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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337 der Kommission vom 20. Februar 2025 über die harmonisierten Normen für pyrotechnische Gegenstände zur Unterstützung der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/337 vom 24.02.2025)


Neufassung - Ersetzt Mitteilung 2017/C 149/01 - Gültig

Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2025/337 / Archiv 2017

Sprengstoffgesetz - SprengG


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei pyrotechnischen Gegenständen, die mit einschlägigen harmonisierten Normen oder einschlägigen Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie vermutet.

(2) Am 14. August 2007 erteilte die Kommission dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) den Normungsauftrag M/416 zur Unterstützung der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Mit diesem Auftrag bat die Kommission das CEN, Normen für Feuerwerkskörper auszuarbeiten, die u. a. eine Liste von Gegenständen der Kategorie P1 (pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen), eine Liste der nicht unter diese Kategorie fallenden Gegenstände und ein Verfahren oder Kriterien enthalten, anhand dessen bzw. derer sich bestimmen lässt, welche Gegenstände unter die Kategorie P1 fallen. Die Referenzen der Normen, die das CEN auf diesen Auftrag hin angenommenen hat, wurden am 12. Mai 2017 in der Mitteilung 2017/C 149/01 der Kommission 4 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, mit der alle früheren im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Listen ersetzt wurden.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2022) 3011 der Kommission 5 beauftragte diese das CEN mit der Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen für pyrotechnische Gegenstände zur Unterstützung der Richtlinie 2013/29/EU, mit der die Richtlinie 2007/23/EG ersetzt und aufgehoben wurde. Gemäß dem genannten Durchführungsbeschluss lief der Normungsauftrag M/416 am 13. Juni 2022 aus.

(4) Das CEN überarbeitete die harmonisierten Normen EN 15947-1:2015, EN 15947-2:2015, EN 15947-3:2015, EN 15947-4:2015 und EN 15947-5:2015 noch auf der Grundlage des Normungsauftrags M/416 und nahm die neue Normenreihe EN 15947:2022 Teile 1 bis 5 am 5. Oktober 2022 an. Diese neuen Normen ersetzten die Reihe EN 15947:2015 (Teile 1 bis 5). Das CEN legte der Kommission jedoch lediglich die Teile 2 bis 5 der Reihe EN 15947:2022 zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor, da davon ausgegangen wurde, dass sich die Konformitätsvermutung in Bezug auf wesentliche Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2013/29/EU nicht auf Teil 1 bezog, der die Begriffsbestimmungen umfasste.

(5) Mit Schreiben vom 21. November 2023 teilte die Kommission dem CEN ihre Absicht mit, die Normen EN 15947-2:2022, EN 15947-3:2022, EN 15947-4:2022 und EN 15947-5:2022 nicht im Amtsblatt der Europäischen Union aufzuführen, da diese Normen den Anforderungen des Normungsauftrags im Rahmen des Durchführungsbeschlusses C(2022) 3011 nicht genügen, sodass mit ihnen die in der Richtlinie 2013/29/EU festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht umgesetzt werden.

(6) Da das CEN der Auffassung ist, dass die Normen EN 15947-2:2022, EN 15947-3:2022, EN 15947-4:2022 und EN 15947-5:2022 die bestehenden derzeit angeführten Normen (EN 15947-2:2015, EN 15947-3:2015, EN 15947-4:2015 und EN 15947-5:2015) ersetzen, können letztere nicht mehr als dem Stand der Technik und den einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechend betrachtet werden, zumal das CEN bestätigt hat, dass es nicht in der Lage ist, in naher Zukunft neue Normen zu entwickeln und zu unterbreiten. Daher müssen die Referenzen der harmonisierten Normen der Reihe EN 15947:2015 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden, da das CEN diese Normen überarbeitet und durch die Normenreihe EN 15947:2022 ersetzt hat.

(7) Da die Begriffsbestimmungen in den Normen EN ISO 14451-1:2013, EN 15947-1:2015, EN 16256-1:2012 und EN 16261-1:2012 keine der in Richtlinie 2013/29/EU festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen unterstützen, müssen die Referenzen dieser harmonisierten Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

(8) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte in einem einzigen Rechtsakt eine neue vollständige Liste der Referenzen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/29/EU veröffentlicht werden, die den Anforderungen genügen, die sie abdecken sollen.

(9) Es ist daher angezeigt, die Mitteilung 2017/C 149/01 aufzuheben.

(10) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenzen dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

(11) Die harmonisierten Normen, die auf die Normungsaufträge hin angenommen wurden, können im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 Gegenstand von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten sein. Mit seinem Urteil vom 5. März 2024 in der Rechtssache C-588/21 P 7 Public.Resource.Org, Inc. und Right to Know CLG/Europäische Kommission u. a. erkannte der Gerichtshof an, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 besteht, das die Offenlegung harmonisierter Normen rechtfertigt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Referenzen harmonisierter Normen für pyrotechnische Gegenstände zur Unterstützung der Richtlinie 2013/29/EU, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Mitteilung 2017/C 149/01 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für die Referenzen der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen bis zum 24. März 2025.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Februar 2025

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj.

2) Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/29/oj).

3) Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.06.2007 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/23/oj).

4) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (2017/C 149/01) (ABl. C 149 vom 12.05.2017 S. 1).

5) Durchführungsbeschluss C(2022) 3011 der Kommission vom 12. Mai 2022 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände zur Unterstützung der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

6) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).

7) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. März 2024, Public.Resource.Org, Inc. und Right to Know CLG/Europäische Kommission u. a., C-588/21 P, ECLI:EU:C:2024:201.

.

Anhang I


Nr.Referenz der Norm
1.EN ISO 14451-2:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 2: Prüfverfahren (ISO 14451-2:2013)
2.EN ISO 14451-3:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 3: Kennzeichnung (ISO 14451-3:2013)
3.EN ISO 14451-4:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 4: Anforderungen und Kategorisierung von Mikrogasgeneratoren (ISO 14451-4:2013)
4.EN ISO 14451-5:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 5: Anforderungen und Kategorisierung von Airbaggasgeneratoren (ISO 14451-5:2013)
5.EN ISO 14451-6:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 6: Anforderungen und Kategorisierung von Airbagmodulen (ISO 14451-6:2013)
6.EN ISO 14451-7:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 7: Anforderungen und Kategorisierung von Gurtstraffern (ISO 14451-7:2013)
7.EN ISO 14451-8:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 8: Anforderungen und Kategorisierung von Anzündern (ISO 14451-8:2013)
8.EN ISO 14451-9:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 9: Anforderungen und Kategorisierung von Aktuatoren (ISO 14451-9:2013)
9.EN ISO 14451-10:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 10: Anforderungen und Kategorisierung von Halbfertigerzeugnissen (ISO 14451-10:2013)
10.EN 16256-2:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 2: Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater
11.EN 16256-3:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 3: Anforderungen an die Konstruktion und Funktion
12.EN 16256-4:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 4: Mindestanforderungen an die Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung
13.EN 16256-5:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 5: Prüfverfahren
14.EN 16261-2:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorie 4 - Teil 2: Anforderungen
15.EN 16261-3:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorie 4 - Teil 3: Prüfverfahren
16.EN 16261-4:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorie 4 - Teil 4: Mindestanforderungen an die Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung

.

Anhang II


Nr.Referenz der Norm
1.EN ISO 14451-1:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 1: Begriffe (ISO 14451-1:2013)
2.EN 15947-1:2015
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien F1, F2 und F3 - Teil 1: Begriffe
3.EN 15947-2:2015
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien F1, F2 und F3 - Teil 2: Kategorien und Feuerwerkstypen
4.EN 15947-3:2015
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien F1, F2 und F3 - Teil 3: Mindestanforderungen an die Kennzeichnung
5.EN 15947-4:2015
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien F1, F2 und F3 - Teil 4: Prüfverfahren
6.EN 15947-5:2015
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien F1, F2 und F3 - Teil 5: Anforderungen an die Konstruktion und Funktion
7.EN 16256-1:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 1: Begriffe
8.EN 16261-1:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorie 4 - Teil 1: Begriffe


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