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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission vom 18. Dezember 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das CBAM-Register
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3210 vom 30.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 ist die Kommission verpflichtet, auf Unionsebene eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank für die Verwaltung von CBAM-Zertifikaten, CBAM-Erklärungen und Anträgen auf Zulassung als CBAM-Anmelder sowie für die Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern (im Folgenden "Betreiber") einzurichten und die Zugangsmodalitäten und die Fallbearbeitung unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten. Die Kommission hat bereits mit der Einrichtung des CBAM-Übergangsregisters nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission 2 Erfahrungen mit der Einrichtung eines Registers für CBAM-Zwecke gesammelt.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 erlässt die Kommission Durchführungsvorschriften zur Funktionsweise des CBAM-Registers.
(3) Das CBAM-Register sollte als System für die Einreichung und Verwaltung von CBAM-Erklärungen, einschließlich Überprüfungen, indikativer Bewertungen und Überprüfungsverfahren, dienen. Das CBAM-Register sollte Daten über zugelassene CBAM-Anmelder, Antragsteller auf Erteilung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden "Antragsteller"), Betreiber und akkreditierte CBAM-Prüfer enthalten. Angaben zu den Betreibern werden in einem gesonderten Abschnitt des CBAM-Registers gespeichert. Das CBAM-Register sollte außerdem die IT-Infrastruktur umfassen, die für die analytischen Aufgaben im Zusammenhang mit den von der Kommission durchzuführenden CBAM-Risikoanalysen notwendig ist.
(4) Um eine korrekte Bewertung der Berichtspflichten zu gewährleisten, den Zollbehörden Zugang zu den CBAM-Daten zu geben, damit diese die Erfüllung der CBAM-Formalitäten im Zuge der Zollabwicklung überprüfen können, und um die Risikoanalyse und Überwachung der Umgehungspraktiken, einschließlich Untersuchungen, gemäß den Artikeln 15, 19 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956, zu unterstützen, sollte das CBAM-Register mit den bestehenden Zollsystemen interoperabel sein und insbesondere die gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gesammelten Überwachungsdaten austauschen. Das CBAM-Register sollte daher einen standardisierten Datenaustausch mit den bestehenden Zollsystemen verwenden.
(5) Um ein wirksames und einheitliches Berichtssystem sicherzustellen, sollten technische Modalitäten für die Funktionsweise des CBAM-Registers festgelegt werden. Dazu gehören Modalitäten für die Entwicklung des CBAM-Registers, Schnittstellen, den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Systemsicherheit, die Erprobung, Inbetriebnahme und Wartung sowie potenzielle Änderungen. Diese Modalitäten sollten mit den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sowie mit der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar sein.
(6) Um den Zugang zum CBAM-Register zu sichern, sollte das in Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission 6 genannte System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) verwendet werden, um das Authentifizierungs- und Zugangsprüfungsverfahren für Antragsteller, zugelassene CBAM-Anmelder sowie die Vertreter der zuständigen Behörden zu verwalten. Antragstellern auf Gewährung des Status als zugelassene CBAM-Anmelder, zugelassenen CBAM-Anmeldern oder Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, sollte es gestattet werden, den Zugang für technische Zwecke an eine in ihrem Namen handelnde Person zu delegieren, während sie weiter für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 verantwortlich bleiben.
(7) Um Antragsteller und zugelassene CBAM-Anmelder anhand ihrer Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) zu identifizieren, sollte das CBAM-Register mit dem in Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 genannten System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI-System) interoperabel sein und einschlägige Daten austauschen. Diese Interoperabilität sollte auch eine korrekte Bewertung der CBAM-Verpflichtungen ermöglichen und die Durchführung von Risikoanalysen, Überprüfungen und die Überwachung von Umgehungspraktiken unterstützen.
(8) Um die Angaben zu Einfuhrzollanmeldungen für die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren und die Angaben zu diesen Waren abzurufen und um die CBAM-Erklärungen und die Einhaltung der CBAM-Verpflichtungen für die Zwecke der Risikoanalyse, der Überprüfung und der Überwachung der Umgehungspraktiken gemäß den Artikeln 15, 19 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 zu überprüfen, sollte das CBAM-Register mit dem in Artikel 99 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 genannten Überwachungssystem, das im Rahmen des Projekts "EU-ZK Überwachung-3 (SURV3)" entwickelt wurde, verknüpft werden. Die genannten Informationen sollten auch die Fälle nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 beinhalten.
(9) Um zu überprüfen, dass Waren nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder eingeführt werden und dass die Verpflichtungen für die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Waren oder Veredelungserzeugnisse eingehalten werden, sollte das CBAM-Register mit der Single-Window-Umgebung der EU verknüpft werden, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtet wurde.
(10) Für die Zwecke der Prüfung und der Berichterstattung sowie für die Risikoanalyse, die Überwachung der Umgehungspraktiken und Überprüfungen gemäß den Artikeln 15, 19 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 sollten die nationalen Zollsysteme die vorgeschriebenen Informationen über Einfuhren und Wiederausfuhren gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission 8 bereitstellen. Können die nationalen Zollsysteme diese Informationen nicht über einen automatischen Austausch bereitstellen, so sollte das CBAM-Register die direkte Übermittlung der Informationen an das CBAM-Register ermöglichen. Zu diesen Informationen gehören Angaben zu Einfuhren der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren, Angaben zu in die aktive Veredelung übergeführten Waren, Angaben zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Veredelungserzeugnissen mit CBAM-Waren als Vorleistungen sowie Angaben zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Waren oder Veredelungserzeugnissen.
(11) Für die Identifizierung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren sollte die Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 9 herangezogen werden.
(12) Damit Zollbehörden, zuständige Behörden und Kommission Risikoinformationen und Ergebnisse von Risikoanalysen austauschen können, sollte das CBAM-Register mit dem in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 10 und in Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 genannten Risikomanagementsystem für den Zoll (CRMS2) verknüpft werden.
(13) Damit die Kontinuität des Systems jederzeit gewährleistet ist, ist es wichtig, für den Fall des vorübergehenden Ausfalls des CBAM-Registers alternative Lösungen zu implementieren. Daher sollte die Kommission einen CBAM-Betriebskontinuitätsplan festlegen.
(14) Die zuständigen Behörden und die Kommission verarbeiten die im CBAM-Register erfassten personenbezogenen Daten entsprechend den ihnen in der Verordnung (EU) 2023/956 übertragenen Aufgaben und handeln in Bezug auf die Verwaltung des CBAM-Registers, der CBAM-Erklärungen und der CBAM-Zertifikate entsprechend als Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725. Personenbezogene Daten sollten in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie dies für die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sollte die Datenspeicherfrist für das CBAM-Register sieben Jahre ab der Erfassung im CBAM-Register betragen, um die Funktionsweise des CBAM-Registers und insbesondere die Schlussfolgerungen aus der Überprüfung der CBAM-Erklärungen analysieren zu können.
(15) Diese Verordnung betrifft die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung, nämlich die Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugriffs auf unter die CBAM-Verordnung fallende Informationen und deren Verwaltung, und wird den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 (Verordnung für ein interoperables Europa) entsprechen.
(16) Die Entscheidungen in Bezug auf die Strategien für die IT-Entwicklung und -Auftragsvergabe werden vor ihrer Genehmigung vom Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission geprüft.
(17) Damit diese Verordnung rechtzeitig angewandt werden kann, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten -
(18) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 27. November 2024 eine Stellungnahme abgegeben.
(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des CBAM-Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften betreffend die Infrastruktur sowie spezifische Prozesse und Verfahren des CBAM-Registers festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "nationale Komponente" eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der sie entwickelt hat;2. "transeuropäisches System" eine Sammlung kooperierender Systeme, die in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt wurden und in denen die nationalen Verwaltungen und die Kommission für ihre jeweiligen Komponenten verantwortlich sind;
3. "Antragsteller" einen Einführer oder indirekten Zollvertreter, der den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragt.
Kapitel II
CBAM-Register
Abschnitt 1
CBAM-Register
Artikel 3 Funktionen des CBAM-Registers
(1) Beim CBAM-Register handelt es sich um eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank, die Datenelemente von CBAM-Konten, CBAM-Erklärungen, Anträgen auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder, der Registrierung von Betreibern sowie von Prüfberichten akkreditierter Prüfer enthält und die den Zugang zu diesen Daten, die Fallbearbeitung und Vertraulichkeit gewährleistet.
(2) Das CBAM-Register ermöglicht die Kommunikation, Mitteilungen, Registrierung, Prüfungen und den Informationsaustausch zwischen Kommission, zuständigen Behörden, Zollbehörden, zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern, Personen, deren Status als zugelassener CBAM-Anmelder widerrufen wurde, und Betreibern.
(3) Das CBAM-Register ermöglicht die Wahrnehmung analytischer Aufgaben, die für die von der Kommission durchzuführenden Risikoanalysen notwendig sind.
(4) Die Kommission ist Systemeignerin des CBAM-Registers.
Artikel 4 Struktur des CBAM-Registers
(1) Das CBAM-Register besteht aus folgenden Komponenten:
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, und die Behörde, die für eine andere Person als einen zugelassenen CBAM-Anmelder, die Waren in den in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 beschriebenen Fällen in das Zollgebiet der Union einführt, zuständig ist, übermitteln ihre Sanktionsentscheidungen über das CBAM-Register an die Kommission.
Artikel 5 Interoperabilität mit Zollsystemen
(1) Das CBAM-Register muss mit folgenden Komponenten interoperabel sein:
(2) Das CBAM-Register ermöglicht die digitale Zusammenarbeit über die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2399 genannte Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll.
Artikel 6 Kontaktstellen für die elektronischen Systeme
Die Kommission und die zuständigen Behörden benennen für jede bzw. jedes der in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung genannten elektronischen Komponenten und Systeme Kontaktstellen für den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser Komponenten auf koordinierte Weise erfolgen. Die zuständigen Behörden können auf bereits bestehende Kontaktstellen zurückgreifen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten teilen einander die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen der Kontaktdaten.
Artikel 7 Modalitäten der Zusammenarbeit im CBAM-Register
Die Kommission schlägt die Modalitäten der Zusammenarbeit, Dienstgütevereinbarungen und einen Sicherheitsplan vor, welche der Zustimmung der zuständigen Behörden unterliegen. Die Kommission betreibt das CBAM-Register gemäß den Modalitäten der Zusammenarbeit.
Abschnitt 2
Zugangsmanagement und Portale
Artikel 8 Zugangsmanagement für CBAM-Nutzer
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung für zugelassene CBAM-Anmelder, Antragsteller und Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, für die Zwecke des Zugangs zu den Komponenten des CBAM-Registers erfolgt mittels des UUM&DS-Systems.
(2) Die Kommission stellt die Authentifizierungsdienste bereit, die den Nutzern des CBAM-Registers den sicheren Zugang zum Register ermöglichen.
(3) Die Kommission verwendet das UUM&DS, um ihren Bediensteten die Berechtigung und den Zugang zum CBAM-Register zu gewähren.
(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats verwendet das UUM&DS, um ihren Bediensteten sowie den in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern und Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, die Berechtigung und den Zugang zum CBAM-Register zu gewähren.
(5) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann ein in ihrem Mitgliedstaat eingerichtetes Identitäts- und Zugangsmanagementsystem (eIDAS-System der nationalen Zollbehörden) nutzen, um die erforderlichen Berechtigungsnachweise für den Zugang zum CBAM-Register zu erteilen.
(6) Antragsteller, zugelassene CBAM-Anmelder oder Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, dürfen den Zugang zum CBAM-Register an in ihrem Namen handelnde Personen delegieren. Die delegierende Person bleibt für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2023/956 verantwortlich.
Artikel 9 CBAM-Portal für Anmelder
(1) Das CBAM-Portal für Anmelder ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für zugelassene CBAM-Anmelder und Antragsteller. Das Portal wird über das Internet bereitgestellt.
(2) Das CBAM-Portal für Anmelder wird für Folgendes verwendet:
(3) Der Zugang zum CBAM-Portal für Anmelder wird gemäß Artikel 8 verwaltet.
Artikel 10 CBAM-Portal für Betreiber
(1) Das CBAM-Portal für Betreiber ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für Betreiber. Der Zugang zum Portal erfolgt über das Internet.
(2) Das CBAM-Portal für Betreiber wird von Betreibern gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/956 für Folgendes verwendet:
(3) Ein Betreiber beantragt bei der Kommission die Zuweisung eines Profils, um Zugang zum CBAM-Portal für Betreiber zu erhalten. Dem Antrag sind Belege für die amtliche Registereintragung oder der Nachweis der Tätigkeit des Betreibers im Drittland seiner Niederlassung beizufügen, einschließlich Bezeichnung, Anschrift, Kontaktinformationen sowie nationale Registernummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit. Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person befugt ist, im Namen des Betreibers zu handeln, sowie Dokumente zum Nachweis der Identität dieser Person. Ist die Richtigkeit der Angaben anhand der Belege hinreichend nachgewiesen, weist die Kommission dem antragstellenden Betreiber das beantragte Profil zu.
(4) Der Betreiber verwendet den zentralen EU-Zugangsdienst der Kommission, um den Zugang zum CBAM-Register zu beantragen.
Artikel 11 CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden
(1) Das CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für die zuständigen Behörden. Der Zugang zum Portal erfolgt über das Internet.
(2) Das CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden wird zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben, einschließlich Mitteilungen und Kommunikation, verwendet.
(3) Das CBAM-Register ermöglicht die Übertragung der Daten, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nachkommen können, an das und aus dem Register.
(4) Der Zugang zum CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden wird gemäß Artikel 8 verwaltet.
Artikel 12 CBAM-Portal für die Europäische Kommission
(1) Das CBAM-Portal für die Europäische Kommission ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für die Europäische Kommission.
(2) Das CBAM-Portal für die Europäische Kommission wird von der Kommission zur Wahrnehmung ihrer in der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Aufgaben genutzt.
(3) Der Zugang zum CBAM-Portal für die Europäische Kommission wird gemäß Artikel 8 verwaltet.
Artikel 13 Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten richten ein neues UUM&DS-Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein oder verwenden ihr für den Zoll bestehendes UUM&DS für die folgenden Funktionen:
Abschnitt 3
Funktionieren des CBAM-Registers
Artikel 14 Entwicklung, Erprobung, Inbetriebnahme und Verwaltung des CBAM-Registers
(1) Die Komponenten des CBAM-Registers werden von der Kommission entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet und können von den Mitgliedstaaten erprobt werden.
(2) Die Kommission konzipiert und aktualisiert in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gemeinsamen Spezifikationen der in den Artikeln 4, 5 und 11 aufgeführten Schnittstellen.
(3) Falls angezeigt, legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen rechtzeitigen Einsatz gemeinsame technische Spezifikationen fest, die der Überprüfung durch die zuständigen Behörden unterliegen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten mit zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern und anderen Interessenträgern zusammen.
(4) Die Kommission erprobt und validiert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die Interoperabilität zwischen dem CBAM-Register und den in Artikel 5 genannten Systemen, um zu gewährleisten, dass die Daten korrekt, effizient und unter Wahrung der Vertraulichkeit miteinander abgeglichen werden.
Artikel 15 Pflege und Änderungen des CBAM-Registers
(1) Die Kommission pflegt das CBAM-Register.
(2) Die Kommission aktualisiert die Komponenten des CBAM-Registers, um Störungen zu beheben, und kann neue Funktionen hinzufügen oder bestehende Funktionen aktualisieren.
(3) Die Kommission informiert die zuständigen Behörden, die zugelassenen CBAM-Anmelder und die Betreiber vorab über Änderungen und Aktualisierungen der Komponenten des CBAM-Registers.
Artikel 16 Vorübergehender Ausfall des CBAM-Registers
(1) Bei einem vorübergehenden Ausfall des CBAM-Registers reichen CBAM-Anmelder und Antragsteller die Angaben, die erforderlich sind, um ihren CBAM-Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2023/956 nachzukommen, mit den im CBAM-Betriebskontinuitätsplan definierten Mitteln ein.
(2) Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über jeden längerfristigen Ausfall des CBAM-Registers, der sich auf die in der Dienstgütevereinbarung nach Artikel 7 definierten Verfügbarkeitsstufen auswirken wird.
(3) Die Kommission informiert die zugelassenen CBAM-Anmelder und Betreiber über Anforderungen, größere Aktualisierungen und längerfristige Ausfälle des CBAM-Registers im Einklang mit dem CBAM-Betriebskontinuitätsplan.
Artikel 17 Schulung und Unterstützung betreffend die Nutzung und Funktionsweise des CBAM-Registers
(1) Die Kommission unterstützt die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der Komponenten des CBAM-Registers, indem sie Schulungs- und Kommunikationsmaterial bereitstellt.
(2) Die zuständigen Behörden unterstützen die zugelassenen CBAM-Anmelder und Antragsteller durch nationale Servicestellen.
Kapitel III
Sicherheit des CBAM-Registers und Datenschutz
Artikel 18 Schutz personenbezogener Daten
Die Daten, die im CBAM-Register und in den auf nationaler Ebene entwickelten Komponenten der elektronischen Systeme erfasst werden, werden von den zuständigen Behörden und der Kommission für folgende Zwecke verarbeitet:
Artikel 19 Besondere Rolle der Kommission und der zuständigen Behörden
(1) Die Kommission ist die Verantwortliche für
(2) Die zuständige Behörde ist die Verantwortliche für
(3) Die zuständige Behörde und die Kommission sind gemeinsam die Verantwortlichen für:
Artikel 20 Verantwortlichkeit der Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen
Geht bei einem Verantwortlichen ein Antrag einer betroffenen Person ein, der nicht in seine Zuständigkeit gemäß Artikel 19 fällt, so leitet er diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, an den zuständigen Verantwortlichen weiter.
Artikel 21 Einschränkung des Zugangs zu Daten, Datenverarbeitung und Vertraulichkeit
(1) Alle im CBAM-Register erfassten Informationen gelten als vertraulich.
Zugelassene CBAM-Anmelder und Antragsteller dürfen nach ihrer Erfassung im Register auf ihre im CBAM-Register erfassten personenbezogenen Daten zugreifen.
(2) Betreiber dürfen nach ihrer Erfassung im CBAM-Register auf ihre im CBAM-Register erfassten personenbezogenen Daten zugreifen. Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/956 dürfen zugelassene CBAM-Anmelder auf die von Betreibern im CBAM-Register erfassten Daten zugreifen oder diese Daten anderweitig verarbeiten, wenn die Betreiber eine entsprechende Genehmigung erteilt haben.
(3) Die Kommission und die zuständigen Behörden dürfen auf die personenbezogenen Daten und andere Daten aus Zolleinfuhranmeldungen für Waren, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 im Einklang mit den Artikel 15, 19 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind, zugreifen und diese anderweitig verarbeiten.
Die Kommission und die zuständigen Behörden dürfen auf die Daten aus dem EORI-System im Einklang mit den Artikeln 15, 19 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 zugreifen und diese anderweitig verarbeiten.
Artikel 22 Systemsicherheit
(1) Die Kommission trifft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit.
(2) Die zuständigen Behörden treffen geeignete organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen werden so konzipiert, dass
(4) Die Kommission und die zuständigen Behörden unterrichten und unterstützen einander bei kritischen Sicherheitsvorfällen, die den CBAM-Betriebskontinuitätsplan aktivieren, wenn ein solcher Vorfall mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 einhergeht.
(5) Die Kommission bewertet regelmäßig die Komponenten des CBAM-Registers und analysiert die Sicherheit und Integrität dieser Komponenten sowie die Vertraulichkeit der in diesen Komponenten verarbeiteten Daten.
Artikel 23 Datenspeicherfrist
(1) Werden personenbezogene Daten für die Zwecke von Artikel 18 verarbeitet, so bewahren die zuständigen Behörden und die Kommission die Daten nur so lange auf, wie es für die Erfüllung des jeweiligen Zwecks notwendig ist, höchstens aber sieben Jahre ab der Erfassung der personenbezogenen Daten im CBAM-Register.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 werden im CBAM-Register gespeicherte Daten, die Gegenstand eines anhängigen Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens sind, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Gerichtsverfahrens gespeichert und ausschließlich für die Zwecke des betreffenden Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens verwendet.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 24 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 31. Dezember 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission vom 1. Juni 2023 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1070/oj).
7) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).
8) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L, 2023/2879, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2879/oj).
9) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
11) Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
Daten betreffend die Registrierung und Identifizierung der Marktteilnehmer (Economic Operators Registration and Identification, EORI) | Anhang |
Kundenidentifikation |
EORI Länderkennung und nationale EORI-Kennnummer |
EORI Länderkennung |
EORI Gültigkeitsbeginn |
EORI Gültigkeitsende |
Zoll-Kundenidentifikation |
EORI Name/Bezeichnung (Kurzform) |
EORI Name/Bezeichnung (vollständige Bezeichnung) |
EORI Sprache |
EORI Datum der Gründung |
EORI Rechtsform |
EORI Wirtschaftliche Tätigkeit |
Anschriftenliste der EORI Niederlassungen |
Anschriften der Niederlassungen |
EORI Anschrift |
EORI Sprache |
EORI Name/Bezeichnung |
Ansässigkeit in der Union |
Anschrift der Einrichtung |
EORI Anschrift - Gültigkeitsbeginn |
EORI Anschrift - Gültigkeitsende |
Mehrwertsteuernummer oder Steueridentifikationsnummer |
"USt-IdNr."/"UID" oder "IdNr."/"St.Nr." (TIN) |
EORI Rechtsform |
EORI Rechtsform - Sprache |
EORI Rechtsform |
EORI Rechtsform - Anfangs- und Enddatum |
Liste der Kontaktpersonen |
Kontaktperson |
EORI Kontaktperson - Anschrift |
EORI Kontaktperson - Sprache |
EORI Kontaktperson - vollständige Namensangabe |
EORI Kontaktperson - Name |
Einverständnis zur Veröffentlichung erteilt/nicht erteilt |
Anschriftsfelder - Bezeichnung |
Straße und Hausnummer |
Postleitzahl |
Stadt |
Ländercode |
Mitteilungsliste (detailliert) |
Art der Mitteilung |
ENDE |