76/769/EWG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (4)

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(Red. Anmerkung: Die Bezifferung dieser Stoffgruppe ist nicht im ABl. der EU festgelegt; chronologisch aber in der RL 94/48/EG - (ABl. Nr. L 331 vom 21.12.1994 S. 7) nach der Nr. 28 und vor Nr. 29 veröffentlicht worden)

28a. Stoffe

  1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, wie z.B. für
  2. Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe muß auf der Verpackung der vorgenannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: "Nur für gewerbliche Verbraucher".
  3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG genannten Aerosolpackungen.
  4. Die vorstehend genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Stand: 94/48/EG


29. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft und mindestens als "giftig (T)" und mit dem Gefahrensatz R 45: "Kann Krebs erzeugen" oder mit dem Gefahrensatz R 49 "Kann Krebs erzeugen beim Einatmen" gekennzeichnet werden und wie folgt aufgeführt sind:

"Krebserzeugend Kategorie 1": Stoffliste

"Krebserzeugend Kategorie 2": Stoffliste

Unbeschadet der Vorschriften der anderen Punkte des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG:

dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden:

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nur für den berufsmäßigen Verwender".

In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für:

  1. Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 65/65/EWG des Rates;
  2. kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates;
  3.  
  4. Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 88/379/EWG des Rates.

Stand: 94/60/EG, 97/10/EG (ber. 1999 L216 S.25), 97/56/EG, 1999/43/EG; 2003/34/EG; 2003/36/EG, 2005/90/EG


30. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als "erbgutverändernd Kategorie 1" oder "erbgutverändernd Kategorie 2" eingestuft und mit dem Gefahrensatz R 46: "Kann vererbbare Schäden verursachen", gekennzeichnet werden und wie folgt aufgeführt sind:

"Erbgutverändernd Kategorie 1": in diese Kategorie wurden keine Stoffe eingestuft

"Erbgutverändernd Kategorie 2": Stoffliste

Unbeschadet der Vorschriften der anderen Punkte von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG:

dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden:

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nur für den berufsmäßigen Verwender".

In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für:

  1. Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 65/65/EWG;
  2. kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;
  3.  
  4. Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 88/379/EWG.

Stand: 94/60/EG, 97/10/EG (ber. 1999 L216 S.25), 97/56/EG, 1999/43/EG; 2003/34/EG; 2003/36/EG


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