76/769/EWG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (4)
(Red. Anmerkung:
Die Bezifferung dieser Stoffgruppe ist nicht im ABl. der EU festgelegt; chronologisch aber in der RL 94/48/EG - (ABl. Nr. L 331 vom 21.12.1994 S. 7) nach der Nr. 28 und vor Nr. 29 veröffentlicht worden)
28a. Stoffe
- gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft und entsprechend gekennzeichnet wurden, oder Stoffe, die
- noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen wurden, aber den in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Entzündlichkeitskriterien entsprechen und vorläufig gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft und entsprechend gekennzeichnet wurden.
- Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, wie z.B. für
- Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,
- künstlichen Schnee und Reif,
- unanständige Geräusche,
- Luftschlangen,
- Scherzexkremente,
- Horntöne für Vergnügungen,
- sich verflüchtigende Schäume und Flocken,
- künstliche Spinnweben,
- Scherzgestank,
- usw.
- Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe muß auf der Verpackung der vorgenannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: "Nur für gewerbliche Verbraucher".
- Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG genannten Aerosolpackungen.
- Die vorstehend genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Stand: 94/48/EG
29. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft und mindestens als "giftig (T)" und mit dem Gefahrensatz R 45: "Kann Krebs erzeugen" oder mit dem Gefahrensatz R 49 "Kann Krebs erzeugen beim Einatmen" gekennzeichnet werden und wie folgt aufgeführt sind:
"Krebserzeugend Kategorie 1": Stoffliste
"Krebserzeugend Kategorie 2": Stoffliste
Unbeschadet der Vorschriften der anderen Punkte des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG:
dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden:
- in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates festgelegte Konzentrationen oder
- in Nummer 6 der Tabelle VI von Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG des Rates festgelegte Konzentrationen, wenn Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keinen Konzentrationsgrenzwert enthält.
Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nur für den berufsmäßigen Verwender".
In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für:
- Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 65/65/EWG des Rates;
- kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates;
-
- Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 85/210/EWG des Rates, sind
- Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
- Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z.B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
- Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 88/379/EWG des Rates.
Stand: 94/60/EG, 97/10/EG (ber. 1999 L216 S.25), 97/56/EG, 1999/43/EG; 2003/34/EG; 2003/36/EG, 2005/90/EG
30. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als "erbgutverändernd Kategorie 1" oder "erbgutverändernd Kategorie 2" eingestuft und mit dem Gefahrensatz R 46: "Kann vererbbare Schäden verursachen", gekennzeichnet werden und wie folgt aufgeführt sind:
"Erbgutverändernd Kategorie 1": in diese Kategorie wurden keine Stoffe eingestuft
"Erbgutverändernd Kategorie 2": Stoffliste
Unbeschadet der Vorschriften der anderen Punkte von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG:
dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden:
- in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentrationen oder
- in Nummer 6 der Tabelle VI von Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG festgelegte Konzentrationen, wenn Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keinen Konzentrationsgrenzwert enthält.
Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nur für den berufsmäßigen Verwender".
In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für:
- Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 65/65/EWG;
- kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;
-
- Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 85/210/EWG des Rates, sind
- Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
- Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z.B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
- Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 88/379/EWG.
Stand: 94/60/EG, 97/10/EG (ber. 1999 L216 S.25), 97/56/EG, 1999/43/EG; 2003/34/EG; 2003/36/EG