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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2025/311 der Kommission vom 14. Februar 2025 über Maßnahmen zur Tilgung von Fruchtfliegen der Arten Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) und zur Verhinderung ihrer Ansiedlung und Ausbreitung im Gebiet der Union

(ABl. L 2025/311 vom 17.02.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g und i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Fruchtfliegen der Arten Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) (im Folgenden "spezifizierte Schädlinge") sind in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt.

(2) Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) sind zudem in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission 3 als prioritäre Schädlinge aufgeführt.

(3) Die spezifizierten Schädlinge werden häufig in Sendungen festgestellt, die aus Drittländern in die Union versendet werden. Die spezifizierten Schädlinge wurden seit 2019 in Belgien, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern und Österreich festgestellt. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen (z.B. intensive Fangtätigkeit, Entfernung von befallenen Früchten und von Fallobst, Verbot der Verbringung befallener Früchte), und die spezifizierten Schädlinge wurden in diesen Mitgliedstaaten entweder bereits getilgt oder werden derzeit getilgt.

(4) Um einen einheitlichen und effizienten Ansatz zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge im Gebiet der Union zu gewährleisten, sollten harmonisierte Maßnahmen in Bezug auf die Erhebungen zu den spezifizierten Schädlingen, die Notfallpläne, die Abgrenzung von Gebieten, die Tilgung und die Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge außerhalb der abgegrenzten Gebiete erlassen werden.

(5) Es ist erforderlich, eine Liste der Wirtspflanzen der spezifizierten Schädlinge, die im Gebiet der Union angebaut werden, (im Folgenden "Wirtspflanzen") zu erstellen, um die spezifizierten Schädlinge in Erhebungen zu erfassen und zu tilgen und ihre Ansiedlung und Ausbreitung zu verhindern. Aus demselben Grund sollten geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Früchte dieser Pflanzen (im Folgenden "spezifizierte Früchte") getroffen werden.

(6) Die spezifizierten Schädlinge können mit gewerblichen Sendungen oder Reisegepäck in das Gebiet der Union gelangen und sich aktiv ausbreiten. Daher betreffen die Vorschriften für Erhebungen auch Verfahren zum Nachweis des Befalls spezifizierter Früchte auf Wirtspflanzen, Erhebungen in den Gebieten, in denen die spezifizierten Früchte eingeführt und gehandelt werden, das Fangen der spezifizierten Schädlinge und die Beprobung von möglicherweise befallenen Früchten, damit die zuständigen Behörden diese Erhebungen an die Biologie dieser Schädlinge anpassen können.

(7) Es sollte den zuständigen Behörden in bestimmten Fällen gestattet sein, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn aufgrund der besonderen Biologie des spezifizierten Schädlings oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festgestellt wird, dass der Schädling sofort beseitigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die spezifizierten Schädlinge mit den Früchten, auf denen sie festgestellt wurden, in das Gebiet eingeschleppt wurden, dass diese Früchte vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren und dass sich der spezifizierte Schädling in diesem Gebiet nicht ansiedeln kann, weil der spezifizierte Schädling auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolation oder auf einer Fläche mit geschütztem Anbau amtlich bestätigt wird und sich nicht außerhalb dieser Fläche ansiedeln kann. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere Situationen berücksichtigen können, in denen der spezifizierte Schädling aufgrund der ungünstigen Bedingungen im Winter voraussichtlich nicht überleben wird.

(8) Die Fangprotokolle, die bei Erhebungen in abgegrenzten Gebieten verwendet werden, sollten speziell an die Biologie der spezifizierten Schädlinge angepasst werden. Dies ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Überwachung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und des Tilgungsprozesses zu gewährleisten.

(9) Die Tilgungsmaßnahmen sollten die den Fruchtfliegen eigene Biologie der spezifizierten Schädlinge berücksichtigen und daher Methoden wie Verfahren zur Eliminierung der Männchen, Verfahren zum Ausbringen von Ködern, das Aufsammeln und die sichere Entsorgung von Fallobst und (früh) geernteten spezifizierten Früchten, die (z.B. mechanische, chemische oder mikrobiologische) Behandlung des Bodens in und um die Erzeugungsgebiete spezifizierter Pflanzen zum Ausmerzen des spezifizierten Schädlings in seinen bodengebundenen Entwicklungsstadien oder den Einsatz der Sterile-Insekten-Technik umfassen.

(10) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge außerhalb der abgegrenzten Gebiete zu verhindern. Diese Maßnahmen sollten die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen, spezifizierten Früchten und Böden aus der Befallszone in das übrige Gebiet der Union betreffen. In Anbetracht der Tatsache, dass solche Wirtspflanzen und Böden die wahrscheinlichsten Träger für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlingen sind, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass sie frei von allen Stadien der spezifizierten Schädlinge sind.

(11) Den zuständigen Behörden und den Unternehmern sollte ausreichend Zeit für die Anpassung an diese Verordnung eingeräumt werden. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab 1. März 2025 gelten.

(12) Darüber hinaus sollte den zuständigen Behörden mehr Zeit eingeräumt werden, um das Konzept jeder Erhebung vorzubereiten und um ausreichende Mittel zuzuweisen, damit sie gemäß der Methodik der statistischen Stichprobenerhebung durchgeführt werden kann. Daher sollte die entsprechende Bestimmung ab dem 1. Januar 2026 gelten.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Tilgung von Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) und zur Verhinderung ihrer Ansiedlung und Ausbreitung im Gebiet der Union.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "spezifizierte Schädlinge" Fruchtfliegen der Arten Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) oder Bactrocera zonata (Saunders);

2. "Wirtspflanzen" Pflanzen, die zu den in Anhang I aufgeführten Arten zählen;

3. "spezifizierte Früchte" Früchte der Wirtspflanzen.

Artikel 3 Erhebungen im Gebiet der Union zu den spezifizierten Schädlingen

(1) Das Beprobungskonzept und der Plan für die risikobasierten Erhebungen zu den spezifizierten Schädlingen ermöglichen den Nachweis eines geringfügigen Auftretens des spezifizierten Schädlings bei spezifizierten Früchten mit einem ausreichenden Konfidenzniveau.

Die Erhebungen basieren auf den allgemeinen Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge und auf den wissenschaftlichen und fachlichen Informationen auf den Schädlingserhebungskarten der Behörde zu dem spezifizierten Schädling 4 (im Folgenden "Schädlingserhebungskarte").

(2) Die Erhebungen werden insbesondere durchgeführt:

  1. in den fruchttragenden Teilen der Wirtspflanzen durch Einsatz von Verfahren zum Nachweis des Auftretens des spezifizierten Schädlings;
  2. in und um Flughäfen und Häfen, in und um Einrichtungen für Auktionen und von Einzelhändlern, in denen spezifizierte Früchte gehandelt werden, in Gebieten, in denen spezifizierte Früchte verpackt, verarbeitet oder entladen werden, in Gebieten, in denen spezifizierte Früchte erzeugt werden, und gegebenenfalls an anderen einschlägigen Orten;
  3. durch Fangen mit geeigneten Fallen gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) 26 5; und
  4. bei Verdacht auf Auftreten des spezifizierten Schädlings auf spezifizierten Früchten durch die Entnahme von Proben bei spezifizierten Früchten und die Feststellung des Schädlings.

Artikel 4 Notfallpläne für prioritäre Schädlinge

Bei der Erstellung ihrer Notfallpläne für Bactrocera dorsalis und Bactrocera zonata nehmen die Mitgliedstaaten in diese Pläne Verfahren auf, um

  1. die Eigentümer von Privatgrundstücken in Gebieten zu bestimmen, in denen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden sind, und
  2. den Zugang der zuständigen Behörden zu den unter Buchstabe a genannten Grundstücken sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Notfallpläne jährlich und aktualisieren sie gegebenenfalls.

Artikel 5 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richten die zuständigen Behörden unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein.

(2) Das abgegrenzte Gebiet setzt sich aus folgenden Zonen zusammen:

  1. einer Befallszone, d. h. der Zone, in der das Auftreten eines spezifizierten Schädlings bestätigt wurde, mit einem Radius von mindestens 500 m um den/die Ort(e), an dem/denen der spezifizierte Schädling festgestellt wurde; und
  2. einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens 7 km über die Grenze der Befallszone hinaus.

(3) Bei der genauen Festlegung des abgegrenzten Gebiets werden die Biologie der spezifizierten Schädlinge, das Ausmaß des Befalls, die Merkmale des Lockmittels und die besondere Verteilung der Wirtspflanzen in dem betroffenen Gebiet berücksichtigt.

(4) Wird der spezifizierte Schädling außerhalb der Befallszone festgestellt, wird das gemäß diesem Artikel festgelegte abgegrenzte Gebiet entsprechend angepasst.

(5) Innerhalb der abgegrenzten Gebiete stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die breite Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete und etwaige Beschränkungen der Verbringung der spezifizierten Früchte informiert sind.

Artikel 6 Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1) Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. Die zuständigen Behörden gelangen zu dem Schluss, dass sich der spezifizierte Schädling nicht in dem Gebiet ansiedeln kann, in dem er festgestellt wurde;
  2. es liegen Nachweise dafür vor, dass der spezifizierte Schädling mit der Sendung, in der er festgestellt wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde, dass die spezifizierten Früchte dieser Sendung vor ihrer Einführung in das betroffene Gebiet befallen waren und dass im Anschluss an diese Einführung keine Vermehrung des spezifizierten Schädlings stattgefunden hat;
  3. das Auftreten des spezifizierten Schädlings wird auf einer Produktionsfläche amtlich bestätigt, die physisch von ihrer Umgebung isoliert ist, wodurch eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings außerhalb dieser Fläche verhindert wird;
  4. das Auftreten des spezifizierten Schädlings wird auf einer Produktionsfläche amtlich bestätigt, die so geschützt ist, dass ein weiteres Auftreten der spezifizierten Schädlinge auf Wirtspflanzen und spezifizierten Früchten vermieden werden kann, und die zuständigen Behörden sind zu dem Schluss gelangt, dass sich die spezifizierten Schädlinge aufgrund ungünstiger Bedingungen im Winter nicht außerhalb dieser Produktionsfläche ansiedeln können.

(2) Wendet die zuständige Behörde eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie

  1. Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird,
  2. eine intensive Erhebung in einer Zone mit einem Radius von mindestens 500 m um den/die Ort(e) durchführen, an dem/denen der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, und
  3. insbesondere im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d gegebenenfalls wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings außerhalb der Produktionsfläche durch spezifizierte Früchte oder Wirtspflanzen zu verhindern.

Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b kann der Zeitraum für die Erhebung auf den Zeitraum vor dem Einsetzen der winterlichen Bedingungen begrenzt werden, wenn die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass der spezifizierte Schädling die Bedingungen im Winter nicht überleben kann.

Artikel 7 Erhebungen in abgegrenzten Gebieten

(1) In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.

(2) Die Anzahl der bei einer solchen Erhebung eingesetzten Fallen pro km2 wird schrittweise vom Rand bis zur Mitte des untersuchten Gebiets erhöht. Bei der Bestimmung der Anzahl der Fallen, der Art der Fallen, des Fangplans und möglicher Lockmittel, die mit den Fallen zu verwenden sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten, die in internationalen Leitlinien, insbesondere im ISPM 26, sowie in der Schädlingserhebungskarte festgelegt sind.

(3) Eine Beprobung der spezifizierten Früchte, die im Erhebungsgebiet angebaut werden, ist in Betracht zu ziehen. Bei der Festlegung der Beprobungsprotokolle wenden die zuständigen Behörden die Schädlingserhebungskarte sowie die Grundsätze an, die in international anerkannten Protokollen für die amtliche Bekämpfung des spezifizierten Schädlings festgelegt sind. Es sind Erhebungskonzepte und Beprobungspläne zu verwenden, die es ermöglichen, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.

(4) Die Ergebnisse der in den abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung eines der im Anhang II genannten Meldebogen übermittelt.

Artikel 8 Aufhebung der abgegrenzten Gebiete

Das abgegrenzte Gebiet gemäß Artikel 5 kann aufgehoben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Der spezifizierte Schädling wird auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 für einen Zeitraum von mindestens 120 Tagen nicht in dem abgegrenzten Gebiet nachgewiesen oder
  2. die zuständigen Behörden sind zu dem Schluss gelangt, dass der spezifizierte Schädling eine Zeit lang ausreichend kalten Temperaturen ausgesetzt war.

Artikel 9 Tilgungsmaßnahmen

Die zuständigen Behörden wenden gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Tilgung der spezifizierten Schädlinge in der Befallszone an:

  1. Einsatz von Verfahren zur Eliminierung der Männchen und/oder Verfahren zum Ausbringen von Ködern unter Verwendung geeigneter Lockmittel;
  2. Aufsammeln und sichere Entsorgung von Fallobst und geernteten spezifizierten Früchten in einem frühen Reifestadium sowie Behandlung des Bodens, auch mechanisch, chemisch oder mikrobiologisch, in und um die Erzeugungsgebiete spezifizierter Pflanzen zum Ausmerzen des spezifizierten Schädlings in seinen bodengebundenen Entwicklungsstadien;
  3. Einsatz der Sterile-Insekten-Technik;
  4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6;
  5. sofern verfügbar, Massenfang der spezifizierten Schädlinge mit einer ausreichenden Anzahl von Fallen, einschließlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingesetzten Fallen.

Artikel 10 Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings

(1) In der Befallszone angebaute oder gelagerte spezifizierte Früchte dürfen nur dann aus dieser Zone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden, wenn sie wirksam gegen den spezifizierten Schädling behandelt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Behandlungen umfassen die Verwendung geeigneter und hinreichend wirksamer Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind, oder die Anwendung alternativer Methoden im Einklang mit international anerkannten pflanzengesundheitlichen Standards, insbesondere ISPM 28 7, wie Hitzebehandlung, Kältebehandlung oder Bestrahlung.

Spezifizierte Früchte dürfen auch aus der Befallszone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden:

  1. für eine geeignete Behandlung, wenn wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während der Beförderung und durch die Behandlungseinrichtung zu verhindern;
  2. wenn sie von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen, nur durch die Befallszone verbracht werden und wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um einen Befall mit dem spezifizierten Schädling zu verhindern, oder
  3. wenn die spezifizierten Früchte in einer Jahreszeit geerntet wurden, in der gemäß der Definition der zuständigen Behörden aufgrund der Reproduktionsbiologie des spezifizierten Schädlings in diesen Früchten voraussichtlich keine Lebensstadien des spezifizierten Schädlings auftreten.

(2) Zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen, die aus der Befallszone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden, dürfen keine Früchte tragen, und, wenn Boden oder ein anderes Kultursubstrat anhaftet, muss dieser Boden frei von den spezifizierten Schädlingen sein.

Wirtspflanzen, die Früchte tragen, dürfen jedoch aus der Befallszone heraus oder durch sie hindurch verbracht werden, wenn diese Pflanzen von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen und wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um einen Befall der Pflanzen durch die spezifizierten Schädlinge zu verhindern.

(3) Boden aus den oberen 10 cm der Oberbodenschicht von Produktionsflächen, auf denen spezifizierte Früchte angebaut wurden, darf nur dann aus der Befallszone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden, wenn

  1. er geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung des spezifizierten Schädlings unterzogen wurde oder
  2. er unter Aufsicht der zuständigen Behörden unter mindestens 50 cm Deckmaterial in einer Deponie vergraben wird.

Jede Beförderung dieses Bodens zum Ort, an dem er behandelt oder vergraben wird, erfolgt unter Bedingungen, unter denen die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings wirksam verhindert wird.

(4) Abfälle von spezifizierten Früchten werden sicher entsorgt, sodass die Entwicklung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings verhindert wird.

Artikel 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2025.

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1702/oj).

4) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) Story Map für die Überwachung außereuropäischer Tephritidae in der EU. https://efsa.europa.eu/plants/planthealth/monitoring/surveillance/tephritidae-pestsurveycards.

5) Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) 26: Establishment of pest-free areas for fruit flies (Tephritidae) (Einrichtung von befallsfreien Gebieten in Bezug auf Fruchtfliegen (Tephritidae)). https://www.ippc.int/core-activities/standards-setting/ispms.

6) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).

7) Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) 28: Phytosanitary treatments for regulated pests (Pflanzenschutzbehandlungen gegen geregelte Schädlinge). https://www.ippc.int/core-activities/standards-setting/ispms.

.

Liste der Wirte für jede Art des spezifizierten SchädlingsAnhang I

Bactrocera dorsalis:

Abelmoschus spp.

Annona cherimola

Annona montana

Annona muricata

Annona reticulata

Annona senegalensis

Annona squamosa

Averrhoa carambola

Capparis spp.

Capsicum annuum

Capsicum frutescens

Carica papaya

Citrofortunella floridana

Citrofortunella macrocarpa

Citrullus colocynthis

Citrullus lanatus

Citrus amblycarpa

Citrus aurantifolia

Citrus aurantium

Citrus depressa

Citrus jambhiri

Citrus latifolia

Citrus limon

Citrus maxima

Citrus meyerii

Citrus natsudaidai

Citrus nobilis

Citrus paradisi

Citrus reticulata

Citrus sinensis

Citrus swinglei

Citrus unshiu

Coccinia grandis

Cucumis ficifolius

Cucumis melo

Cucumis prophetarum

Cucumis sativus

Cucurbita spp.

Cydonia oblonga

Diospyros dasyphylla

Diospyros decandra

Diospyros ebenaster

Diospyros lotus

Diospyros mespiliformis

Diospyros montana

Eriobotrya spp.

Ficus spp.

Fortunella spp.

Fragaria chiloensis

Fragaria vesca

Juglans nigra

Juglans regia

Lagenaria siceraria

Malus domestica

Malus sylvestris

Mangifera indica

Momordica balsamina

Momordica charantia

Momordica cochinchinensis

Morus alba

Morus nigra

Passiflora edulis

Persea americana

Physalis minima

Physalis peruviana

Prunus armeniaca

Prunus avium

Prunus bokhariensis

Prunus cerasoides

Prunus domestica

Prunus persica

Psidium cattleianum

Psidium guajava

Punica granatum

Pyrus communis

Pyrus pashia

Pyrus pyrifoli

Sambucus spp.

Solanum aculeatissimum

Solanum aethiopicum

Solanum americanum

Solanum anguivi

Solanum betaceum

Solanum capsicoides

Solanum donianum

Solanum erianthum

Solanum granuloso-leprosum

Solanum incanum

Solanum lasiocarpum

Solanum linnaeanum

Solanum lycopersicum

Solanum mauritianum

Solanum melongena

Solanum nigrum

Solanum pimpinellifolium

Solanum pseudocapsicum

Solanum seaforthianum

Solanum sessiliflorum

Solanum sodomeum

Solanum stramoniifolium

Solanum torvum

Solanum trilobatum

Vaccinium reticulatum

Vitis vinifera (including hybrids)

Ziziphus mauritiana

Ziziphus mucronata

Bactrocera latifrons:

Capsicum annuum

Capsicum baccatum

Capsicum chinense

Capsicum frutescens

Citrullus lanatus

Citrus aurantifolia

Cucumis dipsaceus

Cucumis melo

Cucumis sativus

Cucurbita spp.

Lagenaria siceraria

Momordica charantia

Momordica trifoliolata

Passiflora foetida

Persea americana

Physalis alkekengi

Physalis angulate

Physalis peruviana

Psidium guajava

Punica granatum

Solanum aculeatissimum

Solanum aethiopicum

Solanum americanum

Solanum anguivi

Solanum capsicoides

Solanum donianum

Solanum erianthum

Solanum granuloso-leprosum

Solanum incanum

Solanum indicum

Solanum lanceifolium

Solanum lasiocarpum

Solanum linnaeanum

Solanum lycopersicum

Solanum macrocarpon

Solanum mammosum

Solanum melongena

Solanum muricatum

Solanum nigrescens

Solanum nigrum

Solanum pimpinellifolium

Solanum pseudocapsicum

Solanum scabrum

Solanum seaforthianum

Solanum sisymbriifolium

Solanum stramoniifolium

Solanum torvum

Solanum trilobatum

Solanum viarum

Solanum violaceum

Solanum virginianum

Ziziphus jujuba

Ziziphus mauritiana

Ziziphus nummularia

Bactrocera zonata:

Annona reticulata

Annona squamosa

Citrullus lanatus

Citrus aurantium

Citrus limon

Citrus paradisi

Citrus reticulata

Citrus sinensis

Cucumis sativus

Cucurbita spp.

Cydonia oblonga

Diospyros kaki

Eriobotrya japonica

Ficus spp.

Lagenaria siceraria

Malus domestica

Malus sylvestris

Mangifera indica

Momordica charantia

Persea americana

Prunus armeniaca

Prunus domestica

Prunus persica

Psidium cattleianum

Psidium guajava

Punica granatum

Pyrus communis

Pyrus pyrifolia

Pyrus ussuriensis

Ziziphus mauritiana

.

Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 7 durchgeführten ErhebungenAnhang II

Teil A
Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen

1. Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (AG)2. Ursprüngliche Größe des AG (in ha)3. Aktualisierte Größe des AG (in ha)4. Vorgehen (Tilgung)5. Zone6. Erhebungsorte7. Ermittelte Risikogebiete8. Inspizierte Risikogebiete9. Pflanzen-
material/ Ware
10. Liste der Wirts-
pflanzen-
arten
11. Zeitplan12. Angaben zur Erhebung13. Anzahl der untersuchten symptoma-
tischen Proben:
  1. Insgesamt
  2. Positiv
  3. Negativ
  4. Unklar
14. Anzahl der untersuchten asymptoma-
tischen Proben:
  1. Insgesamt
  2. Positiv
  3. Negativ
  4. Unklar
15. Meldenummer der gemäß der Durchführungs-
verordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 1 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend
16. Anmerkungen
A) Anzahl der visuellen Untersuchungen
B) Gesamtzahl der entnommenen Proben
C) Art der Fallen (oder anderer, alternativer Methoden (z.B. Streifkescher))
D) Anzahl der Fallen (oder anderer Fangmethoden)
E) Anzahl der Fangstellen (wenn abweichend von den Angaben unter (D))
F) Art der Tests (z.B. mikroskopische Identifizierung, PCR, ELISA usw.)
G) Gesamtzahl der Tests
H) Sonstige Maßnahmen (z.B. Spürhunde, Drohnen, Hubschrauber, Sensibilisierungskampagnen usw.)
NameDatum der EinrichtungBeschreibungAnzahlI) Anzahl der sonstigen MaßnahmenNummerDatum
ABCDEFGHIiiiiiiiviiiiiiiv
 
 
 
 
1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung") (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1715/oj).

Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht auszufüllen.

In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.

In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling.

In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. an die PZ angrenzend, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.

In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

  1. Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide); 1.2 Obstgarten/Weinberg; 1.3 Baumschule; 1.4 Wald;
  2. Im Freien (andere): 2.1 Privatgarten; 2.2 öffentliche Orte; 2.3 Schutzgebiet; 2.4 Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten; 2.5 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz);
  3. Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1 Gewächshaus; 3.2 privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus; 3.3 öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus; 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalte 7: Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.

In Spalte 8: Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.

In Spalte 9: Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.

In Spalte 10: Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden. Bitte verwenden Sie eine Zeile je Pflanzenart/Pflanzengattung.

In Spalte 11: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

In Spalte 12: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen.

In den Spalten 13 und 14: Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie die verfügbaren Informationen in den entsprechenden Spalten ein."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

In Spalte 15: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung zur Feststellung in der PZ durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 16 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

Teil B
Meldebogen für die Ergebnisse jährlicher Erhebungen unter Verwendung eines statistisch basierten Ansatzes

1. Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (AG)2. Ursprüngliche Größe des AG (in ha)3. Aktualisierte Größe des AG (in ha)4. Vorgehen5. Zone6. Erhebungsorte7. ZeitplanA. Definition der Erhebung (Parameter zur Eingabe in RiBESS+)B. Umfang der BeprobungC. Erhebungsergebnisse25. Anmerkungen
8. Zielpopulation9. Epidemio-
logische Einheiten
10. Nachweismethoden11. Stichproben-
effektivität
12. Sensitivität der Methode13. Risikofaktoren (Tätigkeiten, Standorte und Flächen)14. Anzahl der inspizierten epidemio-
logischen Einheiten
15. Anzahl der visuellen Unter-
suchungen
16. Anzahl der Proben17. Anzahl der Fallen18. Anzahl der Fangstellen19. Anzahl der Tests20. Anzahl anderer Maßnahmen21. Ergebnisse22. Melde-
nummer der gemäß der Durch-
führungs-
verordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend
23. Erreichtes Konfidenz-
niveau
24. Ange-
nommene Prävalenz
NameDatum der EinrichtungBeschrei-
bung
AnzahlWirtsartenFläche (in ha oder einer passen-
deren Einheit)
Inspektions-
einheiten
Beschrei-
bung
EinheitenVisuelle Unter-
suchungen
FangTestAndere Maß-
nahmen
Risiko-
faktor
Risiko-
niveau
Anzahl der OrteRelative RisikenAnteil der Wirts-
pflanzen-
population
PositivNegativUnklarNummerDatum
 
 
 
 
 
 

Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:

In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.

In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und Vorgehensweisen auf diesen Flächen.

In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. die an die PZ angrenzenden letzten 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.

In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

  1. Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide); 1.2 Obstgarten/Weinberg; 1.3 Baumschule; 1.4 Wald;
  2. Im Freien (andere): 2.1 Privatgärten; 2.2 öffentliche Orte; 2.3 Schutzgebiet; 2.4 Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten; 2.5 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz);
  3. Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1 Gewächshaus; 3.2 privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus; 3.3 öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus; 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalte 7: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

In Spalte 8: Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine "Inspektionseinheit" bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.

In Spalte 9: Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. Eine "epidemiologische Einheit" bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die komplette Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Es kann sich dabei um Regionen nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Regionen), urbane Flächen, Wälder, Rosengärten, landwirtschaftliche Betriebe oder Hektare handeln. Die Wahl der epidemiologischen Einheiten ist in den zugrunde liegenden Annahmen zu begründen.

In Spalte 10: Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten in jedem Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Geben Sie "N/V" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind.

In Spalte 11: Geben Sie eine Schätzung der Stichprobeneffektivität an. Die Stichprobeneffektivität bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden. Bei Vektoren ist dies die Effektivität der Methode, einen positiven Vektor zu fangen, wenn er im Erhebungsgebiet auftritt. Bei Böden ist dies die Effektivität, mit der eine Bodenprobe ausgewählt wird, die den Schädling enthält, wenn er im Erhebungsgebiet auftritt.

In Spalte 12: "Sensitivität der Methode" bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Sie ergibt sich aus der Multiplikation der Stichprobeneffektivität (d. h. der Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden) mit der diagnostischen Sensitivität (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder den Labortest, der im Identifizierungsverfahren verwendet wird).

In Spalte 13: Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.

In Spalte B: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die Angaben in diesen Spalten stehen in Zusammenhang mit den Angaben in Spalte 10 "Nachweismethoden".

In Spalte 18: Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z.B., wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).

In Spalte 21: Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

In Spalte 22: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 25 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

In Spalte 23: Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.

In Spalte 24: Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Normalerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.


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