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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/126 der Kommission vom 24. Januar 2025 zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2767 in Bezug auf die Bestimmung von Referenzwerten für bestimmte Hersteller und Einführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 390)
(Nur der estnische, der italienische und der polnische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/126 vom 27.01.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767 der Kommission 2 enthält gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 Referenzwerte für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 für jeden Hersteller und Einführer, der für den relevanten Referenzzeitraum teilfluorierte Kohlenwasserstoffe rechtmäßig in Verkehr gebracht hat.

(2) Es ist erforderlich, den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767 zu berichtigen, um in Bezug auf einige Einführer und Hersteller Fehler zu beheben. Dabei sollte erstens die Anschrift zweier Unternehmen berichtigt werden. Zweitens hätten zwei Unternehmen keinen Referenzwert erhalten dürfen, da sie zum Zeitpunkt der Annahme des genannten Durchführungsbeschlusses nicht über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügten; sie sollten daher aus dem Durchführungsbeschluss entfernt werden. Drittens hatten sich zwei Unternehmen, die jeweils eigene Referenzwerte erhalten haben, vor dem Erlass des genannten Durchführungsbeschlusses zu einem einzigen Unternehmen zusammengeschlossen; daher sollte nur dieses eine Unternehmen dem Durchführungsbeschluss unterliegen, und der Referenzwert sollte gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 angepasst werden. Darüber hinaus hätte ein Unternehmen einen Referenzwert erhalten müssen und sollte daher in den Durchführungsbeschluss aufgenommen werden.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767 gilt ab dem 1. Januar 2025. Die mit dem vorliegenden Beschluss vorgenommenen Berichtigungen sollten daher ebenfalls ab diesem Datum gelten.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2767

1. In Artikel 3 erhält Zeile 634 folgende Fassung:

"(634)54469
QUZHOU JUSHARE CHEMICAL CO., LTD
vertreten durch NAVIS INTERNATIONAL TRADE AND CONSULTING OÜ
Pärnu mnt 113
11312 Harju maakond, Kesklinna linnaosa
Tallinn
ESTLAND"

2. In Artikel 3 wird folgende Zeile 836 gestrichen:

"(836)41211
NEW GAS DI LARA GOLDONI
Via Roma 4
42019 Scandiano
ITALIEN"

3. In Artikel 3 wird folgende Zeile 842 gestrichen:

"(842)9973
NIPPON GASES REFRIGERANTS S.R.L.
Via Benigno Crespi 19
20159 Milan
ITALIEN"

4. In Artikel 3 wird folgende Zeile 1127 gestrichen:

"(1127)34808
BESTCOOL SPÓŁ KA Z OGRANICZONĄ ODPOWIEDZIALNOŚ CIĄ
Podwislocze 21/IIIP/2
35-309 Rzeszów
POLEN"

5. In Artikel 3 erhält Zeile 1401 folgende Fassung:

"(1401)33788
TLENSPAW S.C.
ul. Hallera 12
63-300 Pleszew
POLEN"

6. In Artikel 3 wird folgende Zeile 1542 angefügt:

"(1542)41147
TLEN SPAW Sławomir Pacholczyk
Stawiszyńska 177
62-800 Kalisz
POLEN"

7. Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2767 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses berichtigt.

Artikel 2 Geltungsbeginn

Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2025.

Artikel 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist gerichtet an

(1)54469
QUZHOU JUSHARE CHEMICAL CO., LTD
vertreten durch NAVIS INTERNATIONAL TRADE AND CONSULTING OÜ
Pärnu mnt 113
11312 Harju maakond, Kesklinna linnaosa
Tallinn
ESTLAND
(2)41211
NEW GAS DI LARA GOLDONI
Via Roma 4
42019 Scandiano
ITALIEN
(3)9973
NIPPON GASES REFRIGERANTS S.R.L.
Via Benigno Crespi 19
20159 Milan
ITALIEN
(4)20846
NIPPON GASES INDUSTRIAL S.R.L.
Via Benigno Crespi 19
20159 Milan
ITALIEN
(5)34808
BESTCOOL SPÓŁ KA Z OGRANICZONĄ ODPOWIEDZIALNOŚ CIĄ
Podwislocze 21/IIIP/2
35-309 Rzeszów
POLEN
(6)33788
TLENSPAW S.C.
ul. Hallera 12
63-300 Pleszew
POLEN
(7)41147
TLEN SPAW Sławomir Pacholczyk
Stawiszyńska 177
62-800 Kalisz
POLEN

Brüssel, den 24. Januar 2025

1) ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Bestimmung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates - von Referenzwerten für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 für jeden Hersteller oder Einführer, der zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht hat (ABl. L, 2024/2767, 15.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2767/oj).

.

Anhang

"Anhang I

Referenzwerte 1 gemäß Anhang VII Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 für jeden Hersteller und Einführer, für den Daten über das rechtmäßige Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 vorliegen."

1) Vertrauliche Geschäftsinformationen - nicht zur Veröffentlichung.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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