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Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
(ABl. L 2025/486 vom 18.03.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2023/956 sind die Vorschriften für die Einreichung eines Antrags auf Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder (im Folgenden "Antrag auf Zulassung") sowie die Kriterien und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung festgelegt.
(2) Einführer müssen einen solchen Antrag auf Zulassung stellen, um in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren in das Zollgebiet der Union einführen zu können. Einführer von Strom, für die Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt, sind als zugelassene CBAM-Anmelder zu betrachten, ohne dass ein Antrag auf Zulassung gestellt werden muss.
(3) Die Kommission muss Durchführungsbestimmungen für die Einreichung von Anträgen auf Zulassung und für das Zulassungsverfahren erlassen und dabei der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, gebührend Rechnung tragen, indem Verfahren automatisiert und Eigenerklärungen zur Vorlage von Angaben genutzt werden.
(4) Um die Zulassung zu erhalten, sollte ein Antragsteller vor der ersten Einfuhr von Waren den Antrag auf Zulassung in einem Standardformat, das im CBAM-Register vorgegeben ist, beim Mitgliedstaat seiner Niederlassung einreichen.
(5) Um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde auf der Grundlage vollständiger und aktualisierter Informationen entscheidet, sollte es dem Antragsteller gestattet sein, die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung darum zu ersuchen, die im Antrag auf Zulassung vorgelegten Angaben anzupassen, wobei ein solches Ersuchen zu begründen ist. Jenes Recht sollte das Recht des Antragstellers gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, vom Verantwortlichen jederzeit eine Berichtigung seiner unrichtigen personenbezogenen Daten zu verlangen, unberührt lassen.
(6) Um einerseits zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde den Antrag auf Zulassung angemessen prüfen und das Konsultationsverfahren durchführen kann, und um andererseits sicherzustellen, dass den Antragstellern zeitnah eine Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung zugeht, sollte die mit dem Antrag auf Zulassung befasste zuständige Behörde innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Antrag auf Zulassung entscheiden. Dieser Zeitraum sollte 120 Kalendertage nicht überschreiten.
(7) Der zuständigen Behörde sollte es gestattet sein, erforderlichenfalls zusätzliche Angaben vom Antragsteller anzufordern. In diesem Fall sollte die zuständige Behörde berechtigt sein, die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.
(8) Um die Durchführung des Zulassungsverfahrens in den ersten Monaten der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, ist eine Verlängerung des Zeitraums notwendig, innerhalb dessen die zuständigen Behörden über die Anträge auf Zulassung zu entscheiden haben.
(9) Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung sollte verlängert werden können, wenn Untersuchungen erforderlich sind, um festzustellen, ob der Antragsteller an schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen beteiligt war.
(10) Damit Einführer von Strom, für die Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956 gilt, zugelassen werden können, sollten sie der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats mitteilen, dass Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung auf sie Anwendung findet, und sie sollten Belege für diese Aussage vorlegen.
(11) Damit nur in gutem Glauben handelnde Einführer zugelassene CBAM-Anmelder werden, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Einreichung eines Antrags auf Zulassung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften und in den fünf Jahren vor Antragstellung an keinen Wirtschaftsstraftaten beteiligt waren und über eine gute Bonität verfügen.
(12) Im Anschluss an eine Risikobewertung durch die zuständige Behörde kann die Einhaltung der Kriterien in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/956 auf der Grundlage der ehrenwörtlichen Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/956 festgestellt werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde beim Antragsteller ein Führungszeugnis anfordern, um die im Antrag auf Zulassung gemachten Angaben zu bestätigen.
(13) Die Vorschriften für das Konsultationsverfahren sollten es der zuständigen Behörde zudem ermöglichen, bei der Kommission und anderen zuständigen Behörden Informationen über die Erfüllung der Kriterien für die Zulassung durch den Antragsteller anzufordern. Die während des Übergangszeitraums erhobenen Daten haben gezeigt, dass Einführer, die innerhalb eines Jahres Waren mit einem Gewicht von weniger als einer Tonne einführen, nur in eingeschränktem Maße grenzüberschreitend tätig sind, sodass bei der im Konsultationsverfahren festgelegten Frist eine entsprechende Unterscheidung erfolgen sollte.
(14) Um eine verhältnismäßige Anwendung des Zulassungsverfahrens zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Kriterien für die Erteilung einer Zulassung die besonderen Merkmale des Antragstellers berücksichtigen; dies gilt insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die keinem unnötigen Verwaltungsaufwand ausgesetzt sein sollten.
(15) War der Antragsteller in den beiden Geschäftsjahren vor dem Jahr der Antragstellung nicht durchgängig als juristische Person niedergelassen, hat die zuständige Behörde die Leistung einer Sicherheit zu verlangen. Die Sicherheitsleistung sollte innerhalb eines in dieser Verordnung festzulegenden Zeitraums im CBAM-Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde sollte die Sicherheit im Hinblick darauf überwachen, ob deren ausreichende Höhe fortlaufend gewährleistet ist, und erforderlichenfalls auch eine Anpassung der Sicherheit verlangen; die Behörde sollte die Sicherheit freigeben, wenn die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/956 erfüllt sind.
(16) Um sicherzustellen, dass zugelassene CBAM-Anmelder die Kriterien für die Zulassung fortlaufend erfüllen, sollten die zuständigen Behörden berechtigt sein, nach Erteilung einer Zulassung auf eigene Initiative die Kriterien für die Zulassung erneut zu prüfen, nachdem sie von einer anderen zuständigen Behörde oder der Kommission bzw. vom zugelassenen CBAM-Anmelder Informationen erhalten haben.
(17) Personen, deren Status als zugelassener CBAM-Anmelder widerrufen wird, sollten sämtlichen bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf vor dem Widerruf eingeführte Waren nachkommen. Wird der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerrufen, so wird sein CBAM-Konto geschlossen, wenn alle Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956 erfüllt sind. Ein CBAM-Konto kann nur innerhalb des Überprüfungszeitraums gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 erneut geöffnet werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollte das CBAM-Konto dauerhaft geschlossen werden.
(18) Die Bestimmungen für die Beantragung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und diejenigen für die Gewährung dieses Status sind eng miteinander verknüpft, da sie die Einreichung des Antrags auf Zulassung sowie die Kriterien und das Verfahren für die Zulassung betreffen. Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die nach Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/956 zu erlassenden Bestimmungen in einer einzigen Verordnung festgelegt werden.
(19) Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 28. März 2025 gelten, um die reibungslose Zulassung von CBAM-Anmeldern und parallel die Entwicklung des einschlägigen IT-Systems für das CBAM-Register zu ermöglichen, sodass dieses Register bis zum 1. Januar 2026 voll funktionsfähig ist.
(20) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nur für die Zwecke von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung oder dem Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders im Sinne der vorliegenden Verordnung erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Insbesondere sollten geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Rechte betroffener Personen vorgesehen werden, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich ist. Zusätzlich zu anderen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umzusetzen sind, sollten diese Vorkehrungen spezifische Maßnahmen umfassen, um den unbefugten Zugriff auf diese Daten oder deren Offenlegung zu verhindern.
(21) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 27. November 2024 eine Stellungnahme abgegeben.
(22) Damit diese Verordnung rechtzeitig angewandt werden kann, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(23) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des CBAM-Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Beantragung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
Artikel 1 Antragsverfahren
(1) Die Verfahren für die Beantragung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden "Antrag auf Zulassung") werden in elektronischer Form über das CBAM-Register durchgeführt.
(2) Bei der Beantragung der Zulassung gibt jeder Antragsteller gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/956 die aufgelisteten Angaben an.
(3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine in einem Drittland niedergelassene juristische Person, und trifft eine der in Artikel 5 Nummer 31 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 genannten Situationen auf ihn zu, so gibt der Antragsteller seine Anschrift in jenem Drittland sowie die Anschrift seiner Niederlassung und die EORI-Nummer in dem Mitgliedstaat an, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird.
(4) Jedem Antrag auf Zulassung wird im CBAM-Register automatisch eine einmalige Antragsreferenznummer zugewiesen.
Artikel 2 Anpassung des eingereichten Antrags
(1) Der Antragsteller unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über etwaige Änderungen hinsichtlich der im Antrag vorgelegten Angaben und beantragt eine Anpassung dieser Angaben, bevor über den Antrag entschieden wurde. Der Antragsteller reicht den Antrag auf Anpassung zusammen mit allen relevanten Angaben und Belegen bei der zuständigen Behörde ein.
(2) Ein Antrag auf Anpassung der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a, c und h der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben erfordert keine Begründung, und die Angaben werden automatisch angepasst und registriert.
(3) Stellt der Antragsteller einen Antrag auf Anpassung der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d bis g der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben, so begründet er dies in seinem Antrag auf Anpassung.
(4) Die zuständige Behörde kann die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Frist um 30 Kalendertage verlängern, wenn sie den Antrag auf Zulassung aufgrund des vom Antragsteller vorgelegten Antrags auf Anpassung seiner Angaben erneut prüfen muss.
(5) Soweit das Ersuchen substanzielle Anpassungen betrifft, kann die zuständige Behörde den Antrag zurückweisen und die Einreichung eines neuen Antrags verlangen.
Artikel 3 Rücknahme des Antrags auf Zulassung nach Einleitung des Konsultationsverfahrens
Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Zulassung zurück, nachdem ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 1 eingeleitet wurde, so beendet die zuständige Behörde das Konsultationsverfahren und unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission (im Folgenden "konsultierte Parteien") über die Rücknahme des Antrags auf Zulassung.
Artikel 4 Prüfung des Antrags auf Zulassung durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Zulassung innerhalb von 120 Kalendertagen nach dessen Eingang.
(2) Um zu beurteilen, ob die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Kriterien erfüllt sind, kann die zuständige Behörde Folgendes berücksichtigen:
(3) Die zuständige Behörde dokumentiert ihre Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Kriterien und die entsprechenden Ergebnisse.
(4) Ist der Antragsteller nicht im Mitgliedstaat der Antragstellung niedergelassen, so lehnt die zuständige Behörde den Antrag auf Zulassung ab. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Ablehnung und die Gründe dafür.
(5) Abweichend von Absatz 1 prüft die zuständige Behörde Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder, die vor dem 15. Juni 2025 eingereicht werden, innerhalb von 180 Kalendertagen.
Artikel 5 Anforderung zusätzlicher Angaben durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller zusätzliche Angaben anfordern, die sie zur Beurteilung der Voraussetzungen und der Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 benötigt.
(2) Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Behörde innerhalb der von ihr gesetzten Frist die gemäß Absatz 1 angeforderten Angaben, einschließlich entsprechender Belege, soweit erforderlich. Diese Frist darf 30 Kalendertage ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Angaben nicht überschreiten.
(3) Fordert die zuständige Behörde zusätzliche Angaben an, so kann die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Frist um bis zu 30 Kalendertage verlängert werden. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller über eine solche Verlängerung und die Gründe dafür.
(4) Wenn gemäß dem vorliegenden Artikel zusätzliche Angaben angefordert werden, darf die Prüfung eines Antrags auf Zulassung nicht länger als 180 Kalendertage ab dessen Eingang dauern.
Artikel 6 Beabsichtigte Ablehnung und Rechtsbehelf
(1) Wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, den Antrag auf Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders abzulehnen, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit und gibt ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.
(2) Die zuständige Behörde macht in der Mitteilung an den Antragsteller Angaben zu Folgendem:
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Frist beginnt an dem Tag, an dem die zuständige Behörde dem Antragsteller ihre Mitteilung übermittelt, und darf 30 Kalendertage nicht überschreiten.
(4) Nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers ihre endgültige Entscheidung treffen.
(5) Lehnt die zuständige Behörde die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders ab, und hat der Antragsteller von seinem Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs Gebrauch gemacht, so hinterlegt die zuständige Behörde den Eingang des Rechtsbehelfs und die Entscheidung über den Rechtsbehelf im CBAM-Register.
Artikel 7 Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
(1) Eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung wird an dem Tag wirksam, an dem die zuständige Behörde diese Entscheidung im CBAM-Register hinterlegt, und der Antragsteller erhält eine Mitteilung über diese Entscheidung im CBAM-Register.
(2) Ist die Eintragung einer Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/956 erforderlich, so wird die in Absatz 1 genannte Entscheidung am Tag der Eintragung der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung wirksam.
Artikel 8 Identifizierung von Einführern von Strom
(1) Eine Person, an die im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe Kapazität für die Einfuhr von Strom gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956 vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert, legt innerhalb eines Monats nach der Zollanmeldung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde, Folgendes vor:
Artikel 9 Schwere oder wiederholte Verstöße
(1) Die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Kriterien sind erfüllt, wenn der Antragsteller, die für CBAM-Angelegenheiten des Antragstellers zuständigen Personen, die für den Antragsteller zuständigen Personen sowie die Personen, die die Kontrolle über die Geschäftsführung des Antragstellers ausüben, die folgenden Bedingungen erfüllen:
(2) Ist der Antragsteller seit weniger als fünf Jahren niedergelassen, so bewertet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung den Antrag auf Zulassung anhand der ihr vorliegenden Registereinträgen und Informationen.
(3) Erforderlichenfalls fordert die zuständige Behörde folgende Unterlagen an, um zu überprüfen, ob der Antragsteller nicht an schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/956 beteiligt war:
(4) Fordert die zuständige Behörde das Führungszeugnis oder jedes andere nach nationalem Recht als Führungszeugnis anerkannte Dokument gemäß Absatz 3 an, so vermerkt die zuständige Behörde die Gründe für dieses Ersuchen. Nachdem über die Zulassung entschieden wurde, bewahrt die zuständige Behörde das Führungszeugnis oder jedes andere nach nationalem Recht als Führungszeugnis anerkannte Dokument nicht weiter auf. Wenn gemäß Artikel 6 Absatz 4 entschieden wurde, den Antrag auf Zulassung abzulehnen, werden die Führungszeugnisse bzw. Dokumente gegebenenfalls nur für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 5 aufbewahrt. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Zugang zu Führungszeugnissen auf Personen beschränkt ist, die in dieser zuständigen Behörde für die Überprüfung schwerwiegender oder wiederholter Verstöße verantwortlich sind.
Artikel 10 Voraussetzungen für die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit
(1) Die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Kriterien sind erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
(2) Ist der Antragsteller seit weniger als zwei Jahren niedergelassen, so wird die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/956 anhand der verfügbaren Daten und Informationen geprüft und bewertet.
(3) Bei der Überprüfung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen prüft die zuständige Behörde die im Antrag angegebenen Daten sowie erforderlichenfalls die mit dem Antrag auf Zulassung vorgelegten Belege, wobei sie die besonderen Merkmale des Antragstellers, einschließlich der vom Antragsteller gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/956 vorgelegten Angaben zum geschätzten Volumen der Einfuhren, berücksichtigt.
Artikel 11 Konsultationsverfahren und Format für die Erteilung einer Zulassung
(1) Die zuständige Behörde leitet in elektronischer Form über das CBAM-Register innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang des Antrags auf Zulassung gemäß Artikel 1 Absatz 1, das Konsultationsverfahren ein, an dem die in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten konsultierten Parteien beteiligt werden (im Folgenden "Konsultationsverfahren").
(2) Im Konsultationsverfahren werden die Parteien von der zuständigen Behörde dazu konsultiert, ob
(3) Liegen einer im Konsultationsverfahren konsultierten Partei Informationen dazu vor, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Voraussetzungen und Kriterien für die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders möglicherweise nicht erfüllt, so registriert sie ihren Sachstand unter Angabe ordnungsgemäß dokumentierter und berechtigter Gründe unverzüglich im CBAM-Register.
(4) Die im Konsultationsverfahren konsultierten Parteien haben über das CBAM-Register Zugang zur EORI-Nummer, zu den Kontaktdaten, zum Status des Antrags auf Zulassung sowie zu den gemäß Absatz 3 vorgelegten Antworten der konsultierten Parteien.
(5) Die zuständige Behörde kann bei den konsultierten Parteien zusätzliche Angaben und Unterlagen anfordern, wenn diese zuständige Behörde dies aufgrund der gemäß Absatz 3 vorgelegten Antworten jener konsultierten Parteien für erforderlich hält. Eine konsultierte Partei, bei der zusätzliche Angaben und Unterlagen angefordert werden, legt diese Angaben und Unterlagen innerhalb von fünf Arbeitstagen vor.
Artikel 12 Konsultationsfrist
(1) Die zuständige Behörde setzt den konsultierten Parteien eine Frist für die Vorlage ihres Sachstandes gemäß Artikel 11 Absatz 3.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist darf 5 Arbeitstage nicht überschreiten, wenn gemäß den im Antrag auf Zulassung vorgelegten Angaben das geschätzte jährliche Volumen der Wareneinfuhren einer Tonne oder weniger entspricht.
(3) Die in Absatz 1 genannte Frist darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten, wenn gemäß den im Antrag auf Zulassung vorgelegten Angaben das geschätzte jährliche Volumen der Wareneinfuhren mehr als einer Tonne entspricht.
(4) Die zuständige Behörde kann die gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegte Konsultationsfrist in den folgenden Fällen verlängern:
(5) Antworten die konsultierten Parteien nicht innerhalb der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Konsultationsfristen, so gelten die Voraussetzungen und Kriterien, die Gegenstand der Konsultation sind, als erfüllt.
Kapitel II
Sicherheitsleistung
Artikel 13 Leistung einer Sicherheit
Ist gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/956 die Leistung einer Sicherheit erforderlich, so legt der Antragsteller der zuständigen Behörde die Sicherheit vor, und die zuständige Behörde registriert sie im CBAM-Register.
Artikel 14 Überwachung der Sicherheit
(1) Die für die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zuständige Behörde überwacht die Sicherheit.
(2) Der zugelassene CBAM-Anmelder hat sicherzustellen, dass die Sicherheit ausreicht, um die Anzahl der CBAM-Zertifikate abzudecken, die der zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2023/956 aufgrund der Wareneinfuhren entsprechend den Schätzungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g der genannten Verordnung abgeben müsste.
(3) Der zugelassene CBAM-Anmelder hat sicherzustellen, dass die Sicherheit jederzeit auf der in Absatz 2 genannten Höhe bleibt.
(4) Die zuständige Behörde überprüft den Betrag der Sicherheit und verlangt erforderlichenfalls eine Anpassung der Sicherheit, um die Anforderungen des Artikels 16 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/956 zu erfüllen.
Artikel 15 Andere Formen der Sicherheitsleistung
Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie andere Formen der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 akzeptiert.
Artikel 16 Anpassung der Sicherheitsleistung
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anpassung einer Sicherheitsleistung erforderlich ist, um die Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/956 zu erfüllen, so fordert sie den zugelassenen CBAM-Anmelder auf, die Sicherheit unverzüglich anzupassen.
(2) Die Entscheidung über die Anpassung des Sicherheitsbetrags stützt sich auf die in der Zollanmeldung angegebene Menge der eingeführten Waren und auf andere der zuständigen Behörde vorliegende relevante Informationen. Die zuständige Behörde gewährt dem zugelassenen CBAM-Anmelder Zugang zu diesen Informationen.
(3) Der CBAM-Anmelder leistet die angepasste Sicherheit innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist, die zwei Monate nach der Aufforderung gemäß Absatz 1 nicht überschreiten darf. Die zuständige Behörde registriert die angepasste Sicherheit unverzüglich im CBAM-Register.
(4) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 3 genannte Frist verlängern, wenn der zugelassene CBAM-Anmelder ein entsprechendes begründetes Ersuchen stellt. Wenn diesem Ersuchen stattgegeben wird, so beträgt die verlängerte Frist höchstens drei Monate ab der Aufforderung zur Anpassung der Sicherheit durch die zuständige Behörde.
(5) Leistet der zugelassene CBAM-Anmelder die angepasste Sicherheit nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 bzw. Absatz 4, so leitet die zuständige Behörde das Widerrufsverfahren gemäß Artikel 22 ein.
Kapitel III
Zulassung
Artikel 17 Zulassungsangaben
(1) Die Entscheidung über die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders umfasst mindestens die im Anhang genannten Angaben. Im Anschluss an die Entscheidung wird die Zulassung im CBAM-Register als "aktiv" dokumentiert.
(2) Aus der gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 zugewiesenen CBAM-Kontonummer geht der Mitgliedstaat der zuständigen Behörde hervor, die den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt hat.
Artikel 18 Neubewertung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
(1) Die zuständige Behörde, die den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt hat, führt in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch in folgenden Fällen, eine Neubewertung dieses Status durch:
(2) Die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt hat, und die Kommission unterrichten jene zuständige Behörde unverzüglich, wenn der zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/956 an schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war.
Artikel 19 Schlussfolgerungen aufgrund der Neubewertung
(1) Gelangt die zuständige Behörde, die den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt hat, auf der Grundlage der Neubewertung gemäß Artikel 18 zu der Entscheidung, dass Anpassungen hinsichtlich des Status des zugelassenen CBAM-Anmelders erforderlich sind, so teilt sie dem zugelassenen CBAM-Anmelder ihre Schlussfolgerungen unverzüglich mit.
(2) Der zugelassene CBAM-Anmelder kann zu einer Mitteilung gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Übermittlung Stellung nehmen.
(3) Die zuständige Behörde leitet das Verfahren für den Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung ein, wenn sie unter Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Absatz 2 zu dem Schluss kommt, dass der zugelassene CBAM-Anmelder die Kriterien und Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/956 nicht mehr erfüllt.
Kapitel IV
Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
Artikel 20 Allgemeine Bestimmungen zum Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
(1) Die Person, deren Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerrufen wurde, kommt der Verpflichtung nach, für vor dem Widerruf eingeführte Waren eine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/956 vorzulegen.
(2) Die Person, deren Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerrufen wurde, kann jederzeit erneut eine Zulassung beantragen, soweit die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 erfüllt werden.
Artikel 21 Widerrufsverfahren auf Antrag des zugelassenen CBAM-Anmelders
(1) Beantragt der zugelassene CBAM-Anmelder den Widerruf seiner Zulassung, so gibt er den Grund hierfür sowie das Datum an, ab dem der Widerruf wirksam werden soll (im Folgenden "Widerrufsdatum"). Das Widerrufsdatum darf nicht vor der Einreichung des Antrags auf Widerruf liegen. Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für den Widerrufsantrag.
(2) Bei einem Widerrufsdatum gemäß Absatz 1 bis zum 31. Mai des betreffenden Jahres enthält die CBAM-Erklärung die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben sowie gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Angaben, und zwar in Bezug auf Waren, die vor dem Widerrufsdatum eingeführt wurden und nicht anderweitig Gegenstand einer CBAM-Erklärung sind.
(3) Liegt das Widerrufsdatum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach dem 31. Mai des betreffenden Jahres, so enthält die CBAM-Erklärung die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben sowie gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Angaben, und zwar in Bezug auf Waren, die zwischen dem 1. Januar des betreffenden Jahres und dem Widerrufsdatum eingeführt wurden.
(4) Der zugelassene CBAM-Anmelder, der den Widerruf beantragt, reicht die Erklärung gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 innerhalb eines Monats ab dem Widerrufsdatum gemäß Absatz 1 ein.
(5) Ist der zugelassene CBAM-Anmelder nicht in der Lage, die in Absatz 2 bzw. Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Erklärung abzugeben, so unterrichtet er die zuständige Behörde bei der Einreichung des Antrags auf Widerruf gemäß Absatz 1 hierüber. Der zugelassene CBAM-Anmelder übermittelt der zuständigen Behörde am Widerrufsdatum die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben.
(6) Die zuständige Behörde erstellt innerhalb eines Monats nach dem Widerrufsdatum die CBAM-Erklärung für die eingeführten Waren, die nicht anderweitig Gegenstand einer CBAM-Erklärung sind, und stützt sich dabei auf die gemäß Absatz 5 erhaltenen Angaben sowie die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956 übermittelten Informationen, auf die ihr vorliegenden Informationen sowie auf die grauen Emissionen, die anhand von Standardwerten nach den Verfahren gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 ermittelt wurden.
(7) Die auf der Grundlage der Angaben in der Erklärung gemäß den Absätzen 2, 3 bzw. 6 berechnete Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate wird innerhalb von 15 Kalendertagen von dem den Widerruf beantragenden zugelassenen CBAM-Anmelder abgegeben.
(8) Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann seinen Widerrufsantrag jederzeit zurückziehen, bevor die zuständige Behörde über den Antrag auf Widerruf entschieden hat.
(9) Die zuständige Behörde informiert den zugelassenen CBAM-Anmelder, die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über den Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders.
Artikel 22 Absicht der zuständigen Behörde, das Widerrufsverfahren einzuleiten
(1) Beabsichtigt die zuständige Behörde, eine Zulassung zu widerrufen, so prüft sie die in Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/956 und in den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen und Kriterien.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der zugelassene CBAM-Anmelder an schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 beteiligt war oder gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung, wonach die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten sichergestellt werden muss, verstoßen hat, so berücksichtigt die zuständige Behörde die folgenden Faktoren:
(3) Die zuständige Behörde kann den zugelassenen CBAM-Anmelder auffordern, zusätzliche Angaben vorzulegen und zu den Angaben Stellung zu nehmen, auf die die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zu stützen beabsichtigt, bevor sie eine Entscheidung trifft oder ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 25 einleitet. Die zuständige Behörde setzt eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen, innerhalb der der zugelassene CBAM-Anmelder die geforderten Angaben bzw. die geforderte Stellungnahme vorzulegen hat.
Artikel 23 Entscheidung über den Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
(1) Aufgrund der Prüfung gemäß Artikel 22 und nach Anhörung des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 27 kann die zuständige Behörde entscheiden, die Zulassung zu widerrufen. Diese Widerrufsentscheidung wird unverzüglich über das CBAM-Register mitgeteilt.
(2) Bei einer Mitteilung der Widerrufsentscheidung bis zum 31. Mai des betreffenden Jahres enthält die CBAM-Erklärung die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben sowie gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Angaben, und zwar in Bezug auf Waren, die vor dem Datum der Mitteilung der Widerrufsentscheidung eingeführt wurden und nicht anderweitig Gegenstand einer CBAM-Erklärung sind.
(3) Wurde die Widerrufsentscheidung nach dem 31. Mai des betreffenden Jahres mitgeteilt, so enthält die CBAM-Erklärung die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben sowie gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Angaben, und zwar in Bezug auf Waren, die zwischen dem 1. Januar des betreffenden Jahres und dem Datum der Mitteilung der Widerrufsentscheidung eingeführt wurden.
(4) Die Person, deren Zulassung widerrufen wurde, reicht innerhalb eines Monats ab dem Datum, an dem der Widerruf mitgeteilt wurde, die Erklärung gemäß Absatz 2 bzw. 3 ein.
(5) Ist die Person, deren Zulassung widerrufen wurde, nicht in der Lage, die in den Absätzen 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels genannte Erklärung abzugeben, so unterrichtet sie die zuständige Behörde innerhalb eines Monats ab Mitteilung der Widerrufsentscheidung hierüber und übermittelt ihr unverzüglich die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben.
(6) Die zuständige Behörde erstellt innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Angaben eine CBAM-Erklärung für die eingeführten Waren, die nicht anderweitig Gegenstand einer CBAM-Erklärung sind, und stützt sich dabei auf die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erhaltenen Angaben sowie die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956 übermittelten Informationen, auf die ihr vorliegenden Informationen sowie auf die grauen Emissionen, die anhand von Standardwerten nach den Verfahren gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 ermittelt wurden.
(7) Die auf der Grundlage der Angaben in der Erklärung gemäß den Absätzen 2, 3 bzw. 6 berechnete Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate ist innerhalb von 15 Kalendertagen von der Person, deren Zulassung widerrufen wurde, abzugeben.
Artikel 24 Datum des Wirksamwerdens
(1) Der Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird an dem Tag wirksam, der auf das Datum der Mitteilung der Entscheidung über den Widerruf gemäß Artikel 21 Absatz 9 bzw. Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung folgt. Die Mitteilung über diese Entscheidung wird im CBAM-Register dokumentiert; dies gilt als Mitteilung an den CBAM-Anmelder.
(2) Der Widerruf wirkt sich nicht auf die Gültigkeit der Einfuhr von Waren und der damit verbundenen Emissionen aus, die vor dem Zeitpunkt der Registrierung des Widerrufs erfolgte.
(3) Wurde eine CBAM-Zulassung gemäß Artikel 21 oder Artikel 23 widerrufen, so bleibt das CBAM-Konto gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956 bis zum fünften Jahr nach dem Widerruf mit dem Status "geschlossen" bestehen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird das CBAM-Konto dauerhaft geschlossen.
(4) Die zuständige Behörde öffnet ein CBAM-Konto mit dem Status "geschlossen" erneut, um es dem Kontoinhaber zu ermöglichen, nach der Überprüfung einer eingereichten CBAM-Erklärung der Verpflichtung zur Abgabe der korrekten Anzahl von CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/956 nachzukommen.
Artikel 25 Sofortiger Widerruf
(1) Die zuständige Behörde kann in den folgenden Fällen beschließen, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu widerrufen:
(2) Nachdem der zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 27 angehört wurde, kann die zuständige Behörde dem zugelassenen CBAM-Anmelder über das CBAM-Register unverzüglich den sofortigen Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und die Gründe dafür mitteilen.
(3) Der Mitteilung gemäß Absatz 2 sind die in Artikel 23 Absätze 2 bis 7 festgelegten Anforderungen zu entnehmen.
(4) Hat die zuständige Behörde entschieden, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders sofort zu widerrufen, so ändert sie den Status der Zulassung in "widerrufen".
Artikel 26 Konsultationsverfahren für den Widerruf
(1) Die zuständige Behörde leitet das Konsultationsverfahren mit den konsultierten Parteien in elektronischer Form im CBAM-Register ein, teilt mit, dass sie den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu widerrufen beabsichtigt und fordert für ihre Entscheidung zusätzliche Angaben zu den in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Kriterien an.
(2) Ist eine der konsultierten Parteien der Auffassung, dass der zugelassene CBAM-Anmelder eine oder mehrere der für die Zulassung geforderten Voraussetzungen und Kriterien nicht erfüllt, was einen Widerruf gemäß Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/956 rechtfertigen würde, so teilt sie der zuständigen Behörde, die das Konsultationsverfahren eingeleitet hat, ihren ordnungsgemäß dokumentierten und begründeten Sachstand mit.
(3) Die zuständige Behörde kann bei einer konsultierten Partei zusätzliche Angaben und Unterlagen anfordern, soweit sie dies für die Entscheidung über einen Widerruf für erforderlich hält.
(4) Die zuständige Behörde legt eine Frist für das Konsultationsverfahren fest, die 15 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt, an dem diese zuständige Behörde mitteilt, welche Voraussetzungen und Kriterien die konsultierten Parteien zu prüfen haben, nicht überschreitet.
Die zuständige Behörde kann eine kürzere Frist festlegen, wenn die Schwere der Handlungen des zugelassenen CBAM-Anmelders dies rechtfertigt.
(5) Antworten die konsultierten Parteien nicht innerhalb der für das Konsultationsverfahren festgelegten Frist, so gelten die Voraussetzungen und Kriterien, die Gegenstand der Konsultation sind, als erfüllt.
Artikel 27 Anspruch auf rechtliches Gehör bei Widerruf und Rechtsbehelf
(1) Vor dem Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders hört die zuständige Behörde den zugelassenen CBAM-Anmelder an.
(2) Die Mitteilung der zuständigen Behörde an den zugelassenen CBAM-Anmelder umfasst Folgendes:
(3) Gibt der zugelassene CBAM-Anmelder seine Stellungnahme gemäß Absatz 2 Buchstabe b bzw. Buchstabe c fristgerecht ab, so kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Stellungnahme die endgültige Entscheidung treffen, es sei denn, die betreffende Person bekundet gleichzeitig die Absicht, innerhalb der vorgegebenen Frist eine weitere Stellungnahme abzugeben.
(4) Widerruft die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und wird das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs ausgeübt, so vermerkt die zuständige Behörde diesen Rechtsbehelf und registriert die Schlussfolgerungen des Rechtsbehelfsverfahrens im CBAM-Register.
(5) Durch den in Absatz 4 genannten Rechtsbehelf wird die Widerrufsentscheidung nicht ausgesetzt.
Kapitel V
Datenschutz
Artikel 28 Schutz personenbezogener Daten
(1) Die in dieser Verordnung festgelegten und in dem gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/956 eingerichteten CBAM-Register gespeicherten personenbezogenen Daten werden für die Zwecke von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung und dem Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders verarbeitet.
(2) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt die zuständige Behörde, die den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt bzw. widerruft, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Für die Zwecke der Beantragung und Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders werden keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 29 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 28. März 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. März 2025
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
Inhalt der Entscheidung über die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders | Anhang |
Angaben |
- Zugelassener CBAM-Anmelder ist ein indirekter Zollvertreter? |
- Zugelassener CBAM-Anmelder |
- - Name und Anschrift |
- - - Name |
- - - Straße und Hausnummer |
- - - Postleitzahl |
- - - Ort |
- - - Land |
- - Identifikation des Akteurs |
- - - EORI-Nummer |
- Kontaktperson |
- - Name |
- - Telefonnummer |
- Allgemeines |
- - CBAM-Kontonummer |
- - Entscheidungsbefugte Behörde |
- - Status der Zulassung |
- - Datum der Ausstellung der Zulassung |
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