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Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Durchsetzung internationaler Normen für die Verschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verschmutzungsdelikte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 11, ber. 2006 L 33 S. 87, ber. L 105 S. 65;
RL 2009/123/EG - ABl. Nr. L 280 vom 27.10.2009 S. 52 A;
RL (EU) 2024/3101 - ABl. L 2024/3101 vom 16.12.2024 Inkrafttreten Umsetzung Anwendung)
Änd.: Titel 24
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs zielt auf ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau ab; sie beruht auf der Grundauffassung, dass alle an der Beförderung von Gütern auf See Beteiligten Verantwortung dafür tragen, dass die in den Gewässern der Gemeinschaft verkehrenden Schiffe die geltenden Vorschriften und Normen einhalten.
(2) Die wesentlichen Normen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen stützen sich in allen Mitgliedstaaten auf das Marpol-Übereinkommen 73/78. Diese Regeln werden jedoch tagtäglich von zahlreichen in den Gemeinschaftsgewässern verkehrenden Schiffen übertreten, ohne dass dagegen Maßnahmen getroffen werden.
(3) Da das Marpol-Übereinkommen 73/78 von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich umgesetzt wurde, ist eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Erhebliche Unterschiede gibt es insbesondere bei der Praxis der Mitgliedstaaten zur Verhängung von Sanktionen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen.
(4) Abschreckende Maßnahmen sind mit der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs untrennbar verbunden, da sie einen Zusammenhang zwischen der Verantwortung aller an der Beförderung umweltbelastender Güter auf See Beteiligten und den drohenden Sanktionen herstellen. Im Hinblick auf einen effizienten Schutz der Umwelt bedarf es daher wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen.
(5) Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, die bestehenden Rechtsvorschriften mit Hilfe der geeigneten Rechtsinstrumente anzugleichen; insbesondere umfasst dies die genaue Definition des betreffenden Verstoßes, die Ausnahmen und die Mindestvorschriften für Sanktionen sowie die Verantwortlichkeit und die Gerichtsbarkeit.
(6) Diese Richtlinie wird ergänzt durch ausführliche Bestimmungen über Delikte und Sanktionen sowie andere Bestimmungen, die in dem Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe 3 enthalten sind.
(7) Weder die internationale Haftungs- und Entschädigungsregelung im Fall der Ölverschmutzung noch die für die Verschmutzung durch andere gefährliche oder schädliche Stoffe geltende Regelung haben eine hinreichend abschreckende Wirkung, um die an der Beförderung gefährlicher Ladung auf See Beteiligten von unerlaubten Praktiken abzuhalten. Die erforderliche abschreckende Wirkung lässt sich nur durch die Einführung von Sanktionen erzielen, die für jede Person gelten, die eine Verschmutzung des Meeres verursacht oder dazu beiträgt. Sanktionen sollten nicht nur für den Reeder oder den Kapitän des Schiffes, sondern auch für den Eigentümer der Ladung, die Klassifikationsgesellschaft und andere Beteiligte gelten.
(8) Von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen sollten als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Diese Verstöße werden im Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates zur Ergänzung dieser Richtlinie unter den in diesem Rahmenschluss vorgesehenen Umständen als Straftat betrachtet.
(9) Die Sanktionen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen sind unabhängig von der Haftpflicht der betroffenen Parteien und unterliegen daher weder etwaigen Regeln über die Beschränkung oder Zurechnung der Haftung noch begrenzen sie die effiziente Entschädigung der Opfer von Verschmutzungsereignissen.
(10) Um sicherzustellen, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen rechtzeitig entdeckt und die Täter ermittelt werden, ist eine weitergehende wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich. Aus diesem Grund kommt der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs eine Schlüsselrolle bei der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu, um technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu leisten, und bei der Unterstützung der Kommission in der Durchführung der Aufgaben, die ihr im Hinblick auf eine effiziente Umsetzung dieser Richtlinie übertragen wurden.
(11) Um Meeresverschmutzung besser verhüten und bekämpfen zu können, sollten Synergien zwischen den Strafverfolgungsbehörden wie etwa den nationalen Küstenwachen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission eine Durchführbarkeitsstudie über eine Europäische Küstenwache zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung durchführen und dabei die Kosten und den Nutzen deutlich hervorheben. Dieser Studie sollte gegebenenfalls ein Vorschlag über eine Europäische Küstenwache folgen.
(12) Wenn ein klarer, objektiver Beweis dafür vorliegt, dass eine Einleitung einen größeren Schaden verursacht oder einen größeren Schaden zu verursachen droht, sollten die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden mit der Angelegenheit im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens befassen, das im Einklang mit Artikel 220 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 steht.
(13) Die Durchsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände 5 ist zusammen mit der vorliegenden Richtlinie ein Kernstück in der Reihe von Maßnahmen zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe.
(14) Diese Richtlinie entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im Sinne des Artikels 5 des Vertrags. Die Einbeziehung der internationalen Normen für die Meeresverschmutzung durch Schiffe in das Gemeinschaftsrecht und die Festlegung von Sanktionen, die strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen einschließen können, für Verstöße gegen diese Normen ist eine Maßnahme, die zur Erreichung eines hohen Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im Seeverkehr erforderlich ist. Dies lässt sich durch die Gemeinschaft nur über harmonisierte Vorschriften wirksam erreichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Minimum und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus. Sie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unter Beachtung des Völkerrechts strengere Maßnahmen gegen die Meeresverschmutzung durch Schiffe zu ergreifen.
(15) Diese Richtlinie steht mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union voll und ganz im Einklang; jeder Person, die verdächtigt wird, einen Verstoß begangen zu haben, muss eine faire und unparteiische Anhörung gewährleistet sein, und die Strafen müssen verhältnismäßig sein
- haben folgende Richtlinie erlassen:
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, die internationalen Normen für die Verschmutzung durch Schiffe in das Unionsrecht aufzunehmen und sicherzustellen, dass gegen Unternehmen oder andere juristische oder natürliche Personen, die für illegale Einleitungen von Schadstoffen verantwortlich sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen und den Schutz der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe zu verstärken.
(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht strengere Maßnahmen zu ergreifen und verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen gemäß ihrem nationalen Recht vorzusehen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 09 24
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt im Einklang mit dem Völkerrecht für das Einleiten von Schadstoffen in
(2) Diese Richtlinie gilt für das Einleiten von Schadstoffen von allen Schiffen, ungeachtet ihrer Flagge, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen Schiffen, die Eigentum eines Staates sind oder von einem Staat betrieben werden und zum betreffenden Zeitpunkt ausschließlich für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden.
Artikel 4 Verstöße und Ausnahmen 09 24
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Gebiete als Verstöße betrachtet werden, es sei denn
(2) Jeder Mitgliedstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jedes Unternehmen oder jede andere juristische oder natürliche Person, die einen Verstoß im Sinne von Absatz 1 begangen hat, zur Verantwortung gezogen wird.
Artikel 5 - gestrichen - 09 24
Artikel 5a - gestrichen - 09 24
Artikel 5b - gestrichen - 09 24
Artikel 6 Durchsetzungsmaßnahmen betreffend Schiffe im Hafen eines Mitgliedstaats 24
(1) Lassen Unregelmäßigkeiten oder Informationen den Verdacht aufkommen, dass von einem Schiff aus, das sich freiwillig in einem Hafen oder Vorhafen eines Mitgliedstaats aufhält, eine Einleitung von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete erfolgt oder erfolgt ist, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der einschlägigen IMO-Leitlinien eine angemessene Inspektion oder andere angemessene Maßnahmen durchgeführt werden.
(2) Werden bei der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Inspektion Umstände bekannt, die auf einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 hindeuten könnten, wendet der betreffende Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie an. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats und des Flaggenstaats werden davon in Kenntnis gesetzt.
(3) Anhang I dieser Richtlinie enthält eine indikative Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen, die bei der Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu berücksichtigen sind.
Artikel 7 Durchsetzungsmaßnahmen von Küstenstaaten betreffend Schiffe im Transitverkehr
(1) Erfolgt die mutmaßliche Einleitung von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, c, d oder e genannten Gebieten und läuft das Schiff, auf das sich der Verdacht dieser Einleitung bezieht, keinen Hafen des Mitgliedstaats an, der im Besitz der Informationen über die mutmaßliche Einleitung ist, so gilt Folgendes:
(2) Liegt ein klarer, objektiver Beweis dafür vor, dass ein Schiff, das die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d genannten Gebiete befährt, in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannten Gebiet einen Verstoß begangen hat, der zu einer Einleitung führt, die einen größeren Schaden an der Küste oder für die damit verbundenen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats oder an Ressourcen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d genannten Gebieten verursacht oder einen solchen Schaden zu verursachen droht, so befasst dieser Staat, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, vorbehaltlich Teil XII Abschnitt 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 seine zuständigen Behörden mit der Angelegenheit im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, wobei dieses Verfahren auch das Festhalten des Schiffes umfassen kann.
(3) Die Behörden des Flaggenstaats sind auf jeden Fall zu unterrichten.
Artikel 8 Verwaltungsrechtliche Sanktionen 09 24
(1) Die Mitgliedstaaten legen unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 für Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie ein System von verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne ihrer nationalen Rechtsordnungen fest und stellen ihre Anwendung sicher. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Umsetzung dieser Richtlinie eingeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen Geldbußen umfassen, die dem Unternehmen, das für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, auferlegt werden.
(3) Sieht die Rechtsordnung des Mitgliedstaats keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen vor, so kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Sanktionen, einschließlich der in Absatz 2 genannten Geldbußen, von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt werden, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von zuständigen Behörden verhängte Geldbußen erzielen. Die gemäß diesem Absatz verhängten Sanktionen müssen in jedem Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie angewandt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 6. Juli 2027 die Bestimmungen der Rechtsvorschriften mit, die sie gemäß diesem Absatz erlassen, sowie - unverzüglich - etwaige spätere Änderungen an diesen Rechtsvorschriften und spätere Änderungen, die sich auf diese Rechtsvorschriften auswirken.
Artikel 8a - gestrichen - 09 24
Artikel 8b - gestrichen - 09 24
Artikel 8c - gestrichen - 09 24
Artikel 8d Wirksame Anwendung von Sanktionen 24
(1) Um sicherzustellen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung und Anwendung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktion gegen ein Unternehmen oder eine andere juristische oder natürliche Person, das oder die gemäß Artikel 8 von den zuständigen Behörden als für einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 verantwortlich befunden wurde, alle relevanten Umstände des Verstoßes berücksichtigen, insbesondere
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen zur Ahndung von Verstößen im Sinne dieser Richtlinie verwaltungsrechtliche Sanktionen nicht in einer Höhe festlegen oder verhängen, die so niedrig ist, dass die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und der abschreckende Charakter dieser Sanktionen nicht sichergestellt sind.
Artikel 9 Beachtung des Völkerrechts
Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne formale oder tatsächliche Diskriminierung ausländischer Schiffe und im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, einschließlich Teil XII Abschnitt 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, an und setzen den Flaggenstaat des Schiffes sowie andere betroffene Staaten unverzüglich über Maßnahmen in Kenntnis, die gemäß dieser Richtlinie getroffen wurden.
Artikel 10 Informations- und Erfahrungsaustausch 24
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) beim Informationsaustausch zusammen und nutzen dabei das in Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 genannte System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet), um folgende Ziele zu erreichen:
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Informationen über erhebliche von Schiffen ausgehende Verschmutzungsereignisse zeitnah in den betroffenen Fischerei- und Küstengebieten verbreitet werden.
(3) Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und Experten, einschließlich Experten aus dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und den Gewerkschaften über die Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union, um gemeinsame Verfahrensweisen und Leitlinien zur Durchsetzung dieser Richtlinie einzuführen.
(4) Die Kommission organisiert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten mit Blick darauf, wie für eine wirksame Festlegung und Anwendung von Sanktionen gesorgt werden kann. Auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs kann die Kommission Leitlinien unter anderem zu Arten von Schadstoffen und zu empfindlichen Gebieten, die Anlass zur Sorge geben, vorschlagen.
Artikel 10a Berichterstattung 24
(1) Die Kommission richtet ein elektronisches Berichterstattungsinstrument ein, das der Erhebung und dem Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Anwendung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchsetzungssystems dient.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen über die von ihren zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen über das in Absatz 1 genannte elektronische Berichterstattungsinstrument übermittelt werden:
(3) Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Verfahren für die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen, einschließlich zur Konkretisierung der Art der zu übermittelnden Informationen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Behörden, die Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen Berichterstattungsinstrument haben werden.
Artikel 10b Schulungen 24
Die Kommission erleichtert mit Unterstützung der EMSA und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten, indem sie, sofern angemessen, Schulungen für die Behörden anbietet, die für die Aufdeckung und Überprüfung von Verstößen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie und die Durchsetzung von Strafen oder anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verstößen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zuständig sind.
Artikel 10c Veröffentlichung von Informationen 24
(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10a übermittelten Informationen veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls nach Abschluss der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einen unionsweiten Überblick über die Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie, der regelmäßig aktualisiert wird. Soweit diese Informationen über Sanktionen personenbezogene Daten oder sensible Geschäftsinformationen umfassen, werden diese Informationen anonymisiert. Der Überblick muss die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Informationen enthalten.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der im Rahmen der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlangten Informationen zu schützen.
Artikel 10d Schutz von Personen, die potenzielle Verstöße melden, und Schutz ihrer personenbezogenen Daten 24
(1) Die Kommission entwickelt und unterhält einen vertraulichen externen Online-Meldekanal für die Entgegennahme von Meldungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 über potenzielle Verstöße gegen die vorliegende Richtlinie, öffnet den Zugang zu diesem Kanal und leitet diese Meldungen an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden, die über den in Absatz 1 genannten Kanal Meldungen über Verstöße gegen diese Richtlinie entgegennehmen, Untersuchungen einleiten, gegebenenfalls entsprechend tätig werden, zeitnah Rückmeldungen geben und zu diesen Meldungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 und Folgemaßnahmen ergreifen.
(3) Die Kommission kann gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und h der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 22, 35 und 36 der genannten Verordnung für die betroffenen Personen einschränken, die Gegenstand der über den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kanal übermittelten Meldung sind oder darin genannt werden und bei denen es sich nicht um die betroffenen Personen handelt, die die Meldung übermitteln. Diese Einschränkung darf nur für den Zeitraum gelten, der für die Prüfung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Meldungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich ist.
Artikel 11 - gestrichen - 24
Artikel 12 - gestrichen - 24
Artikel 12a Bewertung und Überprüfung 24
(1) Bis zum 6. Juli 2032 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Diese Bewertung stützt sich mindestens auf Folgendes:
(2) Im Rahmen der Überprüfung bewertet die Kommission die Möglichkeit, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegebenenfalls im Hinblick auf neue oder aktualisierte internationale Normen zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe nach Maßgabe aktueller und künftiger Bestimmungen im Marpol-Übereinkommen 73/78 zu ändern, etwa mit Blick auf Kunststoffabfälle im Meer, den Verlust von Containern und den Verlust von Kunststoffgranulat.
Artikel 13 Ausschussverfahren 24
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (Committee on Safe Seas and the Prevention of Pollution from Ships, COSS), der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 13.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002.
Artikel 14 - gestrichen - 24
Artikel 15 - gestrichen - 24
Artikel 16 Umsetzung 24
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 2007 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Mitgliedstaaten ohne direkten Zugang zum Meer oder ohne Seehäfen sind nicht verpflichtet, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie umzusetzen und anzuwenden.
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 18 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.
1) ABl. C 220 vom 16.09.2003 S. 72.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2004 (ABl. C 92 E vom 16.04.2004 S. 77), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. Oktober 2004 (ABl. C 25 E vom 01.02.2005 S. 29), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005.
3) Siehe Seite 164 dieses Amtsblatts.
4) ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 1).
5) ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 81. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 53).
6) Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 1). Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/ EG (ABl. L 138 vom 30.04.2004 S. 12).
7) Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1).
8) Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj).
9) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10).
10) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 26).
11) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019 S. 17).
12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
13) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13)."
Nicht erschöpfende Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen gemäß Artikel 6 | Anhang 24 |
_____
1) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 57).
2) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116).
3) Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 58).
4) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10).
In den in Artikel 10c genannten und von der Kommission veröffentlichten unionsweiten Überblick aufzunehmende Informationen | Anhang II |
ENDE |