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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3245 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2976 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3245 vom 31.12.2024)
Hebt Beschl. (EU) 2024/2976 auf.
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Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(4) Darüber hinaus ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.
(5) Deutschland hat die Kommission über die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 22. November 2024 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei einem Wildschwein in einer zuvor seuchenfreien Zone im Bundesland Brandenburg unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Deutschland eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2976 der Kommission 5 wurde erlassen, nachdem Deutschland Informationen über diesen Ausbruch bei einem Wildschwein im deutschen Bundesland Brandenburg vorgelegt hatte. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass Deutschland über die in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinaus in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2976 als infizierte Zone gelisteten Gebieten die für Sperrzonen II geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen anwendet. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2976 gilt bis zum 21. Februar 2025.
(7) Im Fall eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone ist dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung zu listen. Folglich sollte die von der zuständigen Behörde Deutschlands im deutschen Bundesland Brandenburg eingerichtete infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet und der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2976 sollte aufgehoben werden.
(8) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien, Deutschland, Italien, Litauen und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2928 der Kommission 6 geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in einigen Mitgliedstaaten geändert.
(9) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2928 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland, Italien, Polen und der Slowakei gekommen. Außerdem hat sich die Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen sowie bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Lettlands und Polens verbessert.
(10) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland, Italien, Polen und der Slowakei und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 enthält besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde. Artikel 6 der genannten Verordnung enthält besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II oder von infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat. Darüber hinaus wurden die in diesen Mitgliedstaaten bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich auch in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.
(11) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auch auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest gemäß den von der Kommission und den Mitgliedstaaten erarbeiteten Leitlinien in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stützen 7. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 8 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(12) Im Dezember 2024 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bundesland Hessen in Deutschland in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Deutschland, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhang nun als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(13) Ferner wurde im November 2024 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Region Ligurien in Italien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich jedoch in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelisteten Gebiets befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dieses in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Italien sollte in dem genannten Anhang nun als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und I neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(14) Des Weiteren wurden im November 2024 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Opolskie in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollten diese Gebiete in Polen, die derzeit als Sperrzonen I gelistet und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(15) Darüber hinaus wurden im November 2024 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Pomorskie und Świętokrzyskie in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II gelistet sind, sich jedoch in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelisteten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelisteten Gebiete in Polen sollten in dem genannten Anhang als Sperrzonen II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(16) Außerdem wurde im Dezember 2024 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Kreis Nitriansky in der Slowakei in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in der Slowakei, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhang nun als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(17) Ferner wurde im Dezember 2024 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Kreis Nitriansky in der Slowakei in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, sich jedoch in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelisteten Gebiets befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in der Slowakei sollte in dem genannten Anhang als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(18) Aufgrund der von Lettland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die in Lettland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen werden, sollte die Zone im Bezirk Valkas in Lettland, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, in dem genannten Anhang nun als Sperrzone II gelistet werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.
(19) Außerdem sollte aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen werden, die Zonen in den Woiwodschaften Pomorskie und Kujawsko-Pomorskie in Polen, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II gelistet werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.
(20) Des Weiteren sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen werden, die Gebiete in den polnischen Woiwodschaften Podkarpackie und Mazowieckie, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelistet sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen I gelistet werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind und da diese Zonen immer noch an Sperrzonen II angrenzen.
(21) Ferner sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in einer in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzone I, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen werden, bestimmte Zonen in den Woiwodschaften Mazowieckie und Podkarpackie in Polen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.
(22) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland, Italien, Lettland, Polen und der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I und II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgenommen und bestimmte Sperrzonen I sollten für Polen aus dem genannten Anhang gestrichen werden.
(23) Außerdem sollte die infizierte Zone im deutschen Bundesland Brandenburg in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.
(24) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(25) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(26) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2976
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2976 wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2976 der Kommission vom 27. November 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland (ABl. L, 2024/2976, 28.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2976/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2928 der Kommission vom 20. November 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2024/2928, 22.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2928/oj).
7) Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union ("ASP-Leitlinien") (C(2023) 7855) (ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj).
8) WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere, 31. Ausgabe, 2023. Bände I und II, ISBN 978-92-95121-74-4; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
Anhang |
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:
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