Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2970 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens des Tomato brown rugose fruit virus auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum L. und zur Festlegung der Häufigkeitsraten amtlicher Kontrollen

(ABl. L 2024/2970 vom 02.12.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3, Artikel 52 und Artikel 54 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 der Kommission 3 wurden Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") festgelegt. Diese Maßnahmen stützten sich auf Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, da dieser Schädling zu diesem Zeitpunkt nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt war. Der spezifizierte Schädling wird durch zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum L. übertragen

(2) Berichten mehrerer Mitgliedstaaten zufolge hat sich der spezifizierte Schädling seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 trotz der in der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen im Gebiet der Union weit verbreitet. Darüber hinaus wurde in der aktualisierten Schädlingsrisikoanalyse der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) vom Juni 2024 4 festgestellt, dass sich die Lage in Bezug auf diesen Schädling so stark verändert hat, dass sein Verbreitungsgebiet weltweit zugenommen hat.

(3) Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und der Risikoanalyse der EPPO wird der Schluss gezogen, dass der spezifizierte Schädling im Gebiet der Union weitverbreitet ist und daher nicht als Unionsquarantäneschädling eingestuft werden oder den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 unterliegen kann. Darüber hinaus wird er hauptsächlich über spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen und sein Auftreten auf diesen Pflanzen hat nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen hinsichtlich ihrer vorgesehenen Verwendung. Außerdem stehen durchführbare, wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Auftreten auf den zum Anpflanzen bestimmten betreffenden Pflanzen verhüten lässt. Der spezifizierte Schädling erfüllt nun alle in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Kriterien für eine Aufnahme als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling. Der spezifizierte Schädling sollte daher mit einer Toleranzschwelle von 0 % als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 aufgeführt werden und geeigneten Maßnahmen unterliegen, um sein Auftreten auf den spezifizierten Pflanzen zu verhüten.

(4) Da der spezifizierte Schädling durch zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie durch Capsicum annuum L. übertragen wird, sollte er in Bezug auf diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in Anhang IV Teil F und Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bezüglich Gemüsesaatgut bzw. Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut, aufgeführt werden.

(5) Um sicherzustellen, dass die Samen von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie die Samen von Capsicum annuum L. frei von dem spezifizierten Schädling sind, sollte vorgeschrieben werden, dass eine der beiden folgenden Anforderungen erfüllt ist: entweder das Saatgut stammt aus einem Land, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurde, oder diese Samen werden bei ihrem Eingang in die Union oder vor ihrer Verbringung innerhalb der Union amtlich oder von Unternehmern unter amtlicher Überwachung auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden.

(6) Um eine übermäßige Vernichtung von Samen im Fall von kleinen Saatgutpartien von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum L., die von 30 oder weniger als 30 Mutterpflanzen stammen, zu vermeiden, sollte gestattet werden, dass nur Mutterpflanzen, nicht aber ihre Samen, getestet werden.

(7) Um sicherzustellen, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, außer Saatgut, von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum L. frei von dem spezifizierten Schädling sind, sollte vorgeschrieben werden, dass eine der beiden folgenden Anforderungen erfüllt ist: entweder die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen aus einem Land, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurde, oder die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen aus Saatgut, das die Anforderungen in Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllt und unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurde, um einen Befall zu verhüten.

(8) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die zu Sorten von Capsicum annuum L. gehören, die bekanntermaßen resistent gegenüber dem spezifizierten Schädling sind, sollten nicht den Anforderungen dieser Verordnung und den jeweiligen Kontrollraten unterliegen, da das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko hinnehmbar ist und die Resistenz von den zuständigen Behörden ausreichend dokumentiert und kontrolliert wird.

(9) In Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind die Pflanzen aufgeführt, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist. Da ein solches Zeugnis für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum L. erforderlich sein sollte, sollte der genannte Anhang entsprechend geändert werden. In Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind die Pflanzen aufgeführt, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist. Da für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum L. ein Pflanzenpass erforderlich sein sollte, sollte dieser Anhang entsprechend geändert werden.

(10) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission 6 beträgt die Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die in die Union verbracht werden, 100 %. Aufgrund der Anzahl der Beanstandungen von Sendungen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum L., die in den letzten drei Jahren von dem spezifizierten Schädling betroffen waren, sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 vorgesehene Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 in Bezug auf die Mindesthäufigkeiten der Probenahmen und Tests im Rahmen von Warenuntersuchungen in Bezug auf diesen Schädling aufrechterhalten werden. Aufgrund der höheren Anzahl von Beanstandungen dieses Schädlings bei diesen Pflanzen mit Ursprung in Israel und China im Vergleich zu anderen Drittländern ist es angezeigt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 festgelegten höheren Häufigkeitsraten für Sendungen, die diese Pflanzen enthalten, beizubehalten.

(11) Angesichts des Risikos, das von dem spezifizierten Schädling ausgeht, und um der Entwicklung der Zahl der Beanstandungen Rechnung zu tragen, sollte die Ausnahme in Bezug auf die Mindesthäufigkeitsraten vorübergehender Art sein.

(12) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 am 31. Dezember 2024 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2025 gelten, um Rechtslücken zu vermeiden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Häufigkeitsraten amtlicher Kontrollen beim Einführen in die Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Solanum lycopersicumL. und Hybriden davon sowie von Capsicum annuumL. in Bezug auf das ToBRFV

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 gelten die Vorschriften der Absätze 2 und 3.

(2) Im Rahmen der Warenuntersuchungen auf das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) werden bei mindestens 20 % der Sendungen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden sowie von Capsicum annuum L. mit Ursprung in Drittländern Probenahmen und Tests durchgeführt.

(3) Jedoch werden bei 50 % der Sendungen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden sowie von Capsicum annuum L. mit Ursprung in Israel und bei 100 % der Sendungen dieser Pflanzen mit Ursprung in China Probenahmen und Tests in Bezug auf das ToBRFV durchgeführt.

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Artikel 2 gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2024

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 der Kommission vom 25. Mai 2023 über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 (ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1032/oj).

4) EPPO (2024) Pest risk analysis for tomato brown rugose fruit virus. EPPO, Paris. Abrufbar unter https://gd.eppo.int/taxon/TOBRFV/documents.

5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden (ABl. L 316 vom 08.12.2022 S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2389/oj).


.

Anhang

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

1. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) in Teil F wird unter der Überschrift "Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen" folgende Zeile in die Tabelle eingefügt:

"Tomato Brown Rugose Fruit Virus (ToBRFV) Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon
Capsicum annuum L., außer Saatgut, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber dem ToBRFV resistent ist
0 %"

b) in Teil I wird zwischen der dritten und der vierten Zeile der Tabelle unter der Überschrift "Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen" folgende Zeile eingefügt:

"Tomato Brown Rugose Fruit Virus (ToBRFV) Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon
Capsicum annuum L., außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber dem ToBRFV resistent ist
0 %"

2. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) in Teil E werden unter der Überschrift "Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen" folgende Zeilen in die Tabelle eingefügt:

"Tomato Brown Rugose Fruit Virus (ToBRFV) Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon
  1. das Saatgut stammt aus einem Land, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde
    oder
    1. die Samen wurden amtlich oder von Unternehmern unter amtlicher Überwachung der für das ToBRFV zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden;
      oder
    2. im Fall einer Saatgutpartie, die von 30 oder weniger als 30 Mutterpflanzen stammt, wurden die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen amtlich oder von dem Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden auf das ToBRFV getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden.
Tomato Brown Rugose Fruit Virus [TOBRFV] Capsicum annuum L., außer Saatgut, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber dem ToBRFV resistent ist
  1. das Saatgut stammt aus einem Land, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde;
    oder
    1. die Samen wurden amtlich oder von Unternehmern unter amtlicher Überwachung der für das ToBRFV zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden;
      oder
    2. im Fall einer Saatgutpartie, die von 30 oder weniger als 30 Mutterpflanzen stammt, wurden die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen amtlich oder von dem Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden auf das ToBRFV getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden."

b) in Teil H werden zwischen der dritten und der vierten Zeile der Tabelle unter der Überschrift "Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen" folgende Zeilen eingefügt:

"Tomato Brown Rugose Fruit Virus (ToBRFV) Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon
  1. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen aus einem Land, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde;
    oder
  2. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen aus Saatgut, das die Anforderungen in Teil E dieses Anhangs erfüllt und unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurde, um einen Befall zu verhüten.
Tomato Brown Rugose Fruit Virus [TOBRFV] Capsicum annuum L., außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber dem ToBRFV resistent ist
  1. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen aus einem Land, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde;
    oder
  2. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen aus Saatgut, das die Anforderungen in Teil E dieses Anhangs erfüllt und unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurde, um einen Befall zu verhüten."

3. In Anhang XI Teil A erhält Nummer 9 folgende Fassung: Stand: VO (EU) 2024/2970

"9. Gemüsesamen von:Alle Drittländer
Capsicum annuum L.ex 1209 91 80
Pisum sativum L.Erbsen (Pisum sativum), zur Aussaat:
0713 10 10

Solanum lycopersicum L. und Hybriden davonex 1209 91 80
Vicia faba L.Puffbohnen, Pferde- und Ackerbohnen, zur Aussaat:
ex 0713 50 00
  • Andere Samen, zur Aussaat:

ex 0713 90 00 "


4. In Anhang XIII erhält Nummer 6 folgende Fassung:

"6. Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/55 erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:



UWS Umweltmanagement GmbHENDE