umwelt-online: Richtlinie 88/379/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (3)

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(6) Bei den dieser Richtlinie unterliegenden Zubereitungen werden

  1. die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten oder nicht aufgeführten Stoffe unabhängig davon, ob sie als Verunreinigungen oder Beimengungen vorhanden sind, nicht berücksichtigt, wenn ihre Gewichtskonzentration folgende Werte unterschreitet:
  2. den in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht aufgeführten, aber als Bestandteil einer Zubereitung in einer höheren als der unter Buchstabe a) aufgeführten Gewichtskonzentration verwendeten gefährlichen Stoffen Konzentrationsgrenzen zugeteilt, die die Gefahren für die Gesundheit angeben.

Einige Stoffe können zu gleicher Zeit unterschiedliche gefährliche Eigenschaften für die Gesundheit aufweisen, z.B. gesundheitsschädlich/reizend, ätzend/gesundheitsschädlich, ätzend/gesundheitsschädlich/sensibilisierend; folglich muß jede dieser Eigenschaften durch ihre spezifische Konzentrationsgrenze bestimmt werden.

Diese Konzentrationsgrenzen werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie vom Hersteller oder jeder anderen Person festgelegt, die eine solche Zubereitung in den Verkehr bringt.

Artikel 4

Bei der Einstufung der gefährlichen Zubereitungen nach dem Grad der Gefahr und der spezifischen Art der Risiken werden die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 zugrunde gelegt. Die Einstufung richtet sich nach dem höchsten Gefahrengrad gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d).

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die unter diese Richtlinie fallenden Zubereitungen nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Hierbei können die Mitgliedstaaten im Zweifelsfall Informationen über die Zusammensetzung der Zubereitung sowie sonstige zweckdienliche Informationen einholen.

(3) Zu diesem Zweck halten der Hersteller oder die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen den Behörden der Mitgliedstaaten die für die Einstufung und Kennzeichnung der Zubereitung verwendeten Angaben bereit.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit

  1. die gefährlichen Zubereitungen nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackung in bezug auf ihre Widerstandsfähigkeit, ihre Dichtigkeit und ihr Verschlußsystem den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG entspricht;
  2. die Behälter, die gefährliche Zubereitungen enthalten und im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind,

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Behälter, die bestimmte Arten von gefährlichen Zubereitungen enthalten, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 definiert werden,

(3) Die Kategorien von gefährlichen Zubereitungen, deren Verpackungen mit den Vorrichtungen gemäß Absatz 2 versehen sein müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

Die technischen Vorschriften für diese Vorrichtungen sind unter den Buchstaben A und B des Anhangs IX der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt.

Artikel 7

(1) Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein:

  1. Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
  2. Name und vollständige Anschrift einschließlich Telefonnummer des in der Gemeinschaft ansässigen Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der Zubereitung, d. h. des Herstellers, Einführers oder Vertriebsunternehmers;
  3. chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, nach folgenden Bestimmungen:
    1.      
      • Bei den gemäß Artikel 3 unter T+, T, Xn eingestuften Zubereitungen müssen nur die Stoffe T+, T, Xn berücksichtigt werden, deren Konzentration mindestens gleich ihrem jeweils niedrigsten Grenzwert (Grenzwert Xn) gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 67/548/EWG ist;
      • bei den gemäß Artikel 3 unter C eingestuften Zubereitungen müssen nur die Stoffe C berücksichtigt werden, deren Konzentration mindestens gleich dem niedrigsten Grenzwert (Grenzwert Xi) gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 67/548/EWG ist;
      • bei den Zubereitungen, denen gemäß Artikel 3 die Standardaufschrift R 42, R 43 oder R 42/43 zugeteilt wurde, müssen nur Stoffe, denen diese Standardaufschriften zugeteilt sind, berücksichtigt werden, deren Konzentration mindestens gleich dem Grenzwert gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 67/548/EWG ist.
    2. In der Regel brauchen nicht mehr als vier chemische Namen angegeben zu werden, um die Stoffe zu ermitteln, auf die die Hauptgefahren für die Gesundheit im wesentlichen zurückzuführen sind, welche zu der Einstufung und der Wahl der entsprechenden R-Sätze geführt haben. In bestimmten Fällen können mehr als vier chemische Namen erforderlich sein.

    Wenn die Zubereitung gemäß Artikel 3 eine der Standardaufschriften R 39, R 40, R 42, R 43, R 42/43, R 45, R 46, R 47 und/oder R 48 trägt, so muß die Bezeichnung des Stoffes (der Stoffe) angegeben werden.

    Der chemische Name muß entsprechend einer der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Bezeichnungen oder, wenn der Stoff dort noch nicht aufgeführt ist, entsprechend einer international anerkannten Nomenklatur angegeben sein.

    Kann der Hersteller von Zubereitungen nachweisen, daß der vertrauliche Charakter seines geistigen Eigentums dadurch gefährdet wird, daß die chemische Identität eines gesundheitsschädlichen Stoffes, dem nicht einer oder mehrere der obengenannten R-Sätze zugeteilt wurden, auf dem Etikett angegeben wird, so ist er befugt, den Hinweis auf diesen Stoff mittels einer Bezeichnung für die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen oder mittels einer anderen Bezeichnung vorzunehmen.

    In diesem Fall muß der Hersteller hiervon die Behörden des Mitgliedstaats unterrichten, in dem die Zubereitung erstmals in den Verkehr gebracht wird. Die betreffenden Behörden setzen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    Die vertraulichen Angaben, die den Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission zur Kenntnis gebracht werden, müssen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 67/548/EWG behandelt werden;

  4. Gefahrensymbole, soweit sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, und Gefahrenbezeichnungen der Zubereitung gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) und Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG und bei Zubereitungen in Form von Aerosolen gemäß Nummer 1.8 und Nummer 2.2 Buchstabe c) * des Anhangs zur Richtlinie 75/324/EWG, soweit es die Entzündungsgefahr betrifft.

    Wird einer Zubereitung mehr als ein Gefahrensymbol zugeordnet, so ist,

  5. Standardaufschriften, die auf die besonderen Risiken hinweisen, die sich aus diesen Gefahren herleiten (R-Sätze).

    Die Angaben betreffend die besonderen Gefahren (R-Sätze) müssen mit den Angaben des Anhangs III der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen und vom Hersteller oder demjenigen, der die Zubereitung sonst in den Verkehr bringt, gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie sowie Anhang VI Abschnitt II Buchstabe D der Richtlinie 67/548/EWG gemacht werden.

    In der Regel brauchen nicht mehr als vier R-Sätze angegeben werden, um die Gefahren zu beschreiben; dabei werden die in Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Kombinationen von Sätzen als einziger Satz angesehen. Ist die Zubereitung jedoch gleichzeitig mehreren Gefahrenkategorien zuzuordnen, so müssen sich diese Standardaufschriften auf sämtliche von der Zubereitung ausgehenden Hauptgefahren erstrecken.

    Eine gleichzeitig als gesundheitsschädlich und reizend eingestufte Zubereitung ist daher als gesundheitsschädlich zu kennzeichnen, und ihre gesundheitsschädlichen und reizenden Eigenschaften sind durch entsprechende R-Sätze auszudrücken.

    Die Standardaufschriften "hochentzündlich" oder "leicht entzündlich" brauchen nicht angegeben zu werden, wenn sie eine Gefahrenbezeichnung gemäß Buchstabe d) wiederholen;

  6. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) hinweisen.

    Die Angaben zu den Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) müssen mit den Angaben des Anhangs IV der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen und vom Hersteller oder demjenigen, der die Zubereitung sonst in den Verkehr bringt, gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie sowie Anhang VI Abschnitt II Buchstabe D der Richtlinie 67/548/EWG gemacht werden.

    In der Regel brauchen nicht mehr als vier S-Sätze angegeben werden, um die geeignetsten Sicherheitsratschläge zu formulieren; dabei werden die in Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Kombinationen von Sätzen als einziger Satz angesehen.

    Der Verpackung werden Sicherheitsratschläge für den Umgang mit der Zubereitung beigefügt, falls es technisch nicht möglich ist, diese auf dem Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung selbst anzubringen.

    Bei brandfördernden, leicht entzündlichen oder entzündlichen Zubereitungen ist es nicht notwendig, auf die besonderen Gefahren hinzuweisen und Sicherheitsratschläge zu erteilen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 Milliliter enthält. Das gleiche gilt für reizende Zubereitungen, es sei denn, sie enthalten Stoffe, die zu einer Sensibilisierung führen können.

  7. die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) des Inhalts bei den für jedermann im Einzelhandel erhältlichen Zubereitungen.

(2) Die besonderen Vorschriften für bestimmte Zubereitungen sind in Anhang II enthalten.

(3) Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a) gilt entsprechend für die Kennzeichnung.

(4) Die Verpackung oder das Kennzeichnungsschild der unter diese Richtlinie fallenden Zubereitungen dürfen keine Angaben wie "nicht giftig", "nicht gesundheitsschädlich" oder ähnliche Angaben aufweisen, die die ungefährliche Beschaffenheit der betreffenden Zubereitung zum Ausdruck bringen sollen.

Artikel 8

(1) Befinden sich die in Artikel 7 vorgeschriebenen Angaben auf einem Kennzeichnungsschild, so ist dieses mit einer oder mehreren Flächen der Verpackung fest zu verbinden, und zwar so, daß diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. Für die Abmessungen des Kennzeichnungsschildes gelten folgende Formate:

Fassungsvermögen der VerpackungFormat (in mm)
- bis 3 lnach Möglichkeit mindestens 52 × 74
- über 3 l bis höchstens 50 lmindestens 74 × 105
- über 50 l bis höchstens 500 lmindestens 105 × 148
- über 500 lmindestens 148 × 210

Jedes Symbol muß mindestens ein Zehntel der Fläche des Kennzeichnungsschildes einnehmen und mindestens 1 cm groß sein. Das Schild muß mit seiner ganzen Oberfläche an der die Zubereitung unmittelbar enthaltenden Verpackung haften.

Diese Formate sollen ausschließlich die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und gegebenenfalls ergänzende Hygiene - und Sicherheitsinformationen enthalten.

(2) Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnung in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht ist.

(3) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschildes und - im Falle des Absatzes 2 - der Verpackung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.

(4) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen gefährlicher Zubereitungen auf ihrem Gebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in der Amtssprache oder in den Amtssprachen abgefaßt ist.

(5) Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung gelten jeweils unter folgenden Voraussetzungen als erfüllt

  1. im Falle einer eine oder mehrere innere Verpackungen umschließenden äußeren Verpackung: wenn die äußere Verpackung eine Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Zubereitungen trägt und die innere Verpackung oder die inneren Verpackungen mit einer Kennzeichnung entsprechend dieser Richtlinie versehen sind;
  2. im Falle einer einzigen Verpackung: wenn diese Verpackung eine Kennzeichnung trägt, die den einschlägigen internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Zubereitungen sowie Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), e) und f) sowie Absatz 3 entspricht.

Für gefährliche Zubereitungen, die das Gebiet eines Mitgliedstaats nicht verlassen, kann anstelle einer Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Zubereitungen eine Kennzeichnung gemäß den nationalen Vorschriften zugelassen werden.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß

  1. die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 vorgeschriebene Kennzeichnung auf Verpackungen, deren geringe Abmessungen oder sonst ungünstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung gemäß Artikel 7 nicht ermöglichen, auf andere geeignete Weise angebracht wird;
  2. die Verpackungen gefährlicher Zubereitungen, die weder explosionsgefährlich noch sehr giftig oder giftig sind, abweichend von den Artikeln 7 und 8 nicht oder in anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn sie so geringe Mengen enthalten, daß eine Gefährdung der mit den Zubereitungen umgehenden Personen oder Dritter nicht zu befürchten ist.

(2) Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch, so setzt er die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung eines besonderen Informationssystems (eine Art sicherheitstechnisches Merkblatt) betreffend die gefährlichen Zubereitungen.

Die Einzelheiten dieses Systems sind nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG binnen drei Jahren nach Annahme der Richtlinie unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten geltenden Systeme festzulegen.

Diese Information ist in erster Linie für die Verwendung durch den berufsmäßigen Benutzer bestimmt und soll es ihm ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu treffen.

Artikel 11

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages Anforderungen vorzuschreiben, die sie zur Sicherung des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz von gefährlichen Zubereitungen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen gegenüber dieser Richtlinie zur Folge hat.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stelle(n), welche für die Entgegennahme der Angaben über die gefährlichen Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, einschließlich ihrer chemischen Zusammensetzung, zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die bezeichneten Stellen jede Gewähr dafür bieten, daß die erhaltenen Angaben vertraulich behandelt werden. Diese Angaben dürfen nur dazu verwendet werden, um jede Anfrage medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten, insbesondere in Notfällen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Angaben nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Bezüglich der bereits vermarkteten Zubereitungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Annahme nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die bezeichneten Stellen über alle Informationen der Hersteller oder der für das Inverkehrbringen Verantwortlichen verfügen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von gefährlichen Zubereitungen wegen der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie weder verbieten noch beschränken oder behindern, wenn diese Richtlinie und insbesondere Anhang II eingehalten sind.

Artikel 14

(1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung fest, daß eine Zubereitung trotz Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie aufgrund ihrer Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr darstellt, so kann er das Inverkehrbringen dieser gefährlichen Zubereitung auf seinem Gebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

(2) Im Falle des Absatzes 1 konsultiert die Kommission so schnell wie möglich die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen.

Hält die Kommission technische Anpassungen dieser Richtlinie für erforderlich, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG beschlossen. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten.

Artikel 15

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG beschlossen.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens sechsunddreißig Monate nach ihrer Annahme nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sechs Monate später den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Mit der Anwendung dieser Richtlinie treten die Richtlinien 73/173/EWG und 77/728/EWG außer Kraft. Die Zubereitungen, die den Anforderungen der außer Kraft getretenen Richtlinien entsprechen, können jedoch noch ein Jahr länger nach dem genannten Zeitpunkt in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 1988.

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