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Regelwerk, EU 2024, Bau - EU Bund
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Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
- EU-BauPVO - Bauproduktenverordnung (CPR) -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3110 vom 18.12.2024)


Neufassung - Ersetzt zum 08.01.2026 gem. Art. 94 die VO (EU) 305/2011 - Ausnahme-/Übergangsregelungen, Entsprechungstabellen

Archiv: 2011, 1989

Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2019/451

Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

European Green Deal

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde im Kontext des Binnenmarktes angenommen, um die Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten zu harmonisieren und Hindernisse für den Handel mit Bauprodukten zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist ein Hersteller verpflichtet, für ein Bauprodukt, das unter eine harmonisierte technische Spezifikation fällt, eine Leistungserklärung zu erstellen, um dieses Produkt in Verkehr bringen zu können. Der Hersteller übernimmt die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dieser erklärten Leistung und den geltenden Anforderungen. Bei bestimmten Produkten sind die Hersteller von dieser Verpflichtung ausgenommen.

(3) Die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die Bewertung dieser Verordnung durch die Kommission im Jahr 2019 und der Bericht über die Europäische Organisation für technische Bewertung haben gezeigt, dass der Rechtsrahmen für Bauprodukte in verschiedenen Punkten unzureichend leistungsfähig ist, auch was die Erarbeitung von Normen und die Marktüberwachung betrifft. Darüber hinaus wurde in den im Zuge der Bewertung eingegangenen Rückmeldungen darauf hingewiesen, dass Überschneidungen reduziert und Widersprüche sowie sich wiederholende Anforderungen, auch im Hinblick auf andere Rechtsvorschriften der Union, entfernt werden müssen, um mehr Rechtsklarheit zu schaffen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu begrenzen. Es ist daher notwendig, die rechtlichen Verpflichtungen von Wirtschaftsteilnehmern zu aktualisieren und an diejenigen anzupassen, die in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, sowie neue Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Marktüberwachung, zu ergänzen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und voneinander abweichende Auslegungen zu vermeiden.

(4) Gut funktionierende Informationsflüsse, auch auf elektronischem Wege und unter Verwendung eines maschinenlesbaren Formats, müssen geschaffen werden, um sicherzustellen, dass entlang der Lieferkette kohärente und transparente Informationen über die Leistungen von Bauprodukten verfügbar sind. Dies dürfte die Transparenz erhöhen und die Effizienz bei der Übermittlung von Informationen verbessern. Die Verfügbarkeit von Informationen über Bauprodukte in digitaler Form würde zur Digitalisierung des Bausektors insgesamt beitragen und den Rechtsrahmen an das digitale Zeitalter anpassen. Darüber hinaus hätte der Zugang zu zuverlässigen und dauerhaften Informationen auch zur Folge, dass Wirtschaftsteilnehmer und andere Akteure nicht gegenseitig zur Nichteinhaltung der Anforderungen eines anderen beitragen.

(5) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauprodukteverordnung) 4 wurde das Ziel der Kommission begrüßt, das Bauwesen dadurch nachhaltiger zu machen, dass bei der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die Leistung von Bauprodukten im Hinblick auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt wird, wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel "Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa" angekündigt. In den Schlussfolgerungen des Rates zur Kreislaufwirtschaft im Bausektor vom 28. November 2019 wurde die Kommission nachdrücklich aufgefordert, bei der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf eine bessere Kreislauffähigkeit von Bauprodukten hinzuwirken. In ihrer Mitteilung vom 10. März 2020 mit dem Titel "Eine neue Industriestrategie für Europa" betonte die Kommission, dass das Thema der Nachhaltigkeit von Bauprodukten angegangen werden muss, und hob hervor, dass die bauliche Umwelt nachhaltiger gestaltet werden muss, um Europa klimaneutral zu machen. In ihrer Mitteilung vom 5. Mai 2021 mit dem Titel "Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen" nannte die Kommission das Bauwesen als eines der vorrangigen Ökosysteme, die mit den größten Herausforderungen bei der Verwirklichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele und der Bewältigung des digitalen Wandels konfrontiert sind, und deren Wettbewerbsfähigkeit davon abhängt. Es sollten daher Vorschriften für die Erklärung der ökologischen Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten eingeführt werden, einschließlich der Möglichkeit, einschlägige Schwellenwerte und Leistungsklassen festzulegen. Die Leistungsklassen für die Umweltleistung von Produkten sollten der Vielfalt der Produkte und ihren Stand der Technik genau Rechnung tragen und eine genaue Ermittlung der umweltfreundlichsten Produkte ermöglichen. Darüber hinaus sollten derartige Leistungsklassen bei der Bezugnahme auf Umweltauswirkungen verständlich sein, nicht irreführen und keine Verlagerung der Belastung ermöglichen.

(6) Ebenso wurde in der EU-Strategie für Normung 2022, die in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2022 mit dem Titel "Eine EU-Strategie für Normung - Globale Normen zur Unterstützung eines resilienten, grünen und digitalen EU-Binnenmarkts festlegen" dargelegt wurde, das Bauwesen als einer der besonders relevanten Bereiche genannt, in denen harmonisierten Normen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zum Abbau von Markthindernissen beitragen können.

(7) Im Rahmen der Verfolgung der Umweltziele, einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, müssen neue Umweltverpflichtungen eingeführt und der Grundstein für die Entwicklung und Anwendung einer Bewertungsmethode zur Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten gelegt werden, ohne die Bürokratie und die Kosten für Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unverhältnismäßig zu erhöhen. Bei den Berechnungen sollte der Lebenszyklus des Produkts mithilfe der durch Normung festgelegten Methoden abgedeckt werden. Bei neuen Produkten sollten die berechneten Lebenszyklen alle Lebensphasen eines Produkts umfassen, von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis hin zu ihrer endgültigen Entsorgung, einschließlich potenzieller Vorteile und Belastungen außerhalb der festgelegten Grenzen. Bei gebrauchten und wiederaufbereiteten Produkten sollte der berechnete Lebenszyklus mit der Demontage von einem Bauwerk beginnen und alle folgenden Phasen bis zur endgültigen Entsorgung umfassen. Die Kommission sollte eine Software für die Durchführung der Berechnung, insbesondere die anwendbaren Charakterisierungsfaktoren im Einklang mit der europäischen Norm EN 15804 oder künftigen anwendbaren Normen, zur Verfügung stellen. Jede Aktualisierung dieser Software sollte mitgeteilt werden und eine Aktualisierung der einschlägigen Berechnungen innerhalb eines Jahres auslösen.

(8) Um die Sicherheit und Funktionalität von Bauprodukten und damit auch von Bauwerken sowie die Sicherheit von Arbeitnehmern und Nutzern zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass bestimmte Dienstleister wie Fulfilment-Dienstleister, Online-Marktplätze und Akteure, die Vermittlungsdienste anbieten, nicht zu einer Nichtkonformität anderer Akteure beitragen. Die einschlägigen Bestimmungen müssen daher auch für diese Dienste und die Erbringer dieser Dienstleistungen gelten.

(9) Um die notwendige Verbindung zwischen Bauprodukten und Bauwerken, einschließlich Gebäuden, herzustellen, in die sie eingebaut werden könnten, sollte der Begriff "Bauwerk" nur für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Definition und Regulierung von Bauwerken und Gebäuden definiert werden.

(10) Um zu vermeiden, dass innovative Vertriebsmodelle verwendet werden, um die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen zu umgehen, sollte klargestellt werden, dass jede Lieferung eines Produkts im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, auch wenn das Eigentum an den Produkten oder der Besitz der Produkte im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung übertragen wird, als Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt gilt.

(11) Die Gewährleistung des freien Verkehrs von Bausätzen für Bauprodukte auf dem Binnenmarkt würde die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie unterstützen. Mit diesem Ansatz würde die Marktreichweite erhöht, die Produktionsverfahren für Unternehmen würden gestrafft und die Zweckmäßigkeit für Verbraucher und Unternehmen würde verbessert.

(12) Die Konformität von Bauprodukten mit den Rechtsvorschriften der Union hängt oft davon ab, ob die wesentlichen Bestandteile solcher Bauprodukte deren Anforderungen einhalten. Da wesentliche Bestandteile jedoch häufig in verschiedene Bauprodukte integriert sind, wären der Schutz der Sicherheit und der Umwelt, einschließlich des Klimas, besser zu erreichen, wenn solche wesentlichen Bestandteile vorgelagert bewertet werden, d. h., wenn deren Leistung und Konformität vorab und unabhängig von der Bewertung des endgültigen Bauprodukts, in das sie integriert sind, bewertet werden. Zugleich wäre die Marktüberwachung effizienter, wenn nicht konforme wesentliche Bestandteile identifiziert und gezielt ermittelt werden könnten. Daher ist es notwendig, verbindliche Vorschriften für wesentliche Bestandteile von Bauprodukten festzulegen. Dasselbe Konzept sollte bei Teilen oder Werkstoffen angewandt werden, die für eine Verwendung in Bauprodukten vorgesehen sind und denen die freiwillige Anwendung der Verordnung zugutekäme.

(13) Gegenstände wie Bauprodukte, deren wesentliche Bestandteile oder andere Teile oder Werkstoffe können als solche oder als Satz einzelner Bestandteile, die gemeinsam verwendet werden sollen, in Verkehr gebracht werden und sollten speziellen harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen. Um die Anwendung dieser Verordnung zu vereinfachen, sollten die in ihren Anwendungsbereich fallenden Gegenstände und Bestandteile eindeutig bestimmt werden. Eine solche Bestimmung sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, die Bestandteile als Bauprodukte zu vermarkten, wenn diese Bestandteile getrennt, als wesentliche Bestandteile oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.

(14) Unter Beibehaltung eines breiten Geltungsbereichs für die mögliche Anwendung dieser Verordnung sollten bestimmte Produkte, die bereits durch andere Rechtsakte der Union harmonisiert wurden, von ihrer Anwendung ausgenommen werden, um regulatorische Überschneidungen zu vermeiden. Zu demselben Zweck ist es auch wichtig, zwischen den Aspekten von Produkten, die unter diese Verordnung fallen, und den Aspekten derselben Produkte, die durch andere sektorspezifische Rechtsvorschriften geregelt sind, zu unterscheiden. Dies wäre beispielsweise bei Beleuchtungsprodukten sowie elektrischen und elektronischen Produkten der Fall, die unter die Richtlinien 2014/35/EU 5, 2014/30/EU 6, 2014/53/EU 7 und 2001/95/EG 8 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Der breite Geltungsbereich dieser Verordnung sollte jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Absicht verfolgt wird, sämtliche Produkte zu harmonisieren, die in Verkehr gebracht werden können, um in Bauwerke eingebaut zu werden. Produkte, die sich beispielsweise aufgrund ihrer Verbindung zum Kulturerbe, der Verwendung bestimmter Materialien, die nur an bestimmten Orten beschafft werden können, oder aufgrund heterogener Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht für eine Harmonisierung eignen, sollten nicht der Harmonisierungswirkung dieser Verordnung unterliegen. Dies könnte durch die aktive Entscheidung erreicht werden, sie nicht weiter durch harmonisierte technische Spezifikationen zu erfassen.

(15) Für gebrauchte Produkte, die unter diese Verordnung fallen und die aus Drittländern eingeführt werden, sollten - sofern es keine spezifischen Vorschriften für gebrauchte Produkte gibt - dieselben Vorschriften gelten wie für neue Bauprodukte.

(16) In den Gebieten in äußerster Randlage der Union in Verkehr gebrachte Bauprodukte werden häufig aus Nachbarländern eingeführt und unterliegen daher nicht den Anforderungen des Unionsrechts. Wenn diese Bauprodukte diese Anforderungen erfüllen müssten, wären damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden. Gleichzeitig sind Bauprodukte, die in den Gebieten in äußerster Randlage hergestellt werden, in anderen Mitgliedstaaten nur in geringem Umfang im Verkehr. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Bauprodukte, die in den Gebieten in äußerster Randlage der Union in Verkehr gebracht werden, von diesen Anforderungen auszunehmen.

(17) Um sicherzustellen, dass eine enge Verbindung zwischen den Normen und dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten aufrechterhalten wird, sollte eine Sachverständigengruppe die Kommission bei der Ausarbeitung von Normungsaufträgen und anderen harmonisierten technischen Spezifikationen unterstützen. Die Tätigkeiten der Sachverständigengruppe sollten auf einem Arbeitsplan beruhen, der auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten erstellt wird, die zu den allgemeinen Prioritäten der Union, wie ihren Zielen in den Bereichen Klima und Kreislaufwirtschaft, hinzukommen. Bei der Festlegung der Prioritäten des Arbeitsplans sollte die Kommission der Ersetzung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommenen harmonisierten technischen Spezifikationen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsplans in Kenntnis setzen und dabei auch Informationen über die erteilten Normungsaufträge, die Anzahl der von den europäischen Normungsorganisationen vorgeschlagenen Normen, die durchschnittliche Zeit, die für die Bewertung der Normen durch die Kommission benötigt wird, und das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den von der Kommission akzeptierten und abgelehnten Normen bereitstellen.

(18) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Erreichung des grundlegenden Ziels einer Harmonisierung des Binnenmarkts für Bauprodukte erforderlich und angemessen, dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, indem nur die wesentlichen Merkmale für die Bewertung der Produktleistung festgelegt werden. Durch die Festlegung dieser wesentlichen Merkmale und der auf sie anwendbaren Bewertungsmethoden sollte eine weniger belastende Herangehensweise geboten werden, die hinreichend zuverlässig ist und mit der Doppelarbeit und Unstimmigkeiten vermieden werden. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(19) Um ein Höchstmaß an regulatorischer Kohärenz zu erreichen, sollte diese Verordnung so weit wie möglich auf dem horizontalen Rechtsrahmen aufbauen, in diesem Fall auf der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 9. Sie folgt der jüngsten Entwicklung bei der Produktgesetzgebung, dass eine Ersatzlösung ("Rückfall"-Lösung) erarbeitet wird, wenn die europäischen Normungsorganisationen keine gültigen harmonisierten Normen bereitstellen. Wenn eine europäische Normungsorganisation im Einklang mit dem Normungsauftrag eine harmonisierte Norm vorlegt, die Elemente enthält, die den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten nicht decken oder die nicht mit den Zielen der Union in den Bereichen Sicherheit, Umwelt, Kreislaufwirtschaft und Klima im Einklang stehen, sollte die Kommission den Normungsauftrag überarbeiten oder die harmonisierte Norm mit Einschränkungen für verbindlich erklären. Bei harmonisierten Normen, die nicht mit dem Normungsauftrag übereinstimmen und sich auf eine Produktfamilie oder Produktkategorie beziehen, die zuvor nicht von einer harmonisierten Norm erfasst wurde, von einer seit mehr als fünf Jahren geltenden harmonisierten Norm erfasst wird oder von einer mit Einschränkungen geltenden harmonisierten Norm erfasst wird, sollte eine Ersatzlösung ("Rückfall"-Lösung) angewandt werden können.

(20) Enthalten harmonisierte Normen Vorschriften für die Leistungsbewertung in Bezug auf wesentliche Merkmale, die für die Bauvorschriften der Mitgliedstaaten relevant sind, so sollten diese Normen für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung als harmonisierte Leistungsnormen verbindlich vorgeschrieben werden, da nur mit solchen verbindlichen Normen das Ziel erreicht wird, den freien Verkehr von Produkten zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten dazu in der Lage sind, Produktmerkmale im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen an Bauwerke mit Blick auf ihre besondere nationale Situation, etwa Unterschiede bei den klimatischen, geologischen, geografischen und sonstigen Gegebenheiten, vorzuschreiben. Wenn diese beiden Ziele gemeinsam verfolgt werden, müssen die Produkte nach einer einzigen Bewertungsmethode bewertet werden, und daher muss die Methode zwingend vorgeschrieben sein. Freiwillige Normen können jedoch im Wege des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 verwendet werden, um Produktanforderungen, die in delegierten Rechtsakten für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie festgelegt sind, noch konkreter zu machen. Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sollten diese freiwilligen Normen eine Vermutung der Konformität mit den von ihnen abgedeckten Anforderungen begründen können.

(21) Die Bewertung der Leistung in Bezug auf wesentliche Merkmale kann die Festlegung von Schwellenwerten erfordern. Bei bestimmten Verwendungen müssen freiwillige Schwellenwerte erreicht werden. Die verbindlichen Schwellenwerte müssen unabhängig von der Verwendung des Produkts als Voraussetzung für dessen Inverkehrbringen im Binnenmarkt erfüllt sein.

(22) Um zu den Zielen des europäischen Grünen Deals, die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" festgelegt sind, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und dem Null-Schadstoff-Aktionsplan, der in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle - EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden"" dargelegt ist, beizutragen und sichere Bauprodukte zu gewährleisten, sind Anforderungen an das Produkt im Hinblick auf Funktionalität, Sicherheit und Schutz der Umwelt, einschließlich des Klimas, notwendig, da Sicherheit eines der Ziele ist, die gemäß Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in den Rechtsvorschriften verfolgt werden müssen. Bei der Festlegung dieser Anforderungen sollte die Kommission auf die Sicherheitsrisiken eingehen und den potenziellen Beitrag berücksichtigen, den das Produkt im Laufe seines Lebenszyklus zur Erreichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Union leisten kann. Diese Anforderungen beziehen sich nicht auf die Leistung von Bauprodukten. Im Unterschied zu ihrer Vorgängerin, der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 11 sieht die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine Möglichkeit vor, solche Produktanforderungen festzulegen. Bestimmte harmonisierte Normen für Bauprodukte enthalten jedoch solche Produktanforderungen. Diese Normen zeigen, dass eine praktische Notwendigkeit für solche Anforderungen an die Funktionalität, die Sicherheit und den Schutz der Umwelt besteht. In Artikel 114 AEUV, der Rechtsgrundlage dieser Verordnung, ist ebenfalls vorgegeben, dass ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz anzustreben ist. Daher sollten mit dieser Verordnung Produktanforderungen wiedereingeführt oder bestätigt werden. Somit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Anforderungen für die entsprechende Produktfamilie oder -kategorie bestimmt werden.

(23) Die Herstellung und der Vertrieb von Bauprodukten werden immer komplexer, was dazu geführt hat, dass neue spezialisierte Akteure entstanden sind, beispielsweise Fulfilment-Dienstleister. Aus Gründen der Klarheit sollten bestimmte allgemeine Verpflichtungen, zu denen auch die Zusammenarbeit mit den Behörden gehört, für alle an der Lieferkette Beteiligten gelten.

(24) Um harmonisierte Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, auch wenn keine Einigung bezüglich dieser Praktiken erreicht werden konnte, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf einen begrenzten Bereich von Aspekten zu erlassen. Die entsprechenden Befugnisse sollten die Pflichten und Rechte der Wirtschaftsteilnehmer sowie die Pflichten der notifizierten Stellen betreffen.

(25) Um die Rechtssicherheit zu verbessern und die Fragmentierung des Unionsmarktes für Bauprodukte zu verringern, ist es notwendig, den auf Unionsebene geregelten Bereich, die sogenannte "harmonisierte Zone", in Abgrenzung zu den Elementen, die weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, klar zu definieren. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin für die Festlegung von Bestimmungen über Bauwerke, einschließlich deren Gestaltung und Abmessungen, zuständig. Die Schaffung der harmonisierten Zone sollte das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Anforderungen an Bauwerke festzulegen, unberührt lassen und das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende und gerechtfertigte Schutzniveau nicht verringern. Nationale Umweltmaßnahmen, die für Bauwerke gelten, sollten nicht als Verbote oder Hindernisse für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt betrachtet werden, solange die harmonisierte Zone geachtet wird.

(26) Die Mitgliedstaaten legen das Sicherheitsniveau für Bauwerke auf der Grundlage ihrer Verantwortung gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern fest, wohingegen die Union die Rahmenbedingungen für den Binnenmarkt festlegt. Die Zuständigkeit für die Verabschiedung von Vorschriften über Bauwerke liegt weiterhin bei den Mitgliedstaaten. Durch die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten grundlegenden Anforderungen an Bauwerke sollte die Verbindung zu Bauprodukten hergestellt werden, die technisch erforderlich sind, und sie sollten als Grundlage für die Erteilung von Normungsaufträgen an die europäischen Normungsorganisationen zur Ausarbeitung harmonisierter Normen für Bauprodukte, für entsprechende delegierte Rechtsakte sowie für die Ausarbeitung Europäischer Bewertungsdokumente dienen.

(27) Die harmonisierte Zone sollte auch auf öffentliche Aufträge, auf Finanzhilfen sowie auf sonstige positive Anreize mit Ausnahme steuerlicher Anreize anwendbar sein.

(28) Zur Erreichung eines Gleichgewichts zwischen der Verringerung der Marktfragmentierung und den legitimen Interessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Regelung von Bauwerken muss ein Mechanismus vorgesehen werden, mit dem dem Bedarf der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung harmonisierter technischer Spezifikationen besser Rechnung getragen wird. Aus demselben Grund sollte ein zusätzlicher Mechanismus zur Vorabgenehmigung geschaffen werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, aus zwingenden Gründen der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt andere Anforderungen als jene, die in den harmonisierten technischen Spezifikationen vorgesehen sind, für Bauprodukte festzulegen, die von der harmonisierten Zone erfasst werden. Dieser Mechanismus sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, nationale Maßnahmen, die sich auf die Leistung eines wesentlichen Merkmals auswirken, das durch die harmonisierte technische Spezifikation nicht geregelt ist, zu melden und die Genehmigung für diese zu beantragen, solange keine Aktualisierung der harmonisierten technischen Spezifikationen, mit der auf ihren Reglungsbedarf eingegangen wird, vorliegt. Der Mechanismus sollte die Möglichkeit eines Mitgliedstaats ergänzen, die Kommission gemäß Artikel 114 AEUV zu unterrichten, wenn er es für erforderlich hält, im Widerspruch zu harmonisierten technischen Spezifikationen auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat einzuführen. Um sicherzustellen, dass genehmigte nationale Maßnahmen nur als vorübergehende Abweichungen von der harmonisierten Zone bestehen, ist es wichtig, vor dem Hintergrund dieses Regelungsbedarfs rasche Konsultationen über die Notwendigkeit einer Aktualisierung der harmonisierten technischen Spezifikationen zu ermöglichen, gegebenenfalls auch durch Normungsaufträge mit Fristen, die speziell zur Bewältigung des jeweiligen dringenden Bedarfs festgelegt werden.

(29) Eine Kreislaufwirtschaft, das Schlüsselelement des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, kann durch obligatorische Pfand- und Rücknahmesysteme sowie durch eine Verpflichtung der Hersteller zur Rücknahme neuer, überschüssiger oder unverkaufter Produkte, bei denen es sich nicht um Sonderanfertigungen handelt, gefördert werden. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, solche Maßnahmen zu ergreifen und Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfallprodukten festzulegen. Der Eigentümer des Produkts sollte für die Rückbeförderung an den Händler, Einführer oder Hersteller zuständig sein.

(30) Um die Rechtsklarheit zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, muss vermieden werden, dass für Bauprodukte im Rahmen unterschiedlicher Rechtsvorschriften der Union mehrfache Bewertungen durchgeführt werden müssen, die sich auf den gleichen Aspekt der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt, einschließlich des Klimas, beziehen. Dies wurde von der REFIT-Plattform, die mit dem Beschluss C(2015) 3261 der Kommission eingerichtet wurde, bestätigt, die die Empfehlung aussprach, dass die Kommission das Problem sich überschneidender und wiederholender Anforderungen vorrangig behandeln sollte. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, die Bedingungen festzulegen, unter denen durch die Erfüllung der Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union auch bestimmte Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden, wenn andernfalls der gleiche Aspekt der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt, einschließlich des Klimas, parallel nach dieser Verordnung und anderem Unionsrecht bewertet würde, wobei das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende und gerechtfertigte Schutzniveau auf Bauebene jedoch nicht verringert oder beeinträchtigt werden sollte.

(31) Um darüber hinaus unterschiedliche Praktiken der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um festzulegen, ob bestimmte Gegenstände unter die Begriffsbestimmung des Produkts fallen.

(32) Da die vorliegende Verordnung im Einklang mit dem Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 entwickelt wird, aber Bestimmungen vorsieht, die an die sektorspezifischen Besonderheiten von Bauprodukten angepasst sind, wird sie abgesehen von einigen Ausnahmen, der Rechtsakt sein, der zur Harmonisierung aller einschlägigen Aspekte von Bauprodukten, einschließlich Nachhaltigkeitsaspekten, herangezogen wird, obwohl diese auch durch die Verordnung (EU) 2024/1781 geregelt werden könnten. Wenn im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1781 horizontal ein politischer Bedarf festgestellt wird, sollte die Kommission in erster Linie die vorliegende Verordnung nutzen, um diesem Bedarf in Bezug auf Bauprodukte Rechnung zu tragen. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung unzureichend sind und nicht innerhalb einer angemessenen Frist geändert oder ergänzt werden können, sollte es möglich sein, die Verordnung (EU) 2024/1781 ergänzend auf Bauprodukte anzuwenden, sofern sich herausstellt, dass die damit verbundenen Verwaltungskosten, die auch dadurch entstehen können, dass Wirtschaftsteilnehmer dann möglicherweise zwei Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen, angemessen sind. Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, die in einem Ökodesign-Arbeitsprogramm enthalten und zugleich auch Bauprodukte sind, und bei Zwischenprodukten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1781, mit Ausnahme von Zement, wird ausnahmsweise jener Verordnung Vorrang bei der Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen eingeräumt. Dies wird beispielsweise bei Heizgeräten, Heizkesseln, Wärmepumpen, Geräten für Warmwasserbereitung und Raumheizung, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssystemen und Fotovoltaikprodukten, mit Ausnahme von in Gebäude integrierten Fotovoltaik-Paneelen, der Fall sein. Die vorliegende Verordnung würde bei Bedarf weiterhin komplementär anwendbar sein, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsaspekte, auch unter Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften der Union über Produkte wie Gasverbrauchseinrichtungen, Niederspannungsgeräte und Maschinen. Im Falle eines Konflikts mit der Verordnung (EU) 2024/1781 sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Vorrang haben. Um unnötige Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, kann es für andere Produkte erforderlich sein, die Bedingungen festzulegen, unter denen durch die Erfüllung der Verpflichtungen aus anderem Unionsrecht auch bestimmte Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, mit denen solche Bedingungen festgelegt werden.

(33) Um einen Anreiz für die Einhaltung der Vorschriften zu schaffen, sollte der Hersteller von Bauprodukten für fehlerhafte Leistungs- und Konformitätserklärungen haftbar gemacht werden.

(34) Die verstärkte Wiederverwendung von Bauprodukten ist Teil eines Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft und einer Reduzierung des ökologischen und des CO2-Fußabdrucks des Bauwesens. Der Gebrauchtmarkt für Bauprodukte ist derzeit noch relativ wenig entwickelt, und die Anforderungen an Bauprodukte, die bereits verwendet wurden, sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund sollten gebrauchte Bauprodukte, einschließlich anderer gebrauchter Gegenstände, die dieser Verordnung unterliegen, einer langfristigen Harmonisierung unterzogen werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, im Rahmen dieser Verordnung spezielle harmonisierte technische Spezifikationen zu entwickeln. Derartige harmonisierte technische Spezifikationen sollten für gebrauchte Produkte gelten, solange es sich bei dem gebrauchten Produkt nicht oder nicht mehr um Abfall handelt. Die Annahme spezieller harmonisierter technischer Spezifikationen für gebrauchte Produkte sollte den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 und die Definition von Abfällen gemäß jener Richtlinie unberührt lassen. Produkte, die direkt in einem Bauwerk wiederverwendet werden, sollten jedoch nicht als erneut in Verkehr gebracht gelten und daher keinen Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterliegen.

(35) Um Klarheit hinsichtlich des Ausmaßes der harmonisierten Zone zu schaffen, ist es wichtig, dass in allen harmonisierten technischen Spezifikationen ausdrücklich dargelegt wird, ob sie gebrauchte Produkte abdecken oder nicht. Der Ausschluss gebrauchter Produkte vom Anwendungsbereich einer harmonisierten technischen Spezifikation sollte die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht daran hindern, sich dafür zu entscheiden, die vorliegende Verordnung anzuwenden, als ob das gebrauchte Produkt neu wäre.

(36) Gemäß der Definition gebrauchter Produkte sollten harmonisierte technische Spezifikationen, bei denen gebrauchte Produkte ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden, auch für gebrauchte Produkte gelten, die einem Umwandlungsprozess unterzogen wurden, der über Maßnahmen der Prüfung, Reinigung oder f zum Zwecke der Verwertung hinausgeht und der nach Maßgabe der harmonisierten technischen Spezifikation als nicht wesentlich für die Leistung des Produkts definiert ist. Wiederaufbereiteten Produkten sollte unabhängig von der harmonisierten technischen Spezifikation zugutekommen, dass Ereignisse vor der letzten Demontage der Produkte bei der Berechnung ihrer Umweltauswirkungen über ihren Lebenszyklus nicht berücksichtigt werden müssen. Für wiederaufbereitete Produkte sollten auch Anforderungen oder Anreize gelten, mit denen ein hoher Rezyklatanteil gefördert wird.

(37) Um den Zugang zu leicht zugänglichen und umfassenden Informationen über Bauprodukte zu verbessern und damit zu ihrer Sicherheit, Funktionalität und Nachhaltigkeit beizutragen, sollte sichergestellt werden, dass die Leistungs- und Konformitätserklärung alle Informationen enthält, die Anwender und Behörden benötigen. Die Hersteller sollten zusätzliche Informationen in diese Erklärung aufnehmen können, die für die Anwender nützlich sind, unter der Voraussetzung, dass die Leistungs- und Konformitätserklärungen einheitlich und leicht lesbar bleiben und nicht als Werbematerial missbraucht werden.

(38) Um den Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer, und insbesondere für die Hersteller, zu verringern, sollte es Wirtschaftakteuren, die Leistungs- und Konformitätserklärungen abgeben, erlaubt werden, Abschriften dieser Erklärungen auf elektronischem Wege bereitzustellen und sie auf Websites verfügbar zu machen, sofern sie unveränderlich, von Mensch und Maschine lesbar, verfügbar, zugänglich und eindeutig mit dem Produkt verknüpft sind. Um die Kommunikation in der Lieferkette zu vereinfachen, ermöglichen es Leistungs- und Konformitätserklärungen den Nutzern, mittels einer App die Übereinstimmung mit den Anwendungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Produkt verwendet wird, zu überprüfen. Eine wichtige Voraussetzung für maschinenlesbare Erklärungen ist ein standardisiertes IT-Format, das für jede harmonisierte technische Spezifikation erforderlich ist.

(39) Von Herstellern muss zur Erbringung des Nachweises, dass Bauprodukte, für die der freie Warenverkehr gilt, die einschlägigen Anforderungen der Union erfüllen, eine Konformitätserklärung verlangt werden, die die Leistungserklärung ergänzt, womit das Regelungssystem für Bauprodukte auch näher an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 herangeführt wird. Die Konformitätserklärung und die Leistungserklärung sollten jedoch kombiniert werden, um den potenziellen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Der Verwaltungsaufwand für KMU sollte durch Bestimmungen zur gezielten Vereinfachung weiter minimiert werden, einschließlich der Weitergabe von Prüfergebnissen, der Anerkennung von Bescheinigungen, der Kaskadierung der technischen Dokumentation und der Erklärung ohne Bewertung, hinsichtlich der Nutzung des weniger strengen Bewertungs- und Überprüfungssystems durch Kleinstunternehmen und hinsichtlich der Reduzierung der Anforderungen an Sonderanfertigungen von Nichtserienprodukten. Wenn solche Produkte in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut werden, sollten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer Leistungs- und Konformitätserklärung möglich sein. In Fällen, in denen ein Hersteller die Kriterien sowohl für die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens als auch für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung einer Leistungs- und Konformitätserklärung erfüllt, sollte er wählen können, ob er eine dieser Möglichkeiten auswählt oder eine Leistungs- und Konformitätserklärung vorlegt, ohne das vereinfachte Verfahren anzuwenden, um sein Angebot besser an die Erfordernisse potenzieller Kunden anzupassen.

(40) Zur Angleichung an andere Produktvorschriften und vorbehaltlich der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollte die CE-Kennzeichnung nur an Bauprodukten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungs- und Konformitätserklärung erstellt hat. Der Hersteller übernimmt damit die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit der erklärten Leistung und den geltenden Produktanforderungen.

(41) Die Verfahrensrechte aller Wirtschaftsteilnehmer und der in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen der Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass angemessene Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stehen, um gegen solche Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen vorzugehen.

(42) Zur Gewährleistung der Funktionalität, Sicherheit und Nachhaltigkeit von Bauprodukten - und im weiteren Sinn von Bauwerken - sollten alle Wirtschaftsteilnehmer, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie nur Bauprodukte in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder deren Bereitstellung auf dem Markt unterstützen, die die verbindlichen Anforderungen der Union erfüllen. Im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit müssen die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer ausdrücklich festgelegt werden.

(43) Die Hersteller von Bauprodukten müssen den Produkttyp präzise und eindeutig festlegen, um eine genaue Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung dieses Produkts mit den Anforderungen der Union sicherzustellen. Um zu vermeiden, dass die geltenden Anforderungen umgangen werden, sollte es den Herstellern gleichzeitig untersagt werden, immer neue Produkttypen zu schaffen, wenn die betreffenden Produkte im Hinblick auf die entscheidenden Merkmale identisch sind.

(44) Im Binnenmarkt sollte die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung sein, mit der die Konformität mit Bewertungsmethoden in Bezug auf wesentliche Merkmale nachgewiesen wird, für die harmonisierte technische Spezifikationen gelten. Um eine Marktfragmentierung und irreführende Angaben, die sich aus der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden ergeben, zu vermeiden, sollte die CE-Kennzeichnung für Produkte, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen, die einzige zulässige Kennzeichnung sein, mit der angegeben wird, dass das betreffende Produkt im Hinblick auf die von den harmonisierten technischen Spezifikationen erfassten wesentlichen Merkmale bewertet wurde und den geltenden Produktanforderungen entspricht. Der Markt für Bauprodukte ist mit einer Vielzahl von Kennzeichnungen konfrontiert, die häufig zu Verwirrung und Misstrauen bei den Marktteilnehmern führen, aber auch die Verbraucher irreführen. Die Verwendung zusätzlicher Kennzeichnungen wirkt sich negativ auf die Beweiskraft der CE-Kennzeichnung aus, wenn als Grundlage andere Bewertungsmethoden dienen, die sich von jenen, die in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, unterscheiden. Darüber hinaus kommen derartige Kennzeichnungen KMU nicht immer zugute, was zu Verzerrungen zwischen den Marktteilnehmern führt und möglicherweise den Marktzugang behindert. Diese zusätzlichen Kennzeichnungen sollten daher nicht in Kombination mit der CE-Kennzeichnung auf den Produkten angebracht werden. Dieses Verbot steht dem Inverkehrbringen von Produkten, die mit anderen Kennzeichnungen versehen sind, jedoch nicht entgegen, sofern diese Kennzeichnungen den Verbraucher nicht irreführen oder zu einer Verwechslung mit der CE-Kennzeichnung führen. Darüber hinaus sollten die Kennzeichnungen die Sichtbarkeit, Lesbarkeit oder Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen. Daher sollten diese Kennzeichnungen keine Informationen, keinen Text und keine Aussagen in Bezug auf die Leistung des Produkts enthalten.

(45) Angaben der Hersteller von Bauprodukten sollten zur Vermeidung irreführender Angaben auf einer Bewertungsmethode beruhen, die in harmonisierten technischen Spezifikationen enthalten ist, sofern verfügbar.

(46) Die vom Hersteller erstellte technische Dokumentation zu Bauprodukten erleichtert die Überprüfung dieser Produkte durch zuständige nationale Behörden und notifizierte Stellen anhand der Anforderungen der Union. Um den Zugang zu umfassenden Informationen zu verbessern, sollte diese technische Dokumentation die erforderlichen Informationen zur Überprüfung der Berechnung, die als Grundlage für die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit des Bauprodukts dient, enthalten.

(47) Zur Schaffung von Transparenz für die Verwender von Bauprodukten und zur Vermeidung einer unsachgemäßen Verwendung dieser Produkte sollten Bauprodukte und deren Verwendungszweck vom Hersteller genau identifiziert werden. Aus demselben Grund sollte der Hersteller klarstellen, ob die Bauprodukte für die gewerbliche Verwendung bestimmt sind. Die Hersteller sollten auf dem Produkt selbst oder, wenn dies beispielsweise aufgrund der Größe oder Oberfläche des Produkts nicht möglich ist, auf einer daran befestigten Kennzeichnung, auf seiner Verpackung oder, wenn auch dies nicht möglich ist, in einem Begleitdokument den herstellerspezifischen eindeutigen Kenncode des Produkttyps angeben, um zu gewährleisten, dass Bauprodukte zurückverfolgt werden können.

(48) Um sicherzustellen, dass die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, sollten die Hersteller aktiv nach Informationen suchen, diese ablegen und bewerten sowie geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn eine Nichtkonformität oder unzureichende Leistung bestätigt wurde oder wenn ein Risiko besteht.

(49) Damit die Ziele des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft verwirklicht werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Mindestschwellenwerte für die Umweltleistung von Bauprodukten und die Umweltanforderungen von Produkten festzulegen, um Auswirkungen von Bauprodukten auf die Umwelt zu verhindern und zu verringern. Der Grundsatz "Sicherheit geht vor", der sowohl für das Bauprodukt als auch für die Bauwerke gilt, sollte jedoch in allen Fällen eingehalten werden und den Gesundheitsschutz umfassen.

(50) Im Hinblick auf die Ziele der Nachhaltigkeit und Langlebigkeit von Bauprodukten sollten die Hersteller sicherstellen, dass Produkte so lange wie möglich verwendet werden können. Um eine derartige lange Verwendung zu ermöglichen, sind eine angemessene Produktgestaltung, der Einsatz zuverlässiger Teile, die Reparierbarkeit der Produkte, die Verfügbarkeit von Informationen zur Reparatur und der Zugang zu Ersatzteilen notwendig. Für den Fall, dass die Ersatzteile auf dem Markt nicht allgemein verfügbar sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, vom Hersteller zu verlangen, sicherzustellen, dass diese Ersatzteile zu einem angemessenen und diskriminierungsfreien Preis für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Verfügung stehen, der verlängert werden kann, wenn durch die Verfügbarkeit für einen längeren Zeitraum die Lebensdauer des Produkts voraussichtlich verlängert wird.

(51) Um die Kreislauffähigkeit von Bauprodukten im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der Abfallhierarchie zu verbessern, sollten die Produktanforderungen auch so gestaltet sein, dass sich die Ressourceneffizienz verbessert, der Entstehung von Abfall vorgebeugt wird, Reparaturen, Wiederverwendung und Wiederaufbereitung Vorrang eingeräumt wird, die Verwendung von Sekundärbaustoffen begünstigt wird und der Recyclingfähigkeit sowie der Produktion von Nebenprodukten Rechnung getragen wird. Die Vorbereitung der Wiederverwendung, die Wiederverwendung, die Wiederaufbereitung und das Recycling erfordern eine bestimmte Produktgestaltung, insbesondere durch die Erleichterung der Trennung von Produkten, Bauteilen und Werkstoffen bei Demontage, Rückbau und Abbruch und in der späteren Phase des Recyclings und, sofern möglich, die Vermeidung von gemischten, vermengten oder komplexen Werkstoffen und von bedenklichen Stoffen. Da die normale Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen nicht unbedingt die Wirtschaftsteilnehmer erreichen, die für die Vorbereitung der Wiederverwendung, die Wiederverwendung, die Wiederaufbereitung und das Recycling zuständig sind, sollten die für diese Vorgänge erforderlichen Informationen in über Datenträger verfügbaren digitalen Produktpässen sowie auf den Websites des Herstellers zur Verfügung gestellt werden.

(52) Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen sind ein wesentliches Instrument zur Bereitstellung von Informationen, die ausreichen, um einer großen Gruppe, die möglicherweise Informationen benötigt, fundierte Entscheidungen im Hinblick auf den Kauf, die Installation, Verwendung, Wartung, Demontage, Wiederverwendung und Recycling des Produkts zu ermöglichen. Daher sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Elemente in den allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und den Sicherheitsinformationen erfasst werden müssen, und es sollte möglich sein, im Rahmen der harmonisierten Leistungsnormen Leitlinien dazu darzulegen, wie diese Elemente in Bezug auf ein bestimmtes Produkt in der Regel erfasst werden sollten. Durch Leitlinien dieser Art sollte jedoch die Verantwortung des Herstellers für die Bereitstellung von Informationen gemäß dieser Verordnung weder erweitert noch eingeschränkt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, damit für eine angemessene und einheitliche Umsetzung der Verpflichtung zur Bereitstellung von allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen für bestimmte Produktfamilien oder -kategorien gesorgt ist, wenn dies durch harmonisierte Leistungsnormen nicht möglich ist.

(53) Einige Bauprodukte werden zu Abfall, obwohl sie nie verwendet wurden. Um diese Verschwendung von Ressourcen zu vermeiden, sollte diese Verordnung nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berühren, Hersteller zu verpflichten, direkt oder über ihre Einführer und Händler das Eigentum an Produkten wieder zu übernehmen, die nach der Lieferung auf eine Baustelle oder an den Verwender nicht verwendet wurden und sich in einem Zustand befinden, der dem gleichwertig ist, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.

(54) Die Verwender von Bauprodukten sollten ausreichend über die Umweltleistung von Produkten, über deren Einhaltung der Umweltanforderungen und über den Grad der Erfüllung der diesbezüglichen Umweltverpflichtungen des Herstellers informiert sein, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können. Daher wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Kennzeichnungsvorschriften zu erlassen.

(55) Im Fall von eingeführten Produkten sind häufig die Bevollmächtigten die einzigen Personen, die erreicht werden können; sie bekommen von den Herstellern jedoch oft nur sehr begrenzte Aufgaben übertragen und ihnen werden nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt, um die Hersteller wirksam zu vertreten. Daher sollten die Rolle und die Zuständigkeiten der Bevollmächtigten gestärkt und in dieser Verordnung eindeutig dargelegt werden, etwa die Aufgaben, die Teil des Auftrags des Herstellers sind. Der Auftrag des Bevollmächtigten sollte nicht die Erstellung technischer Dokumentationen umfassen. Allerdings sollte es Herstellern gestattet sein, zu diesem Zweck einen gesonderten Vertrag mit ihrem Bevollmächtigten abzuschließen, der nicht Teil des Auftrags ist.

(56) In Fällen, für die die Verordnung Verpflichtungen in Bezug auf das Inverkehrbringen eines Produkts umfasst, muss es stets ein Hersteller geben. Gibt es keinen Hersteller im Sinne dieser Verordnung, sollte der Händler oder Einführer als Hersteller agieren und dessen Pflichten übernehmen.

(57) Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Produkt derart verändert oder lagert, dass dessen Leistung oder Sicherheit beeinträchtigt sein könnte, sollte den Verpflichtungen eines Herstellers unterliegen, um sicherzustellen, dass überprüft wird, dass die Leistung oder die Sicherheit des Produkts weiterhin die gleiche ist. Einem Wirtschaftsteilnehmer, der Produkte umpackt, sollte diese Verpflichtung jedoch nicht auferlegt werden, da andernfalls der Sekundärhandel und damit der freie Verkehr von Produkten behindert würde und das Umpacken grundsätzlich die Leistung oder die Sicherheit des Bauprodukts nicht beeinträchtigen sollte. Um die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der Produkte zu erhalten, sollte der Wirtschaftsteilnehmer, der das Umpacken durchführt, dennoch für eine ordnungsgemäße Vorgehensweise verantwortlich sein, um sicherzustellen, dass das Produkt nicht beschädigt wird und die Verwender korrekt in der Sprache informiert werden, die der Mitgliedstaat, in dem die Produkte bereitgestellt werden, vorschreibt.

(58) Angesichts der Umweltauswirkungen sollte die Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten auch die verwendete oder die am wahrscheinlichsten verwendete Verpackung umfassen. Die Verpackung eines Produkts kann auch von entscheidender Bedeutung sein, um die Produktleistung über die Vertriebskette hinweg für den Verwender zu erhalten. Auch wenn die Verpackung als solche nicht in andere Bewertungen der Produktleistung einbezogen wird, sollten alle Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen ihrer Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die fortgesetzte Konformität von Produkten mit dieser Verordnung sicherzustellen, verpflichtet sein, Verpackungen zu verwenden, die geeignet sind, die Leistung und die Konformität mit den Produktanforderungen aufrechtzuerhalten. Die Verpackung selbst könnte ein Risiko für die Verwender darstellen, und die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung des Produkts sollte diesen Umstand berücksichtigen.

(59) Fulfilment-Dienstleister, Online-Marktplätze und sonstige Marktakteure sollten aktiv dazu beitragen, dass nur konforme Produkte die Verwender erreichen, damit die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung durch die Hersteller verbessert sowie zur Behebung der bei der Marktüberwachung festgestellten Mängel beigetragen und sie verbessert wird.

(60) Um zu vermeiden, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Fällen umgangen werden, in denen an der Produktionstechnologie, etwa dem 3D-Druck, mehrere verschiedene Akteure beteiligt sind, die zum Entwurf und zur Herstellung eines Bauprodukts, etwa mit 3D-Datensätzen, beitragen, sollte die Rolle des Herstellers klar definiert werden. Der natürlichen und juristischen Person, die ein Bauprodukt etwa im 3D-Druck herstellt, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Verantwortung für das gesamte Produkt obliegen, es sei denn, es gibt eine andere Person, die das Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder die Verantwortung für das Produkt übernimmt, indem sie eine Leistungs- und Konformitätserklärung ausstellt. Um eine Umgehung der sich im Rahmen dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen zu vermeiden, wenn an der Produktionstechnologie mehrere verschiedene Akteure beteiligt sind, die an der Konzeption und Herstellung eines Bauprodukts mitwirken, muss eine klar definierte Rolle des Herstellers festgelegt werden, wonach der natürlichen oder juristischen Person, die ein Bauprodukt tatsächlich herstellt, die Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung für das gesamte Produkt zukommt, es sei denn, es gibt eine andere Person, die das Produkt entweder unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder durch die Ausstellung einer Leistungs- und Konformitätserklärung die Verantwortung für das Produkt übernimmt. Dies ist von besonderer Bedeutung für den 3D-Druck, bei dem eine natürliche oder juristische Person 3D-gedruckte Bauprodukte herstellt und in Verkehr bringt. Diese Person sollte die für Hersteller geltenden Verpflichtungen erfüllen, auch in Bezug auf die Verwendung angemessener 3D-Datensätze und von Materialien, die den für Produkte geltenden Verfahren unterzogen wurden, sowie in Bezug auf die vom Hersteller des 3D-Datensatzes bereitzustellenden Informationen und die vom Hersteller des Druckmaterials bereitzustellenden Informationen.

(61) In Fällen, in denen das Produkt nicht für Bauzwecke bestimmt ist, aber sein Erscheinungsbild die Verbraucher dazu veranlassen dürfte, das Produkt für Bauzwecke zu verwenden, liegen dem Produkt eine Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 oder jeder anderen geltenden Verordnung bei, aus der hervorgeht, dass es trotz seines Erscheinungsbilds nicht als Bauprodukt konzipiert wurde. Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, einer Rücknahme vom Markt, wenn sein Erscheinungsbild für die Verbraucher zu Verwirrung oder zu Missbrauch führen könnte.

(62) Um die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den Online-Handel und sonstige Fernabsatzgeschäfte zu klären, sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein bestimmtes Produkt als Kunden in der Union angeboten gilt. Da die Wahrscheinlichkeit von Nichtkonformität im Bereich des Online-Handels größer ist, sollten die Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen unternehmen, um eine einzige Marktüberwachungsbehörde zu benennen, die dafür zuständig ist, Fernabsatzangebote zu erkennen, die auf Kunden in ihrem Hoheitsgebiet abzielen, damit die zuständigen Marktüberwachungsbehörden geeignete Maßnahmen ergreifen können. Angebote in der Währung der Mitgliedstaaten über eine in einem der Mitgliedstaaten registrierte oder auf die Union oder einen der Mitgliedstaaten verweisende Internet-Domain mit Versand in einen Mitgliedstaat sollten als an Kunden in der Union gerichtet angesehen werden. Andere Elemente, etwa die Verwendung einer Amtssprache eines Mitgliedstaats, können von den Marktüberwachungsbehörden ebenfalls als Hinweis darauf angesehen werden, ob das Angebot auf Kunden in der Union abzielt.

(63) Digitale Technologien, die ein erhebliches Potenzial im Hinblick darauf bieten, den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer und Behörden zu verringern und gleichzeitig innovative und neue Geschäftsmöglichkeiten und Geschäftsmodelle zu fördern, entwickeln sich in rasantem Tempo. Die Einführung digitaler Technologien wird auch wesentlich dazu beitragen, die Ziele der Renovierungswelle zu erreichen, zu denen Energieeffizienz, die Lebenszyklusbewertung und Überwachung des Gebäudebestands gehören.

(64) Um eine zeitnahe Annahme harmonisierter Normen und Europäischer Bewertungsdokumente zu gewährleisten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, sie mit Einschränkungen ihrer Rechtswirkung gemäß dieser Verordnung verbindlich vorzuschreiben. Solche Einschränkungen sollten beispielsweise veraltete Verweise auf andere Normen oder Dokumente, Bestimmungen, die im Widerspruch zu dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht stehen, Bestimmungen, die im Widerspruch zu anderen harmonisierten Normen stehen, oder Bestimmungen umfassen können, die nicht den Anforderungen entsprechen, die in Bezug auf die in einem Normungsauftrag festgelegten Grundprinzipien und Referenzpunkte zu erfüllen sind.

(65) Zur Gewährleistung der Kohärenz des Systems sollte diese Verordnung auf dem horizontalen Rechtsrahmen für die Normung aufbauen. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 so weit wie möglich auch für Normen gelten, die gemäß dieser Verordnung verbindlich gemacht werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 stellt somit unter anderem ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen bereit, wenn diese Normen nicht vollständig den geltenden rechtlichen Anforderungen oder den Anforderungen des einschlägigen Normungsauftrags oder anderer Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(66) Die Kommission sollte die europäischen Normungsorganisationen bei der Ausarbeitung von Leitlinien zur Festlegung einer Reihe klarer und solider Vorschriften für den gesamten Normungsprozess unterstützen, unter anderem in Bezug auf die Rollen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und allgemeinen Verfahrensfristen für alle beteiligten Interessenträger sowie die zu verwendenden Vorlagen. Die Kommission sollte auch dahin gehend Unterstützung leisten, für die Kohärenz und Konformität von Normen mit den rechtlichen Anforderungen zu sorgen, und sie sollte an den informellen und förmlichen Erörterungen der europäischen Normungsorganisationen teilnehmen, die die in Auftrag gegebenen Dokumente der europäischen Normung erarbeiten, insbesondere bei Fragen der Konformität der Dokumente der Normung mit dieser Verordnung und anderem Unionsrecht. Bei diesen Tätigkeiten sollte die horizontale Arbeitsweise zur Anwendung kommen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entwickelt wurde.

(67) Billigt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte Vorschläge europäischer Normungsorganisationen in Bezug auf freiwillige oder verbindliche Schwellenwerte und Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale und die wesentlichen Merkmale, die von den Herstellern stets anzugeben sind, so sollte ihnen erforderlichenfalls eine Folgenabschätzung im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 17 beigefügt werden.

(68) Da es sich bei Europäischen Bewertungsdokumenten nicht um Rechtsakte von allgemeiner Geltung, sondern um den ersten Schritt eines zweistufigen Verwaltungsverfahrens handelt, das zur CE-Kennzeichnung führt, sollten diese nicht als harmonisierte technische Spezifikationen gelten. Die Grundprinzipien der Ausarbeitung harmonisierter Normen, zu denen die Transparenz für Wettbewerber gehört, können und sollten jedoch auch für Europäische Bewertungsdokumente gelten. Darüber hinaus sollten die Europäischen Bewertungsdokumente bei der Bewertung und Überprüfung in gleicher Weise wie harmonisierte Normen angeführt werden. Zur Schaffung von Transparenz für Wettbewerber sollten Europäische Bewertungsdokumente öffentlich zugänglich gemacht und die Fundstellen aller Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(69) Da die Zahl Europäischer Bewertungsdokumente, die sich oft nur geringfügig unterscheiden und im Vergleich zu anderen oder bestehenden harmonisierten Normen oft nur wenig Mehrwert haben, immer mehr zunimmt, kommt es zu Verzögerungen bei der Veröffentlichung dieser Dokumente. Um diesem Risiko kosteneffizient entgegenzutreten, sollten bestimmte Grundsätze für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente festgelegt oder konkretisiert werden. Darüber hinaus sollte die Kontrolle durch die Kommission verstärkt werden.

(70) Hält die Organisation Technischer Bewertungsstellen die Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments auch ohne jeglichen Antrag eines Herstellers für sinnvoll, so sollte die Organisation Technischer Bewertungsstellen der Kommission das Thema vorlegen, die unter Berücksichtigung der von der Organisation Technischer Bewertungsstellen vorgelegten Begründung und der Markterfordernisse entscheiden sollte, ob die Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments eingeleitet wird.

(71) Die Anforderungen, die für die benennenden Behörden Technischer Bewertungsstellen gelten, sollten angesichts der Ähnlichkeiten ihres jeweiligen Aufgabenbereichs nicht geringer sein als die für die notifizierenden Behörden geltenden Anforderungen. Aus demselben Grund sollten die Technischen Bewertungsstellen das gleiche Maß an Unabhängigkeit und Kontrolle der Entscheidungsfindung haben wie notifizierte Stellen.

(72) Als Reaktion auf einen bemerkenswerten Prozentsatz von Notifizierungen, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Bewertungen beruhten, insbesondere bei der Notifizierung von Rechtsträgern ohne eigene technische Kompetenz, müssen die Anforderungen an notifizierte Stellen präzisiert werden, insbesondere in Bezug auf ihre Unabhängigkeit, die Delegierung an andere juristische Personen und ihre eigene Leistungsfähigkeit; muss eine ausreichende Ausstattung der notifizierten Stellen mit qualifiziertem Personal vorgeschrieben werden, für die eine Qualifikationsmatrix ein effizientes Instrument darstellen kann; muss sichergestellt und überprüft werden, ob die notifizierte Stelle die Personalausstattung, die Zuweisung externer Sachverständiger, die Verfahren, Kriterien und Entscheidungen wirksam kontrolliert, und nicht ein Unterauftragnehmer, ein Zweigunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das derselben Unternehmensfamilie angehört; und es müssen die Unterlagen, von einer Stelle bei der Beantragung der Benennung als notifizierte Stelle vorzulegen sind, erweitert werden, um eine tiefergehende und vergleichsweise fairere Grundlage für die Entscheidung der notifizierenden Behörden zu schaffen.

(73) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Akkreditierungsstellen die vorliegende Verordnung und nicht abweichende Normen als Grundlage für die Akkreditierung nutzen. Ferner muss sichergestellt werden, dass die Akkreditierungsstellen die Fähigkeit der antragstellenden Stelle und nicht einer Unternehmensgruppe prüfen, da die antragstellende Stelle selbst die Kontrolle über die künftige Zertifizierung haben muss.

(74) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollten die Verpflichtungen der notifizierten Stellen klarer definiert und präzisiert werden, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Bewertungs- als auch ihrer Überprüfungstätigkeiten sowie der damit verbundenen Aspekte.

(75) Um das Entstehen einer Beziehung zwischen dem Personal der notifizierten Stellen und den Herstellern zu vermeiden, sollten die notifizierten Stellen die Möglichkeit haben, eine Rotation des Personals zu ermöglichen, das die verschiedenen Aufgaben bei der Konformitätsbewertung wahrnimmt.

(76) Behörden der Mitgliedstaaten können Fragen haben, die nur eine bestimmte notifizierte Stelle beantworten kann. Die notifizierten Stellen sollten daher auch die Fragen der Behörden anderer Mitgliedstaaten beantworten.

(77) Um Behörden die Feststellung von Fällen von Nichtkonformität durch notifizierte Stellen, Hersteller und Produkte zu vereinfachen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten notifizierte Stellen befugt sein - und wenn die Nichtkonformität eindeutig nachgewiesen werden kann, sogar die entsprechende Verpflichtung haben - Informationen über Fälle von Nichtkonformität proaktiv an die zuständigen nationalen Behörden oder die notifizierenden Behörden weiterzuleiten. Die notifizierten Stellen sollten den Rahmen ihrer Informationspflichten jedoch nicht überschreiten, indem sie Untersuchungen bei anderen Akteuren durchführen, die nicht ihre eigenen Kunden oder gleichrangige Stellen sind.

(78) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für notifizierte Stellen und Hersteller zu schaffen, sollte die Koordinierung zwischen den notifizierten Stellen verbessert werden. Da nur die Hälfte der derzeitigen notifizierten Stellen auf eigene Initiative an den Tätigkeiten der bereits bestehenden Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen teilnimmt, sollte die direkte Teilnahme an dieser Gruppe oder eine Teilnahme über benannte Vertreter verbindlich gemacht werden.

(79) Die Versuche, vereinfachte Verfahren für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 einzuführen, um den Aufwand und die Kosten für KMU und Kleinstunternehmen zu verringern, waren nicht durchweg wirksam; diese Verfahren wurden aufgrund mangelnder Bekanntheit oder mangels Klarheit in Bezug auf ihre Anwendung oft missverstanden oder nicht genutzt. Um die festgestellten Mängel unter Anknüpfung an die zuvor bereits festgelegten Vorschriften zu beheben, ist es notwendig, die Anwendung dieser Vorschriften klarzustellen und zu vereinfachen, damit das Ziel erreicht wird, KMU zu unterstützen und dabei gleichzeitig die Leistung, Sicherheit und ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten zu gewährleisten.

(80) Die Anerkennung der von einem anderen Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sollte generelle Praxis werden, um die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere der Hersteller allgemein zu verringern. Ein solcher Anerkennungsmechanismus wird insbesondere benötigt, um eine mehrfache Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Endprodukten zu vermeiden.

(81) Um Rechtssicherheit im Falle von Sicherheits- oder Leistungsproblemen zu gewährleisten, sollte eine solche Anerkennung nur dann zulässig sein, wenn sich die bewerteten und überprüften Wirtschaftsteilnehmer zu einer Zusammenarbeit sowie zur Zusammenarbeit mit den beteiligten notifizierten Stellen bereit erklären, darunter auch zum Austausch der erforderlichen Daten.

(82) Im Rahmen der Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde gezeigt, dass die auf nationaler Ebene durchgeführten Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf Qualität und Wirksamkeit sehr unterschiedlich sind. Zusätzlich zu den in der vorliegenden Verordnung und dem einschlägigen Unionsrecht festgelegten Maßnahmen zur besseren Marktüberwachung sollten auch Dritte in die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch Wirtschaftsteilnehmer, Stellen und Produkte einbezogen werden, beispielsweise durch die Schaffung der Möglichkeit, dass jede natürliche oder juristische Person Informationen über Fälle von Nichtkonformität über ein von der Kommission eingerichtetes und gepflegtes Beschwerdeportal übermitteln kann. Die Bearbeitung von Beschwerden steht im Einklang mit dem in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf eine gute Verwaltung. Bei der Bearbeitung der Beschwerden sollte die Kommission die Relevanz und Begründung der Beschwerde berücksichtigen, indem sie denjenigen Beschwerden Vorrang einräumt, die Probleme mit besonders weitreichenden negativen Auswirkungen auf die Bürger oder den Binnenmarkt betreffen. Im Hinblick auf die Bewertung der Begründetheit einer Beschwerde sollte die Kommission insbesondere prüfen, ob im Rahmen der Beschwerde ein Missstand dargelegt wird bzw. ob der dargelegte Missstand einen Sachverhalt betrifft, zu dem die Kommission einen klaren, öffentlichen und kohärenten Standpunkt vertritt, der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. Die Kommission sollte dem Beschwerdeführer ohne übermäßige Verzögerung antworten und die Beschwerden effizient an die betreffenden Mitgliedstaaten weiterleiten, und diese sollten die Beschwerden im Einklang mit ihrem Rechtsrahmen und ihren Verpflichtungen zügig und wirksam bearbeiten.

(83) Um die festgestellten Mängel bei der Marktüberwachung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu beheben, sollte die vorliegende Verordnung mehr gerechtfertigte Befugnisse für die Marktüberwachungsbehörden und für die Kommission schaffen, damit die Behörden unter allen potenziell problematischen Umständen tätig werden können.

(84) Die Marktüberwachungspraxis hat gezeigt, dass bei der Bewertung von Produkten zu einem bestimmten Zeitpunkt das Risiko von Nichtkonformität besteht, jedoch keine Nichtkonformität vorliegt, während zu einem späteren Zeitpunkt das Gegenteil festzustellen ist. Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen Nichtkonformität vorliegt, die nicht formell ist und kein Risiko verursacht. Aus diesen Gründen sollte den Mitgliedstaaten die Befugnis übertragen werden, in allen Fällen mutmaßlicher Nichtkonformität oder Risiken tätig zu werden, während die Definition des Begriffs "Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist" auf Risiken für die Umwelt ausgedehnt werden muss. Den Mitgliedstaaten muss ausreichend verfahrenstechnische Flexibilität angeboten werden, um zwischen Fällen von Nichtkonformität mit hoher und geringer Priorität zu unterscheiden, wobei alle Mitgliedstaaten auch über weniger wichtige Fälle informiert werden sollten.

(85) Um eine wirksame Durchsetzung der Anforderungen zu gewährleisten und die Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten zu stärken, sollte die Kommission Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung vorlegen sowie auch bewährte Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung, darunter etwa Elemente wie eine Empfehlung für die Anzahl und die Art von Kontrollen, die von den Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf bestimmte Produktkategorien oder -familien oder in Bezug auf spezifische Anforderungen durchzuführen sind. Solche Empfehlungen sollten sich auf bewährte Verfahren stützen, die im Rahmen der Marktüberwachung entwickelt wurden.

(86) Darüber hinaus ist es erforderlich, eine detailliertere Unterstützung für die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden bereitzustellen und ihnen das Recht zu geben, sich die Kosten für Inspektionen und Prüfungen in Bezug auf nicht konforme Produkte von den Wirtschaftsteilnehmern erstatten zu lassen, um die im Durchschnitt schwachen Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden hinsichtlich der Marktüberwachung zu stärken und eine weitere Angleichung an die Verordnung (EU) 2024/1781 für nachhaltige Produkte zu erreichen.

(87) Um Anreize für den Ausbau der Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden hinsichtlich der Marktüberwachung zu schaffen und um eine Angleichung an die Verordnung (EU) 2024/1781 zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten über ihre Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Produkte Bericht erstatten, auch in Bezug auf die verhängten Sanktionen.

(88) Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen sollten effizienter werden und daher mit mehr Ressourcen ausgestattet werden, um die Wirtschaftsteilnehmer besser unterstützen zu können. Zur Erleichterung der Arbeit der Wirtschaftsteilnehmer sollten die Aufgaben der Produktinformationsstellen für das Bauwesen präzisiert und so ausgeweitet werden, dass darunter auch Informationen über produktbezogene Bestimmungen dieser Verordnung und über gemäß dieser Verordnung erlassene Rechtsakte fallen. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirtschaftsteilnehmer auch für die Produktinformationsstellen für das Bauwesen in ihrem Hoheitsgebiet sensibilisieren.

(89) Es ist notwendig, einen geeigneten, wirksamen und kosteneffizienten Koordinierungsmechanismus einzurichten, um die einheitliche Anwendung der festgelegten Verpflichtungen und Anforderungen sicherzustellen und das Gesamtsystem zu stärken, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass sich neue Auslegungsfragen in Bezug auf Sicherheit und Nachhaltigkeit von Produkten und Bauwerken ergeben können. Da unterschiedliche Entscheidungen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen, den Rechtsrahmen komplexer werden lassen, Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt und zusätzlichen Verwaltungsaufwand sowie zusätzliche Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer schaffen, sollte mit diesem Koordinierungsmechanismus verhindert werden, dass unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden.

(90) Daher sollte insbesondere ein europäisches Informationssystem eingerichtet werden, um Auslegungsfragen zu erfassen, geeignete gemeinsame Lösungen zu finden und den Informationsaustausch in dieser Hinsicht zu verbessern. Zur Erleichterung des Informationsaustauschs sollte sich ein solches System auf nationale Systeme stützen. Diese nationalen Systeme sollten auch Fälle einer uneinheitlichen Anwendung dieser Verordnung ermitteln, um sicherzustellen, dass unterschiedliche Praktiken nicht zu einer gängigen und dauerhaften Praxis werden. Das europäische Informationssystem sollte sich auch mit Fragen im Zusammenhang mit dem Aufkommen neuer Produkte oder Geschäftsmodelle, unvorhergesehenen Situationen sowie Situationen befassen, in denen auch andere Bestimmungen des Unionsrechts gelten.

(91) Durch eine Digitalisierung und die Verfügbarkeit von Produktinformationen wird die Transparenz im Interesse der Produktsicherheit, des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erhöht, während gleichzeitig der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer reduziert werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um ein digitales Produktpasssystem für Bauprodukte zu schaffen, das so weit wie möglich dem digitalen Produktpass gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 entspricht.

(92) Um die Maschinenlesbarkeit zu verbessern, ist es erforderlich, ein gemeinsames Datenwörterbuch auf der Grundlage europäischer Normen zu erstellen, ein Instrument zur Regelung und Veröffentlichung der Datenstruktur und entsprechender aussagekräftiger Definitionen und Beschreibungen in Bezug auf alle einschlägigen Bauprodukte. Das Datenwörterbuch sollte für jede Produktfamilie oder -kategorie alle wesentlichen Merkmale und sonstigen Eigenschaften gemäß den harmonisierten technischen Spezifikationen sowie die sonstigen nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen enthalten. Ein auf Unionsebene harmonisiertes Datenwörterbuch ermöglicht die Klassifizierung und Verwendung strukturierter Definitionen sowohl durch die zuständigen nationalen Behörden als auch bei der weiteren Digitalisierung des Baugewerbes, insbesondere in Bezug auf Gebäudedatenmodellierungen, Gebäudelogbücher, digitale Pässe und Register.

(93) Für Marktüberwachungsbehörden, Produktinformationsstellen für das Bauwesen, benennende Behörden, notifizierende Behörden und Vertreter notifizierter Stellen und Technischer Bewertungsstellen sollten Schulungen organisiert werden, um ihr Kompetenzniveau zu verbessern, ihre Entscheidungsfindung zu harmonisieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen. Dieselben Ziele sollten auch durch den Austausch von Personal zwischen den Marktüberwachungsbehörden, den notifizierenden Behörden und den notifizierten Stellen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verfolgt werden.

(94) Die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen nicht immer über die technische Kompetenz, alle ihnen obliegenden Verpflichtungen im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften kumulativ für alle Produktsektoren zu erfüllen. Daher erhalten sie informelle Unterstützung von anderen Mitgliedstaaten. Da eine solche Unterstützung in einigen Fällen unvermeidbar ist, sollten in dieser Verordnung die Grundregeln für eine solche Unterstützung festgelegt und insbesondere die Verantwortlichkeiten klargestellt werden.

(95) Das Geschäft mit Bauprodukten wird langsam, aber stetig immer internationaler. Daher entstehen Situationen, in denen Nichtkonformität durch Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz außerhalb der Union ebenfalls entgegengewirkt werden muss. Daher sollten in dieser Verordnung Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit vorgesehen werden.

(96) Eine bestimmte Anzahl von Drittländern wendet das Produktrecht der Union an oder erkennt zumindest auf der Grundlage dieses Rechts ausgestellte Bescheinigungen an, sei es auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte oder einseitig, was beides im Interesse der Union liegt. Um einen Anreiz für diese Drittländer zu schaffen, diese Praxis fortzusetzen, und um andere Drittländer zu einem derartigen Vorgehen zu motivieren, sollten Drittländern, die das Produktrecht der Union anwenden oder nach diesem ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, einzelfallbasiert einige zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt werden. Daher sollte es möglich sein, diese besonders kooperativen Drittländer nach Konsultation der Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem es ihnen ermöglicht wird, an bestimmten Schulungen teilzunehmen und sich an dem digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte, dem Informationssystem für die harmonisierte Entscheidungsfindung und dem Informationsaustausch zwischen den Behörden zu beteiligen. Aus demselben Grund sollte es ermöglicht werden, besonders kooperative Drittländer über nicht konforme oder risikobehaftete Produkte zu informieren.

(97) Um Anreize für die Verwendung nachhaltiger Bauprodukte zu schaffen, ohne dadurch Marktverzerrungen zu bewirken, und um im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1781 zu bleiben, sollten die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Anreizmaßnahmen auf die nachhaltigsten Produkte ausgerichtet sein. Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Anreize der Mitgliedstaaten zu koordinieren, um die Nachfrage nach bestimmten ökologisch nachhaltigen Produkten anzukurbeln. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen auch Anreize für die Förderung umweltfreundlicher und nachhaltiger Bauprodukte schaffen, die nicht durch harmonisierte technische Spezifikationen abgedeckt sind.

(98) Das öffentliche Auftragswesen macht 14 % des BIP der Union aus. Zur Steigerung der Verwendung nachhaltiger Bauprodukte, womit dazu beigetragen würde, dass die gesetzten Ziele, namentlich die Erreichung der Klimaneutralität, die Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Vollzug des Wandels zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, verwirklicht werden, und zur Erreichung einer Angleichung an die Verordnung (EU) 2024/1781 sollten die Verfahren der Mitgliedstaaten für die Vergabe öffentlicher Aufträge den verbindlichen, im Wege delegierter Rechtsakte niedergelegten Mindestleistungsanforderungen an Bauprodukte in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit entsprechen. Die Kommission sollte entscheiden, welche wesentlichen Merkmale zu berücksichtigen sind, und die Umsetzung in Form einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen vornehmen: technische Spezifikationen, Eignungskriterien, Vertragserfüllungsklauseln oder Zuschlagskriterien. Die verbindlichen Mindestleistungsanforderungen in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit betreffen ausschließlich wesentliche Merkmale und berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre Verträge ehrgeiziger auszugestalten, indem sie unter Wahrung der harmonisierten Zone in Bezug auf die einschlägigen wesentlichen Merkmale eine bessere Leistung fordern.

(99) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten gegebenenfalls verpflichtet sein, ihre Auftragsvergabe an spezifische Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den in dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakten festzulegen sind. Die Kriterien für bestimmte Produktfamilien oder -kategorien sollten erfüllt werden, wenn Verträge eine verbindliche Mindestleistung an ökologischer Nachhaltigkeit für Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale vorschreiben, für die harmonisierte technische Spezifikationen gelten. Diese Mindestanforderungen sollten nach transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten im Zusammenhang mit der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge sollte die Kommission die unterschiedlichen geografischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umstände der Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen. Bei der Prüfung der Auswirkungen auf die Marktlage sollte die Kommission unter anderem die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb, auf KMU und die auf dem Markt verfügbaren Produkte und Lösungen mit der besten Umweltleistung berücksichtigen. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit für öffentliche und sonstige Auftraggeber sollte die Kommission berücksichtigen, dass verschiedene öffentliche Auftraggeber in verschiedenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls über unterschiedliche Haushaltskapazitäten verfügen. In hinreichend begründeten Fällen sollten öffentliche Auftraggeber von den Anforderungen abweichen können, etwa wenn es nur einen Lieferanten gibt, es keine geeigneten Angebote gibt oder ihre Anwendung zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

(100) Um für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls gemäß der Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 zu sorgen, ist es aus den in der genannten Verordnung dargelegten Gründen notwendig, Vorschriften für Bauprodukte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, für die Priorisierung der Bewertung und Überprüfung dieser Produkte, für die Bewertung und die Leistungserklärung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen sowie für die Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und die gegenseitige Unterstützung der Behörden im Fall eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der genannten Verordnung festzulegen.

(101) Um den technischen Fortschritt und den Kenntnisstand aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu berücksichtigen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, den Zugang zu Informationen zu erleichtern und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, IV, V, VI, VII, IX und X und zur Änderung dieser Verordnung zur näheren Erläuterung und zur Aufnahme und Streichung bestimmter Funktionalitäten sowie zur Überarbeitung bestimmter Bestimmungen zu erlassen zwecks Sicherstellung von Kompatibilität und Interoperabilität mit der Verordnung (EU) 2024/1781. Aus denselben Gründen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Folgendes zu erlassen: die Festlegung von freiwilligen oder verbindlichen Schwellenwerten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, auf Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale und auf die wesentlichen Merkmalen, die stets von den Herstellern angegeben werden müssen; die Festlegung von Bestandteilen von Normungsaufträgen und von Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Produkt eine bestimmte Leistungsstufe oder einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder ohne Prüfung bzw. ohne weitere Prüfungen in eine Leistungsklasse eingereiht wird; die Festlegung von Produktanforderungen gemäß Anhang III; die Festlegung von Vorschriften für die Bereitstellung von allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie; die Festlegung des anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssystems für jede Produktfamilie oder -kategorie unter den in Anhang IX aufgeführten Systemen; die Festlegung der Bedingungen, unter denen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung eines Produkts oder der Erfüllung bestimmter Produktanforderungen durch die Erfüllung von Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden können; die Verpflichtung der Hersteller, in Bezug auf bestimmte Produktfamilien und -kategorien bestimmte Ersatzteile, die für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte nicht allgemein verfügbar sind, auf dem Markt bereitzustellen; die Festlegung spezifischer Anforderungen an die Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit für bestimmte Produktfamilien und -kategorien; die Einrichtung eines digitalen Produktpasssystems für Bauprodukte; sowie durch die Festlegung verbindlicher Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Bei der Ausarbeitung dieser Rechtsakte sollte sich die Kommission darum bemühen, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und die Bedürfnisse von KMU zu berücksichtigen.

(102) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 ausgeübt werden.

(103) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen hinsichtlich der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(104) Die Verordnung (EU) 2019/1020 legt Regeln für einen horizontalen Rahmen für die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten fest, die auf den Unionsmarkt gelangen. Um sicherzustellen, dass die unter diese Verordnung fallenden Produkte, für die der freie Warenverkehr innerhalb der Union gilt, Anforderungen an ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie dem Schutz der Umwelt erfüllen, sollte diese Verordnung auch für unter die vorliegende Verordnung fallende Produkte Anwendung finden, sofern es in der vorliegenden Verordnung keine speziellen in Ziel, Art und Wirkung damit übereinstimmenden Vorschriften gibt.

(105) Um die Umsetzung dieser Verordnung effizienter zu gestalten und den Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, sollte es möglich sein, Anträge und Entscheidungen in Papierform oder in einem allgemein üblichen elektronischen Format zu übermitteln. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Anträge und Entscheidungen nur dann gültig sein, wenn die elektronische Signatur die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 erfüllt und die unterzeichnende Person gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten oder dem Unionsrecht mit der Vertretung der Einrichtung oder des Wirtschaftsteilnehmers betraut ist.

(106) Um den Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer weiter zu verringern, sollte es möglich sein, Unterlagen in einem allgemein üblichen elektronischen Format vorzulegen und die Informationsanforderungen standardmäßig elektronisch zu erfüllen.

(107) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Nichtkonformität zu verhängen sind, und sicherstellen, dass diese Vorschriften durchgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung in hohem Maße eingehalten wird. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(108) Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, ob und wie lange die Produktinformationsstellen für das Bauwesen, Technischen Bewertungsstellen oder notifizierten Stellen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benannt wurden, sowie die harmonisierten Normen, Europäischen Bewertungsdokumente, Europäischen Technischen Bewertungen und Bescheinigungen der notifizierten Stellen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommen oder ausgestellt wurden, Rechtswirkung behalten. Die jeweiligen Übergangszeiträume sollten lang genug sein, um Engpässe bei der Benennung notifizierter Stellen und Technischer Bewertungsstellen sowie bei der Annahme oder Ausstellung Europäischer Bewertungsdokumente, Europäischer Technischer Bewertungen und Bescheinigungen oder Prüfberichten der notifizierten Stellen zu vermeiden.

(109) Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, wie lange Produkte, die auf der Grundlage Europäischer Technischer Bewertungen, die gemäß den nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommenen Europäischen Bewertungsdokumenten ausgestellt wurden, in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.

(110) Sowohl die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten als auch ihre Bewertungsmethoden können nur durch harmonisierte technische Spezifikationen bestimmt werden, die für die verschiedenen Produktfamilien und -kategorien zu erarbeiten sind, oder durch Europäische Bewertungsdokumente. Dementsprechend sollten die Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf eine bestimmte Produktfamilie oder -kategorie erst zwölf Monate nach Inkrafttreten der harmonisierten technischen Spezifikation für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie verbindlich gelten, es sei denn, in der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wurde ein späterer Geltungsbeginn festgelegt.

(111) Zur Erleichterung einer reibungslosen schrittweisen Einführung künftiger harmonisierter technischer Spezifikationen und unter Berücksichtigung der Zeit, die für die Erstellung der Leistungs- und Konformitätserklärung erforderlich ist, sollte es den Wirtschaftsteilnehmern gestattet werden, sich ab dem Inkrafttreten dieser harmonisierten technischen Spezifikationen für die freiwillige Anwendung der vorliegenden Verordnung zu entscheiden.

(112) Es muss vermieden werden, dass Wirtschaftsteilnehmer die Anwendung dieser Verordnung dauerhaft umgehen können, indem sie die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommenen harmonisierten technischen Spezifikationen anwenden. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Fundstellen der harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlicht wurden und für eine bestimmte Produktfamilie oder -kategorie gelten, innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen harmonisierten technischen Spezifikation für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernen.

(113) Während das Konzept der grundlegenden Anforderungen an Bauwerke als technisch notwendige Verbindung zwischen Bauwerken und Bauprodukten beibehalten wird, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie keine Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer oder der Mitgliedstaaten begründen, da das Recht zur Regulierung von Bauwerken in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Zur Abdeckung der Bewertung der Umweltverträglichkeit von Bauprodukten sowie der Abdeckung von Produktanforderungen, die selbst in aktuellen harmonisierten technischen Spezifikationen bestehen, sollte ein umfassenderer Anhang I ausgearbeitet werden, der auch eine detaillierte Liste vorab festgelegter wesentlicher Umweltmerkmale im Zusammenhang mit der Lebenszyklusbewertung und einen Rahmen für die Produktanforderungen umfasst. Bei dieser Gelegenheit sollten Überschneidungen zwischen den Grundanforderungen an Bauwerke beseitigt und Klarstellungen vorgenommen werden.

(114) Um eine Mindestintensität für die Kontrollen der Bewertung und Überprüfung der Hersteller durch notifizierte Stellen zu erreichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen sowohl für Hersteller als auch für notifizierte Stellen zu schaffen, sollten in Anhang IX über die Bewertungs- und Überprüfungssysteme die Aufgaben der Hersteller und der notifizierten Stellen im Rahmen verschiedener möglicher Bewertungs- und Überprüfungssysteme genauer und umfassender festgelegt werden. Darüber hinaus sollten in diesem Anhang die Bewertungen und Überprüfungen festgelegt werden, die zur Überprüfung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten im Hinblick auf Produktleistung und Produktanforderungen durchzuführen sind. Bei der Festlegung des anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssystems für eine Produktfamilie oder -kategorie sollten der Kommission die Kontinuität mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und die Kohärenz zwischen den Produktfamilien als Leitprinzipien dienen.

(115) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung des freien Verkehrs von Bauprodukten im Binnenmarkt, ein Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel und der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie der Umwelt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da die Mitgliedstaaten dazu neigen, sehr unterschiedliche Anforderungen an Bauprodukte mit einem uneinheitlichen Niveau des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie der Umwelt festzulegen, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, indem ein harmonisierter Bewertungsrahmen für die Leistung von Bauprodukten und bestimmte Produktanforderungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie der Umwelt geschaffen werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Ziele

(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Bauprodukten festgelegt, unabhängig davon, ob dies im Rahmen von Dienstleistungen erfolgt oder nicht; dies geschieht durch die Festlegung von:

  1. harmonisierten Regeln bezüglich der Art und Weise, in der die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf Umweltschutz und Sicherheit im Verhältnis zu ihren wesentlichen Merkmalen, einschließlich der Lebenszyklusbewertung, angegeben wird;
  2. Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte.

(2) Mit dieser Verordnung wird außerdem Folgendes festgelegt:

  1. die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsteilnehmern, die sich mit Bauprodukten oder deren Bauteilen befassen, und
  2. die Pflichten anderer Akteure, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Vermarktung von unter diese Verordnung fallenden Produkten erbringen.

(3) Diese Verordnung soll zum effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem sie den freien Verkehr sicherer und nachhaltiger Bauprodukte in der Union sicherstellt. Sie soll außerdem zur Verwirklichung der Ziele eines ökologischen und digitalen Wandels beitragen, indem sie die Auswirkungen von Bauprodukten auf die Umwelt sowie auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen abwendet und verringert.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Bauprodukte einschließlich gebrauchter Produkte und die nachfolgend aufgeführten Bauelemente:

  1. wesentliche Bestandteile von Produkten und
  2. Bestandteile oder Werkstoffe, die für unter diese Verordnung fallende Produkte bestimmt sind, wenn der Hersteller dieser Bestandteile oder Werkstoffe dies beantragt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 21 fallen, Rolltreppen oder ihre Bauteile;
  2. der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 unterliegende Anforderungen oder Leistungsbewertungen und -anforderungen, für die die in Artikel 11 Absatz 8 jener Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte der Kommission gelten.

(3) Die Mitgliedstaaten können Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und in den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union im Sinne des Artikels 349 AEUV in Verkehr gebracht werden, von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die solche Ausnahmen vorsehen. Sie stellen sicher, dass ausgenommene Produkte nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 versehen sind. Produkte, die auf der Grundlage einer solchen Ausnahme in Verkehr gebracht werden, gelten nicht als im Sinne dieser Verordnung in der Union in Verkehr gebracht.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Bauprodukt" bezeichnet jedes geformte oder formlose physische Bauelement, einschließlich mithilfe von 3D-Druck hergestellter Produkte, oder einen Bausatz, das bzw. der beispielsweise durch die Anlieferung an die Baustelle in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, mit Ausnahme von Bauelementen, die zuerst in einen Bausatz oder ein anderes Bauprodukt eingebaut werden müssen, bevor sie dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden;

2. "Produkt" bezeichnet ein Bauprodukt oder ein anderes Bauelement, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung gemäß Artikel 2 fällt;

3. "dauerhaft" bezeichnet dafür vorgesehen, nach Abschluss des Bau- oder Renovierungsprozesses im Bauwerk oder in Teilen davon zu verbleiben;

4. "Bereitstellung auf dem Markt" bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer Dienstleistungserbringung erfolgt oder nicht;

5. "Inverkehrbringen" bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt oder die erstmalige Bereitstellung eines gebrauchten Produkts auf dem Unionsmarkt, nachdem ein solches Produkt ausgebaut wurde;

6. "Leistung" bezeichnet den Grad, in dem ein Produkt bestimmte skalierbare wesentliche Merkmale aufweist;

7. "wesentliche Merkmale" bezeichnet die Merkmale des Produkts, die sich auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I beziehen, sowie die Merkmale, die in Anhang II als vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale aufgeführt sind;

8. "Produktanforderung" bezeichnet ein Merkmal gemäß Anhang III, das ein Produkt aufweisen muss, bevor es in Verkehr gebracht werden kann;

9. "Wirtschaftsteilnehmer" bezeichnet Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf die Herstellung oder Wiederaufbereitung von Produkten einschließlich gebrauchter Produkte oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung dieser Verordnung unterliegt;

10. "Hersteller" bezeichnet einen Hersteller im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/1020;

11. "3D-Datensatz" bezeichnet einen Satz numerischer Daten, der die Form eines Objekts anhand seiner äußeren Abmessungen und seiner Hohlräume beschreibt;

12. "Bauwerke" bezeichnet Gebäude sowie Tief- und Ingenieurbauten, die sowohl über dem Boden als auch unter Boden bzw. über oder unter Wasser liegen können, wozu unter anderem Straßen, Brücken, Tunnel, Masten und andere Einrichtungen für den Transport von Strom, Kommunikationskabel, Rohrleitungen, Trinkwasserleitungen, Dämme, Flughäfen, Häfen, Wasserwege und Anlagen, die die Grundlage für Eisenbahnschienen bilden, zählen;

13. "Leistungsstufe" bezeichnet das Ergebnis der Bewertung der Leistung eines Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale, ausgedrückt als Zahlenwert;

14. "Leistungsklasse" bezeichnet eine Bandbreite von Leistungsstufen eines Produkts, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird;

15. "Schwellenwert" bezeichnet eine Mindest- oder Höchstleistungsstufe eines Produkts in Bezug auf ein bestimmtes wesentliches Merkmal;

16. "wesentlicher Bestandteil" bezeichnet einen Bestandteil, der als Bauteil oder Ersatzteil für ein Produkt verwendet wird und der in einer harmonisierten technischen Spezifikation als wesentlich für die Bestimmung, Sicherheit oder Leistung eines Produkts festgelegt wurde;

17. "Bausatz" bezeichnet ein Produkt, das von einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer als Satz von mindestens zwei getrennten Bauelementen, bei denen es sich nicht notwendigerweise um Produkte handeln muss und die dazu bestimmt sind, gemeinsam in Bauwerke eingebaut zu werden, in Verkehr gebracht wird;

18. "europäisches Bewertungsdokument" ("EBD") bezeichnet ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde;

19. "europäische technische Bewertung" ("ETB") bezeichnet die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden europäischen Bewertungsdokument;

20. "gebrauchtes Produkt" bezeichnet ein Produkt, das kein Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG ist oder die Abfalleigenschaft gemäß der genannten Richtlinie nicht mehr besitzt und mindestens einmal in ein Bauwerk eingebaut wurde und

  1. keinem Verfahren unterzogen worden ist, das über Maßnahmen der Prüfung, Reinigung oder Reparatur zum Zwecke der Verwertung hinausgeht, bei denen Produkte oder Bauteile von Produkten so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung für Bauzwecke verwendet werden können, oder
  2. einem Umwandlungsprozess unterzogen worden ist, der über Maßnahmen der Prüfung, Reinigung oder Reparatur zum Zwecke der Verwertung hinausgeht und der nach Maßgabe der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation als nicht wesentlich für die Leistung des Produkts eingestuft ist;

21. "Verwendungszweck" bezeichnet den vorgesehenen Zweck eines Produkts gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen oder den europäischen Bewertungsdokumenten;

22. "angegebener Verwendungszweck" bezeichnet die vom Hersteller vorgesehene Verwendung, einschließlich der Verwendungsbedingungen, wie sie in der technischen Dokumentation, auf Kennzeichnungen, in allgemeinen Produktinformationen, in Gebrauchsanweisungen, in Sicherheitsinformationen oder in Werbematerial festgelegt sind;

23. "Reparatur" bezeichnet den Prozess, mit dem ein fehlerhaftes Produkt instandgesetzt wird oder seine defekten Bauteile ausgetauscht werden, damit das Produkt wieder in einen Zustand versetzt wird, in dem es seinen angegebenen Verwendungszweck erfüllen kann;

24. "Wartung" bezeichnet eine Maßnahme, die durchgeführt wird, um ein Produkt in einem Zustand zu halten, in dem es gemäß der Spezifikation funktionieren kann;

25. "wiederaufbereitetes Produkt" bezeichnet ein Produkt, bei dem es sich nicht um Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG handelt oder das die Abfalleigenschaft im Sinne der genannten Richtlinie nicht mehr besitzt, das mindestens einmal in ein Bauwerk eingebaut wurde und das einem Umwandlungsprozess unterzogen wurde, der über Maßnahmen der Prüfung, Reinigung oder Reparatur zum Zwecke der Verwertung hinausgeht und der nach Maßgabe der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation als wesentlich für die Leistung des Produkts eingestuft ist;

26. "Risiko" bezeichnet ein Risiko im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1020;

27. "Produkttyp" bezeichnet das durch den vorgesehenen Verwendungszweck und eine Reihe von Merkmalen, die jegliche Abweichung in Bezug auf die Leistung oder die Erfüllung der in oder im Einklang mit dieser Verordnung festgelegten Produktanforderungen ausschließen, bestimmte abstrakte Modell einzelner Produkte, während identische Produkte verschiedener Hersteller als verschiedene Produkttypen aufgefasst werden;

28. "Stand der Technik" bezeichnet eine Methode zur Erreichung eines bestimmten Ziels, die entweder die wirksamste und fortschrittlichste Methode darstellt oder diesem Ziel nahekommt, oder eine Methode, die dem entspricht, was derzeit mit gängigen Technologien möglich ist, unabhängig davon, ob es sich um die technologisch fortschrittlichste Lösung handelt;

29. "Recycling" bezeichnet Recycling im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;

30. "Fulfilment-Dienstleister" bezeichnet einen Fulfilment-Dienstleister im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020;

31. "Produktfamilie" bezeichnet alle Produkttypen, die zu einer der in Anhang VII aufgeführten Familien gehören;

32. "Produktkategorie" bezeichnet eine Untergruppe der Produkttypen einer bestimmten Produktfamilie, die diejenigen Produkttypen umfasst, die einen bestimmten, in harmonisierten technischen Spezifikationen oder europäischen Bewertungsdokumenten festgelegten Verwendungszweck gemeinsam haben;

33. "werkseigene Produktionskontrolle" bezeichnet die dokumentierte, kontinuierliche, gemäß Anhang IX durchgeführte interne Produktionskontrolle in einer Herstellungswerk in Bezug auf bestimmte Parameter oder Qualitätsaspekte, die den Besonderheiten einer jeweiligen Produktfamilie oder -kategorie sowie den Herstellungsverfahren Rechnung trägt und auf eine Leistungsbeständigkeit oder auf die kontinuierliche Erfüllung der Produktanforderungen abzielt;

34. "Einführer" bezeichnet einen Einführer im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020;

35. "Händler" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, bei der es sich weder um den Hersteller noch um den Einführer handelt, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, indem sie beispielsweise Produkte zum Verkauf, zur Miete oder zum Teilzahlungskauf anbietet oder Produkte im Zuge einer kommerziellen Maßnahme einschließlich des Fernverkaufs für Kunden oder für Montagebetriebe präsentiert, unabhängig davon, ob dies gegen eine Zahlung erfolgt;

36. "Bevollmächtigter" bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;

37. "individuell gefertigt" bezeichnet die Tatsache, dass aufgrund der Spezifikationen des Kunden im Vergleich zu allen anderen Produkten, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer für andere Kunden herstellt, das Herstellungsverfahren angepasst werden muss;

38. "Kleinstunternehmen" bezeichnet ein Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 23;

39. "Sonderanfertigung" bezeichnet die Tatsache, dass aufgrund der Spezifikationen des Kunden im Vergleich zu allen anderen Produkten, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer für andere Kunden herstellt, Größen- oder Werkstoffunterschiede bestehen;

40. "Permalink" bezeichnet einen Link zu einer Website, der sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch auf die Adresse ("URL") stabil ist;

41. "Datenträger" bezeichnet einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;

42. "harmonisierte technische Spezifikationen" bezeichnet die harmonisierten Leistungsnormen, die für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 8, den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten und den in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten verbindlich gemacht wurden;

43. "europäische Normungsorganisation" bezeichnet eine europäische Normungsorganisation im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

44. "Nicht-Serienfertigung" bezeichnet ein Verfahren, das weder überwiegend automatisiert noch überwiegend unter Verwendung von Montagebandtechniken durchgeführt wird und in Bezug auf das Fertigungsvolumen nicht sehr häufig von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer oder von den Wirtschaftsteilnehmern, die derselben Unternehmensgruppe, definiert anhand einer gemeinsamen, die Kontrolle ausübenden natürlichen oder juristischen Person, oder derselben Organisationsstruktur angehören, wiederholt wird;

45. "Rücknahme vom Markt" bezeichnet eine Rücknahme vom Markt im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1020;

46. "Rückruf" bezeichnet einen Rückruf im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/1020;

47. "Online-Marktplatz" bezeichnet den Betreiber eines Vermittlungsdienstes, der auf eine Online-Schnittstelle zurückgreift, die es Kunden ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Wirtschaftsteilnehmern über den Verkauf von Produkten abzuschließen;

48. "Online-Schnittstelle" bezeichnet eine Online-Schnittstelle im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/1020;

49. "Lieferant" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die den Herstellern oder anderen Personen, die den Herstellern Rohstoffe, Zwischenprodukte oder gebrauchte Produkte liefern, Rohstoffe, Zwischenprodukte oder gebrauchte Produkte zur Verfügung stellt;

50. "Dienstleister" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung für einen Hersteller oder einen Lieferanten eines wesentlichen Bestandteils erbringt, sofern die Dienstleistung für die Herstellung von Produkten, einschließlich ihrer Konstruktion, oder, im Falle von gebrauchten Produkten, für ihre Demontage relevant ist;

51. "Akkreditierung" bezeichnet die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

52. "Marktüberwachungsbehörde" bezeichnet eine Marktüberwachungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020;

53. "Lebenszyklus" bezeichnet die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Lebensphasen eines Produkts von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen oder, im Falle von Produkten, die zuvor in ein Bauwerk eingebaut waren, von der letzten Demontage aus dem Bauwerk bis zur Entsorgung;

54. "zentrales Verbindungsbüro" bezeichnet die als Anlaufstelle für Kontakte mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten zu Fragen im Zusammenhang mit Bauprodukten benannte Behörde;

55. "notifizierte Stelle" bezeichnet eine Konformitätsbewertungsstelle, die befugt ist, Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Zusammenhang mit der Bewertung und Überprüfung gemäß dieser Verordnung vorzunehmen und die ordnungsgemäß notifiziert wurde;

56. "notifizierende Behörde" bezeichnet die einzige gemäß dieser Verordnung benannte Behörde, die für die Notifizierung und Überwachung der notifizierten Stellen zuständig ist;

57. "technische Bewertungsstelle" bezeichnet eine gemäß dieser Verordnung benannte Stelle, die auf der Grundlage Europäischer Bewertungsdokumente europäische technische Bewertungen abgibt;

58. "benennende Behörde" bezeichnet die einzige gemäß dieser Verordnung benannte Behörde, die für die Benennung und Überwachung der technischen Bewertungsstellen in einem Mitgliedstaat zuständig ist;

59. "Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist" bezeichnet ein Produkt, das während seines gesamten Lebenszyklus ein inhärentes Potenzial aufweist, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, die Umwelt oder die Erfüllung von grundlegenden Anforderungen an Bauwerke, sofern in diese Bauwerke eingebaut, in einem Maße zu beeinträchtigen, das unter Berücksichtigung des Stands der Technik über das hinausgeht, was in Bezug auf den Verwendungszweck und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen als angemessen und annehmbar angesehen wird;

60. "Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist" bezeichnet ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2019/1020;

61. "Nebenprodukt" bezeichnet ein Nebenprodukt im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG;

62. "Recyclingfähigkeit" bezeichnet die Eignung eines Werkstoffs oder eines Produkts, in gesonderten Abfallströmen wirksam und effizient getrennt, gesammelt, sortiert und aggregiert zu werden, um recycelt und als Sekundärrohstoff wiederverwendet zu werden, wobei der Qualitäts- oder Funktionsverlust gegenüber dem entsprechenden Primärrohstoff auf ein Mindestmaß beschränkt wird;

63. "krisenrelevante Waren" bezeichnet krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates 24;

64. "Notfallmodus für den Binnenmarkt" bezeichnet einen Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.

Artikel 4 Arbeitsplan und vorbereitende Schritte für die Ausarbeitung harmonisierter technischer Spezifikationen

(1) Die Kommission wird von einer Sachverständigengruppe (die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung) unterstützt. Die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung setzt sich zumindest aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und Vertretern europäischer Normungsorganisationen und einschlägiger europäischer Interessenverbände zusammen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Unionsmittel erhalten. Die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung unterstützt die Kommission bei der Bearbeitung von Anträgen der Mitgliedstaaten auf eine Harmonisierung in der Union durch harmonisierte technische Spezifikationen. Insbesondere unterstützt die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung die Kommission bei der Erstellung und Aktualisierung eines Arbeitsplans für die Ausarbeitung harmonisierter technischer Spezifikationen, bei der Vorbereitung der technischen Inhalte für harmonisierte technische Spezifikationen, bei der Entscheidung darüber, ob im Zusammenhang mit harmonisierten technischen Spezifikationen, die Mängel aufweisen, nicht verfügbar sind oder den unmittelbaren Regelungsbedarf nicht decken können, die Verfahren eingeleitet werden müssen, und bei der Festlegung, ob gebrauchte Produkte in harmonisierte technische Spezifikationen aufgenommen werden.

(2) Die Kommission arbeitet im Anschluss an die Anhörung der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung einen Arbeitsplan für die Ausarbeitung harmonisierter technischer Spezifikationen für die in Anhang VII aufgeführten Produktfamilien aus, der Produktanforderungen und allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen umfasst, die mindestens den folgenden Dreijahreszeitraum abdecken. Die Kommission legt die Prioritäten des Arbeitsplans unter Rückgriff auf eine transparente und ausgewogene Methode fest, die zusammen mit dem Arbeitsplan veröffentlicht wird. Die Methode trägt mindestens dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten, Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Bauwerken und Produkten sowie den Zielen der Union in den Bereichen Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft Rechnung.

Die Kommission veröffentlicht den ersten Arbeitsplan spätestens am 8. Januar 2026.

Die Kommission erneuert und aktualisiert den Arbeitsplan mindestens alle drei Jahre. Sie veröffentlicht den Arbeitsplan für den nächsten Dreijahreszeitraum ein Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeit des geltenden Arbeitsplans.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsplans.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die im Arbeitsplan festgelegten Ziele nicht erreicht werden können, nimmt sie unverzüglich entsprechende Änderungen daran vor und setzt das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten über die Gründe dafür in Kenntnis.

(3) Nachdem der Arbeitsplan gemäß Absatz 2 erstellt wurde, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung die wesentlichen Merkmale mit, die sie für eine Produktfamilie oder -kategorie benötigen, einschließlich der Bewertungsmethoden, der Schwellenwerte oder der Leistungsklassen sowie der Produktanforderungen, die sie für erforderlich halten.

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Unterabsatz 1 ihren Regelungsbedarf mitteilen, berücksichtigt die Kommission diesen oder legt eine Begründung vor, aus der hervorgeht, warum dies nicht möglich ist.

(4) Die Kommission ermittelt auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten grundlegenden Anforderungen an Bauwerke und unter Berücksichtigung des von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels mitgeteilten Regelungsbedarfs sowie der Ziele der Union in den Bereichen Sicherheit, Umwelt, Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz die technischen Aspekte, die für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen erforderlich sind, einschließlich der jeweiligen wesentlichen Merkmale, und wird hierbei von der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung unterstützt. Diese wesentlichen Merkmale und die Liste der vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale gemäß Anhang II bilden die Grundlage für die Ausarbeitung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normungsaufträge und der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte.

(5) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die wesentlichen Merkmale insoweit von harmonisierten technischen Spezifikationen abgedeckt sind, als die Ausarbeitung dieser Spezifikationen technisch und wirtschaftlich verhältnismäßig ist.

(6) Die Kommission ermittelt mit Unterstützung der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung die in Artikel 7 genannten Produktanforderungen sowie andere harmonisierte technische Spezifikationen und entscheidet, ob gebrauchte Produkte von einem Normungsauftrag oder einer harmonisierten technischen Spezifikation abgedeckt werden oder ausgenommen sind. Die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung ist umgehend zu Notifizierungen von Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 5 zu konsultieren.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:

  1. die Liste der vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale gemäß Anhang II, um sie an den technischen Fortschritt und an neue Umweltrisiken anzupassen und um den gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf der Grundlage des Regelungsbedarfs der Mitgliedstaaten festgelegten Prioritäten Rechnung zu tragen;
  2. die in Anhang VII aufgeführten Produktfamilien, um sie an den technischen Fortschritt und an den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten anzupassen.

Artikel 5 Harmonisierte Normen zur Festlegung wesentlicher Merkmale für Leistung

(1) Die Methoden und die Kriterien für die Bewertung der Leistung eines Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale werden in harmonisierten Normen festgelegt, die im Wege der in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakte zwingend vorgeschrieben werden (im Folgenden "harmonisierte Leistungsnormen"). Die harmonisierten Leistungsnormen sehen - sofern angemessen und ohne hierdurch die Genauigkeit, Zuverlässigkeit oder Stabilität der Ergebnisse zu beeinträchtigen - Verfahren zur Bewertung der Leistung von Produkten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale vor, die weniger aufwendig sind als Prüfungen.

(2) Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Festlegung wesentlicher Merkmale und der jeweiligen Bewertungsmethoden für eine oder mehrere Produktfamilien oder für eine oder mehrere Produktkategorien innerhalb einer Familie. In dem Normungsauftrag sind die Grundsätze und die Bezugswerte für die Festlegung der wesentlichen Merkmale und der jeweiligen Bewertungsmethoden anzugeben. Im Normungsauftrag ist ausdrücklich anzugeben, ob sein Geltungsbereich gebrauchte Produkte einschließt oder nicht.

(3) Im Rahmen des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Normungsauftrags kann die Kommission außerdem die europäischen Normungsorganisationen auffordern, die technischen Details anzugeben, die für die Umsetzung des Bewertungs- und Überprüfungssystems erforderlich sind, das gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten anzuwenden ist.

(4) Die in Absatz 2 genannten Normungsaufträge können ein Ersuchen umfassen, eines oder mehrere der folgenden Elemente vorzuschlagen:

  1. freiwillige oder verbindliche Schwellenwerte für die wesentlichen Merkmale;
  2. Leistungsklassen für die wesentlichen Merkmale;
  3. die wesentlichen Merkmale, die die Hersteller stets angeben müssen.

In diesen Normungsaufträgen sind die Grundsätze und die Bezugswerte anzugeben, die für die Festlegung der angeforderten Elemente erforderlich sind.

(5) Hat die Kommission in ihren Normungsauftrag ein Ersuchen um einen Vorschlag gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels aufgenommen, so wird ihr die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie für die Produktfamilien oder die Produktkategorien und für die Merkmale, auf die sich das Ersuchen erstreckt, die in Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente festlegt.

Die Kommission kann nach Rücksprache mit der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung von den Vorschlägen der europäischen Normungsorganisation abweichen.

Der Kommission wird unabhängig von etwaigen vorherigen Normungsaufträgen, jedoch auf der Grundlage einer Empfehlung der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung, die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die in Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente für in Anhang X aufgeführte Gruppen wesentlicher Merkmale horizontaler Art festlegt.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Fällen, in denen es aufgrund der Art oder der technischen Merkmale eines Produkts offensichtlich ist, dass eine Prüfung unnötig oder redundant wäre, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die Bedingungen festlegt, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Produkt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen eine bestimmte Leistungsstufe erfüllt, einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder in eine bestimmte Leistungsklasse eingestuft werden kann.

(7) Die Kommission bewertet, ob die harmonisierten Normen mit den einschlägigen Normungsaufträgen, mit dieser Verordnung und mit anderem Unionsrecht einschließlich allgemeiner Rechtsgrundsätze im Einklang stehen. Die Kommission kann bewerten, ob harmonisierte Normen mit anderen harmonisierten Normen gemäß dieser Verordnung oder mit anderen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, im Einklang stehen.

Die Kommission führt die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bewertung durch und übermittelt der einschlägigen europäischen Normungsorganisation und der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihr die entsprechende harmonisierte Norm vorgelegt wurde, eine schriftliche Begründung. Ist die Kommission der Ansicht, dass eine Norm oder ein Teil davon nicht zufriedenstellend ist, so legt sie die Schwachstellen dar. Damit die Kommission dieser Verpflichtung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nachkommen kann, unterrichten die europäischen Normungsorganisationen die Kommission regelmäßig gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 über den Fortschritt und den Inhalt des Dokuments der europäischen Normung.

(8) Steht eine harmonisierte Norm im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen und erfüllt sie die Anforderungen in Bezug auf die im Normungsauftrag genannten Grundprinzipien und Bezugswerte sowie in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, die mit Blick auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke erfüllt werden müssen, so erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die Norm für verbindlich erklärt. Ein Jahr nach dem Erlass dieses Durchführungsrechtsakts wird die harmonisierte Leistungsnorm für die Zwecke dieser Verordnung verbindlich, es sei denn, in dem Durchführungsrechtsakt ist ein späterer Geltungsbeginn angegeben. Ein späterer Geltungsbeginn wird nur in Ausnahmefällen festgelegt, und der Rückgriff darauf berechtigt ist. Eine harmonisierte Leistungsnorm kann ab dem Datum des Erlasses des Durchführungsrechtsakts freiwillig angewandt werden.

Hält die Kommission eine harmonisierte Norm oder einen Teil davon für nicht zufriedenstellend, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem sie diese harmonisierte Norm mit Einschränkungen für verbindlich erklärt.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Kann eine harmonisierte Norm nicht verpflichtend gemacht werden, so kann die Kommission gemäß Artikel 6 einen Durchführungsrechtsakt erlassen.

(9) Ist ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament oder die Kommission - Letztere mit Unterstützung der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung - der Auffassung, dass eine harmonisierte Leistungsnorm die geltenden gesetzlichen Anforderungen oder die Anforderungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, die mit Blick auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke erfüllt werden müssen, nicht vollständig erfüllt, so findet das Verfahren für formelle Einwände gegen harmonisierte Normen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Anwendung.

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang X zu erlassen, um zusätzliche Gruppen wesentlicher Merkmale horizontaler Art hinzuzufügen.

Artikel 6 Andere harmonisierte technische Spezifikationen zur Festlegung wesentlicher Merkmale

(1) Es wird zwar der Ausarbeitung von Normen Vorrang eingeräumt, die Kommission kann jedoch abweichend von Artikel 5 Absätze 1 bis 4 dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie für eine oder mehrere Produktfamilien oder für eine oder mehrere Produktkategorien innerhalb einer Familie wesentliche Merkmale, deren Bewertungsmethoden und deren technische Details gemäß Artikel 5 dieser Verordnung festlegt, um den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten zu decken und um die in Artikel 114 AEUV genannten Ziele zu verfolgen.

Diese Durchführungsrechtsakte dürfen nur erlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Kommission hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm beauftragt und
    1. der Auftrag wurde nicht angenommen, oder
    2. die harmonisierte Norm, die Gegenstand dieses Auftrags ist, wird nicht innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Frist und spätestens drei Jahre nach der Annahme des Normungsauftrags vorgelegt oder
    3. die harmonisierte Norm entspricht nicht dem Auftrag und
  2. in den letzten fünf Jahren wurde kein in Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 1 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem eine harmonisierte Norm, die die wesentlichen Merkmale, deren Bewertungsmethoden und deren technische Details gemäß Artikel 5 abdeckt, für verbindlich erklärt wurde, oder es wurde in den letzten fünf Jahren ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen, jedoch mit Einschränkungen gemäß Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ihres Erachtens erfüllt worden sind.

(3) Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der relevanten Gremien und der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenverbände, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Unionsmittel erhalten.

(4) Deckt ein in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannter Durchführungsrechtsakt dieselben wesentlichen Merkmale oder Bewertungsmethoden für eine bestimmte Produktfamilie oder eine bestimmte Produktkategorie ab wie eine harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde oder für die ein in Artikel 5 Absatz 8 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, so löscht die Kommission die Fundstelle dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder hebt den Durchführungsrechtsakt auf. Deckt der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Durchführungsrechtsakt nur teilweise die harmonisierte Norm ab, so hält die Kommission den Durchführungsrechtsakt, in dem eine Beschränkungen unterworfene harmonisierte Norm festgelegt ist, aufrecht.

(5) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass ein gemäß Absatz 1 erlassener Durchführungsrechtsakt die Anforderungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, die mit Blick auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke erfüllt werden müssen, nicht vollständig erfüllt, so unterrichtet er oder es die Kommission entsprechend und legt eine ausführliche Erläuterung bei. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann den fraglichen Durchführungsrechtsakt gegebenenfalls ändern.

(6) Die Kommission geht nach dem in Artikel 5 beschriebenen Verfahren vor, wenn sie eine Überarbeitung oder Aktualisierung der wesentlichen Merkmale oder Bewertungsmethoden für diejenigen Produktfamilien oder Produktkategorien beauftragt, die unter den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt fallen. Ist die von der europäischen Normungsorganisation vorgelegte harmonisierte Norm geeignet, gemäß Artikel 5 Absatz 8 angenommen zu werden, so hebt die Kommission den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt oder die Teile davon, die dieselben wesentlichen Merkmale oder Bewertungsmethoden für dieselben Produktfamilien oder Produktkategorien wie die harmonisierte Norm abdecken, auf.

Artikel 7 Produktanforderungen und harmonisierte Normen, die eine Vermutung der Konformität begründen

(1) Werden eine Produktfamilie oder eine oder mehrere Produktkategorien innerhalb einer Produktfamilie entweder von einer harmonisierten Leistungsnorm oder von einem in Artikel 6 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt abgedeckt, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Produktanforderungen gemäß Anhang III für die jeweilige Produktfamilie oder Produktkategorie oder für Teile davon festlegt.

(2) Produkte, die unter diese Verordnung fallen, müssen vor ihrem Inverkehrbringen die geltenden Produktanforderungen erfüllen.

(3) Die Kommission kann nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragen, Entwürfe für harmonisierte Normen, die die Vermutung der Konformität begründen, (im Folgenden "freiwillige harmonisierte Normen") für die Produktanforderungen auszuarbeiten, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

(4) Wird eine gemäß Absatz 3 angeforderte freiwillige harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese freiwillige harmonisierte Norm nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

(5) Steht eine freiwillige harmonisierte Norm im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen und erfüllt sie die Anforderungen in Bezug auf die im Normungsauftrag genannten Produktanforderungen, so veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.

(6) Wenn die Fundstelle einer freiwilligen harmonisierten Norm nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann, kann die Kommission diese Fundstelle mit Einschränkungen veröffentlichen. Wenn die Fundstelle einer freiwilligen harmonisierten Norm weder im Amtsblatt der Europäischen Union noch als Fundstelle mit Einschränkungen veröffentlicht werden kann, macht die Kommission den in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss und die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung auf die Angelegenheit aufmerksam.

(7) Bei einem Produktanforderungen unterliegenden Produkt, das mit freiwilligen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, im Einklang steht, wird davon ausgegangen, dass es mit den Produktanforderungen, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden, im Einklang steht.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen und neue Risiken und Umweltaspekte abzudecken sowie um den auf dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten beruhenden und gemäß Artikel 4 festgelegten Prioritäten Rechnung zu tragen.

Artikel 8 Gemeinsame Spezifikationen, die eine Vermutung der Konformität begründen

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen, die eine alternative Möglichkeit zur Einhaltung der gemäß Artikel 7 Artikel 1 festgelegten Produktanforderungen bieten.

Diese Durchführungsrechtsakte dürfen nur erlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Kommission hat gemäß Artikel 7 Absatz 3 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung einer freiwilligen harmonisierten Norm für die Produktanforderungen beauftragt und
    1. der Auftrag wurde nicht angenommen,
    2. die freiwillige harmonisierte Norm, die Gegenstand dieses Auftrags ist, wird nicht innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Frist vorgelegt oder
    3. die freiwillige harmonisierte Norm entspricht nicht dem Auftrag und
  2. für die freiwilligen harmonisierten Normen, die die Produktanforderungen abdecken, wurde keine Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, und es ist nicht zu erwarten, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine solche Fundstelle veröffentlicht wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ihres Erachtens erfüllt worden sind.

(3) Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der relevanten Gremien und der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenverbände, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Unionsmittel erhalten.

(4) Bei einem Produkt, das mit den gemeinsamen Spezifikationen, die mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, oder Teilen davon im Einklang steht, wird davon ausgegangen, dass es mit den Produktanforderungen im Einklang steht, die mit den in Artikel 7 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden und die von diesen gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(5) Die Kommission hebt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder die Teile davon auf, die dieselben Produktanforderungen abdecken wie diejenigen, die von einer freiwilligen harmonisierten Norm abgedeckt werden, deren Fundstelle gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

(6) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den Produktanforderungen, die mit den in Artikel 7 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, nicht vollständig entspricht, so teilt er bzw. es dies der Kommission mit und legt eine ausführliche Erläuterung vor. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.

Artikel 9 Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen

(1) Für Bauprodukte, die einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einer europäischen technischen Bewertung unterliegen, werden allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen bereitgestellt. Der Inhalt der allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen ist in Anhang IV festgelegt.

(2) Im Rahmen des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normungsauftrags kann die Kommission außerdem die europäische Normungsorganisation auffordern, Leitlinien herauszugeben, die unter anderem die technischen Details umfassen, die für die Erstellung der allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen gemäß Anhang IV erforderlich sind.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von der europäischen Normungsorganisation gemäß Absatz 2 dieses Artikels herausgegebenen Leitlinien für eine bestimmte Produktfamilie oder -kategorie nicht sicherstellen, dass Absatz 1 dieses Artikels angemessen und einheitlich umgesetzt wird, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften für die Bereitstellung der allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie festlegt.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt und an neue Informationsanforderungen anzupassen.

Artikel 10 Bewertungs- und Überprüfungssysteme

(1) Die Bewertung und Überprüfung der Leistung eines Produkts hinsichtlich seiner wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der gemäß den Artikeln 5 und 6 festgelegten harmonisierten technischen Spezifikationen oder nach Maßgabe der in Artikel 31 genannten europäischen Bewertungsdokumente oder seiner Konformität mit den gemäß Artikel 7 angenommenen Produktanforderungen erfolgt nach Maßgabe eines oder mehrerer der in Anhang IX festgelegten Systeme.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie das anzuwendende Bewertungs- und Überprüfungssystem unter den in Anhang IX aufgeführten Systemen festlegt. In diesen delegierten Rechtsakten können unterschiedliche Bewertungs- und Überprüfungssysteme innerhalb derselben Produktfamilie oder -kategorie festgelegt werden, wobei eine Unterscheidung nach wesentlichen Merkmalen oder Produktanforderungen getroffen wird. Die Bewertungs- und Überprüfungssysteme werden festgelegt, bevor die harmonisierten technischen Spezifikationen oder europäischen Bewertungsdokumente Gültigkeit erlangen.

(3) Die gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtakte berücksichtigen die Verwendungszwecke, den potenziellen Schaden aufgrund von Produktmängeln, die Anfälligkeit des Produkts für Leistungsschwankungen unter Produktionsbedingungen, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Fehlern bei seiner Herstellung und die Möglichkeit, Herstellungsfehler leicht zu erkennen. Diese delegierten Rechtsakte müssen auf die jeweiligen Produktfamilien oder -kategorien zugeschnitten sein, den Aufwand für die Hersteller auf ein Minimum begrenzen und gleichzeitig für ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie der Umwelt sorgen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IX zu folgenden Zwecken zu erlassen:

  1. Einführung zusätzlicher Bewertungs- und Überprüfungssysteme, wenn dies zur Anpassung an den technischen Fortschritt erforderlich ist, oder
  2. Änderungen der bestehenden Bewertungs- und Überprüfungssysteme, um gegen systematische Nichtkonformitäten vonseiten notifizierter Stellen oder der Hersteller vorzugehen und die Anwendung der Anforderungen oder der darin enthaltenen Pflichten zu vereinheitlichen, wobei diese Änderungen keine Hinzufügungen oder Streichungen von in einem System festgelegten Aufgaben vorsehen dürfen.

Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Buchstabe a erlässt, darf sie keine zusätzlichen Systeme einführen, mit denen umfangreichere Pflichten für Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden als die Pflichten, die im System 1+ vorgesehen sind. Außerdem darf die Kommission nur dann zusätzliche Systeme einführen, wenn sich die Leitlinien für die Anwendung der bestehenden Systeme offensichtlich als unzureichend erwiesen haben.

Artikel 11 Harmonisierte Zone und nationale Maßnahmen

(1) Mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen harmonisierten technischen Spezifikationen wird zusammen eine "harmonisierte Zone" geschaffen.

Die harmonisierte Zone umfasst alle Produkte, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen.

Es wird davon ausgegangen, dass harmonisierte technische Spezifikationen in folgender Hinsicht umfassend sind:

  1. Festlegung aller wesentlichen Merkmale und ihrer Bewertungsmethoden;
  2. Spezifizierung aller Produktanforderungen, die nicht unter anderes Unionsrecht fallen, und
  3. Festlegung der anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssysteme.

Harmonisierte technische Spezifikationen für neue Produkte gelten für gebrauchte Produkte aus Drittländern, es sei denn, die harmonisierte technische Spezifikation enthält ausdrücklich Vorschriften für gebrauchte Produkte.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen die harmonisierte Zone in ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften achten und dürfen die Bereitstellung von Produkten, die darunter fallen, auf dem Markt weder untersagen noch behindern, wenn diese Produkte dieser Verordnung entsprechen. Die Mitgliedstaaten legen keine anderen wesentlichen Merkmale und zugehörige Bewertungsmethoden oder Produktanforderungen als die in den harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegten fest.

Die harmonisierte Zone berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Anforderungen für die Verwendung von Produkten festzulegen, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen. Alle in solchen nationalen Anforderungen festgelegten Bewertungsmethoden und -systeme für die Bewertung und Überprüfung dieser müssen den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bereitstellung auf dem Markt von Produkten innerhalb der harmonisierten Zone, die dieser Verordnung entsprechen, nicht durch Vorschriften oder Bedingungen vonseiten öffentlicher Stellen oder vonseiten privater Stellen, die als öffentliches Unternehmen handeln, oder privater Stellen, die aufgrund einer Monopolstellung oder im öffentlichen Auftrag als öffentliche Stelle handeln, behindert wird.

(3) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 beachten die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Aspekte:

  1. Es werden keine anderen als die in der harmonisierten Zone festgelegten Informations- oder Registrierungsanforderungen in Verbindung mit dem Inverkehrbringen festgelegt;
  2. es werden keine anderen als die in der harmonisierten Zone festgelegten Bewertungen des Produkts verbindlich vorgeschrieben;
  3. außer der CE-Kennzeichnung werden keine Kennzeichnungen, mit denen die Konformität mit den Anforderungen oder erklärten Leistungen in Bezug auf wesentliche Merkmale, die von der harmonisierten Zone erfasst werden, bescheinigt werden, verlangt, und alle bestehenden Vorschriften in nationalen Maßnahmen, die solche Kennzeichnungen vorschreiben, werden aufgehoben;
  4. die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen die gemäß Artikel 5 Absatz 5 festgelegten Schwellenwerte einhalten;
  5. die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dürfen sich nicht auf andere als die gemäß Artikel 5 festgelegten Leistungsklassen, Unterklassen oder zusätzlichen Klassen stützen;
  6. die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dürfen nicht mehr Bewertungen und Überprüfungen erfordern als die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten.

(4) Die Mitgliedstaaten registrieren in dem durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor alle ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit Bauprodukten in ihrem Hoheitsgebiet, die von der harmonisierten Zone abgedeckt werden.

(5) Hält es ein Mitgliedstaat aus zwingenden Gründen der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt und um unmittelbarem Regelungsbedarf Rechnung zu tragen für erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, die für Produkte innerhalb der harmonisierten Zone in Bezug auf Merkmale gelten, die nicht in harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, so teilt er dies der Kommission mit, wobei er die Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen begründet und den Regelungsbedarf erläutert, dem Rechnung getragen werden soll.

Zu diesem Zweck wenden die Mitgliedstaaten das in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 festgelegte Verfahren an. Dabei nehmen die Mitgliedstaaten auf diesen Absatz Bezug und geben an, welche Elemente Teil der Maßnahme sind.

Die Kommission antwortet auf die Mitteilung innerhalb der Fristen, die in dem Verfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 festgelegt sind. Die Kommission unterbreitet innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung entweder einen Genehmigungsvorschlag gemäß Absatz 6 dieses Artikels oder teilt ihre Gründe für die Ablehnung der nationalen Maßnahme mit.

Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 legt die Kommission die Angelegenheit unabhängig davon, ob sie beabsichtigt, die Maßnahme zu genehmigen, unverzüglich der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung zur Konsultation darüber vor, ob Aktualisierungen bestehender harmonisierter Leistungsnormen vorrangig angefordert werden müssen.

(6) Die Kommission nimmt in folgenden Fällen einen Durchführungsrechtsakt zur Genehmigung der gemäß Absatz 5 notifizierten nationalen Maßnahme an:

  1. wenn die notifizierte Maßnahme im Hinblick auf zwingende Gründe der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt, einschließlich des Klimas, hinreichend gerechtfertigt erscheint;
  2. wenn der Regelungsbedarf nicht durch harmonisierte technische Spezifikationen oder durch anderes Unionsrecht gedeckt ist;
  3. wenn durch die notifizierte Maßnahme Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminiert werden;
  4. wenn die notifizierte Maßnahme dazu geeignet ist, den jeweiligen Regelungsbedarf zu decken;
  5. wenn die notifizierte Maßnahme kein gravierendes Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellt und
  6. wenn nicht davon auszugehen ist, dass die notifizierte Maßnahme von einer harmonisierten Norm erfasst wird, die im Anschluss an einen Normungsauftrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Notifizierung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zu liefern ist, oder wenn dem in Artikel 90 Absatz 1 genannten Ausschuss zum Zeitpunkt dieser Mitteilung kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegt wurde.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden aufgehoben, sobald der Regelungsbedarf durch harmonisierte technische Spezifikationen oder anderes Unionsrecht gedeckt ist.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der und Sicherheit von Menschen oder der Umwelt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 90 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(7) Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, obligatorische Pfandsysteme einzuführen oder Hersteller zu verpflichten, direkt oder über ihre Einführer und Händler das Eigentum an ihren neuen, überschüssigen oder unverkauften Produkten, die sich in einem Zustand befinden, der demjenigen entspricht, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, zurückzuerlangen, sofern durch die Maßnahme weder direkt noch indirekt Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten diskriminiert werden.

(8) Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Vernichtung überschüssiger oder nicht verkaufter Produkte zu verbieten oder ihre Vernichtung davon abhängig zu machen, dass sie zuvor auf einer nationalen Vermittlungsplattform für die nichtgewerbliche Verwendung von Produkten zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 12 Verhältnis zu anderem Unionsrecht

(1) Zur Vermeidung einer doppelten Bewertung derselben Aspekte der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt in Bezug auf Produkte wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, unter denen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung eines Produkts oder der Erfüllung bestimmter Produktanforderungen, einschließlich der Gleichwertigkeit der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Bewertungs- und Überprüfungssysteme und der Verpflichtungen in Bezug auf die allgemeinen Produktinformationen, die Gebrauchsanweisung und die Anforderungen an Sicherheitsinformationen, durch die Erfüllung von Verpflichtungen aus anderem Unionsrecht erfüllt werden können.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen dürfen keine Produktsicherheitsniveaus zulassen, die weniger streng sind als die gemäß dieser Verordnung festgelegten.

(2) Bei Konflikten zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 haben die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Vorrang.

Kapitel II
Verfahren, Erklärungen und Kennzeichnungen

Artikel 13 Leistungs- und Konformitätserklärung

(1) Unterliegt ein Produkt einer harmonisierten technischen Spezifikation, die gemäß Artikel 5 oder 6 angenommen wurde, so unterliegt der Hersteller dem geltenden Bewertungs- und Überprüfungssystem gemäß Anhang IX und erstellt eine Leistungs- und Konformitätserklärung, bevor ein solches Produkt in Verkehr gebracht wird. Fällt ein Produkt unter eine harmonisierte technische Spezifikation, die gemäß Artikel 7 angenommen wurde, so überprüft der Hersteller auch, ob das Produkt die geltenden Produktanforderungen erfüllt, die in delegierten Rechtsakten festgelegt wurden. Der Hersteller eines Produkts, für das keine harmonisierte technische Spezifikation gilt, kann eine Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß dem einschlägigen Europäischen Bewertungsdokument und der Europäischen Technischen Bewertung ausstellen.

(2) Mit der Erstellung der Leistungs- und Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit seiner erklärten Leistung und etwaigen geltenden Produktanforderungen und haftet gemäß den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die vertragliche und außervertragliche Haftung. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die von den Herstellern erstellten Leistungs- und Konformitätserklärungen genau und zuverlässig sind.

Im Falle der Nichtkonformität oder des Fehlens einer Leistungs- und Konformitätserklärung, wenn eine solche Erklärung erforderlich ist, darf das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Artikel 14 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungs- und Konformitätserklärung

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 kann ein Hersteller beschließen, sich der geltenden Bewertung und Überprüfung der Konformität des Produkts mit den geltenden Produktanforderungen nicht zu unterziehen, sowie keine Leistungs- und Konformitätserklärung abzugeben, sofern eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  1. Das Produkt wurde individuell oder als Sonderanfertigung gefertigt und erfüllt alle folgenden Bedingungen:
    1. es wurde im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung hergestellt;
    2. es wurde auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt;
    3. es wurde in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut, der auch für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, und
    4. es wurde in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften und unter Aufsicht der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen eingebaut;
  2. das Produkt wurde in einer ausschließlich der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften gefertigt.

Artikel 15 Inhalt der Leistungs- und Konformitätserklärung

(1) Die Leistungs- und Konformitätserklärung wird unter Verwendung des Musters in Anhang V erstellt. Die Leistungs- und Konformitätserklärung gibt die Leistung von Produkten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen oder Europäischen Bewertungsdokumenten an.

Gelten Produktanforderungen gemäß Artikel 7, so ist in der Leistungs- und Konformitätserklärung anzugeben, dass die Erfüllung dieser Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2) Die Leistungs- und Konformitätserklärung umfasst die Umweltleistung des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus in Bezug auf die vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale, die in Anhang II aufgeführt sind, für die erklärten Merkmale. Die Leistung umfasst die verwendete oder voraussichtlich verwendete Verpackung und wird mithilfe der neuesten Softwareversion berechnet, die auf der Website der Kommission kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Aktualisierungen der in Unterabsatz 1 genannten Software werden für die Zwecke dieser Verordnung ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Diese Softwareaktualisierungen können ab dem Datum ihrer Veröffentlichung freiwillig angewandt werden.

(3) Die Leistungs- und Konformitätserklärung deckt mindestens die Leistung eines Produkts während seines Lebenszyklus in Bezug auf die folgenden wesentlichen Merkmale ab:

  1. wesentliche Merkmale gemäß Anhang II Buchstaben a bis d ab dem 8. Januar 2026;
  2. wesentliche Merkmale gemäß Anhang II Buchstaben e bis m ab dem 9. Januar 2030;
  3. wesentliche Merkmale gemäß Anhang II Buchstaben n bis s ab dem 9. Januar 2032.

Die Leistungs- und Konformitätserklärung erstreckt sich auch auf diejenigen wesentlichen Merkmale, die gemäß den gemäß Artikel 5 Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten stets erklärt werden müssen.

(4) Auf der Leistungs- und Konformitätserklärung darf keine andere Kennzeichnung als die CE-Kennzeichnung angebracht werden.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Musters in Anhang V zu erlassen, um es an den technischen Fortschritt in Bezug auf den neuen Informationsbedarf anzupassen, die Erfüllung der Anforderungen des Produktpasses gemäß den Artikeln 76 und 77 zu erleichtern und die Interoperabilität und korrekte Integration mit dem digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte gemäß Artikel 75

(6) Die in Artikel 31 beziehungsweise Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 genannten Informationen werden zusammen mit der Leistungs- und Konformitätserklärung zur Verfügung gestellt.

Artikel 16 Vorlage der Leistungs- und Konformitätserklärung

(1) Der Hersteller stellt auf elektronischem Wege eine Abschrift der Leistungs- und Konformitätserklärung für jedes auf dem Markt bereitgestellte Produkt zur Verfügung, es sei denn, die Erklärung ist in einem digitalen Produktpass enthalten, der die Bedingungen gemäß Artikel 76 erfüllt und über das gemäß Artikel 75 eingerichtete digitale Produktpasssystem für Bauprodukte verfügbar ist.

Wird jedoch einem einzigen Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so braucht diesem lediglich eine einzige Abschrift der Leistungs- und Konformitätserklärung beigefügt zu werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann ein Hersteller die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Leistungs- und Konformitätserklärung auf einer Website bereitstellen, sofern er alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. er stellt sicher, dass der Inhalt der Leistungs- und Konformitätserklärung auf der Website in einem unveränderlichen elektronischen Format zur Verfügung gestellt wird;
  2. er stellt die Leistungs- und Konformitätserklärung in einem vom Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Format bereit und bietet die Möglichkeit, eine Kopie in einem allgemein lesbaren Format herunterzuladen;
  3. er stellt sicher, dass die Website, auf der die Leistungs- und Konformitätserklärung zur Verfügung gestellt wurde, überwacht und gepflegt wird, sodass die Website und die Leistungs- und Konformitätserklärung den Abnehmern von Bauprodukten kontinuierlich zur Verfügung stehen;
  4. er stellt sicher, dass die Empfänger von Bauprodukten kostenlos auf die Leistungs- und Konformitätserklärung zugreifen können;
  5. er stellt den Abnehmern von Bauprodukten Anweisungen dazu zur Verfügung, wie sie auf die Website und die dort verfügbaren Leistungs- und Konformitätserklärungen für solche Produkte zugreifen können;
  6. er stellt durch den eindeutigen Identifizierungscode des Produkttyps eine Verbindung zwischen dem Produkt und der damit verbundenen Leistungs- und Konformitätserklärung her; die Hersteller können zur Bereitstellung der Verknüpfung einen Datenträger, einschließlich eines Permalinks, verwenden, sofern Buchstabe a entsprochen wird.

(3) Im Rahmen des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normungsauftrags kann die Kommission außerdem die europäische Normungsorganisation auffordern, Leitlinien herauszugeben, um die Interoperabilität der in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten vom Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Formate sicherzustellen.

(4) Der Hersteller legt die Leistungs- und Konformitätserklärung in der oder den Sprachen vor, die von den Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt bereitzustellen beabsichtigt, vorgeschrieben ist bzw. sind, oder stellt sie in einem Produktpass gemäß Absatz 1 oder auf einer Website gemäß Absatz 2 zur Verfügung. Ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt dieses Herstellers in einem weiteren Mitgliedstaat bereitstellt, stellt zusammen mit dem Original eine Übersetzung oder Übersetzungen der Leistungs- und Konformitätserklärung in den von dem zusätzlichen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Sprachen zur Verfügung.

Artikel 17 Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CE-Kennzeichnung

(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2) Die CE-Kennzeichnung wird nur an denjenigen Produkten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß den Artikeln 13 und 15 erstellt hat. Die CE-Kennzeichnung wird an den wesentlichen Bestandteilen angebracht.

(3) Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, erklärt der Wirtschaftsteilnehmer, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit der erklärten Leistung und den geltenden gemäß dieser Verordnung festgelegten Produktanforderungen übernommen hat. Durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung haftet der Wirtschaftsteilnehmer gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung für die erklärte Leistung und die Erfüllung dieser Anforderungen.

(4) Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Leistung des Produkts in Bezug auf die bewerteten wesentlichen Merkmale im Einklang mit dieser Verordnung sowie die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung bescheinigt.

Artikel 18 Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf einer an dem Produkt befestigten Kennzeichnung oder auf der Verpackung oder, wenn auch das nicht möglich ist, auf den Begleitunterlagen angebracht.

(2) Hinter der CE-Kennzeichnung steht Folgendes:

  1. die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung erstmals angebracht wurde, oder bei gebrauchten Produkten die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem das Produkt demontiert wurde, gefolgt von den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung an dem gebrauchten Produkt angebracht wurde;
  2. der Name und die eingetragene Anschrift oder das Kennzeichen, mit dem der Name und die Anschrift des Herstellers leicht und eindeutig identifiziert werden können;
  3. der Name und die eingetragene Anschrift des Bevollmächtigten oder das Kennzeichen, mit dem Name und Anschrift des Bevollmächtigten leicht und eindeutig identifiziert werden können, wenn der Hersteller keine Niederlassung in der Union hat oder wenn der Hersteller sich für einen Bevollmächtigten entscheidet;
  4. der eindeutige Identifizierungscode des Produkttyps;
  5. der Erklärungscode der Leistungs- und Konformitätserklärung;
  6. gegebenenfalls die Kennnummer der notifizierten Stellen, die den Produkttyp überprüfen und die werkseigene Produktionskontrolle bewerten, und
  7. ein mit dem digitalen Produktpass gemäß Artikel 76 verbundener Datenträger, wenn ein solcher digitaler Produktpass über das gemäß Artikel 75 eingerichtete digitale Produktpasssystem für Bauprodukte verfügbar ist.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben d und e dieses Absatzes aufgeführten Informationen können durch einen Datenträger, einschließlich eines Permalinks, der mit der Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e verbunden ist, ersetzt werden, wenn die Leistungs- und Konformitätserklärung auf einer Website verfügbar ist. Auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben d und e dieses Absatzes aufgeführten Informationen kann verzichtet werden, wenn ein Datenträger gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe g dieses Absatzes bereitgestellt wird.

(3) Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht. Danach kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

Artikel 19 Weitere Kennzeichnungen und Leistungsangaben

(1) Andere Kennzeichnungen als die CE-Kennzeichnung, auch private, dürfen nur dann auf einem Produkt angebracht werden, wenn aus ihnen nicht hervorgeht, dass die Leistung des Produkts in Bezug auf wesentliche Merkmale, die unter die geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen fallen, auf eine andere als die in dieser Verordnung festgelegte Art und Weise bewertet werden musste.

Amtlich anerkannte EN ISO 14024 Umweltzeichen des Typs I dürfen auf einem Produkt angebracht werden, wenn sie die Anforderung des Unterabsatzes 1 erfüllen.

(2) Gemäß Absatz 1 zulässige Kennzeichnungen und andere in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Kennzeichnungen dürfen auf einem Produkt angebracht werden, solange die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Fällt ein Produkt unter eine harmonisierte technische Spezifikation, so muss eine Aussage eines Wirtschaftsteilnehmers über die Produktleistung, die sich auf ein wesentliches Merkmal bezieht, das Gegenstand dieser harmonisierten technischen Spezifikation ist, der in den harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegten Bewertungsmethode für dieses besondere wesentliche Merkmal entsprechen.

(4) Fällt ein Produkt unter harmonisierte technische Spezifikationen, so dürfen Aussagen über seine Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, zusätzlich nur dann an anderer Stelle als in der Leistungs- und Konformitätserklärung bereitgestellt werden, wenn sie auch in dieser Leistungs- und Konformitätserklärung angegeben werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Fälle, in denen gemäß Artikel 14 keine Leistungs- und Konformitätserklärung erstellt wurde.

Kapitel III
Pflichten und Rechte der Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 20 Pflichten aller Wirtschaftsteilnehmer

(1) Die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer gemäß diesem Kapitel gelten nur für Produkte, die unter eine harmonisierte technische Spezifikation fallen, oder für Produkte, die auf der Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung mit CE-Kennzeichnung versehen wurden.

(2) Ein Wirtschaftsteilnehmer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um eine fortgesetzte Konformität mit dieser Verordnung sicherzustellen. Wurde bei einem Wirtschaftsteilnehmer oder einem Produkt eine Nichtkonformität festgestellt und hat eine Marktüberwachungsbehörde eine Korrekturmaßnahme nach Artikel 65 Absatz 1 verlangt, legt der Wirtschaftsteilnehmer Fortschrittsberichte vor, bis die Behörde entscheidet, dass die Korrekturmaßnahme beendet werden kann.

(3) Ein Wirtschaftsteilnehmer nennt nach Aufforderung durch eine zuständige nationale Behörde dieser Behörde jeden Wirtschaftsteilnehmer oder anderen Akteur,

  1. der diesen Wirtschaftsteilnehmer mit einem Produkt - einschließlich Bauteilen oder Ersatzteilen von Produkten - beliefert hat, und die Menge dieser Lieferung, oder der ihm eine unter diese Verordnung fallende Dienstleistung erbracht hat;
  2. dem dieser Wirtschaftsteilnehmer ein Produkt - einschließlich Bauteilen oder Ersatzteilen von Produkten - geliefert hat, und die Menge dieser Lieferung, oder dem er eine unter diese Verordnung fallende Dienstleistung erbracht hat.

Bei der Bekanntgabe der in Unterabsatz 1 genannten Wirtschaftsteilnehmer oder anderen Akteure unterrichtet ein Wirtschaftsteilnehmer die zuständige nationale Behörde mindestens über Folgendes:

  1. die Kontaktdaten, einschließlich der Anschriften und E-Mail-Adressen, dieser Wirtschaftsteilnehmer oder Akteure;
  2. die Steuer- und Unternehmensregisternummer dieser Wirtschaftsteilnehmer oder Akteure.

(4) Ein Wirtschaftsteilnehmer muss alle in diesem Kapitel genannten Unterlagen und Informationen zehn Jahre lang nach dem Zeitpunkt, zu dem der Wirtschaftsteilnehmer das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung geliefert bzw. bezogen hat, für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten, es sei denn, die Unterlagen oder Informationen wurden über den in Artikel 76 genannten digitalen Produktpass bereitgestellt. Ein Wirtschaftsteilnehmer legt die Dokumentation und Informationen innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Aufforderung durch die zuständige nationale Behörde vor.

(5) Der Wirtschaftsteilnehmer kann sich bei seinem jeweiligen gemäß Artikel 71 Absatz 5 eingerichteten nationalen System anmelden.

Der Wirtschaftsteilnehmer stellt Verbrauchern und Nutzern Kommunikationskanäle bereit (unter anderem Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Abschnitte seiner Website), durch die sie ihn über alle Unfälle, sonstigen Vorfälle oder Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit dem Produkt informieren können.

(6) Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer der Ansicht ist, dass ein nichtkonformes Produkt ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt darstellt, so unterrichtet er darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat; dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann die zuständigen nationalen Behörden über jeden anderen wahrscheinlichen Verstoß gegen diese Verordnung, von dem er Kenntnis erlangt, über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen unterrichten.

(7) Ein Wirtschaftsteilnehmer haftet im Einklang mit nationalem Recht über die vertragliche und außervertragliche Haftung für Verstöße gegen diesen Artikel oder gegen die Artikel dieses Kapitels im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten.

Artikel 21 Rechte der Hersteller

(1) Ein Hersteller hat das Recht, von seinen Lieferanten und Dienstleistern die Informationen anzufordern, die in Bezug auf seine Produkte erforderlich sind, um seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

(2) Unterliegt der Hersteller Tätigkeiten eines Dritten, die von einer notifizierten Stelle ausgeführt werden, so hat der Hersteller das Recht, von seinen Lieferanten oder Dienstleistern zu verlangen, dass diese dieser notifizierten Stelle Zugang zu ihren Unterlagen und Räumlichkeiten gewähren, soweit die notifizierte Stelle diesen Zugang zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten benötigt.

(3) Die in Absatz 1 festgelegten Rechte gelten auch für Hersteller, die ein gebrauchtes oder wiederaufbereitetes Produkt in Verkehr bringen, in Bezug auf den Lieferanten des gebrauchten Produkts, gegebenenfalls einschließlich des Demontagebetriebs. Die erforderlichen Informationen können unter anderem Informationen über die frühere Verwendung des Produkts und den Prozess seiner Demontage umfassen.

(4) Ein Hersteller hat das Recht, von seinen Lieferanten und Dienstleistern die gemäß Artikel 15 Absatz 2 erforderlichen Daten und Berechnungen in Bezug auf die gelieferten Lieferungen oder Dienstleistungen, einschließlich der von einer notifizierten Stelle ausgestellten erforderlichen Validierungsberichte, anzufordern.

Artikel 22 Pflichten der Hersteller

(1) Beim Inverkehrbringen eines Produkts legt der Hersteller den Produkttyp unter Beachtung der Grenzen fest, die hierfür in der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 27 festgelegt wurden. Der Hersteller stellt sicher, dass die Leistung des Produkts sowohl im Hinblick auf die verbindlichen wesentlichen Merkmale als auch auf die wesentlichen Merkmale, die erklärt werden sollen, bewertet wird. Fällt das Produkt unter Produktanforderungen, die durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgelegt wurden, so stellt der Hersteller sicher, dass das Produkt auch im Einklang mit diesen Anforderungen entworfen und gebaut wurde.

Eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit 3D-Druck herstellt, muss die Verpflichtungen erfüllen, die Herstellern beim Inverkehrbringen obliegen. Die Verpflichtungen umfassen unter anderem die Verwendung geeigneter 3D-Datensätze, die Verwendung von Materialien, die den geltenden Verfahren gemäß dieser Verordnung entsprechen, sowie die Überprüfung der Kompatibilität von 3D-Datensätzen, Druckmaterial und der verwendeten Drucktechnik.

(2) Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Anforderungen und seine Leistung in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem/den anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssystem(en) gemäß Anhang IX nachgewiesen, so erstellt der Hersteller eine Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß den Artikeln 13 bis 15, bringt die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 17 und 18 an und stellt gegebenenfalls die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, die auf dem Markt nicht allgemein verfügbar sind, gemäß Absatz 8 dieses Artikels sicher und bringt die Kennzeichnung gemäß Absatz 9 dieses Artikels an.

(3) Der Hersteller erstellt als Grundlage für die Leistungs- und Konformitätserklärung eine technische Dokumentation, in der er Folgendes angibt:

  1. den angegebenen Verwendungszweck, der in den Bereich des anwendbaren Verwendungszwecks fällt;
  2. alle relevanten Elemente, die für den Nachweis der Leistung und Konformität erforderlich sind;
  3. Informationen über die bestehenden Verfahren gemäß Absatz 4 dieses Artikels;
  4. Informationen über das bzw. die in Anhang IX festgelegte(n) System bzw. Systeme;
  5. gegebenenfalls Informationen über die Anwendung der vereinfachten Verfahren gemäß den Artikeln 59 bis 61, und
  6. die Berechnung der Nachhaltigkeitsleistung im Umweltbereich in Bezug auf die wesentlichen Merkmale gemäß Artikel 15 Absatz 2.

(4) Der Hersteller stellt durch entsprechende Verfahren sicher, dass Produkte ihrer erklärten Leistung entsprechen und die Konformität mit dieser Verordnung beständig sichergestellt ist. Die Produktgestaltung, einschließlich der 3D-Datensätze, der Herstellungsverfahren und des verwendeten Materials, muss angemessen sein. Wird das Produkt in Serienfertigung hergestellt, so stellt der Hersteller durch entsprechende Verfahren sicher, dass das Produkt beständig seiner erklärten Leistung entspricht und die Konformität mit dieser Verordnung beständig sichergestellt ist. Änderungen der Produktgestaltung, einschließlich der 3D-Datensätze, des Herstellungsverfahrens und des verwendeten Materials, müssen angemessen sein. Änderungen der geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen berücksichtigt; falls die Leistung oder die Konformität des Produkts dadurch beeinträchtigt wird, ist eine erneute Bewertung gemäß dem einschlägigen Bewertungsverfahren vorzunehmen.

Falls dies als zweckmäßig betrachtet wird, um die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung und Konformität eines Produkts sicherzustellen, führt der Hersteller an Stichproben von in Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Produkten Prüfungen durch; ferner stellt er Untersuchungen an und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und hält die Einführer und Händler darüber auf dem Laufenden.

(5) Der Hersteller stellt sicher, dass seine Produkte einen herstellerspezifischen eindeutigen Identifizierungscode des Produkttyps und, soweit verfügbar, eine Chargen- oder Seriennummer tragen, die für die Benutzer leicht sichtbar und lesbar ist. Ist dies aufgrund der Art des Produkts nicht möglich, so sind die erforderlichen Angaben auf einer angebrachten Kennzeichnung, auf der Verpackung oder, wenn dies ebenfalls nicht möglich ist, in einem Begleitdokument zum Produkt anzugeben.

Der Hersteller kennzeichnet ein Produkt in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 dargelegt als "Nur für die gewerbliche Verwendung", wenn für seine Verwendung Fachwissen erforderlich ist, und präsentiert Kunden diese Kennzeichnung, bevor sie an einen Kaufvertrag gebunden sind; dies gilt auch für Fernverkäufe. Produkte, die nicht mit dem Vermerk "Nur für die gewerbliche Verwendung" gekennzeichnet sind, richten sich auch an nicht gewerbliche Verwender und Verbraucher im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/988.

Der Hersteller präsentiert den Kunden, bevor sie an einen Kaufvertrag gebunden sind, in sichtbarer Weise die Angaben, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden müssen; dies gilt auch für Fernverkäufe.

(6) Bei der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt stellt der Hersteller sicher, dass dem Produkt die in Anhang IV enthaltenen allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache oder - wenn keine solche Festlegung vorliegt - in einer Sprache beigefügt sind, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann.

(7) Spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des in Artikel 75 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts stellt der Hersteller einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 76 über das in Artikel 75 genannte digitale Produktpasssystem für Bauprodukte zur Verfügung, der mit einem Datenträger gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g verbunden ist.

(8) Um die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sicherzustellen, die auf dem Markt nicht allgemein verfügbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen den Herstellern für bestimmte Produktfamilien und -kategorien die Verpflichtung auferlegt wird, bestimmte Ersatzteile, die für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte nicht allgemein verfügbar sind, auf dem Markt bereitzustellen.

Die in den delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegte Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts des jeweiligen Typs, es sei denn, in dem delegierten Rechtsakt wird ein anderer Zeitraum festgelegt.

Hersteller, die der Verpflichtung gemäß Absatz 1 unterliegen, bieten die Ersatzteile innerhalb einer angemessen kurzen Lieferfrist zu einem angemessenen und diskriminierungsfreien Preis an und setzen die Öffentlichkeit davon in Kenntnis.

(9) Um Transparenz für die Nutzer sicherzustellen und nachhaltige Produkte zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit für bestimmte Produktfamilien und -kategorien festzulegen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Produkt wird in der Regel von Verbrauchern gewählt oder gekauft, und
  2. das Produkt weist während seines gesamten Lebenszyklus keine wesentlich unterschiedliche Umweltleistung in Abhängigkeit von der Montage auf.

Die Kennzeichnung beruht auf der Leistung des Produkts, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 1 bewertet wurde, und bietet verbraucherfreundliche Informationen, die für Nichtfachleute verständlich sind.

(10) In den in Absatz 9 genannten delegierten Rechtsakten wird festgelegt, wie der Hersteller die Kennzeichnung anzubringen hat, indem Folgendes festgelegt wird:

  1. der Inhalt der Kennzeichnung;
  2. die Gestaltung der Kennzeichnung unter Berücksichtigung der Sichtbarkeit und Lesbarkeit;
  3. die Art und Weise, in der die Kennzeichnung den Kunden präsentiert wird, auch bei Fernverkäufen;
  4. gegebenenfalls die für die Erstellung von Kennzeichnungen zu verwendenden elektronischen Mittel.

(11) Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt nicht seiner erklärten Leistung oder dieser Verordnung entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Steht das Problem in Zusammenhang mit einem gelieferten Bauteil oder einer extern erbrachten Dienstleistung, so unterrichtet der Hersteller den Lieferanten oder Dienstleister und die zuständige nationale Behörde des Herstellers darüber.

(12) Wenn von einem Produkt ein Risiko ausgeht, unterrichtet der Hersteller darüber unverzüglich, spätestens binnen drei Arbeitstagen, alle Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und am Vertrieb beteiligten Online-Marktplätze sowie die nationalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller oder - seines Wissens - andere Wirtschaftsteilnehmer das Produkt zur Verfügung gestellt haben. Hierbei macht der Hersteller alle zweckdienlichen Angaben und nennt insbesondere die Art der Nichtkonformität, die Häufigkeit von Unfällen oder Störungen sowie die ergriffenen oder empfohlenen Korrekturmaßnahmen. Bei Risiken, die durch Produkte verursacht werden, die bereits einen Endabnehmer oder -verbraucher, der nicht ermittelt oder direkt kontaktiert werden kann, erreicht haben, verbreitet der Hersteller die Informationen über geeignete Maßnahmen, um die Risiken zu beseitigen oder, wenn nicht möglich, zu verringern, über die Medien und sonstige geeignete Kanäle, wobei er die größtmögliche Reichweite sicherstellt. Im Falle eines ernsten Risikos nimmt der Hersteller das Produkt auf eigene Kosten vom Markt und ruft es zurück.

Artikel 23 Pflichten der Bevollmächtigten

(1) Ein in der Union ansässiger Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person als einzigen Bevollmächtigten benennen. Ein nicht in der Union ansässiger Hersteller ernennt einen einzigen Bevollmächtigten.

Die Erstellung der technischen Dokumentation gehört nicht zu den Aufgaben eines Bevollmächtigten.

(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag ermöglicht es dem Bevollmächtigten, zumindest die folgenden Aufgaben auszuführen:

  1. Er hält den zuständigen nationalen Behörden die Leistungs- und Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung;
  2. auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde händigt er dieser Behörde alle erforderlichen Informationen und die gesamte erforderliche Dokumentation zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit seiner angegebenen Leistung und seiner Einhaltung sonstiger nach dieser Verordnung geltender Anforderungen aus;
  3. er kündigt den Vertrag, wenn der Hersteller gegen seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verstoßen hat, und unterrichtet den Hersteller, die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, und die zuständige nationale Behörde seiner eigenen Niederlassung hierüber;
  4. er kann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Produkt nicht konform ist oder ein Risiko darstellt, den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, sowie die zuständige nationale Behörde des Bevollmächtigten hierüber unterrichten; und
  5. er arbeitet auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden bei allen ergriffenen Maßnahmen mit diesen zusammen, um die Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die unter den Auftrag des Bevollmächtigten fallen, zu beseitigen und Nichtkonformitäten dieser Produkte zu beheben.

(3) Der Bevollmächtigte überprüft auf Dokumentenebene, ob

  1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls mit der Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9 versehen ist;
  2. dem Produkt eine Leistungs- und Konformitätserklärung beigefügt ist oder diese Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder 2 verfügbar ist und
  3. der Hersteller die in Artikel 22 Absätze 5, 6 und 7 genannten Anforderungen erfüllt hat.

(4) Stellt ein Bevollmächtigter einen Fall der Nichtkonformität gemäß Absatz 3 dieses Artikels fest, fordert er den Hersteller auf, gemäß Artikel 22 Absätze 11 und 12 tätig zu werden.

Artikel 24 Pflichten der Einführer

(1) Einführer bringen nur Produkte in Verkehr, die dieser Verordnung entsprechen.

(2) Bevor er ein Produkt in Verkehr bringt, stellt der Einführer sicher, dass die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Anforderungen und seine Leistung in Bezug auf relevante wesentliche Merkmale vom Hersteller gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 nachgewiesen wurden.

Der Einführer trägt dafür Sorge, dass

  1. der Hersteller die in Artikel 22 Absatz 3 genannte technische Dokumentation erstellt hat;
  2. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung und der Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9 versehen ist;
  3. dem Produkt die Leistungs- und Konformitätserklärung beigefügt ist oder die Erklärung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 verfügbar ist und
  4. der Hersteller die in Artikel 22 Absätze 5, 6 und 7 genannten Anforderungen erfüllt.

(3) Der Einführer vergewissert sich, dass der Zweck des Produkts vom Hersteller erklärt wurde, und stellt sicher, dass dem Produkt allgemeine Produktinformationen, eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen gemäß Anhang IV in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache oder - wenn keine solche Festlegung vorliegt - in einer Sprache beigefügt sind, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann. Bevor sie an einen Kaufvertrag gebunden sind, präsentiert der Einführer Kunden in sichtbarer Weise die Angaben, die gemäß dieser Verordnung oder harmonisierten technischen Spezifikationen bereitgestellt werden müssen; dies gilt auch für Fernverkäufe.

(4) Solange sich ein Produkt in seiner Verantwortung befindet, stellt der Einführer sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Konformität mit der Leistungs- und Konformitätserklärung mit oder dessen Einhaltung von anderen gemäß dieser Verordnung geltenden Anforderungen nicht beeinträchtigen.

(5) Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht der Leistungs- und Konformitätserklärung oder sonstigen gemäß dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, bringt das Produkt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungs- und Konformitätserklärung und sonstigen gemäß dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungs- und Konformitätserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer ferner den Hersteller und die zuständige nationale Behörde hiervon.

(6) Der Einführer gibt seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, den Ort seiner Niederlassung, seine Kontaktanschrift sowie - falls verfügbar - elektronische Kommunikationsmittel entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.

(7) Der Einführer prüft Beschwerden und führt erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rücknahmen vom Markt oder Rückrufe von Produkten und hält die Hersteller und Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(8) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht der erklärten Leistung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Produkt Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9) Einführer, die an Endabnehmer verkaufen, müssen auch den Verpflichtungen für Händler nachkommen.

Artikel 25 Pflichten der Händler

(1) Wenn Händler Produkte auf dem Markt bereitstellen, tun sie dies unter angemessener Berücksichtigung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung.

(2) Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass

  1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls mit der Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9 versehen ist,
  2. dem Produkt erforderlichenfalls eine Leistungs- und Konformitätserklärung beigefügt ist oder die Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 2 verfügbar ist,
  3. dem Produkt allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 22 Absatz 6 beigefügt sind, die in einer Sprache abgefasst sind, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann,
  4. der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach Artikel 22 Absätze 5 und 7 bzw. Artikel 24 Absatz 6 erfüllt haben.

(3) Der Händler präsentiert Kunden, bevor diese an einen Kaufvertrag gebunden sind, in sichtbarer Weise die Angaben, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden müssen; dies gilt auch für Fernverkäufe.

(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht der erklärten Leistung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, stellen das Produkt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungs- und Konformitätserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler ferner den Hersteller und die verantwortlichen zuständigen nationalen Behörden hiervon.

(5) Solange sich ein Produkt in seiner Verantwortung befindet, stellt der Händler sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit seiner erklärten Leistung und die Einhaltung anderer gemäß dieser Verordnung geltender Anforderungen nicht beeinträchtigen.

(6) Ein Händler, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht seiner erklärten Leistung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, sorgt dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen, ergriffen werden. Außerdem unterrichtet der Händler, wenn mit dem Produkt Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, darüber und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Artikel 26 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

(1) In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Herstellerpflichten gemäß Artikel 22:

  1. wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt;
  2. wenn er ein Produkt vorsätzlich so ändert oder es unabsichtlich so geändert wird, dass die Übereinstimmung der Leistungs- und Konformitätserklärung oder der in dieser Verordnung festgelegten oder im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Anforderungen beeinträchtigt werden kann;
  3. wenn er ein Produkt auf dem Markt mit einem angegebenen Verwendungszweck bereitstellt, der sich von dem vom Hersteller bei der Bewertung und Überprüfung angegebenen Verwendungszweck unterscheidet;
  4. wenn er angibt, dass das Produkt Merkmale aufweist, die von den vom Hersteller angegebenen Merkmalen abweichen, oder
  5. wenn er entscheidet, die Rolle des Herstellers zu übernehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Wirtschaftsteilnehmer, die Folgendes in Verkehr bringen:

  1. ein gebrauchtes Produkt, für das eine harmonisierte technische Spezifikation mit Vorschriften für gebrauchte Produkte gilt,
  2. ein gebrauchtes Produkt, das nicht unter eine harmonisierte technische Spezifikation mit Bestimmungen für gebrauchte Produkte fällt und zuvor nicht in der Union in Verkehr gebracht wurde,
  3. ein wiederaufbereitetes Produkt.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur folgendermaßen tätig wird:

  1. Er fügt Übersetzungen der vom Hersteller bereitgestellten Informationen hinzu;
  2. er ersetzt die äußere Verpackung eines bereits in Verkehr gebrachten Produkts, auch bei Änderung der Packungsgröße, wenn die Umverpackung so erfolgt, dass der ursprüngliche Zustand des Produkts dadurch nicht beeinträchtigt werden kann und die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen immer noch korrekt bereitgestellt werden.

(4) Ein Wirtschaftsteilnehmer, der die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten erbringt, unterrichtet hiervon den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten, unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsteilnehmer die Produkte besitzt oder Dienstleistungen erbringt. Er führt die Umverpackung so durch, dass weder der ursprüngliche Zustand des Produkts noch dessen Konformität mit dieser Verordnung durch die Umverpackung beeinträchtigt werden kann und dass die gemäß dieser Verordnung vorzulegenden Angaben immer noch korrekt bereitgestellt werden. Der Wirtschaftsteilnehmer handelt in Bezug auf die aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen mit gebührender Sorgfalt.

Artikel 27 Pflichten der Fulfilment-Dienstleister

(1) Bei Beiträgen zur Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt handeln Fulfilment-Dienstleister in Bezug auf die aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen mit gebührender Sorgfalt.

(2) Fulfilment-Dienstleister stellen sicher, dass die vom Hersteller oder Einführer bereitgestellten Kennzeichnungen und Unterlagen verfügbar sind oder dem Produkt beigefügt sind, insbesondere

  1. die CE-Kennzeichnung und die Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9,
  2. die Leistungs- und Konformitätserklärung,
  3. die in Artikel 22 Absatz 6 genannten allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen.

(3) Ein Fulfilment-Dienstleister stellt sicher, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versands die Konformität des Produkts mit seiner erklärten Leistung oder die Einhaltung anderer anwendbarer Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. Hersteller oder Einführer von Bauprodukten stellen den Fulfilment-Dienstleistern die detaillierten Informationen zur Verfügung, die für eine sichere Lagerung, Verpackung, Adressierung oder einen sicheren Versand und für das weitere Funktionieren des Produkts erforderlich sind.

(4) Fulfilment-Dienstleister unterstützen Rücknahmen vom Markt oder Rückrufe von Produkten, unabhängig davon, ob sie von Marktüberwachungsbehörden, Herstellern, Bevollmächtigten oder Einführern veranlasst wurden.

(5) Fulfilment-Dienstleister, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht der Leistungs- und Konformitätserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, unterstützen die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt erst dann, wenn das Produkt der einschlägigen Leistungs- und Konformitätserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungs- und Konformitätserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Fulfilment-Dienstleister ferner den Hersteller und die verantwortliche zuständige nationale Behörde hiervon.

Artikel 28 Pflichten von Online-Marktplätzen

(1) Ein Online-Marktplatz ergreift die folgenden Maßnahmen:

  1. Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 gestaltet und organisiert er seine Online-Schnittstelle so, dass die Wirtschaftsteilnehmer ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nachkommen können.
  2. Er richtet eine zentrale Kontaktstelle für die direkte Kommunikation mit den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einhaltung dieser Verordnung ein, die dieselbe sein kann wie die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 oder Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 erwähnte.
  3. Er übermittelt nach Eingang einer Meldung im Rahmen der Notifizierung über Unfälle oder sonstige Vorfälle gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine angemessene Antwort.
  4. Er zeigt sich kooperativ, um für die Wirksamkeit von Marktüberwachungsmaßnahmen zu sorgen, unter anderem, indem er keine Hindernisse für solche Maßnahmen schafft.
  5. Er unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden über alle Maßnahmen, die in Bezug auf die Nichtkonformität oder den Verdacht der Nichtkonformität von unter diese Verordnung fallenden Produkten ergriffen wurden.
  6. Er schafft einen regelmäßigen und strukturierten Austausch von Informationen über Inhalte, die von Online-Marktplätzen auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörden entfernt wurden.

(2) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, in Bezug auf sämtliche unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte Online-Marktplätze anzuweisen, bestimmte illegale Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder für die Endnutzer bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Solche Anordnungen müssen mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Einklang stehen.

(3) Ein Online-Marktplatz trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anordnungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 entgegenzunehmen und diesen nachzukommen.

(4) Dieser Artikel gilt auch für Hersteller, Einführer oder Händler, die Produkte ohne Beteiligung eines Online-Marktplatzes im Internet anbieten.

Artikel 29 Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes

(1) Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Kunden in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Kunden in der Union gerichtet, wenn der betroffene Wirtschaftsteilnehmer seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Unter anderem gilt ein Angebot als an Kunden in der Union gerichtet, wenn

  1. der Wirtschaftsteilnehmer die Währung eines Mitgliedstaats verwendet,
  2. der Wirtschaftsteilnehmer eine in einem der Mitgliedstaaten registrierte Internet-Domain verwendet hat oder eine Internet-Domain verwendet, die sich auf die Union oder einen Mitgliedstaat bezieht, oder
  3. wenn zu den geografischen Gebieten, in die versendet wird, ein Mitgliedstaat gehört.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht, wenn der Wirtschaftsteilnehmer den Unionsmarkt ausdrücklich und tatsächlich ausschließt.

(2) Stellt ein Wirtschaftsteilnehmer ein Produkt auf dem Markt online oder über andere Formen des Fernabsatzes bereit, so muss das Angebot dieses Produkts erforderlichenfalls klar und deutlich die CE-Kennzeichnung, die in Artikel 18 Absatz 2 aufgeführten Informationen, die Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9 und einen mit einem digitalen Produktpass verbundenen Datenträger gemäß Artikel 22 Absatz 7 enthalten.

(3) Jede natürliche oder juristische Person, die einen Vermittlungsdienst für das Inverkehrbringen von Produkten erbringt, erfüllt die Verpflichtungen eines Wirtschaftsteilnehmers gemäß Absatz 2 in Bezug auf die erbrachten Dienstleistungen.

Artikel 30 Durchführungsrechtsakte über Verpflichtungen und Rechte von Wirtschaftsteilnehmern

Soweit es erforderlich ist, um die einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und nur soweit es notwendig ist, um unterschiedliche Praktiken, die den Binnenmarkt für die Wirtschaftsteilnehmer fragmentieren, zu vermeiden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen im Einzelnen geregelt ist, wie Wirtschaftsteilnehmer die in diesem Kapitel genannten Pflichten zu erfüllen und die in diesem Kapitel genannten Rechte auszuüben haben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel IV
Europäische Bewertungsdokumente

Artikel 31 Europäische Bewertungsdokumente

(1) Die Methoden und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Produkten, einschließlich gebrauchter Produkte, in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale können in Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegt werden, sofern die Produkte nicht unter Folgendes fallen:

  1. eine harmonisierte Norm, die durch einen in Artikel 5 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakt verbindlich vorgeschrieben wird,
  2. einen in Artikel 6 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt oder
  3. eine harmonisierte Norm, die gemäß einem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normungsauftrag innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr vorzulegen ist.

(2) Ein Produkt gilt nicht als von harmonisierten Normen oder in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten erfasst, wenn

  1. der angegebene Verwendungszweck des Produkts nicht in den Anwendungsbereich des Verwendungszwecks gemäß der harmonisierten Norm oder des Durchführungsrechtsakts fällt,
  2. die verwendeten Werkstoffe nicht mit den Werkstoffen identisch sind, die der harmonisierten Norm oder dem Durchführungsrechtsakt zufolge zu verwenden sind, oder
  3. die Bewertungsmethode gemäß der harmonisierten Norm oder dem Durchführungsrechtsakt sich nicht für dieses Produkt eignet.

(3) Auf Antrag eines Herstellers, einer Gruppe von Herstellern oder eines Herstellerverbands auf eine Europäische Technische Bewertung oder auf Initiative der Kommission kann die Organisation Technischer Bewertungsstellen im Einvernehmen mit der Kommission ein Europäisches Bewertungsdokument ausarbeiten und annehmen.

Die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I und die Liste der vorab festgelegten umweltbezogenen wesentlichen Merkmale in Anhang II bilden die Grundlage für die Erstellung der Europäischen Bewertungsdokumente. Die Ausarbeitung und Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments erfolgt nach den Grundsätzen und dem Verfahren des Artikels 32.

(4) Europäische Bewertungsdokumente werden nicht in Bezug auf ein wesentliches Merkmal oder eine Bewertungsmethode für ein Produkt erstellt, wenn es ein anderes Europäisches Bewertungsdokument gibt, das dasselbe wesentliche Merkmal oder dieselbe Bewertungsmethode für dieses spezifische Produkt abdeckt und dessen Fundstelle entweder bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde oder das der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 zur Bewertung vorgelegt wurde.

(5) Die Organisation Technischer Bewertungsstellen und die Kommission können Anträge auf Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments im Einklang mit Anhang VI Nummer 5 bündeln oder ablehnen.

(6) Ab dem Tag der verbindlichen Anwendung einer harmonisierten technischen Spezifikation, die gemäß Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben wurde und dasselbe Produkt und denselben Verwendungszweck wie ein Europäisches Bewertungsdokument abdeckt, wird das Europäische Bewertungsdokument nicht mehr für die Zwecke dieser Verordnung verwendet. In diesem Fall streicht die Kommission die Fundstelle des Europäischen Bewertungsdokuments aus dem Amtsblatt der Europäischen Union.

(7) Europäische Bewertungsdokumente bilden die Grundlage für die in Artikel 37 genannten europäischen technischen Bewertungen.

Artikel 32 Grundsätze und Verfahren für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente

(1) Für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente wenden die Technischen Bewertungsstellen und die Organisation Technischer Bewertungsstellen das in Anhang VI festgelegte Verfahren an.

(2) Für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente gelten für die Technischen Bewertungsstellen und die Organisation Technischer Bewertungsstellen folgende Grundsätze:

  1. Sie müssen für die Mitgliedstaaten, den betreffenden Hersteller und andere Hersteller oder Interessenträger, die eine Unterrichtung beantragen, transparent sein,
  2. sie dürfen vertrauliche Informationen nur dann an die Kommission weitergeben, wenn dies erforderlich ist, um die Konformität eines Europäischen Bewertungsdokuments mit den Rechtsvorschriften zu bewerten, und das Geschäftsgeheimnis und die Vertraulichkeit sind zu wahren,
  3. es sind geeignete verbindliche Fristen festzulegen, um ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden,
  4. es muss eine angemessene Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Kommission möglich sein,
  5. sie müssen für den Hersteller kosteneffizient sein und
  6. es muss eine ausreichende Kollegialität und Koordinierung unter den für das betreffende Produkt benannten Technischen Bewertungsstellen gewährleistet sein.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen sind so gegeneinander abzuwägen, dass zumindest die Offenlegung des Namens des Produkts in der Phase der Genehmigung und die Übermittlung des Arbeitsprogramms gemäß Anhang VI Nummer 3 sowie die Offenlegung des detaillierten Inhalts des Entwurfs des Europäischen Bewertungsdokuments gemäß Anhang VI Nummer 8 möglich sind.

(3) Die Technischen Bewertungsstellen tragen zusammen mit der Organisation Technischer Bewertungsstellen alle Kosten der Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente, es sei denn, eine solche Erstellung geht auf eine Initiative der Kommission zurück.

(4) Die Technischen Bewertungsstellen und die Organisation Technischer Bewertungsstellen vermeiden die Weiterverbreitung Europäischer Bewertungsdokumente, wenn es keine technische Rechtfertigung für eine Differenzierung zwischen den Produkten gibt. Sie ziehen in erster Linie die Ausweitung des Geltungsbereichs eines bestehenden europäischen Bewertungsdokuments der Erstellung neuer europäischer Bewertungsdokumente vor.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang VI nach Konsultation der Organisation Technischer Bewertungsstellen durch gemäß Artikel 89 erlassene delegierte Rechtsakte zu ändern, um zusätzliche Verfahrensvorschriften für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Systems Europäischer Bewertungsdokumente zu gewährleisten.

Artikel 33 Pflichten der Technischen Bewertungsstellen, die einen Antrag auf eine Europäische Technische Bewertung erhalten

(1) Wenn eine Technische Bewertungsstelle von einem Hersteller, einer Gruppe von Herstellern oder einem Herstellerverband einen Antrag auf Europäische Technische Bewertung erhält, muss die Technische Bewertungsstelle folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Ist das Produkt von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst oder kann kein Europäisches Bewertungsdokument gemäß Artikel 31 erstellt werden, so teilt die Technische Bewertungsstelle dem Antragsteller mit, dass keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt werden kann.
  2. Ist das Produkt vollständig von einem Europäischen Bewertungsdokument erfasst, dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, so teilt die Technische Bewertungsstelle dem Antragsteller mit, dass das betreffende Europäische Bewertungsdokument als Grundlage für die auszustellende Europäische Technische Bewertung dienen wird.
  3. Kommt das Produkt für ein in Artikel 31 genanntes Europäisches Bewertungsdokument in Betracht und befindet sich kein solches Dokument im Prozess der Erstellung, so teilt die Technische Bewertungsstelle dem Antragsteller mit, dass die in Anhang VI festgelegten Verfahren eingeleitet werden.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Fällen, in denen jedoch erwartet wird, dass eine harmonisierte Norm für dasselbe Produkt innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr, wie in einem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normungsauftrag festgelegt, vorgelegt wird, unterrichtet die Technische Bewertungsstelle den Antragsteller über die Möglichkeit, dass ein Europäisches Bewertungsdokument gemäß Artikel 31 Absatz 6 nicht mehr verwendet wird.

(2) In den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Fällen unterrichtet die Technische Bewertungsstelle die Organisation Technischer Bewertungsstellen und die Kommission über den Inhalt des Antrags und über die Fundstelle eines jeweiligen delegierten Rechtsakts zur Festlegung des in Artikel 10 Absatz 2 genannten Bewertungs- und Überprüfungssystems, das die Technische Bewertungsstelle auf dieses Produkt anzuwenden beabsichtigt, oder darüber, dass es keinen entsprechenden delegierten Rechtsakt gibt.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass es für das Produkt keinen geeigneten delegierten Rechtsakt zur Festlegung des Bewertungs- und Überprüfungssystems gibt, so kann sie einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassen.

Artikel 34 Veröffentlichung von Fundstellen

(1) Die Kommission bewertet im Einklang mit Anhang VI Nummer 9 die Übereinstimmung Europäischer Bewertungsdokumente mit harmonisierten technischen Spezifikationen, mit dieser Verordnung und mit anderem Unionsrecht. Entspricht ein Europäisches Bewertungsdokument den geltenden rechtlichen Anforderungen, so veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle dieses Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union. Wenn die Fundstelle eines Europäischen Bewertungsdokuments nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann, kann die Kommission diese Fundstelle mit Einschränkungen veröffentlichen.

(2) Nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Europäisches Bewertungsdokument gemäß Artikel 37 für einen Zeitraum von zehn Jahren als Grundlage für eine Europäische Technische Bewertung verwendet werden, es sei denn, die Fundstelle des Europäischen Bewertungsdokuments wurde aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen oder das Europäische Bewertungsdokument wird gemäß Artikel 31 Absatz 6 nicht mehr verwendet. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen kann im letzten Jahr dieses Zeitraums beschließen, das Europäische Bewertungsdokument zur Verlängerung vorzulegen. In diesem Fall nimmt die Kommission eine Neubewertung des Europäischen Bewertungsdokuments gemäß Absatz 1 dieses Artikels vor.

Artikel 35 Inhalt des Europäischen Bewertungsdokuments

(1) Ein Europäisches Bewertungsdokument enthält folgende Elemente:

  1. eine Beschreibung des erfassten Produkts oder der erfassten Produktkategorie und seines Verwendungszwecks und
  2. eine Auflistung der wesentlichen Merkmale, die für den Verwendungszweck des Produkts oder der Produktkategorie von Belang sind und auf die sich der Hersteller und die Organisation Technischer Bewertungsstellen geeinigt haben, sowie die in Anhang II genannten vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale und die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Produkts oder der Produktkategorie in Bezug auf die aufgelisteten wesentlichen Merkmale.

(2) Das Europäische Bewertungsdokument enthält Folgendes:

  1. die technischen Einzelheiten, die für die Umsetzung der Bewertungs- und Überprüfungssysteme erforderlich sind, die gemäß den gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten anzuwenden sind,
  2. die Leitlinien, einschließlich der technischen Einzelheiten, die für die Erstellung der in Anhang IV genannten allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen erforderlich sind,
  3. die Leitlinien zur Gewährleistung der Interoperabilität der vom Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Formate für die Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß Absatz 16 Absatz 2 Buchstabe b.

(3) Kann die Leistung des Produkts unter Bezugnahme auf seine wesentlichen Merkmale, einschließlich der Bewertungsverfahren und -kriterien, die bereits für diese Merkmale in harmonisierten technischen Spezifikationen oder in anderen Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegt wurden, angemessen bewertet werden, so werden diese vorhandenen wesentlichen Merkmale und ihre Verfahren und Kriterien als Bestandteile in das Europäische Bewertungsdokument übernommen, es sei denn, es ist technisch notwendig, von dieser Regel abzuweichen.

Diese Grundsätze gelten gegebenenfalls auch für Schwellenwerte und Leistungsklassen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 festgelegt wurden.

Artikel 36 Formale Einwände gegen Europäische Bewertungsdokumente

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

  1. wenn sie der Auffassung sind, dass ein Europäisches Bewertungsdokument den geltenden rechtlichen Anforderungen oder den in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, die mit Blick auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke erfüllt werden müssen, nach Anhang I festgelegten Anforderungen und den vorab festgelegten umweltbezogenen wesentlichen Merkmalen nach Anhang II nicht vollständig entspricht,
  2. wenn sie der Auffassung sind, dass ein Europäisches Bewertungsdokument Anlass zu ernsthaften Bedenken in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Schutz der Umwelt oder den Verbraucherschutz gibt,
  3. wenn sie der Auffassung sind, dass ein Europäisches Bewertungsdokument die Anforderungen des Artikels 31 Absatz 1 nicht erfüllt.

Der betreffende Mitgliedstaat begründet seinen Standpunkt. Die Kommission konsultiert daraufhin die übrigen Mitgliedstaaten zu den von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgebrachten Punkten.

(2) Anhand der Stellungnahmen aller Mitgliedstaaten beschließt die Kommission, ob die Fundstellen der betreffenden Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, mit Einschränkungen zu veröffentlichen, zu belassen, mit Einschränkungen zu belassen oder zu streichen sind.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Organisation Technischer Bewertungsstellen über ihre in Absatz 2 genannte Entscheidung und gibt ihr erforderlichenfalls die Überarbeitung des betreffenden europäischen Bewertungsdokuments auf.

Artikel 37 Europäische Technische Bewertung

(1) Eine Europäische Technische Bewertung wird auf Antrag eines Herstellers von einer Technischen Bewertungsstelle auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments, dessen Fundstelle gemäß Artikel 34 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ausgestellt.

Sofern ein Europäisches Bewertungsdokument vorliegt, dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 34 veröffentlicht wurde, kann eine Europäische Technische Bewertung auch dann ausgestellt werden, wenn ein Normungsauftrag erteilt wurde. Eine solche Ausstellung ist möglich, bis das Europäische Bewertungsdokument gemäß Artikel 31 Absatz 6 nicht mehr verwendet wird.

(2) Wird ein Antrag auf eine Europäische Technische Bewertung gestellt, so gilt das in Anhang VI festgelegte Verfahren.

(3) Eine Europäische Technische Bewertung enthält die zu erklärende Leistung nach Leistungsstufen oder -Leistungsklassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, auf die sich der Hersteller und die Technische Bewertungsstelle, die den Antrag für die Europäische Technische Bewertung erhält, für den angegebenen Verwendungszweck geeinigt haben, und die für die Anwendung des Bewertungs- und Überprüfungssystems erforderlichen technischen Angaben.

Die Europäische Technische Bewertung umfasst auch die Bewertung der Leistung der in Artikel 15 Absatz 3 aufgeführten vorab festgelegten umweltbezogenen wesentlichen Merkmale.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der Europäischen Technischen Bewertung erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Europäische technische Bewertungen, die auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments erstellt wurden, bleiben entweder fünf Jahre nach Ablauf des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Zeitraums oder fünf Jahre nach Streichung der Fundstelle des Europäischen Bewertungsdokuments aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gültig.

Wird das einschlägige Europäische Bewertungsdokument für ein Produkt gemäß Artikel 31 Absatz 6 nicht mehr verwendet, darf dieses Produkt nicht mehr auf der Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung in Verkehr gebracht werden.

(6) Produkte, die von einem Europäischen Bewertungsdokument erfasst sind, für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, können mit der CE-Kennzeichnung versehen werden und somit den gleichen Status erhalten wie Produkte, die auf der Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, wenn der Hersteller die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Beziehen sich diese Verpflichtungen auf harmonisierte technische Spezifikationen, so verweist der Hersteller stattdessen oder, falls die harmonisierten technischen Spezifikationen ebenfalls relevant sind, zusätzlich auf das Europäische Bewertungsdokument.

Kapitel V
Technische Bewertungsstellen

Artikel 38 Benennende Behörden

(1) Mitgliedstaaten, die Technische Bewertungsstellen benennen wollen, bestimmen eine einzige benennende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung Technischer Bewertungsstellen zuständig ist. Für die benennenden Behörden gelten die Anforderungen an die notifizierenden Behörden gemäß Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 44. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 43 genannte notifizierende Behörde als benennende Behörde benennen. Die benennende Behörde kann nicht gemäß Artikel 39 Absatz 1 bestimmt werden.

(2) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, kommen die für die notifizierenden Behörden und die Notifizierungsverfahren geltenden Bestimmungen auch für benennende Behörden und für die Benennungsverfahren zur Anwendung.

Artikel 39 Benennung, Überwachung und Begutachtung Technischer Bewertungsstellen

(1) Die Mitgliedstaaten können durch ihre benennenden Behörden in ihrem Hoheitsgebiet Technische Bewertungsstellen für eine oder mehrere in Anhang VII aufgeführte Produktfamilien benennen. Die Mitgliedstaaten können Technische Bewertungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet auch als zuständig für neu entstehende oder innovative Produkte benennen, die nicht in bereits bestehende in Anhang VII aufgeführte Produktfamilien fallen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen der Technischen Bewertungsstelle, ihre Anschrift und die Produktfamilie(n), für die sie zuständig ist, mit.

(2) Die Kommission weist jeder Technischen Bewertungsstelle eine Kennnummer zu.

Die Kommission macht die Liste der gemäß dieser Verordnung benannten Technischen Bewertungsstellen auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich und gibt ihre Kennnummern, die Produktfamilien, für die sie benannt sind, sowie etwaige Beschränkungen so genau wie möglich an.

Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(3) Die benennende Behörde überwacht die Tätigkeiten und Kompetenz der in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Technischen Bewertungsstellen und erforderlichenfalls von deren Zweigstellen und Unterauftragnehmern und bewertet sie im Hinblick auf die jeweiligen Anforderungen dieses Kapitels. Die benennende Behörde verhängt Abhilfemaßnahmen gegen Technische Bewertungsstellen, wenn ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre nationalen Verfahren für die Benennung von Technischen Bewertungsstellen, über die Überwachung ihrer Tätigkeit und Kompetenz sowie über diesbezügliche Änderungen.

(4) Die Technischen Bewertungsstellen unterrichten die benennende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen, über alle Änderungen, die ihre Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels oder ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung beeinträchtigen könnten.

(5) Die Technischen Bewertungsstellen übermitteln auf Anfrage der zuständigen benennenden Behörde alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, damit diese Behörde, die Kommission und die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften gemäß dieser Verordnung überprüfen können.

(6) Erfüllt eine Technische Bewertungsstelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr, so schränkt die benennende Behörde die Benennung dieser Technischen Bewertungsstelle für die relevante Produktfamilie ein, setzt sie aus bzw. hebt sie auf, je nachdem, wie schwerwiegend die Nichterfüllung der Anforderungen ist. Hat eine Technische Bewertungsstelle wiederholt gegen die gemäß Absatz 3 dieses Artikels verhängten Abhilfemaßnahmen verstoßen, so kann die benennende Behörde die Benennung dieser Technischen Bewertungsstelle einschränken, aussetzen oder aufheben. Die benennende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über jede Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Benennung. Es gelten die Artikel 53 Absatz 2 und 54.

Artikel 40 Anforderungen an Technische Bewertungsstellen

(1) Eine Technische Bewertungsstelle muss so befugt und ausgestattet sein, dass sie für die Produktfamilien, für die sie benannt wurde, Bewertungen durchführen kann. Das Entscheidungspersonal und mindestens die Hälfte des fachkundigen Personals muss von der Technischen Bewertungsstelle nach dem nationalen Recht des benennenden Mitgliedstaats eingestellt sein.

(2) Die Technische Bewertungsstelle muss die in Anhang VIII genannten Anforderungen in dem Bereich, für den sie benannt wurde, erfüllen. Es gelten Artikel 46 Absätze 2 bis 5, Artikel 46 Absatz 6 Buchstaben a und b, Artikel 46 Absätze 7, 8, 9 und 11 sowie Artikel 47.

(3) Eine Technische Bewertungsstelle macht beizeiten ihr Organigramm und die Namen der Mitglieder ihrer internen Beschlussgremien öffentlich zugänglich.

(4) Eine Technische Bewertungsstelle beteiligt sich an den Tätigkeiten der Organisation Technischer Bewertungsstellen oder stellt sicher, dass ihr Bewertungspersonal über diese Tätigkeiten informiert wird.

Artikel 41 Koordinierung Technischer Bewertungsstellen

(1) Die Technischen Bewertungsstellen richten eine Organisation für die technische Bewertung ("Organisation Technischer Bewertungsstellen") gemäß dieser Verordnung ein.

(2) Die Organisation Technischer Bewertungsstellen nimmt zumindest folgende Aufgaben wahr:

  1. Übermittlung relevanter technischer Inhalte im Zusammenhang mit Europäischen Bewertungsdokumenten an die Kommission, wenn die Ausarbeitung harmonisierter technischer Spezifikationen auf der Grundlage derselben Produktfamilien gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Arbeitsplan erfolgen soll. Diese Informationen beruhen auf einer engen Zusammenarbeit mit den einschlägigen europäischen Normungsorganisationen;
  2. Organisation der Koordinierung der Technischen Bewertungsstellen sowie erforderlichenfalls Gewährleistung der Zusammenarbeit und der Beratung mit anderen Interessengruppen;
  3. Sicherstellung des Austauschs von Beispielen bewährter Verfahrensweisen zwischen den Technischen Bewertungsstellen, um eine größere Effizienz zu fördern und die Dienstleistungen für die Industrie zu verbessern;
  4. Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente;
  5. Koordinierung der Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 sowie Bereitstellung der dafür erforderlichen Unterstützung;
  6. Information der Kommission über alle Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung Europäischer Bewertungsdokumente sowie über alle Aspekte im Zusammenhang mit der Auslegung der Verfahren gemäß Artikel 60 Artikel 2 und Artikel 61 Absatz 2 und Vorlage von Verbesserungsvorschlägen an die Kommission auf der Grundlage der Erfahrungen;
  7. Mitteilung von Bemerkungen zu einer Europäischen Bewertungsstelle, die ihre Aufgaben nach den Verfahren gemäß Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 nicht erfüllt, an die Kommission und an den Mitgliedstaat, der die Technische Bewertungsstelle benannt hat;
  8. jährliche Berichterstattung an die Kommission über
    1. die Erfüllung der oben genannten Aufgaben,
    2. die Zuweisung von Aufgaben an die Technischen Bewertungsstellen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Europäischen Bewertungsdokumenten,
    3. die gleichmäßige geografische Verteilung der Aufgaben auf die Technischen Bewertungsstellen,
    4. die für jedes Europäische Bewertungsdokument erstellten Europäischen Technischen Bewertungen, einschließlich der geografischen Verteilung der beteiligten Technischen Bewertungsstellen und der Hersteller, die die Dokumente erhalten, und
    5. die Leistung und die Unabhängigkeit der Technischen Bewertungsstellen; und
  9. Gewährleistung, dass angenommene Europäische Bewertungsdokumente und Fundstellen Europäischer Technischer Bewertungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Die Organisation Technischer Bewertungsstellen richtet für diese Aufgaben ein Sekretariat ein.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Technischen Bewertungsstellen die Organisation Technischer Bewertungsstellen angemessen durch finanzielle und personelle Mittel unterstützen. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen legt den Beitrag jeder Technischen Bewertungsstelle fest, der verhältnismäßig ist, wobei der Jahreshaushalt oder der Umsatz jeder Technischen Bewertungsstelle im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten als Technische Bewertungsstelle zu berücksichtigen ist.

(4) Die Bedeutung im Entscheidungsprozess der Organisation der Technischen Bewertungsstellen hängt nicht vom finanziellen Beitrag der Technischen Bewertungsstellen, der Zahl der von ihnen erstellten Europäischen Bewertungsdokumente oder der Zahl der von ihnen durchgeführten Europäischen Technischen Bewertungen ab.

(5) Die Kommission wird zu allen Sitzungen der Organisation Technischer Bewertungsstellen eingeladen.

(6) Der Organisation Technischer Bewertungsstellen können Finanzhilfen der Union zur Durchführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben gewährt werden. Die Kommission kann die Finanzierung der Organisation Technischer Bewertungsstellen - unabhängig davon, ob es sich um eine Finanzierung durch Finanzhilfen oder öffentliche Ausschreibungen handelt - von der Erfüllung bestimmter organisatorischer und leistungsbezogener Anforderungen abhängig machen, die in diesen Aufgaben festgelegt sind.

Kapitel VI
Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

Artikel 42 Notifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten bei der Bewertung und Überprüfung der Leistung, der Bewertung der Konformität und der Überprüfung von Berechnungen der ökologischen Nachhaltigkeit für die Zwecke dieser Verordnung wahrzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Stellen, die die Befugnis erhalten sollen, diese Aufgaben auszuführen, und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission macht diese Information der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 43 Notifizierende Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Verfahren einzurichten und durchzuführen, die für die Bewertung und Notifizierung der Stellen erforderlich sind, die die Befugnis erhalten sollen, für die Zwecke dieser Verordnung Aufgaben eines unabhängigen Dritten bei den Bewertungs- und Überprüfungsverfahren wahrzunehmen, und die für die Überwachung der notifizierten Stellen, auch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 46 und 48, verantwortlich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung und Überwachung von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.

(3) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den in Artikel 44 festgelegten Anforderungen entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

(4) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von der in den Absätzen 2 und 3 genannten Stelle durchgeführt werden.

Artikel 44 Anforderungen an notifizierende Behörden

(1) Die notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es nicht zu Interessenkonflikten mit den notifizierten Stellen kommt.

(2) Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

(3) Die notifizierende Behörde wird so organisiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Stelle, die die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren wahrzunehmen, von fachkundigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.

(4) Die notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die von notifizierten Stellen ausgeführt werden, noch Beratungsdienste auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder ausführen.

(5) Die notifizierenden Behörden stellen die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher. Sie tauschen jedoch auf Anfrage Informationen über notifizierte Stellen mit der Kommission, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen zuständigen nationalen Behörden aus, die die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewährleisten.

(6) Die notifizierende Behörde bewertet lediglich die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle, die eine Notifizierung beantragt, berücksichtigt dabei jedoch nicht die Kapazitäten oder das Personal von Mutter- oder Schwesterunternehmen, auch in Fällen, in denen die notifizierende Behörde die nationale Akkreditierungsstelle ist. Die notifizierende Behörde bewertet diese Stelle bezüglich aller einschlägigen Anforderungen sowie Bewertungs- und Überprüfungsaufgaben Dritter.

(7) Der notifizierenden Behörde stehen fachkundige Mitarbeiter in ausreichender Zahl und ausreichende Mittel zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 45 Koordinierung der notifizierenden und benennenden Behörden

(1) Die Kommission stellt sicher, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den für die Notifizierungspolitik zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und den notifizierenden und benennenden Behörden in Form einer Koordinierungsgruppe der notifizierenden und benennenden Behörden im Bereich Bauprodukte eingerichtet und betrieben wird. Diese Gruppe tritt regelmäßig, jedoch mindestens jährlich zusammen.

Die gemäß dieser Verordnung für die Notifizierungspolitik im Bereich Notifizierungen zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die notifizierenden und benennenden Behörden nehmen an den Tätigkeiten dieser Gruppe teil.

(2) Die Kommission kann die besonderen Modalitäten für die Arbeitsweise der Koordinierungsgruppe der notifizierenden und benennenden Behörden festlegen.

(3) Die Kommission organisiert einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik im Bereich der Notifizierungen zuständig sind, und den notifizierenden und benennenden Behörden.

Artikel 46 Anforderungen in Bezug auf notifizierte Stellen

(1) Konformitätsbewertungsstellen erfüllen für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 12.

(2) Konformitätsbewertungsstellen werden nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet und müssen mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Organisation oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Er darf keinerlei Geschäftsbeziehungen zu Organisationen unterhalten, die ein Interesse an den von ihm bewerteten Produkten haben, insbesondere nicht zu Herstellern, ihren Handelspartnern und ihren Anteilseignern.

Stellen, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehören und die Produkte bewerten, an deren Konstruktion, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, können jedoch als solche Stelle gelten, sofern ihre Unabhängigkeit und das Nichtbestehen von Interessenkonflikten nachgewiesen werden. Dies schließt nicht aus, dass die Stelle Bewertungs- und Überprüfungstätigkeiten für konkurrierende Hersteller durchführt.

(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren zuständig sind, dürfen nicht mit dem Konstrukteur, Hersteller, Lieferanten, Einführer, Händler, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte identisch sein oder eine dieser Parteien vertreten. Dies schließt die Verwendung von bereits bewerteten Produkten, die für die Geschäftstätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle notwendig sind, oder den Gebrauch von Produkten zu persönlichen Zwecken nicht aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren zuständig sind, wirken weder direkt an Entwicklung, Herstellung beziehungsweise Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte mit, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung und ihre Integrität im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie notifiziert wurden, beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Produktfamilien, für die sie notifiziert wurden.

Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Mutter- oder Tochterunternehmen sowie ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Bewertungs- oder Überprüfungsarbeit nicht beeinträchtigen.

Konformitätsbewertungsstellen dürfen Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen nicht die Einführung und die Überwachung von internen Verfahren, allgemeinen Strategien, Verhaltenskodizes und anderen internen Regeln, die Zuweisung ihres Personals für bestimmte Aufgaben und die Konformitätsbewertungsentscheidungen übertragen.

(5) Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich aus. Sie dürfen keinerlei Druck oder Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungs- oder Überprüfungstätigkeiten auswirken könnten, speziell von Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren auszuführen, die ihr gemäß Anhang IX übertragen werden und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Konformitätsbewertungsstelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Die Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Bewertungs- und Überprüfungssystem sowie für jede Art oder Kategorie von Produkten, wesentlichen Merkmalen und Aufgaben, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes:

  1. die erforderlichen fachkundigen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, die zur Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren erforderlich sind,
  2. die erforderlichen Beschreibungen der Verfahren, nach denen das Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, einschließlich einer Kompetenzbeschreibung, inwieweit die betreffenden Mitarbeiter, ihr Status und ihre Aufgaben den Konformitätsbewertungsaufgaben entsprechen, für die die Stelle eine Notifizierung anstrebt,
  3. angemessene Strategien und geeignete Verfahren, um zwischen den Aufgaben, die sie als Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und ihren anderen Tätigkeiten zu unterscheiden,
  4. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses.

Der Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Tätigkeit, für die sie eine Notifizierung anstrebt, verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(7) Die Mitarbeiter, die für die Ausführung der Tätigkeiten zuständig sind, für die die Stelle eine Notifizierung anstrebt, verfügen über Folgendes:

  1. eine fundierte Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren in dem Bereich umfasst, für den die Stelle notifiziert wurde,
  2. eine zufriedenstellende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchgeführten Bewertungen und Überprüfungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Tätigkeiten auszuführen, einschließlich angemessener Kenntnisse und angemessenen Verständnisses der geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen, der Europäischen Bewertungsdokumente und der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung,
  3. die erforderliche Fähigkeit zur Erstellung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte als Nachweis für durchgeführte Bewertungen und Überprüfungen.

(8) Das für die Bewertungsentscheidungen zuständige Personal

  1. muss bei der Konformitätsbewertungsstelle nach dem nationalen Recht des notifizierenden Mitgliedstaats beschäftigt sein,
  2. darf sich nicht in einem potenziellen Interessenkonflikt befinden,
  3. ist befugt, die von anderen Mitarbeitern, externen Sachverständigen oder Unterauftragnehmern vorgenommenen Bewertungen zu überprüfen,
  4. muss ausreichen, um die Betriebskontinuität und ein einheitliches Vorgehen bei den Konformitätsbewertungen sicherzustellen.

(9) Die Unparteilichkeit der Stelle, ihrer obersten Leitungsebene und ihres Bewertungspersonals wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des Bewertungspersonals einer Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(10) Eine Konformitätsbewertungsstelle schließt eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die durchgeführte Bewertung oder Überprüfung verantwortlich ist.

(11) Informationen, welche das Personal der Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß Anhang IX erhält, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den notifizierenden Behörden und anderen zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeiten ausgeübt werden. Eigentumsrechte werden geschützt.

(12) Konformitätsbewertungsstellen wirken an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der nach dieser Verordnung eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit beziehungsweise sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten verwaltungsmäßigen Entscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

Artikel 47 Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren auszuführen, nach, dass sie den in den einschlägigen technischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich wurden, festgelegten Kriterien, den in Artikel 5 genannten einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen, den Europäischen Bewertungsdokumenten, freiwilligen harmonisierten Normen für Produktanforderungen, deren Fundstellen gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlich wurden, oder den in Artikel 8 Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder von Teilen davon festgelegt sind, entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen nach Artikel 46 insoweit erfüllt, als die anwendbaren Unterlagen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 48 Zweigstellen und Unterauftragnehmer von notifizierten Stellen

(1) Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit den Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen nach Artikel 46 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Aufgaben, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind, und überwacht deren Kompetenz in Bezug auf ihre eigenen Arbeiten gemäß Artikel 46 Absatz 6 Buchstabe b.

(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung und Überwachung der Qualifikationen des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihm bzw. ihr gemäß Anhang IX ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 49 Verwendung von Einrichtungen außerhalb des Prüflabors der notifizierten Stelle

(1) Auf Antrag des Herstellers und soweit dies aus technischen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen, die mit der Art des Produkts oder der Prüfausrüstung im Zusammenhang stehen, gerechtfertigt ist, können notifizierte Stellen die Prüfungen nach Anhang IX für die Bewertungs- und Überprüfungssysteme 1+, 1 und 3 durchführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen lassen, und zwar entweder in den Herstellungsbetrieben selbst unter Verwendung der Prüfausrüstung des internen Labors des Herstellers oder nach vorheriger Zustimmung des Herstellers in einem externen Labor unter Verwendung der Prüfausrüstung dieses Labors.

Notifizierte Stellen, die solche Prüfungen durchführen, müssen ausdrücklich dazu ermächtigt werden, außerhalb ihrer eigenen Prüfeinrichtungen tätig zu werden, und müssen in dieser Hinsicht auch die Anforderungen nach Artikel 46 erfüllen.

(2) Bevor eine notifizierte Stelle die Prüfungen nach Absatz 1 durchführt, vergewissert sie sich, dass die Anforderungen des Prüfverfahrens erfüllt sind, und stellt fest,

  1. ob die Prüfausrichtung über ein geeignetes Kalibrierungssystem verfügt und die Rückverfolgbarkeit der Messungen gewährleistet ist und
  2. ob die Qualität der Prüfergebnisse gewährleistet ist.

Notifizierte Stellen tragen die volle Verantwortung für die gesamten Prüfungen einschließlich der Genauigkeit und Rückverfolgbarkeit der Kalibrierungen und Messungen sowie für die Zuverlässigkeit der Prüfergebnisse.

Artikel 50 Antrag auf Notifizierung

(1) Damit eine Stelle die Befugnis erhält, Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten in den Bewertungs- und Überprüfungssystemen auszuführen, beantragt sie ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2) Die Stelle legt dem Antrag eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungs- und Überprüfungsverfahren, für die sie Kompetenz beansprucht, die Kompetenzbeschreibung nach Artikel 46 Absatz 6 Buchstabe b sowie - wenn vorhanden - eine Akkreditierungsurkunde bei, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen von Artikel 46 erfüllt. Die Akkreditierungsurkunde darf sich nur auf genau die juristische Person beziehen, die die Notifizierung beantragt, und muss sich zusätzlich zu den einschlägigen harmonisierten Normen auf die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Anforderungen und Aufgaben stützen.

(3) Kann die Stelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen nach Artikel 46 erfüllt.

Artikel 51 Notifizierungsverfahren

(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Stellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 46 erfüllen.

(2) Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.

Da es für Fälle, die mit Gruppen wesentlicher Merkmale nach Anhang X im Zusammenhang stehen, kein geeignetes elektronisches Instrument gibt, werden hierfür ausnahmsweise Notifizierungen in anderer elektronischer Form akzeptiert.

(3) Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den auszuführenden Aufgaben, Verweise auf die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation oder auf das einschlägige Europäische Bewertungsdokument sowie - für die Zwecke des in Anhang IX genannten Systems - die wesentlichen Merkmale, für die die Stelle kompetent ist, und die einschlägige Bestätigung dieser Kompetenz.

Verweise auf die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation oder auf das einschlägige Europäische Bewertungsdokument sind jedoch in den Fällen, die mit Gruppen wesentlicher Merkmale nach Anhang X im Zusammenhang stehen, nicht erforderlich.

(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 50 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als Nachweis alle Unterlagen vor, die die Kompetenz der Stelle und die getroffenen Regelungen bescheinigen, durch die sichergestellt ist, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und dauerhaft den Anforderungen nach Artikel 46 genügt.

(5) Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle ausführen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierungsurkunde vorliegt, Einwände erheben.

Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gilt nur eine solche Stelle.

(6) Gültige Notifizierungen werden von der Kommission in das Verzeichnis der notifizierten Stellen nach Artikel 52 Absatz 2 aufgenommen.

(7) Jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung ist den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.

Artikel 52 Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

(1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Artikel 53 Änderungen der Notifizierung

(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 46 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder hebt sie auf, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Bei einer Einschränkung, einer Aussetzung oder einer Aufhebung einer Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die bei dieser Stelle anhängigen Vorgänge entweder von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die zuständigen notifizierenden Behörden und die zuständigen nationalen Behörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 54 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der für die Stelle geltenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Aufrechterhaltung der Kompetenzeinstufung der betreffenden Stelle.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich einer Aufhebung der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Artikel 55 Operative Pflichten der notifizierten Stellen

(1) Gemäß Anhang IX führen die notifizierten Stellen folgende Bewertungen und Überprüfungen durch:

  1. Bewertung der Leistung und der Konformität von Produkten,
  2. Überprüfung der Konformität von Produkten,
  3. Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten,
  4. Validierung der vom Hersteller vorgenommenen Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit,
  5. Überprüfung der Einhaltung der aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen durch den Hersteller.

Diese Aufgaben werden im Folgenden als "Bewertungen und Überprüfungen" bezeichnet.

(2) Bewertungen und Überprüfungen werden in einer gegenüber dem Hersteller transparenten Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsteilnehmer vermieden werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massen- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen die notifizierten Stellen allerdings so streng vor, wie dies gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Bedeutung des Produkts für die Erfüllung aller grundlegenden Anforderungen an Bauwerke erforderlich ist.

(3) Stellt eine notifizierte Stelle im Verlauf der Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle fest, dass der Hersteller die Leistungsbeständigkeit und die Konformität des hergestellten Produkts nicht gewährleistet hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung bzw. keinen Validierungsbericht aus.

(4) Stellt eine notifizierte Stelle im Verlauf der Überwachung, die der Überprüfung der Konformität und der Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts dient, fest, dass das Produkt nicht mehr dieselbe Leistung aufweist wie der Produkttyp, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt, falls nötig, die Bescheinigung oder den Validierungsbericht aus oder hebt sie bzw. ihn auf.

(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so muss die notifizierte Stelle je nach Sachlage Bescheinigungen oder Validierungsberichte einschränken, aussetzen oder aufheben.

(6) Bei Bewertungsentscheidungen einschließlich der Entscheidung über die Notwendigkeit, eine Bescheinigung oder einen Validierungsbericht angesichts möglicher Nichtkonformität auszusetzen oder aufzuheben, wenden die notifizierten Stellen klare und im Voraus festgelegte Kriterien an.

(7) Wenn ein Hersteller oder Anbieter dies beantragt, arbeiten die notifizierten Stellen zusammen und tauschen alle relevanten Informationen mit den notifizierten Stellen aus, die ihre Bewertungen und Überprüfungen gemäß Artikel 62 anerkannt haben. Die notifizierten Stellen schließen zu diesem Zweck eine Vereinbarung.

Artikel 56 Meldepflichten der notifizierten Stellen

(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

  1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung und Aufhebung von Bescheinigungen, Validierungsberichten oder Prüfberichten,
  2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,
  3. jedes Auskunftsersuchen in Bezug auf ihre Bewertungs- oder Überprüfungstätigkeiten, das sie von zuständigen nationalen Behörden erhalten haben, und
  4. auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung in Übereinstimmung mit den Bewertungs- und Überprüfungssystemen als unabhängige Dritte nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den anderen gemäß dieser Verordnung notifizierten Stellen, die als unabhängige Dritte in Übereinstimmung mit den Bewertungs- und Überprüfungssystemen ähnlichen Aufgaben für Produkte nachgehen, die von derselben harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, einschlägige Informationen über die negativen Ergebnisse dieser Bewertungen und Überprüfungen, insbesondere jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung und Aufhebung von Bescheinigungen, Validierungsberichten oder Prüfberichten, und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse dieser Bewertungen.

Eine notifizierte Stelle teilt der antragstellenden Partei auf Verlangen einer anderen notifizierten Stelle, einer zuständigen nationalen Behörde oder der Kommission mit, ob die von ihr ausgestellten Bescheinigungen, Validierungsberichte oder Prüfberichte gültig sind oder ob sie eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben wurden.

(3) Richtet die Kommission oder eine zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats an eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene notifizierte Stelle eine Anfrage im Zusammenhang mit einer von dieser notifizierten Stelle durchgeführten Bewertung, so sendet sie eine Kopie dieser Anfrage an die notifizierende Behörde dieses anderen Mitgliedstaats. Die betreffende notifizierte Stelle beantwortet die Anfrage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen. Die notifizierende Behörde stellt sicher, dass die notifizierende Stelle solchen Anfragen nachkommt, falls kein legitimer Grund dagegen vorliegt.

(4) Wenn notifizierte Stellen Nachweise dafür haben oder erhalten, dass

  1. eine andere notifizierte Stelle die Anforderungen nach Artikel 46 oder ihre Pflichten nicht erfüllt,
  2. ein in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Verordnung entspricht,
  3. ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit wahrscheinlich ein erhebliches Risiko darstellt,

alarmieren sie die jeweilige Marktüberwachungsbehörde oder notifizierende Behörde und übermitteln ihr diese Nachweise.

Artikel 57 Durchführungsrechtsakte über Verpflichtungen notifizierter Stellen

Soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und wenn die Koordinierungsgruppe der notifizierenden und benennenden Behörden nicht in der Lage war, Streitigkeiten über ihre unterschiedlichen Praktiken gemäß Artikel 45 beizulegen, und nur soweit es notwendig ist, um unterschiedliche Praktiken, die den Binnenmarkt für die Wirtschaftsteilnehmer fragmentieren, zu vermeiden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen im Einzelnen geregelt ist, wie die notifizierten Stellen ihre Verpflichtungen nach den Artikeln 55 und 56 zu erfüllen haben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 58 Koordinierung der notifizierten Stellen

(1) Die Kommission stellt sicher, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Vertreter. Die notifizierenden Behörden stellen sicher, dass sich die notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe beteiligen.

(2) Die notifizierten Stellen wenden alle einschlägigen Dokumente, die von der in Absatz 1 genannten Gruppe erarbeitet werden, als allgemeine Leitlinien an.

(3) Die Koordinierung und die Zusammenarbeit in der in Absatz 1 genannten Gruppe zielen darauf ab, die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

Kapitel VII
Vereinfachte Verfahren

Artikel 59 Ersetzung der Typprüfung und der Typberechnung

(1) Ein Hersteller kann die Typprüfung oder die Typberechnung durch einen spezifischen Abschnitt in der in Artikel 22 Absatz 3 genannten technischen Dokumentation ersetzen, mit dem Folgendes nachgewiesen wird:

  1. Bei dem Produkt, das der Hersteller in Verkehr bringt, kann im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß den Bedingungen der in Artikel 5 Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakte ohne Prüfung oder Berechnung beziehungsweise ohne weitere Prüfung oder Berechnung davon ausgegangen werden, dass es einer bestimmten Leistungsstufe oder Leistungsklasse entspricht; oder
  2. das von einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einem Europäischen Bewertungsdokument erfasste Produkt, das der Hersteller in Verkehr bringt, ist ein System aus Bauteilen, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen, bei individuellen Bauteilen auch Kompatibilitätskriterien umfassenden Anleitung des System- oder Bauteileanbieters, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation oder dem jeweiligen Europäischen Bewertungsdokument geprüft hat, montiert. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind und sich der Hersteller insbesondere vergewissert hat, dass die genauen Kompatibilitätskriterien des Anbieters eingehalten sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauteils zu erstellen;
  3. das von einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einem Europäischen Bewertungsdokument erfasste Produkt, das der Hersteller in Verkehr bringt, entspricht dem Produkttyp eines Produkts, das von einem anderen Hersteller hergestellt wurde und bereits Gegenstand einer Typprüfung und einer Typberechnung ist.

Wenn die in Buchstabe c genannten Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen Produkts zu erstellen. Der Hersteller darf diese Vereinfachung erst dann anwenden, wenn er die Genehmigung des anderen Herstellers, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat.

(2) Umfasst das anzuwendende Bewertungs- und Überprüfungssystem eine Leistungsbewertung durch eine notifizierte Stelle gemäß Anhang IX, so bewertet und bescheinigt eine notifizierte Stelle oder eine Technische Bewertungsstelle anstelle der Bewertung der Leistung des Produkts nach Anhang IX die ordnungsgemäße Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen.

Artikel 60 Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen

(1) Ein Kleinstunternehmen kann die Typprüfung oder Typberechnung für ein wesentliches Merkmal im Rahmen des Bewertungs- und Überprüfungssystem 3 gemäß Anhang IX Nummer 5 durch einen spezifischen Abschnitt der in Artikel 22 Absatz 3 genannten technischen Dokumentation ersetzen, wenn die darin enthaltenen Daten gleichwertig mit der Bewertung sind, die gemäß den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen oder dem Europäischen Bewertungsdokument für dieses wesentliche Merkmal erforderlich sind.

(2) Eine notifizierte Stelle oder eine Technische Bewertungsstelle bewertet und bescheinigt, anstelle der Bewertung der Leistung des Produkts nach Anhang IX, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels.

Artikel 61 Nicht in Serie hergestellte Sonderanfertigungen

(1) Alternativ zu der Ausnahme nach Artikel 14 Buchstabe a kann der Hersteller eines Produkts, das die Bedingungen des Artikels 14 Buchstabe a erfüllt, die Leistungsbewertung des Produkts durch einen spezifischen Abschnitt in der in Artikel 22 Absatz 3 genannten technischen Dokumentation ersetzen, mit dem die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen wird, wenn die darin enthaltenen Daten gleichwertig mit den Daten sind, die gemäß dieser Verordnung und den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen oder dem Europäischen Bewertungsdokument erforderlich sind.

(2) Umfasst das anzuwendende Bewertungs- und Überprüfungssystem eine Leistungsbewertung durch eine notifizierte Stelle gemäß Anhang IX, so bewertet und bescheinigt eine notifizierte Stelle oder eine Technische Bewertungsstelle anstelle der Bewertung der Leistung des Produkts nach Anhang IX die ordnungsgemäße Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen.

Artikel 62 Anerkennung von Bewertungen und Überprüfungen einer anderen notifizierten Stelle

(1) Soll eine notifizierte Stelle ein bestimmtes Produkt gemäß Anhang IX bewerten und überprüfen, so kann sie auf die Bewertung und Überprüfung verzichten und die von einer anderen notifizierten Stelle für denselben Wirtschaftsteilnehmer durchgeführte Bewertung und Überprüfung anerkennen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Produkt wurde von der anderen notifizierten Stelle ordnungsgemäß bewertet und überprüft,
  2. der bewertete oder geprüfte Wirtschaftsteilnehmer erklärt sich bereit, alle maßgeblichen Daten und Dokumente mit der anerkennenden notifizierten Stelle zu teilen, und
  3. die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf die Gültigkeit der von der anderen notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung beschränkt.

Dieser Absatz gilt auch für Validierungsberichte und für Bewertungen der Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit nach der Verordnung (EU) 2024/1781.

(2) Soll eine notifizierte Stelle ein bestimmtes Produkt gemäß Anhang IX bewerten und überprüfen, so kann sie auf die Bewertung und Überprüfung seiner Bestandteile oder Werkstoffe verzichten und die von einer anderen notifizierten Stelle durchgeführte Bewertung und Überprüfung anerkennen, wenn der Anbieter dieser Bestandteile oder Werkstoffe das erforderliche Bewertungs- und Überprüfungssystem auf sie angewandt hat und eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller des Produkts und dem Anbieter besteht, mit der im Hinblick auf die Sicherstellung der Konformität mit dieser Verordnung der freie Fluss aller Informationen zwischen ihnen und den notifizierten Stellen sichergestellt wird.

Dieser Absatz gilt auch für Bewertungen der Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit nach der Verordnung (EU) 2024/1781.

Kapitel VIII
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Artikel 63 Beschwerdeportal

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer gemäß dieser Verordnung und der Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1020 richtet die Kommission ein System ein, das es natürlichen oder juristischen Personen ermöglicht, Beschwerden oder Berichte über mögliche Nichtkonformitäten mit dieser Verordnung zu teilen.

(2) Betrachtet die Kommission eine Beschwerde oder einen Bericht auf der Grundlage klar definierter Kriterien als relevant und begründet, so übermittelt sie diese Beschwerde bzw. diesen Bericht unverzüglich dem zentralen Verbindungsbüro des betroffenen Mitgliedstaats, damit dieses zentrale Verbindungsbüro im Einklang mit Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1020 Folgemaßnahmen mit der betreffenden natürlichen oder juristischen Person trifft.

Artikel 64 Marktüberwachungsbehörden und zentrales Verbindungsbüro

(1) Die Mitgliedstaaten benennen unter ihren Marktüberwachungsbehörden eine oder mehrere Behörden, die über die für die technische und rechtliche Bewertung von Produkten notwendigen besonderen Kenntnisse verfügen.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen ein zentrales Verbindungsbüro, das als Anlaufstelle für Kontakte mit der Kommission und den zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten fungiert, die gemäß dieser Verordnung - auch für Ersuchen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 - zuständig sind.

(3) Die gemäß Absatz 1 benannten Marktüberwachungsbehörden verfügen über alle in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Befugnisse. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten diese Befugnisse auch für alle Wirtschaftsteilnehmer, die unter diese Verordnung fallen.

(4) Für die Zwecke der Marktüberwachung, der Ermittlung und der Durchsetzung sind die Marktüberwachungsbehörden befugt, von anderen Behörden oder Stellen einschlägige Informationen anzufordern, die sich in deren Besitz befinden.

Artikel 65 Verfahren für den Umgang mit Nichtkonformität

(1) Hat eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats ausreichenden Grund zu der Annahme, dass bestimmte Produkte, die unter eine harmonisierte technische Spezifikation fallen oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, oder deren Hersteller nicht konform sind, nimmt sie eine Bewertung dieser Produkte und des betroffenen Herstellers vor, die die betreffenden Anforderungen nach dieser Verordnung abdeckt. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer arbeiten erforderlichenfalls mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Produkte oder ihr Hersteller die Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung nicht erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auf, innerhalb einer der Art der Nichtkonformität angemessenen Frist geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden oder, falls dies nicht möglich ist, die Produkte vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die notifizierten Stellen entsprechend, falls notifizierte Stellen beteiligt sind.

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt, unterrichtet sie über das zentrale Verbindungsbüro die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert hat.

(3) Der Wirtschaftsteilnehmer stellt sicher, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Ergreift der betroffene Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist nicht die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Korrekturmaßnahmen oder besteht die Nichtkonformität weiterhin, stellt die Marktüberwachungsbehörde sicher, dass das betreffende Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder dass seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird.

Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit und, über das zentrale Verbindungsbüro, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5) Aus der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Unterrichtung gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen Produkte, die Herkunft dieser Produkte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  1. Die Produkte erbringen nicht die erklärte Leistung.
  2. Die Produkte erfüllen nicht die Produktanforderungen, die in den in Artikel 7 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden.
  3. Der Hersteller hält Verpflichtungen nicht ein.
  4. Die harmonisierten technischen Spezifikationen, ein Europäisches Bewertungsdokument, die freiwilligen harmonisierten Normen für Produktanforderungen, deren Fundstellen gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder die gemeinsamen Spezifikationen, die mit den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, sind mangelhaft.

(6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Produkte sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission binnen zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats hinsichtlich des betreffenden Produkts, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts oder Herstellers getroffen werden, etwa die Rücknahme der Produkte von ihrem Markt.

Artikel 66 Schutzklauselverfahren der Union

(1) Werden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 65 Absätze 4, 6 und 7 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor. Der Konsultationszeitraum darf zwei Monate nicht überschreiten. Die Kommission bemüht sich, anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung innerhalb von zwei zusätzlichen Monaten nach dem Konsultationszeitraum Durchführungsrechtsakte anzunehmen, in denen sie ihre Entscheidung darlegt, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich mit.

(2) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so stellen alle Mitgliedstaaten unverzüglich sicher, dass hinsichtlich des nichtkonformen Produkts geeignete restriktive Maßnahmen, wie eine Rücknahme vom Markt, ergriffen werden, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts oder seines Herstellers mit Mängeln in den harmonisierten Normen, den Europäischen Bewertungsdokumenten, den freiwilligen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die mit Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, gemäß Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe d begründet, so leitet die Kommission je nach Sachlage das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 36 dieser Verordnung oder nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Artikel 67 Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen

(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Evaluierung gemäß Artikel 65 Absatz 1 fest, dass ein Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder gegebenenfalls für die Umwelt oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, fordert sie den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Produkte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die sie vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.

(2) Die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass alle Korrekturmaßnahmen, die sie ergreifen, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die sie in der Union auf dem Markt bereitgestellt haben.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet, über das zentrale Verbindungsbüro, unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Produkts erforderlichen Daten sowie Daten zu seinem Ursprung und seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und nimmt eine Evaluierung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie ihre Entscheidung darlegt, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist, und schreibt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5) Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich mit.

Artikel 68 Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung tritt die nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 gebildete Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (administrative cooperation group, im Folgenden "ADCO") in regelmäßigen Abständen und, falls nötig, auf begründeten Antrag der Kommission oder von mindestens zwei teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 unterstützt die ADCO die Durchführung dieser Verordnung insbesondere, indem sie gemeinsame Prioritäten für die Marktüberwachung ermittelt.

(2) Auf der Grundlage der in Absprache mit der ADCO festgelegten Prioritäten unternimmt die Kommission folgende Schritte:

  1. Organisation gemeinsamer Marktüberwachungs- und Prüfungsprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse;
  2. Organisation gemeinsamer Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten, einschließlich Ausrüstung und IT-Instrumente;
  3. Organisation gemeinsamer Schulungen für das Personal von Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen, unter anderem zur korrekten Auslegung und Anwendung dieser Verordnung und zu für die Anwendung der Verordnung oder die Überprüfung ihrer Einhaltung relevanten Methoden und Techniken;
  4. Ausarbeitung von Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der Anforderungen und Verpflichtungen, die in gemäß dieser Verordnung angenommenen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, sowie gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung.

Die Union finanziert gegebenenfalls die unter den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen.

(3) Die Kommission leistet technische und logistische Unterstützung, um sicherzustellen, dass die ADCO ihre Aufgaben nach diesem Artikel und nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfüllt.

Artikel 69 Erstattung von Kosten

Wurde festgestellt, dass ein Produkt nicht konform ist, sind Marktüberwachungsbehörden berechtigt, sich von den Wirtschaftsteilnehmern, die das Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, die Kosten für Dokumentenprüfungen und physische Produktprüfungen erstatten zu lassen, sofern sie für diese Kosten einen Nachweis vorlegen.

Artikel 70 Berichterstattung und Benchmarking

(1) Die Marktüberwachungsbehörden geben in das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 Informationen zu Art und Schwere der im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängten Sanktionen ein.

(2) Die Kommission erstellt alle vier Jahre bis zum 30. Juni einen Bericht auf der Grundlage der von den Marktüberwachungsbehörden in das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingegebenen Informationen. Der erste dieser Berichte ist bis zum 9. Januar 2030 zu veröffentlichen.

Der Bericht muss Folgendes enthalten:

  1. Informationen über Art und Anzahl der von den Marktüberwachungsbehörden in den vier vorangegangenen Kalenderjahren durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020;
  2. Informationen über das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformitäten sowie über Art und Schwere der Sanktionen, die in den vier vorangegangenen Kalenderjahren für Produkte verhängt wurden, für die harmonisierte technische Spezifikationen gelten oder die auf der Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung mit CE-Kennzeichnung versehen wurden;
  3. Richtwerte für die Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten Sanktionen.

(3) Die Kommission stellt den Bericht nach Absatz 2 dieses Artikels in das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 ein und veröffentlicht außerdem eine Zusammenfassung des Berichts.

Kapitel IX
Informationen und Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 71 Informationssysteme für eine harmonisierte Entscheidungsfindung

(1) Die Kommission richtet ein Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen in strukturierter Form zu Themen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften ein und hält es auf dem neuesten Stand, um die harmonisierte Anwendung der genannten Vorschriften zu gewährleisten.

Zusätzlich zur Kommission und den Mitgliedstaaten haben Marktüberwachungsbehörden, die nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten zentralen Verbindungsstellen, die nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden, notifizierende Behörden, die Vertreter der Gruppe von notifizierten Stellen und der Organisation Technischer Bewertungsstellen sowie Produktinformationsstellen für das Bauwesen Zugang zum Informations- und Kommunikationssystem.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen können das Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften einschließlich ihres Verhältnisses zu anderen Bestimmungen des Unionsrechts zur Sprache zu bringen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 können die in Absatz 1 genannten Stellen Fragen oder Probleme zu folgenden Themen zur Sprache bringen:

  1. die Anwendung oder Auslegung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften durch eine andere Stelle, die von ihrer eigenen Praxis abweicht;
  2. Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, mit der sie konfrontiert sind, oder mit ihrer eigenen Praxis, die im Informations- und Kommunikationssystem angesprochen wurden;
  3. Sachverhalte, die in den in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften bei ihrer ersten Veröffentlichung oder Erwähnung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht vorgesehen sind; dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für Sachverhalte, die durch das Aufkommen neuer Produkte oder Geschäftsmodelle verursacht werden;
  4. die Frage, ob die in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften für einen Sachverhalt gelten, für die auch andere Bestimmungen des Unionsrechts gelten, und die sich daraus ergebende Frage, welche Vorschriften Vorrang haben.

(4) Wenn eine Stelle eine Frage oder ein Problem anspricht, gibt sie in das Informations- und Kommunikationssystem folgende Informationen ein:

  1. Entscheidungen im Zusammenhang mit der angesprochenen Frage oder dem angesprochenen Problem;
  2. die Gründe, auf denen der verfolgte Ansatz beruht;
  3. ein etwaiger alternativer Ansatz, den die entsprechende Stelle ermittelt hat, und die Gründe, auf denen er beruht.

(5) Die Mitgliedstaaten richten ein nationales Informationssystem oder einen E-Mail-Verteilerdienst ein, um ihre zuständigen nationalen Behörden, die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer, die Technischen Bewertungsstellen und notifizierten Stellen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet sowie, auf Antrag, auch andere Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen über alle Angelegenheiten zu informieren, die für die richtige Auslegung oder Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften von Bedeutung sind. Dabei berücksichtigen sie die Informationen, die im Informations- und Kommunikationssystem nach Absatz 1 verfügbar sind.

(6) Die zuständigen nationalen Behörden, die Technischen Bewertungsstellen und die notifizierten Stellen mit einer Niederlassung in dem jeweiligen Mitgliedstaat registrieren sich in dem System oder dem E-Mail-Verteilerdienst und berücksichtigen sämtliche Informationen, die ihnen übermittelt werden. Die Wirtschaftsteilnehmer können sich in dem System oder dem E-Mail-Verteilerdienst registrieren. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Wirtschaftsteilnehmer auf das System oder den E-Mail-Verteilerdienst aufmerksam zu machen.

(7) Das nationale Informationssystem oder der E-Mail-Verteilerdienst muss in der Lage sein, Beschwerden von jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich Technischer Bewertungsstellen und notifizierter Stellen, über die uneinheitliche Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften entgegenzunehmen. Sofern sie dies für zweckmäßig erachtet, leitet das zentrale Verbindungsbüro solche Beschwerden an die zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten und an die Kommission weiter.

Artikel 72 Produktinformationsstellen für das Bauwesen

(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Wirtschaftsteilnehmer durch Produktinformationsstellen für das Bauwesen. Die Mitgliedstaaten benennen und unterhalten mindestens eine Produktinformationsstelle für das Bauwesen in ihrem Hoheitsgebiet und stellen sicher, dass ihre Produktinformationsstellen für das Bauwesen über ausreichende Befugnisse und angemessene Ressourcen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Sie stellen sicher, dass die Produktinformationsstellen für das Bauwesen ihre Dienstleistungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 erbringen und sich mit den gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 eingerichteten Produktinformationsstellen für die gegenseitige Anerkennung abstimmen.

(2) Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen stellen auf Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers oder einer zuständigen nationalen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nützliche Produktinformationen zur Verfügung, z.B.

  1. elektronische Kopien der in dem Gebiet, in dem die Produktinformationsstelle für das Bauwesen niedergelassen ist, für Produkte geltenden nationalen technischen Vorschriften und nationalen Verwaltungsverfahren oder einen Online-Zugang zu den Vorschriften und Verfahren,
  2. Informationen darüber, ob für die Produkte nach nationalem Recht eine vorherige Genehmigung erforderlich ist,
  3. Vorschriften für den Einbau, die Montage oder die Installation von Produkten.

Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen stellen auch Informationen zu produktbezogenen Bestimmungen dieser Verordnung und von gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereit.

(3) Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen stellen binnen 15 Arbeitstagen ab deren Eingang kostenlos Informationen in Bezug auf alle Ersuchen nach Absatz 2 bereit.

(4) Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben so auszuüben, dass Interessenkonflikte, vor allem in Bezug auf die Verfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung, vermieden werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Produkte, die noch nicht von harmonisierten technischen Spezifikationen erfasst werden.

(6) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der nationalen Produktinformationsstellen für das Bauwesen und hält sie auf dem neuesten Stand.

Artikel 73 Schulung und Austausch des Personals

(1) Marktüberwachungsbehörden, Produktinformationsstellen für das Bauwesen, benennende Behörden, Technische Bewertungsstellen, notifizierende Behörden sowie notifizierte Stellen sorgen dafür, dass ihr Personal

  1. sich in seinem Zuständigkeitsbereich weiterbildet und sich hierfür regelmäßig einer Nachschulung unterzieht und
  2. sich regelmäßigen Schulungen über die harmonisierte Auslegung und Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften unterzieht.

(2) Die Kommission veranstaltet regelmäßig und mindestens einmal jährlich gemeinsame Schulungen für das Personal von Marktüberwachungsbehörden, Produktinformationsstellen für das Bauwesen, benennenden Behörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen. Die Kommission veranstaltet diese Schulungen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

An den Schulungen können Bedienstete der nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden, der nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten zentralen Verbindungsstellen und gegebenenfalls anderer an der Durchführung oder Durchsetzung dieser Verordnung beteiligter Behörden der Mitgliedstaaten teilnehmen.

(3) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Programme für den Personalaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen von mindestens zwei Mitgliedstaaten organisieren.

Artikel 74 Aufgabenteilung und gemeinsame Entscheidungsfindung

(1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung im Hinblick auf Marktüberwachung, Benennung und Beaufsichtigung von Technischen Bewertungsstellen, notifizierten Stellen und Produktinformationsstellen für das Bauwesen können die Mitgliedstaaten

  1. eine Stelle oder Behörde, die in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zwecks gemeinsamer Benennung eingerichtet wurde, oder
  2. eine Stelle oder Behörde, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat für denselben Zweck benannt wurde, in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat benennen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass die gemeinsamen Stellen bzw. Behörden alle einschlägigen Anforderungen erfüllen. Sie sind gemeinsam für sie verantwortlich, während Beschlüsse, die gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in einem bestimmten Mitgliedstaat erlassen werden, rechtlich nur diesem Mitgliedstaat zurechenbar sind.

(2) Die Behörden verschiedener Mitgliedstaaten können - unbeschadet ihrer jeweiligen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung oder anderer Rechtsakte - Ressourcen und Verantwortlichkeiten teilen, um die einheitliche Anwendung oder die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.

Zu diesem Zweck können sie auch

  1. gemeinsame Entscheidungen treffen, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten oder auf Wirtschaftsteilnehmer, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten tätig sind;
  2. gemeinsame Projekte starten, etwa gemeinsame Marktüberwachungs- oder Prüfungsprojekte;
  3. Ressourcen für bestimmte Zwecke, etwa den Aufbau von Prüfungskapazitäten oder die Überwachung des Internets, bündeln;
  4. die Ausführung von Aufgaben an eine Behörde mit gleicher Zuständigkeit in einem anderen Mitgliedstaat delegieren, wobei sie weiter die formale Verantwortung für die Entscheidungen dieser Behörde tragen;
  5. eine Aufgabe von einem Mitgliedstaat auf den anderen übertragen, sofern diese Übertragung allen Betroffenen klar mitgeteilt wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen gemeinsam verantwortlich.

Kapitel X
Digitaler Produktpass

Artikel 75 Digitales Produktpasssystem für Bauprodukte

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Einrichtung eines digitalen Produktpasssystems für Bauprodukte im Einklang mit den in diesem Kapitel dargelegten Bedingungen.

(2) Das digitale Produktpasssystem für Bauprodukte muss

  1. mit dem mit der Verordnung (EU) 2024/1781 eingeführten digitalen Produktpass kompatibel und interoperabel sein und diesen zur Grundlage haben, ohne die Interoperabilität mit der Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling - BIM) zu beeinträchtigen, wobei die spezifischen Merkmale und Anforderungen im Zusammenhang mit Bauprodukten zu berücksichtigen sind;
  2. über die erforderlichen Funktionalitäten verfügen, um digitale Produktpässe nach Artikel 76 umzusetzen und zu verwalten;
  3. festlegen, welche Akteure, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern, Kunden, Demonteuren, Nutzern und zuständigen nationalen Behörden, zu Informationen im digitalen Produktpass und zu welchen Informationen, auf die sie zugreifen können müssen, Zugang haben, wobei die Notwendigkeit, die Rechte des geistigen Eigentums und sensible Geschäftsinformationen zu schützen und die Sicherheit von Bauwerken zu gewährleisten, zu berücksichtigen ist;
  4. festlegen, welche Akteure, einschließlich Herstellern, Bevollmächtigten, Einführern, Händlern und Anbietern von Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Produktpässen, Informationen in den digitalen Produktpass eingeben oder aktualisieren dürfen, gegebenenfalls einschließlich der Ausstellung eines neuen digitalen Produktpasses, und welche Informationen sie eingeben oder aktualisieren dürfen;
  5. detaillierte Modalitäten für die Aktualisierung der Angaben im digitalen Produktpass eines bestehenden Produkts festlegen;
  6. Verfahren festlegen, um die Verfügbarkeit von digitalen Produktpässen nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, der den digitalen Produktpass ausgestellt hat, in der Union oder gegebenenfalls nach Auslaufen der Verpflichtung der Hersteller zur Sicherstellung seiner Verfügbarkeit sicherzustellen, einschließlich der Einrichtung eines Back-up-Systems durch Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Produktpässen;
  7. Anforderungen an Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Produktpässen festlegen, gegebenenfalls einschließlich eines Zertifizierungssystems zur Überprüfung dieser Anforderungen, das sich soweit möglich auf die Entwicklungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1781 zu demselben Zweck stützt;
  8. gegebenenfalls detailliertere oder abweichende Vorschriften und Verfahren in Bezug auf den Lebenszyklus von Kennungen, Datenträgern, digitalen Zertifikaten und des Registers für digitale Produktpässe festlegen als jene, die zu demselben Zweck in der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegt sind;
  9. sicherstellen, dass das System für einen Zeitraum von 25 Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts der jeweiligen Produktart zugänglich ist und dass der Wirtschaftsteilnehmer den digitalen Produktpass mindestens zehn Jahre lang bereitstellt, ohne dass im Falle eines längeren Zeitraums für die Wirtschaftsteilnehmer unverhältnismäßig hohe Kosten und ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen;
  10. die Notwendigkeit, die Verfügbarkeit von Informationen für die Wiederverwendung und Wiederaufbereitung von Produkten sicherzustellen, berücksichtigen.

Artikel 76 Digitaler Produktpass

(1) Die Informationen im digitalen Produktpass müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.

(2) Ein digitaler Produktpass für ein unter die vorliegende Verordnung fallendes Produkt

  1. umfasst folgende Informationen:
    1. die in Artikel 15 genannte Leistungs- und Konformitätserklärung, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 6 genannten Informationen, die über eine Verknüpfung mit anderen Datenbanken der Union, sofern verfügbar, beigefügt werden können, sowie der gemäß Anhang V bereitgestellten Unterlagen,
    2. die in Artikel 22 Absatz 6 genannten allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen,
    3. die in Artikel 22 Absatz 3 genannte technische Dokumentation, einschließlich der gemäß den Artikeln 59 bis 61 erforderlichen spezifischen Abschnitte,
    4. die Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9,
    5. gemäß Artikel 79 Absatz 1 vergebene eindeutige Kennungen,
    6. Unterlagen, die nach anderem für das Produkt geltenden Unionsrecht der Union erforderlich sind,
    7. Datenträger wesentlicher Bestandteile, für die ein digitaler Produktpass vorliegt,
  2. ist mit einem oder mehreren Datenträgern verknüpft,
  3. ist auf elektronischem Wege über den gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g angezeigten Datenträger zugänglich,
  4. entspricht dem Produkttyp und dem eindeutigen Kenncode gemäß Artikel 22 Absatz 5,
  5. ist für alle Wirtschaftsteilnehmer, Kunden, Nutzer und Behörden über den Datenträger kostenlos zugänglich,
  6. ermöglicht unterschiedliche Stufen des Zugangs zum digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte,
  7. ermöglicht es den im digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte spezifizierten Akteuren, Informationen in den digitalen Produktpass einzutragen oder diese zu aktualisieren,
  8. ist für einen bestimmten Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des letzten seinem Produkttyp entsprechenden Produkts zugänglich.

(3) Durch die in Absatz 2 genannten Anforderungen wird

  1. sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen und diese verstehen können,
  2. die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert und
  3. die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert.

(4) Produkte, für die die Ausnahme nach Artikel 14 gilt, sind ebenfalls von der Verpflichtung zur Vorlage eines digitalen Produktpasses ausgenommen.

Artikel 77 Allgemeine Anforderungen an den digitalen Produktpass

(1) Ein digitaler Produktpass muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Er ist über einen oder mehrere Datenträger mit einem unveränderlichen eindeutigen Kenncode des Produkttyps verbunden.
  2. Der Datenträger ist gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g angebracht.
  3. Der Datenträger steht im Einklang mit Artikel 79 Absatz 1.
  4. Alle im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und sind gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sowie über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar und entsprechen den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 78. Die zusammen mit der in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Leistungs- und Konformitätserklärung und der in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii genannten technischen Dokumentation vorgelegten Unterlagen sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, wenn dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.
  5. Personenbezogene Daten, die sich auf den Endnutzer des Produkts beziehen, werden nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Endnutzers im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 im digitalen Produktpass gespeichert.
  6. Die Informationen im digitalen Produktpass enthalten einen Verweis auf den in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe d genannten Produkttyp.
  7. Der Zugang zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen wird im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten grundlegenden Anforderungen geregelt, und die spezifischen Zugangsrechte werden im Einklang mit den Zugangsstufen für das digitale Produktpasssystem für Bauprodukte festgelegt.
  8. Die in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Leistungs- und Konformitätserklärung entspricht den gemäß Artikel 16 Absatz 3 herausgegebenen Leitlinien.

(2) Wenn andere Rechtsvorschriften der Union die Aufnahme spezifischer Informationen in den digitalen Produktpass vorschreiben oder zulassen, können diese Informationen im Einklang mit dem in Artikel 75 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt in den digitalen Produktpass aufgenommen werden.

(3) Der Hersteller, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt den Akteuren, die das Produkt über das Internet oder eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellen, eine digitale Kopie des Datenträgers und die Produktkennung bereit, damit sie diese den Kunden zur Verfügung stellen können, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt diese digitale Kopie oder den Link zu einer Website kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung zur Verfügung.

Artikel 78 Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses

Für die technische Gestaltung und den Einsatz des digitalen Produktpasses gelten die folgenden grundlegenden Anforderungen:

  1. digitale Produktpässe müssen in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen digitalen Produktpässen sein.
  2. Empfänger des digitalen Produktpasses haben auf der Grundlage ihres jeweiligen Zugangsrechts im digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte einen einfachen und kostenlosen Zugang zum Produktpass.
  3. Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten werden gemäß dem in Artikel 75 genannten digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte gespeichert.
  4. Werden die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten von befugten Akteuren oder Anbietern von Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Produktpässen gespeichert oder anderweitig verarbeitet, dürfen diese die Daten weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen verkaufen, wiederverwenden oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeiten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschaftsteilnehmer vereinbart, der das Produkt in Verkehr bringt.
  5. Der digitale Produktpass bleibt während des in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe h genannten Zeitraums verfügbar, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, der den digitalen Produktpass ausgestellt hat, in der Union, und er erfüllt die gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe f festgelegten Bedingungen in Bezug auf die Verpflichtung zur Einrichtung eines Back-up-Systems.
  6. Das Recht auf den Zugang zum digitalen Produktpass sowie auf die Eingabe, Änderung oder Aktualisierung von Informationen im Produktpass ist auf die im digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte vorgesehenen Zugangsrechte beschränkt.
  7. Der Schutz von Informationen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 handelt, sowie von Rechten des geistigen Eigentums ist sicherzustellen.
  8. Die Authentizität, die Zuverlässigkeit und die Integrität der Daten sind sicherzustellen.
  9. Digitale Produktpässe sind so zu gestalten und einzusetzen, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre sichergestellt und Betrug unterbunden wird.

Artikel 79 Eindeutige Kennungen und Register für digitale Produktpässe

(1) Für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf eindeutige Kennungen und Datenträger Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1781, es sei denn, in dem in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakt werden gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung detailliertere oder abweichende Vorschriften in Bezug auf die eindeutigen Kennungen und Datenträger festgelegt.

(2) Für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf das Register für digitale Produktpässe Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781, es sei denn, in dem in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakt werden gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung detailliertere oder abweichende Vorschriften in Bezug auf das Produktpassregister festgelegt.

(3) Für die Zwecke der Umsetzung der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf das Webportal für Informationen im digitalen Produktpass Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1781.

Artikel 80 Obligatorische Nutzung und technische Anpassung

(1) Sechs Monate nach Inkrafttreten des in Artikel 75 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts muss das System voll einsatzfähig sein und die beabsichtigten Zwecke, einschließlich der in Artikel 76 vorgesehenen Funktionen, erfüllen. 18 Monate nach Inkrafttreten des in Artikel 75 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts gelten die gemäß Artikel 22 Absatz 7 festgelegten Verpflichtungen. Während der Übergangszeit kann das System von den Herstellern auf freiwilliger Basis genutzt werden.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung dahin gehend zu ändern, dass

  1. die in Artikel 75 Absatz 2 genannten Funktionen näher spezifiziert, weitere solche Funktionen hinzugefügt oder solche Funktionen entfernt werden, um die vorliegende Verordnung an den technischen Fortschritt oder den Grundsatz der Einmaligkeit in Bezug auf Informationsanforderungen in anderem Unionsrecht anzupassen,
  2. Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 78 der vorliegenden Verordnung zwecks Sicherstellung von Kompatibilität und Interoperabilität mit der Verordnung (EU) 2024/1781 überarbeitet werden.

Kapitel XI
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 81 Internationale Zusammenarbeit

(1) Im Interesse des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder der Umwelt kann die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung mit den Behörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

  1. den Austausch von Informationen über Durchsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Schutz der Umwelt einschließlich Marktüberwachung,
  2. den Austausch von Daten zu Wirtschaftsteilnehmern,
  3. den Austausch von Informationen über Bewertungsmethoden und Produktprüfungen,
  4. den Austausch von Informationen über Produktrückrufe, Anträge auf Korrekturmaßnahmen und ähnliche Maßnahmen,
  5. die Zusammenarbeit in wissenschaftlichen, technischen und regulatorischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit angestrebten Verbesserungen der Produktsicherheit oder des Schutzes der Umwelt und der Verbraucher,
  6. den Austausch von Informationen über aufkommende Fragen von erheblicher Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsrelevanz,
  7. den Austausch von Informationen über normungsbezogene Tätigkeiten,
  8. den Austausch von Beamten.

Der Informationsaustausch gemäß diesem Absatz erfolgt unter Wahrung der Vertraulichkeitsvorschriften und im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.

(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 kann wie folgt erfolgen:

  1. als nicht-systematischer Austausch in ordnungsgemäß begründeten, besonderen Fällen oder
  2. als systematischer Austausch auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, in der die Art der auszutauschenden Informationen sowie die Modalitäten für den Austausch festgelegt sind.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über die von ihr gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern oder internationalen Organisationen.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Behörden ausgewählter Drittländer, die die vorliegende Verordnung freiwillig anwenden oder über dieser Verordnung ähnelnde Regulierungssysteme für Bauprodukte verfügen, Zugang zu bzw. das Recht auf uneingeschränkte Teilnahme an einem oder mehreren der folgenden Elemente gewährt wird:

  1. dem gemäß Artikel 71 Absatz 1 eingerichteten Informations- und Kommunikationssystem,
  2. dem gemäß Artikel 75 eingerichteten digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte,
  3. den gemäß Artikel 73 Absatz 2 organisierten Schulungsveranstaltungen.

Der Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten Systemen und Veranstaltungen wird unter der Bedingung gewährt, dass sich das betreffende Drittland verpflichtet, gegen Wirtschaftsteilnehmer vorzugehen, die von seinem Hoheitsgebiet aus gegen die vorliegende Verordnung verstoßen, und die Vertraulichkeit sicherzustellen.

Die uneingeschränkte Teilnahme an den in den Artikeln 71 und 75 genannten Systemen kann nur gewährt werden, wenn dies in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern so vorgesehen ist. Eine solche Teilnahme kann Drittländern angeboten werden, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes im Einklang mit der vorliegenden Verordnung stehen und die nationalen zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes von notifizierten Stellen ausgestellte Bescheinigungen oder Europäische Technische Bewertungen gemäß der vorliegenden Verordnung anerkennen. Voraussetzung für eine solche Teilnahme ist, dass die betreffenden Drittländer dieselben Verpflichtungen erfüllen, die nach der vorliegenden Verordnung auch für die Mitgliedstaaten gelten, einschließlich der Verpflichtungen zur Notifizierung und zu Folgemaßnahmen.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4) Der Informationsaustausch nach diesem Artikel, insofern damit der Austausch personenbezogener Daten einhergeht, muss im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union erfolgen. Falls von der Kommission gegenüber dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation kein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen wurde, sind personenbezogene Daten vom Informationsaustausch ausgeschlossen. Wurde für das Drittland oder die internationale Organisation ein Angemessenheitsbeschluss erlassen, kann der Informationsaustausch mit dem Drittland oder der internationalen Organisation personenbezogene, in den Geltungsbereich des Angemessenheitsbeschlusses fallende Daten umfassen, wobei dieser Austausch nur dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder der Umweltschutz dienen darf und sich auf das dafür notwendige Maß beschränken muss.

Kapitel XII
Anreize und Vergabe öffentlicher Aufträge

Artikel 82 Anreize der Mitgliedstaaten für Bauprodukte

Stellen Mitgliedstaaten Anreize für eine Produktkategorie bereit, für die die Leistung in Form einer der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Leistungsklassen oder einer im Rahmen der in Artikel 22 Absatz 9 genannten Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit vorgesehenen Leistungsklasse angegeben wird, müssen diese Anreize auf die beiden höchsten Leistungsklassen abzielen.

Werden Leistungsklassen in Bezug auf mehr als einen Nachhaltigkeitsparameter festgelegt, ist anzugeben, für welchen Parameter dieser Artikel umzusetzen ist.

Dabei berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

  1. a. die Anzahl der Produkte in jeder Leistungsklasse sowie
  2. b. die Notwendigkeit, die Erschwinglichkeit der Produkte, die diese Anforderungen erfüllen, sicherzustellen, um erhebliche negative Auswirkungen auf Verbraucher zu verhindern.

Artikel 83 Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, indem verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten festgelegt werden.

(2) Bei Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24/EU 32 oder 2014/25/EU 33 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, wenden die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegten verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit an, wenn Aufträge eine Mindestleistung bei der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten in Bezug auf deren von harmonisierten technischen Spezifikationen abgedeckte wesentliche Merkmale erfordern.

Dies hindert die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber nicht daran, Folgendes festzulegen:

  1. ehrgeizigere Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Merkmale oder
  2. zusätzliche Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit in Bezug auf andere als die in Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Merkmale.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission bieten den für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern technische Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Einhaltung der verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit, die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt werden.

(4) Die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegten verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit öffentlicher Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern oder von Auftraggebern vergeben werden, können je nach der betreffenden Produktfamilie oder -kategorie in folgender Form erfolgen:

  1. in Form technischer Spezifikationen im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2014/24/EU und von Artikel 60 der Richtlinie 2014/25/EU,
  2. in Form von Eignungs- bzw. Auswahlkriterien im Sinne von Artikel 58 der Richtlinie 2014/24/EU und von Artikel 80 der Richtlinie 2014/25/EU,
  3. in Form von Bedingungen für die Auftragsausführung im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/24/EU und von Artikel 87 der Richtlinie 2014/25/EU,
  4. in Form von Zuschlagskriterien im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2014/24/EU und von Artikel 82 der Richtlinie 2014/25/EU.

(5) Bei der Festlegung von verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für öffentliche Aufträge gemäß Absatz 1 konsultiert die Kommission im Einklang mit den Nummern 13 und 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und die einschlägigen Interessenträger, führt eine Folgenabschätzung durch und berücksichtigt mindestens die folgenden Kriterien:

  1. Wert und Umfang der öffentlichen Aufträge, die für die betreffende Produktfamilie oder -kategorie vergeben werden,
  2. mit der Einführung von Produkten in den beiden höchsten Leistungsklassen einhergehende Umweltvorteile,
  3. Notwendigkeit, für ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten zu sorgen,
  4. wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Produkte, ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber zu verursachen, sowie Verfügbarkeit solcher Produkte auf dem Markt,
  5. Marktlage auf Unionsebene für die betreffende Produktfamilie oder -kategorie,
  6. Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb,
  7. Auswirkungen auf KMU und deren Bedürfnisse,
  8. Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten sowie deren unterschiedliche klimatische Bedingungen.

Die erste Folgenabschätzung wird von der Kommission spätestens am 31. Dezember 2026 eingeleitet.

(6) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können ausnahmsweise beschließen, Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht anzuwenden, wenn infolge einer vorherigen Marktkonsultation gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 58 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wurde, dass

  1. das erforderliche Bauprodukt nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer geliefert werden kann und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung verfügbar ist,
  2. bei einem früheren Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge eingereicht wurden, oder
  3. durch die Anwendung von Absatz 1 oder die Einbeziehung des erforderlichen Bauprodukts in Bauwerke dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber unverhältnismäßige Kosten entstehen würden oder es dadurch zu Unvereinbarkeiten oder technischen Schwierigkeiten kommen würde.

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können davon ausgehen, dass Unterschiede beim geschätzten Auftragswert von mehr als 10 % auf der Grundlage objektiver und transparenter Daten unverhältnismäßig sind.

Wenn öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber von der in diesem Absatz vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch machen, kann das Vergabeverfahren in Bezug auf die Bauprodukte, auf die die Ausnahmeregelung angewandt wurde, nicht als ökologisch nachhaltig angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2014/24/EU alle drei Jahre über die Anwendung dieses Absatzes Bericht.

Der vorliegende Absatz gilt unbeschadet der Möglichkeit, ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 84 der Richtlinie 2014/25/EU auszuschließen.

(7) Das EU-Umweltzeichen und andere gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 offiziell anerkannte nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I können verwendet werden, um die Einhaltung der Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit nachzuweisen, wenn solche Kennzeichnungen den in Artikel 19 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

Kapitel XIII
Rechtlicher Status eines Produkts

Artikel 84 Rechtlicher Status eines Produkts

Die Kommission kann auf den hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin oder aus eigener Initiative Durchführungsrechtsakte annehmen, in denen festgelegt wird, ob ein besonderes Bauelement oder eine Kategorie von Bauelementen ein Produkt im Sinne der vorliegenden Verordnung darstellt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel XIV
Notfallverfahren

Artikel 85 Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die Artikel 86 bis 88 der vorliegenden Verordnung finden nur dann Anwendung, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Bauprodukte erlassen hat.

(2) Die Artikel 86 bis 88 der vorliegenden Verordnung gelten nur für Bauprodukte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3) Dieses Kapitel gilt - mit Ausnahme der in Artikel 87 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten Befugnisse der Kommission - nur, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrektur- oder Restriktionsmaßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten Bauprodukten gemäß den Artikeln 86 und 87 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 86 Priorisierung der Bewertung und Überprüfung krisenrelevanter Bauprodukte

(1) Dieser Artikel gilt für im in Artikel 85 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Bauprodukte, die der Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung von Bauprodukten gemäß Artikel 10 Absatz 1 durch notifizierte Stellen unterliegen.

(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Ersuchen um Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung von in Absatz 1 genannten Bauprodukten vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Ersuchen vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 85 gestellt wurden.

(3) Durch die Priorisierung von Ersuchen um Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung von Bauprodukten gemäß Absatz 2 dürfen den Herstellern, die diese Ersuchen stellen, keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4) Die notifizierten Stellen unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre jeweiligen Bewertungs- und Überprüfungskapazitäten in Bezug auf in Absatz 1 genannte Bauprodukte, hinsichtlich derer sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 87 Leistungsbewertung und Leistungserklärung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1) In Bezug auf Bauprodukte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, in folgenden Fällen Durchführungsrechtsakte zur Auflistung geeigneter Normen und zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu erlassen, die die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung solcher Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken:

  1. Es liegen weder harmonisierte Leistungsnormen noch gemäß Artikel 6 Absatz 1 erlassene Durchführungsrechtsakte vor, die die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung dieser Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass solche Normen oder Rechtsakte innerhalb einer angemessenen Frist erlassen werden, oder
  2. die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung harmonisierter Leistungsnormen oder gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erlassener Durchführungsrechtsakte, die die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung dieser Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale vorgeben, werden durch schwerwiegende Störungen der Funktion des Binnenmarkts eingeschränkt, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte legen die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Leistungsbewertung und Leistungserklärung gemäß Absatz 5 fest. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder einschlägiger geltender internationaler oder nationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls keine europäische Norm oder keine einschlägigen geltenden europäischen, internationalen oder nationalen Normen vorliegen, gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5) Unbeschadet der Artikel 13 und 15 können die Verfahren und Kriterien, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen festgelegt sind, bzw. Teile davon zur Bewertung und Erklärung der Leistung der unter diese Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallenden Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale verwendet werden. Ab dem Tag nach dem Ablauf oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt ist es nicht mehr möglich, Leistungs- und Konformitätserklärung auf der Grundlage der Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, auf die in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt verwiesen wird, zu erstellen.

(6) Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Bauprodukte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen bergen oder die erklärte Leistung nicht erreichen, behalten die Leistungs- und Konformitätserklärungen von Bauprodukten, die gemäß diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen in Verkehr gebracht wurden, abweichend von Artikel 85 Absatz 3 auch nach dem Auslaufen oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt ihre Gültigkeit.

(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation im Hinblick auf die Verfahren und Kriterien für die Leistungsbewertung in Bezug auf wesentliche Merkmale nicht korrekt ist, so teilt er dies der Kommission unter Vorlage einer ausführlichen Erläuterung mit. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem auf die betreffende Norm verwiesen bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.

Artikel 88 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für in dem in Artikel 85 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführte Bauprodukte, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.B. Ausbau der Prüfkapazitäten für in dem in Artikel 85 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführte Bauprodukte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

Kapitel XV
Schlussbestimmungen

Artikel 89 Delegierte Rechtsakte

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 5, 6 und 10, Artikel 7 Absätze 1 und 8, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 10 Absätze 2 und 4, Artikel 12, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 22 Absätze 8 und 9, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 75 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Januar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 5, 6 und 10, Artikel 7 Absätze 1 und 8, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 10 Absätze 2 und 4, Artikel 12, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 22 Absätze 8 und 9, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 75 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 5, 6 oder 10, Artikel 7 Absätze 1 oder 8, Artikel 9 Absätze 3 oder 4, Artikel 10 Absätze 2 oder 4, Artikel 12, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 22 Absätze 8 oder 9, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 75 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Notifizierung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 90 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss "Bauprodukte" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 91 Elektronische Anträge, Entscheidungen, Unterlagen und Informationen

(1) Alle Anträge, die von notifizierten Stellen und Technischen Bewertungsstellen oder an sie gestellt werden, sowie Entscheidungen, die von solchen Stellen gemäß dieser Verordnung getroffen werden, können in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format übermittelt werden, sofern die Unterschrift den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genügt und die unterzeichnende Person mit der Aufgabe betraut wurde, die Stelle oder den Wirtschaftsteilnehmer entsprechend den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder des Unionsrecht zu vertreten.

(2) Alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Meldepflichten können, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf elektronischem Wege erfüllt werden. Werden die Informationen auf elektronischem Wege bereitgestellt, so sind sie in einem allgemein lesbaren elektronischen Format ausgegeben, das es dem Empfänger ermöglicht, sie herunterzuladen und auszudrucken.

Wird eine Verpflichtung gemäß Artikel 22 Absatz 7 festgelegt, kommen die Wirtschaftsteilnehmer ihren Meldepflichten im Zusammenhang mit den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Unterlagen nach, indem sie den digitalen Produktpass bereitstellen.

Die Leistungs- und Konformitätserklärung sowie allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen sind auf Verlangen des Endnutzers zum Zeitpunkt des Kaufs unentgeltlich in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Artikel 92 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die in Fällen von Nichtkonformität mit der vorliegenden Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens zum 8. Dezember 2026 mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen daran.

Artikel 93 Bewertung

Spätestens zum 9. Januar 2033 und anschließend mindestens alle sechs Jahre bewertet die Kommission die vorliegende Verordnung sowie ihren Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten, Bauwerken und der baulichen Umwelt. Im Rahmen dieser Bewertung werden unter anderem die Entsprechungen zwischen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie die potenziellen ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile und die Auswirkungen einer erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller bestimmter Bauprodukte und einer Wiederüberführung in Eigentum von überschüssigen und unverkauften Produkten auf Unionsebene geprüft. Die Kommission bewertet zudem die Auswirkungen der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf die Marktlage bei verschiedenen Kategorien gebrauchter Produkte. Die Kommission bewertet, ob die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen wirksam sind und ob sie zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Die Kommission schlägt erforderlichenfalls vor, wie diese Sanktionen harmonisiert werden können.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung beigefügt.

Artikel 94 Aufhebung von Rechtsakten

Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird mit Wirkung vom 8. Januar 2026 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 2, der Artikel 4 bis 9, der Artikel 11 bis 18, der Artikel 27 und 28, der Artikel 36 bis 40, der Artikel 47 bis 49, der Artikel 52 und 53, des Artikels 55, der Artikel 60 bis 64 und der Anhänge III und V der genannten Verordnung, die mit Wirkung vom 8. Januar 2040 aufgehoben werden.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 95 Ausnahme- und Übergangsregelungen

(1) Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benannte Produktinformationsstellen für das Bauwesen gelten als auch nach der vorliegenden Verordnung benannt.

(2) Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benannte bzw. notifizierte Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen gelten als auch nach der vorliegenden Verordnung benannt bzw. notifiziert. Sie sind von den benennenden Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen des periodischen Neubewertungszyklus zu bewerten und erneut zu benennen, und zwar spätestens zum 8. Januar 2030. Es gilt das Verfahren für Einsprüche nach Artikel 51 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.

(3) Harmonisierte Normen, deren Fundstellen in dem gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt sind und die am 8. Januar 2026 in Kraft sind, behalten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ihre Gültigkeit, bis sie von der Kommission zurückgezogen oder auf andere Weise aufgehoben werden.

(4) Europäische Bewertungsdokumente, deren Fundstellen zum 8. Januar 2026 in dem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt sind, bleiben bis zum 9. Januar 2031 gültig, sofern sie nicht aus anderen Gründen abgelaufen sind. Produkte dürfen nicht auf der Grundlage Europäischer Technischer Bewertungen in Verkehr gebracht werden, die gemäß solchen Europäischen Bewertungsdokumenten nach dem 9. Januar 2036 erstellt wurden.

(5) Betrifft eine gemäß Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung angenommene harmonisierte technische Spezifikation dasselbe Produkt und denselben Verwendungszweck wie ein Europäisches Bewertungsdokument, dessen Fundstelle in dem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt ist, so wird das Europäische Bewertungsdokument nicht mehr für die Zwecke der vorliegenden Verordnung verwendet und dürfen Produkte nicht auf der Grundlage Europäischer Technischer Bewertungen, die gemäß diesem Europäischen Bewertungsdokument erstellt wurden, in Verkehr gebracht werden.

(6) Europäische Technische Bewertungen, die gemäß Europäischen Bewertungsdokumenten erstellt wurden, deren Fundstellen zum 8. Januar 2026 nicht in dem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt sind, werden als Anträge auf eine Europäische Technische Bewertung gemäß dieser Verordnung behandelt. Die verwaltungstechnische Übertragung erfolgt ohne Kosten für den Hersteller.

(7) Die Bescheinigungen, Prüfberichte und Europäischen Technischen Bewertungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgestellt werden, können als technische Grundlage für den Nachweis der Konformität eines Produkts mit der vorliegenden Verordnung herangezogen werden, wenn der Produkttyp einem Produkttyp gemäß dieser Verordnung entspricht und die Anforderungen und Bewertungsmethoden im Hinblick auf die geltende harmonisierte technische Spezifikation oder das Europäische Bewertungsdokument anwendbar sind. Die Anerkennung solcher Unterlagen ist unter entsprechender Anwendung der in Artikel 62 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen möglich.

(8) Artikel 2, die Artikel 4 bis 9, die Artikel 11 bis 18, die Artikel 27 und 28, die Artikel 36 bis 40, die Artikel 47 bis 49, die Artikel 52 und 53, Artikel 55 und die Artikel 60 bis 64 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gelten nur für Produkte, die unter die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Normen fallen, sowie für Produkte, die Gegenstand Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind.

Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden harmonisierte Normen, deren Fundstellen in dem gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt sind und die nicht aufgehoben wurden, als harmonisierte Leistungsnormen behandelt.

(9) Die in den Kapiteln I, II und III festgelegten Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer gelten für eine bestimmte Produktfamilie oder eine Produktkategorie innerhalb einer solchen Familie erst ab einem Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 5 Absatz 8 mit dem eine harmonisierten Norm oder ein in Artikel 6 Absatz 1 genannter Durchführungsrechtsakts, dem diese Produktfamilie oder -kategorie unterliegt, verpflichtend gemacht wird, es sei denn, im Durchführungsrechtsakt ist ein späterer Geltungsbeginn festgelegt. Den Wirtschaftsteilnehmern steht es jedoch frei, diese harmonisierten technischen Spezifikationen bereits ab deren Inkrafttreten anzuwenden, indem sie das Verfahren für eine Leistungs- und Konformitätserklärung durchlaufen.

(10) Innerhalb eines Jahres nach Geltungsbeginn der Anforderungen und Verpflichtungen in Bezug auf eine bestimmte Produktfamilie oder -kategorie gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels streicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente bzw. Teile davon, die dort gemäß Artikel 17 Absatz 5 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlicht wurden, sofern diese die jeweils gleiche Produktfamilie oder -kategorie abdecken.

Artikel 96 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Januar 2026, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 4, des Artikels 5 Absätze 1 bis 7, des Artikels 7 Absatz 1, der Artikel 9 und 10, des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsatz 1, des Artikels 16 Absatz 3, des Artikels 37 Absatz 4, der Artikel 63, 89 und 90 und der Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X, die ab dem 7. Januar 2025 gelten, und des Artikels 92, der ab dem 8. Januar 2027 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.

1) ABl. C 75 vom 28.02.2023 S. 159.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. November 2024.

3) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5).

4) ABl. C 474 vom 24.11.2021 S. 41.

5) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 357).

6) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 79).

7) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).

8) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4).

9) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

10) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 82).

11) Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 12).

12) Regulation (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).

13) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

14) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).

15) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1).

16) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1).

17) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

18) Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2748/oj).

19) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

20) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).

21) Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 251).

22) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1).

23) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).

24) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).

25) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1).

26) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

27) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

28) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1).

29) Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.03.2019 S. 1).

30) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

31) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.06.2016 S. 1).

32) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65).

33) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243).

34) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.01.2010 S. 1).

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Grundlegende Anforderungen an BauwerkeAnhang I

Die folgende Liste der grundlegenden Anforderungen an Bauwerke ist die Grundlage für die Ermittlung der wesentlichen Merkmale von Produkten sowie für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen, harmonisierten technischen Spezifikationen und Europäischen Bewertungsdokumenten.

Diese grundlegenden Anforderungen an Bauwerke stellen keine Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer oder der Mitgliedstaaten dar.

Bei der geplanten Lebensdauer im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen an Bauwerke sind die voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen.

1. Strukturelle Integrität von Bauwerken

Bauwerke und ihre relevanten Teile müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass alle einschlägigen Lasten und Kombinationen von Lasten aufgenommen und sicher in den Untergrund eingeleitet werden, ohne Durchbiegungen und Verformungen von Teilen des Bauwerks oder eine Bewegung des Untergrunds zu verursachen, die die Langlebigkeit, Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Robustheit der Bauwerke beeinträchtigen.

Die Struktur und die Strukturelemente von Bauwerken müssen derart entworfen, hergestellt, errichtet, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sie den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie sind über die geplante Lebensdauer hinweg dauerhaft (Anforderung der Langlebigkeit).
  2. Sie können allen Einwirkungen und Einflüssen, die wahrscheinlich während des Bauens, der Nutzung und des Rückbaus oder Abrisses eintreten können, mit angemessener Zuverlässigkeit und in kosteneffizienter Weise standhalten (Anforderung der Tragfähigkeit) und sie dürfen nicht
    1. einstürzen,
    2. sich in unzulässigem Umfang verformen,
    3. andere Teile des Bauwerks, Einrichtungen und eingebaute Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion beschädigen.
  3. Sie bleiben während ihrer geplanten Lebensdauer mit einem angemessenen Grad an Zuverlässigkeit und in wirtschaftlicher Weise innerhalb ihrer festgelegten Gebrauchsanforderungen (Anforderung der Gebrauchstauglichkeit).
  4. Sie behalten ihre Integrität bei unerwünschten Ereignissen wie Erdbeben, Explosionen, Bränden, Auswirkungen oder Folgen menschlichen Versagens angemessen bei, ohne dass sie in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß verloren geht (Anforderung der Robustheit).

2. Brandschutz von Bauwerken

Bauwerke und alle ihre relevanten Teile müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass ein Brandausbruch angemessen verhindert wird, unter anderem durch eine ordnungsgemäße Nutzung von Meldevorrichtungen und Alarmen. Feuer und Rauch müssen eingedämmt und kontrolliert werden, und die Bewohner des Bauwerks müssen vor Feuer und Rauch geschützt sein. Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen worden sein, um für alle Bewohner des Bauwerks sichere Fluchtmöglichkeiten und eine Evakuierung des Bauwerks sicherzustellen.

Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt und gewartet werden, dass sie bei einem Brand den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Die Tragfähigkeit des Bauwerks wird während eines bestimmten Zeitraums aufrechterhalten, sodass Bewohner die Möglichkeit haben, das Gebäude zu verlassen.
  2. Der Zugang der Rettungs- und Notfalldienste ist sichergestellt und es gibt geeignete Mittel zur Erleichterung ihrer Arbeit.
  3. Die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch wird kontrolliert und begrenzt.
  4. Die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf benachbarte Bauwerke wird begrenzt.
  5. Der Sicherheit der Rettungs- und Notfalldienste ist berücksichtigt worden.

3. Schutz vor nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich Hygiene und Gesundheit in Verbindung mit Bauwerken

Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sie während ihres gesamten Lebenszyklus die Hygiene oder die Gesundheit und Sicherheit von Bauarbeitern, Bewohnern, Besuchern oder Nachbarn durch folgende Einflüsse nicht nachteilig beeinflussen:

  1. Emission von Gefahrstoffen, flüchtigen organischen Verbindungen oder gefährlichen Partikeln, einschließlich Mikroplastik, in die Innenluft,
  2. Emission gefährlicher Strahlung in die Innenraumumgebung,
  3. Freisetzung von Gefahrstoffen in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken,
  4. Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäudeinnere,
  5. unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von festem oder flüssigem Abfall in die Innenraumumgebung.

4. Sicherheit und Barrierefreiheit von Bauwerken

Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sich bei ihrer Nutzung oder ihrem Betrieb während ihres gesamten Lebenszyklus keine unannehmbaren Unfallrisiken oder Risiken einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Verletzungen durch herabfallende oder bremsende Teile, die durch äußere Faktoren wie extreme Wetterbedingungen oder Explosionen verursacht werden.

Bei dem Entwurf und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit sowie die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Orientierung berücksichtigt werden.

5. Widerstandsfähigkeit gegen Schalldurchgang und Schalleigenschaften von Bauwerken

Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sie während ihres gesamten Lebenszyklus einen angemessenen Schutz vor einer nachteiligen Schallbelastung über die Luft oder Werkstoffe aus anderen Teilen desselben Bauwerks oder von Quellen innerhalb seiner Struktur bieten. Durch diesen Schutz muss sichergestellt sein, dass diese Schallbelastung

  1. nicht zu unmittelbaren oder chronischen Risiken für die menschliche Gesundheit führt,
  2. Bewohner und in der Nähe befindliche Personen nicht daran hindert, ihre Nachtruhe, ihre Freizeit und ihre alltäglichen Tätigkeiten unter zufriedenstellenden Bedingungen wahrnehmen zu können.

Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt und gewartet werden, dass sie eine ausreichende Schallabsorption und -reflexion bieten, wenn diese akustischen Eigenschaften erforderlich sind.

6. Energieeffizienz und thermische Leistung von Bauwerken

Das Bauwerk, einschließlich darin integrierter automatischer Verfahren, sowie seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen, ausgeführt und gewartet werden, dass der Energieverbrauch während ihrer Nutzungsphase gering gehalten wird, und zwar unter Berücksichtigung

  1. des Ziels für Niedrigstenergiegebäude und emissionsfreie Gebäude in der Union,
  2. der Außenklimabedingungen,
  3. der Innenraumklimabedingungen.

7. Emissionen von Bauwerken in die Außenumgebung

Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sie während ihres gesamten Lebenszyklus kein Risiko für die Außenumgebung insbesondere durch folgende Einflüsse darstellen:

  1. Freisetzung von Gefahrstoffen, Mikroplastik oder Strahlung in Luft, Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder Boden,
  2. unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von festem oder flüssigem Abfall in die Außenumgebung,
  3. Beschädigung des Gebäudes, einschließlich Schäden durch den Transport von Wasserschadstoffen in das Fundament des Gebäudes,
  4. Freisetzung von Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre.

8. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen von Bauwerken

Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass während ihres gesamten Lebenszyklus die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes sichergestellt ist:

  1. Maximierung der ressourcenschonenden Nutzung von Rohstoffen und Sekundärrohstoffen mit hoher ökologischer Nachhaltigkeit,
  2. Minimierung der Gesamtmenge der verwendeten Rohstoffe,
  3. Minimierung der Gesamtmenge der grauen Energie,
  4. Minimierung des Abfallaufkommens,
  5. Minimierung des Gesamtverbrauchs von Trink- und Gebrauchswasser,
  6. Maximierung der Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit des gesamten Bauwerks oder von Teilen davon sowie von deren Werkstoffen nach dem Rückbau oder Abriss,
  7. leichte Rückbaubarkeit.

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Vorab festgelegte wesentliche UmweltmerkmaleAnhang II

Harmonisierte technische Spezifikationen und Europäische Bewertungsdokumente müssen die folgenden vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale im Zusammenhang mit der Lebenszyklusbewertung eines Produkts erfassen:

a) Auswirkungen auf den Klimawandel - insgesamt;
b) Auswirkungen auf den Klimawandel - fossile Energieträger;
c) Auswirkungen auf den Klimawandel - biogen;
d) Auswirkungen auf den Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung;
e) Ozonabbau;
f) Versauerung;
g) Eutrophierung Süßwasser;
h) Eutrophierung Salzwasser;
i) Eutrophierung Land;
j) photochemische Ozonbildung;
k) Verknappung von abiotischen Ressourcen - Mineralien und Metalle;
l) Verknappung von abiotischen Ressourcen - fossile Energieträger;
m) Wassernutzung;
n) Feinstaubemissionen;
o) ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit;
p) Ökotoxizität, Süßwasser;
q) Humantoxizität, kanzerogene Wirkungen;
r) Humantoxizität, nicht kanzerogene Wirkungen;
s) mit der Landnutzung verbundene Wirkungen.
Harmonisierte technische Spezifikationen müssen soweit möglich auch das vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmal der Fähigkeit zur temporären Bindung von CO2 und zur sonstigen CO2-Entnahme erfassen.

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ProduktanforderungenAnhang III

1. Produktanforderungen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Leistung

1.1. In den gemäß Artikel 7 Absatz 1 angenommenen harmonisierten technischen Spezifikationen kann nach Maßgabe der von ihnen abgedeckten Produkte festgelegt werden, dass Produkte so entworfen, hergestellt und verpackt werden müssen, dass während ihres Lebenszyklus eine oder mehrere der folgenden Funktions- und Leistungsanforderungen gemäß dem Stand der Technik erfüllt werden, soweit sie nicht durch andere Rechtsakte der Union abgedeckt werden:

  1. Der Verwendungsweck wird wirksam und zuverlässig erfüllt;
  2. die Erfüllung der erklärten Leistung wird nicht beeinträchtigt;
  3. die Erfüllung der unter den Nummern 2.1 und 3.1 festgelegten Sicherheits- und Umweltanforderungen wird nicht beeinträchtigt;
  4. die Funktionalität der Produkte wird aufrechterhalten.

1.2. In freiwilligen harmonisierten Normen für Produktanforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und in gemeinsamen Spezifikationen, die die Konformitätsvermutung begründen, wird festgelegt, wie die Anforderungen gemäß Nummer 1.1 erfüllt werden können, z.B. durch

  1. die Verwendung bestimmter Werkstoffe, die auch im Hinblick auf ihre chemische Zusammensetzung festgelegt werden können;
  2. die spezifischen Abmessungen und Formen der Produkte oder ihrer Bestandteile;
  3. die Verwendung bestimmter Bauteile, die auch im Hinblick auf Werkstoffe, Abmessungen und Formen festgelegt werden können;
  4. die Verwendung bestimmter Zubehörteile und Anforderungen an diese;
  5. die Einfachheit der Installation und der Demontage;
  6. die Einfachheit der Wartung oder die Wartungsfreiheit während der erwarteten Lebensdauer;
  7. die Eigenschaften des Produkts, einschließlich Reinigungsfähigkeit, Kratzbeständigkeit und Bruchfestigkeit, unter normalen Betriebsbedingungen.

1.3. Bei der Festlegung der Funktions- und Leistungsanforderungen des Produkts kann in den harmonisierten technischen Spezifikationen eine Unterscheidung nach Leistungsklassen vorgenommen werden.

2. Anforderungen an die Produktsicherheit

Sicherheit bezieht sich auf Fachkräfte (Arbeiter) und Laien (Verbraucher, Bewohner), während sie das Produkt transportieren, installieren, warten, verwenden oder zerlegen, und ebenso während sie das Produkt in der Endphase des Produktlebenszyklus oder bei der Wiederverwendung oder dem Recycling behandeln.

2.1. In den harmonisierten technischen Spezifikationen, die mittels der in Artikel 7 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt wurden, kann nach Maßgabe der von ihnen abgedeckten Produkte festgelegt werden, dass Produkte so entworfen, hergestellt und verpackt werden müssen, dass während ihres Lebenszyklus einem oder mehreren der folgenden inhärenten Sicherheitsrisiken des Produkts gemäß dem Stand der Technik entgegengetreten wird, soweit sie nicht durch andere Rechtsakte der Union abgedeckt werden:

  1. chemischen Risiken durch Leckagen oder Auswaschung;
  2. dem Risiko einer unausgewogenen Zusammensetzung von Stoffen, die zu einer sicherheitsrelevanten fehlerhaften Funktionsweise der Produkte führt;
  3. mechanischen Risiken;
  4. mechanischem Versagen;
  5. physischem Versagen;
  6. Risiken eines elektrischen Versagens;
  7. Risiken im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Stromversorgung;
  8. Risiken im Zusammenhang mit unbeabsichtigtem Laden oder Entladen von Strom;
  9. Risiken im Zusammenhang mit Softwareausfällen;
  10. Risiken der Softwaremanipulation;
  11. Risiken der Unvereinbarkeit von Stoffen oder Werkstoffe;
  12. Risiken im Zusammenhang mit der Unverträglichkeit verschiedener Artikel, von denen mindestens einer ein Produkt ist;
  13. dem Risiko, dass die bestimmungsgemäße Leistung nicht erbracht wird, wobei die Leistung sicherheitsrelevant ist;
  14. dem Risiko eines Missverständnisses von Gebrauchsanweisungen in einem Bereich, der sich auf Gesundheit und Sicherheit auswirkt;
  15. dem Risiko einer unbeabsichtigten unsachgemäßen Installation oder Verwendung;
  16. dem Risiko einer beabsichtigten unsachgemäßen Verwendung.

2.2. In freiwilligen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen, wird festgelegt, wie die Anforderungen gemäß Nummer 2.1 erfüllt werden können, z.B. durch

  1. Festlegung des Stands der Technik im Hinblick auf eine mögliche Risikominderung für die jeweilige Produktkategorie, einschließlich des Risikos der Unvereinbarkeit verschiedener Bauelemente, von denen mindestens einer ein Produkt ist,
  2. Bereitstellung technischer Lösungen zur Vermeidung sicherheitsrelevanter Risiken, oder
  3. wenn eine Risikovermeidung nicht möglich ist, Verringerung und Minderung der Risiken durch Warnhinweise auf dem Produkt, seiner Verpackung und in der Gebrauchsanweisung.

2.3. Bei der Festlegung der Anforderungen an die Sicherheitsmerkmale des Produkts können diese in harmonisierten technischen Spezifikationen nach Leistungsklassen differenziert werden.

3. Umweltanforderungen des Produkts

Umwelt bezieht sich auf die Gewinnung und Herstellung der Werkstoffe, die Herstellung des Produkts, den Transport der Werkstoffe und Produkte, die Wartung des Produkts, sein Potenzial, möglichst lange in einer Kreislaufwirtschaft zu bleiben, und die Endphase seines Lebenszyklus.

3.1. In den harmonisierten technischen Spezifikationen, die mittels der in Artikel 7 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt wurden, kann nach Maßgabe der von ihnen abgedeckten Produkte festgelegt werden, dass Produkte so entworfen, hergestellt und verpackt werden müssen, dass während ihres Lebenszyklus einem oder mehreren der folgenden inhärenten Umweltaspekte des Produkts gemäß dem Stand der Technik so weit wie möglich ohne Sicherheitseinbußen oder durch das Aufwiegen negativer Umweltauswirkungen Rechnung getragen wird, soweit sie nicht durch andere Rechtsakte der Union abgedeckt werden:

  1. Maximierung der Langlebigkeit und Zuverlässigkeit des Produkts oder seiner Bestandteile anhand der technischen Angaben über die tatsächliche Nutzung des Produkts, der Widerstandsfähigkeit gegenüber Belastungen oder Alterungsprozessen, und im Hinblick auf die erwartete durchschnittliche Lebensdauer, die Mindestlebensdauer unter den ungünstigsten, aber dennoch realistischen Bedingungen sowie im Hinblick auf Anforderungen an die Mindestlebensdauer und die Verhinderung der vorzeitigen Obsoleszenz;
  2. Minimierung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen;
  3. Maximierung des wiederverwendeten, recycelten und aus Nebenprodukten gewonnenen Anteils;
  4. Auswahl sicherer, inhärent nachhaltiger und umweltfreundlicher Stoffe;
  5. Energieverbrauch und Energieeffizienz;
  6. Ressourceneffizienz;
  7. Modularität;
  8. Angabe, welches Produkt oder welche Teile davon nach der Deinstallation wiederverwendet werden können (Wiederverwendbarkeit) und in welcher Menge;
  9. Nachrüstbarkeit;
  10. Einfachheit der Reparierbarkeit während der erwarteten Lebensdauer, einschließlich der Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Ersatzteilen;
  11. Einfachheit der Wartung und Wiederaufbereitung während der erwarteten Lebensdauer;
  12. Recyclingfähigkeit und Wiederaufbereitungsfähigkeit;
  13. Fähigkeit zur Trennung und Rückgewinnung verschiedener Werkstoffe oder Stoffe bei Demontage- oder Recyclingverfahren;
  14. nachhaltige Rohstoffbeschaffung;
  15. Minimierung des Verhältnisses von Produkt zu Verpackung;
  16. entstehende Mengen von Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen.

3.2. In freiwilligen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen, wird festgelegt, wie die Anforderungen gemäß Nummer 3.1 erfüllt werden können, z.B. durch

  1. Festlegung des Stands der Technik hinsichtlich der Umweltaspekte in Bezug auf die jeweilige Produktkategorie, einschließlich des Mindestanteils an Rezyklat, der gesamten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, der Ressourceneffizienz und der Wiederverwendbarkeit;
  2. Bereitstellung technischer Lösungen zur Vermeidung von negativen Umweltauswirkungen und Risiken für die Umwelt, einschließlich der Erzeugung von Abfallstoffen, oder, falls eine Vermeidung nicht möglich ist, Verringerung und Minderung negativer Auswirkungen und Risiken durch Warnhinweise auf dem Produkt, seiner Verpackung und in der Gebrauchsanweisung.

3.3. Bei der Festlegung der Umweltanforderungen des Produkts können diese in harmonisierten technischen Spezifikationen nach Leistungsklassen differenziert werden.

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Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und SicherheitsinformationenAnhang IV


1. Allgemeine Produktinformationen

1.1. Produktkennung: Eindeutiger Kenncode des Produkttyps:

1.2. Produktbeschreibung:

  1. angegebene Verwendungszwecke;
  2. vorgesehene Verwender;
  3. Verwendungsbedingungen;
  4. geschätzte durchschnittliche und minimale Nutzungsdauer für den angegebenen Verwendungszweck (Langlebigkeit);
  5. wichtigste verwendete Werkstoffe.

1.3. Kontaktdaten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:

  1. Name;
  2. Postanschrift;
  3. Telefon;
  4. E-Mail-Adresse;
  5. Website, sofern vorhanden.

1.4. Falls nicht mit Nummer 1.3 identisch, Kontaktdaten des Herstellers oder des Bevollmächtigten, der sich mit Folgendem befasst:

  1. Informationen über Installation, Wartung, Verwendung, Rückbau und Abriss;
  2. Informationen über Risiken;
  3. Informationen bei Produktversagen.

1.5. Kontaktdaten der Produktinformationsstelle für das Bauwesen in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird.

2. Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen

2.1. Sicherheit während des Transports, der Installation, der Demontage, der Wartung, des Rückbaus und des Abrisses:

  1. potenzielle Risiken des Produkts und jede nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare missbräuchliche Verwendung;
  2. Anweisungen für Montage, Installation und Anschluss, einschließlich Zeichnungen, Diagramme und gegebenenfalls Mittel zur Befestigung an anderen Produkten und Teilen von Bauwerken;
  3. Anweisungen für den sicheren Betrieb und die sichere Durchführung der Wartung, einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen;
  4. erforderlichenfalls Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung der Installateure bzw. des Bedienungspersonals;
  5. Informationen darüber, was im Falle eines Produktversagens oder bei Unfällen zu tun ist.

2.2. Verträglichkeit und Integration in Systeme oder Bausätze:

  1. Verträglichkeit mit anderen Werkstoffen oder Produkten, unabhängig davon, ob sie unter diese Verordnung fallen oder nicht;
  2. elektrische und elektromagnetische Verträglichkeit;
  3. Softwarekompatibilität;
  4. Integration in Systeme oder Bausätze.

2.3. Wartungsbedarf zur Aufrechterhaltung der Leistung des Produkts während seiner Nutzungsdauer:

  1. Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen;
  2. Art und Häufigkeit der Inspektionen und Wartungsarbeiten, die aus Gründen der Sicherheit und der Langlebigkeit durchzuführen sind, und erforderlichenfalls Angaben dazu, welche Teile dem Verschleiß unterliegen und nach welchen Kriterien sie auszutauschen sind;
  3. Informationen darüber, was im Falle eines Produktversagens oder eines Unfalls zu tun ist.

2.4. Sicherheit bei der Verwendung:

  1. Anleitung für die vom Verwender zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung;
  2. Anleitung für die sichere Verwendung des Produkts, einschließlich der bei seiner Verwendung zu treffenden Schutzmaßnahmen;
  3. Informationen darüber, was im Falle eines Produktversagens oder eines Unfalls bei der Verwendung zu tun ist.

2.5. Ausbildung und sonstige Anforderungen, die für eine sichere Verwendung unbedingt erfüllt werden müssen.

2.6. Möglichkeiten zur Risikominderung, die über die Nummern 2.1 bis 2.5 hinausgehen.

2.7. Empfehlungen für:

  1. Reparatur;
  2. Demontage;
  3. Wiederverwendung;
  4. Wiederaufbereitung;
  5. Recycling;
  6. sichere Lagerung.

2.8. Gegebenenfalls Informationen über die Leistung des Produkts, gemessen anhand seiner "Auswirkungen auf den Klimawandel - insgesamt" gemäß Anhang II Buchstabe a - und der "Humantoxizität, kanzerogene Wirkungen" gemäß Anhang II Buchstabe q.

3. Die Informationen zu den unter Nummer 2 aufgeführten Elementen müssen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ausreichen, um potenziellen Käufern vor ihrem Kauf fundierte Entscheidungen zu ermöglichen, einschließlich Informationen über die erforderliche Menge sowie zu Installation, Verwendung, Wartung, Demontage, Wiederverwendung und Recycling des jeweiligen Produkts. Sie können alle zu ihrem Verständnis erforderlichen Zeichnungen, Diagramme, Beschreibungen und Erläuterungen enthalten.

Bei diesen Informationen sind gegebenenfalls die Erfordernisse von Konstrukteuren, Baubehörden, Baufachleuten, Bauaufsichtsbehörden, Verbrauchern und anderen Verwendern, Bewohnern, Nutzungsmanagern und Wartungsfachleuten so weit wie möglich zu berücksichtigen.

4. In den gemäß Artikel 9 Absatz 2 herausgegebenen Leitlinien und technischen Details ist auch zu empfehlen, wo die entsprechenden Informationen bereitzustellen sind. Es muss sich dabei um einen Ort handeln, an dem die Informationen am wenigsten übersehen werden.

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In Artikel 15 genannte Leistungs- und Konformitätserklärung 1Anhang V

Name des Herstellers

Erklärungscode ... 2

Version Nr. ... 3

Datum dieser Version ...

1. Produktbeschreibung

  1. eindeutiger Kenncode des Produkttyps und, soweit verfügbar, Chargen- oder Seriennummer;
  2. Produktkategorie gemäß harmonisierten technischen Spezifikationen oder Europäischen Bewertungsdokumenten;
  3. angegebene Verwendungszwecke des Produkts im Rahmen der geltenden harmonisierten technischen Spezifikation oder des Europäischen Bewertungsdokuments;
  4. Nennabmessungen oder Klassifizierung des Produkts;
  5. gegebenenfalls wesentliche Bestandteile des Produkts;
  6. geschätzte durchschnittliche und minimale Nutzungsdauer für den angegebenen Verwendungszweck (Langlebigkeit);
  7. gegebenenfalls Varianten und Beschreibungen von diesen;
  8. in Fällen, in denen das Produkt bereits in einem Bauwerk installiert wurde, Datum und Ort der letzten Demontage.

2. Permalinks oder Datenträger in Bezug auf Folgendes, es sei denn, die Informationen sind im digitalen Produktpass gemäß Artikel 76 verfügbar:

  1. etwaige Produktregistrierungen des Herstellers in Datenbanken der Union;
  2. gegebenenfalls Informationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitzustellen sind;
  3. allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen gemäß Anhang IV.

3. Hersteller:

  1. Name;
  2. eingetragener Handelsname;
  3. eingetragener Geschäftssitz;
  4. Postanschrift;
  5. Telefon;
  6. E-Mail-Adresse;
  7. Website.

4. Gegebenenfalls Bevollmächtigter:

  1. Name;
  2. eingetragener Handelsname;
  3. eingetragener Geschäftssitz;
  4. Postanschrift;
  5. Telefon;
  6. E-Mail-Adresse;
  7. Website.

5. Gegebenenfalls notifizierte Stelle(n):

  1. Name;
  2. Kennnummer;
  3. eingetragener Handelsname, sofern verfügbar;
  4. eingetragener Geschäftssitz;
  5. Postanschrift;
  6. Telefon;
  7. E-Mail-Adresse;
  8. Website.

6. Gegebenenfalls Technische Bewertungsstelle:

  1. Name;
  2. Kennnummer;
  3. eingetragener Handelsname, sofern verfügbar;
  4. Geschäftssitz;
  5. Postanschrift;
  6. Telefon;
  7. E-Mail-Adresse;
  8. Website.

7. Verweis auf Bescheinigungen oder Validierungsberichte, die von notifizierten Stellen und Technischen Bewertungsstellen ausgestellt wurden.

8. Technische Referenzdokumente:

  1. angewandte harmonisierte technische Spezifikationen, in denen die wesentlichen Merkmale festgelegt sind (Referenznummer und Ausgabedatum); oder
  2. angewandtes Europäisches Bewertungsdokument (Referenznummer und Ausgabedatum) und ausgestellte Europäische Technische Bewertung (Technische Bewertungsstelle, Referenznummer und Ausgabedatum).

9. Erklärte Leistungen und Nachhaltigkeitsmerkmale:

  1. vollständige Liste der wesentlichen Merkmale, die in der harmonisierten technischen Spezifikation oder dem Europäischen Bewertungsdokument für die jeweilige Produktkategorie festgelegt sind, für die eine Leistung erklärt wird, und das jeweils anzuwendende Bewertungs- und Überprüfungssystem;
  2. Leistung des Produkts nach berechneten Werten, Leistungsstufen oder Leistungsklassen oder in einer Beschreibung. Die jeweiligen Werte, Leistungsstufen oder Leistungsklassen müssen in der Leistungserklärung wiederholt werden und dürfen folglich nicht lediglich durch die Einfügung von Verweisen auf andere Dokumente angegeben werden. Bei wesentlichen Merkmalen, für die keine Leistung erklärt wird, ist an der Stelle für die Angabe des Wertes das Wort "NULL" einzufügen. Die Leistung in Bezug auf das Tragverhalten eines Produkts darf durch eine Bezugnahme auf beigefügte Produktionsunterlagen oder Unterlagen über statische Berechnungen angegeben werden;
  3. die ökologische Nachhaltigkeit, ausgedrückt für die anwendbaren wesentlichen Merkmale der anwendbaren Lebenszyklusmodule gemäß Artikel 15 Absatz 2;
  4. Verweis auf die von der Kommission bereitgestellte Version der verwendeten Software.

10. Geltende Produktanforderungen, die in harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, das für sie geltende Bewertungs- und Überprüfungssystem und die Fundstelle der angewandten freiwilligen harmonisierten Norm oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon, einschließlich des Datums.

Gegebenenfalls Informationen über die Leistung des Produkts, gemessen anhand der Produktanforderungen.

11. Erklärungen:

  1. Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht den in Punkt 9 genannten erklärten Leistungen.
  2. Die Nachhaltigkeitsdaten des vorstehenden Produkts wurden auf der Grundlage der für das Produkt geltenden Produktkategorievorschriften korrekt berechnet.
  3. Das vorstehende Produkt entspricht den unter Nummer 10 aufgeführten Anforderungen.

Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von:

[Name, Funktion 4]

[Ort]

[Datum der Ausstellung]

[Unterschrift]

_______

1) Wird eine Leistungs- und Konformitätserklärung für ein Produkt ausgestellt, das nicht den Produktanforderungen unterliegt, die in den in Artikel 7 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, werden die Nummern 10 und 11 Buchstabe c weggelassen.

2) Es darf nur eine einmalige und zweifelsfrei zugewiesene Nummer der Erklärung verwendet werden, selbst dann, wenn es Varianten gibt; Varianten sind Variationen des Produkttyps, die sich nicht auf die Leistung oder Konformität des Produkts auswirken.

3) Es können verschiedene Versionen herausgegeben werden, z.B. zur Berichtigung von Fehlern oder zur Hinzufügung ergänzender Informationen.

4) Die unterzeichnende Person muss nach nationalem Recht befugt sein, den Hersteller entweder aufgrund eines Auftrags oder aufgrund seiner Rolle als gesetzlicher Vertreter zu vertreten.

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Verfahren zur Beantragung Europäischer Technischer Bewertungen und zur Annahme eines Europäischen BewertungsdokumentsAnhang VI

1. Beantragung einer Europäischen Technischen Bewertung

1.1. Wenn ein Hersteller bei einer Technischen Bewertungsstelle eine Europäische Technische Bewertung für ein Produkt beantragt, so unterbreitet er, nachdem der Hersteller und die Technische Bewertungsstelle (im Folgenden "verantwortliche Technische Bewertungsstelle") eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit unterzeichnet haben und sofern der Hersteller nichts anderes beschließt, der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle ein technisches Dossier, in dem das Produkt, sein vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck und die Einzelheiten der vom Hersteller geplanten werkseigenen Produktionskontrolle beschrieben sind;

1.2. Wenn eine Gruppe von Herstellern oder eine Herstellervereinigung (im Folgenden "Gruppe") bei einer Technischen Bewertungsstelle eine Europäische Technische Bewertung beantragt, so richtet sie den Antrag an die Organisation Technischer Bewertungsstellen, die der Gruppe eine Technische Bewertungsstelle als verantwortliche zuständige Technische Bewertungsstelle vorschlägt. Die Gruppe kann entweder die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen vorgeschlagene Technische Bewertungsstelle akzeptieren oder die Organisation Technischer Bewertungsstellen auffordern, eine alternative Technische Bewertungsstelle vorzuschlagen. Nachdem die Gruppe die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen vorgeschlagene verantwortliche Technische Bewertungsstelle akzeptiert hat, unterzeichnen die Mitglieder der Gruppe eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit mit dieser Technischen Bewertungsstelle, sofern die Gruppe nichts anderes beschließt, und die Gruppe legt der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle ein technisches Dossier vor, in dem das Produkt, sein von der Gruppe vorgesehener Verwendungszweck und die Einzelheiten der von der Gruppe geplanten werkseigenen Produktionskontrolle beschrieben sind;

1.3. Wird keine Europäische Technische Bewertung beantragt und leitet die Kommission die Ausarbeitung eines Europäischen Bewertungsdokuments ein, so übermittelt sie der Organisation Technischer Bewertungsstellen ein technisches Dossier, in dem das Produkt, sein Verwendungszweck und die Einzelheiten, die anwendbar sein sollen, beschrieben sind. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen vereinbart gemeinsam mit der Kommission eine Technische Bewertungsstelle, die als verantwortliche Technische Bewertungsstelle agieren wird.

2. Vertrag

Für Produkte im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe c wird in den in den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Fällen innerhalb eines Monats nach Eingang des technischen Dossiers zwischen dem Hersteller bzw. der Gruppe und der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle ein Vertrag zur Erstellung der Europäischen Technischen Bewertung geschlossen, in dem das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments festgelegt ist, wozu unter anderem Folgendes zählt:

  1. die Arbeitsorganisation innerhalb der Organisation Technischer Bewertungsstellen;
  2. die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe, die innerhalb der Organisation Technischer Bewertungsstellen eingerichtet wird und die für die betreffende Produktfamilie zuständig ist; und
  3. die Koordinierung Technischer Bewertungsstellen.

In dem in Nummer 1.3 genannten Fall legt die verantwortliche Technische Bewertungsstelle der Kommission das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments mit demselben Inhalt und innerhalb derselben Frist vor. Im Anschluss daran hat die Kommission 30 Arbeitstage Zeit, um der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle ihre Anmerkungen zu dem Arbeitsprogramm mitzuteilen, und die zuständige Technische Bewertungsstelle ändert das Arbeitsprogramm entsprechend.

3. Übermittlung des Arbeitsprogramms

In den unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Fällen unterrichtet die Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Abschluss des Vertrags mit dem Hersteller bzw. der Gruppe die Kommission über das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments und den Zeitplan für seine Durchführung; ferner wird das Bewertungsprogramm angegeben. Diese Unterrichtung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf eine Europäische Technische Bewertung bei einer Technischen Bewertungsstelle, die das Verfahren daraufhin gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 einleitet.

In dem unter Nummer 1.3 genannten Fall legt die Organisation Technischer Bewertungsstellen der Kommission das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments mit demselben Inhalt und innerhalb derselben Frist wie im vorstehenden Unterabsatz vor. Danach teilt die Kommission der Organisation Technischer Bewertungsstellen innerhalb von 30 Arbeitstagen ihre Anmerkungen zum Arbeitsprogramm mit. Nachdem die verantwortliche Technische Bewertungsstelle und die Organisation Technischer Bewertungsstellen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten haben, ändert die verantwortliche Technische Bewertungsstelle das Arbeitsprogramm entsprechend.

4. Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments

Die Organisation Technischer Bewertungsstellen lässt den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments von der Arbeitsgruppe, die von der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle koordiniert wird, fertigstellen und übermittelt diesen Entwurf den betroffenen Parteien in den unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Fällen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission über das Arbeitsprogramm unterrichtet wurde, oder, in dem unter Nummer 1.3 genannten Fall, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle ihre Anmerkungen zu dem Arbeitsprogramm mitgeteilt hat.

5. Teilnahme der Kommission

Ein Vertreter der Kommission kann als Beobachter an der Durchführung aller Bestandteile des Arbeitsprogramms teilnehmen. Die Kommission kann die Organisation Technischer Bewertungsstellen jederzeit auffordern, die Ausarbeitung eines bestimmten Europäischen Bewertungsdokuments aufzugeben oder zu ändern, wenn die Entwicklung nicht im Einklang mit dieser Verordnung steht oder wenn der Ansatz hinsichtlich der Ressourcen und der endgültigen Anwendbarkeit nicht effizient oder wirksam ist. Die Kommission kann die Organisation Technischer Bewertungsstellen jederzeit auffordern, parallele Verfahren für die Entwicklung Europäischer Bewertungsdokumente zusammenzulegen oder ein einziges Verfahren in zwei aufzuspalten, um den Entwicklungsprozess oder die künftige Anwendung des zu prüfenden Bewertungsdokuments klarer zu gestalten oder seine Effizienz sicherzustellen.

Einigen sich die beteiligten Technischen Bewertungsstellen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen auf das Europäische Bewertungsdokument, so befasst die Organisation Technischer Bewertungsstellen die Kommission im Hinblick auf eine Lösung mit der Angelegenheit, einschließlich einer Anleitung der Organisation Technischer Bewertungsstellen zur Art und Weise des Abschlusses ihrer Arbeiten.

6. Konsultation der Mitgliedstaaten

In dem unter Nummer 1.3 genannten Fall unterrichtet die Kommission nach Fertigstellung des entsprechenden Arbeitsprogramms die Mitgliedstaaten über die Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments. Auf Ersuchen können sich die Mitgliedstaaten gegebenenfalls an seiner Durchführung beteiligen. Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten werden der Kommission übermittelt und von ihr bearbeitet. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen wird von der Kommission über jede Änderung des Arbeitsprogramms, die erforderlich ist und von der Kommission genehmigt wurde, innerhalb des Zeitrahmens informiert, der der Kommission für die Stellungnahme zum Arbeitsprogramm vor Beginn der Entwicklung des Europäischen Bewertungsdokuments eingeräumt wurde.

7. Verlängerung und Fristüberschreitung

Die Arbeitsgruppe teilt der Organisation Technischer Bewertungsstellen und der Kommission jede Überschreitung der in den Abschnitten 1 bis 4 dieses Anhangs festgelegten Fristen mit.

Lässt sich eine Verlängerung der Fristen für die Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments insbesondere aufgrund eines fehlenden Beschlusses der Kommission bezüglich des anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssystems für das Produkt oder der Notwendigkeit, ein neues Prüfverfahren zu entwickeln, rechtfertigen, so legt die Kommission eine verlängerte Frist fest.

8. Änderung und Annahme des Entwurfs eines Europäischen Bewertungsdokuments

8.1. In den unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Fällen übermittelt die verantwortliche Technische Bewertungsstelle den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments an den Hersteller bzw. die Gruppe, der bzw. die innerhalb von 20 Arbeitstagen dazu Stellung nehmen kann. Danach verfährt die Organisation Technischer Bewertungsstellen wie folgt:

  1. sie teilt dem Hersteller bzw. der Gruppe gegebenenfalls mit, wie seine bzw. ihre Stellungnahme berücksichtigt wurde;
  2. sie nimmt den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments an;
  3. sie übermittelt der Kommission eine Abschrift davon.

8.2. In dem unter Nummer 1.3 genannten Fall verfährt die verantwortliche Technische Bewertungsstelle wie folgt:

  1. sie nimmt den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments an;
  2. sie übermittelt der Kommission eine Abschrift davon.

9. Bewertung von Entwürfen Europäischer Bewertungsdokumente durch die Kommission

Die Kommission bewertet den vorgelegten Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments und unterbreitet der Organisation Technischer Bewertungsstellen binnen 30 Arbeitstagen nach Erhalt ihre Anmerkungen. Nachdem der Organisation Technischer Bewertungsstellen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, überarbeitet sie den Entwurf entsprechend und übermittelt Abschriften des geänderten Entwurfs des Europäischen Bewertungsdokuments gemäß Nummer 8.1 Buchstabe c und Nummer 8.2 Buchstabe b.

10. Annahme und Veröffentlichung des endgültigen Europäischen Bewertungsdokuments

Die Organisation Technischer Bewertungsstellen nimmt das endgültige Europäische Bewertungsdokument an und übermittelt - zusammen mit einer Übersetzung des Titels des Europäischen Bewertungsdokuments in allen Amtssprachen der Union - eine Abschrift der Kommission, damit die Angabe der Referenz des Dokuments unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden können.

Die Organisation Technischer Bewertungsstellen veröffentlicht das Europäische Bewertungsdokument innerhalb von 90 Tagen nach seiner Annahme in einer oder mehreren Sprachen der Union und stellt mindestens sicher, dass es zugänglich bleibt, bis alle darauf beruhenden Europäischen Technischen Bewertungen ihre Gültigkeit verlieren.

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Liste der ProduktfamilienAnhang VII


CodeProduktfamilie
1PRODUKTE AUS VORGEFERTIGTEM NORMAL-, LEICHT- ODER PORENBETON
2TÜREN, FENSTER, FENSTERLÄDEN, ROLLLÄDEN, TORE UND BESCHLÄGE HIERFÜR
3DICHTUNGSBAHNEN EINSCHLIEßLICH FLÜSSIG AUFZUBRINGENDER ABDICHTUNGEN UND BAUSÄTZEN (ZUR ABDICHTUNG GEGEN WASSER UND/ODER WASSERDAMPF)
4WÄRMEDÄMMUNGSPRODUKTE DÄMMVERBUNDBAUSÄTZE/-SYSTEME
5STRUKTURELLE LAGERUNGEN QUERKRAFTDORNE FÜR TRAGENDE VERBINDUNGEN
6SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE
7GIPSPRODUKTE
8GEOTEXTILIEN, GEOMEMBRANEN UND VERWANDTE PRODUKTE
9VORHANGFASSADEN/VERKLEIDUNGEN/GEKLEBTE GLASKONSTRUKTIONEN
10ORTSFESTE LÖSCHANLAGEN (FEUERALARM-, FEUERERKENNUNGSPRODUKTE, ORTSFESTE LÖSCHANLAGEN, FEUER- UND RAUCHSCHUTZSYSTEME UND EXPLOSIONSSCHUTZPRODUKTE)
11SANITÄREINRICHTUNGEN
12STRAßENAUSSTATTUNGEN: STRAßENAUSRÜSTUNG
13PRODUKTE AUS BAUHOLZ FÜR TRAGENDE ZWECKE UND HOLZVERBINDUNGSMITTEL
14HOLZSPANPLATTEN UND -ELEMENTE
15ZEMENT, BAUKALK UND ANDERE HYDRAULISCHE BINDER/BINDEMITTEL
16BETONSTAHL/BEWEHRUNGSSTAHL UND SPANNSTAHL FÜR BETON. (UND ZUBEHÖRTEILE) SPANNSYSTEME
17MAUERWERK UND VERWANDTE PRODUKTE MAUERWERKEINHEITEN, MÖRTEL, ZUBEHÖR
18PRODUKTE FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG UND -BEHANDLUNG
19BODENBELÄGE
20METALLBAUPRODUKTE UND ZUBEHÖRTEILE
21INNEN- UND AUßENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN BAUSÄTZE FÜR INNERE TRENNWÄNDE
22BEDACHUNGEN, OBERLICHTER, DACHFENSTER UND ZUBEHÖRTEILE BAUSÄTZE FÜR BEDACHUNGEN
23BAUPRODUKTE FÜR DEN STRAßENBAU
24ZUSCHLAGSTOFFE
25BAUKLEBSTOFFE
26PRODUKTE FÜR BETON, MÖRTEL UND EINPRESSMÖRTEL
27RAUMERWÄRMUNGSANLAGEN
28ROHRE, BEHÄLTER UND ZUBEHÖRTEILE, DIE NICHT MIT TRINKWASSER IN BERÜHRUNG KOMMEN
29BAUPRODUKTE, DIE MIT TRINKWASSER IN BERÜHRUNG KOMMEN
30FLACHGLAS, PROFILGLAS UND GLASSTEINPRODUKTE
31STROM-, STEUER- UND KOMMUNIKATIONSKABEL
32DICHTUNGSMASSEN FÜR VERBINDUNGEN
33BEFESTIGUNGEN
34BAUSÄTZE, GEBÄUDEEINHEITEN, VORGEFERTIGTE ELEMENTE
35BRANDSCHUTZABSCHOTTUNGEN UND BRANDSCHUTZBEKLEIDUNGEN FLAMMSCHUTZPRODUKTE
36BEFESTIGTE LEITERN

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Anforderungen an die Technischen BewertungsstellenAnhang VIII

Die Technischen Bewertungsstellen müssen in der Lage sein, die folgenden Aufgaben und Anforderungen zu erfüllen:

KompetenzAufgabenbeschreibungAnforderung
1. Analyse der RisikenErkennen möglicher Risiken und Vorteile der Verwendung innovativer Produkte bei Fehlen gesicherter/konsolidierter technischer Informationen über ihre Leistung im Fall eines Einbaus in BauwerkeEine Technische Bewertungsstelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Sie muss von Interessengruppen unabhängig und von Sonderinteressen frei sein.
Die Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle müssen über Folgendes verfügen:
  1. Objektivität und soliden technischen Sachverstand;
  2. genaue Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen und sonstigen Anforderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Stelle benannt ist, für die Produktfamilien gelten, für die sie benannt werden soll;
  3. generelles Verständnis der Baupraxis und eingehende technische Sachkenntnis betreffend die Produktfamilien, für die die Stelle benannt werden soll;
  4. genaue Kenntnis der spezifischen Risiken und der technischen Aspekte des Bauprozesses;
  5. genaue Kenntnis der bestehenden harmonisierten Normen und Prüfverfahren für die Produktfamilien, für die die Stelle benannt werden soll;
  6. genaue Kenntnis dieser Verordnung;
  7. geeignete Sprachkenntnisse.


Die Vergütung des Personals der Technischen Bewertungsstellen darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

2. Festlegung der technischen KriterienUmsetzung des Ergebnisses der Risikoanalyse in technische Kriterien für die Bewertung des Verhaltens und der Leistung von Produkten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften
Bereitstellen der technischen Informationen, die von den Beteiligten des Bauprozesses als potenzielle Verwender von Produkten (Hersteller, Konstrukteure, Auftragnehmer, Installationsbetriebe) benötigt werden
3. Festlegung der BewertungsverfahrenEntwicklung und Validierung geeigneter (Prüf- oder Berechnungs-) Verfahren zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Produkte unter Berücksichtigung des Stands der Technik.
4. Bestimmung der spezifischen werkseigenen ProduktionskontrolleVerstehen und Evaluieren des Herstellungsprozesses eines konkreten Produkts zwecks Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Produktbeständigkeit im Verlauf des betreffenden HerstellungsprozessesMitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle müssen über das entsprechende Wissen über den Zusammenhang zwischen Herstellungsprozessen und Produktmerkmalen in Bezug auf die werkseigene Produktionskontrolle verfügen.
5. Bewertung des ProduktsAnhand harmonisierter Kriterien Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Produkten auf der Grundlage harmonisierter VerfahrenNeben den Anforderungen der Punkte 1, 2 und 3 muss eine Technische Bewertungsstelle Zugang zu den erforderlichen Mitteln und der erforderlichen Ausrüstung für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Produkten in den Produktfamilien verfügen, für die die Stelle benannt werden soll.
6. Allgemeine VerwaltungGewährleistung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität und Rückverfolgbarkeit durch die dauerhafte Anwendung zweckmäßiger VerwaltungsverfahrenDie Technische Bewertungsstelle muss Folgendes vorweisen beziehungsweise über Folgendes verfügen:
  1. nachweisliche Befolgung der guten Verwaltungspraxis;
  2. eine Strategie und einschlägige Verfahren für die Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Schutzes sensibler Informationen in der Technischen Bewertungsstelle und bei allen ihren Partnern;
  3. ein Dokumentenverwaltungssystem, das die Registrierung, Rückverfolgbarkeit, Pflege, den Schutz und die Archivierung aller relevanten Dokumente sicherstellt;
  4. einen Mechanismus für interne Betriebsprüfung und Bewertung durch das Leitungspersonal zwecks regelmäßiger Überwachung der Einhaltung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren;
  5. ein Verfahren für die objektive Verwaltung von Beschwerden und Einsprüchen.

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Bewertungs- und ÜberprüfungssystemeAnhang IX

Der Hersteller bestimmt im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 den Produkttyp in korrekter Weise und wendet die entsprechende Produktkategorie auf der Grundlage der geltenden harmonisierten technischen Spezifikation oder des Europäischen Bewertungsdokuments an. Ist eine notifizierte Stelle an der Bewertung und Überprüfung beteiligt, so überprüft sie im Einklang mit Artikel 55 Absatz 1, ob der Produkttyp korrekt bestimmt und die entsprechende Produktkategorie korrekt angewandt wurde.

1. System 1+

Vollständige Kontrolle durch die notifizierte Stelle einschließlich Stichprobenprüfung

  1. Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
    1. werkseigene Produktionskontrolle;
    2. zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan;
    3. Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen vollständigen Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Leistungsbewertung enthält;
    4. Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen Nachweis der Konformität mit den geltenden Produktanforderungen dieser Verordnung enthält.
  2. Die notifizierte Stelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit und Konformität des Produkts auf folgender Grundlage:
    1. Bestätigung, dass der Produkttyp und die Produktkategorie korrekt bestimmt wurden;
    2. Bewertung der Leistung des Produkts anhand einer Typprüfung (einschließlich Probenahme der als repräsentativ für den Typ zu berücksichtigenden Bauelemente), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
    3. Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;
    4. kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle, einschließlich regelmäßiger Inspektionen im Herstellungsbetrieb;
    5. Stichprobenprüfung (audit-testing) von vor dem Inverkehrbringen des Produkts entnommenen Proben;
    6. Überprüfung der unter Buchstabe a Ziffern iii und iv genannten Aufgaben.

2. System 1

Vollständige Kontrolle durch die notifizierte Stelle ohne Stichprobenprüfung

  1. Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
    1. werkseigene Produktionskontrolle;
    2. zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan;
    3. Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen vollständigen Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Leistungsbewertung enthält;
    4. Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen Nachweis der Konformität mit den geltenden Produktanforderungen dieser Verordnung enthält.
  2. Die notifizierte Stelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit und Konformität des Produkts auf folgender Grundlage:
    1. Bestätigung, dass der Produkttyp und die Produktkategorie korrekt bestimmt wurden;
    2. Bewertung der Leistung des Produkts anhand einer Typprüfung (einschließlich Probenahme der als repräsentativ für den Typ zu berücksichtigenden Bauelemente), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
    3. Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;
    4. kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle, einschließlich regelmäßiger Inspektionen im Herstellungsbetrieb;
    5. Überprüfung der unter Buchstabe a Ziffern iii und iv genannten Aufgaben.

3. System 2+

Konzentration der notifizierten Stelle auf die werkseigene Produktionskontrolle

  1. Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
    1. Bewertung der Leistung des Produkts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme der als repräsentativ für den Typ zu berücksichtigenden Bauelemente), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
    2. werkseigene Produktionskontrolle;
    3. Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan;
    4. Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen vollständigen Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Leistungsbewertung enthält;
    5. Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen Nachweis der Konformität mit den geltenden Produktanforderungen dieser Verordnung enthält.
  2. Die notifizierte Stelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle auf folgender Grundlage:
    1. Bestätigung, dass der Produkttyp und die Produktkategorie korrekt bestimmt wurden und dass die Leistung des Produkts anhand der Überprüfung der Produktunterlagen korrekt bewertet wurde;
    2. Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;
    3. kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle, einschließlich regelmäßiger Inspektionen im Herstellungsbetrieb;
    4. Überprüfung der unter Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Aufgaben.

4. System 3+

Kontrolle der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit durch die notifizierte Stelle

  1. Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
    1. Bewertung der Leistung des Produkts auf der Grundlage von Datenerhebungen für Input-Daten, Annahmen und Modellierung;
    2. werkseigene Produktionskontrolle.
  2. Die notifizierte Stelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung des Validierungsberichts auf folgender Grundlage:
    1. Validierung der Input-Daten, der zugrunde gelegten Annahmen und der Einhaltung der geltenden generischen oder produktkategoriespezifischen Vorschriften;
    2. Validierung der Bewertung durch den Hersteller;
    3. Validierung des zur Erstellung dieser Bewertung verwendeten Verfahrens;
    4. Validierung der korrekten Verwendung der für die Bewertung geeigneten Software;
    5. Erstinspektion des Herstellungsbetriebs, um unternehmensspezifische Daten zu validieren.

5. System 3

Konzentration der notifizierten Stelle auf die Bestimmung des Produkttyps

  1. Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
    1. zusätzliche Bewertung der Leistung des Produkts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme der als repräsentativ für den Typ zu berücksichtigenden Bauelemente), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
    2. werkseigene Produktionskontrolle;
    3. Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen vollständigen Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Leistungsbewertung enthält;
    4. Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen Nachweis der Konformität mit den geltenden Produktanforderungen dieser Verordnung enthält.
  2. Die notifizierte Stelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Bescheinigung der Leistung und Konformität des Produkts auf folgender Grundlage:
    1. Bewertung der Leistung des Produkts anhand einer von einem notifizierten Prüflabor durchgeführten Prüfung (auf der Grundlage der vom Hersteller gezogenen Stichprobe), einer Berechnung, von Werttabellen oder der Unterlagen zur Produktbeschreibung;
    2. Bestätigung, dass der Produkttyp und die Produktkategorie korrekt bestimmt wurden.

6. System 4

Eigenprüfung und Selbstzertifizierung des Herstellers

  1. Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
    1. Bewertung der Leistung des Produkts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme der als repräsentativ für den Typ zu berücksichtigenden Bauelemente), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
    2. Bestimmung des Produkttyps und der Produktkategorie anhand einer Typprüfung, einer Typberechnung oder von Werttabellen;
    3. werkseigene Produktionskontrolle;
    4. Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen vollständigen Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Leistungsbewertung enthält;
    5. Erstellung einer technischen Dokumentation, die einen Nachweis der Konformität mit den geltenden Produktanforderungen dieser Verordnung enthält.
  2. Es fällt keine Aufgabe für die notifizierte Stelle an.

7. Für einige oder jedes der genannten Systeme gelten die folgenden horizontalen Bestimmungen:

  1. Umfasst ein System eine Inspektion des Herstellungsbetriebs durch eine notifizierte Stelle, so erstrecken sich diese Inspektionen auf alle Orte, an denen wichtige Herstellungsprozesse stattfinden, und umfassen mindestens die Überprüfung folgender Elemente:
    1. werkseigene Produktionskontrolle unter Angabe der zur Sicherstellung der Leistungsbeständigkeit, einschließlich der für die Leistung wesentlichen Parameter, vorgesehenen Maßnahmen und der Häufigkeit der Kontrolle;
    2. Überblick über die geplante werkseigene Produktionskontrolle.
  2. Umfasst ein System eine werkseigene Produktionskontrolle, so erstrecken sich diese Kontrollen auf den Produktionsprozess vom Zeitpunkt des Eingangs der Rohstoffe und Komponenten bis zum Versand des Produkts ("Gate-to-Gate"-Ansatz), nachdem mit der Produktion begonnen wurde, und umfassen mindestens folgende Elemente:
    1. Sicherstellung, dass die Produkte dem Produkttyp entsprechen und somit die in der Leistungs- und Konformitätserklärung angegebene Leistung erreichen und die in dieser Verordnung festgelegten oder im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Anforderungen erfüllen;
    2. Anwendung der technischen Details, die für die Umsetzung des oder der Bewertungs- und Überprüfungssysteme gemäß den harmonisierten technischen Spezifikationen, den Europäischen Bewertungsdokumenten und den freiwilligen harmonisierten Normen erforderlich sind, einschließlich mindestens der Parameter, die für die Leistung wesentlich sind.
  3. Umfasst ein System zusätzliche Prüfungen von Proben, so gilt Folgendes:
    1. Die Prüfungen umfassen die Prüfung einer gemäß den harmonisierten technischen Spezifikationen, den Europäischen Bewertungsdokumenten und den freiwilligen harmonisierten Normen angemessenen Anzahl von Produkten in Bezug auf die Konformität mit dem Produkttyp;
    2. sind Prüfungen für das Produkt nicht geeignet, so kann der Produkttyp anhand der geltenden Vorschriften für die erweiterte Anwendung festgelegt werden, auf die in harmonisierten technischen Spezifikationen, Europäischen Bewertungsdokumenten und freiwilligen harmonisierten Normen, soweit verfügbar, Bezug genommen wird, und die notifizierten Stellen, die bestätigen, dass der Produkttyp korrekt bestimmt wurde, bestätigen auch, dass die einschlägigen Vorschriften für die erweiterte Anwendung korrekt angewandt wurden;
    3. die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem anderen Hersteller oder einer notifizierten Stelle durchgeführt wurden, können gemäß den Artikeln 59 und 62 verwendet werden.
  4. Bei Systemen, die sich mit ökologischer Nachhaltigkeit befassen, besteht die Validierung aus der Validierung von Berechnungen und Input-Daten; in diesem Zusammenhang validiert die notifizierte Stelle, ob die gemäß der harmonisierten technischen Spezifikation oder dem Europäischen Bewertungsdokument anwendbaren Modellierungs- und Input-Daten die Leistung des Produkts sowie die Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Software sowie alle verwendeten Daten widerspiegeln, und validiert insbesondere die Zuverlässigkeit der verwendeten unternehmensspezifischen Daten.
  5. Notifizierte Stellen und Hersteller betrachten die für das Produkt ausgestellte Europäische Technische Bewertung als Bewertung der Leistung dieses Produkts. Hersteller, die Nachweise dafür erlangen oder von der notifizierten Stelle darüber unterrichtet werden, dass die Leistung des Produkts nicht der Europäischen Technischen Bewertung entspricht, bringen dieses Produkt mit dieser Bewertung in Einklang, falls erforderlich auch durch Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 11 genannten Verpflichtungen.

.

Wesentliche Merkmale horizontaler ArtAnhang X

Im Folgenden sind für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage der Anhänge I und II entwickelte Gruppen von wesentlichen Merkmalen horizontaler Art aufgeführt.

1. Brandverhalten

2. Feuerbeständigkeit

3. Verhalten bei einem Brand von außen

4. Geräuschabsorption

5. Freisetzung und Gehalt von gefährlichen Stoffen

6. Ökologische Nachhaltigkeit

.

EntsprechungstabellenAnhang XI

Tabelle 1: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 > Vorliegende Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 305/2011Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 3
Artikel 3Artikel 4 Absatz 4
Artikel 4Artikel 13
Artikel 5Artikel 14
Artikel 6Artikel 15
Artikel 7Artikel 16
Artikel 8Artikel 17
Artikel 9Artikel 18
Artikel 10Artikel 72
Artikel 11Artikel 20 und 22
Artikel 12Artikel 20 und 23
Artikel 13Artikel 20 und 24
Artikel 14Artikel 20 und 25
Artikel 15Artikel 20 und 26
Artikel 16Artikel 20
Artikel 17Artikel 5
Artikel 18Artikel 5
Artikel 19Artikel 31
Artikel 20Artikel 32
Artikel 21Artikel 33
Artikel 22Artikel 34
Artikel 23-
Artikel 24Artikel 35
Artikel 25Artikel 36
Artikel 26Artikel 37
Artikel 27Artikel 5 Absätze 5 und 6
Artikel 28Artikel 10
Artikel 29Artikel 39
Artikel 30Artikel 40
Artikel 31Artikel 41
Artikel 32Artikel 41
Artikel 33Artikel 41
Artikel 34Artikel 41
Artikel 35-
Artikel 36Artikel 59
Artikel 37Artikel 60
Artikel 38Artikel 61
Artikel 38aArtikel 85
Artikel 38bArtikel 86
Artikel 38cArtikel 87
Artikel 38dArtikel 88
Artikel 39Artikel 42
Artikel 40Artikel 43
Artikel 41Artikel 44
Artikel 42-
Artikel 43Artikel 46
Artikel 44Artikel 47
Artikel 45Artikel 48
Artikel 46Artikel 49
Artikel 47Artikel 50
Artikel 48Artikel 51
Artikel 49Artikel 52
Artikel 50Artikel 53
Artikel 51Artikel 54
Artikel 52Artikel 55
Artikel 53Artikel 56
Artikel 54Artikel 45
Artikel 55Artikel 58
Artikel 56Artikel 65
Artikel 57Artikel 66
Artikel 58Artikel 67
Artikel 59Artikel 65
Artikel 60Artikel 89
Artikel 61Artikel 89
Artikel 62Artikel 89
Artikel 63Artikel 89
Artikel 64Artikel 90
Artikel 65Artikel 94
Artikel 66Artikel 95
Artikel 67Artikel 93
Artikel 68Artikel 96

Tabelle 2: Vorliegende Verordnung > Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Vorliegende VerordnungVerordnung (EU) Nr. 305/2011
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2-
Artikel 3Artikel 2
Artikel 4Artikel 3
Artikel 5Artikel 17, 18 und 27
Artikel 6-
Artikel 7-
Artikel 8-
Artikel 9-
Artikel 10Artikel 28
Artikel 11-
Artikel 12-
Artikel 13Artikel 4
Artikel 14Artikel 5
Artikel 15Artikel 6
Artikel 16Artikel 7
Artikel 17Artikel 8
Artikel 18Artikel 9
Artikel 19-
Artikel 20Artikel 11, 12, 13, 14, 15 und 16
Artikel 21-
Artikel 22Artikel 11
Artikel 23Artikel 12
Artikel 24Artikel 13
Artikel 25Artikel 14
Artikel 26Artikel 15
Artikel 27-
Artikel 28-
Artikel 29-
Artikel 30-
Artikel 31Artikel 19
Artikel 32Artikel 20
Artikel 33Artikel 21
Artikel 34Artikel 22
Artikel 35Artikel 24
Artikel 36Artikel 25
Artikel 37Artikel 26
Artikel 38-
Artikel 39Artikel 29
Artikel 40Artikel 30
Artikel 41Artikel 31- 34
Artikel 42Artikel 39
Artikel 43Artikel 40
Artikel 44Artikel 41
Artikel 45Artikel 54
Artikel 46Artikel 43
Artikel 47Artikel 44
Artikel 48Artikel 45
Artikel 49Artikel 46
Artikel 50Artikel 47
Artikel 51Artikel 48
Artikel 52Artikel 49
Artikel 53Artikel 50
Artikel 54Artikel 51
Artikel 55Artikel 52
Artikel 56Artikel 53
Artikel 57-
Artikel 58Artikel 55
Artikel 59Artikel 36
Artikel 60Artikel 37
Artikel 61Artikel 38
Artikel 62-
Artikel 63-
Artikel 64-
Artikel 65Artikel 56 und 59
Artikel 66Artikel 57
Artikel 67Artikel 58
Artikel 68-
Artikel 69-
Artikel 70-
Artikel 71-
Artikel 72Artikel 10
Artikel 73-
Artikel 74-
Artikel 75-
Artikel 76-
Artikel 77-
Artikel 78-
Artikel 79-
Artikel 80-
Artikel 81-
Artikel 82-
Artikel 83-
Artikel 84-
Artikel 85Artikel 38a
Artikel 86Artikel 38b
Artikel 87Artikel 38c
Artikel 88Artikel 38d
Artikel 89Artikel 60- 63
Artikel 90Artikel 64
Artikel 91-
Artikel 92-
Artikel 93Artikel 67
Artikel 94Artikel 65
Artikel 95Artikel 66
Artikel 96Artikel 68


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