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Delegierte Verordnung (EU) 2024/3160 der Kommission vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich bestimmter Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3160 vom 20.12.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstaben c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die genannte Verordnung enthält in Teil IV Titel I Kapitel 3 die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere innerhalb der Union.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Seuchen in Bezug auf Verbringungen von Landtieren - auch von Huftieren, die für die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie empfänglich sind - innerhalb der Union ergänzt.
(3) Die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuche der Kategorie D aufgeführt, gegen die Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zu verhindern. Die Seuchenlage hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie in der Union hat sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit der allerersten Meldung von Ausbrüchen der Seuche in mehreren Mitgliedstaaten in der Union im Jahr 2022 geändert. Die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie setzte sich auch nach dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2515 der Kommission 4 fort - bei ihr handelt es sich um die jüngste Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 -, mit der neue Risikominderungsmaßnahmen eingeführt wurden, die für Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union gelten, wenn die Tiere aus einem Betrieb kommen, um den in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurden. Um der anhaltenden Ausbreitung der Seuche entgegenzuwirken und die Tiergesundheitslage in den Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaaten angemessen zu schützen, gleichzeitig aber auch eine sichere Verbringung von Tieren innerhalb der Union zu ermöglichen, sind weitere Risikominderungsmaßnahmen erforderlich.
(4) Im Gesundheitskodex für Landtiere 5 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) gilt insbesondere die Impfung gegen die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie als wirksames Mittel, um eine Übertragung des Virus durch die Verbringung von Tieren zu verhindern, dies unabhängig von der Viruszirkulation am Herkunftsort, sofern sie gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs angewendet wird. Daher sollte die vorliegende Verordnung die Verwendung von Impfstoffen als risikomindernde Maßnahme für bestimmte Verbringungen bestimmter gehaltener Huftiere gelisteter Arten vorsehen, die aus einem Betrieb kommen, um den in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang eine Infektion mit dem Virus der epizootischen hämorrhagischen Krankheit bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurde.
(5) Die Erfahrung hat zudem gezeigt, dass die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten die lokale Tiergesundheitslage am besten einschätzen können, die am Bestimmungsort in Bezug auf bestimmte gehaltene Huftiere herrscht, welche aus Gebieten stammen, in denen in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde. Daher sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, sodass sie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit andere Risikominderungsmaßnahmen als die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 bereits für Verbringungen solcher Tiere vorgesehenen Maßnahmen festlegen können, um ein angemessenes Schutzniveau am Bestimmungsort zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollte in der vorliegenden Verordnung die Möglichkeit vorgesehen werden, spezifische Risikominderungsmaßnahmen einzuhalten, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegt wurden und der lokalen Situation in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie Rechnung tragen.
(6) Die Verwendung von Impfstoffen und die Einhaltung anderer spezifischer Risikominderungsmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegt wurden, sollten für Verbringungen von Rindern, Schafen, Ziegen, Camelidae, Cervidae und anderen gehaltenen Huftieren zwischen Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
(7) Sind bei Transportvorgängen mit Tieren, die aus einem Betrieb kommen, um den in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in einen Bestimmungsmitgliedstaat bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde, die Risikominderungsmaßnahmen für diesen Fall gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 nicht eingehalten oder sind bei ihnen andere, von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegte spezifische Risikominderungsmaßnahmen eingehalten, können sie ein Risiko für die Gesundheitslage im Durchfuhrmitgliedstaat oder in einem Gebiet desselben darstellen. Für solche Transportvorgänge sollten daher Anforderungen an den Schutz des Transportmittels vor Vektoren und in Bezug auf das Entladen der Tiere festgelegt werden, und es sollte auch die Möglichkeit, davon abzuweichen, vorgesehen werden, damit der Durchfuhrmitgliedstaat angemessen gegen die mit der Durchfuhr verbundenen Risiken geschützt wird.
(8) Aus Gründen der Transparenz sollten bestimmte Arten von Verbringungen innerhalb der Union, bei denen die Risikominderungsmaßnahmen für diese Situation gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 nicht eingehalten sind oder andere spezifische Risikominderungsmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegt wurden, eingehalten sind, oder von Verbringungen die Transportvorgänge umfassen, bei denen die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 für diese Situation nicht eingehalten sind, nur dann genehmigt werden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Durchfuhrmitgliedstaats der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zuvor mitgeteilt hat, dass diese Arten von Verbringungen zulässig sind, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder dem Gebiet desselben.
(9) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Arten der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen:
c) Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:
"Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ist bei Verbringungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden "Durchfuhrmitgliedstaat") oder ein Gebiet desselben mindestens eine der folgenden Anforderungen einzuhalten:
d) Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt:
"Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 2 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle von Unterabsatz 3 Buchstabe b die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Genehmigung solcher Arten von Verbringungen unterrichtet hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben."
2. Artikel 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer ii wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Arten der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen:
c) Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:
"Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ist bei Verbringungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden "Durchfuhrmitgliedstaat") oder ein Gebiet desselben mindestens eine der folgenden Anforderungen einzuhalten:
d) Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt:
"Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 2 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle von Unterabsatz 3 Buchstabe b die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Genehmigung solcher Arten von Verbringungen unterrichtet hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben."
3. Artikel 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer ii wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Arten der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen:
c) Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:
"Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ist bei Verbringungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden "Durchfuhrmitgliedstaat") oder ein Gebiet desselben mindestens eine der folgenden Anforderungen einzuhalten:
d) Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt:
"Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 2 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle von Unterabsatz 3 Buchstabe b die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Genehmigung solcher Arten von Verbringungen unterrichtet hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben."
4. Artikel 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer ii wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Arten der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen:
c) Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:
"Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ist bei Verbringungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden "Durchfuhrmitgliedstaat") oder ein Gebiet desselben mindestens eine der folgenden Anforderungen einzuhalten:
d) Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt:
"Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 2 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle von Unterabsatz 3 Buchstabe b die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Genehmigung solcher Arten von Verbringungen unterrichtet hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben."
5. Artikel 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Arten der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen:
c) Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:
"Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ist bei Verbringungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden "Durchfuhrmitgliedstaat") oder ein Gebiet desselben mindestens eine der folgenden Anforderungen einzuhalten:
d) Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt:
"Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 2 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle von Unterabsatz 3 Buchstabe b die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Genehmigung solcher Arten von Verbringungen unterrichtet hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Oktober 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2515 der Kommission vom 8. September 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich bestimmter Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union (ABl. L, 2023/2515, 14.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2515/oj).
5) Weltorganisation für Tiergesundheit, Gesundheitskodex für Landtiere, Kapitel 8.7, 2023.
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