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Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge
(ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999 S. 57;
RL 2003/127/EG - ABl. Nr. L 10 vom 16.01.2004 S. 29;
Akte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
RL 2006/103/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 344;
RL 2013/22/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356;
RL 2014/46/EU - ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 129 A;
RL (EU) 2022/362 - ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 1 Inkrafttreten Umsetzung)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe d),
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Maßnahmen zur Schaffung des Binnenmarkts erlassen; der Binnenmarkt is ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist.
(2) Alle Mitgliedstaaten verlangen, daß der Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs im Besitz der Zulassungsbescheinigung für dieses Fahrzeug sein muß, damit dieses in ihrem Hoheitsgebiet im Straßenverkehr betrieben werden kann.
(3) Die Harmonisierung der Aufmachung und des Inhalts der Zulassungsbescheinigung erleichtert das Verständnis der Zulassungsbescheinigung und trägt auf diese Weise dazu bei, daß die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge ungehindert im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten verkehren können.
(4) Anhand des Inhalts der Zulassungsbescheinigung muß sich überprüfen lassen, ob der Inhaber eines Führerscheins, der gemäß der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 4 ausgestellt wurde, ausschließlich Fahrzeuge der Klassen führt, für die er eine Fahrerlaubnis besitzt. Hierdurch wird ein Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geleistet.
(5) Als notwendige Voraussetzung für die erneute Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs verlangen alle Mitgliedstaaten insbesondere die Vorlage einer Bescheinigung, in der diese Zulassung sowie die technischen Merkmale des Fahrzeugs bestätigt werden.
(6) Die Harmonisierung der Zulassungsbescheinigung erleichtert die erneute Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, und trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei.
(7) Einige Mitgliedstaaten verwenden eine einteilige Zulassungsbescheinigung, andere Mitgliedstaaten dagegen eine aus zwei getrennten Teilen bestehende Zulassungsbescheinigung; diese beiden Systeme sollten weiterhin nebeneinander bestehen können.
(8) Die personenbezogenen Daten in der Zulassungsbescheinigung werden von den Mitgliedstaaten derzeit noch unterschiedlich ausgelegt. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, des freien Verkehrs und der entsprechenden Kontrollen sollte angegeben werden, in welcher Eigenschaft die in der Zulassungsbescheinigung genannten Personen über das Fahrzeug verfügen können, für das die Bescheinigung ausgestellt wurde.
(9) Zur Erleichterung von Kontrollen insbesondere zur Bekämpfung von betrügerischen Praktiken und der Verschiebung von gestohlenen Fahrzeugen sollte mittels eines wirksamen Informationsaustauschsystems eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten herbeigeführt werden.
(10) Für die Anpassung der technischen Aspekte der Anhänge I und II ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie gilt für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.
Sie läßt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen Dokumente zu verwenden, die die Anforderungen dieser Richtlinie gegebenenfalls nicht in allen Punkten erfüllen.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für Fahrzeuge, die gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, eine Zulassungsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung besteht entweder aus einem Teil im Sinne des Anhangs I oder aus zwei Teilen im Sinne der Anhänge I und II.
Die Mitgliedstaaten können den von ihnen hierzu ermächtigten Stellen, insbesondere den entsprechenden Stellen der Hersteller, gestatten, die technischen Teile der Zulassungsbescheinigung auszufüllen.
(2) Wird für ein Fahrzeug, das vor der Anwendung dieser Richtlinie zugelassen wurde, eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt, so verwenden die Mitgliedstaaten für diese Bescheinigung ein Modell gemäß dieser Richtlinie; sie können sich dabei auf die Eintragungen beschränken, für die die erforderlichen Angaben vorliegen.
(3) Die gemäß den Anhängen I und II in der Zulassungsbescheinigung enthaltenen Angagen werden mit Hilfe der in diesen Anhängen aufgeführten harmonisierten gemeinschaftlichen Codes eingetragen.
(4) Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen elektronisch.
Diese Daten umfassen:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erfolgt gemäß den Richtlinien 95/46/EG *** und 2002/58/EG **** des Europäischen Parlaments und des Rates.
(5) Den zuständigen Behörden oder Prüfstellen werden für die regelmäßige technische Überwachung die technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten können die Nutzung und Weitergabe dieser Daten durch die Prüfstellen einschränken, um ihren Missbrauch zu verhindern.
(1) Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellt wurde, dass die Zulassung eines bestimmten Fahrzeugs zum Straßenverkehr nach Artikel 9 der Richtlinie 2014/45/EU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der Zulassung elektronisch erfasst und eine zusätzliche Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung durchgeführt.
Die Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung bestanden hat. Nach dem Bestehen dieser Prüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich erneut zum Straßenverkehr zu. Es ist kein neues Zulassungsverfahren erforderlich.
Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können Maßnahmen ergreifen, um die erneute Überprüfung eines Fahrzeugs zu erleichtern, dessen Zulassung zum Straßenverkehr ausgesetzt wurde. Zu diesen Maßnahmen kann die Erteilung der Erlaubnis gehören, öffentliche Straßen zu benutzen, um zum Zweck einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung von einer Werkstatt zu einer Prüfstelle zu gelangen.
(2) Die Mitgliedstaaten können es den Inhabern einer Zulassungsbescheinigung erlauben, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Übertragung der Zulassung auf den neuen Eigentümer des Fahrzeugs einzureichen.
(3) Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ***** behandelt wurde, so wird die Zulassung dieses Fahrzeugs endgültig aufgehoben und die diesbezügliche Information wird in das elektronisches Register aufgenommen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die von einem Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder dessen erneute Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat gegenseitig anerkannt.
(1) Zum Zwecke der Identifizierung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr können die Mitgliedstaaten verlangen, daß der Fahrer Teil I der Zulassungsbescheinigung mit sich führt.
(2) Im Hinblick auf die erneute Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, verlangen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Abgabe des Teils I der früheren Zulassungsbescheinigung in jedem Fall und die Abgabe des Teils II für den Fall, daß ein solcher ausgestellt worden ist. Diese Behörden ziehen den bzw. die abgegebenen Teile der früheren Zulassungsbescheinigung ein und heben ihn bzw. sie mindesten sechs Monate lang auf. Sie unterrichten hiervon die Behörden des Mitgliedstaats, die die eingezogenen Zulassungsbescheinigung ausgestellt haben, innerhalb von zwei Monaten. Sie geben die eingezogene Zulassungsbescheinigung an diese Behörden zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellen.
Wenn sich die Zulassungsbescheinigung aus den Teilen I und II zusammensetzt, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die erneute Zulassung beantragt wurde, bei einem Fehlen des Teils II der Zulassungsbescheinigung in Ausnahmefällen die erneute Zulassung des Fahrzeugs beschließen, nachdem sie von den zuständigen Behörden des Mitgliestaats, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war, schriftlich oder elektronisch die Bestätigung erhalten haben, daß der Antragsteller berechtigt ist, das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zuzulassen.
(3) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/45/EU erkennen die Mitgliedstaaten die Gültigkeit des Nachweises der technischen Überwachung grundsätzlich an, wenn das Fahrzeug, das über einen gültigen Nachweis der technischen Überwachung verfügt, den Eigentümer wechselt.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 zu erlassen, um
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 19. Mai 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament und der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juni 2004 nachzukommen. Sie unterrichten davon unverzüglich die Kommission.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über alle Muster der Zulassungsbescheinigung, die von den nationalen Verwaltungen verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie können bilateral oder multilateral Informationen austauschen, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme mit Daten aus nationalen elektronischen Datenbanken erfolgen, um den Informationsaustausch zu erleichtern.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Teil I der Zulassungsbescheinigung 1 | Anhang I 14 22 |
I. Dieser Teil kann in zwei verschiedenen Formaten umgesetzt werden: als Papierdokument oder als Chipkarte. Die Merkmale des Papierdokuments sind in Kapitel II aufgeführt, die der Chipkarte in Kapitel III.
II. Spezifikationen zu Teil I der Zulassungsbescheinigung im Papierformat
II.1. Die Abmessungen der Zulassungsbescheinigung dürfen das Format DIN A4 (210 x 297 mm) oder die Größe eines Faltblatts in Format DIN A4 nicht überschreiten.
II.2. Das für Teil I der Zulassungsbescheinigung verwendete Papier muss durch mindestens zwei der nachstehenden Techniken fälschungssicher gemacht werden:
Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen.
II.3. Teil I der Zulassungsbescheinigung kann aus mehreren Seiten bestehen. Die Mitgliedstaaten legen die Seitenzahl entsprechend den in der Zulassungsbescheinigung enthaltenen Informationen und ihrer Aufmachung fest.
II.4. Seite 1 des Teils I der Zulassungsbescheinigung enthält folgende Angaben:
B: | Belgien |
BG: | Bulgarien |
CZ: | Tschechische Republik |
DK: | Dänemark |
D: | Deutschland |
EST: | Estland |
GR: | Griechenland |
E: | Spanien |
F: | Frankreich |
HR: | Kroatien |
IRL: | Irland |
I: | Italien |
CY: | Zypern |
LV: | Lettland |
LT: | Litauen |
L: | Luxemburg |
H: | Ungarn |
M: | Malta |
NL: | Niederlande |
A: | Österreich |
PL: | Polen |
P: | Portugal |
RO: | Rumänien |
SLO: | Slowenien |
SK: | Slowakei |
FIN: | Finnland |
S: | Schweden |
UK: | Vereinigtes Königreich; |
II.5. Teil I der Zulassungsbescheinigung enthält ferner die nachstehende Angaben, denen der entsprechende harmonisierte gemeinschaftliche Code vorangestellt wird:
(A): | Zulassungsnummer | ||
(B): | Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs | ||
(C): | Personenbezogene Daten | ||
(C.1) | Inhaber der Zulassungsbescheinigung: | ||
(C.1.1) | Name(n) oder Firmenname | ||
(C.1.2) | Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen | ||
(C.1.3) | Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung | ||
(C.4) | Wenn die Zulassungsbescheinigung die Daten gemäß Abschnitt II.6 Code C.2 nicht enthält, die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung
| ||
(D): | Fahrzeug: | ||
(D.1) | Marke | ||
(D.2) | Typ
| ||
(D.3) | Handelsbezeichnung(en) | ||
(E): | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | ||
(F): | Masse: | ||
(F.1) | Technisch zulässige Gesamtmasse, ausgenommen Krafträder | ||
(G): | Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit Aufbau, bei Zugfahrzeugen anderer Klassen als M1 auch mit Anhängevorrichtung | ||
(H): | Gültigkeitsdauer, falls nicht unbegrenzt | ||
(I): | Datum der Zulassung, auf die sich die Zulassungsbescheinigung bezieht | ||
(K): | Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar) | ||
(P): | Motor: | ||
(P.1) | Hubraum (in cm3) | ||
(P.2) | Nennleistung (in kW) (falls verfügbar) | ||
(P.3) | Kraftstoffart oder Energiequelle | ||
(Q): | Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern) | ||
(S): | Sitzplätze: | ||
(S.1) | Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz | ||
(S.2) | Stehplätze (soweit vorhanden) |
II.6. Teil I der Zulassungsbescheinigung kann ferner die nachstehenden Angaben enthalten, denen der entsprechende harmonisierte gemeinschaftliche Code vorangestellt wird:
(C) | Personenbezogene Daten: | ||
(C.2) | Fahrzeughalter (entsprechend der Anzahl der Fahrzeughalter zu wiederholen): | ||
(C.2.1) | Name oder Firmenname | ||
(C.2.2) | Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen | ||
(C.2.3) | Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung | ||
(C.3) | Natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Halter über das Fahrzeug verfügen kann: | ||
(C.3.1) | Name oder Firmenname | ||
(C.3.2) | Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen | ||
(C.3.3) | Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung | ||
C.5, C.6, C.7, C.8. | Wenn bei Änderung der personenbezogenen Daten in Abschnitt II.5 Code C.1, Abschnitt II.6 Code C.2 und/oder Abschnitt II.6 Code C.3 keine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird, können die neuen personenbezogenen Daten, die diesen Abschnitten entsprechen, bei Code C.5, C.6, C.7 oder C.8 eingetragen werden, wobei deren Gliederung den Vorgaben von Abschnitt II.5 Code C.1, Abschnitt II.6 Code C.2, Abschnitt II.6 Code C.3 und Abschnitt II.5 Code C.4 folgt. | ||
(F) | Masse: | ||
(F.2) | Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs | ||
(F.3) | Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse der in Betrieb befindlichen Fahrzeugkombination | ||
(J) | Fahrzeugklasse | ||
(L) | Anzahl der Achsen | ||
(M) | Radstand (in mm) | ||
(N) | Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3.500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: | ||
(N.1) | Achse 1 (in kg) | ||
(N.2) | Gegebenenfalls Achse 2 (in kg) | ||
(N.3) | Gegebenenfalls Achse 3 (in kg) | ||
(N.4) | Gegebenenfalls Achse 4 (in kg) | ||
(N.5) | Gegebenenfalls Achse 5 (in kg) | ||
(O) | Technisch zulässige Anhängelast: | ||
(O.1) | Gebremst (in kg) | ||
(O.2) | Ungebremst (in kg) | ||
(P) | Motor: | ||
(P.4) | Nenndrehzahl (in min-1) | ||
(P.5) | Motor-Identifizierungsnummer | ||
(R) | Farbe des Fahrzeugs | ||
(T) | Höchstgeschwindigkeit (in km/p) | ||
(U) | Geräuschpegel: | ||
(U.1) | Standgeräusch (in dB(A)) | ||
(U.2) | Drehzahl (in min-1) | ||
(U.3) | Fahrgeräusch (in dB(A)) | ||
(V) | Abgaswerte: | ||
(V.1) | CO (in g/km oder g/kWh) | ||
(V.2) | HC (in g/km oder g/kWh) | ||
(V.3) | NO (in g/km oder g/kWh) | ||
(V.4) | HC + NO x (in g/km) | ||
(V.5) | Partikelausstoß bei Dieselmotoren (in g/km oder g/kWh) | ||
(V.6) | Korrigierter Absorptionskoeffizient bei Dieselmotoren (in m-1) | ||
(V.7) | CO2 (in g/km) oder spezifische CO2-Emissionen, sofern diese in Nummer 49.5 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung schwerer Nutzfahrzeuge gemäß der Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission 5 oder in Nummer 49.5 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu Anhang III der genannten Verordnung angegeben sind | ||
(V.8) | Kombinierter Kraftstoffverbrauch (in l/100 km) | ||
(V.9) | Angabe der für die EG-Typgenehmigung maßgeblichen Schadstoffklasse:
Angabe der geltenden Version gemäß der Richtlinie 70/220/EWG 2 oder der Richtlinie 88/77/EWG 3 | ||
(V.10) | Zum Zeitpunkt der Erstzulassung gemäß Artikel 7ga Absatz 2 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ermittelte CO2-Emissionsklasse schwerer Nutzfahrzeuge 6 | ||
(W) | Fassungsvermögen des (der) Kraftstoffbehälter(s) (in l). | ||
(X) | Nachweis über die bestandene Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung, Datum der nächsten solchen Prüfung oder Datum des Ablaufs des aktuellen Nachweises. |
II.7 Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen (in Teil I der Zulassungsbescheinigung) aufnehmen; insbesondere können sie den Identifizierungscodes der Abschnitte II.5 und II.6 in Klammern zusätzliche einzelstaatliche Codes hinzufügen.
III. Spezifikationen zu Teil I der Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat (Alternativ zum in Kapitel II beschriebenen Muster im Papierformat)
III.1 Kartenformat und mit bloßem Auge lesbare Daten
Da es sich um einen Mikroprozessor handelt, ist die Chipkarte gemäß den in Kapitel III.5 genannten Normen zu konzipieren: Die auf der Karte gespeicherten Daten müssen mit normalen Lesegeräten (wie für Fahrtenschreiberkarten) lesbar sein.
Auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mindestens die in den Kapiteln II.4 und II.5 genannten Daten aufgedruckt sein; diese Daten müssen mit bloßem Auge lesbar sein (Buchstabengröße mindestens 6 Punkte) und wie folgt gedruckt (Beispiele für mögliche Layouts sind in Schaubbild 1 am Ende dieses Abschnitts dargestellt):
A. Basisaufdruck
Die Basisdaten enthalten:
Vorderseite
B | Belgien |
BG | Bulgarien |
DK | Dänemark |
D | Deutschland |
GR | Griechenland |
E | Spanien |
F | Frankreich |
HR | Kroatien |
IRL | Irland |
I | Italien |
L | Luxemburg |
NL | Niederlande |
A | Österreich |
P | Portugal |
RO | Rumänien |
FIN | Finnland |
S | Schweden |
UK | Vereinigtes Königreich; |
Ansonsten gelten die Bestimmungen von Kapitel III.13.
B. Personalisierungsdruck
Der Personalisierungsdruck enthält folgende Angaben:
Vorderseite
Code | Bezug | |
(A) | Zulassungsnummer (amtliches Kennzeichen) | |
(B) | Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs | |
(I) | Datum der Zulassung, auf die sich die Zulassungsbescheinigung bezieht | |
Personenbezogene Daten | ||
(C.1) | Inhaber der Zulassungsbescheinigung | |
(C.1.1) | Name oder Firmenname | |
(C.1.2) | Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen | |
(C.1.3) | Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung | |
(C.4) | Wenn der unter Buchstaben A und B definierte Aufdruck der Zulassungsbescheinigung die Daten gemäß Kapitel II.6 Code C.2 nicht enthält, die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung
|
Rückseite
Auf der Rückseite sind zumindest die in Kapitel II.5 genannten übrigen Daten aufgeführt; gemäß Kapitel II.7 können den vorstehend genannten harmonisierten Gemeinschaftscodes individuelle einzelstaatliche Codes hinzugefügt werden:
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Daten:
Code | Bezug | |
Fahrzeugdaten (unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Kapitel II.5) | ||
(D.1) | Marke | |
(D.2) | Typ (gegebenenfalls Variante/Version) | |
(D.3) | Handelsbezeichnung(en) | |
(E) | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | |
(F.1) | Technisch zulässige Gesamtmasse, ausgenommen Krafträder (in kg) | |
(G) | Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit Aufbau, bei Zugfahrzeugen anderer Klassen als M1 auch mit Anhängevorrichtung (in kg) | |
(H) | Gültigkeitsdauer, falls nicht unbegrenzt | |
(K) | Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar) | |
(P.1) | Hubraum (cm3) | |
(P.2) | Nennleistung (kW) | |
(P.3) | Kraftstoffart oder Energiequelle | |
(Q) | Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern) | |
(S.1) | Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz | |
(S.2) | Stehplätze (soweit vorhanden) |
Fakultativ können zusätzliche Daten aus den Kapiteln II.6 (mit den harmonisierten Codes) und II.7 auf der Rückseite der Karte hinzugefügt werden.
C. Physische Sicherheitsmerkmale der Chipkarte
Die physische Sicherheit von Dokumenten ist bedroht durch:
Das für Teil I der Zulassungsbescheinigung verwendete Material muss durch mindestens drei der nachstehenden Techniken fälschungssicher gemacht werden:
Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen.
Als Grundlage sind die mit einem Stern versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.
Schaubild 1: Beispiele für mögliche Layouts für obligatorische Daten
(Weitere fakultative und zusätzliche Daten können auf der Kartenrückseite hinzugefügt werden.)
III.2. Datenspeicherung und Datenschutz
Nach den harmonisierten gemeinsamen Codes (gegebenenfalls in Verbindung mit den individuellen Codes der Mitgliedstaaten gemäß Kapitel II.7) können folgende Daten zusätzlich auf der Kartenoberfläche gespeichert werden, auf der die lesbaren Angaben gemäß Kapitel III.1 vermerkt sind:
A. Daten gemäß den Kapitel II.4 und II.5
Alle in den Kapiteln II.4 und II.5 genannten Daten werden obligatorisch auf der Karte gespeichert.
B. Andere Daten gemäß Kapitel II.6
Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaat frei, mehr Daten als in Kapitel II.6 vorgesehen im erforderlichen Umfang zu speichern.
C. Andere Daten gemäß Kapitel II.7
Fakultativ können weitere Angaben auf der Karte gespeichert werden.
Die Daten unter Buchstabe A und B werden in zwei entsprechende Dateien mit transparenter Struktur (siehe ISO/IEC 7816-4) gespeichert. Die Mitgliedstaaten können die Speicherung von Daten ab Buchstabe C entsprechend ihren Vorschriften festlegen.
Für diese Dateien gibt es keine Lesebeschränkungen.
Der Schreibzugriff auf diese Dateien ist auf die zuständigen nationalen Behörden (und ihre bevollmächtigten Agenturen) in dem Mitgliedstaat, der die Chipkarte ausstellt, beschränkt.
Schreibzugriff ist nur gestattet nach einer asymmetrischen Authentifizierung mit Austausch des Sitzungsschlüssels zum Schutz der Sitzung zwischen der Fahrzeugzulassungskarte und einem Sicherheitsmodul (z.B. einer Sicherheitsmodulkarte) der zuständigen nationalen Behörden (oder ihrer bevollmächtigten Agenturen). Dadurch werden CV-Zertifikate (Card Verifiable certificates) gemäß ISO/IEC 7816-8 vor dem Authentifizierungsverfahren ausgetauscht. Die CV-Zertifikate enthalten den entsprechenden öffentlichen Schlüssel, der im anschließenden Authentifizierungsverfahren abzurufen und zu verwenden ist. Diese Zertifikate werden von den zuständigen nationalen Behörden unterzeichnet und enthalten einen Authentifizierungsgegenstand (Autorisierung des Zertifikatsinhabers - certificate holder authorisation) gemäß ISO/IEC 7816-9, um die rollenspezifischen Zugangsrechte auf der Karte verschlüsselt speichern zu können. Diese rollenspezifischen Zugangsrechte sind mit der zuständigen nationalen Behörde verbunden (z.B. zur Aktualisierung des Datenfelds).
Die entsprechenden öffentlichen Schlüssel der zuständigen nationalen Behörden werden als Trust Anchor (Basisschlüssel) auf der Karte gespeichert.
Die Spezifikation der für das Authentifizierungsverfahren und das Schreibverfahren benötigten Dateien und Kommandos liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Sicherheitsstufe muss nach Common Criteria Evaluation EAL4+ anerkannt sein. Die Erweiterungen sind: (1) AVA_MSU.3: Analysieren und Testen auf unsichere Zustände, (2) AVA_VLA.4: Highly resistant.
D) Verifizierungsdaten für Authentizität von Zulassungsdaten
Die ausstellende Behörde berechnet ihre elektronische Unterschrift für alle Daten einer Datei, die die Daten unter Buchstaben A und B enthält, und speichert sie in einer entsprechenden Datei. Diese Unterschriften ermöglichen die Prüfung der Authentizität der gespeicherten Daten. Auf den Karten werden folgende Daten gespeichert:
- elektronische Unterschrift der Zulassungsdaten gemäß Buchstabe A,
- elektronische Unterschrift der Zulassungsdaten gemäß Buchstabe B.
Zur Prüfung dieser elektronischen Unterschriften werden auf der Karte gespeichert:
- Zertifikate der ausstellenden Behörde, die die Unterschriften zu den Daten gemäß Buchstaben A und B berechnet hat.
Die elektronischen Unterschriften und die Zertifikate sind ohne Einschränkung lesbar. Der Schreibzugriff auf elektronische Signaturen und Zertifikate ist auf die zuständigen nationalen Behörden beschränkt.
III.3. Schnittstelle
Für Verbindungen an der Schnittstelle sollten externe Kontakte verwendet werden. Eine Kombination externer Kontakte mit einem Transponder ist fakultativ.
III.4. Speicherkapazität der Karte
Die Karte hat ausreichende Kapazität zum Speichern der in Kapitel III.2 genannten Daten.
III.5. Normen
Die Chipkarte und die verwendeten Lesegeräte müssen folgenden Normen entsprechen:
ISO 7810:- | Normen für Identifikationskarten (Plastikkarten): Physikalische Eigenschaften |
ISO 7816-1 und -2:- | Physikalische Eigenschaften von Chipkarten, Abmessungen und Lokalisierung der Kontakte |
ISO 7816-3:- | Elektronische Eigenschaften von Kontakten, Übertragungsprotokolle |
ISO 7816-4:- | Kommunikationsinhalte, Chipkartendaten Struktur, Sicherheitsarchitektur, Zugriffsverfahren |
ISO 7816-5:- | Struktur der Anwenderkennzeichen, Auswahl und Ausführung der Anwenderkennzeichen, Registrierungsverfahren für Anwenderkennzeichen (Nummerierungssystem) |
ISO 7816-6:- | Interindustrielle Datenelemente |
ISO 7816-8:- | Karten mit integriertem/n Schaltkreis(en) und Kontakten - sicherheitsbezogene interindustrielle Kommandos |
ISO 7816-9:- | Karten mit integriertem/n Schaltkreis(en) und Kontakten - zusätzliche interindustrielle Kommandos |
III.6. Technische Merkmale und Übertragungsprotokolle
Das Format ist ID-1 (Normalgröße, siehe ISO/IEC 7810). Die Karte unterstützt das Übertragungsprotokoll T = 1 gemäß ISO/IEC 7816-3. Zusätzlich können andere Übertragungsprotokolle unterstützt werden, z.B. T = 0, USB oder kontaktlose Protokolle.
Für die Bit-Übertragung gilt die "direct convention" (siehe ISO/IEC 7816-3).
A) Versorgungsspannung, Programmierspannung
Die Karte arbeitet mit Vcc = 3 V (+/- 0,3 V) oder mit Vcc = 5 V (+/- 0,5 V). Die Karte benötigt am Kontakt C6 keine Programmierspannung.
B) Antwort auf Zurücksetzen
Das Byte für die Informationsfeldgröße der Karte wird im ATR im Zeichen TA3 dargestellt. Dieser Wert beträgt mindestens j0h" (= 128 Byte).
C) Auswahl der Protokollparameter
Die Unterstützung der Auswahl der Protokollparameter (PPS) gemäß ISO/IEC 7816-3 ist verbindlich vorgeschrieben. Sie wird benutzt zur Auswahl von T = 1, wenn T = 0 zusätzlich in der Karte vorhanden ist, und zur Aushandlung der Fi/Di-Parameter, um höhere Übertragungsraten zu erzielen.
D) Übertragungsprotokoll T = 1
Unterstützung der Verkettung ist verbindlich vorgeschrieben.Folgende Vereinfachungen sind zulässig:
- NAD-Byte: nicht verwendet (NAD ist auf "00" gesetzt),
- S-Block ABORT: nicht verwendet,
- S-Block VPP-Zustandsfehler: nicht verwendet.
Die Informationsfeldsgröße des Schnittstellengeräts (IFSD) wird vom Schnittstellengerät unmittelbar nach dem ATR angezeigt: Das Schnittstellengerät überträgt die S-Block IFS-Anforderung nach dem ATR, und die Karte sendet S-Block IFS zurück. Der empfohlene Wert für IFSD ist 254 Byte.
III.7. Temperaturbereich
Die Zulassungsbescheinigung in Chipkartenformat muss unter allen klimatischen Bedingungen, die in der Regel in den Gebieten der Gemeinschaft herrschen, und mindestens innerhalb des in ISO 7810 genannten Temperaturbereichs ordnungsgemäß funktionieren. Die Karten müssen bei einer Luftfeuchtigkeit von 10 % bis 90 % ordnungsgemäß funktionieren.
III.8. Physische Lebensdauer
Bei Nutzung gemäß den umwelt- und elektrizitätsbezogenen Spezifikationen muss die Karte über einen Zeitraum von zehn Jahren ordnungsgemäß funktionieren. Das Kartenmaterial ist so auszuwählen, dass diese Lebensdauer gewährleistet ist.
III.9. Elektrische Eigenschaften
Während des Betriebs muss die Karte mit der Richtlinie 95/54/EG der Kommission 4 über die elektromagnetische Verträglichkeit konform und gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.
III.10. Dateistruktur
In Tabelle 1 sind die obligatorischen Elementardateien (EF) der Applikations-DF aufgeführt (siehe ISO/IEC 7816-4) DF. Registration. Alle Dateien haben eine transparente Struktur. Die Zugangsanforderungen sind in Kapitel III.2 erläutert. Die Dateigrößen werden von den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Anforderungen festgelegt.
Dateiname | Dateikennung | Beschreibung |
EF.Registration_A | "D001" | Zulassungsdaten gemäß den Kapiteln II.4 und II.5 |
EF.Signature_A | "E001" | Elektronische Unterschrift für vollständigen Dateninhalt von EF.Registration_A |
EF.C.IA_A.DS | "C001" | X.509v3-Zertifikat der ausstellenden Behörde, die die Unterschriften für EF.Signature_A berechnet |
EF.Registration_B | "D0 11 " | Zulassungsdaten gemäß Kapitel II.6 |
EF.Signature_B | "E0 11 " | Elektronische Unterschrift für vollständigen Dateninhalt von EF.Registration_B |
EF.C.IA_B.DS | "C0 11 " | X.509v3-Zertifikat der ausstellenden Behörde, die die Unterschriften für EF.Signature_B berechnet |
III.11. Datenstruktur
Die Zertifikate werden gemäß ISO/IEC 9594-8 im X.509v3-Format gespeichert.
Die elektronischen Unterschriften werden transparent gespeichert. Die Zulassungsdaten werden als BER-TLV-kodierte Datenobjekte (siehe ISO/ IEC 7816-4) in den entsprechenden Elementardateien gespeichert. Die Wertfelder werden als ASCII-Zeichen gemäß ISO/IEC 8824-1 kodiert, die Werte "C0"-"FF" werden durch ISO/IEC 8859-1 (Zeichensatz Lateinisch 1), ISO/IEC 8859-7 (Zeichensatz Griechisch) oder ISO/IEC 8859-5 (Zeichensatz Kyrillisch) definiert. Das Datenformat ist YYYYMMDD.
In Tabelle 2 sind die Identifizierungskennzeichen (Tags) der den Zulassungsdaten in den Kapitel II.4 und II.5 entsprechenden Datenobjekte zusammen mit weiteren Daten aus Kapitel III.1 aufgeführt. Sofern nicht anders angegeben, sind die in Tabelle 2 aufgeführten Datenobjekte verbindlich vorgeschrieben. Fakultative Datenobjekte können weggelassen werden. Die Spalte "Tag" gibt die Verschachtelungsebene an.
Tag | Beschreibung | |||
"78" | Compatible Tag Allocation Authority, nesting object "4F" (siehe ISO/IEC 7816-4 und ISO/IEC 7816-6) | |||
"4F" | Anwenderkennzeichen (siehe ISO/IEC 7816-4) | |||
"71" | Interindustrielle Objektschablone (siehe ISO/IEC 7816-4 und ISO/IEC 7816-6), die den obligatorischen Daten der Zulassungsbescheinigung Teil I entspricht und alle folgenden Objekte schachtelt | |||
"80" | Version der Tag-Definition | |||
"9F33" | Name des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung Teil I ausstellt | |||
"9F34" | Andere (z.B. frühere nationale) Bezeichnung des äquivalenten Dokuments (fakultativ) | |||
"9F35" | Name der zuständigen Behörde | |||
"9F36" | Name der Behörde, die die Zulassungsbescheinigung ausstellt (fakultativ) | |||
"9F37" | Verwendeter Zeichensatz:
"00": ISO/IEC 8859-1 (Zeichensatz Lateinisch 1) "00": ISO/IEC 8859-5 (Zeichensatz Kyrillisch) "00": ISO/IEC 8859-7 (Zeichensatz Griechisch) | |||
"9F38" | Einmalige gleichbleibende Seriennummer des Dokuments, die im Mitgliedstaat verwendet wird | |||
"81" | Zulassungsnummer | |||
"82" | Datum der Erstzulassung | |||
"A1" | Personenbezogene Daten, nesting objects "A2" und "86" | |||
"A2" | Inhaber der Zulassungsbescheinigung, nesting objects "83", "84" und "85" | |||
"83" | Name oder Firmenname | |||
"84" | Vornamen oder Initialen (fakultativ) | |||
"85" | Anschrift im Mitgliedstaat | |||
"86" | "00": ist der Fahrzeughalter
"1": ist nicht der Fahrzeughalter "2": ist nicht als Fahrzeughalter identifiziert | |||
"A3" | Fahrzeug, nesting objects "87 ", " 88" und "89" | |||
"87" | Fahrzeugmarke | |||
"88" | Fahrzeugtyp | |||
"89" | Fahrzeug-Handelsbezeichnungen | |||
"8A" | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | |||
"A4" | Masse, nesting "8B" | |||
"8B" | Masse, Technisch zulässige Gesamtmasse | |||
"8C" | Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit Aufbau | |||
"8D" | Gültigkeitsdauer | |||
"8E" | Datum der Zulassung, auf die sich die Zulassungsbescheinigung bezieht | |||
"8F" | Typgenehmigungs-Nr. | |||
"A5" | Motor, nesting objects "90 ", "91" und "92" | |||
"90" | Hubraum | |||
"91" | Nennleistung des Motors | |||
"92" | Motor: Kraftstoffart | |||
"93" | Leistungsgewicht | |||
"A6" | Sitzplatzkapazität, nesting objects "94" und "95" | |||
"94" | Sitzplätze | |||
"95" | Stehplätze |
In Tabelle 3 sind die Tags zur Identifizierung der den Zulassungsdaten nach Kapitel II.6 entsprechenden Datenobjekte aufgeführt. Die in Tabelle 3 aufgeführten Datenobjekte sind fakultativ.
Tag | Beschreibung | |||
"78" | Compatible Tag Allocation Authority, nesting object "4F" (siehe ISO/IEC 7816-4 und ISO/ IEC 7816-6) | |||
"4F" | Anwenderkennzeichen (siehe ISO/IEC 7816-4) | |||
"72" | Interindustrielle Objektschablone (siehe ISO/IEC 7816-4 und ISO/IEC 7816-6), das den fakultativen Daten der Zulassungsbescheinigung Teil 1, Kapitel II.6 entspricht und alle folgenden Objekte schachtelt | |||
"80" | Version der Tag-Definition | |||
"A1" | Personenbezogene Daten nesting objects "A7", "A8" und "A9" | |||
"A7" | Fahrzeughalter, nesting objects "83 ", " 84" und "85" | |||
.. | ||||
"A8" | Zweiter Fahrzeughalter, nesting objects "83", "84" und "85" | |||
.. | ||||
"A9" | Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Halter über das Fahrzeug verfügen kann, nesting objects "83 ", " 84" und "85" | |||
.. | ||||
"A4" | Masse, nesting "96" und "97" | |||
"96" | Zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in Betrieb | |||
"97" | Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombina-tion in Betrieb | |||
"98" | Fahrzeugklasse | |||
"99" | Anzahl der Achsen | |||
"9A" | Radstand | |||
"AD" | Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen, nesting objects "9F1F", "9F20", "9F21", "9F22" and "9F23" | |||
"9F1F" | Achse 1 | |||
"9F20" | Achse 2 | |||
"9F21" | Achse 3 | |||
"9F22" | Achse 4 | |||
"9F23" | Achse 5 | |||
"AE" | Technisch zulässige Anhängelast, nesting objects "9B" und "9C" | |||
"9B" | Gebremst | |||
"9C" | Ungebremst | |||
"A5" | Motor, nesting objects "9D" und "9E" | |||
"9D" | Nenndrehzahl | |||
"9E" | Motor-Identifizierungsnummer | |||
"9F24" | Farbe des Fahrzeugs | |||
"9F25" | Höchstgeschwindigkeit | |||
"AF" | Geräuschpegel, nesting objects "DF26 ", "27" und "DF28" | |||
"9F26" | Standgeräusch | |||
"9F27" | Drehzahl | |||
"9F28" | Fahrgeräusch | |||
"B0" | Abgaswerte, nesting objects "9F29", "9F2A", "9F2B ", " 9F2C", "9F2D", "9F2E ", " 9F2F", "9F30" und "9F31" | |||
"9F29" | CO | |||
"9F2A" | HC | |||
"9F2B" | NOx | |||
"9F2C" | HC + NOx | |||
"9F2D" | Partikelausstoß bei Dieselmotoren | |||
"9F2E" | Korrigierter Absorptionskoeffizient bei Dieselmotoren | |||
"9F2F" | CO2 | |||
"9F30" | Kombinierter Kraftstoffverbrauch | |||
"9F31" | Angabe der für die EG-Typgenehmigung maßgeblichen Schadstoffklasse | |||
"9F32" | Fassungsvermögen des/der Kraftstoffbehälter(s) |
Struktur und Format der Daten gemäß Kapitel II.7 werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
III.12. Lesen der Zulassungsdaten
A. Auswahl der Anwendung
Die Anwendung "Fahrzeugzulassung" kann durch SELECT DF (nach Namen, siehe ISO/IEC 7816-4) mit dem Anwenderkennzeichen (AID) ausgewählt werden. Der AID-Wert wird bei einem von der Europäischen Kommission ausgewählten Labor angefordert.
B. Daten aus Dateien lesen
Die Kapitel II, Buchstaben A und B entsprechenden Dateien werden mit SELECT (siehe ISO/IEC 7816-4) ausgewählt, wobei die Kommandoparameter P1 auf "02" und P2 auf "04" eingestellt sind und das Kommandodatenfeld die Dateikennung enthält (siehe Kapitel X, Tabelle 1). Die zurückgesandte FCP-Schablone enthält die Dateigröße, was für das Lesen der Datei von Nutzen sein kann.
Diese Dateien sind lesbar mit READ BINARY (siehe ISO/IEC 7816- 4), wobei das Kommandodatenfeld fehlt und Le auf die Länge der erwarteten Daten eingestellt ist (Verwendung eines kurzen Le).
C. Verifizierung der Datenauthentizität
Zur Verifizierung der Authentizität der gespeicherten Zulassungsdaten kann die entsprechende elektronische Unterschrift verifiziert werden. Das bedeutet, dass außer den Zulassungsdaten auch die entsprechende elektronische Unterschrift von der Zulassungskarte gelesen werden kann.
Der öffentliche Schlüssel zur Verifizierung der Unterschrift kann durch Ablesen des entsprechenden Zertifikats der ausstellenden Behörde von der Zulassungskarte abgerufen werden. Die Bescheinigungen enthalten den öffentlichen Schlüssel und die Identität der entsprechenden Behörde. Die Verifizierung der Unterschrift kann durch ein anderes System als die Zulassungskarte durchgeführt werden.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, die öffentlichen Schlüssel und Bescheinigungen zur Verifizierung der Bescheinigung der ausstellenden Behörde abzurufen.
III.13. Besondere Vorschriften
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Europäischen Kommission Farben, Zeichen oder Symbole hinzufügen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten für bestimmte Daten aus Kapitel III.2 Buchstabe C XML-Format und den Zugriff über TCP/IP gestatten.
Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Europäischen Kommission andere Anwendungen, für die es bislang auf EU-Ebene keine harmonisierten Regelungen oder Dokumente gibt (z.B. TÜV-Zertifikat), auf der Fahrzeugzulassungskarte hinzufügen, um zusätzliche fahrzeuggestützte Dienste durchzuführen.
2) Richtlinie 70/220/EG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/80/EG der Kommission (ABl. Nr. L 291 vom 28.10.2002 S.20).
3) Richtlinie 88/77/EG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 36 vom 09.02.1988 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. Nr. L 107 vom 18.04.2001 S. 10).
4) Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31.Oktober 1995 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 266 vom 08.11.1995 S. 1).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.05.2020 S. 1).
6) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42).
Teil II der Zulassungsbescheinigung 1 | Anhang II |
I. Dieser Teil kann in zwei verschiedenen Formaten umgesetzt werden: als Papierdokument oder als Chipkarte. Die Merkmale des Papierdokuments sind in Kapitel II aufgeführt, die der Chipkarte in Kapitel III.
II. Spezifikationen zu Teil II der Zulassungsbescheinigung im Papierformat
II.1. Die Abmessungen der Zulassungsbescheinigung dürfen das Format DIN A4 (210 x 297 mm) oder die Größe eines Faltblatts in Format DIN A4 nicht überschreiten.
II.2. Das für Teil II der Zulassungsbescheinigung verwendete Papier muss durch mindestens zwei der nachstehenden Techniken fälschungssicher gemacht werden:
Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen.
II.3. Teil II der Zulassungsbescheinigung kann aus mehreren Seiten bestehen. Die Mitgliedstaaten legen die Seitenzahl entsprechend den in der Zulassungsbescheinigung enthaltenen Informationen und ihrer Aufmachung fest.
II.4. Seite 1 des Teils II der Zulassungsbescheinigung enthält folgende Angaben:
B: | Belgien |
BG: | Bulgarien |
CZ: | Tschechische Republik |
DK: | Dänemark |
D: | Deutschland |
EST: | Estland |
GR: | Griechenland |
E: | Spanien |
F: | Frankreich |
HR: | Kroatien |
IRL: | Irland |
I: | Italien |
CY: | Zypern |
LV: | Lettland |
LT: | Litauen |
L: | Luxemburg |
H: | Ungarn |
M: | Malta |
NL: | Niederlande |
A: | Österreich |
PL: | Polen |
P: | Portugal |
RO: | Rumänien |
SLO: | Slowenien |
SK: | Slowakei |
FIN: | Finnland |
S: | Schweden |
UK: | Vereinigtes Königreich; |
II.5. Teil II der Zulassungsbescheinigung enthält ferner die nachstehende Angaben, denen der entsprechende harmonisierte gemeinschaftliche Code vorangestellt wird:
(A): | Zulassungsnummer | |
(B): | Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs | |
(D): | Fahrzeug: | |
(D.1) | Marke | |
(D.2) | Typ
| |
(D.3) | Handelsbezeichnung(en) | |
(E): | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | |
(K): | Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar) |
II.6. Teil II der Zulassungsbescheinigung kann ferner die nachstehenden Angaben enthalten, denen der entsprechende harmonisierte gemeinschaftliche Code vorangestellt wird:
(C) | Personenbezogene Daten: | |
(C.2) | Farbe des Fahrzeugs: | |
(C.2.1) | Name(n) oder Firmenname | |
(C.2.2) | Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen | |
(C.2.3) | Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung | |
(C.3) | Natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Halter über das Fahrzeug verfügen kann: | |
(C.3.1) | Name(n) oder Firmenname | |
(C.3.2) | Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen | |
(C.3.3) | Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung | |
(C.5), (C.6) | Wenn bei Änderung der personenbezogenen Daten in Abschnitt II.6 Code C.2 und/oder Abschnitt II.6 Code C.3 keine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird, können die neuen personenbezogenen Daten, die diesen Abschnitten entsprechen, bei Code C5 oder C.6 eingetragen werden, wobei deren Gliederung den Vorgaben von Abschnitt II.6 Code C.2 und Abschnitt II.6 Code C.3 folgt. | |
(J) | Fahrzeugklasse |
II.7. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen in Teil II der Zulassungsbescheinigung aufnehmen; insbesondere können sie den Identifizierungscodes der Abschnitte V und VI in Klammern zusätzliche einzelstaatliche Codes hinzufügen.
III. Spezifikationen zu Teil II der Zulassungsbescheinigung in Chipkartenformat (Alternativ zum in Kapitel II beschriebenen Muster in Papierformat)
III.1. Kartenformat und mit bloßem Auge lesbare Daten
Da es sich um einen Mikroprozessor handelt, ist die Chipkarte gemäß den in Kapitel III.5 genannten Normen zu konzipieren:
Auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mindestens die in den Kapiteln II.4 und II.5 genannten Daten aufgedruckt sein; diese Daten müssen mit bloßem Auge lesbar sein (Buchstabengröße mindestens 6 Punkte) und wie folgt gedruckt (Beispiele für mögliche Layouts sind in Schaubbild 1 am Ende dieses Abschnitts dargestellt):
A. Basisdruck
Die Basisdaten enthalten:
Vorderseite
B | Belgien |
BG | Bulgarien |
DK | Dänemark |
D | Deutschland |
GR | Griechenland |
E | Spanien |
F | Frankreich |
HR | Kroatien |
IRL | Irland |
I | Italien |
L | Luxemburg |
NL | Niederlande |
A | Österreich |
P | Portugal |
RO | Rumänien |
FIN | Finnland |
S | Schweden |
UK | Vereinigtes Königreich; |
Ansonsten gelten die Bestimmungen von Kapitel III.13.
B. Personalisierungsdruck
Der Personalisierungsdruck enthält folgende Angaben:
Vorderseite
Code | Bezug |
A | Zulassungsnummer (amtliches Kennzeichen) |
B | Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs |
Rückseite
Auf der Rückseite sind zumindest die in Kapitel II.5 genannten übrigen Daten aufgeführt; gemäß Kapitel II.7 können den vorstehend genannten harmonisierten Gemeinschaftscodes individuelle einzelstaatliche Codes hinzugefügt werden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Daten:
Code | Bezug |
Fahrzeugdaten (unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Kapitel II.5) | |
D.1 | Marke |
D.2 | Typ (gegebenenfalls Variante/Version) |
D.3 | Handelsbezeichnung(en) |
E | Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
K | Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar) |
Fakultativ können zusätzliche Daten aus den Kapiteln II.6 (mit den harmonisierten Codes) und II.7 auf der Rückseite der Karte hinzugefügt werden.
C. Physische Sicherheitsmerkmale der Chipkarte
Die physische Sicherheit von Dokumenten ist bedroht durch:
Das für Teil II der Zulassungsbescheinigung verwendete Material muss durch mindestens drei der nachstehenden Techniken fälschungssicher gemacht werden:
Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen.
Als Grundlage sind die mit einem Stern versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.
Schaubild 1 Beispiele für mögliche Layouts für obligatorische Daten
(Weitere fakultative und zusätzliche Daten können auf der Kartenrückseite hinzugefügt werden.)
III.2. Datenspeicherung und Datenschutz
Nach den harmonisierten gemeinsamen Codes (gegebenenfalls in Verbindung mit den individuellen Codes der Mitgliedstaaten gemäß Kapitel II.7) können folgende Daten zusätzlich auf der Kartenoberfläche gespeichert werden, auf der die lesbaren Angaben gemäß Kapitel III.1 vermerkt sind:
A) Daten gemäß den Kapitel II.4 und II.5
Alle in den Kapiteln II.4 und II.5 genannten Daten werden obligatorisch auf der Karte gespeichert.
B) Andere Daten gemäß Kapitel II.6
Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaat frei, mehr Daten als in Kapitel II.6 vorgesehen im erforderlichen Umfang zu speichern.
C) Andere Daten gemäß Kapitel II.7
Fakultativ können weitere fahrzeugbezogene Daten von allgemeinem Interesse auf der Karte gespeichert werden.Die Daten unter Buchstabe A und B werden in zwei entsprechenden Dateien mit transparenter Struktur (siehe ISO/IEC 7816-4) gespeichert. Die Mitgliedstaaten können die Speicherung von Daten ab Buchstabe C entsprechend ihren Vorschriften festlegen.
Für diese Dateien gibt es keine Lesebeschränkungen.
Der Schreibzugriff auf diese Dateien ist auf die zuständigen nationalen Behörden (und ihre bevollmächtigten Agenturen) in dem Mitgliedstaat, der die Chipkarte ausstellt, beschränkt.
Schreibzugriff ist nur gestattet nach einer asymmetrischen Authentifizierung mit Austausch des Sitzungsschlüssels zum Schutz der Sitzung zwischen der Fahrzeugzulassungskarte und einem Sicherheitsmodul (z.B. einer Sicherheitsmodulkarte) der zuständigen nationalen Behörden (oder ihrer bevollmächtigten Agenturen). Dadurch werden CV-Zertifikate (Card Verifiable certificates) gemäß ISO/IEC 7816-8 vor dem Authentifizierungsverfahren ausgetauscht. Die CV-Zertifikate (Card Verifiable certificates) enthalten den entsprechenden öffentlichen Schlüssel, der im anschließenden Authentifizierungsverfahren abzurufen und zu verwenden ist. Diese Zertifikate werden von den zuständigen nationalen Behörden unterzeichnet und enthalten einen Authentifizierungsgegenstand (Autorisierung des Zertifikatsinhabers - certificate holder authorisation) gemäß ISO/IEC 7816-9, um die rollenspezifischen Zugangsrechte auf der Karte verschlüsselt speichern zu können. Diese rollenspezifischen Zugangsrechte sind mit der zuständigen nationalen Behörde verbunden (z.B. zur Aktualisierung des Datenfelds).
Die entsprechenden öffentlichen Schlüssel der zuständigen nationalen Behörden werden als Trust Anchor (Basisschlüssel) auf der Karte gespeichert.
Die Spezifikation der für das Authentifizierungsverfahren und das Schreibverfahren benötigten Dateien und Kommandos liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Sicherheitsstufe muss nach Common Criteria Evaluation EAL4+ anerkannt sein. Die Erweiterungen sind: (1) AVA_MSU.3: Analysieren und Testen auf unsichere Zustände, (2) AVA_VLA.4: Highly resistant.
D) Verifizierungsdaten für Authentizität von Zulassungsdaten
Die ausstellende Behörde berechnet ihre elektronische Unterschrift für alle Daten einer Datei, die die Daten unter Buchstaben A und B enthält, und speichert sie in einer entsprechenden Datei. Diese Unterschriften ermöglichen die Prüfung der Authentizität der gespeicherten Daten. Auf den Karten werden folgende Daten gespeichert:
- elektronische Unterschrift der Zulassungsdaten gemäß Buchstabe A,
- elektronische Unterschrift der Zulassungsdaten gemäß Buchstabe B.
Zur Prüfung dieser elektronischen Unterschriften werden auf der Karte gespeichert:
- Zertifikate der ausstellenden Behörde, die die Unterschriften zu den Daten unter Buchstaben A und B berechnet hat.
Die elektronischen Unterschriften und die Zertifikate sind ohne Einschränkung lesbar. Der Schreibzugriff auf elektronische Signaturen und Zertifikate ist auf die zuständigen nationalen Behörden beschränkt.
III.3. Schnittstelle
Für Verbindungen an der Schnittstelle sollten externe Kontakte verwendet werden. Eine Kombination externer Kontakte mit einem Transponder ist fakultativ.
III.4. Speicherkapazität der Karte
Die Karte hat ausreichende Kapazität zum Speichern der in Kapitel III.2 genannten Daten.
III.5. Normen
Die Chipkarte und die verwendeten Lesegeräte müssen folgenden Normen entsprechen:
- ISO 7810: | Normen für Identifikationskarten (Plastikkarten): Physikalische Eigenschaften |
- ISO 7816-1 und -2: | Physikalische Eigenschaften von Chipkarten, Abmessungen und Lokalisierung der Kontakte |
- ISO 7816-3: | Elektronische Eigenschaften von Kontakten, Übertragungsprotokolle |
- ISO 7816-4: | Kommunikationsinhalte, Chipkartendaten Struktur, Sicherheitsarchitektur, Zugriffsverfahren |
- ISO 7816-5: | Struktur der Anwenderkennzeichen, Auswahl und Ausführung der Anwenderkennzeichen, Registrierungsverfahren für Anwenderkennzeichen (Nummerierungssystem) |
- ISO 7816-6: | Interindustrielle Datenelemente |
- ISO 7816-8: | Karten mit integriertem/n Schaltkreis(en) und Kontakten - sicherheitsbezogene interindustrielle Kommandos |
- ISO 7816-9: | Karten mit integriertem/n Schaltkreis(en) und Kontakten - zusätzliche interindustrielle Kommandos |
III.6. Technische Merkmale und Übertragungsprotokolle
Das Format ist ID-1 (Normalgröße, siehe ISO/IEC 7810).
Die Karte unterstützt das Übertragungsprotokoll T = s1 gemäß ISO/IEC 7816-3. Zusätzlich können andere Übertragungsprotokolle unterstützt werden, z.B. T = 0, USB oder kontaktlose Protokolle. Für die Bit-Übertragung gilt die "direct convention" (siehe ISO/IEC 7816-3).
A. Versorgungsspannung, Programmierspannung
Die Karte arbeitet mit Vcc = 3 V (+/- 0,3 V) oder mit Vcc = 5 V (+/- 0,5 V). Die Karte benötigt am Kontakt C6 keine Programmierspannung.
B. Antwort auf Zurücksetzen
Das Byte für die Informationsfeldgröße der Karte wird im ATR im Zeichen TA3 dargestellt. Dieser Wert beträgt mindestens "80 h" (= 128 Byte).
C. Auswahl der Protokollparameter
Die Unterstützung der Auswahl der Protokollparameter (PPS) gemäß OSP/IEC 7816-3 ist verbindlich vorgeschrieben. Sie wird benutzt zur Auswahl von T = 1, wenn T = 0 zusätzlich in der Karte vorhanden ist, und zur Aushandlung der Fi/Di-Parameter, um höhere Übertragungsraten zu erzielen.
D. Übertragungsprotokoll T = 1
Unterstützung der Verkettung ist verbindlich vorgeschrieben. Folgende Vereinfachungen sind zulässig:
Die Informationsfeldsgröße des Schnittstellengeräts (IFSD) wird vom Schnittstellengerät unmittelbar nach dem ATR angezeigt: Das Schnittstellengerät überträgt die S-Block IFS-Anforderung nach dem ATR, und die Karte sendet S-Block IFS zurück. Der empfohlene Wert für IFSD ist 254 Byte.
III.7. Temperaturbereich
Die Zulassungsbescheinigung in Chipkartenformat muss unter allen klimatischen Bedingungen, die in der Regel in den Gebieten der Gemeinschaft herrschen, und mindestens innerhalb des in ISO 7810 genannten Temperaturbereichs ordnungsgemäß funktionieren Die Karten müssen bei einer Luftfeuchtigkeit von 10 % bis 90 % ordnungsgemäß funktionieren.
III.8. Physische Lebensdauer
Bei Nutzung gemäß den umwelt- und elektrizitätsbezogenen Spezifikationen muss die Karte über einen Zeitraum von zehn Jahren ordnungsgemäß funktionieren. Das Kartenmaterial ist so auszuwählen, dass diese Lebensdauer gewährleistet ist.
III.9. Elektrische Eigenschaften
Während des Betriebs muss die Karte mit der Richtlinie 95/54/EG der Kommission über die elektromagnetische Verträglichkeit konform und gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein sein.
III.10. Dateistruktur
In Tabelle 1 sind die obligatorischen Elementardateien (EF) des Applikations-DF aufgeführt (siehe ISO/IEC 7816-4) DF.Registration. Alle Dateien haben eine transparente Struktur. Die Zugangsanforderungen sind in Kapitel III.2 erläutert. Die Dateigrößen werden von den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Anforderungen festgelegt.
Dateiname | Dateikennung | Beschreibung |
EF.Registration A | "D001" | Zulassungsdaten gemäß den Kapiteln II.4 und II.5 |
EF.Signature_A | "E001" | Elektronische Unterschrift für vollständigen Dateninhalt von EF.Registration_A |
EF.C.IA_A.DS | "C001" | X.509v3-Zertifikat der ausstellenden Behörde, die die Unterschriften für EF.Signature_A berechnet |
EF.Registration_B | "D011 " | Zulassungsdaten gemäß Kapitel II.6 |
EF.Signature_B | "E011 " | Elektronische Unterschrift für vollständigen Dateninhalt von EF.Registration_B |
EF.C.IA_B.DS | "C011 " | X.509v3-Zertifikat der ausstellenden Behörde, die die Unterschriften für EF.Signature_B berechnet |
III.11. Datenstruktur
Die Zertifikate werden gemäß ISO/IEC 9594-8 im X.509v3-Format gespeichert.
Die elektronischen Unterschriften werden transparent gespeichert.
Die Zulassungsdaten werden als BER-TLV-kodierte Datenobjekte (siehe ISO/IEC 7816-4) in den entsprechenden Elementardateien gespeichert. Die Wertfelder werden als ASCII-Zeichen gemäß ISO/IEC 8824-1 kodiert, die Werte "CO"-"FF" werden durch ISO/IEC 8859-1 (Zeichensatz Lateinisch 1), ISO/IEC 8859-7 (Zeichensatz Griechisch) oder ISO/IEC 8859-5 (Zeichensatz Kyrillisch) definiert. Das Datenformat ist YYY-YMMDD.
In Tabelle 2 sind die Identifizierungskennzeichen (Tags) der den Zulassungsdaten in den Kapitel II.4 und II.5 entsprechenden Datenobjekte zusammen mit weiteren Daten aus Kapitel III.1 aufgeführt. Sofern nicht anders angegeben, sind die in Tabelle 2 aufgeführten Datenobjekte verbindlich vorgeschrieben. Fakultative Datenobjekte können weggelassen werden. Die Spalte "Tag" gibt die Verschachtelungsebene an.
Tag | Beschreibung | |||
"78" | Compatible Tag Allocation Authority, nesting object "4F" (siehe ISO/IEC 7816-4 und ISO/IEC 7816-6) | |||
"4F" | Anwenderkennzeichen (siehe ISO/IEC 7816-4) | |||
"73" | Interindustrielle Objektschablone (siehe ISO/IEC 7816-4 und ISO/IEC 7816-6), die den obligatorischen Daten der Zulassungsbescheinigung Teil 2 entspricht und alle folgenden Objekte schachtelt | |||
"80" | Version der Tag-Definition | |||
"9F33" | Name des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung Teil 2 ausstellt | |||
"9F34" | Andere (z.B. frühere nationale) Bezeichnung des äquivalenten Dokuments (fakultativ) | |||
"9F35" | Name der zuständigen Behörde | |||
"9F36" | Name der Behörde, die die Zulassungsbescheinigung ausstellt (fakultativ) | |||
"9F37" | Verwendeter Zeichensatz:"00": ISO/IEC 8859-1 (Zeichensatz Lateinisch 1)
"00": ISO/IEC 8859-5 (Zeichensatz Kyrillisch) "00": ISO/IEC 8859-7 (Zeichensatz Griechisch) | |||
"9F38" | Einmalige gleichbleibende Seriennummer des Dokuments, die im Mitgliedstaat verwendet wird | |||
"81" | Zulassungsnummer | |||
"82" | Datum der Erstzulassung | |||
"A3" | Fahrzeug, nesting objects "87 ", " 88" und "89" | |||
"87" | Fahrzeugmarke | |||
"88" | Fahrzeugtyp | |||
"89" | Fahrzeug-Handelsbezeichnungen | |||
"8A" | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | |||
"8F" | Typgenehmigungs-Nr. |
In Tabelle 3 sind die Tags zur Identifizierung der den Zulassungsdaten nach Kapitel II.6 entsprechenden Datenobjekte aufgeführt. Die in Tabelle 3 aufgeführten Datenobjekte sind fakultativ.
Tag | Beschreibung | |||
"78" | Compatible Tag Allocation Authority, nesting object "4F" (siehe ISO/IEC 7816-4 und ISO/IEC 7816-6) | |||
"4F" | Anwenderkennzeichen (siehe ISO/IEC 7816-4) | |||
"74" | Interindustrielle Objektschablone (siehe ISO/IEC 7816-4 und ISO/IEC 7816-6), das den fakultativen Daten der Zulassungsbescheinigung Teil 1, Kapitel II.6 entspricht und alle folgenden Objekte schach-telt | |||
"80" | Version der Tag-Definition | |||
"A1" | Personenbezogene Daten, nesting objects "A7", "A8" und "A9" | |||
"A7" | Fahrzeughalter, nesting objects "83 ", " 84" und "85" | |||
"83" | Name oder Firmenname | |||
"84" | Vornamen oder Initialen (fakultativ) | |||
"85" | Anschrift im Mitgliedstaat | |||
"A8" | Zweiter Fahrzeughalter, nesting objects "83 ", " 84" und "85" | |||
... | ||||
"A9" | Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Halter über das Fahrzeug verfügen kann, nesting objects "83 ", " 84" und "85" | |||
... | ||||
"98" | Fahrzeugklasse |
Struktur und Format der Daten gemäß Kapitel II.7 werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
III.12. Lesen der Zulassungsdaten
A. Auswahl der Anwendung
Die Anwendung "Fahrzeugzulassung" kann durch SELECT DF (nach Namen, siehe ISO/IEC 7816-4) mit dem Anwenderkennzeichen (AID) ausgewählt werden. Der AID-Wert wird bei einem von der Europäischen Kommission ausgewählten Labor angefordert.
B. Daten aus Dateien lesen
Die Kapitel II, Buchstaben A und B entsprechenden Dateien werden mit SELECT (siehe ISO/IEC 7816-4) ausgewählt, wobei die Kommandoparameter P1 auf "02" und P2 auf "04" eingestellt sind und das Kommandodatenfeld die Dateikennung enthält (siehe Kapitel X, Tabelle 1). Die zurückgesandte FCP-Schablone enthält die Dateigröße, was für das Lesen der Datei von Nutzen sein kann.
Diese Dateien sind lesbar mit READ BINARY (siehe ISO/IEC 7816-4), wobei das Kommandodatenfeld fehlt und Le auf die Länge der erwarteten Daten eingestellt ist (Verwendung eines kurzen Le).
C. Verifizierung der Datenauthentizität
Zur Verifizierung der Authentizität der gespeicherten Zulassungsdaten kann die entsprechende elektronische Unterschrift verifiziert werden. Das bedeutet, dass außer den Zulassungsdaten auch die entsprechende elektronische Unterschrift von der Zulassungskarte gelesen werden kann.
Der öffentliche Schlüssel zur Verifizierung der Unterschrift kann durch Ablesen des entsprechenden Zertifikats der ausstellenden Behörde von der Zulassungskarte abgerufen werden. Die Bescheinigungen enthalten den öffentlichen Schlüssel und die Identität der entsprechenden Behörde. Die Verifizierung der Unterschrift kann durch ein anderes System als die Zulassungskarte durchgeführt werden.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, die öffentlichen Schlüssel und Bescheinigungen zur Verifizierung der Bescheinigung der ausstellenden Behörde abzurufen.
III.13. Besondere Vorschriften
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Europäischen Kommission Farben, Zeichen oder Symbole hinzufügen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten für bestimmte Daten aus Kapitel III.2 Buchstabe C XML-Format und den Zugriff über TCP/IP gestatten. Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Europäischen Kommission andere Anwendungen, für die es bislang auf EU-Ebene keine harmonisierten Regelungen oder Dokumente gibt (z.B. TÜV-Zertifikat), auf der Fahrzeugzulassungskarte hinzufügen, um zusätzliche fahrzeuggestützte Dienste durchzuführen.
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1) Dieser Anhang betrifft nur Zulassungsdokumente, die aus Teil I und Teil II bestehen.
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1) ABl. C 202 vom 02.07.1997 S. 13, und ABl. C 301 vom 30.09.1998 S. 8.
2) ABl. C 19 vom 21.01.1998 S. 17.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. Mai 1998 (ABl. C 195 vom 22.06.1998 S. 21), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. November 1998 (ABl. C 388 vom 14.12.1998 S. 12) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/26/EG (ABl. Nr. L 150 vom 07.06.1997 S. 41).
5) ABl. Nr. L 42 vom 23.02.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission (ABl. Nr. L 91 vom 25.03.1998 S. 1).
6) ABl. Nr. L 225 vom 10.08.1992 S. 72. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
7) ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 1.
*) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).
**) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 51).
***) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
****) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).
*****) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000 S. 34).
ENDE |