zurückFrame öffnen

1.6.7.2.2.3 Übergangsvorschriften betreffend die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle C für die Beförderung in Tankschiffen

1.6.7.2.2.3.1 (gestrichen)

1.6.7.2.2.3.2 (gestrichen)

1.6.7.2.2.3.3 (gestrichen)

1.6.7.2.2.4 (gestrichen)

1.6.7.2.2.5 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.3.x.1 betreffend die Schiffsakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.

1.6.7.3 Zusätzliche Übergangsvorschriften, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten

In Betrieb befindliche Schiffe, für die die Übergangsvorschriften dieses Unterabschnitts in Anspruch genommen werden, müssen:

entsprechen.

Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitstand gehalten werden.

Tabelle der zusätzlichen Übergangsvorschriften
AbsatzInhaltFrist und Bemerkungen
9.1.0.11.1 b)Laderäume, gemeinsame Schotte mit BrennstofftanksN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Laderäume dürfen gemeinsame Schotte mit Brennstofftanks haben, vorausgesetzt, die beförderten Güter oder ihre Verpackung reagieren nicht chemisch mit dem Brennstoff.

9.1.0.92NotausgangN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene im Leckfall liegt.

9.1.0.95.1 c)Höhe der Öffnungen über der Schwimmebene im Endzustand der FlutungN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen.

9.3.3.8.1Klassifikation der SchiffeN.E.U.
für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.1.0.95.2
9.3.2.15.2
Umfang der Stabilitätskuve (nach der Flutung)N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

In der Endschwimmlage darf die Neigung des Schiffes folgende Werte nicht überschreiten:

  • 20° bevor Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung

  • 12° nach Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung.

9.3.1.11.1 a)
9.3.2.11.1 a) 9.3.3.11.1 a)
Höchstzulässiger Inhalt des LadetanksN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks darf 760 m3 betragen.

9.3.2.11.1 d)Länge der LadetanksN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Länge eines Ladetanks darf 10,00 m und 0,20 L überschreiten.

9.3.1.12.3
9.3.2.12.3
9.3.3.12.3
Lage der ZuluftöffnungenN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 5 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein.

9.3.2.15.1 c)Höhe der Öffnungen über der Schwimmebene im Endzustand der FlutungN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen.

9.3.2.20.2
9.3.3.20.2
Füllen der KofferdämmeN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Kofferdämme müssen mit einem System ausgerüstet sein, mit dem sie mit Wasser oder Inertgas gefüllt werden können

9.3.1.92
9.3.2.92
NotausgangN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegt.

1.6.7.4 Übergangsvorschriften für die Beförderung von umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen

1.6.7.4.1 Schiffsbezogene Übergangsvorschriften

Die zum 1. Januar 2009 in Betrieb befindlichen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote mit einer Tragfähigkeit am 1. Januar 2007 unter 300 t dürfen die am 31. Dezember 2008 für sie zugelassenen Stoffe bis zum 31. Dezember 2038 weiterbefördern.

1.6.7.4.2 (gestrichen)

1.6.7.5 Übergangsvorschriften im Falle von Umbauten von Tankschiffen

1.6.7.5.1 22a Für Schiffe, bei denen ein Umbau im Bereich der Ladung zum Erreichen eines Schiffstyps N Doppelhülle bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gelten folgende Bedingungen:

  1. Der umgebaute oder neue Bereich der Ladung muss den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Übergangsvorschriften gemäß Absatz 1.6.7.2.2 dürfen für den Bereich der Ladung nicht in Anspruch genommen werden.
  2. Auch die Bereiche des Schiffes außerhalb des Bereichs der Ladung müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es dürfen aber die Übergangsvorschriften in Absatz 1.6.7.2.2 (Red. Anm.: der Link führt zur Archivfassung von 2017) zu 1.2.1, 9.3.3.0.3 d), 9.3.3.51.3, 9.3.3.52.4 letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in Anspruch genommen werden.
  3. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Güter enthält, für die Explosionsschutz verlangt wird, müssen die Wohnungen und das Steuerhaus mit einem Feuermeldesystem nach Absatz 9.3.3.40.2.3 versehen sein.
  4. Die Inanspruchnahme dieses Unterabschnitts einschließlich der tatsächlich in Anspruch genommen Übergangsbestimmungen ist in das Zulassungszeugnis im Feld 13 (Zusätzliche Bemerkungen) einzutragen.

1.6.7.5.2 Die umgebauten Schiffe dürfen über den 31. Dezember 2018 hinaus weiter betrieben werden. Die Fristen der in Anspruch genommenen Übergangsvorschriften gemäß Absatz 1.6.7.2.2 (Red. Anm.: der Link führt zur Archivfassung von 2017) zu 1.2.1, 9.3.3.0.3 d), 9.3.3.51.3, 9.3.3.52.4 letzter Satz sind in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzuhalten.

1.6.7.6 Übergangsvorschriften für die Beförderung von Gasen in Tankschiffen

Am 1. Januar 2011 in Betrieb befindliche Tankschiffe mit einem Pumpenraum unter Deck dürfen bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 1. Januar 2045 die in folgender Tabelle aufgeführten Stoffe weiterhin befördern:

UN-Nr. oder Stoffnr.KlassifizierungBenennung und Beschreibung
10052, 2TCAMMONIAK, WASSERFREI
10102, 2FBUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT
10102, 2FBUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT
10102, 2FBUTADIENE STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
10112, 2FBUTAN
10122, 2FBUT-1-EN
10202, 2ACHLORPENTAFLUOROETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115)
10302, 2F1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
10332, 2FDIMETHYLETHER
10402, 2TFETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
10552, 2FISOBUTEN
10632, 2FMETHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
10772, 2FPROPYLEN
10832, 2FTRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
10862, 2FVINYLCHLORID, STABILISIERT
19122, 2FMETHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A0)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A01)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A02)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A1)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH B)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH B1)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH B2)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH C)
19692, 2FISOBUTAN
19782, 2FPROPAN
9000AMMONIAK, WASSERFREI, TIEFGEKÜHLT

1.6.8 Übergangsbestimmungen betreffend die Ausbildung der Besatzung

1.6.8.1 22a (gestrichen)

1.6.8.2 Anstelle der den Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.2 und des Abschnittes 8.6.2 entsprechenden Bescheinigungen über die besonderen Kenntnisse des ADN dürfen die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin Bescheinigungen gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster ausstellen. Solche Bescheinigungen dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.

1.6.8.3 22a Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach 8.2.2.8, die vor dem 1. Januar 2023 ausgestellt wurden und im Format noch der Norm ISO/IEC 7810:2003 entsprechen, bleiben bis zu dem auf ihr angegebenen Datum gültig.

1.6.9 Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

1.6.9.1 (gestrichen)

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen