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2. Vorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Werkstoffe der Gefäße und ihrer Verschlüsse und jedes Material, das mit dem Inhalt in Berührung kommen kann, dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(2) Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung standhalten. Sofern eine Außenverpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin sicher und fest zu verpacken. Ist im Abschnitt "Besondere Verpackungsvorschriften" nichts anderes vorgeschrieben, dürfen die Innenverpackungen einzeln oder zu mehreren in die Außenverpackungen eingesetzt werden.
(3) Die Gefäße dürfen nur das Gas oder die Gase enthalten, für das oder die sie zugelassen wurden.
(4) Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß sie dem Druck standhalten, den der Stoff auf Grund von Temperaturänderungen unter normalen Beförderungsbedingungen entwickeln kann.
(5) Die Gegenstände der Ziffern 5 und 6 sowie die Gefäße für Gase der Ziffern 1, 2, 4 und 7 müssen so verschlossen sein, daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.
Bem.
- Besondere Verpackungsvorschriften für die einzelnen Gase sind in Rn. 2250 enthalten.
- wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 2 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanke, Batterie-Fahrzeugen oder Tankcontainern siehe Anlage B.
2. Besondere Verpackungsvorschriften
a. Gefäßarten
(1) Folgende Werkstoffe dürfen verwendet werden:
(2) Die grundlegenden Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:
(bleibt offen).
(1) Die Gefäße für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F müssen vollständig mit einer gleichmäßig verteilten porösen Masse eines Typs gefüllt sein, der von der zuständigen Behörde zugelassen ist, wobei diese poröse Masse
(2) Das Lösemittel darf die Gefäße nicht angreifen.
(3) Die grundlegenden Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:
(bleibt offen).
(1) Für die folgenden Gase dürfen Metallkapseln verwendet werden, vorausgesetzt, die Masse des flüssigen Stoffes überschreitet je Liter Fassungsraum nicht die in Rn. 2250 angegebene maximale Füllung und beträgt höchstens 150 g je Kapsel:
(2) Die Kapseln müssen frei von Fehlern sein, die ihre Festigkeit verringern könnten.
(3) Die Dichtheit des Verschlusses muß durch eine zusätzliche Vorrichtung (Deckel, Kappe, Versiegelung, Umwicklung, usw.), die geeignet ist, Undichtheiten des Verschlußsystems während der Beförderung zu verhindern, sichergestellt werden.
(4) Die Kapseln sind in eine Außenverpackung von ausreichender Festigkeit einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(1) Für Gase der Ziffer 3 müssen verschlossene Gefäße aus Metall, aus Kunststoff oder aus Verbundwerkstoff verwendet werden, die so isoliert sein müssen, daß weder Tau- noch Reifbeschlag auftreten kann. Die Gefäße müssen mit Sicherheitsventilen versehen sein.
(2) Für Gase der Ziffer 3 A, ausgenommen 2187 Kohlendioxid und Gemische mit Kohlendioxid, sowie Gase der Ziffer 3 O dürfen auch Gefäße verwendet werden, die zwar nicht verschlossen aber mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die ein Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern, wie:
(3) Die Metallbehälter nach Absatz (2) a) und die Gefäße nach Absatz (2) b) sind mit Trageeinrichtungen zu versehen. Die Öffnungen der Gefäße nach Absatz (2) müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und die gegen Herausfallen gesichert sind. Für 1073 Sauerstoff, tiefgekühlt, flüssig, der Ziffer 3 O und für Gemische mit Sauerstoff müssen diese Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Gefäße nach Absatz (2) a) umgeben, aus nicht brennbarem Material bestehen.
(4) Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlußeinrichtungen von Gefäßen für Gase der Ziffer 3 O verwendete Material muß mit dem Inhalt verträglich sein.
(1) 1950 Druckgaspackungen und 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
(2) Die grundlegenden Bestimmungen des Absatzes (1) gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:
(3) Als Treibmittel oder Treibmittelkomponenten oder als Gasfüllung für 1950 Druckgaspackungen sind zugelassen: Gase der Ziffern 1 A, 1 O und 1 F - ausgenommen 2203 Siliciumwasserstoff -, Gase der Ziffern 2 A und 2 F - ausgenommen Methylsilan, das der Kennzeichnungsnummer 3161 zugeordnet ist - und 1070 Distickstoffmonoxid der Ziffer 2 O.
(4) Als Gasfüllung für 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) sind alle Gase der Ziffern 1 und 2, ausgenommen pyrophore Gase und sehr giftige Gase (Gase mit einem LC50-Wert unter 200 ppm), zugelassen.
(1) Der innere Druck der Gegenstände der Ziffer 5 darf bei 50 °C höchstens 2/3 des Prüfdrucks des Gegenstandes, höchstens aber 1,32 MPa (13,2 bar) betragen.
(2) Die Gegenstände der Ziffer 5 dürfen bei 50 C zu höchstens 95 % ihres Fassungsraumes mit flüssiger Phase gefüllt sein. Der Fassungsraum der Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 ist das in einer verschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung zur Verfügung stehende Volumen.
(3) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen einer Dichtheitsprüfung nach Anhang A.2 Rn. 3292 genügen.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 5 sind in Kisten aus Holz, Kisten aus starker Pappe oder aus Metall einzusetzen; 1950 Druckgaspackungen aus Glas oder aus einem Kunststoff, der splittern kann, sind durch Einlagen aus Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff voneinander zu trennen.
(2) Ein Versandstück darf bei Verwendung von Kisten aus Pappe nicht schwerer als 50 kg, bei Verwendung anderer Verpackungen nicht schwerer als 75 kg sein.
(3) Die Gegenstände aus Metall der Ziffer 5 dürfen bei Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden:
Die Gegenstände müssen auf Unterlagen zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.
(1) Für Gegenstände der Ziffer 6 F gelten folgende Vorschriften:
(2) Gase der Ziffer 7 müssen zum Zeitpunkt des Verschließens der Aufnahmeeinheit einen Druck aufweisen, der dem Umgebungsdruck entspricht, jedoch 105 kPa (absolut) nicht überschreiten darf.
Die Gase müssen in dicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einer Nettohöchstmenge von 5 Litern je Versandstück bei Gasen der Ziffer 7 F und von einem Liter je Versandstück bei Gasen der Ziffern 7 T und 7 TF eingeschlossen sein.
Die Außenverpackungen müssen den Vorschriften für zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 b) entsprechen und nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sein.
Bem. Diese Vorschriften gelten nicht für die in Rn. 2205 genannten Metallkapseln, die in Rn. 2206 121 genannten Gefäße, die in Rn. 2207 genannten Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Kennzeichnungsnummer 2037 und nicht für die in Rn. 2210 genannten Gegenstände der Ziffer 6 F und Gefäße für Gase der Ziffer 7.
1. Bau und Ausrüstung
Es sind folgende Gefäßarten zu unterscheiden:
(1) Flaschen; das sind ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum bis zu 150 Litern.
(2) Großflaschen; das sind nahtlose ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Litern bis zu 5000 Litern.
(3) Druckfässer; das sind geschweißte ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Litern bis zu 1000 Litern (z.B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen, Gefäße auf Gleiteinrichtungen oder in Rahmen).
(4) Kryo-Behälter; das sind ortsbewegliche wärmeisolierte Behälter für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern.
(5) Flaschenbündel; das sind ortsbewegliche Einheiten aus Flaschen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und dauerhaft befestigt sind.
Bem. Wegen Beschränkungen des Fassungsraums und der Verwendung verschiedener Gefäßarten siehe Tabelle in Rn. 2250.
(1) Die Gefäße und deren Verschlüsse müssen so ausgelegt, bemessen, hergestellt, geprüft und ausgerüstet sein, daß sie allen Beanspruchungen, denen sie bei normalem Gebrauch und unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind, standhalten.
Bei der Auslegung von Druckgefäßen sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, wie:
Die Wanddicke ist normalerweise durch Berechnung, verbunden, soweit erforderlich, mit einer experimentellen Spannungsanalyse, zu ermitteln. Sie darf auch auf experimentellem Wege bestimmt werden.
Bei der Auslegung der Außenwand und der tragenden Teile sind geeignete Berechnungen anzustellen, um die Sicherheit der Gefäße zu gewährleisten.
Die für die Druckfestigkeit mindestens erforderliche Wanddicke muß berechnet werden, insbesondere unter Beachtung:
Zu berücksichtigende Werksfoffeigenschaften sind - soweit anwendbar:
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der jeweils zutreffenden nachstehenden Richtlinien bzw. Normen 2212 als erfüllt:
(2) Gefäße, die nicht nach den in Absatz (1) genannten Normen ausgelegt und gebaut sind, müssen nach den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks ausgelegt und gebaut sein. Folgende Mindestanforderungen müssen jedoch erfüllt sein:
Unter Streckgrenze ist die Spannung zu verstehen, bei der eine bleibende Dehnung von 2 Promille (d.h. 0,2 %) oder eine bleibende Dehnung von 1 % bei austenitischen Stählen zwischen den Meßmarken des Probestabes erreicht wurde.
Bem. Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist, werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge 1 nach der Formel 1 = 5,65 Fo0,5 berechnet, wobei Fo gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.
Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein, die bei Temperaturen zwischen -20 °C und +50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sind.
Für geschweißte Gefäße dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für die ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von -20 °C, besonders in den Schweißnähten und in der Schweißnahteinflußzone, gewährleistet werden kann.
Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Korrosionszuschläge dürfen bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden.
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