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Regelwerk, EU 2024, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 der Kommission vom 11. November 2024 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217

(ABl. L 2024/2852 vom 12.11.2024)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2020/1217

Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 enthält eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union verboten ist. Gemäß Anhang VI Nummer 1 der genannten Verordnung ist das Einführen in das Gebiet der Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchte und Samen, verboten.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission 3 ermöglicht abweichend von Anhang VI Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 unter bestimmten Bedingungen das Einführen in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan ("spezifizierte Pflanzen").

(3) Bestimmte Unionsquarantäneschädlinge wie Gymnosporangium spp. haben in ihren verschiedenen Sporenstadien zwei taxonomisch unterschiedliche Wirte. Um also zu gewährleisten, dass die relevanten Pflanzenschädlinge in einem Gebiet nicht vorkommen, sollten bei Ausfuhren von Juniperus-Pflanzen auch Anforderungen an Inspektionen von Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. eingeführt werden, die von demselben Erzeugungsort stammen, doch nicht notwendigerweise für die Ausfuhr in die Union vorgesehen sind.

(4) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 läuft die in der genannten Durchführungsverordnung vorgesehene Geltungsdauer dieser Ausnahme am 31. Dezember 2024 aus.

(5) Am 29. März 2024 beantragte Japan eine Verlängerung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 vorgesehenen Ausnahme.

(6) Nach den jüngsten Beanstandungen aufgrund von Matsucoccus matsumurae (Kuwana) und Homona magnanima Dyakonov bei kleinwüchsig gehaltenen Pinus-Pflanzen aus Japan sollten diese Schädlinge bis zu ihrer Bewertung als potenzielle Unionsquarantäneschädlinge ebenfalls als relevante Schädlinge gelten.

(7) Darüber hinaus kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2019 4 zu dem Schluss, dass die Pflanzen von Chamaecyparis Spach und Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) ebenfalls Wirte des Schädlings Urocerus japonicus (F. Sm.) sein können. Daher sollte dieser Schädling ebenfalls als für diese Pflanzen relevanter Schädling gelten und geeigneten Maßnahmen unterliegen.

(8) Das Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 in der von Japan wirksam angewandten Form unterliegt, stellt für das Gebiet der Union ein hinnehmbares Risiko für die Pflanzengesundheit dar. Daher sollte die Ausnahme erneut gewährt werden.

(9) Für die Ausnahme sollten ähnliche Anforderungen gelten wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 festgelegt sind. Diese Anforderungen sollten unbeschadet von Nummer 30 des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelten, die das Einführen in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen zum Anpflanzen, außer Samen betrifft.

(10) Mehrere der Schädlinge, deren Wirt die spezifizierten Pflanzen sind, insbesondere die Schädlinge Coleosporium asterum (Dietel) Sydow & P. Sydow, Coleosporium paederiae Dietel ex Hirats. f., Coleosporium phellodendri Komarov, Crisicoccus pini (Kuwana), Dendrolimus spectabilis (Butler), Dendrolimus superans Butler, Matsucoccus matsumurae (Kuwana), Sirex nitobei Mats., Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye und Urocerus japonicus (F. Sm.), sind noch nicht als Unionsquarantäneschädlinge gelistet, da ihr Pflanzengesundheitsrisiko noch nicht vollständig bewertet wurde. Da diese Verordnung ein bestimmtes Pflanzengesundheitsrisiko betrifft, das noch nicht vollständig bewertet wurde, sollten die darin vorgesehenen Anforderungen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vorübergehenden Charakter haben, um eine vollständige Überprüfung dieses Risikos zu ermöglichen.

(11) Die spezifizierten Pflanzen sind Wirte von Homona magnanima. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission 5 darf er als Schädling, für den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

(12) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 aufgehoben und durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "spezifizierte Pflanzen" bedeutet auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ursprung in Japan der folgenden Arten:
  1. Chamaecyparis sp. Spach,
  2. Juniperus L.,
  3. Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr),
  4. Pinus thunbergii Parl.,
  5. Pinus parviflora Sieb. & Zucc., auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft, mit Ursprung in Japan,
  6. Pinus thunbergii Parl., auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft, mit Ursprung in Japan.

2. "Relevanter Schädling" bedeutet:

  1. im Falle aller spezifizierten Pflanzen:
    jedweder Unionsquarantäneschädling, Schutzgebiet-Quarantäneschädling oder Schädling, für den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten;
  2. im Falle von Pflanzen von Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr), die unter Buchstabe a genannten Schädlinge und jedweder der folgenden Schädlinge:
    1. Coleosporium paederiae Dietel ex Hirats. f.,
    2. Crisicoccus pini (Kuwana),
    3. Dendrolimus spectabilis (Butler),
    4. Dendrolimus superans Butler,
    5. Matsucoccus matsumurae (Kuwana),
    6. Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye,
    7. Urocerus japonicus (F. Sm.);
  3. im Falle von Pflanzen von Pinus thunbergii Parl., die unter Buchstabe a genannten Schädlinge und jedweder der folgenden Schädlinge:
    1. Coleosporium asterum (Dietel) Sydow & P. Sydow,
    2. Coleosporium phellodendri Komarov,
    3. Crisicoccus pini (Kuwana),
    4. Dendrolimus spectabilis (Butler),
    5. Dendrolimus superans Butler,
    6. Matsucoccus matsumurae (Kuwana),
    7. Sirex nitobei Mats.,
    8. Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye,
    9. Urocerus japonicus (F. Sm.);
  4. im Falle von Pflanzen von Chamaecyparis sp. Spach, die unter Buchstabe a genannten Schädlinge und Urocerus japonicus (F. Sm.).

Artikel 2 Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

(1) Abweichend von Anhang VI Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 dürfen die spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union eingeführt werden, sofern sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2) Absatz 1 gilt für die spezifizierten Pflanzen, die in die Union eingeführt werden, während der folgenden Zeiträume:

  1. für Chamaecyparis: vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028,
  2. für Juniperus: vom 1. November bis zum 31. März eines jeden Jahres bis zum 31. Dezember 2028,
  3. für Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) und Pinus parviflora Sieb. & Zucc., auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft, mit Ursprung in Japan: vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028,
  4. für Pinus thunbergii Parl. und Pinus thunbergii Parl., auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft, mit Ursprung in Japan: vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028.

Artikel 3 Bestätigtes Auftreten eines relevanten Schädlings während des Einfuhrquarantänezeitraums

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und Japan jeden relevanten Schädling, dessen Auftreten beim Eingang oder während des in Nummer 2.1 des Anhangs genannten Einfuhrquarantänezeitraums bestätigt wurde.

Wird ein relevanter Schädling nachgewiesen, dürfen bis zur Erneuerung der Zulassung der Baumschule gemäß Nummer 1.5 des Anhangs keine spezifizierten Pflanzen aus der Baumschule, aus der die befallene Pflanze stammt, in das Gebiet der Union eingeführt werden.

Artikel 4 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 wird aufgehoben.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2024

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission vom 25. August 2020 über eine Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Einführung in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/887/EG (ABl. L 277 vom 26.08.2020 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1217/oj).

4) EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, 2019. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of black pine (Pinus thunbergii Parl.) bonsai from Japan. EFSA Journal 2019;17(5):5667, 184 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5667.

5) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission vom 13. Oktober 2022 über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung bestimmter Schädlinge gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 13; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1941/oj).

.

Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 2Anhang


1. Anforderungen an Japan

1.1. Bei spezifizierten Pflanzen von Pinus parviflora Sieb. & Zucc. oder Pinus thunbergii Parl., die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft sind, darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen.

1.2. Vor der Ausfuhr in die Union müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre in zugelassenen Baumschulen gezogen, gehalten und beschnitten worden sein, die einem Kontrollverfahren der nationalen Pflanzenschutzorganisation Japans (National Plant Protection Organisation, im Folgenden "NPPO") unterliegen und über eine spezielle Genehmigung der NPPO zur Ausfuhr in die Union verfügen. Die jährlichen Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen sind der Kommission bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu übermitteln. In diesen Verzeichnissen ist die Zahl der in jeder dieser Baumschulen gezogenen Pflanzen anzugeben, sofern sie als für das Einführen in das Gebiet der Union geeignet erachtet werden.

1.3. Im Falle der Ausfuhr von Juniperus-Pflanzen müssen auch Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L., die in den zwei letzten Jahren vor der Ausfuhr in den unter Nummer 1.2 genannten zugelassenen Baumschulen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft gezogen wurden, mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der für die jeweiligen Pflanzen relevanten Schädlinge untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L., die in diesen zugelassenen Baumschulen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft gezogen wurden, mindestens sechsmal im Jahr in geeigneten Zeitabständen amtlich auf das Auftreten der relevanten Schädlinge untersucht worden sein.

1.4. Die spezifizierten Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den relevanten Schädlingen befunden worden sein.

Befallene Pflanzen sind von der NPPO, den zuständigen nationalen Stellen oder Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der NPPO zu entfernen. Die übrigen spezifizierten Pflanzen sind wirksam zu behandeln und für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um die Freiheit von diesen Schädlingen zu gewährleisten.

Jeder Nachweis relevanter Schädlinge bei den Untersuchungen gemäß Nummer 1.3 ist amtlich zu protokollieren und das Protokoll ist der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die NPPO unterrichtet die Kommission unverzüglich über den Nachweis der relevanten Schädlinge.

Jeder Nachweis der relevanten Schädlinge bei den Kontrollen gemäß Nummer 1.3 und Nummer 2.1 führt dazu, dass die NPPO die Baumschule unverzüglich aus dem Verzeichnis der zugelassenen Baumschulen gemäß Nummer 1.2 streicht.

1.5. Die NPPO darf die Zulassung von Baumschulen, die aus dem Verzeichnis der zugelassenen Baumschulen gestrichen wurden, frühestens im folgenden Jahr erneuern.

1.6. Die für die Ausfuhr in die Union bestimmten spezifizierten Pflanzen müssen mindestens für den in Nummer 1.2 festgelegten Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren:

  1. in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäß sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist,
  2. bei den unter Nummer 1.3 genannten Inspektionen als frei von den relevanten Schädlingen befunden worden sein,
  3. mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung oder einem Rückverfolgbarkeitscode exklusiv gekennzeichnet sein, die bzw. der der NPPO mitzuteilen ist und aus der bzw. dem die amtlich zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind, und
  4. falls sie der Gattung Pinus L. angehören und auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. oder Pinus thunbergii Parl. aufgepfropft sind, Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als ges- und befundenen Quellen stammen.

1.7. Die spezifizierten Pflanzen müssen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Verplombung der Transportfahrzeuge oder andere geeignete Mittel rückverfolgbar sein.

1.8. Die spezifizierten Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (im Folgenden "Material") sind mit einem von der NPPO ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis zu versehen, mit dem die Einhaltung der unter den Nummern 1.1 bis 1.7 dieses Anhangs genannten und in Anhang VII Nummer 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegten Anforderungen bescheinigt wird.

Dieses Zeugnis muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name(n) der zugelassenen Baumschule(n),
  2. die Markierungen oder Rückverfolgbarkeitscodes gemäß Nummer 1.6 Buchstabe c, soweit diese die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglichen,
  3. gegebenenfalls die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung,
  4. unter "Zusätzliche Erklärung" die Angabe "Diese Sendung erfüllt die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 der Kommission".

2. Anforderungen an die Mitgliedstaaten

2.1. Nach ihrem Eingang in das Gebiet der Union werden die spezifizierten Pflanzen für einen Einfuhrquarantänezeitraum von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit in einer geschlossenen Anlage oder Quarantänestation amtlich unter Verschluss gehalten.

Im Falle von Juniperus-Pflanzen gilt dieser Einfuhrquarantänezeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni.

Während und nach Ende dieses Einfuhrquarantänezeitraums muss das Material außerdem als frei von allen relevanten Schädlingen befunden worden sein. Bei jeder Pflanze müssen die zuständige Behörde oder die Unternehmer besonders auf die Erhaltung der Markierung oder des Rückverfolgbarkeitscodes gemäß Nummer 1.6 Buchstabe c achten.

2.2. Jede Partie, die Material enthält, das während des Einfuhrquarantänezeitraums gemäß Nummer 2.1 nicht als frei von den relevanten Schädlingen befunden wurde, ist von der zuständigen Behörde oder dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde unverzüglich zu vernichten.


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