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Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2002/55 und 2002/57/EG des Rates sowie der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission in Bezug auf die Auflistung von Pflanzenschädlingen auf Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3010 vom 04.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55 des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 1, insbesondere auf Artikel 45,
gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen 2, insbesondere auf Artikel 24,
gestützt auf die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut 3, insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 wurde eine Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden "RNQPs") erstellt. Ferner wurden darin Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. an deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union festgelegt, um die Ausbreitung dieser Schädlinge im Gebiet der Union zu verhindern.
(2) Aus Gründen der Kohärenz sollten diese Anforderungen an die entsprechenden Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über das Inverkehrbringen von Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut angepasst werden.
(3) Auf Grundlage der von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) entwickelten Methodik 5 wurde Tobacco ringspot virus in Teil H des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als RNQP bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen von Glycine max (L.) Merr. mit einer Toleranzschwelle von 0 % gelistet.
(4) Mit der Richtlinie 2002/57/EG wurde ein einheitliches Anerkennungssystem für die Erzeugung von und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in der Union eingeführt, das unter anderem Anforderungen an Höchstwerte für das Vorhandensein von RNQPs in diesem Saatgut enthält. Daher und zur Anpassung an die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ist es erforderlich, diese Richtlinie zu ändern und Anforderungen in Bezug auf Tobacco ringspot virus für Glycine max (L.) Merr. (Sojabohnen) hinzuzufügen. Mit dieser Änderung sollte eine Toleranzschwelle von 0 % für diesen Schädling in allen Saatgutkategorien dieser Art festgelegt werden, um die Kohärenz mit den entsprechenden Bestimmungen der genannten Durchführungsverordnung zu gewährleisten.
(5) Tomato brown rugose fruit virus [ToBRFV] hat sich in den letzten Jahren im Gebiet der Union stark ausgebreitet. In der aktualisierten Analyse des Schädlingsrisikos der EPPO vom Juni 2024 6 wurde zudem festgestellt, dass sich die Lage in Bezug auf diesen Schädling geändert und seine Verbreitung weltweit zugenommen hat.
(6) Im Falle von ToBRFV sind die Anforderungen für die Einstufung als RNQP erfüllt, daher wurde es in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 im Wege ihrer Änderung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2970 der Kommission 7 aufgenommen.
(7) ToBRFV wurde in den Teilen E und H des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden sowie in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L. - außer Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen ToBRFV sind - mit einer Toleranzschwelle von 0 % für sein Auftreten bei diesen Pflanzen als RNQP gelistet. Dieser Schädling wurde ferner den in Anhang V der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich des Einführens dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in die Union und ihrer Verbringung innerhalb der Union unterzogen.
(8) Mit der Richtlinie 2002/55 wurden Anforderungen für den Verkehr mit Gemüsesaatgut in der Union festgelegt, unter anderem in Bezug auf das Auftreten von RNQPs auf diesem Saatgut. Daher und zur Anpassung an die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ist es erforderlich, diese Richtlinie zu ändern und Anforderungen in Bezug auf das Auftreten von ToBRFV auf Saatgut von Capsicum annuum L. (Paprika) - außer Saatgut, das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen resistent gegen ToBRFV ist - und in Bezug auf das Auftreten dieses Schädlings auf Saatgut von Solanum lycopersicum L. (Tomate) und ihren Hybriden festzulegen. Mit dieser Änderung sollte eine Toleranzschwelle von 0 % für das Auftreten dieses Schädlings auf Saatgut dieser Arten festgelegt werden, um die Kohärenz mit den entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu gewährleisten.
(9) Mit der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission 8 wurden die besonderen Bedingungen und Qualitätsnormen für Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates 9 festgelegt, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf das Vorhandensein von RNQPs auf diesem Material bestimmter Arten. Zur Angleichung an die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ist es erforderlich, diese Richtlinie zu ändern und Anforderungen in Bezug auf das Vorhandensein von ToBRFV auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut von Capsicum annuum L. (Paprika), außer auf Material, das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen resistent gegen ToBRFV ist, festzulegen. Aus demselben Grund ist es erforderlich, diese Richtlinie zu ändern und Anforderungen in Bezug auf das Vorhandensein dieses Schädlings auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut mit Ausnahme von Saatgut von Solanum lycopersicum L. (Tomate) und ihren Hybriden festzulegen. Mit diesen Änderungen sollte eine Toleranzschwelle von 0 % für ToBRFV auf Vermehrungsmaterial und Pflanzgut mit Ausnahme von Saatgut dieser Arten festgelegt werden, um die Kohärenz mit den entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu gewährleisten.
(10) Diese Richtlinie sollte ab dem 1. Juni 2025 gelten, um den zuständigen Behörden und Unternehmern mehr Zeit einzuräumen, um sich an ihre Bestimmungen anzupassen.
(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2002/55
Anhang II der Richtlinie 2002/55 wird gemäß Ziffer 1 des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2002/57/EG
Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG wird gemäß Ziffer 2 des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 3 Änderung der Richtlinie 93/61/EWG
Der Anhang der Richtlinie 93/61/EWG wird gemäß Ziffer 3 des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 4 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Mai 2025 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. November 2024
2) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 74, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/57/oj.
3) ABl. L 205 vom 01.08.2008 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/72/oj.
4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2072/oj).
5) A methodology for preparing a list of recommended regulated non-quarantine pests (RNQPs). EPPO Bulletin (2017) 47(3), S. 551. https://doi.org/10.1111/epp.12420.
6) EPPO (2024) Pest risk analysis for tomato brown rugose fruit virus. EPPO, Paris. Abrufbar unter https://gd.eppo.int/taxon/TOBRFV/documents.
7) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2970 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens des Tomato brown rugose fruit virus auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum L. und zur Festlegung der Häufigkeitsraten amtlicher Kontrollen (ABl. L, 2024/2970, 2.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2970/oj).
8) Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 07.10.1993 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/61/oj).
9) Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157 vom 10.06.1992 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/33/oj).
Anhang |
1. In Anhang II Ziffer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55 wird der Tabelle unter dem Titel "Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen" folgende Zeile angefügt:
"Tomato brown rugose fruit virus [ToBRFV] | Capsicum annuum L., außer Saatgut, das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen gegen ToBRFV resistent ist. Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride. | 0 %" |
2. In Anhang II Abschnitt I Ziffer 5 der Richtlinie 2002/57/EG wird folgende Tabelle angefügt:
"Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen | ||||
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) | Schwellenwert für Vorstufensaatgut | Schwellenwert für Basissaatgut | Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut |
Tobacco ringspot virus [TRSV00] | Glycine max (L.) Merr. | 0 % | 0 % | 0 %" |
3. Im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG wird folgende Zeile zwischen die dritte und vierte Zeile der Tabelle "Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen" eingefügt:
"Tomato brown rugose fruit virus [ToBRFV] | Capsicum annuum L., außer Material, das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen gegen ToBRFV resistent ist. Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride. | 0 %" |
ENDE |