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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/403 der Kommission vom 28. Februar 2025 zur Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 hinsichtlich der Genehmigung bestimmter nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen und hinsichtlich der Liste der für diese Seuchen empfänglichen Arten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/403 vom 03.03.2025)
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Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission 2 enthält in seinen Anhängen I, II und III Listen der Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, welche nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, oder die Tilgungsprogrammen für diese Seuchen unterliegen und für die nationale Maßnahmen genehmigt wurden, sowie eine Liste der für diese Seuchen empfänglichen Arten.
(2) Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass das Gebiet Durançole sowie die Kompartimente FR 72261001 und FR 72294001 in seinem Hoheitsgebiet, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gelistet sind, nicht mehr als frei von KHV gelten können. Die zuständige Behörde wird keine nationalen Maßnahmen mehr durchführen, um die Einschleppung dieser Seuche zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen. Das genannte Gebiet und die genannten Kompartimente sollten daher aus der Liste im genannten Anhang gestrichen werden.
(3) Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass die Kompartimente 103647 und 117789 in seinem Hoheitsgebiet, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gelistet sind, nicht mehr als frei von der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) und der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) gelten können. Außerdem hat Dänemark der Kommission mitgeteilt, dass das Kompartiment 104106 in seinem Hoheitsgebiet nicht mehr als frei von IPN gelten kann. Die zuständige Behörde wird keine nationalen Maßnahmen mehr durchführen, um die Einschleppung dieser Seuchen in die genannten Kompartimente zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen. Diese Kompartimente sollten daher aus der Liste in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gestrichen werden.
(4) Des Weiteren hat Dänemark der Kommission mitgeteilt, dass das in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gelistete Kompartiment 122491 in seinem Hoheitsgebiet nicht mehr über ein Tilgungsprogramm in Bezug auf BKD verfügt. Die zuständige Behörde wird keine nationalen Maßnahmen mehr durchführen, um die Einschleppung dieser Seuche in das genannte Kompartiment zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen. Das genannte Kompartiment sollte daher aus der Liste im genannten Anhang gestrichen werden.
(5) Zudem hat Dänemark der Kommission mitgeteilt, dass das in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 genannte Tilgungsprogramm für bestimmte Seuchen nunmehr in Bezug auf BKD für das im genannten Anhang gelistete Kompartiment 106314 in seinem Hoheitsgebiet erfolgreich abgeschlossen wurde. Das genannte Kompartiment kann somit als frei von BKD gelten und sollte daher aus der Liste im genannten Anhang gestrichen werden. Es sollte stattdessen in die Liste der als frei von BKD geltenden Kompartimente in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgenommen werden, und die zuständige Behörde wird nationale Maßnahmen durchführen, um die Einschleppung dieser Seuche zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen.
(6) Dänemark hat der Kommission auch mitgeteilt, dass es mit einem Tilgungsprogramm in Bezug auf BKD für die Kompartimente 83138 und 103606 in seinem Hoheitsgebiet begonnen hat. Diese Kompartimente sollten deshalb in die Liste der einem Tilgungsprogramm für BKD unterliegenden Kompartimente in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgenommen werden, und die zuständige Behörde wird nationale Maßnahmen durchführen, um die Einschleppung dieser Seuche zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen.
(7) Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 sollten daher entsprechend geändert werden.
(8) Darüber hinaus hat die EFSA in ihren jüngsten Gutachten in Bezug auf BKD 3, die Infektion mit Gyrodactylus salaris 4, infektiöse Pankreasnekrose 5, die Infektion mit dem Lachs-Alphavirus 6 und die Frühlingsvirämie der Karpfen 7 Listen der Wassertierarten festgelegt, die für diese Seuchen empfänglich sind. Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 sollte daher geändert werden, um diesen EFSA-Gutachten Rechnung zu tragen.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Anhänge I, II und III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 28. Februar 2025
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.02.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/260/oj).
3) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8326.
4) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8325.
5) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8028.
6) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8327.
7) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8324.
Anhang |
Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag für Frankreich in Bezug auf die Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV) erhält folgende Fassung:
"Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV) | Frankreich | FR | Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen: |
FR 17116001 CE Pisiculture de l'EARL Carpio FR 34023506 CE SCEA les poissons du Soleil FR 34195501 CE Olivier Germaine - Pisciculture FR 39366002 CE Pisciculture du Moulin de Pierre FR 63263022 CE Pisciculture de Fontanas FR 66190003 CE SCEA les poissons du Soleil" |
b) Der Eintrag für Dänemark in Bezug auf die bakterielle Nierenerkrankung (BKD) erhält folgende Fassung:
"Bakterielle Nierenerkrankung (BKD) | Dänemark | DK | Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen: |
84470 | Brænderigårdens Dambrug | ||
92158 | Hørup Mølle Dambrug | ||
103471 | Abildvad Dambrug | ||
103559 | Fårup Mølle Dambrug | ||
103587 | Trend Å Dambrug | ||
103623 | Hårkjær Dambrug | ||
103682 | Sangild Dambrug | ||
103733 | Skade Dambrug | ||
106314 | Ravningkær Dambrug | ||
118656 | AquaSearch Ova, Billund | ||
118844 | Ravning ægpakkeri | ||
128165 | Ollerupgård Dambrug" |
c) Der Eintrag für Dänemark in Bezug auf die infektiöse Pankreasnekrose (IPN) erhält folgende Fassung:
"Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) | Dänemark | DK | Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen: |
83138 | Hallesøhuse Dambrug | ||
84470 | Brænderigårdens Dambrug | ||
92158 | Hørup Mølle Dambrug | ||
103554 | Fruerlund Dambrug | ||
103559 | Fårup Mølle Dambrug | ||
103571 | Hallesø Dambrug | ||
103606 | Lundby Dambrug | ||
103623 | Hårkjær Dambrug | ||
103668 | Ravning Dambrug | ||
103670 | Refsgårds Dambrug | ||
103682 | Sangild Dambrug | ||
103802 | Ådal Dambrug | ||
103910 | Piledal Dambrug | ||
106314 | Ravningkær Dambrug | ||
108516 | Hulsig Dambrug | ||
118656 | AquaSearch Ova, Billund | ||
118844 | Ravning ægpakkeri | ||
125770 | Aquasearch Ova | ||
128165 | Ollerupgård Dambrug" |
2. In Anhang II erhält der Eintrag für Dänemark in Bezug auf die bakterielle Nierenerkrankung (BKD) folgende Fassung:
"Bakterielle Nierenerkrankung (BKD) | Dänemark | DK | Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen: |
83138 | Halle Søhuse Dambrug | ||
103606 | Lundby Dambrug" |
3. Anhang III erhält folgende Fassung:
"Wassertierarten, die für Seuchen empfänglich sind, für die bestimmte Mitgliedstaaten * gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen erlassen haben
Seuche | Empfängliche Arten |
Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV) | Gemäß Spalte 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission |
Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) | Abramis brama, Aristichthys nobilis, Carassius auratus, Ctenopharyngodon idella, Cyprinus carpio, Cyprinus carpio koi, Cyprinus rubrofuscus, Danio rerio, Notemingonus crysoleucas, Percocypris pingi, Pimephales promelas, Rutilus kutum, Rutilus rutilus, Silurus glanis |
Bakterielle Nierenerkrankung (BKD) | Anoplopoma fimbria, Lota lota, Notropis cornutus, Onchorhynchus clarkii, Oncorhyncus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus tshawytscha, Pimephales promelas, Plecoglossus altivelis, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus namaycush, Salmo salar, Salmo trutta, Thymallus thymallus |
Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) | Anarhichas minor, Anguilla anguilla, Anguilla japonica, Brevoortia tyrannus, Channa striata, Coregonus lavaretus, Ctenolabrus rupestris, Danio rerio, Dicentrarchus labrax, Esox lucius, Gadus morhua, Hippoglossus hippoglossus, Limanda limanda, Morone saxatilis, Merluccius merluccius, Microstomus kitt, Orcorhynchus clarkii, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus rhodurus, Oncorhynchus tshawytscha, Pleuronectes platessa, Scophthalmus maximus, Salmo salar, Salmo trutta, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus namaycush |
Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) | Oncorhynchus mykiss, Salmo trutta, Salmo salar, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus namaycush, Thymallus thymallus |
Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV) | Limanda limanda, Oncorhynchus mykiss, Salmo salar, Salvelinus alpinus |
____
*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland."
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