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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund
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Beschluss (GASP) 2024/3097 des Rates vom 5. Dezember 2024 zur Unterstützung des umfassenden Programms für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und konventioneller Munition in Südosteuropa

(ABl. L 2024/3097 vom 06.12.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit mehreren Jahrzehnten sind die Länder in Südosteuropa im Zusammenhang mit der destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung unerlaubter Kleinwaffen und leichter Waffen (im Folgenden "SALW") sowie konventioneller Munition mit erheblichen Risiken und Herausforderungen konfrontiert. Diese Risiken haben weiter reichende negative Auswirkungen auf ganz Europa und auch über Europa hinaus.

(2) Am 19. November 2018 hat der Rat die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie zugehörige Munition mit dem Titel "Gefahren abwenden, Bürger schützen" (im Folgenden "SALW-Strategie der EU") angenommen.

(3) Auf regionaler Ebene verpflichtet die SALW-Strategie der EU die Union und ihre Mitgliedstaaten dazu, die Stärkung der Strafverfolgungskapazitäten zu unterstützen, um illegale Handelsnetze zu ermitteln, zu zerschlagen und zu verbieten sowie zu verhindern, dass Feuerwaffen über den illegalen Markt an Terroristen und Straftäter gelangen.

(4) Wie im Abschlussdokument der vierten Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten vom Juni 2024 dargelegt, haben sich die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verpflichtet, zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW in geeigneter Weise auf allen Ebenen Partnerschaften zu vertiefen und die Zusammenarbeit zu intensivieren.

(5) Im Jahr 2000 haben sich die Staaten, die an der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) teilnehmen, zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten verpflichtet. Die OSZE aktualisierte 2020 ihren Praxisleitfaden zur Deaktivierung von Kleinwaffen und leichten Waffen, in dem auf der Grundlage der Ergebnisse der dritten Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte anerkannt wird, wie wichtig die Gewährleistung der endgültigen Deaktivierung oder Zerstörung von SALW ist.

(6) Mit dem durch diesen Beschluss unterstützten Projekt werden andere regionale Initiativen berücksichtigt, insbesondere der Fahrplan für den Westbalkan, die Arbeit des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP)/der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) und die einschlägigen Maßnahmen der Europäischen Kommission in Südosteuropa im Zusammenhang mit der Rüstungskontrolle und dem illegalen Waffenhandel.

(7) Davor hat die Union Maßnahmen der OSZE im Bereich SALW mit den Beschlüssen 2012/662/GASP 1, (GASP) 2017/1424 2 und (GASP) 2019/2009 3 des Rates unterstützt.

(8) Mit dem Beschluss (GASP) 2021/2133 des Rates 4 wurde die 1. Phase eines Projekts zur Unterstützung des umfassenden Programms für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und konventioneller Munition in Südosteuropa unterstützt. Es ist nun angezeigt, Phase II dieses Projekts zu unterstützen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition (im Folgenden "SALW-Strategie der EU") zielt dieser Beschluss darauf ab, die Risiken des unerlaubten Handels mit und der unkontrollierten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) in, nach oder aus Südosteuropa zu verringern, die die Sicherheit untergraben, indem sie die nachhaltige Friedenskonsolidierung und die sozioökonomische Entwicklung behindern, zum Zusammenbruch der Ordnung beitragen, Terrorismus und kriminelle Gewalt schüren oder zum Wiederaufflammen des Konflikts führen.

(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele unterstützt die Union Maßnahmen unter anderem in den folgenden prioritären Bereichen:

  1. Unterstützung der nationalen Behörden der Republik Albanien bei der Verringerung des Risikos der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW;
  2. Bewältigung von Sicherheitsrisiken durch den unerlaubten Besitz und den Missbrauch von SALW und der zugehörigen Munition sowie den unerlaubten Handel damit in Bosnien und Herzegowina;
  3. Unterstützung bei der Verstärkung der Spürhunde-Fähigkeiten der Polizei im Kosovo * für das Aufspüren und die Beschlagnahme von SALW, Munition und Explosivstoffen;
  4. Unterstützung der nationalen Behörden der Republik Nordmazedonien bei der Verringerung des Risikos der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW;
  5. Stärkung der Kapazitäten des Innenministeriums Montenegros zur wirksameren Verringerung, Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW, Munition und Explosivstoffen und ihres Missbrauchs;
  6. Bewältigung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem unerlaubten Besitz und dem Missbrauch von SALW und der zugehörigen Munition sowie dem unerlaubten Handel damit in Serbien;
  7. Verstärkung der OSZE-Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und Lagerbeständen konventioneller Munition - 3. Phase.

(3) Die Begünstigten des im Anhang enthaltenen Projekts (im Folgenden "Projekt") sind die für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und konventioneller Munition zuständigen Behörden in Südosteuropa.

(4) Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.

Artikel 2

(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") zuständig.

(2) Die technische Durchführung des Projekts erfolgt durch das Sekretariat der OSZE.

(3) Das OSZE-Sekretariat nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OSZE-Sekretariat.

Artikel 3

(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beträgt 3.763.170 EUR.

(2) Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Finanzierungsvereinbarung mit dem OSZE-Sekretariat. In der Finanzierungsvereinbarung wird bestimmt, dass das OSZE-Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4) Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage regelmäßig erstellter, ausführlicher Berichte des OSZE-Sekretariats. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.

(2) Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des Projekts.

Artikel 5

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2) Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2024.

1) Beschluss 2012/662/GASP des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der übermäßigen Anhäufung dieser Waffen im Raum der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (ABl. L 297 vom 26.10.2012 S. 29).

2) Beschluss (GASP) 2017/1424 des Rates vom 4. August 2017 zur Unterstützung von Maßnahmen der OSZE zur Verringerung der Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen, leichten Waffen und konventioneller Munition sowie von deren übermäßiger Anhäufung in der Republik Nordmazedonien und in Georgien (ABl. L 204 vom 05.08.2017 S. 82).

3) Beschluss (GASP) 2019/2009 des Rates vom 2. Dezember 2019 zur Unterstützung der Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE (ABl. L 312 vom 03.12.2019 S. 42).

4) Beschluss (GASP) 2021/2133 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Unterstützung des umfassenden Programms für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und konventioneller Munition in Südosteuropa (ABl. L 432 vom 03.12.2021 S. 36).

*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


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