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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/127 der Kommission vom 27. Januar 2025 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 über Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und über die Auswertung von Ergebnissen sowie über die für Probenahmen anzuwendenden Methoden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/127 vom 28.01.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die estnische, die irische und die tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 der Kommission 2 enthalten einen Fehler in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 14 bezüglich der Definition des Begriffs "Entscheidungsgrenze für die Bestätigung (CCα)", der sich auf den Inhalt der Bestimmung auswirkt.

(2) Die dänische, die deutsche, die estnische, die irische, die polnische, die spanische und die tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 enthalten einen Fehler in Artikel 5 Absatz 2, der ebenfalls die CCα betrifft und sich auf den Inhalt der Bestimmung auswirkt.

(3) Die bulgarische, die irische, die kroatische, die portugiesische und die tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 enthalten einen Fehler in Anhang I Abschnitt 2.6 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2, der zu einer falschen Berechnung der CCα führen kann und sich somit auf den Inhalt der Bestimmung auswirkt.

(4) Die bulgarische, die irische, die kroatische, die portugiesische, die slowenische und die tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 enthalten einen Fehler in Anhang I Abschnitt 2.6 Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i Satz 2, der ebenfalls zu einer falschen Berechnung der CCα führen kann und sich somit auf den Inhalt der Bestimmung auswirkt.

(5) Die bulgarische, die irische, die kroatische und die slowakische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 enthalten einen Fehler in Anhang I Abschnitt 2.7 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2, der zu einer falschen Berechnung des Nachweisvermögens von Screeningverfahren (CCβ) führen kann und sich somit auf den Inhalt der Bestimmung auswirkt.

(6) Die kroatische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 enthält einen Fehler in Anhang I Abschnitt 2.7 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2, der ebenfalls zu einer falschen Berechnung des CCβ führen kann und sich somit auf den Inhalt der Bestimmung auswirkt.

(7) Die bulgarische, die dänische, die deutsche, die estnische, die irische, die kroatische, die polnische, die portugiesische, die slowakische, die slowenische, die spanische und die tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, die dieser vor der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 abgegeben hatte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 wird wie folgt berichtigt:

1. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

2. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bei zugelassenen Stoffen, für die ein MRL oder ein ML festgelegt wurde, gilt als Entscheidungsgrenze für die Bestätigung (CCα) die Konzentration, bei und über der mit einer statistischen Sicherheit des numerischen Wertes 1-α gesagt werden kann, dass der zulässige Grenzwert überschritten ist."

3. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2025

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 der Kommission vom 22. März 2021 über Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und über die Auswertung von Ergebnissen sowie über die für Probenahmen anzuwendenden Methoden und zur Aufhebung der Entscheidungen 2002/657/EG und 98/179/EG (ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/808/oj).


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