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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/497 der Kommission vom 11. März 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1625)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/497 vom 14.03.2025)


Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. In Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung ist vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien als Reaktion auf den am 25. November 2024 in der Gemeinde Welingrad in der Oblast Pasardschik bestätigten Ausbruch. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.

(5) Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 hat Bulgarien die Kommission darüber informiert, dass es bei der Anwendung der gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf den Ausbruch, der in der Gemeinde Welingrad in der Oblast Pasardschik bestätigt wurde, kontinuierlich zu Verzögerungen kommt.

(6) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage ist es im Interesse einer wirksamen Minderung des Risikos einer Ausbreitung der Seuche sowohl innerhalb Bulgariens als auch auf andere Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung, die Dauer der Bekämpfungsmaßnahmen in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Bulgarien gelisteten Sperrzonen anzupassen. Mit diesen Anpassungen wird dem erheblichen Risiko Rechnung getragen, das von der anhaltenden Zirkulation und der potenziellen Ausbreitung der Seuche über die derzeit betroffenen Gebiete hinaus ausgeht, solange die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen wurden.

(7) Die Dauer der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen stützt sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Darüber hinaus werden die Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den betroffenen Gebieten sowie die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien sowie das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche innerhalb des genannten Mitgliedstaats und in der Union berücksichtigt. Ferner wurde die Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gemäß den im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) festgelegten internationalen Standards festgelegt.

(8) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und des Zeitraums, in dem die im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 vorgesehenen Maßnahmen gelten müssen, sollte die Geltungsdauer des genannten Beschlusses bis zum 31. Juli 2025 verlängert werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 wird das Datum "31. Mai 2025" durch "31. Juli 2025" ersetzt.

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2 Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 der Kommission vom 19. Dezember 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3109 (ABl. L, 2024/3238, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/3238/oj).

.

Anhang

A. Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Regionale Gebietseinheit und ADIS-Bezugsnummer des AusbruchsGemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sindGültig bis
Region Pasardschik
BG-PPR-2024-00001
Schutzzone:
Those parts of Pazardzhik region, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.0156, Long. 23.9989 (2024/1)
22.5.2025
Überwachungszone:
Those parts of Pazardzhik region, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.0156, Long. 23.9989 (2024/1) excluding the areas contained in the protection zone
31.5.2025
Überwachungszone:
Those parts of Pazardzhik region, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.0156, Long. 23.9989 (2024/1)
23.5.2025 - 31.5.2025

B. Weitere Sperrzonen

Regionale GebietseinheitGebiete in der gemäß Artikel 1 in Bulgarien eingerichteten weiteren SperrzoneGültig bis
Region Pasardschik
  • Entire territory of Pazardzhik region, excluding the areas included in any protection or surveillance zone.
30.6.2025
  • Entire territory of Pazardzhik region
1.6.2025 - 30.6.2025
Region Blagoewgrad
  • Municipalities Razlog, Satovcha, Garmen, Bansko, Belitsa, Yakoruda
30.6.2025
Region Smoljan
  • Dospat Municipality
30.6.2025
Region der Oblast Sofia
  • Municipalities Kostenets and Dolna Banya
30.6.2025


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