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2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

ADR01 1, 2, 3 - 2202

(1) Die Werkstoffe der Gefäße und ihrer Verschlüsse und jedes Material, das mit dem Inhalt in Berührung kommen kann, dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.

(2) Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung standhalten. Sofern eine Außenverpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin sicher und fest zu verpacken. Ist im Abschnitt "Besondere Verpackungsvorschriften" nichts anderes vorgeschrieben, dürfen die Innenverpackungen einzeln oder zu mehreren in die Außenverpackungen eingesetzt werden.

(3) Die Gefäße dürfen nur das Gas oder die Gase enthalten, für das oder die sie zugelassen wurden.

(4) Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß sie dem Druck standhalten, den der Stoff auf Grund von Temperaturänderungen unter normalen Beförderungsbedingungen entwickeln kann.

(5) Die Gegenstände der Ziffern 5 und 6 sowie die Gefäße für Gase der Ziffern 1, 2, 4 und 7 müssen so verschlossen sein, daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.

Bem.
  1. Besondere Verpackungsvorschriften für die einzelnen Gase sind in Rn. 2250 enthalten.
  2. wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 2 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanke, Batterie-Fahrzeugen oder Tankcontainern siehe Anlage B.


2. Besondere Verpackungsvorschriften

a. Gefäßarten

2203

(1) Folgende Werkstoffe dürfen verwendet werden:

  1. Kohlenstoffstahl für Gase der Ziffern 1, 2, 3 und 4 sowie für Gegenstände der Ziffer 5;
  2. legierter Stahl (Spezialstahl), Nickel und Nickellegierungen (z.B. Monel) für Gase der Ziffern 1, 2, 3 und 4 sowie für Gegenstände der Ziffer 5;
  3. Kupfer für
    1. Gase der Ziffern 1 A, 1 O, 1 F und 1 TF, wenn der Füllungsdruck, bezogen auf 15 °C, 2 MPa (20 bar) nicht übersteigt;
    2. Gase der Ziffer 2 A und außerdem für 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC, 1033 Dimethylether der Ziffer 2 F, 1037 Ethylchlorid der Ziffer 2 F, 1063 Methylchlorid der Ziffer 2 F, 1086 Vinylchlorid der Ziffer 2 F, 1085 Vinylbromid der Ziffer 2 F und 3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch, mit mehr als 87 % Ethylenoxid der Ziffer 2 TF;
    3. Gase der Ziffern 3 A, 3 O und 3 F;
  4. Aluminiumlegierung: siehe Tabelle in Rn. 2250;
  5. Verbundwerkstoff für Gase der Ziffern 1, 2, 3 und 4 sowie für Gegenstände der Ziffer 5;
  6. Kunststoff für Gase der Ziffer 3 sowie für Gegenstände der Ziffer 5;
  7. Glas für Gase der Ziffer 3 A, ausgenommen 2187 Kohlendioxid oder Gemische mit Kohlendioxid, sowie für Gase der Ziffer 3 O.

(2) Die grundlegenden Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:
(bleibt offen).

2204

(1) Die Gefäße für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F müssen vollständig mit einer gleichmäßig verteilten porösen Masse eines Typs gefüllt sein, der von der zuständigen Behörde zugelassen ist, wobei diese poröse Masse

  1. die Gefäße nicht angreifen und weder mit dem Acetylen noch mit dem Lösemittel schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen darf,
  2. geeignet sein muß, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens in der Masse zu verhindern.

(2) Das Lösemittel darf die Gefäße nicht angreifen.

(3) Die grundlegenden Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:

(bleibt offen).

2205

(1) Für die folgenden Gase dürfen Metallkapseln verwendet werden, vorausgesetzt, die Masse des flüssigen Stoffes überschreitet je Liter Fassungsraum nicht die in Rn. 2250 angegebene maximale Füllung und beträgt höchstens 150 g je Kapsel:

  1. Gase der Ziffer 2 A;
  2. Gase der Ziffer 2 F, ausgenommen Methylsilan oder Gemische mit Methylsilan, die der Kennzeichnungsnummer 3161 zugeordnet sind;
  3. Gase der Ziffer 2 TF, ausgenommen 2188 Arsenwasserstoff, 2202 Selenwasserstoff oder Gemische mit diesen Stoffen;
  4. Gase der Ziffer 2 TC, ausgenommen 1589 Chlorcyan oder Gemische mit Chlorcyan;
  5. Gase der Ziffer 2 TFC, ausgenommen 2189 Dichlorsilan sowie Dimethylsilan, Trimethylsilan oder Gemische mit diesen Stoffen, die der Kennzeichnungsnummer 3309 zugeordnet sind.

(2) Die Kapseln müssen frei von Fehlern sein, die ihre Festigkeit verringern könnten.

(3) Die Dichtheit des Verschlusses muß durch eine zusätzliche Vorrichtung (Deckel, Kappe, Versiegelung, Umwicklung, usw.), die geeignet ist, Undichtheiten des Verschlußsystems während der Beförderung zu verhindern, sichergestellt werden.

(4) Die Kapseln sind in eine Außenverpackung von ausreichender Festigkeit einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.

2206

(1) Für Gase der Ziffer 3 müssen verschlossene Gefäße aus Metall, aus Kunststoff oder aus Verbundwerkstoff verwendet werden, die so isoliert sein müssen, daß weder Tau- noch Reifbeschlag auftreten kann. Die Gefäße müssen mit Sicherheitsventilen versehen sein.

(2) Für Gase der Ziffer 3 A, ausgenommen 2187 Kohlendioxid und Gemische mit Kohlendioxid, sowie Gase der Ziffer 3 O dürfen auch Gefäße verwendet werden, die zwar nicht verschlossen aber mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die ein Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern, wie:

  1. Glasgefäße mit luftleerer Doppelwand, die durch isolierende saugfähige Stoffe umgeben sind; diese Gefäße sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallbehälter einzusetzen; oder
  2. Gefäße aus Metall, aus Kunststoff oder aus Verbundwerkstoff, die so gegen Wärmedurchgang geschützt sind, daß weder Tau- noch Reifbeschlag auftreten kann.

(3) Die Metallbehälter nach Absatz (2) a) und die Gefäße nach Absatz (2) b) sind mit Trageeinrichtungen zu versehen. Die Öffnungen der Gefäße nach Absatz (2) müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und die gegen Herausfallen gesichert sind. Für 1073 Sauerstoff, tiefgekühlt, flüssig, der Ziffer 3 O und für Gemische mit Sauerstoff müssen diese Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Gefäße nach Absatz (2) a) umgeben, aus nicht brennbarem Material bestehen.

(4) Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlußeinrichtungen von Gefäßen für Gase der Ziffer 3 O verwendete Material muß mit dem Inhalt verträglich sein.

2207

(1) 1950 Druckgaspackungen und 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. 1950 Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) müssen aus Metall hergestellt sein. Ausgenommen sind Gefäße der Ziffer 5 bis zu einem Fassungsraum von 100 ml für 1011 Butan der Ziffer 2 F. Andere Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 müssen aus Metall, aus Kunststoff oder aus Glas hergestellt sein. Metallgefäße mit einem Außendurchmesser von mindestens 40 mm müssen einen konkaven Boden haben;
  2. Gefäße aus Werkstoffen, die splittern können, wie Glas oder bestimmte Kunststoffe, sind mit einem Splitterschutz (engmaschiges Metallnetz, elastischer Mantel aus Kunststoff, usw.) zu versehen, der das Herausschleudern von Splittern verhindert. Dies gilt nicht für Gefäße mit höchstens 150 ml Fassungsraum und einem Innendruck bei 20 °C von weniger als 150 kPa (1,5 bar);
  3. Gefäße aus Metall dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1000 ml, solche aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml haben;
  4. jedes Bauartmuster von Gefäßen muß vor der Inbetriebnahme einer Flüssigkeitsdruckprobe nach Anhang A.2 Rn. 3291 genügen. Der dabei anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß das 1,5-fache des Innendrucks bei 50 °C, mindestens aber 1 MPa (10 bar) betragen;
  5. die Entnahmeeinrichtungen und Zerstäubungseinrichtungen der Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 und die Entnahmeventile der Gaspatronen der Kennzeichnungsnummer 2037 müssen einen dichten Verschluß der Gefäße gewährleisten und sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Die Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.

(2) Die grundlegenden Bestimmungen des Absatzes (1) gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:

(3) Als Treibmittel oder Treibmittelkomponenten oder als Gasfüllung für 1950 Druckgaspackungen sind zugelassen: Gase der Ziffern 1 A, 1 O und 1 F - ausgenommen 2203 Siliciumwasserstoff -, Gase der Ziffern 2 A und 2 F - ausgenommen Methylsilan, das der Kennzeichnungsnummer 3161 zugeordnet ist - und 1070 Distickstoffmonoxid der Ziffer 2 O.

(4) Als Gasfüllung für 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) sind alle Gase der Ziffern 1 und 2, ausgenommen pyrophore Gase und sehr giftige Gase (Gase mit einem LC50-Wert unter 200 ppm), zugelassen.

2208

(1) Der innere Druck der Gegenstände der Ziffer 5 darf bei 50 °C höchstens 2/3 des Prüfdrucks des Gegenstandes, höchstens aber 1,32 MPa (13,2 bar) betragen.

(2) Die Gegenstände der Ziffer 5 dürfen bei 50 C zu höchstens 95 % ihres Fassungsraumes mit flüssiger Phase gefüllt sein. Der Fassungsraum der Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 ist das in einer verschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung zur Verfügung stehende Volumen.

(3) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen einer Dichtheitsprüfung nach Anhang A.2 Rn. 3292 genügen.

2209

(1) Die Gegenstände der Ziffer 5 sind in Kisten aus Holz, Kisten aus starker Pappe oder aus Metall einzusetzen; 1950 Druckgaspackungen aus Glas oder aus einem Kunststoff, der splittern kann, sind durch Einlagen aus Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff voneinander zu trennen.

(2) Ein Versandstück darf bei Verwendung von Kisten aus Pappe nicht schwerer als 50 kg, bei Verwendung anderer Verpackungen nicht schwerer als 75 kg sein.

(3) Die Gegenstände aus Metall der Ziffer 5 dürfen bei Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden:

Die Gegenstände müssen auf Unterlagen zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.

2210

(1) Für Gegenstände der Ziffer 6 F gelten folgende Vorschriften:

  1. 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften des Staates entsprechen, in dem sie befüllt wurden. Sie, müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet sein. Die flüssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des Gefäßes bei 15 °C nicht überschreiten. Die Gefäße einschließlich der Verschlußeinrichtungen müssen einem Innendruck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 °C standhalten können. Die Ventile und Zündeinrichtungen müssen in geeigneter Weise versiegelt, mit einem Klebeband umschlossen oder durch ein anderes Mittel festgelegt oder aber so ausgelegt sein, daß eine Betätigung oder ein Freiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen sorgfältig verpackt sein, um ein unbeabsichtigtes Betätigen der Auslösevorrichtungen zu verhindern. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten.
    Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen verpackt sein: Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528 oder aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529 mit einer Bruttohöchstmasse von 75 kg oder Kisten aus Pappe nach Rn. 3530 mit einer Bruttohöchstmasse von 40 kg. Diese Verpackungen müssen nach Anhang A.5 für, Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sein. Bei Verpackungen mit einer Bruttohöchstmasse von höchstens 2 kg müssen jedoch nur die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) erfüllt sein.
  2. 3150 Geräte, klein, mit Kohlenwasserstoffgas, und 3150 Kohlenwasserstoffgas-Nachfüllpatronen für kleine Geräte müssen den Vorschriften des Staates entsprechen, in dem sie befüllt wurden. Die Geräte und Nachfüllpatronen müssen in Außenverpackungen nach Rn. 3538 b) verpackt sein, die nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sind.

(2) Gase der Ziffer 7 müssen zum Zeitpunkt des Verschließens der Aufnahmeeinheit einen Druck aufweisen, der dem Umgebungsdruck entspricht, jedoch 105 kPa (absolut) nicht überschreiten darf.

Die Gase müssen in dicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einer Nettohöchstmenge von 5 Litern je Versandstück bei Gasen der Ziffer 7 F und von einem Liter je Versandstück bei Gasen der Ziffern 7 T und 7 TF eingeschlossen sein.

Die Außenverpackungen müssen den Vorschriften für zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 b) entsprechen und nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sein.

  1. Vorschriften für Gefäße
    Bem. Diese Vorschriften gelten nicht für die in Rn. 2205 genannten Metallkapseln, die in Rn. 2206 121 genannten Gefäße, die in Rn. 2207 genannten Druckgaspackungen der Kennzeichnungsnummer 1950 und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Kennzeichnungsnummer 2037 und nicht für die in Rn. 2210 genannten Gegenstände der Ziffer 6 F und Gefäße für Gase der Ziffer 7.

1. Bau und Ausrüstung

2211

Es sind folgende Gefäßarten zu unterscheiden:

(1) Flaschen; das sind ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum bis zu 150 Litern.

(2) Großflaschen; das sind nahtlose ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Litern bis zu 5000 Litern.

(3) Druckfässer; das sind geschweißte ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Litern bis zu 1000 Litern (z.B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen, Gefäße auf Gleiteinrichtungen oder in Rahmen).

(4) Kryo-Behälter; das sind ortsbewegliche wärmeisolierte Behälter für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern.

(5) Flaschenbündel; das sind ortsbewegliche Einheiten aus Flaschen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und dauerhaft befestigt sind.

Bem. Wegen Beschränkungen des Fassungsraums und der Verwendung verschiedener Gefäßarten siehe Tabelle in Rn. 2250.

 2212

(1) Die Gefäße und deren Verschlüsse müssen so ausgelegt, bemessen, hergestellt, geprüft und ausgerüstet sein, daß sie allen Beanspruchungen, denen sie bei normalem Gebrauch und unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind, standhalten.

Bei der Auslegung von Druckgefäßen sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, wie:

Die Wanddicke ist normalerweise durch Berechnung, verbunden, soweit erforderlich, mit einer experimentellen Spannungsanalyse, zu ermitteln. Sie darf auch auf experimentellem Wege bestimmt werden.

Bei der Auslegung der Außenwand und der tragenden Teile sind geeignete Berechnungen anzustellen, um die Sicherheit der Gefäße zu gewährleisten.

Die für die Druckfestigkeit mindestens erforderliche Wanddicke muß berechnet werden, insbesondere unter Beachtung:

Zu berücksichtigende Werksfoffeigenschaften sind - soweit anwendbar:

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der jeweils zutreffenden nachstehenden Richtlinien bzw. Normen 2212 als erfüllt:

(2) Gefäße, die nicht nach den in Absatz (1) genannten Normen ausgelegt und gebaut sind, müssen nach den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks ausgelegt und gebaut sein. Folgende Mindestanforderungen müssen jedoch erfüllt sein:

  1. Bei Metallgefäßen der Rn. 2211 (1), (2), (3) und (5) darf beim Prüfdruck die Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes 77 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) nicht überschreiten.

    Unter Streckgrenze ist die Spannung zu verstehen, bei der eine bleibende Dehnung von 2 Promille (d.h. 0,2 %) oder eine bleibende Dehnung von 1 % bei austenitischen Stählen zwischen den Meßmarken des Probestabes erreicht wurde.

    Bem. Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist, werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge 1 nach der Formel 1 = 5,65 Fo0,5 berechnet, wobei Fo gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

    Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein, die bei Temperaturen zwischen -20 °C und +50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sind.

    Für geschweißte Gefäße dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für die ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von -20 °C, besonders in den Schweißnähten und in der Schweißnahteinflußzone, gewährleistet werden kann.

    Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Korrosionszuschläge dürfen bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden.

  2. Gefäße aus Verbundwerkstoffen der Rn. 2211(1), (2), (3), und (5) müssen mit einem Verstärkungsring oder einer vollständigen Umwicklung aus einem Verstärkungsmaterial ausgerüstet und so gebaut sein, daß das Berstverhältnis (Berstdruck, dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt:
  3. Bei Gefäßen der Rn. 2206 (1) für Gase der Ziffer 3 gelten folgende Vorschriften für den Bau:
    1. Die Werkstoffe und der Bau der Gefäße aus Metall müssen den Vorschriften des Anhangs A.2 Rn. 3250 bis 3254 entsprechen. Bei der erstmaligen Prüfung müssen für jedes Gefäß alle mechanisch-technologischen Gütewerte des verwendeten Werkstoffes nachgewiesen werden; wegen Kerbschlagzähigkeit und Biegezahl siehe Anhang A.2 Rn. 3265 bis 3285.
    2. Werden andere Werkstoffe verwendet, so müssen diese bei der niedrigsten Betriebstemperatur des Gefäßes und dessen Armaturen unempfindlich gegen Sprödbruch sein.
    3. Die Gefäße müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das sich bei dem auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck öffnet. Die Ventile müssen so gebaut sein, daß sie auch bei ihrer niedrigsten Betriebstemperatur einwandfrei funktionieren. Die sichere Funktionsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung jedes einzelnen Ventils oder durch eine Prüfung eines Ventilmusters derselben Bauart festzustellen und zu prüfen.
    4. Die Öffnungen und die Sicherheitsventile der Gefäße müssen so ausgelegt sein, daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern.
    5. Gefäße, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit einer Füllstandsanzeige versehen sein.
    6. Die Gefäße müssen wärmeisoliert sein. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung ist durch eine vollständige Umhüllung vor Stößen zu schützen, Ist der Raum zwischen Gefäß und Umhüllung luftleer (Vakuumisolierung), muß die Schutzumhüllung so ausgelegt sein, daß sie einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) ohne Verformung standhält. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt (z.B. bei Vakuumisolierung), muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Gefäß oder an dessen Armaturen ein gefährlicher Druck entsteht. Die Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierung verhindern.

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