

4) Statement on a conceptual framework for the risk assessment of certain food additives re-evaluated under Commission Regulation (EU) No 257/2010 ( EFSA Journal 2014;12(6):3697, 11 S., https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/3697).

5) Berichte des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel", 25. Reihe, 1991 (https://ec.europa.eu/food/system/files/2020-12/sci-com_scf_reports_25.pdf).

6) Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 80 vom 26.03.2010 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/257/oj).

7) KOM(2001) 542 endg.

8) "Food Additives in Europe 2000, Status of safety assessments of food additives presently permitted in the EU", Nordischer Ministerrat, TemaNord 2002:560.

.

Anhang


In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird Lebensmittelkategorie 01.7.6 "Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)" wie folgt geändert:

a) der Eintrag für Cellulose-Pulver (E 460) erhält folgende Fassung:

"E 460(ii)Cellulose-Pulverquantum satisNur geschnittene oder geriebene gereifte Produkte und ungereifte Produkte; ungereifte, streichbare Weichkäseprodukte"

b) der Eintrag für Glucono-delta-Lakton (E 575) erhält folgende Fassung:

"E 575Glucono-delta-Laktonquantum satisNur gereifte Produkte; ungereifte, streichbare Weichkäseprodukte"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE