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Richtlinie (EU) 2024/3101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3101 vom 16.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Politik der Union im Bereich des Seeverkehrs zielt auf ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz ab. Erreicht werden kann dies durch die Einhaltung internationaler Übereinkommen, Codes und Entschließungen unter gleichzeitiger Wahrung der Freiheit der Schifffahrt, wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vorgesehen.
(2) Das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden "Marpol-Übereinkommen 73/78") enthält generelle Verbote für Einleitungen durch Schiffe auf See, regelt aber auch die Bedingungen, unter denen bestimmte Stoffe in die Meeresumwelt eingeleitet werden können. Das Marpol-Übereinkommen 73/78 sieht Ausnahmen für die Einleitung von seinen Anlagen unterliegenden Schadstoffen vor, die nicht als Verstoß betrachtet wird, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. In diesen Anlagen ist keine Ausnahme für Fälle vorgesehen, in denen diejenigen, die für den Schaden verantwortlich sind, entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt haben, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde.
(3) Seit der Annahme der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden im Marpol-Übereinkommen 73/78 und seinen Anlagen wichtige Änderungen vorgenommen, mit denen strengere Normen und Verbote für das Einleiten von Stoffen durch Schiffe ins Meer eingeführt wurden. Diesen Änderungen sowie den bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG gewonnenen Erkenntnissen sollte Rechnung getragen werden.
(4) Das übergeordnete Ziel dieser Richtlinie besteht zwar darin, wichtige Änderungen des Marpol-Übereinkommens 73/78 in das Unionsrecht aufzunehmen, ein aktueller und vollständiger Wortlaut dieses Übereinkommens und seiner zugehörigen Anlagen ist jedoch nicht öffentlich verfügbar. Dies erschwert es der Branche, den Bürgern und den Verwaltungsbehörden, einen angemessenen Zugang zum Wortlaut des Marpol-Übereinkommens 73/78 und anderer ähnlicher IMO-Übereinkommen zu erhalten.
(5) Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der IMO darauf hinarbeiten, dass die vollständigen und aktuellen Wortlaute der IMO-Übereinkommen einschließlich des Marpol-Übereinkommens 73/78 und seiner Anlagen der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich gemacht werden.
(6) Mit der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wird sichergestellt, dass Abfälle von Schiffen in Häfen der Union entladen und dort in geeigneten Hafenauffangeinrichtungen gesammelt werden. Die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 ist zusammen mit der Richtlinie 2005/35/EG ein wichtiges Instrument zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Im Interesse eines wirksamen, integrierten und kohärenten Durchsetzungssystems für die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/883 über die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen sollte die Richtlinie 2005/35/EG geändert werden, um ihren Anwendungsbereich auf die Anlagen IV bis VI zum Marpol-Übereinkommen 73/78 auszudehnen, damit Schiffe davon abgehalten werden, Schadstoffe illegal ins Meer einzuleiten, und die Schadstoffe stattdessen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 in Hafenauffangeinrichtungen entladen.
(7) Anlage III zum Marpol-Übereinkommen 73/78 fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/883, da verpackte Güter nicht als Abfälle eingestuft werden. Sie werden daher in der Regel nicht in Hafenauffangeinrichtungen entladen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Schadstoffe in verpackter Form illegal ins Meer geworfen werden. Deshalb sollte der Geltungsbereich der Richtlinie 2005/35/EG auf die Anlage III zum Marpol-Übereinkommen 73/78 ausgedehnt werden. Dementsprechend sollte das Überbordwerfen von Schadstoffen gemäß der Richtlinie 2005/35/EG verboten werden, es sei denn, die zuständigen Behörden stellen fest, dass das Überbordwerfen aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich war. In diesem Zusammenhang umfassen die in der vorliegenden Richtlinie genannten Einleitungen nicht das Einbringen gemäß dem Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 und dem dazugehörigen Protokoll von 1996.
(8) Gemäß der Begriffsbestimmung für "Einleiten" in Artikel 2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 fallen Emissionen von Schiffen unter das Übereinkommen. Anlage VI zum Marpol-Übereinkommen 73/78 betrifft die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe. Gemäß Anlage VI und den entsprechenden IMO-Leitlinien für Abgasreinigungssysteme (Entschließung MEPC.340(77)) dürfen Schiffe zur Einhaltung der Vorschriften Abgasreinigungssysteme als Ersatzmethode verwenden, um die Emissionen von Schwefeloxid (SOx) zu verringern. Anlage VI des Marpol-Übereinkommens 73/78 regelt Rückstände aus Abgasreinigungssystemen, indem sie ihre Einleitung ins Meer verbietet und die Abgabe an geeignete Hafenauffangeinrichtungen vorschreibt. Mit der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 werden internationale SOx-Standards in Unionsrecht umgesetzt, während mit der Richtlinie (EU) 2019/883 sichergestellt wird, dass Rückstände aus Abgasreinigungssystemen an Hafenauffangeinrichtungen abgegeben werden. Da Rückstände aus Abgasreinigungssystemen zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen, sollten für illegale Einleitungen die in der Richtlinie 2005/35/EG vorgesehenen Sanktionen gelten.
(9) "Einleitwasser" im Sinne des Rundschreibens MEPC.1/Circ.899 und der Entschließung MEPC.340(77) kann direkt ins Meer eingeleitet werden, wenn es die in der IMO-Leitlinie für Abgasreinigungssysteme festgelegten Kriterien für die Qualität von Einleitwasser erfüllt. Einleitwasser aus Abgasreinigungssystemen könnte jedoch auch dann das Ökosystem gefährden, wenn es mit dem Marpol-Übereinkommen 73/78 konform ist. In einem solchen Fall kann der Mitgliedstaat Einschränkungen oder Begrenzungen auferlegen, die auf die Evaluierung gestützt sein können, die unter Rückgriff auf die in der von der IMO ausgearbeiteten und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) empfohlenen Leitlinie vorgesehene Methode für Risiken- und Folgenabschätzungen durchgeführt wurde. In diesem Fall führt "Einleitwasser" zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt, und für illegale Einleitungen sollten unter gebührender Berücksichtigung von MEPC.1/Circ.883/Rev.1 die in der Richtlinie 2005/35/EG vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen gelten.
(10) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wird gewährleistet, dass für Umweltstraftaten einheitliche Definitionen bestehen und dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen für schwere Umweltstraftaten verfügbar sind. Die Richtlinie 2005/35/EG wurde durch die Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 geändert, mit der für bestimmte Verstöße gegen die Richtlinie 2005/35/EG strafrechtliche Sanktionen eingeführt wurden, die nun in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1203 fallen. Dementsprechend sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2005/35/EG, die durch die Richtlinie 2009/123/EG hinzugefügt oder ersetzt wurden, gestrichen werden.
(11) Die mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG eingeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sollten unbeschadet der Richtlinie (EU) 2024/1203 gelten. Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich der verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung bei Verschmutzungsdelikten von Schiffen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften festlegen. Die vorliegende Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht strengere Maßnahmen zu ergreifen und verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen gemäß ihrem nationalen Recht vorzusehen. Bei der Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass - unter gebührender Berücksichtigung des Verursacherprinzips, sofern und soweit anwendbar - die Verhängung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen mit den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - einschließlich des Grundsatzes ne bis in idem- im Einklang steht.
(12) Die in der Richtlinie 2005/35/EG vorgesehenen Sanktionen sollten verschärft und es sollte eine einheitliche Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen in der gesamten Union sichergestellt werden. Um die abschreckende Wirkung der Sanktionen zu verstärken, die für Verschmutzungsdelikte von Schiffen verhängt werden, sollten solche verwaltungsrechtlichen Sanktionen zumindest in Form von Geldbußen gegen das Unternehmen des Schiffes verhängt werden, das zur Verantwortung gezogen wird. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Ausdruck "Unternehmen des Schiffes" den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, z.B. den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die im Einklang mit dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (im Folgenden "ISM-Code") 8, der durch die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 in Unionsrecht umgesetzt wurde, vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat. In der Richtlinie 2005/35/EG sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der eingetragene Eigner die Leitung des Schiffes an eine andere Stelle übertragen haben könnte; diese sollte dann in erster Linie dafür haftbar gemacht werden, dass sie entgegen ihren Verpflichtungen aus dem ISM-Code nicht gewährleistet, dass Umweltschäden vermieden und die Bordbetriebstätigkeiten qualifiziertem Personal übertragen werden. Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften der Union sollten Entscheidungen über die anzuwendenden Sanktionen innerhalb des Geltungsbereichs der nationalen Systeme für die verwaltungs- und strafrechtliche Durchsetzung getroffen werden. In Bezug auf strafrechtliche Sanktionen sind die Pflichten der Mitgliedstaaten in der Richtlinie (EU) 2024/1203 festgelegt. Dementsprechend betrifft die vorliegende Richtlinie ausschließlich verwaltungsrechtliche Sanktionen und keine Strafverfahren, die nach dem nationalen Recht gegen natürliche oder juristische Personen geführt werden.
(13) In Anbetracht der Tatsache, dass es einigen Mitgliedstaaten aufgrund des nationalen Verfassungsrechts nicht möglich ist, die Anforderung in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen einzuhalten, können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie über verwaltungsrechtliche Sanktionen so anwenden, dass die Sanktionen von der zuständigen Behörde eingeleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Anforderung in Bezug auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erfüllt ist. Sofern in dieser Richtlinie auf verwaltungsrechtliche Sanktionen verwiesen wird, wenden diese Mitgliedstaaten Sanktionen im Sinne ihrer nationalen Rechtsordnung an.
(14) Bei einer vorgeschriebenen oder geplanten Überprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 könnten Unregelmäßigkeiten auftreten und Informationen gewonnen werden. Unregelmäßigkeiten könnten auch in Bezug auf die Entladung von Schiffsabfällen oder die entsprechende Meldung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 oder mit Blick auf die Nichteinhaltung der Kriterien für die Verwendung von Abgasreinigungssystemen, die als emissionsmindernde Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/802 betrieben werden, festgestellt werden, sowie in Bezug Informationen, die sich auf eine potenzielle illegale Einleitung durch das Schiff beziehen und im Wege der in der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 vorgesehenen Verfahren erlangt wurden, einschließlich etwaiger Nachweise oder Verdachtsmomente für Einleitungen von Öl oder für andere Verstöße gegen das Marpol-Übereinkommen 73/78, die den Mitgliedstaaten übermittelt werden, oder mit Blick auf Vorkommnisse oder Unfälle, die der Kapitän des Schiffes gemeldet hat, sowie alle weiteren Informationen von am Betrieb des Schiffes beteiligten Personen einschließlich Lotsen.
(15) Während einer Überprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle könnten Unregelmäßigkeiten oder Informationen, die Anlass für den Verdacht einer illegalen Einleitung geben, festgestellt bzw. gewonnen werden. In diesem Fall wäre eine neuerliche Überprüfung möglicherweise weder erforderlich noch hinreichend wirksam. Die Mitgliedstaaten könnten vielmehr andere geeignete Maßnahmen ergreifen, wie etwa das Festhalten des Schiffes, die Einleitung eines Verfahrens oder das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen.
(16) Die nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden sollten bei der Festlegung der Höhe der gegen den Verursacher der Verschmutzung zu verhängenden Sanktionen alle relevanten Umstände, unter anderem, ob das Schiff bereits zuvor eine Meeresverschmutzung verursacht hat, berücksichtigen. Angesichts der Vielfalt der Schadstoffe, die unter die Richtlinie 2005/35/EG fallen, und der Bedeutung einer einheitlichen Anwendung von Sanktionen in der gesamten Union aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Verhaltensregeln sollten die weitere Angleichung der Sanktionshöhen und ihre Wirksamkeit gefördert werden, indem ein Gedankenaustausch über die Kriterien für die Feststellung von und die Anwendung von Sanktionen für Einleitungen verschiedener Schadstoffe geführt wird. Im Interesse der wirksamen Anwendung von Sanktionen und der Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie muss der Austausch über Erfahrungen und bewährte Verfahren zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten unbedingt gefördert werden. Die Kommission könnte zudem auf der Grundlage der bei diesem Austausch gewonnenen Erkenntnisse konkretere Leitlinien unter anderem zu bestimmten Arten von Schadstoffen und empfindlichen Gebieten, die Anlass zur Sorge geben, vorschlagen.
(17) Hat ein Mitgliedstaat den Verdacht, dass ein Schiff, das sich freiwillig in seinem Hafen oder einem Vorhafen aufhält, eine illegale Einleitung vorgenommen hat, sollte eine angemessene Inspektion durchgeführt werden, um die Umstände festzustellen. Um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Inspektion solcher Schiffe gemäß der Richtlinie 2005/35/EG zu unterstützen, enthält Anhang I der Richtlinie 2005/35/EG eine indikative Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen, die die zuständigen Behörden bei der Entscheidung, ob ein Schiff als verdächtig anzusehen ist, im Einzelfall berücksichtigen sollten.
(18) Die Begleitmaßnahmen für die Zusammenarbeit und die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten reichen nicht aus, um eine vollständige Analyse der Frage zu ermöglichen, ob die Sanktionen gegen Verursacher von Verschmutzungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und um der Kommission angemessene Daten zur Verfügung zu stellen, damit sie die Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG überwachen kann. Um die wirksame und einheitliche Durchsetzung der Richtlinie 2005/35/EG sicherzustellen, sollte der Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren durch eine verstärkte Zusammenarbeit erleichtert und gleichzeitig dafür gesorgt werden, dass der Kommission angemessene Daten zur Verfügung gestellt werden, damit die Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG ordnungsgemäß überwacht werden kann.
(19) Um die für die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu untermauern, verfügen die Mitgliedstaaten über einschlägige Berichterstattungsmechanismen wie etwa die Berichterstattung im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen und anderer regionaler Kooperationsvereinbarungen wie etwa des Bonn-Übereinkommens, des Nordsee-Netzwerks von Ermittlern und Staatsanwälten (North Sea Network of Investigators and Prosecutors) und des Netzwerks der für Umweltstrafsachen zuständigen Staatsanwälte im Ostseeraum (Network of Prosecutors on Environmental Crime in the Baltic Sea Region).
(20) Der bestehende satellitengestützte Dienst "CleanSeaNet", der den Behörden der Mitgliedstaaten potenzielle illegale Einleitungen meldet, sollte weiter verbessert werden, sodass er Informationen über die zusätzlichen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/35/EG fallenden Schadstoffe umfasst. Informationen über potenzielle oder tatsächliche Einleitungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/35/EG gemeldet werden, und Informationen aus anderen die Sicherheit im Seeverkehr betreffenden Datenbanken der Union wie dem mit der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) und der mit der Richtlinie 2009/16/EG eingerichteten Überprüfungsdatenbank (THETIS) sollten integriert und in einem benutzerfreundlichen elektronischen Format an die an der Durchsetzungskette beteiligten nationalen Behörden weitergegeben werden, um deren zeitnahe Reaktion auf solche potenziellen illegalen Einleitungen zu erleichtern. Solche Informationen - wenn sie eine tatsächliche oder potenzielle Einleitung von Rückständen aus dem Abgasreinigungssystem eines Schiffes betreffen - sollten außerdem automatisch weitergegeben werden, beispielsweise über das gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/253 der Kommission 12 eingerichtete spezielle THETIS-Modul (im Folgenden "THETIS-EU"), um die Mitgliedstaaten bei Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 zu unterstützen.
(21) Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie durch alle Mitgliedstaaten sollte jeder Mitgliedstaat innerhalb von 66 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie für eine digitale Analyse aller Meldungen mit hohem Konfidenzniveau Sorge tragen. Alle Mitgliedstaaten sollten innerhalb dieses Zeitrahmens außerdem angeben, ob sie diese von CleanSeaNet übermittelten Meldungen mit hohem Konfidenzniveau jährlich überprüfen, wobei sie eine Überprüfungsquote von mindestens 25 % für Meldungen mit hohem Konfidenzniveau anstreben sollten. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Ausdruck "überprüfen" alle Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden mit Blick auf eine von CleanSeaNet übermittelte Meldung, um festzustellen, ob die fragliche Meldung mit einer illegalen Einleitung einhergeht. Leitet ein Mitgliedstaat keine Überprüfung einer Meldung ein, so sollte er die Gründe für seine Untätigkeit angeben.
(22) "Meldungen mit hohem Konfidenzniveau" sollten sich auf CleanSeaNet-Warnmeldungen der "Klasse A" beziehen, wenn sie potenzielle Einleitungen von Schadstoffen gemäß den Anlagen I und II des Marpol-Übereinkommens 73/78 betreffen. Für Schadstoffe, für die andere Anlagen des Marpol-Übereinkommens 73/78 gelten, die gegenwärtig nicht von CleanSeaNet überwacht werden, kann derzeit kein Konfidenzniveau-Konzept erstellt werden. Die Kommission entwickelt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden "EMSA") halbautomatisierte Kontrollen von Satellitenbildern auf Schadstoffe, für die andere Anlagen des Marpol-Übereinkommens 73/78 gelten, um die Möglichkeit, ihr Konfidenzniveau festzulegen, zu schaffen. Überprüfungstätigkeiten könnten zahlreiche Maßnahmen mehrerer zuständiger Behörden umfassen, wie z.B. die Überprüfung vor Ort sowie den Vergleich der Ergebnisse der Satellitenerkennung mit den auf nationaler Ebene verfügbaren Hilfsdaten und den Ergebnissen der Hafenstaatkontrollen.
(23) Den Behörden anderer Mitgliedstaaten, die in ihrer Eigenschaft als Hafenstaaten des nächsten angelaufenen Hafens, als Küstenstaaten, die von der potenziellen Einleitung durch das Schiff betroffen sind, oder als Flaggenstaaten des Schiffes ein Interesse an diesen Informationen haben, sollten die zuständigen Behörden Zugang zu diesen Informationen gewähren, um eine wirksame und zeitnahe grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermöglichen, den Verwaltungsaufwand von Durchsetzungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß zu senken und letztlich Verstöße gegen die Richtlinie 2005/35/EG wirksam zu sanktionieren. Der Einsatz neuer Technologien wie etwa von Drohnen und Techniken zur Entscheidungsfindung, wie z.B. künstlicher Intelligenz, sollte ebenfalls gefördert werden.
(24) Im Rahmen der Bewertung und Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission die Überprüfungsquoten der Mitgliedstaaten bewerten und gegebenenfalls in Betracht ziehen, höhere Überprüfungsquoten als in dieser Richtlinie vorgesehen vorzuschlagen, die auf technischen Entwicklungen und den jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Mitgliedstaaten beruhen.
(25) Es sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Gegebenheiten in Küstenmitgliedstaaten mit Blick auf ihre geografische Lage, den Umfang der Gewässer, die ihren Hoheitsbefugnissen unterliegen, und die Dichte des Seeverkehrs sowie ihre Ressourcen und ihren kostenwirksamen Zugang zu verfügbaren Technologien und Mitteln für die Feststellung, Überprüfung und Erhebung von Beweisen für illegale Einleitungen höchst unterschiedlich sind.
(26) Die Beratungen der Untergruppe für Abfälle von Schiffen, die im Rahmen des Europäischen Forums für einen nachhaltigen Schiffsverkehr eingerichtet wurde und in der eine Vielzahl unterschiedlicher Experten im Bereich Meeresverschmutzung durch Schiffe und Bewirtschaftung von Abfällen von Schiffen zusammenkamen, wurden im Dezember 2017 wegen der Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen über die Richtlinie (EU) 2019/883 vertagt. Da diese temporäre Untergruppe der Kommission wertvolle Hinweise und Fachwissen geliefert hat, sollte eine ähnliche Expertengruppe eingerichtet und damit beauftragt werden, bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelte Erfahrungen auszutauschen, um die Mitgliedstaaten beim Aufbau ihrer Kapazitäten zur Aufdeckung und Überprüfung von Verschmutzungsereignissen zu unterstützen und die wirksame Durchsetzung der Richtlinie 2005/35/EG sicherzustellen.
(27) Die EMSA sollte der Kommission die erforderliche Unterstützung leisten, damit die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie sichergestellt ist.
(28) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Informationen übermitteln, die für eine ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG erforderlich sind. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und die Kommission bei der Analyse der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten zu unterstützen, sollten diese Informationen von den Mitgliedstaaten über ein spezielles, von der Kommission entwickeltes elektronisches Berichterstattungsinstrument übermittelt werden. Soweit sich diese Informationen auf Sanktionen beziehen, die gegen natürliche Personen verhängt wurden oder natürliche Personen betreffen, sollten diese Informationen anonymisiert werden. Um sicherzustellen, dass die gemäß der Richtlinie 2005/35/EG gemeldeten Informationen der Mitgliedstaaten der Art nach vergleichbar sind und auf der Grundlage eines harmonisierten elektronischen Formats und Verfahrens für die Berichterstattung erhoben werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 ausgeübt werden.
(29) Um die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer Kapazitäten für die wirksame Durchsetzung der Richtlinie 2005/35/EG durch die nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden zu unterstützen und wirksame, kosteneffiziente und gezielte Durchsetzungsmaßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission mit Unterstützung der EMSA den Mitgliedstaaten Leitlinien und Schulungen zur Verfügung stellen, unter anderem zu bewährten Methoden und Verfahren für die Aufdeckung, Überprüfung und Beweiserhebung, sowie Leitlinien zu den einschlägigen regulatorischen Entwicklungen des Marpol-Übereinkommens 73/78 und zu verfügbaren technologischen Entwicklungen, einschließlich neuer digitaler Instrumente.
(30) Um die Öffentlichkeit in Bezug auf Verschmutzungen durch Einleitungen durch Schiffe zu sensibilisieren und den Umweltschutz zu verbessern, sollten die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen über die Anwendung der Richtlinie 2005/35/EG in Form eines unionsweiten Überblicks öffentlich zugänglich gemacht werden und die in Anhang II der Richtlinie 2005/35/EG aufgeführten Informationen umfassen. Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 wird bezweckt, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten entsprechend dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten 15 (auch als Übereinkommen von Aarhus bekannt), dessen Vertragspartei die Union ist, sicherzustellen. Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG sollte die Kommission die Vertraulichkeit der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen schützen.
(31) In der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 sind Mindeststandards für die Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht, einschließlich Verstößen gegen die Richtlinie 2005/35/EG, und für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/1937 fallenden Besatzungen, die tatsächliche oder potenzielle illegale Einleitungen melden, Schutz, Unterstützung und Hilfe im Einklang mit der genannten Richtlinie gewährt werden. Zusätzlich zu den bestehenden Meldekanälen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen, sollte die Kommission einen zentralen externen Online-Meldekanal für die Meldung tatsächlicher oder potenzieller illegaler Einleitungen zur Verfügung stellen und diese Meldungen an die betreffenden Mitgliedstaaten weiterleiten, die diese Meldungen anschließend gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 bearbeiten sollten, unter anderem in Bezug auf die Eingangsbestätigung, angemessene Rückmeldungen und Folgemaßnahmen. Wenn im Zusammenhang mit dieser Richtlinie personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 17 und (EU) 2018/1725 18 des Europäischen Parlaments und des Rates. Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und h sowie Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern geschützt wird, indem sie erforderlichenfalls die Ausübung bestimmter Datenschutzrechte betroffener Personen, beispielsweise von Personen, die in der Meldung als an der potenziellen illegalen Einleitung Beteiligte aufgeführt werden, beschränkt und zwar soweit und solange dies zur Verhütung und Unterbindung von Versuchen, Meldungen zu behindern, Folgemaßnahmen, insbesondere Untersuchungen, zu verhindern, zu unterlaufen oder zu verschleppen oder die Identität der Hinweisgeber festzustellen, notwendig ist. Solche Beschränkungen sollten den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten wahren und in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen darstellen, um die Wahrung wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats einschließlich des Schutzes der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer sicherzustellen.
(32) Innerhalb der IMO laufen derzeit Beratungen über neue die Umwelt betreffende Probleme im Zusammenhang mit der internationalen Schifffahrt, die Meeresverschmutzung verursachen. Diese Beratungen münden möglicherweise in neue Bestimmungen des Marpol-Übereinkommens 73/78, mit denen andere Arten von Schadstoffen wie etwa Kunststoffabfälle im Meer und der Verlust von Kunststoffgranulat in den Anwendungsbereich des Übereinkommens aufgenommen werden. Bei einer künftigen Überprüfung sollte bewertet werden, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/35/EG gegebenenfalls geändert werden kann, um für eine kohärente, effiziente und wirksame Durchsetzungsregelung zu sorgen und die Verhängung abschreckender Sanktionen sicherzustellen. Bei dieser Überprüfung sollten außerdem Möglichkeiten zur besseren Satellitenüberwachung verloren gegangener Container, die möglicherweise Schadstoffe enthalten, geprüft werden. Die Kommission sollte außerdem die Wechselwirkung der vorliegenden Richtlinie mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Meeresverschmutzung, wie der Richtlinien 2008/56/EG 19, (EU) 2016/802 und (EU) 2024/2881 20 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich der Berichterstattung über übermäßigen Unterwasserlärm und über Luftverschmutzung, beispielsweise durch Ruß, Feinstaub (PM), Stickstoffoxid (NOx) und Schwefeloxid (SOx), berücksichtigen, die die biologische Vielfalt und die lebenden Ressourcen in Meeresökosystemen schädigen sowie Gefahren für die menschliche Gesundheit und Beeinträchtigungen des Gebrauchswerts von Meerwasser und der nachhaltigen Nutzung mariner Güter und Dienstleistungen hervorrufen, wodurch andere marine Tätigkeiten wie Fischerei, Tourismus und Erholung in Küstengebieten behindert werden.
(33) Mitgliedstaaten ohne direkten Zugang zum Meer oder ohne Seehäfen können aus diesen geografisch bedingten Gründen bestimmte Bestimmungen dieser Richtlinie nicht anwenden. Um diesen Mitgliedstaaten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollten sie nicht verpflichtet sein, alle Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen und anzuwenden.
(34) Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten aufgrund der grenzüberschreitenden Schäden, die sich durch unter diese Richtlinie fallende illegale Einleitungen ergeben können, und mit den unionsweit verfügbaren wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen für solche Einleitungen nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(35) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und sollte entsprechend durchgeführt werden.
(36) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 25. Juli 2023 eine Stellungnahme abgegeben.
(37) Die Richtlinie 2005/35/EG sollte entsprechend geändert werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2005/35/EG
Die Richtlinie 2005/35/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Durchsetzung internationaler Normen für die Verschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verschmutzungsdelikte".
2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1 Ziel
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, die internationalen Normen für die Verschmutzung durch Schiffe in das Unionsrecht aufzunehmen und sicherzustellen, dass gegen Unternehmen oder andere juristische oder natürliche Personen, die für illegale Einleitungen von Schadstoffen verantwortlich sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen und den Schutz der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe zu verstärken.
(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht strengere Maßnahmen zu ergreifen und verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen gemäß ihrem nationalen Recht vorzusehen."
3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Verstöße und Ausnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Gebiete als Verstöße betrachtet werden, es sei denn
(2) Jeder Mitgliedstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jedes Unternehmen oder jede andere juristische oder natürliche Person, die einen Verstoß im Sinne von Absatz 1 begangen hat, zur Verantwortung gezogen wird."
5. Die Artikel 5, 5a und 5b werden gestrichen.
6. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6 Durchsetzungsmaßnahmen betreffend Schiffe im Hafen eines Mitgliedstaats
(1) Lassen Unregelmäßigkeiten oder Informationen den Verdacht aufkommen, dass von einem Schiff aus, das sich freiwillig in einem Hafen oder Vorhafen eines Mitgliedstaats aufhält, eine Einleitung von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete erfolgt oder erfolgt ist, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der einschlägigen IMO-Leitlinien eine angemessene Inspektion oder andere angemessene Maßnahmen durchgeführt werden.
(2) Werden bei der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Inspektion Umstände bekannt, die auf einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 hindeuten könnten, wendet der betreffende Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie an. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats und des Flaggenstaats werden davon in Kenntnis gesetzt.
(3) Anhang I dieser Richtlinie enthält eine indikative Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen, die bei der Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu berücksichtigen sind."
7. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates * für Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie ein System von verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne ihrer nationalen Rechtsordnungen fest und stellen ihre Anwendung sicher. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Umsetzung dieser Richtlinie eingeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen Geldbußen umfassen, die dem Unternehmen, das für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, auferlegt werden.
(3) Sieht die Rechtsordnung des Mitgliedstaats keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen vor, so kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Sanktionen, einschließlich der in Absatz 2 genannten Geldbußen, von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt werden, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von zuständigen Behörden verhängte Geldbußen erzielen. Die gemäß diesem Absatz verhängten Sanktionen müssen in jedem Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie angewandt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 6. Juli 2027 die Bestimmungen der Rechtsvorschriften mit, die sie gemäß diesem Absatz erlassen, sowie - unverzüglich - etwaige spätere Änderungen an diesen Rechtsvorschriften und spätere Änderungen, die sich auf diese Rechtsvorschriften auswirken.
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*) Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj)."
8. Die Artikel 8a, 8b und 8c werden gestrichen.
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 8d Wirksame Anwendung von Sanktionen
(1) Um sicherzustellen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung und Anwendung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktion gegen ein Unternehmen oder eine andere juristische oder natürliche Person, das oder die gemäß Artikel 8 von den zuständigen Behörden als für einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 verantwortlich befunden wurde, alle relevanten Umstände des Verstoßes berücksichtigen, insbesondere
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen zur Ahndung von Verstößen im Sinne dieser Richtlinie verwaltungsrechtliche Sanktionen nicht in einer Höhe festlegen oder verhängen, die so niedrig ist, dass die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und der abschreckende Charakter dieser Sanktionen nicht sichergestellt sind."
10. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10 Informations- und Erfahrungsaustausch
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) beim Informationsaustausch zusammen und nutzen dabei das in Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * genannte System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet), um folgende Ziele zu erreichen:
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Informationen über erhebliche von Schiffen ausgehende Verschmutzungsereignisse zeitnah in den betroffenen Fischerei- und Küstengebieten verbreitet werden.
(3) Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und Experten, einschließlich Experten aus dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und den Gewerkschaften über die Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union, um gemeinsame Verfahrensweisen und Leitlinien zur Durchsetzung dieser Richtlinie einzuführen.
(4) Die Kommission organisiert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten mit Blick darauf, wie für eine wirksame Festlegung und Anwendung von Sanktionen gesorgt werden kann. Auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs kann die Kommission Leitlinien unter anderem zu Arten von Schadstoffen und zu empfindlichen Gebieten, die Anlass zur Sorge geben, vorschlagen.
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*) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10)."
11. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 10a Berichterstattung
(1) Die Kommission richtet ein elektronisches Berichterstattungsinstrument ein, das der Erhebung und dem Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Anwendung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchsetzungssystems dient.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen über die von ihren zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen über das in Absatz 1 genannte elektronische Berichterstattungsinstrument übermittelt werden:
(3) Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Verfahren für die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen, einschließlich zur Konkretisierung der Art der zu übermittelnden Informationen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Behörden, die Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen Berichterstattungsinstrument haben werden.
Artikel 10b Schulungen
Die Kommission erleichtert mit Unterstützung der EMSA und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten, indem sie, sofern angemessen, Schulungen für die Behörden anbietet, die für die Aufdeckung und Überprüfung von Verstößen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie und die Durchsetzung von Strafen oder anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verstößen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zuständig sind.
Artikel 10c Veröffentlichung von Informationen
(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10a übermittelten Informationen veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls nach Abschluss der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einen unionsweiten Überblick über die Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie, der regelmäßig aktualisiert wird. Soweit diese Informationen über Sanktionen personenbezogene Daten oder sensible Geschäftsinformationen umfassen, werden diese Informationen anonymisiert. Der Überblick muss die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Informationen enthalten.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der im Rahmen der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlangten Informationen zu schützen.
Artikel 10d Schutz von Personen, die potenzielle Verstöße melden, und Schutz ihrer personenbezogenen Daten
(1) Die Kommission entwickelt und unterhält einen vertraulichen externen Online-Meldekanal für die Entgegennahme von Meldungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates ** über potenzielle Verstöße gegen die vorliegende Richtlinie, öffnet den Zugang zu diesem Kanal und leitet diese Meldungen an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden, die über den in Absatz 1 genannten Kanal Meldungen über Verstöße gegen diese Richtlinie entgegennehmen, Untersuchungen einleiten, gegebenenfalls entsprechend tätig werden, zeitnah Rückmeldungen geben und zu diesen Meldungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 und Folgemaßnahmen ergreifen.
(3) Die Kommission kann gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und h der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates *** und im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 22, 35 und 36 der genannten Verordnung für die betroffenen Personen einschränken, die Gegenstand der über den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kanal übermittelten Meldung sind oder darin genannt werden und bei denen es sich nicht um die betroffenen Personen handelt, die die Meldung übermitteln. Diese Einschränkung darf nur für den Zeitraum gelten, der für die Prüfung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Meldungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich ist.
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*) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 26).
**) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019 S. 17).
***) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39)."
12. Die Artikel 11 und 12 werden gestrichen.
13. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 12a Bewertung und Überprüfung
(1) Bis zum 6. Juli 2032 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Diese Bewertung stützt sich mindestens auf Folgendes:
(2) Im Rahmen der Überprüfung bewertet die Kommission die Möglichkeit, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegebenenfalls im Hinblick auf neue oder aktualisierte internationale Normen zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe nach Maßgabe aktueller und künftiger Bestimmungen im Marpol-Übereinkommen 73/78 zu ändern, etwa mit Blick auf Kunststoffabfälle im Meer, den Verlust von Containern und den Verlust von Kunststoffgranulat."
14. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (Committee on Safe Seas and the Prevention of Pollution from Ships, COSS), der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates **.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002.
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*) Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1).
**) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13)."
15. Die Artikel 14 und 15 werden gestrichen.
16. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 2007 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Mitgliedstaaten ohne direkten Zugang zum Meer oder ohne Seehäfen sind nicht verpflichtet, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie umzusetzen und anzuwenden."
17. Der einzige Anhang erhält die Fassung des Wortlauts des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 6. Juli 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, sowie alle späteren Änderungen, die diese Vorschriften betreffen.
Artikel 3 Anwendung der Richtlinie 2009/123/EG
In Bezug auf Verstöße, die gemäß der Richtlinie 2005/35/EG in der durch die Richtlinie 2009/123/EG geänderten Fassung als Straftaten anzusehen sind, und die entsprechenden Sanktionen bleiben die Mitgliedstaaten, die nicht durch die Richtlinie (EU) 2024/1203 gebunden sind, durch die Richtlinie 2005/35/EG in der durch die Richtlinie 2009/123/EG geänderten Fassung gebunden.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2024.
3) Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 11).
4) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116).
5) Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 58).
6) Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj).
7) Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 280 vom 27.10.2009 S. 52).
8) Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) als Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 angenommen, in der geänderten Fassung.
9) Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 1).
10) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 57).
11) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10).
12) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/253 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Regelung der Probenahmen und der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 1999/32/EG des Rates bezüglich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. L 41 vom 17.02.2015 S. 55).
13) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
14) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 26).
15) ABl. L 124 vom 17.05.2005 S. 4.
16) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019 S. 17).
17) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
18) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
19) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.06.2008 S. 19).
20) Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L, 2024/2881, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2881/oj).
Anhang |
"Anhang I
Nicht erschöpfende Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen gemäß Artikel 6
_____
*) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 57).
**) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116).
***) Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 58).
****) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10)."
In den in Artikel 10c genannten und von der Kommission veröffentlichten unionsweiten Überblick aufzunehmende Informationen | Anhang II |
ENDE |