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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße
(1999/C 171/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KOM(1999) 158 endg. - 1999/0683(COD)
(Von der Kommission vorgelegt am 17. Mai 1999)
(ABl. Nr. C 171 vom 18.06.1999 S. 17)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c),
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschaft- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
in Erwägung der nachstehenden Gründe:
(1) Die Normungsarbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) auf dem Gebiet der Qualitätssicherung bei Gefahrguttransporten sind bis heute noch nicht abgeschlossen. Daher ist es angebracht, die in Artikel 1 der Richtlinie 94/55/EG, geändert durch die Richtlinie 96/86/EG der Kommission, festgesetzte, hierauf bezügliche Frist zu ändern.
(2) Die Arbeiten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE-UNO) an den Vorschriften betreffend den Schwerpunkt von Tankwagen der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sind noch nicht abgeschlossen. Daher muß die in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 94/55/EG enthaltene Frist geändert werden.
(3) Die Normungsarbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) betreffend Behälter und Tanks sind noch nicht abgeschlossen. Daher sind die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 94/55/EG enthaltenen Fristen zu ändern.
(4) Es ist angebracht, die Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 94/55/EG und den für die Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen zu gewährleisten.
(5) Die in Artikel 6 Absatz 4 für bestimmte Geräte vorgesehenen Fristen müssen verlängert werden. Die Bestimmung dieser Geräte und des Datums, ab dem die Richtlinie 94/55/EG anzuwenden ist, sind gemäß dem Verfahren des Artikels 9 dieser Richtlinie vorzunehmen.
(6) Auf die in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG vorgesehenen Abweichungen sollte das Verfahren des Artikels 9 dieser Richtlinie angewendet werden.
(7) Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten die Annahme langfristiger Abweichungen für örtlich begrenzte Beförderungen zu gestatten und für deren Genehmigung das Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie 94/55/EG zugrunde zu legen.
(8) Es sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen eine Beförderung als 'Ad-hoc'-Beförderung eingestuft werden kann.
(9) Die Richtlinie 94/55/EG ist entsprechend zu ändern.
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 94/55/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
"c) die Qualitätssicherung der Unternehmen bei innerstaatlichen Beförderungen gemäß Anhang C Nummer 1.
Eine Ausweitung des Geltungsbereichs der einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend die in Buchstabe c) genannten Anforderungen ist nicht zulässig.
Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen endet, falls in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechende Maßnahmen verbindlich vorgeschrieben werden.
Spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Europäischen Norm über die Qualitätssicherung bei Beförderungen gefährlicher Güter legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor, in dem eine Bewertung der in diesem Buchstaben behandelten Sicherheitsaspekte vorgenommen wird; dem Bericht wird ein entsprechender Vorschlag entweder zu ihrer Verlängerung oder zu ihrer Aufhebung beigefügt."
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Satzteil "gemäß der Randnummer 10.599 des Anhangs B" durch den Satzteil "gemäß der Bestimmung des Anhangs C Nummer 2" ersetzt.
b) Absatz 3 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember 1996 bestehenden, von den Anhängen A und B abweichenden Rechtsvorschriften für die Konstruktion und Benutzung neuer Behälter im Sinne der Bestimmung des Anhangs C Nummer 4 sowie die diesbezüglichen Beförderungsvorschriften und entsprechende Vorschriften für neue Tanks so lange beibehalten, bis den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend ein Verweis auf Konstruktions- und Verwendungsnormen mit bindender Wirkung für Tanks und Behälter in die Anhänge A und B aufgenommen worden ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2001. Behälter und Tanks, die vor dem 1. Juli 2001 gebaut wurden und auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten wurden, können unter den ursprünglichen Bedingungen weiterbenutzt werden.
Für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte, für die es keine ausführlichen technischen Vorschriften gibt oder für die in die Anhänge keine ausreichenden Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen aufgenommen wurden, können diese Daten verschoben werden.
Die von dieser Verschiebung betroffenen Geräte sowie das Datum, ab dem diese Richtlinie auf sie anzuwenden ist, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 bestimmt."
b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
"(9) Wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, weniger strenge als die in den Anhängen enthaltenen Vorschriften für Beförderungen zu erlassen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und nur geringe Mengen bestimmter gefährlicher Güter, mit Ausnahme von Stoffen mit mittlerer und hoher Radioaktivität, betreffen, setzen sie die Kommission hiervon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, andere als die in den Anhängen enthaltenen Vorschriften für Beförderungen zu erlassen, die lokaler Art und auf ihr Gebiet beschränkt sind, setzen sie die Kommission hiervon in Kenntnis, vorausgesetzt, es werden keine strengeren Vorschriften für Beförderungen mit Fahrzeugen erlassen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind.
Die Kommission prüft, ob die Voraussetzungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllt sind und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betroffenen Mitgliedstaaten die betreffenden Vorschriften erlassen können."
c) In Absatz 10 wird der Satzteil "Randnummern 2010 und 10.602 der Anhänge A und B" durch den Satzteil "Vorschriften des Anhangs C Nummer 5" ersetzt.
d) Absatz 11 erhält folgende Fassung:
"(11) Die Mitgliedstaaten können ausschließlich in ihrem Gebiet geltende behördliche Genehmigungen für 'Ad-hoc'-Beförderungen gefährlicher Güter erteilen, die nach den Anhängen verboten sind oder unter anderen als den in diesen Anhängen vorgesehenen Bedingungen durchgeführt werden, sofern es sich bei diesen 'Ad-hoc'-Beförderungen um Sonderbeförderungen handelt, die klar definiert und zeitlich begrenzt sind."
e) In Absatz 12 wird der Satzteil "nach den Randnummern 2010 und 10.602 der Anhänge A und B" durch den Satzteil "nach den Bestimmungen des Anhangs C Nummer 5" ersetzt.
4. In Artikel 8 wird die Verweisung "Anhänge A und B" durch die Verweisung "Anhänge A, B und C" ersetzt.
5. Anhang C im Anhang dieser Richtlinie wird angefügt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Bei dem Erlaß dieser Vorschriften, nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiete erlassen.
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang
Sonderbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 94/55/EG