umwelt-online: ES-TRIN - Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2) 2021
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Teil III
Sonderbestimmungen
Kapitel 19
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
Artikel 19.01 Allgemeine Bestimmungen
1. Folgende Bestimmungen gelten nicht:
2. Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen verboten:
3. Schiffe ohne eigenen Antrieb dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden.
4. Auf Fahrgastschiffen müssen Bereiche für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden sein, die den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen entsprechen.
5. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 2 Satz 1 darf der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast für den Rudergänger zwei Schiffslängen oder 250 m, je nachdem welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten.
6. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 3 Absatz 3 muss ein Fahrgastschiff mit geeigneten Hilfsmitteln ausgerüstet sein, wenn eine freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet ist. Sofern diese Hilfsmittel bei Nacht keine freie Sicht ermöglichen, ist eine entsprechende Beschränkung im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 zu vermerken.
Artikel 19.02 Schiffskörper
1. Die Dicke der Außenhaut stählerner Fahrgastschiffe ist bei wiederkehrenden Untersuchungen wie folgt festzulegen:
t1min = 0,006 · α · √T [mm];
t2min = ƒ · 0,55 · √LF [mm].
In diesen Formeln bezeichnet:
ƒ = 1 + 0,0013 - (α - 500);
α = Längs- oder Querspantabstand [mm]. Bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist α = 400 mm zu setzen.
2. Anzahl und Anordnung der Schotte sind so zu wählen, dass das Schiff im Leckfall schwimmfähig nach Artikel 19.03 Nummern 7 bis 13 bleibt. Jeder Teil der inneren Struktur, der die Wirksamkeit der Unterteilung des Schiffes beeinflusst, muss wasserdicht und so konstruiert sein, dass die Integrität der Unterteilung gewahrt bleibt.
3. Für die Bestimmung der Lage des Kollisionsschotts und des Achterpiekschotts gelten die Bestimmungen des Artikel 3.03 Nummer 1, wobei abweichend davon als Bezugsgröße die Länge in der Wasserlinie LwL statt der Länge L heranzuziehen ist
4. Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des sicheren Bereichs liegen.
5. Die Schotte, die in der Leckrechnung nach Artikel 19.03 Nummern 7 bis 13 berücksichtigt werden, müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen sie mindestens 0,20 m über die Tauchgrenze hochgeführt sein.
6. Die Anzahl der Öffnungen in diesen Schotten muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße Betrieb des Schiffes zulassen. Öffnungen und Durchführungen dürfen die wasserdichte Funktion der Schotte nicht nachteilig beeinflussen.
7. Kollisionsschotte dürfen keine Öffnungen und keine Türen haben.
8. Schotte, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen keine Türen haben.
9. Handbetätigte Türen in Schotten nach Nummer 5 ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgastbereichs zulässig. Sie müssen
"Tür unmittelbar nach Durchgang schließen".
10. Türen in Schotten nach Nummer 5, die langfristig geöffnet sind, müssen den folgenden Anforderungen genügen:
11. Türen in Schotten nach Nummer 5 und ihre Betätigungsorgane müssen im sicheren Bereich liegen.
12. Im Steuerhaus muss eine Warnanlage vorhanden sein, die anzeigt, welche Tür in Schotten nach Nummer 5 geöffnet ist.
13. Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so verlegt sein, dass über sie in keinem betrachteten Leckfall weitere Räume oder Tanks geflutet werden.
14. Fernbedienungen von Schotttüren nach Nummer 10 und Absperrarmaturen nach Nummer 13 Buchstabe b oberhalb des Schottendecks sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
15. Bei Doppelböden muss deren Höhe und bei Wallgängen muss deren Breite mindestens 0,60 m betragen.
16. Fenster dürfen unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie wasserdicht sind, sich nicht öffnen lassen, eine ausreichende Festigkeit besitzen und Artikel 19.06 Nummer 14 entsprechen.
Artikel 19.03 Stabilität
1. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf Ergebnissen der Anwendung eines Standards für Intaktstabilität beruht, nachweisen, dass die Intaktstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die Leerschiffsdaten, die den Stabilitätsberechnungen zu Grunde liegen, sind durch einen Krängungsversuch zu ermitteln.
2. Die Intaktstabilität muss für die folgenden Standardladebedingungen nachgewiesen sein:
Für alle Standardladebedingungen sind die Ballasttanks entweder leer oder voll anzunehmen, entsprechend ihrer üblichen Verwendung.
Zusätzlich muss für die folgende Ladebedingung der Nachweis für Nummer 3 Buchstabe d erbracht werden:
100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser, sämtliche anderen Flüssigkeitstanks, einschließlich Ballast, zu 50 % gefüllt.
3. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität durch eine Berechnung muss unter Anwendung der folgenden Bestimmungen für die Intaktstabilität und für die unter Nummer 2 Buchstaben a bis d genannten Standardladebedingungen erbracht werden:
Fall | A | ||
1 | Φmax ≤ 15°oder Φƒ ≤ 15° | 0,05 m.rad bis zum kleineren der Winkel Φmax oder Φƒ | |
2 | 15° < Φmax < 30° | Φmax ≤ Φƒ | 0,035 + 0,001 · (30 - Φmax) m · rad bis zum Winkel Φmax |
3 | 15° < Φƒ < 30° | Φmax > Φƒ | 0,035 + 0,001 · (30 - Φƒ) m · rad bis zum Winkel Φƒ |
4 | Φmax ≥ 30° und Φƒ ≥ 30° | 0,035 m · rad bis zum Winkel Φ = 30° |
Dabei ist
hmax der maximale Hebelarm;
Φ der Krängungswinkel;
Φƒ der Flutungswinkel, d.h. der Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im Rumpf, in den Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht wasserdicht verschlossen werden können, eintauchen;
Φmom der maximale Krängungswinkel nach Buchstabe e;
Φmax der Krängungswinkel, bei dem der maximal aufrichtende Hebelarm auftritt;
A die Fläche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme;
4. Das Moment aufgrund der einseitigen Ansammlung von Personen Mp ist wie folgt zu berechnen:
Mp = g · P · γ = g · Σ Pi · γi [kNm]
In dieser Formel bezeichnet:
P = Gesamtmasse der Personen an Bord in [t], berechnet über die Summe aus der maximal zulässigen Zahl der Fahrgäste und der maximalen Zahl von Bordpersonal und Besatzung unter normalen Betriebsbedingungen unter der Annahme einer durchschnittlichen Masse von 0,075 t pro Person;
γ = seitlicher Abstand des Schwerpunkts der Personenmasse P von der Schiffsmittellinie in [m];
g = Gravitationsbeschleunigung (g = 9,81 m/s2);
Pi = Masse der auf der Fläche Ai angesammelten Personen mit:
Pi = ni · 0,075 · Ai [t]
In dieser Formel bezeichnet:
Ai = Fläche, auf der sich Personen befinden in [m2];
ni = Personenzahl pro Quadratmeter mit:
ni = 3,75 für freie Decksflächen und Flächen mit beweglichem Mobiliar; für Flächen mit festeingebautem Sitzmobiliar, wie Bänken, ist ni unter Annahme einer Sitzbreite von 0,50 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person zu berechnen;
γi= seitlicher Abstand des Flächenschwerpunkts der Fläche Ai von der Schiffsmittellinie in [m].
Die Berechnung muss für eine Ansammlung der Personen sowohl an Steuerbord als auch an Backbord durchgeführt werden.
Die Verteilung der Personen muss vom Standpunkt der Stabilität aus gesehen die ungünstigste sein. Kabinen sind bei der Berechnung des Personenmoments als unbesetzt anzunehmen.
Für die Berechnung der Ladefälle ist der Höhenschwerpunkt einer Person mit 1 m über dem tiefsten Punkt des jeweiligen Decks auf 0,5 LwL ohne Berücksichtigung von jeglicher Deckskrümmung und bei Annahme einer Masse von 0,075 t pro Person zu berücksichtigen.
Eine detaillierte Ermittlung der Decksflächen, die von Personen besetzt sind, kann entfallen, wenn folgende Werte verwendet werden:
P = | 1,1 · Fmax · 0,075 | für Tagesausflugsschiffe; |
1,5 · Fmax · 0,075 | für Kabinenschiffe. | |
In diesen Formeln bezeichnet: | ||
Fmax = höchstzulässige Zahl von Fahrgästen an Bord; | ||
γ = | B/2 [m]. |
5. Das Moment aus Wind Mw ist wie folgt zu berechnen:
Mw= ρw · Aw · (Lw + (T / 2)) [kNm]
In dieser Formel bedeuten:
ρw = der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2;
Aw = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m2];
lw = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes Aw von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m].
Bei der Berechnung des Lateralplanes sind die vorgesehenen Einhausungen der Decks durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen zu berücksichtigen.
6. Das Moment aus Zentrifugalkraft Mdr, hervorgerufen durch die Drehbewegung des Schiffes, ist wie folgt zu berechnen:
Mdr = cdr · CB · v2 · (D / LWL) · (KG - T/2) [kNm]
In dieser Formel bezeichnet:
Cdr= ein Koeffizient von 0,45;
CB= der Blockkoeffizient (falls nicht bekannt, ist dieser 1,0 zu setzen);
v = die Maximalgeschwindigkeit des Schiffes in [m/s];
KG = der Abstand des Schwerpunkts von der Oberkante Kiel in [m].
Wenn das Fahrgastschiff mit einem Antrieb entsprechend Artikel 6.06 ausgerüstet ist, ist Mdr aus Groß- oder Modellversuchen oder aus entsprechenden Berechnungen abzuleiten.
7. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung nachweisen, dass die Leckstabilität des Schiffes angemessen ist. Hierbei ist für den Endzustand der Flutung das Berechnungsverfahren nach dem "wegfallenden Auftrieb" und für die Zwischenzustände der Flutung das Berechnungsverfahren des "Gewichtszuwachses" anzuwenden. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.
8. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für die in Nummer 2 angegebenen Standardladebedingungen nachgewiesen werden. Hierbei muss für drei Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung des Endzustandes der Flutung) und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
9. Fahrgastschiffe müssen den 1-Abteilungsstatus und den 2-Abteilungsstatus einhalten.
Die folgenden Vorgaben sind für den Leckfall zu berücksichtigen:
1-Abteilungsstatus | 2-Abteilungsstatus | |
Ausdehnung des Seitenlecks | ||
längs l [m] | 0,10 · LwL, jedoch nicht weniger als 4,00 m | 0,05 · LwL, jedoch nicht weniger als 2,25 m |
quer b [m] | B/5 | 0,59 |
senkrecht h [m] | vom Schiffsboden nach oben ohne Begrenzung | |
Ausdehnung des Bodenlecks | ||
längs l [m] | 0,10 · LwL, jedoch nicht weniger als 4,00 m | 0,05 · LwL, jedoch nicht weniger als 2,25 m |
quer b [m] | B/5 | |
senkrecht h [m] | 0,59; Rohrleitungen, die entsprechend Artikel 19.02 Nr. 13 Buchstabe c verlegt sind, können als unbeschädigt angenommen werden. |
Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:
Unterkunftsräume | 95 % |
Maschinen- und Kesselräume | 85 % |
Gepäck- und Vorratsräume | 75 % |
Doppelböden, Treibstofftanks, Ballasttanks und andere Tanks je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen | 0 % oder 95 % |
10. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 8 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:
11. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien unter Berücksichtigung des Krängungsmomentes nach Nummer 4 eingehalten werden:
Dabei ist
ΦE der Krängungswinkel im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4;
Φm der Winkel der verschwindenden Stabilität oder der Winkel, bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt, oder 25°; der niedrigere dieser Werte ist anzuwenden;
GZR der Resthebelarm im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4;
GZK der krängende Hebelarm aus dem Moment nach Nummer 4.
12. Schließvorrichtungen von Öffnungen, die wasserdicht verschließbar sein müssen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
13. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen sie folgenden Bedingungen entsprechen:
Artikel 19.04 Sicherheitsabstand und Freibord
1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen:
2. Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen:
Der Freibord muss jedoch mindestens 0,30 m betragen.
3. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach Nummer 2 und die Artikel 19.02 und 19.03 eingehalten sind.
4. Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder einen größeren Freibord festsetzen.
Artikel 19.05 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
1. Die Untersuchungskommission setzt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste fest und trägt diese in das Binnenschiffszeugnis ein.
2. Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste darf keinen der folgenden Werte überschreiten:
3. Für Kabinenschiffe, die auch als Tagesausflugsschiffe eingesetzt werden, ist die Zahl der Fahrgäste als Tagesausflugsschiff und als Kabinenschiff zu berechnen und in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.
4. Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar anzuschlagen.
Artikel 19.06 Fahrgasträume und -bereiche
1. Fahrgasträume müssen
Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie an geschlossene Fahrgasträume genügen.
2. Schränke nach Artikel 14.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb des Fahrgastbereiches befinden.
3. Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
4. Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
5. Verbindungsgänge müssen den folgenden Anforderungen genügen:
6. Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 den folgenden Anforderungen genügen:
7. Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
8. Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die den folgenden Anforderungen genügen:
Tagesausflugsschiffe: As = 0,35 · Fmax [m2]
Kabinenschiffe: As = 0,45 · Fmax [m2]
In dieser Formel bezeichnet:
Fmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.
9. Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:
Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und Aufstiegshilfen, wie Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines Mitgliedstaats ausgeführt sein.
10. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen den folgenden Anforderungen genügen:
11. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können. An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage 4 Bild 1 angebracht sein.
12. Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm EN 14206 : 2003 beschaffen sein. Abweichend von Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.
13. Verkehrswege, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein, deren Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrswegen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen in einer Höhe von 0,90 m über dem Boden zu versehen.
14. Glastüren, Glaswände an Verkehrswegen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas oder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich des Brandschutzes zulässig, aus Kunststoff hergestellt sein.
Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige Wände an Verkehrswegen müssen auffällig gekennzeichnet sein.
15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, oder Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen sowie deren Unterkonstruktion dürfen nur aus solchen Materialien hergestellt und müssen so konstruiert sein, dass im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen an Bord möglichst gering ist.
16. Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des Artikel 15.05 entsprechen.
17. Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines Mitgliedstaates für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein.
18. Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage angeschlossen sein.
19. Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragraphen sinngemäß entsprechen.
Artikel 19.07 Antriebssystem
1. Zusätzlich zum Hauptantriebssystem muss das Schiff mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein, das sicherstellt, dass das Schiff bei Ausfall des Hauptantriebssystems sich aus eigener Kraft fortbewegen kann.
2. Das zweite unabhängige Antriebssystem muss sich in einem separaten Maschinenraum oder elektrischen Betriebsraum befinden. Haben die beiden Räume gemeinsame Trennflächen, müssen sie entsprechend Artikel 19.11 Nummer 2 gebaut sein.
Artikel 19.08 Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung
1. Fahrgastschiffe müssen über eine interne Sprechverbindung nach Artikel 7.08 verfügen. Sie muss zusätzlich die Betriebsräume und, sofern keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus besteht, die Einstiegsbereiche und Sammelflächen für Fahrgäste nach Artikel 19.06 Nummer 8 erfassen.
2. Alle Fahrgastbereiche müssen mit einer Lautsprecheranlage erreicht werden können. Die Anlage muss so dimensioniert sein, dass übertragene Informationen deutlich von Hintergrundgeräuschen unterschieden werden können. Sofern eine direkte Verständigung vom Steuerstand zu einem Fahrgastbereich besteht, brauchen dort keine Lautsprecher vorhanden zu sein.
3. Ein Alarmsystem muss vorhanden sein. Dieses muss unterteilt sein in:
Dieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffsführung und Besatzung erfolgen und darf nur durch die Schiffsführung gelöscht werden können. Der Alarm muss mindestens an den folgenden Stellen ausgelöst werden können:
Die Alarmauslöser sind in einer Höhe von 0,85 m bis 1,10 m über dem Boden anzubringen;
Dieser Alarm muss in allen für Fahrgäste zugänglichen Räumen deutlich und unverwechselbar wahrnehmbar sein. Er muss im Steuerhaus und an einer ständig von Personal besetzten Stelle ausgelöst werden können;
Diese Alarmanlage muss auch die Aufenthaltsräume für das Bordpersonal, die Kühlräume und sonstige Vorratsräume erreichen.
Die Alarmauslöser müssen gegen unbeabsichtigten Gebrauch geschützt sein.
4. Jede wasserdichte Abteilung muss mit einem Niveaualarm ausgerüstet sein.
5. Es müssen zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen vorhanden sein.
6. Ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen muss vorhanden sein.
7. Kühlräume müssen sich auch bei abgeschlossener Tür von innen öffnen lassen.
8. Befinden sich Teile von CO2-Schankanlagen in Räumen unter Deck, so müssen diese mit einer Lüftungsanlage versehen sein, die beim Öffnen der Tür oder der Luke dieses Raums automatisch einsetzt. Die Lüftungsrohre müssen bis auf 0,05 m zum Boden dieses Raums heruntergeführt sein.
9. Zusätzlich zu dem Verbandkasten nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe f müssen weitere Verbandkästen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Die Verbandkästen und ihre Unterbringung müssen den Anforderungen nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe f entsprechen.
10. Fahrgastschiffe müssen mit mindestens einem automatisierten externen Defibrillator ausgerüstet sein. Der Aufstellungsort muss durch ein Symbol für "automatisierter externer Defibrillator" gemäß Anlage 4 Bild 12 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein. Die Wartung des automatisierten externen Defibrillators ist gemäß den Vorgaben des Herstellers durchzuführen
Artikel 19.09 Rettungsmittel
1. Zusätzlich zu den in Artikel 13.08 Nummer 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten geeignete Rettungsringe in jeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein. Rettungsringe gelten als geeignet, wenn sie folgenden Bestimmungen entsprechen:
Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen und in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.
2. Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach Artikel 13.08 Nummer 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 genannten Normen zulässig.
3. Fahrgastschiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.
4. Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach Artikel 13.08 Nummer 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind.
5. Sammelrettungsmittel sind Beiboote nach Artikel 13.07 sowie Rettungsflöße.
Rettungsflöße müssen
6. Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher Personen ermöglichen. Sie müssen
7. Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen darüber hinaus
8. Die Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein.
9. Die Rettungsmittel müssen nach den Herstellerangaben geprüft sein.
10. Das Beiboot muss mit einem Motor und einem Suchscheinwerfer ausgestattet sein.
11. Eine geeignete Krankentrage muss vorhanden sein.
Artikel 19.10 Elektrische Anlagen
1. Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig.
2. Artikel 10.16 Nummer 3 gilt zusätzlich auch für Fahrgasträume.
3. Für folgende Räume und Stellen muss eine ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung vorgesehen werden:
4. Es muss eine Notstromanlage, bestehend aus Notstromquelle und Notschalttafel, vorhanden sein, die bei Ausfall der Speisung folgender elektrischer Einrichtungen deren gleichzeitige Ersatzspeisung übernehmen kann, soweit die Einrichtung keine eigene Stromquelle besitzt:
5. Die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung müssen als solche gekennzeichnet sein.
6. Die Notstromanlage muss außerhalb des Hauptmaschinenraums, der Räume, in denen die Energiequellen nach Artikel 10.02 Nummer 1 untergebracht sind, und des Aufstellungsraums der Hauptschalttafel aufgestellt und von diesen Räumen durch Trennflächen nach Artikel 19.11 Nummer 2 abgetrennt sein.
Kabel, die elektrische Einrichtungen im Notfall versorgen, sind so einzubauen und zu führen, dass die Kontinuität der Versorgung zu diesen Einrichtungen im Fall von Feuer und Flutung aufrecht erhalten bleibt. In jedem Fall dürfen diese Kabel nicht durch den Hauptmaschinenraum, durch Küchen oder Räume geführt werden, welche die elektrische Hauptenergiequelle und die zugehörige Ausrüstung enthalten, ausgenommen nur insofern, wie es notwendig ist, in diesen Bereichen Einrichtungen für den Notfall vorzusehen.
Die Notstromanlage muss oberhalb der Tauchgrenze oder soweit von den Energiequellen nach Artikel 10.02 Nummer 1 entfernt aufgestellt sein, dass sie bei den Leckfällen nach Artikel 19.03 Nummer 9 nicht gleichzeitig mit diesen Energiequellen geflutet wird.
7. Als Notstromquelle sind zulässig:
8. Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Fahrgastschiffes festzulegen. Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten.
9. Die Isolationswiderstände und die Erdung für elektrische Systeme müssen anlässlich wiederkehrender Untersuchungen geprüft werden.
10. Die Energiequellen nach Artikel 10.02 Nummer 1 müssen voneinander unabhängig sein.
11. Störungen in der Haupt- oder Notstromanlage dürfen nicht zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Betriebssicherheit der Anlagen führen.
Artikel 19.11 Brandschutz
1. Die brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen muss von einem akkreditierten Prüfinstitut auf Basis von geeigneten Prüfvorschriften festgestellt sein.
genügen.
anerkannt.
anerkannt.
2. Trennflächen
Räume | Kontrollstationen | Treppenschächte | Sammelflächen | Unterkunftsräume | Maschinenräume | Küchen | Vorratsräume |
Kontrollstationen | - | A0 | A0/B 15 1 | A30 | A60 | A60 | A30/A60 5 |
Treppenschächte | - | A0 | A30 | A60 | A60 | A30 | |
Sammelflächen | - | A30/B 15 2 | A60 | A60 | A30/A60 5 | ||
Unterkunftsräume | -/A0/B 15 3 | A60 | A60 | A30 | |||
Maschinenräume | A60/A0 4 | A60 | A60 | ||||
Küchen | A0 | A30/B 1 5 6 | |||||
Vorratsräume | - |
Räume | Kontrollstationen | Treppenschächte | Sammelflächen | Unterkunftsräume | Maschinenräume | Küchen | Vorratsräume |
Kontrollstationen | - | A0 | A0/ B15 1 | A0 | A60 | A30 | A0/A30 5 |
Treppenschächte | - | A0 | A0 | A60 | A30 | A0 | |
Sammelflächen | - | A30/B15 2 | A60 | A30 | A0/A30 5 | ||
Unterkunftsräume | -/B15/ B0 3 | A60 | A30 | A0 | |||
Maschinenräume | A60/A0 4 | A60 | A60 | ||||
Küchen | - | A0/B 15 6 | |||||
Vorratsräume | - | ||||||
1) Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
2) Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15. 3) Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 11 müssen dem Typ B15 entsprechen; bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen müssen sie dem Typ B0 entsprechen. Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0 entsprechen; bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen müssen sie dem Typ B15 entsprechen. 4) Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach den Artikeln 19.07 und 19.10 Nr. 6 müssen dem Typ A60, im Übrigen dem Typ A0 entsprechen. 5) Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammelflächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A 30 entsprechen. 6) Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend. |
Typ A60 60 Minuten
Typ A30 30 Minuten
Typ A0 0 Minute;
Type B15 15 Minuten,
Type B0 0 Minuten.
3. In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräume, verwendete Farben, Lacke, und andere Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge müssen schwer entflammbar sein. Teppichböden, Stoffe, Vorhänge und andere hängende Textilmaterialien sowie Polstermöbel und Bettzeug müssen schwer entflammbar sein, sofern die Räume, in denen sie sich befinden, nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 verfügen.
4. In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktion müssen, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die zumindest schwer entflammbar sein müssen. Satz 1 gilt nicht für Saunen.
5. In Unterkunftsräumen, in denen sich Sammelflächen befinden, müssen Möbel und Einbauten aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 verfügen.
6. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.
7. Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen müssen nicht brennbar sein. Dies gilt nicht für Isolierungen von kühlmittelführenden Leitungen. Die Oberflächen der Isolierungen dieser Leitungen müssen zumindest schwer entflammbar sein.
8. Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen, mit denen Decksbereiche teilweise oder vollständig eingehaust werden, sowie deren Unterkonstruktionen müssen zumindest schwer entflammbar sein.
9. Türen in Trennflächen nach Nummer 2 müssen den folgenden Anforderungen genügen:
10. Wände nach Nummer 2 müssen von Deck zu Deck durchgehend sein oder an durchgehenden Decken, die den gleichen Anforderungen nach Nummer 2 genügen, enden.
11. Folgende Fahrgastbereiche müssen durch senkrechte Trennflächen nach Nummer 2 unterteilt sein:
Die senkrechten Trennflächen müssen unter normalen Bedingungen rauchdicht und von Deck zu Deck durchgehend sein.
12. Hohlräume über Decken, unter Fußböden und hinter Wandverkleidungen müssen in Abständen von höchstens 14 m durch nicht brennbare, auch im Brandfall gut abdichtende Luftzugssperren abgetrennt sein.
13. Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.
14. Innentreppen und Aufzüge müssen in allen Ebenen durch Wände nach Nummer 2 eingeschachtet sein. Folgende Ausnahmen sind zulässig:
15. Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
16. Küchen müssen mit Lüftungssystemen und Küchenherde mit Abzügen versehen sein. Die Abluftkanäle der Abzüge müssen den Anforderungen nach Nummer 14 genügen und zusätzlich mit handbetätigten Brandklappen an den Eintrittsöffnungen versehen sein.
17. Kontrollstationen, Treppenschächte und innenliegende Sammelflächen müssen mit natürlichen oder maschinellen Rauchabzugsanlagen versehen sein. Rauchabzugsanlagen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
18. Unterkunftsräume, die nicht ständig von Bordpersonal und Besatzungsmitgliedern eingesehen werden, Küchen, Maschinenräume und sonstige gefährdete Räume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle angezeigt werden.
Artikel 19.12 Brandbekämpfung
1. Zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern nach Artikel 13.03 müssen mindestens folgende tragbare Feuerlöscher an Bord vorhanden sein:
Diese zusätzlichen Feuerlöscher müssen den Anforderungen des Artikels 13.03 Nummer 2 entsprechen und so aufgestellt und auf dem Schiff verteilt sein, dass bei einem Feuerherd an jeder Stelle zu jeder Zeit ein Feuerlöscher unmittelbar erreicht werden kann. In jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien muss eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden sein.
2. Fahrgastschiffe müssen mit einer Hydrantenanlage versehen sein, bestehend aus:
3. Die Hydrantenanlagen müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass
Wenn Hydrantenschränke vorhanden sind, muss an ihren Außenseiten ein Symbol für "Löschschlauch" entsprechend Anlage 4 Bild 5 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm angebracht sein.
4. Hydrantenventile mit Schraubengewinde oder Hähne müssen so gestellt werden können, dass jeder der Feuerlöschschläuche während des Betriebes der Feuerlöschpumpen abgetrennt und entfernt werden kann.
5. Feuerlöschschläuche im Innenbereich müssen auf einer axial angeschlossenen Haspel aufgerollt sein.
6. Materialien für Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen hitzebeständig oder angemessen gegen ein Unwirksamwerden bei Hitze geschützt sein.
7. Rohre und Hydranten müssen derart angeordnet sein, dass die Gefahr eines Einfrierens vermieden wird.
8. Die beiden Feuerlöschpumpen müssen:
9. Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage nach Artikel 13.05 versehen sein.
10. Auf Kabinenschiffen müssen vorhanden sein:
Artikel 19.13 Sicherheitsorganisation
1. Auf Fahrgastschiffen muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Sie beschreibt die Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals für die folgenden Fälle:
Besondere Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, sind darin zu berücksichtigen.
Die verschiedenen Aufgaben sind den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, der Funktion nach zugeteilt. Insbesondere muss durch besondere Anweisungen sichergestellt sein, dass alle Türen und Öffnungen in wasserdichten Schotten nach Artikel 19.02 im Gefahrenfall unverzüglich wasserdicht geschlossen werden.
2. Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheitsplan des Schiffes, auf dem deutlich und übersichtlich mindestens bezeichnet sind:
3. Die Sicherheitsrolle nach Nummer 1 und der Sicherheitsplan nach Nummer 2 müssen:
4. In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden.
Diese Verhaltensregeln müssen mindestens enthalten:
Diese Angaben müssen in Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch vorhanden sein.
Artikel 19.14 Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abwässern
1. Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer nach Nummer 2 oder Bordkläranlagen nach Kapitel 18 ausgerüstet sein.
2. Abwassersammeltanks müssen einen ausreichenden Inhalt haben. Die Tanks müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes oder des Füllungsgrades versehen sein. Zur Entleerung der Tanks müssen bordeigene Pumpen und Leitungen vorhanden sein, mit denen das Abwasser auf beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung von Abwässern anderer Schiffe muss möglich sein.
Die Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss nach der Europäischen Norm EN 1306:2018 versehen sein.
Artikel 19.15 Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe
1. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren LwL 25 m nicht überschreitet, müssen entweder den Nachweis einer ausreichenden Leckstabilität nach Artikel 19.03 Nummern 7 bis 13 erbringen oder nachweisen, dass sie im symmetrisch gefluteten Zustand folgenden Kriterien entsprechen:
Der erforderliche Restauftrieb ist durch die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers oder durch Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind, zu gewährleisten. Für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m darf der Restauftrieb durch eine Kombination aus Auftriebskörpern und Schotteinteilung für den 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 sichergestellt werden.
2. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen nach Nummer 1 geringfügige Abweichungen von der in Artikel 19.06 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b geforderten lichten Höhe zulassen. Die Abweichung darf nicht mehr als 5 % betragen. Bei Abweichungen sind die betreffenden Schiffsteile farblich kenntlich zu machen.
3. Abweichend von Artikel 19.03 Nummer 9 brauchen Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge L 45 m nicht überschreitet, den 2-Abteilungsstatus nicht zu erfüllen.
4. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge LwL 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des 13.07 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Wasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Personen aus dem Wasser zu bergen. Das Fahrgastschiff kann mit einer vergleichbaren Einrichtung versehen sein, wobei:
5. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 600 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge L 45 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des Artikels 13.07 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer Plattform nach Nummer 4 Satz 1 oder mit einer der Plattform vergleichbaren Einrichtung nach Nummer 4 Satz 2 ausgerüstet ist. Darüber hinaus muss das Fahrgastschiff
aufweisen.
6. Abweichend von Artikel 19.02 Nummer 9 darf auf Fahrgastschiffen, deren Länge L 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Fahrgastzahl der Länge des Schiffes in Meter entspricht, eine handbetätigte Tür ohne Fernbedienung in einem Schott nach Artikel 19.02 Nummer 5 im Fahrgastbereich vorhanden sein, wenn:
7. Abweichend von Artikel 19.06 Nummer 6 Buchstabe c darf auf Fahrgastschiffen nach Nummer 6 ein Fluchtweg durch eine Küche führen, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist.
8. Für Fahrgastschiffe, deren Länge L 45 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.01 Nummer 2 Buchstabe e nicht, wenn die Flüssiggasanlagen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von CO sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
9. Folgende Vorschriften gelten nicht für Fahrgastschiffe, deren Länge LwL 25 m nicht überschreitet:
10. Für Kabinenschiffe, deren Länge L 45 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.12 Nummer 10 nicht, sofern in jeder Kabine Fluchthauben in einer Zahl, die der der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind.
Kapitel 20
Sonderbestimmungen für Segelfahrgastschiffe, die ausschließlich außerhalb des Rheins (Zone R) fahren
Artikel 20.01 Anwendung des Teils II und III
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Teils II und III gelten für Segelfahrgastschiffe, die ausschließlich außerhalb des Rheins (Zone R) fahren, die Bestimmungen dieses Kapitels.
Artikel 20.02 Ausnahmen für bestimmte Segelfahrgastschiffe
1. Für Segelfahrgastschiffe, deren LwL 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht mehr als LwL in ganzen Metern beträgt, gelten folgende Bestimmungen nicht:
2. Abweichend von Nummer 1 kann die Anzahl der Fahrgäste auf das 1,5-fache LwL in ganzen Metern erhöht werden, wenn die Besegelung und die Deckseinrichtung dies zulassen.
Artikel 20.03 Stabilitätsanforderungen für das Schiff unter Segeln
1. Für die Berechnung des krängenden Moments nach Artikel 19.03 Nummer 3 müssen bei der Ermittlung des Gewichtsschwerpunktes des Schiffes die aufgetuchten Segel einbezogen werden.
2. Unter Berücksichtigung aller Beladungsfälle nach Artikel 19.03 Nummer 2 und unter Verwendung einer Standardbesegelung darf das durch Winddruck verursachte krängende Moment nicht so hoch sein, dass ein Krängungswinkel von 20° überschritten wird. Dabei muss:
3. Der Hebelarm der statischen Stabilität muss bei einem Krängungswinkel:
4. Die Fläche A unter der Hebelarmkurve darf bis:
Zwischen
darf diese Fläche nicht unter 0,03 m · rad liegen.
Artikel 20.04 Schiffbau- und maschinenbauliche Anforderungen
1. Abweichend von Artikel 6.01 Nummer 3 und Artikel 10.01 Nummer 3 müssen die Anlagen für ständige Neigungen des Schiffes bis 20° ausgelegt sein.
2. Abweichend von Artikel 19.06 Nummer 5 Buchstabe a und Artikel 19.06 Nummer 9 Buchstabe b kann die Untersuchungskommission für Segelfahrgastschiffe, deren Länge 25 m nicht überschreitet, bei Verbindungsgängen und -treppen eine geringere lichte Breite als 0,80 m zulassen. Das Maß von 0,60 m darf jedoch nicht unterschritten werden.
3. Abweichend von Artikel 19.06 Nummer 10 Buchstabe a kann die Untersuchungskommission in besonderen Fällen wegnehmbare Geländer in den Bereichen zulassen, wo es für die Segelführung notwendig ist.
4. Im Sinne von Artikel 19.07 gelten die Segel als ein Hauptantriebssystem.
5. Abweichend von Artikel 19.15 Nummer 6 Buchstabe c darf die Höhe Unterkante Türöffnung bis auf 0,20 m über dem Boden des Fahrgastbereichs verringert werden. Dabei muss sich die Tür nach dem Öffnen selbsttätig schließen und verriegeln.
6. Kann während der Segelfahrt die Schraube leer mitdrehen, sind gefährdete Antriebsteile vor Schäden zu schützen.
Artikel 20.05 Takelage im Allgemeinen
1. Die Teile der Takelage sind so anzuordnen, dass ein unzulässiges Scheuern vermieden wird.
2. Werden andere Materialien als Holz oder eine außergewöhnliche Betakelung verwendet, muss diese Bauart eine den in diesem Kapitel festgelegten Abmessungen und Festigkeiten gleichwertige Sicherheit gewährleisten.
Für den Nachweis der Festigkeit muss
Der Nachweis muss der Untersuchungskommission vorgelegt werden.
Artikel 20.06 Masten und Rundhölzer im Allgemeinen
1. Sämtliche Rundhölzer müssen aus Material guter Qualität hergestellt sein.
2. Holz für Masten muss folgenden Anforderungen genügen:
3. Wird als Holzart Pitchpine oder Oregonpine der Qualitätsstufe "clear and better" verwendet, können die Durchmesser in den Tabellen der Artikel 20.07 bis 20.12 um 5 % verringert werden.
4. Werden für Masten, Stengen, Rahen, Bäume und Bugspriete keine Hölzer mit rundem Querschnitt verwendet, müssen diese über eine gleichwertige Festigkeit verfügen.
5. Mastfundament, Mastkoker, Befestigungen auf dem Deck, an Wrangen oder Steven müssen so konstruiert werden, dass die darauf ausgeübten Kräfte auf andere damit verbundenen Teile abgeleitet oder von diesen übernommen werden.
6. In Abhängigkeit von der Belastung und Stabilität des Schiffes sowie von der Verteilung der verfügbaren Segelfläche kann die Untersuchungskommission im Vergleich mit den in den Artikeln 20.07 bis 20.12 vorgeschriebenen Abmessungen eine Verringerung der Querschnitte der Rundhölzer und gegebenenfalls der Anforderungen an die Takelage zulassen. Dazu sind Nachweise nach Artikel 20.05 Nummer 2 vorzulegen.
7. Ist die Schwingungsdauer/Schlingerzeit des Schiffes in Sekunden kürzer als drei Viertel der Schiffsbreite in Metern, sind die in den Artikeln 20.07 bis 20.12 vorgeschriebenen Abmessungen zu erhöhen. Dazu sind Nachweise nach Artikel 20.05 Nummer 2 vorzulegen.
8. In den Tabellen der Artikel 20.07 bis 20.12 und 20.14 sind mögliche Zwischenwerte zu interpolieren.
Artikel 20.07 Besondere Vorschriften für Masten
1. Hölzerne Masten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge 1 [m] | Durchmesser an Deck [cm] | Durchmesser am Saling [cm] | Durchmesser am Eselshaupt [cm] |
10 | 20 | 17 | 15 |
11 | 22 | 17 | 15 |
12 | 24 | 19 | 17 |
13 | 26 | 21 | 18 |
14 | 28 | 23 | 19 |
15 | 30 | 25 | 21 |
16 | 32 | 26 | 22 |
17 | 34 | 28 | 23 |
18 | 36 | 29 | 24 |
19 | 39 | 31 | 25 |
20 | 41 | 33 | 26 |
21 | 43 | 34 | 28 |
22 | 44 | 35 | 29 |
23 | 46 | 37 | 30 |
24 | 49 | 39 | 32 |
25 |
51 |
41 |
33 |
1 Abstand vom Saling bis zum Deck. |
Werden an einem Mast zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 10 % auf die Durchmesser erfolgen.
Werden an einem Mast mehr als zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 15 % auf die Durchmesser erfolgen.
Bei durchgesteckten Masten muss der Durchmesser am Mastfuß mindestens 75 % des Durchmessers betragen, den der Mast in Deckshöhe aufweist.
2. Mastbeschläge, Mastbanden, Salinge und Eselshäupter müssen ausreichend stark dimensioniert und ordnungsgemäß montiert sein.
Artikel 20.08 Besondere Vorschriften für Stengen
1. Hölzerne Stengen müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge 1 [m] | Durchmesser am Fuß [cm] | Durchmesser in halber Länge [cm] | Beschlagdurchmesser 2 [cm] |
4 | 8 | 7 | 6 |
5 | 10 | 9 | 7 |
6 | 13 | 11 | 8 |
7 | 14 | 13 | 10 |
8 | 16 | 15 | 11 |
9 | 18 | 16 | 13 |
10 | 20 | 18 | 15 |
11 | 23 | 20 | 16 |
12 | 25 | 22 | 17 |
13 | 26 | 24 | 18 |
14 | 28 | 25 | 20 |
15 |
31 |
27 |
21 |
1) Durchmesser der Stenge in der Höhe des Toppbeschlages. 2) Gesamtlänge der Stenge ohne Stengentopp. |
Werden an einer Stenge Rahsegel geführt, muss ein Zuschlag von 10 % auf die Abmessungen der Tabelle erfolgen.
2. Die Überlappung der Stenge mit dem Mast muss mindestens das Zehnfache des vorgeschriebenen Durchmessers des Stengenfußes betragen.
Artikel 20.09 Besondere Vorschriften für Bugspriete
1. Hölzerne Bugspriete müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge 1 [m] | Durchmesser am Vorsteven [cm] | Durchmesser in halber Länge [cm] |
4 | 14,5 | 12,5 |
5 | 18 | 16 |
6 | 22 | 19 |
7 | 25 | 23 |
8 | 29 | 25 |
9 | 32 | 29 |
10 | 36 | 32 |
11 | 39 | 35 |
12 |
43 |
39 |
1) Gesamtlänge des Klüverbaums. 2) Gesamtlänge des Bugspriets. |
2. Der binnenbords gelegene Teil des Bugspriets muss eine Länge von mindestens dem vierfachen Durchmesser des Bugspriets am Steven haben.
3. Der Durchmesser des Bugspriets an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers des Bugspriets am Steven betragen.
Artikel 20.10 Besondere Vorschriften für Klüverbäume
1. Hölzerne Klüverbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge 2 [m] | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Durchmesser auf dem Steven [cm] |
7 |
10 |
14 |
17 |
21 |
24 |
28 |
31 |
35 |
1) Gesamtlänge des Klüverbaums.
2) Gesamtlänge des Bugspriets. |
2. Der Durchmesser des Klüverbaums an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers auf dem Steven betragen.
Artikel 20.11 Besondere Vorschriften für Großbäume
1. Hölzerne Großbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge 1 [m] | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 |
Durchmesser [cm] |
14 |
15 |
16 |
17 |
18 |
20 |
21 |
23 |
24 |
25 |
26 |
27 |
1) Gesamtlänge des Großbaumes.
2) Gesamtlänge der Gaffel. |
2. Der Durchmesser beim Lümmel muss mindestens 72 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.
3. Der Durchmesser beim Schothorn muss mindestens 85 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.
4. Der Durchmesser muss - vom Mast ab gemessen - auf 2/3 der Länge am größten sein.
5. Wenn
kann die Untersuchungskommission gemäß Artikel 20.05 Nummer 2 einen größeren Durchmesser vorschreiben.
6. Bei Segelflächen unter 50 m2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.
Artikel 20.12 Besondere Vorschriften für Gaffeln
1. Hölzerne Gaffeln müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge 2 [m] | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Durchmesser [cm] |
10 |
12 |
14 |
16 |
17 |
18 |
20 |
1) Gesamtlänge des Großbaumes.
2) Gesamtlänge der Gaffel. |
2. Die ungestützte Länge der Gaffel darf höchstens 75 % betragen.
3. Die Bruchfestigkeit des Hahnepots muss mindestens das 1,2-fache der Bruchfestigkeit des Piekfalles betragen.
4. Der Scheitelwinkel des Hahnepots darf höchstens 60° betragen.
5. Ist abweichend von Nummer 4 der Scheitelwinkel des Hahnepots größer als 60°, muss die Bruchfestigkeit den in diesem Fall auftretenden Kräften angepasst werden.
6. Bei Segelflächen unter 50 m2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.
Artikel 20.13 Allgemeine Bestimmungen für stehendes und laufendes Gut
1. Stehendes und laufendes Gut muss den Festigkeitsbestimmungen gemäß Artikel 20.14 und Artikel 20.15 entsprechen.
2. Als Drahtseilverbindungen sind zulässig:
Spleiße müssen bekleedet und Enden besetzt sein.
3. Augspleiße müssen mit einer Kausche versehen sein.
4. Seile sind so zu führen, dass Behinderungen von Ein- und Niedergängen vermieden werden.
Artikel 20.14 Besondere Vorschriften für stehendes Gut
1. Fockstage und Wanten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge des Mastes 1 [m] | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 |
Bruchfestigkeit der Fockstag [kN] | 160 | 172 | 185 | 200 | 220 | 244 | 269 | 294 |
Bruchfestigkeit der Wanten [kN] | 355 | 415 | 450 | 485 | 525 | 540 | 630 | 720 |
Anzahl der Kabel und Seile der Wanten pro Seite | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 4 | 4 |
1) Abstand vom Top oder Saling bis zum Deck.
2) Abstand vom Top oder Saling bis zum Deck. |
2. Backstage, Topstenge, Fliegerstage, Klüverbäume und Bugstage müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge des Mastes 2 [m] | < 13 | 13-18 | > 18 |
Bruchfestigkeit des Backstages [kN] | 89 | 119 | 159 |
Bruchfestigkeit der Topstenge [kN] | 89 | 119 | 159 |
Länge der Topstenge [m] | < 6 | 6-8 | > 8 |
Bruchfestigkeit des Fliegerstages [kN] | 58 | 89 | 119 |
Länge des Klüverbaumes [m] | < 5 | 5-7 | > 7 |
Bruchfestigkeit des Bugstages [kN] | 58 | 89 | 119 |
1) Abstand vom Top oder Saling bis zum Deck.
2) Abstand vom Top oder Saling bis zum Deck. |
3. Seile sind vorzugsweise entsprechend der Seilmachart 6 × 7 FE in der Festigkeitsklasse 1.550 N/mm2 auszuführen. Ersatzweise können bei gleicher Festigkeitsklasse die Konstruktionen 6 × 36 SE oder 6 × 19 FE verwendet werden. Durch die höhere Elastizität der Konstruktion 6 × 19 sind die in der Tabelle angegebenen Bruchfestigkeiten um 10 % zu erhöhen. Andere Seilkonstruktionen sind zulässig, sofern sie vergleichbare Eigenschaften aufweisen.
4. Bei Einsatz einer Massivverstagung muss ein Zuschlag von 30 % auf die in der Tabelle erwähnte Bruchfestigkeit erfolgen.
5. Für die Verstagung dürfen nur geprüfte Gabeln, Rundaugen und Bolzen benutzt werden.
6. Bolzen, Gabeln, Rundaugen und Spannschrauben müssen gesichert werden können.
7. Die Bruchfestigkeit des Wasserstages muss mindestens die 1,2-fache Bruchfestigkeit der anschließenden Klüver- und Fliegerstage betragen.
8. Bei Schiffen mit einer Wasserverdrängung unter 30 m3 kann die Untersuchungskommission die in der folgenden Tabelle aufgeführten Reduzierungen der Bruchfestigkeit zulassen:
Wasserverdrängung geteilt durch die Mastzahl [m3] | Reduzierung [%] |
> 20 bis 30 | 20 |
10 bis 20 | 35 |
< 10 | 60 |
Artikel 20.15 Besondere Vorschriften für laufendes Gut
1. Für laufendes Gut müssen Faserseile oder Stahldrahttauwerk verwendet werden. Die Bruchfestigkeit und der Durchmesser für laufendes Gut müssen im Verhältnis zur Segelfläche mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Art des laufenden Gutes | Seilmaterial | Segelfläche [m2] | Bruchfestigkeit [kN] | Seildurchmesser [mm] |
Stagsegelfallen | Stahldraht | bis 35 | 20 | 6 |
> 35 | 38 | 8 | ||
Faser (Polypropylen-PP) | Seildurchmesser mind. 14 mm und pro angefangene 25 m2 eine Seilscheibe | |||
Gaffelsegelfallen Toppsegelfallen | Stahldraht | bis 50 | 20 | 6 |
> 50 bis 80 | 30 | 8 | ||
> 80 bis 120 | 60 | 10 | ||
> 120 bis 160 | 80 | 12 | ||
Faser (PP) | Seildurchmesser mind. 18 mm und pro angefangene 30 m2 eine Seilscheibe | |||
Stagsegelschoten | Faser (PP) | bis 40 | 14 | |
> 40 | 18 | |||
Bei Segelflächen über 30 m2 muss die Schot als Talje ausgeführt sein oder mit einer Winde bedient werden können. | ||||
Gaffel-/Toppsegelschoten | Stahldraht | < 100 | 60 | 10 |
100 to 150 | 85 | 12 | ||
> 150 | 116 | 14 | ||
Für Toppsegelschoten sind elastische Verbindungselemente (Vorläufer) notwendig. | ||||
Faser (PP) | Seildurchmesser mind. 18 mm und mind. 3 Seilscheiben. Bei mehr als 60 m2 Segelfläche je 20 m2 eine Seilscheibe. |
2. Das zur Verstagung gehörende laufende Gut muss eine Bruchfestigkeit aufweisen, die mit der Bruchfestigkeit des Stages oder der Wanten übereinstimmt.
3. Bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Materialien müssen die Festigkeitswerte der Tabelle aus Nummer 1 eingehalten werden.
Faserseile aus Polyethylen dürfen nicht verwendet werden.
Artikel 20.16 Beschläge und Teile der Takelage
1. Die Durchmesser der Seilscheiben (gemessen Seilmitte - Seilmitte) müssen beim Einsatz von Stahldrahtseil oder Faserseil mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Stahldrahtseil [mm] | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
Faserseil [mm] | 16 | 18 | 20 | 22 | 24 | 26 | 28 |
Seilscheibe [mm] | 100 | 110 | 120 | 130 | 145 | 155 | 165 |
2. Abweichend von Nummer 1 darf der Durchmesser der Seilscheiben das Sechsfache des Seildurchmessers betragen, wenn das Stahldrahtseil nicht ständig über Scheiben läuft.
3. Die Bruchfestigkeit der Anschlagmittel (z.B. Gabeln, Rundaugen, Spannschrauben, Ösenplatten, Bolzen, Ringe und Schäkel) muss auf die Bruchfestigkeit des daran festgemachten stehenden oder laufenden Gutes abgestimmt sein.
4. Die Befestigungen der Stag- und Wantpüttinge müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.
5. An jedem Auge darf nur ein Schäkel und das dazugehörige Stag oder Want befestigt werden.
6. Blöcke von Fallen und Dirken müssen ordnungsgemäß am Mast befestigt sein, wobei sich die dazu benutzten drehenden Hahnepote in gutem Zustand befinden müssen.
7. Die Befestigungen der Augenbolzen, Klampen, Belegnägel und Nagelbänke müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.
Artikel 20.17 Segel
1. Es muss sichergestellt sein, dass Segel einfach, schnell und sicher eingeholt werden können.
2. Die Segelfläche muss zum Schiffstyp und zur Wasserverdrängung passen.
Artikel 20.18 Ausrüstung
1. Schiffe, die mit einem Klüverbaum oder Bugspriet ausgerüstet sind, müssen ein Klüvernetz und eine ausreichende Anzahl dazugehöriger Halte- und Spannvorrichtungen haben.
2. Auf die Ausrüstung nach Nummer 1 kann verzichtet werden, wenn der Klüverbaum oder Bugspriet mit einem Hand- und Fußpferd ausgerüstet ist, das für die Aufnahme eines mitzuführenden Sicherheitsgurtes ausreichend dimensioniert ist.
3. Für Arbeiten in der Takelage ist ein Bootsmannsstuhl vorzuhalten.
Artikel 20.19 Prüfung
1. Die Takelage ist durch die Untersuchungskommission alle 2,5 Jahre zu prüfen. Der Mindestumfang der Prüfung umfasst
2. Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist in einem von der Untersuchungskommission festzulegenden Intervall, spätestens jedoch bei jeder wiederkehrender Untersuchung prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden.
3. An Bord muss ein von der Untersuchungskommission ausgestelltes, datiertes und unterschriebenes Zeugnis der letzten gemäß Nummer 1 erfolgten Prüfung mitgeführt werden.
Kapitel 21
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind
Artikel 21.01 Zum Schieben geeignete Fahrzeuge
1. Fahrzeuge, die zum Schieben verwendet werden sollen, müssen mit einer geeigneten Schubvorrichtung versehen sein. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
2. Werden zum Kuppeln Seile verwendet, müssen an dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug mindestens zwei Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen zum Spannen der Seile angeordnet sein.
3. Kupplungseinrichtungen müssen eine starre Verbindung mit dem oder den geschobenen Fahrzeugen ermöglichen.
Bei Schubverbänden, die aus einem schiebenden und nur einem geschobenen Fahrzeug bestehen, können die Kupplungseinrichtungen auch ein gesteuertes Knicken ermöglichen. Die dafür erforderlichen Antriebe müssen die zu übertragenden Kräfte einwandfrei aufnehmen können und leicht und gefahrlos zu bedienen sein. Für diese Antriebe gelten Artikel 6.02 bis 6.04 sinngemäß.
4. Bei Schubbooten kann das Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a entfallen.
Artikel 21.02 Zum Geschobenwerden geeignete Fahrzeuge
1. Für Schubleichter ohne Steuereinrichtung, Wohnung, Maschinen- oder Kesselräume gelten nicht:
Sind Steuereinrichtungen, Wohnungen, Maschinen- oder Kesselräume vorhanden, sind die entsprechenden Anforderungen dieses Standards anzuwenden.
2. Für Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m gilt außerdem:
3. Fahrzeuge, die geschoben werden sollen, müssen mit Kupplungseinrichtungen versehen sein, die eine sichere Verbindung mit anderen Fahrzeugen gewährleisten.
Artikel 21.03 Zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen geeignete Fahrzeuge
Auf Fahrzeugen, die zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen verwendet werden sollen, müssen Poller oder gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung der gekuppelten Fahrzeuge ermöglichen.
Artikel 21.04 Zum Fortbewegt werden in Verbänden geeignete Fahrzeuge
Fahrzeuge, die in Verbänden fortbewegt werden sollen, müssen über hierfür geeignete Kupplungseinrichtungen, Poller oder gleichwertige Einrichtungen verfügen, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung mit dem oder den anderen Fahrzeugen des Verbandes gewährleisten.
Artikel 21.05 Zum Schleppen geeignete Fahrzeuge
1. Fahrzeuge, die zum Schleppen verwendet werden sollen, müssen folgenden Anforderungen genügen:
2. Fahrzeuge mit L von mehr als 86 m dürfen zum Schleppen zu Tal nicht zugelassen werden.
Artikel 21.06 Probefahrten mit Verbänden
1. Für die Erteilung der Zulassung als Schubboot, Gütermotorschiff, Tankmotorschiff oder schwimmendes Gerät mit Maschinenantrieb zum Fortbewegen von Fahrzeugen in einem starren Verband und der Eintragung des entsprechenden Vermerkes in das Binnenschiffszeugnis bestimmt die Untersuchungskommission, ob und welche Formationen ihr vorzuführen sind, und veranlasst die Probefahrten nach Artikel 5.02 mit dem Verband in der oder den beantragten Formationen, die ihr am ungünstigsten erscheinen. Dabei muss dieser Verband die Vorschriften nach Artikel 5.02 bis 5.10 erfüllen.
Die Untersuchungskommission vergewissert sich, ob die starre Verbindung aller Fahrzeuge des Verbandes bei den Manövern nach Kapitel 5 sichergestellt ist.
2. Werden bei den Probefahrten nach Nummer 1 besondere Einrichtungen an den im Verband fortbewegten Fahrzeugen (wie Ruderanlage, Antriebs- oder Manövriereinrichtungen, Gelenkkupplungen) eingesetzt, um die Artikel 5.02 bis 5.10 zu erfüllen, sind in diesem Fall in das Binnenschiffszeugnis des den Verband fortbewegenden Fahrzeuges einzutragen: Formation, Position, Name und einheitliche europäische Schiffsnummer der zugelassenen Fahrzeuge, die über diese besonderen eingesetzten Einrichtungen verfügen.
Artikel 21.07 Eintragungen in das Binnenschiffszeugnis
1. Soll ein Fahrzeug einen Verband fortbewegen oder in ihm fortbewegt werden, muss im Binnenschiffszeugnis vermerkt sein, dass es aufgrund der Anforderungen nach den Artikeln 21.01 bis 21.06 dafür geeignet ist.
2. In das Binnenschiffszeugnis des fortbewegenden Fahrzeuges sind einzutragen:
Kapitel 22
Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte
Artikel 22.01 Allgemeine Bestimmungen
Für schwimmende Geräte gelten für Bau und Ausrüstung die Kapitel 3, 7 bis 17 und 21. Für schwimmende Geräte mit Fahrantrieb gelten zusätzlich die Kapitel 5 und 6. Antriebe, die nur kleine Ortsveränderungen erlauben, gelten nicht als Fahrantriebe.
Artikel 22.02 Abweichungen
1.
2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:
3. Zusätzlich gilt:
Artikel 22.03 Sonstige Bestimmungen
1. Auf schwimmenden Geräten, auf denen während des Betriebes Personen anwesend sind, muss eine Generalalarmanlage vorhanden sein. Das Alarmsignal muss sich deutlich von anderen Signalen unterscheiden und in allen Wohnungen und an allen Arbeitsplätzen einen Schalldruckpegel erzeugen, der mindestens 5 dB(A) höher liegt als der örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel. Die Alarmanlage muss im Steuerhaus und an den wichtigsten Bedienungsstellen ausgelöst werden können.
2. Arbeitseinrichtungen müssen für ihre Belastung eine genügende Festigkeit besitzen und den Vorschriften eines der Mitgliedstaaten der ZKR oder den Vorschriften der geänderten Richtlinie 2006/42/EG 1, entsprechen.
3. Standsicherheit und Festigkeit der Arbeitseinrichtungen und gegebenenfalls deren Befestigungen müssen derart sein, dass sie Beanspruchungen aus zu erwartender Krängung, Trimm und Bewegungen des schwimmenden Gerätes standhalten können.
4. Werden Lasten mittels Hebezeugen gehoben, ist die sich aus Stabilität und Festigkeit ergebende größte zulässige Last auf einer Tafel an Deck und an den Bedienungsstellen deutlich sichtbar anzubringen. Kann das Hubvermögen durch Ankuppeln von zusätzlichen Schwimmkörpern vergrößert werden, müssen die Werte mit und ohne Zusatzschwimmkörper angegeben sein.
Artikel 22.04 Restsicherheitsabstand
1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von Artikel 1.01 ist der Restsicherheitsabstand der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem das schwimmende Gerät nicht mehr wasserdicht ist, unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 22.07 Nummer 4 bis 9 auftreten.
2. Ein Restsicherheitsabstand nach Artikel 22.07 Nummer 1 ist an sprühwasser- und wetterdichten Öffnungen ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.
3. An einer nicht sprühwasser- und wetterdichten Öffnung muss der Restsicherheitsabstand mindestens 400 mm betragen.
Artikel 22.05 Restfreibord
1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von Artikel 1.01 ist der Restfreibord der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und Seite Deck unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 22.07 Nummer 4 bis 9 auftreten.
2. Der Restfreibord nach Artikel 22.07 Nummer 1 ist ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.
3. Der Restfreibord darf verringert werden, wenn nachgewiesen wird, dass Artikel 22.08 eingehalten ist.
4. Weicht die Form des Schwimmkörpers wesentlich von der Pontonform ab, wie bei zylindrischen Schwimmkörpern oder bei einem Schwimmkörper, dessen Querschnitt mehr als vier Seiten aufweist, kann die Untersuchungskommission einen von Nummer 2 abweichenden Restfreibord fordern oder zulassen. Dies gilt auch bei einem schwimmenden Gerät mit mehreren Schwimmkörpern.
Artikel 22.06 Krängungsversuch
1. Der Stabilitätsnachweis nach den Artikeln 22.07 und 22.08 muss auf Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Krängungsversuchs erbracht werden.
2. Können bei dem Krängungsversuch nur ungenügende Krängungswinkel erzielt werden oder führt die Durchführung des Krängungsversuchs zu unzumutbaren technischen Schwierigkeiten, kann ersatzweise eine Gewichts- und Schwerpunktrechnung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Gewichtsberechnung ist mit Hilfe von Tiefgangsmessungen zu kontrollieren, wobei die Differenz nicht mehr als ± 5 % betragen darf.
Artikel 22.07 Stabilitätsnachweis
1. Es ist nachzuweisen, dass bei den beim Einsatz und Fahrbetrieb auftretenden Belastungen ein ausreichender Restsicherheitsabstand und ein ausreichender Restfreibord vorhanden sind. Dabei darf die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° betragen und der Boden des Schwimmkörpers darf nicht austauchen.
2. Der Stabilitätsnachweis muss folgende Daten und Unterlagen enthalten:
3. Dem Stabilitätsnachweis sind mindestens folgende Lastannahmen zugrunde zu legen:
4. In dem Stabilitätsnachweis sind folgende Momente zu berücksichtigen
Dabei sind Momente, die gleichzeitig wirken können, zu addieren.
5. Das Moment infolge des Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen:
Mw = c · Pw · Aw · (lw + T/2) [kNm]
In dieser Formel bezeichnet
c = den formabhängigen Widerstandsbeiwert.
Für Fachwerke ist c = 1,2 und für Vollwandträger c = 1,6 zu setzen. Beide Werte schließen die Einflüsse von Windstößen ein.
Als Angriffsfläche der Windkraft ist die durch die Umrisslinie des Fachwerks eingeschlossene Fläche einzusetzen.
Pw = den spezifischen Winddruck, der einheitlich mit 0,25 kN/m2 anzusetzen ist;
Aw = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m2];
lw = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes Aw von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m].
6. Für die Ermittlung der Momente aus der Drehbewegung nach Nummer 4 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten mit Fahrantrieb die Formel aus Artikel 19.03 Nummer 6 zu verwenden.
7. Das durch Queranströmung nach Nummer 4 Buchstabe e verursachte Moment braucht nur bei schwimmenden Geräten, die während des Betriebs in strömendem Wasser querliegend verankert oder vertäut sind, mitgerechnet zu werden.
8. Bei der Berechnung der Momente aus flüssigem Ballast und flüssigen Vorräten nach Nummer 4 Buchstabe f ist der für die Stabilität ungünstigste Füllungsgrad der Tanks zu ermitteln und das entsprechende Moment in die Rechnung einzusetzen.
9. Das durch dynamische Massenkräfte verursachte Moment nach Nummer 4 Buchstabe i muss in angemessener Weise berücksichtigt werden, wenn durch Bewegungen der Last und der Arbeitseinrichtungen eine Beeinflussung der Stabilität zu erwarten ist.
10. Die aufrichtenden Momente können bei Schwimmkörpern mit senkrechten Seitenwänden nach der Formel
MR = 10 · D ·· sinΦ [kNm]
berechnet werden.
In dieser Formel bezeichnet:
die metazentrische Höhe in m;
Φ der Krängungswinkel in Graden.
Dies gilt bis zu Krängungswinkeln von 10° oder bis zu einem Krängungswinkel, bei dem Seite Deck eintaucht oder bei dem der Boden austaucht. Dabei ist der kleinere Winkel maßgebend. Bei schräg verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 50; im Übrigen gelten die Randbedingungen nach den Nummern 3 bis 9.
Lässt die besondere Form des oder der Schwimmkörper diese Erleichterung nicht zu, sind Hebelarmkurven nach Nummer 2 Buchstabe c erforderlich.
Artikel 22.08 Stabilitätsnachweise bei reduziertem Restfreibord
Wird ein verringerter Restfreibord nach Artikel 22.05 Nummer 3 in Anspruch genommen, muss für alle Betriebszustände nachgewiesen sein, dass
h = 0,30 - 0,28 · Φn [m]
vorhanden ist. Dabei ist Φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt (Stabilitätsumfang). Er darf nicht kleiner als 20° oder 0,35 rad sein und ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen, wobei für Φn die Einheit Radiant (rad) zu verwenden ist (1° = 0,01745 rad);
h = 0,20 - 0,23 · Φn [m]
vorhanden ist. Dabei ist Φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt; er ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen.
Unter Resthebel ist die zwischen 0° und 30° Krängung vorhandene größte Differenz zwischen der Kurve der aufrichtenden Hebel und der Kurve der krängenden Hebel zu verstehen. Kommt eine Öffnung zum Schiffsinneren bei einem Krängungswinkel zu Wasser, der kleiner ist als der der größten Differenz zugeordnete Krängungswinkel, gilt die Resthebelforderung für diesen Krängungswinkel.
Artikel 22.09 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
Einsenkungsmarken nach Artikel 4.03 und Tiefgangsanzeiger nach Artikel 4.04 müssen angebracht sein.
Artikel 22.10 Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis
1. Auf die Anwendung der Artikel 22.04 bis 22.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten,
2. Jedoch müssen
Kapitel 23
Sonderbestimmungen für Baustellenfahrzeuge
Artikel 23.01 Einsatzbedingungen
Baustellenfahrzeuge, die als solche in dem Binnenschiffszeugnis bezeichnet sind, dürfen außerhalb von Baustellen nur unbeladen verkehren. Diese Auflage ist in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.
Hierzu müssen diese Baustellenfahrzeuge über eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, verfügen.
Artikel 23.02 Anwendung des Teils II
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Bau und Ausrüstung von Baustellenfahrzeugen die Kapitel 3 bis 17 des Teils II.
Artikel 23.03 Abweichungen
1.
2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:
Artikel 23.04 Sicherheitsabstand und Freibord
1. Wird ein Baustellenfahrzeug als Spül- und Klappschute betrieben, müssen der Sicherheitsabstand außerhalb des Laderaumbereiches mindestens 300 mm und der Freibord mindestens 150 mm betragen. Die Untersuchungskommission kann einen geringeren Freibord zulassen, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, dass die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut der Dichte 1,5 t/m3 ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der Einfluss verflüssigter Ladung muss dabei berücksichtigt werden.
2. Für Baustellenfahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gelten die Artikel 4.01 und 4.02 sinngemäß. Dabei darf die Untersuchungskommission für den Sicherheitsabstand und für den Freibord abweichende Werte festsetzen.
Artikel 23.05 Beiboote
Baustellenfahrzeuge brauchen nicht mit einem Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn
Diese Erleichterung ist in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.
Kapitel 24
Sonderbestimmungen für Traditionsfahrzeuge
Artikel 24.01 Anwendung der Teile II und III
1. Traditionsfahrzeuge müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik gebaut sein, die dem Stand der Technik zum gewählten historischen Zeitpunkt entsprechen.
Der Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustand des Traditionsfahrzeuges muss mindestens den nationalen Vorschriften des Mitgliedsstaates, in dem das Traditionsfahrzeug ursprünglich betrieben wurde, zum gewählten historischen Zeitpunkt entsprechen.
2. Alle Bauteile, Einrichtungen und Ausrüstungen, die nicht vom Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustand des gewählten historischen Zeitpunkts umfasst sind, müssen den auf sie anwendbaren Bestimmungen der Teile II und III dieses Standards entsprechen.
3. Bei Abweichungen von den aktuell gültigen Bestimmungen dieses Standards sind durch die Untersuchungskommission als Ausgleich Auflagen festzusetzen, die unter Berücksichtigung der technischen Funktion sowie des optischen Eindrucks des Traditionsfahrzeuges eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Abweichungen sind nur zulässig, sofern hierfür auf Grund des historischen Charakters eine Notwendigkeit besteht.
Artikel 24.02 Anerkennung und Eintrag in das Binnenschiffszeugnis
1. Die Anerkennung eines Fahrzeugs als Traditionsfahrzeug setzt
2. Der Untersuchungskommission sind mit dem Antrag auf Untersuchung zusätzlich zu den vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen:
3. Der Antragsteller beantragt den historischen Zeitpunkt für das Traditionsfahrzeug, wobei dieser Zeitpunkt nicht vor dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs liegen darf. Bei einem Nachbau eines Traditionsfahrzeugs ergibt sich der historische Zeitpunkt aus dem Gutachten nach Nummer 2 Buchstabe a.
4. Auf Grundlage der oben genannten Unterlagen und der Untersuchung nach Nummer 1 wird durch die Untersuchungskommission die Eignung gemäß Artikel 1.01 Nummer 1.29 und Artikel 24.01 festgestellt und die Anerkennung durch den Eintrag "Traditionsfahrzeug" im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 2 vermerkt.
Die Feststellung der Eignung darf hierbei nicht gegen das Votum des Sachverständigen für Traditionsfahrzeuge und gegen das Gutachten gemäß Nummer 2 Buchstabe a erfolgen.
5. Zusätzlich zum Eintrag "Traditionsfahrzeug" wird die Anlage "Traditionsfahrzeug" nach dem Muster aus Anlage 3 Abschnitt V ausgestellt. Unter Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ist folgender Vermerk einzutragen:
"siehe Anlage Traditionsfahrzeug".
6. Wenn in der Dokumentation nach Nummer 2 Buchstabe d Unterbuchstabe ee oder bei der Untersuchung gemäß Nummer 1 Abweichungen von der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung dieses Standards festgestellt werden
In das Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 ist einzutragen:
"Andere Personen als die Besatzung oder als Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden, dürfen sich nur an Bord aufhalten, wenn das Fahrzeug sicher festgemacht ist und frei zugängliche Maschinen und mechanisch angetriebene Einrichtungen nicht in Betrieb sind".
Artikel 24.03 Sonstige Bestimmungen und Auflagen
1. Die Untersuchungskommission setzt entsprechend den Nutzungs- und Sicherheitskonzepten nach Artikel 24.02 Nummer 2 Buchstaben b und c sowie dem Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustand des Traditionsfahrzeuges fest:
2. Bei wiederkehrenden Untersuchungen kann die Untersuchungskommission auf Grund der Weiterentwicklung der technischen Vorschriften dieses Standards die Auflagen nach Artikel 24.03 Nummer 1 und nach Artikel 24.01 Nummer 3 modifizieren. Diese Modifizierungen sind in der Anlage "Traditionsfahrzeug" zum Binnenschiffszeugnis zu vermerken.
Kapitel 25
Sonderbestimmungen für Seeschiffe
Artikel 25.01 Bestimmungen für den Rhein (Zone R)
1. Seeschiffe, die auf dem Rhein fahren, müssen den jeweils geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen über technische Anforderungen an Bau, Ausrüstung und die Umwelt von Seeschiffen entsprechen und dies mittels der hierfür erforderlichen Zeugnisse nachweisen können.
2. Seeschiffe müssen zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Anforderungen folgenden Bestimmungen dieses Standards entsprechen:
Einer Plombierung des Absperrorgans nach Artikel 8.08 Nummer 10 ist ein Abschließen der Absperrorgane im Lenzsystem, über die das ölhaltige Wasser außenbords gepumpt werden kann, als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel hierfür müssen an einem zentralen, entsprechend gekennzeichneten Ort aufbewahrt werden.
Ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl nach MARPOL 73/78 Regel 16 ist einer Plombierung des Absperrorgans nach Artikel 8.08 Nummer 10 als gleichwertig anzusehen. Das Vorhandensein des Überwachungs- und Kontrollsystems ist durch ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) nach MARPOL 73/78 nachzuweisen.
Geht aus dem IOPP-Zeugnis, dass das Schiff mit Sammeltanks ausgerüstet ist, um das gesamte ölhaltige Bilgenwasser und Ölrückstände an Bord behalten zu können, ist Artikel 8.09 Nummer 2 als erfüllt anzusehen;
Kapitel 26
Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge
Artikel 26.01 Anwendung des Teils II
1. Für Sportfahrzeuge gelten:
2. Bei Sportfahrzeugen, die der Richtlinie 2013/53/EU 1 unterliegen, erstrecken sich die Erstuntersuchung und die wiederkehrende Untersuchung nur auf
Kapitel 27
Sonderbestimmungen für Schiffe, die Container befördern
Artikel 27.01 Allgemeines
1. Sind nach den geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für Schiffe, die Container befördern, Stabilitätsunterlagen erforderlich, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anzuwenden.
Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Untersuchungskommission zu prüfen oder prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.
2. Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.
Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:
3. Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität anzuwenden.
4. Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.
Artikel 27.02 Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container
1. Bei ungesicherten Containern hat jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen:
hkz = · (v2 / LWL) · (- (T´ / 2)) [m]
In dieser Formel bedeuten:
cKZ Beiwert (cKZ = 0,04) [s2/m];
v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser [m/s];
Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis [m];
T´ Tiefgang des beladenen Schiffes [m].
hKW = cKW · (A´/ D´) · (lW + (T´/ 2)) [m]
In dieser Formel bedeuten:
cKW Beiwert (cKW = 0,025) [t/m2];
A´ Überwasserlateralplan beim beladenem Schiff [m2];
D´ Deplacement des beladenen Schiffes [t];
lw Höhe des Schwerpunktes der Überwasserlateralfläche A' über der Wasserlinie [m];
T´ Tiefgang des beladenen Schiffes [m].
hKfo = (cKfO / D´) · ∑(b · l (b - 0,55 √b)) [m]
In dieser Formel bedeuten:
cKfO Beiwert (cKfO = 0,015) [t/m2];
b Breite des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes [m];*
l Länge des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes [m];*
D´ Deplacement des beladenen Schiffes [t].
2. Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner alszul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei musszul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
a)
zul = [(+ (BWL/2F) · (Z · (Tm/s) - hKW - hkFO)) / ((BWL/2F) · Z + 1)] [m]
Für BWL / 2F darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan5°).
b)zul =- 1,00 [m].
Der kleinere Wert fürzul nach Formel a oder b ist maßgebend. In diesen Formeln bedeuten:
zul maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis [m];
Höhe des Metazentrums über Basis [m] nach der Näherungsformel nach Nummer 3;
F jeweils vorhandener Freibord auf 1/2 L [m];
Z Beiwert für die Zentrifugalkraft im Drehkreis
Z = [(0,7 · v)2 / (9,81 · 1,25 LWL)] = 0,04 · (v2 / LWL)
v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser [m/s];
Tm jeweils mittlerer Tiefgang [m];
hKw krängender Hebel aus seitlichem Winddruck nach Nummer 1 Buchstabe d [m];
hKfO Summe der krängenden Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen nach Nummer 1 Buchstabe e [m].
3. Näherungsformel für
Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 und Artikel 27.03 Nummer 2 der Wert für aus folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:
a) für Schiffe mit Pontonform
= [B2WL / ((12,5 - Tm/H) · Tm) + Tm/2] [m]
b) für andere Schiffe
= [B2WL / ((12,7 -1,2 · Tm/H) · Tm) + Tm/2] [m]
Artikel 27.03 Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container
1. Bei gesicherten Containern muss jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen:
2. Die Stabilität eines mit gesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner alszul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei musszul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
Für BWL / F' darf kein kleinerer Wert als 6,6 und
Für (I-1 / 2) * (1 - 1,5 (F/F') kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.
b)zul =- 0,50 [m].
Der kleinere Wert fürzul nach den Formeln a oder b ist maßgebend.
In diesen Formeln bezeichnet:
I Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei Tm [m4] nach der Näherungsformel nach Nummer 3;
i Breitenträgheitsmoment der zur Basis parallelen Wasserlinie in der Höhe
Tm + (2/3)F' [m4]
die Wasserverdrängung des Schiffes bei Tm in [m3];
F' den ideellen Freibord F' = H'- Tm [m] [m] oder F' = (α · BWL / 2 · b) [m], wobei der kleinere Wert maßgebend ist;
α senkrechter Abstand zwischen Unterkante der bei Neigungen zuerst eintauchenden Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter Lage des Schiffes [m];
b Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff [m];
H' ideelle Seitenhöhe H' = H + (q / (0,9 · L · BWL) [m];
q Summe der Volumina von Deckshäusern, Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m über H, oder bis zur untersten Öffnung des betrachteten Volumens. Maßgeblich ist der kleinere Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt [m3].
3. Näherungsformel für I
Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:
a) für Schiffe mit Pontonform
I = [(B2WL ·) / ((12,5 - Tm/H) · Tm)] [m4]
b) autres bateaux
I = [(B2WL ·) / ((12,7 - 1,2 · Tm/H) · Tm)] [m4]
Artikel 27.04 Verfahren für die Stabilitätsbeurteilung an Bord
Das Verfahren der Stabilitätsbeurteilung kann den Unterlagen nach Artikel 27.01 Nummer 2 entnommen werden.
Kapitel 28
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet
Artikel 28.01 Allgemeine Bestimmungen
Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m gelten zusätzlich zu den Anforderungen der Teile II und III die Artikel 28.02 bis 28.04.
Artikel 28.02 Festigkeit
Die genügende Festigkeit des Schiffskörpers im Sinne von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) muss durch eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen sein.
Artikel 28.03 Schwimmfähigkeit und Stabilität
1. Die Nummern 2 bis 10 gelten für Fahrzeuge mit einer Länge L von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe.
2. Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen durch einen Krängungsversuch nach Anlage 1 der IMO-Entschließung MSC.267(85) 1 ermittelt werden.
3. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, nachweisen, dass die Leckstabilität des Schiffes angemessen ist. Hierbei ist für den Endzustand der Flutung das Berechnungsverfahren nach dem "wegfallenden Auftrieb" und für die Zwischenzustände der Flutung das Berechnungsverfahren des "Gewichtszuwachses" anzuwenden. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.
Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden.
Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung ist an Bord mitzuführen.
Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
4. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffseite:
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L,
Querausdehnung: 0,59 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L,
Querausdehnung: 3,00 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts bis 0,39 m, Sumpf ausgenommen.
c) Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehreren direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, das heißt, Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
d) Flutbarkeiten Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen.
Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:
Maschinen- und Betriebsräume |
85 % |
Laderäume |
70 % |
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen |
0 oder 95 %. |
e) Für die Berechnung des Effekts der freien Oberflächen in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.
5. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgende Kriterien eingehalten werden:
6. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:
7. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
8. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit der folgenden Beschriftung versehen sein:
"Öffnung sofort nach Durchgang schließen".
9. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach Teil 9 ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.
10. Soweit zur Erfüllung der Anforderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen.
Artikel 28.04 Zusätzliche Anforderungen
1. Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen
2. Abweichend von Nummer 1 und unter Berücksichtigung der geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für bestimmte Fahrgebiete, ist bei Fahrzeugen, ausgenommen Fahrgastschiffen, mit einer Länge L von mehr als 110 m, die
im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis e entsprechen.
3. Abweichend von Nummer 1 und unter Berücksichtigung der geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für bestimmte Fahrgebiete, ist bei Fahrgastschiffen mit einer Länge L von mehr als 110 m, die
einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Schotteinteilung haben, die gewährleistet, dass das Schiff bei Flutung von zwei beliebigen benachbarten wasserdichten Abteilungen nicht unterhalb der Tauchgrenze eintaucht und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm vorhanden bleibt
oder
einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Doppelhülle mit einem Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott von mindestens 800 mm haben;
im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis e entsprechen.
Kapitel 29
Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe
Artikel 29.01 Allgemeines
1. Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.
2. Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:
3. Schnelle Schiffe müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrechtzuerhalten.
Artikel 29.02 Anwendung der Teile II und III
1. Unbeschadet der Nummer 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 19 mit Ausnahme folgender Bestimmungen:
2. Abweichend von Artikel 19.02 Nummer 9 und Artikel 19.15 Nummer 7 müssen alle Türen in wasserdichten Schotten fernbedient werden können.
3. Abweichend von Artikel 6.02 Nummer 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen.
4. Zusätzlich zu den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 gelten für schnelle Schiffe die Artikel 29.03 bis 29.10.
Artikel 29.03 Sitze und Sicherheitsgurte
Für die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu versehen. Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprallschutz vorhanden ist oder in den Fällen, wo diese im HSC Code 2000 Kapitel 4 Abschnitt 6 nicht gefordert werden.
Artikel 29.04 Freibord
Abweichend von Artikel 4.02 muss der Freibord mindestens 500 mm betragen.
Artikel 29.05 Auftrieb, Stabilität und Unterteilung
Für schnelle Schiffe müssen
in ausreichendem Maße nachgewiesen sein.
Artikel 29.06 Steuerhaus
1. Einrichtung
2. Freie Sicht
3. Instrumente
Die Instrumententafeln für die Bedienung und für die Überwachung der in Artikel 29.10 genannten Anlagen müssen getrennt an deutlich markierter Stelle innerhalb des Steuerhauses angeordnet sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für Einrichtungen für das Zuwasserlassen von Sammelrettungsmitteln.
4. Beleuchtung
In Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu verwenden.
5. Fenster
Spiegelungen sind zu verhindern. Einrichtungen zur Vermeidung von Blendung durch Sonnenlicht müssen vorhanden sein.
6. Oberflächenwerkstoffe
Spiegelungen durch Oberflächenwerkstoffe sind im Steuerhaus zu verhindern.
Artikel 29.07 Zusätzliche Ausrüstung
Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit:
Artikel 29.08 Geschlossene Bereiche
1. Allgemeines
Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und die dazugehörige Ausstattung müssen so gestaltet sein, dass Personen bei ordnungsgemäßer Benutzung sich weder bei normalem Start beziehungsweise Stopp oder Notstart beziehungsweise Notstopp, noch beim Manövrieren unter normalen Fahrtbedingungen beziehungsweise bei Ausfall oder Fehlbedienung verletzen können.
2. Kommunikation
Artikel 29.09 Ausgänge und Fluchtwege
Ausgänge und Fluchtwege müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Artikel 29.10 Brandschutz und Brandbekämpfung
1. Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen sowie Küchen und Maschinenräume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig vom Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle angezeigt werden.
2. Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach 13.05 zu versehen.
3. Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 ausgestattet sein. Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.
Kapitel 30
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, auf denen Antriebs- oder Hilfssysteme installiert sind, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter betrieben werden
Artikel 30.01 Allgemeines
1. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff "Antriebs- oder Hilfssysteme" alle Systeme, die Brennstoff nutzen, einschließlich
2. Abweichend von Artikel 8.01 Nummer 3 und Artikel 8.05 Nummern 1, 6, 9, 11 und 12 und den Bestimmungen von Kapitel 9 dürfen auf Fahrzeugen Antriebs- und Hilfssysteme installiert werden, die Brennstoffe mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter nutzen, sofern die für diese Brennstoffe in diesem Kapitel und der Anlage 8 festgelegten Anforderungen eingehalten wurden.
3. Antriebs- und Hilfssysteme nach Nummer 2 müssen unter Aufsicht der Untersuchungskommission gebaut und installiert sein.
4. Die Untersuchungskommission kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes nach Artikel 30.07 bedienen.
5. Vor der ersten Inbetriebnahme eines Antriebs- oder Hilfssystems nach Nummer 2 müssen der Untersuchungskommission folgende Unterlagen vorgelegt werden:
6. Eine Kopie der unter Nummer 5 genannten Dokumente ist an Bord mitzuführen.
Artikel 30.02 Prüfung
1. Antriebs- und Hilfssysteme, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter betrieben werden, müssen
von einer Untersuchungskommission geprüft werden.
Dabei müssen die einschlägigen Vorgaben der Hersteller berücksichtigt werden.
2. Prüfungen nach Nummer 1 Buchstaben a und c müssen mindestens folgendes umfassen:
3. Die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Prüfungen müssen die betroffenen Teile nach Nummer 2 umfassen.
4. Über jede Prüfung gemäß Nummer 1 ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
Artikel 30.03 Sicherheitsorganisation
1. Auf Fahrzeugen, auf denen Antriebs- oder Hilfssysteme installiert sind, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter betrieben werden, muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Zur Sicherheitsrolle gehören Sicherheitsanweisungen nach Nummer 2 und ein Sicherheitsplan nach Nummer 3 des Fahrzeugs.
2. Diese Sicherheitsanweisungen müssen mindestens folgende Informationen umfassen:
3. Der Sicherheitsplan muss mindestens folgende Informationen enthalten:
4. Die Sicherheitsrolle muss
(ohne Inhalt)
Artikel 30.05 Kennzeichnung
Betriebsräume und Systemkomponenten müssen mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein, aus der klar hervorgeht, für welche Brennstoffe sie verwendet werden.
Artikel 30.06 Unabhängiger Antrieb
Das Fahrzeug muss im Falle einer automatischen Abschaltung des Antriebssystems oder eines Teils des Antriebssystems sich aus eigener Kraft fortbewegen können.
Artikel 30.07 Technische Dienste
1. Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm EN ISO 17020 : 2012 genügen.
2. Hersteller und Vertreiber von Antriebs- oder Hilfssystemen oder von Teilen dieser Systeme können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
3. Die Kenntnisse des technischen Dienstes müssen den jeweiligen Anforderungen aus Anlage 8 entsprechen.
4. Die Überwachung und Prüfung nach Artikeln 30.01 und 30.02 kann von unterschiedlichen Technischen Diensten ausgeführt werden, sofern sämtliche in Nummer 3 beschriebenen Kenntnisse in dem Prozess berücksichtigt werden.
Kapitel 31
Sonderbestimmungen für Schiffe, die mit der Mindestbesatzung fahren
Artikel 31.01 Ausrüstung der Schiffe
Bei Fahrzeugen, für die eine Mindestbesatzung vorgeschrieben ist, ist die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Artikel 31.02 oder Artikel 31.03 von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 47 einzutragen.
Artikel 31.02 Standard S1
1. Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.
Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.
2. In den kritischen Bereichen
muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen optische und akustische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.
3. Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.
4. Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden können.
5. Die nach den geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können.
6. Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.
7. Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.
8. Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.
9. Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.
10. Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.
11. Die nach Artikel 6.01 Nummer 1 erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können.
Artikel 31.03 Standard S2
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit
Teil IV
Übergangsbestimmungen
Kapitel 32
Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die auf dem Rhein (Zone R) fahren
Artikel 32.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Die Bestimmungen der Artikel 32.02 bis 32.04 gelten nur für Fahrzeuge, die im Besitz eines gültigen Rheinschiffsattestes sind,
2. Für Fahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt Artikel 32.05.
Artikel 32.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Standards nicht vollständig entsprechen, müssen
Im Fall der Erteilung eines neuen Binnenschiffszeugnisses für ein Fahrzeug nach Artikel 32.01 Absatz 1 ist das Rheinschiffsattest als Nachweis vorzulegen, das Rheinschiffattest einzuziehen und unter Nummer 52 im neuen Binnenschiffszeugnis das Datum der Erteilung des Rheinschiffattestes nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung wie folgt einzutragen:
"Ein Rheinschiffsattest wurde nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestellt am: ..."
2. In der nachstehenden Tabelle, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
"N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | ||
KAPITEL 3 | ||||
3.03 | Nr. 1 Buchstabe a | Lage des Kollisionsschotts | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
Nr. 1 Buchstabe b | Lage des Achterpiekschotts | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
Nr. 2 | Wohnungen hinter dem Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Sicherheitseinrichtungen vor dem Kollisionsschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | ||
Sicherheitseinrichtungen hinter dem Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | ||
Nr. 7 | Vorschiffe mit Ankernischen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2041 | |
3.04 | Nr. 6 | Maschinenraum-Ausgänge | Maschinenräume, die vor 1995 gemäß Artikel 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem zweiten Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
KAPITEL 5 | ||||
5.06 | Nr. 1 Satz 1 | Mindestgeschwindigkeit | Für Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
KAPITEL 6 | ||||
6.01 | Nr. 1 | Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
Nr. 7 | Wellendurchführungen von Ruderschäften | Für Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
6.02 | Nr. 1 | Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 |
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 | ||
Nr. 3 | Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage / des Handbetriebs | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
6.06 | Nr. 1 | Zwei unabhängige Steuerungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
6.08 | Nr. 1 | Anforderungen an elektronische Anlagen nach Artikel 10.20 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
KAPITEL 7 | ||||
7.02 | Nr. 3 Absatz 2 | Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
Nr. 6 | Mindestlichtdurchlässigkeit | N.E.U. für Fahrzeuge mit getönten Fensterscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:
| ||
Nr. 6 | Aus Sicherheitsglas | N.E.U. | ||
7.03 | Nr. 7 | Löschen der Alarme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden. | |
7.04 | Nr. 2 | Bedienung sämtlicher Antriebsmotoren | Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden:
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Motoren
1.1.2010 bei den übrigen Motoren |
7.05 | Nr. 1 | Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen | Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. | |
7.06 | Nr. 1 | Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden | Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1. Januar 2015 einschließlich weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß der Richtlinie 2006/87/EC 1 oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. | |
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard, der Richtlinie 2006/87/EG oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. | |||
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß der Richtlinie 2006/87/EG zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder der Richtlinie 2006/87/EG vorhanden ist, | |||
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß ZKR-Beschluss 2008-II-11 zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder ZKR-Beschluss 2008-II-11 vorhanden ist. | |||
Nr. 2 | Inland ECDIS Geräte im Navigationsmodus | Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte und die am 1. Januar 2022 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden. Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn die aktuelle Edition der Darstellungsbibliothek und des Feature-Katalogs gemäß dem Inland ECDIS-Standard im Gerät implementiert ist. | ||
Nr. 3 | Inland AIS Geräte | Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1. Dezember 2015 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden. | ||
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 2.0 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1. Januar 2024 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden | ||||
7.12 | Nr. 4 Satz 2 | Anzeigen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |
Nr. 5 | Anhalten, Verriegelung und automatische Abschaltung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 7 Sätze 1 und 2 | Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen und | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 7 Satz 3 | Optisches Signal | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
Nr. 8 | Notabsenkungsvorrichtung | Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2040 | |
Nr. 12 Buchstabe c | Prüfung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
Sofern der rechnerische Nachweis nicht erbracht werden kann, kann die Untersuchungskommission einen anderen geeigneten Nachweis als gleichwertig anerkennen. | ||||
KAPITEL 8 | ||||
8.01 | Nr. 3 | Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
8.02 | Nr. 4 | Schutz der Verbindungsstellen von Leitungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 |
Nr. 5 | Mantelrohr-System | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
8.03 | Nr. 5 | Wellendurchführungen von Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | ||
8.05 | Nr. 1 | Brennstofftanks aus Stahl | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
Nr. 4 | Keine Brennstofftanks hinter dem Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
Nr. 6 Sätze 3 bis 5 | Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 | |
Nr. 7 Satz 1 | Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
Nr. 13 | Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
8.06 | Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
8.07 | Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
8.10 | Nr. 2 | Fahrgeräusch eines Schiffes | Die Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen: der Schalldruckpegel des Fahrgeräusches eines Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 75 dB(A). | |
Nr. 3 | Geräusch eines liegenden Schiffes | Die Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen: der Schalldruckpegel des Geräusches eines liegenden Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 65 dB(A). | ||
KAPITEL 9 | Für Motoren, die bereits an Bord eingebaut sind und a) nicht typgenehmigt sind oder b) für die keine Einbauprüfung durchgeführt werden musste, gilt ausschließlich Artikel 9.02. | |||
9.01 | Nr. 1 bis 4 | Allgemeine Bestimmungen | Für Motoren, die die zum Einbauzeitpunkt geltenden Vorschriften für die Typgenehmigung und den Einbau einhalten: N.E. | |
9.06 | Einbauprüfung | |||
KAPITEL 10 | ||||
10.01 | Nr. 1 Satz 2 | Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
Nr. 2 Buchstabe e | Pläne der Schalttafeln sowie Dokumentationen der elektrischen Antriebsmotoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | |
Nr. 2 Buchstabe f | Pläne für elektronische Systeme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | |
Nr. 2 Buchstabe g | Pläne der Steuerstromkreise | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | |
10.03 | Schutzart gemäß Aufstellungsort | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | |
10.04 | Explosionsschutz | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | |
10.05 | Nr. 4 | Schutzleiterquerschnitte | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
10.06 | Nr.1 Tabelle | Drehstrom | N.E.U. | 1.1.2025 |
10.08 | Nr.1 | Erfüllung der Europäischen Normen EN 15869-1, EN 15869-3 und EN 16840 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 |
Nr. 9 | Herstellung und Trennung der Verbindung in stromlosem Zustand | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | |
10.10 | Nr. 2 | Aufstellung von Transformatoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 |
Nr. 3 | Getrennte Primär- und Sekundärwicklungen von Transformatoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2050 | |
Nr. 4 | Anzapfungen an Sekundärwicklungen von Transformatoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2050 | |
Nr. 5 | Firmen- und Leistungsschild von Motoren, Generatoren, Transformatoren | N.E.U. N.E.U., mit Ausnahme der Motoren, die Kapitel 9 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Kapitel 8a unterliegen | ||
10.11 | Nr. 3 | Belüftung von Betriebsräumen und Schränken zum offenen Deck | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |
Nr. 7 | Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
Nr. 12 | Bemessung der Ladeeinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 13 | Automatische Ladeeinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 14 | Maximale Ladespannung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 15 | Europäische Normen EN 62619 und EN 62620 für Lithium-Ionen-Sekundärzellen Akkumulatoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 16 | Akkumulatorenmanagementsysteme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
10.12 | Nr. 2 Buchstabe d | Direkteinspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das Manövrieren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
10.15 | Nr. 11 | Durchführungen für Kabelbündel | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 |
Nr. 12 | Kabel, die von einer Notstromquelle zu Verbrauchern führen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 13 | Kabel in Bereichen mit erhöhten Umgebungstemperaturen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 14 | Verlegung von Haupt- und Notversorgungskabeln | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
10.16 | Nr. 3 Satz 2 | Zweiter Stromkreis | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
10.18 | Nr. 1 | Trennmöglichkeit vom Netz | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem
Vorhandene Schutzsysteme können weiter verwendet werden, wenn von einem Sachverständigen bestätigt wird, dass sie einen vergleichbaren Schutz gewähren | 1.1.2025 |
Nr. 2 | Zugänglichkeit | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2050 | |
Nr. 3 | Galvanische Trennung von Steuer- und Leistungskreisen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | |
Nr. 4 | Betrieb bei Spannungs- und Frequenzabweichungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | |
Nr. 5 | Entladezeit bei Trennung vom Netz | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses | ||
Nr. 6 | Verhalten bei Ausfall externer Steuersignale | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | |
Nr. 7 | Verhalten bei Ausfall von Steuerspannungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | |
Nr. 8 | Fehlererkennung und Verhinderung verdeckter Fehler | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | |
Nr. 9 | Überwachung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | |
Nr. 10 | Baumusterprüfung | N.E.U. | ||
10.19 | Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
10.20 | Prüfanforderungen für elektronische Anlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
10.21 | Elektromagnetische Verträglichkeit | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
KAPITEL 11 | N.E.U. | |||
KAPITEL 13 | ||||
13.02 | Nr. 2 Buchstabe b | Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 Liter Inhalt | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |
13.04 | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
13.05 | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen | a) Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 in der Fassung des ZKR-Beschlusses 1975-I-23 entsprechen.
b) Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2- Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. c) Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig. d) Artikel 13.05 Nummer 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde. | ||
13.07 3 | Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 | |
KAPITEL 14 | ||||
14.02 | Nr. 4 | Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen | N.E.U. 4 | |
14.04 | Nr. 1 | Lichte Breite der Gangborde | Für Fahrzeuge mit B ≤ 7,30 m, N.E.U. 5 | |
Für Fahrzeuge mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff: N.E.U. 5 | ||||
Für alle anderen Fahrzeuge: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |||
14.05 | Nr. 1 | Zugänge der Arbeitsplätze | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
Nr. 4 | Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
14.06 | Nr. 2 | Ausgänge und Notausgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
14.07 | Nr. 1 Satz 2 | Steigvorrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | ||
14.12 | Nr. 2 | Fabrikschild | N.E.U. | |
Nr. 4 Satz 1 | Schutzvorrichtungen | N.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 | |
Nr. 4 Satz 2 | Sicherheitsabstand | N.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 | |
Falls die Anwendung dieser Vorschrift nach Ablauf dieser Frist praktisch nicht ausführbar ist, müssen Stellen innerhalb des Arbeitsbereiches und der Verkehrswege, an denen der Sicherheitsabstand zu den äußeren Teilen des Krans weniger als 0,50 m beträgt, als solche deutlich gekennzeichnet werden. | ||||
Nr. 5 | Sicherheit bei Betrieb | N.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 | |
Nr. 9 | Bedienungsanleitung | N.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 | |
Falls eine Bedienungsanleitung des Kranherstellers nach Ablauf dieser Frist nicht mehr erhältlich ist, wird die Bedienungsanleitung von einem Sachkundigen erstellt. Diese Bedienungsanleitung muss dann bei der nächsten Prüfung gemäß Artikel 14.12 Nr. 6 Buchstabe c mit der Genehmigung des Sachverständigen, der diese Prüfung durchführt, versehen werden. | ||||
KAPITEL 15 | ||||
15.01 | Nr. 1 | Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
15.02 | Nr. 3 | Lage der Fußböden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
Nr. 4 | Aufenthalts- und Schlafräume | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
Nr. 6 | Stehhöhe in Wohnungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
Nr. 8 | Bodenfläche der Aufenthaltsräume | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
Nr. 9 | Volumen der Räume | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
Nr. 10 | Luftvolumen pro Person | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
Nr. 11 Buchstabe a | Abmessungen der Türen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
Nr. 11 Buchstabe c | Türen die an Fluchtwegen liegen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 2052 | |
Nr. 11 Buchstabe d | Türen die von innen verschlossen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 2027 | |
Nr. 12 Buchstaben a und b | Anordnung der Treppen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
Nr. 13 | Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
15.03 | Sanitäre Einrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
15.04 | Küchen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
15.06 | Heizung und Lüftung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
15.07 | Nr. 1 Satz 2 | Sonstige Wohnungseinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
KAPITEL 18 | ||||
18.01 | Nr. 2, Tabelle 1 und 2, und Nr. 5 | Grenz- / Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern
| |
Bordkläranlagen, die ab dem 1. Dezember 2011 aufgrund der Vorschriften gemäß ZKR-Beschluss 2010-II-27 (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden. | ||||
Bordkläranlagen, die ab dem 10. Januar 2013 aufgrund der Vorschriften gemäß der Richtlinie 2012/49/EU (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden. | ||||
KAPITEL 19 | ||||
19.01 | Nr. 2 Buchstabe d | Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 16.07 | Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen). | |
Nr. 2 Buchstabe e | Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 17 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 19.15 Nr. 8 vorhanden sind | ||||
Nr. 5 und 6 | Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m Ausreichende Sicht nach hinten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
19.02 | Nr. 2 | Anzahl und Anordnung der Schotte | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 |
Nr. 3 | Lage des Achterpiekschotts | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die durch die Beachtung der Anforderungen des 2-Abteilungsstatus im Sinne von Artikel 19.03 Nummer 9, oder der Anforderungen von Artikel 19.07 ein gleichwertiges Maß an Sicherheit und Manövrierfähigkeit erreichen. | ||||
Nr. 5 Satz 2 | Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck | Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 10 Buchstabe c | Dauer des fernbetätigten Schließvorganges | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
Nr. 15 | Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
19.03 | Nr. 1 bis 6 | Intaktstabilität | N.E.U., außerdem im Fall einer Erhöhung der zulässigen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 |
Nr. 7 und 8 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 9 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | ||
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Binnenschiffszeugnis vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. | ||||
2-Abteilungsstatus | N.E.U. | |||
Nr. 10 bis 13 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
19.05 | Nr. 2 Buchstabe a | Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 19.06 Nr. 8 nachgewiesen ist | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 |
Nr. 2 Buchstabe b | Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 19.03 zugrunde gelegt ist | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 |
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | ||
19.06 | Nr. 1 Satz 1 | Fahrgasträume auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Achterpiekschotts | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 |
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 | Lichte Höhe von Ausgängen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 | Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 3 Buchstabe f Satz 1 | Abmessung der Notausgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 3 Buchstabe g | Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 4 Buchstabe d | Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 5 | Anforderungen an Verbindungsgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 6 Buchstabe b | Fluchtwege zu Sammelflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 6 Buchstabe c | Fluchtwege dürfen nicht durch Küchen führen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem
Wenn die Realisierung eines alternativen Fluchtwegs, der nicht durch die Küche führt, technisch nicht durchzuführen ist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, darf das Binnenschiffszeugnis nur erneuert werden, wenn: a) die Risiken, die der Fluchtweg durch die Küche mit sich bringt analysiert worden sind, und b) die Empfehlungen gemäß dieser beschränkten Risikoanalyse in der Küche zur Zufriedenheit der Untersuchungskommission durchgeführt worden sind. In dieser beschränkten Risikoanalyse werden mindestens die folgenden Punkte berücksichtigt: a) die Zugänglichkeit des Fluchtwegs; b) die Brandgefahren; c) die durch heiße Oberflächen entstehenden Gefahren; d) Rutsch- und Stolpergefahr auf den Fußböden; e) besondere Risiken für bestimmte Zielgruppen, wie z.B. Personen mit eingeschränkter Mobilität. | 1.1.2020 | |
Nr. 6 Buchstabe d | Keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in Fluchtwegen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 7 | Geeignetes Sicherheitsleitsystem | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
Nr. 8 | Anforderungen an Sammelflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 9 | Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 | Geländer nach der Europäischen Norm | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 10 Buchstabe a Satz 2 | Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 | Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 13 | Verkehrswege und Wände von Verkehrswegen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 14 Satz 1 | Beschaffenheit von Glastüren und Glaswänden, sowie von Fensterscheiben an Verkehrswegen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 15 | Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 17 Satz 2 | Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 18 | Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende Fenster | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 19 | Anforderungen des Artikel 19.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht ist | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 |
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | ||
19.07 7 | Anforderungen an das Antriebssystem | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem
a) Die bestehende Feuerlöschanlage nach Artikel 19.12 Nummer 9 zum Schutz des Maschinenraums kann ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden. Die Übergangsbestimmung zu Artikel 13.05 Nummer 2 Buchstabe a kann nicht geltend gemacht werden. Wenn die vorhandene Feuerlöschanlage nicht sofort ohne Gefahr für die im Maschinenraum befindlichen Personen wie oben beschrieben ausgelöst werden kann, werden die Verbrennungsmotoren im Maschinenraum mit einer zusätzlichen Feuerlöschanlage für den Objektschutz geschützt, die ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden kann. b) Abweichend von Artikel 13.06 ist eine Feuerlöschanlage für den Objektschutz, die ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden kann, erforderlich für - gekapselte Verbrennungsmotoren; - gekapselte Generatoren; - die Hauptschalttafel. c) Feuerlöschanlagen für den Objektschutz nach Buchstaben a und b müssen durch eine Fachfirma ausgelegt werden. Ferner gelten die Anforderungen des Artikels 13.05 Nummer 9 sinngemäß. d) Zusätzlich zur Lenzeinrichtung nach Artikel 8.08 ist eine weitere Lenzpumpe für den Maschinenraum vorhanden. Deren Fördermenge (Q) in l/min bestimmt sich nach Q = d22. Dabei ist d2 nach Artikel 8.08 Nummer 3 zu berechnen und für "l" die größte Länge des Maschinenraumes anzunehmen. Die Lenzpumpe muss sich im sicheren Bereich befinden. Das Zuschalten der Pumpe und die Betätigung der Druckventile muss von oberhalb des Hauptdecks erfolgen können. e) Die Summe der Fördermengen aller Pumpen im Maschinenraum, die zum Lenzen genutzt werden können, muss mindestens 3000 l/min betragen. f) Die Buchstaben d und e gelten nicht, wenn sich die Hauptmotoren im Falle einer Flutung im Maschinenraum oberhalb der Leckwasserlinie befinden | 1.1.2020 | |
19.08 | Nr. 6 | Fest installiertes Lenzsystem | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
Nr. 10 | Automatisierter externer Defibrillator | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
19.10 | Nr. 2 | Artikel 10.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
Nr. 3 | Ausreichende Notbeleuchtung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
Nr. 4 | Notstromanlage | Für Tagesausflugsschiffe mit LwL von 25 m oder weniger, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
Nr. 4 Buchstabe f | Notstrom für Scheinwerfer nach Artikel 13.02 Nr. 2 Buchstabe i | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
Nr. 4 Buchstabe i | Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 19.06 Nr. 9 Satz 2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
Nr. 6 Satz 1 | Trennflächen nach Artikel 19.11 Nr. 2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
Nr. 6 Sätze 2 und 3 | Einbau der Kabel | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
Nr. 6 Satz 4 | Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
19.11 | Nr. 1 | Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 |
Für Werkstoffe und Bauteile, die nach dem mit der Entschließung MSC.61(67) 9 angenommenen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code) zugelassen wurden: N.E.U. | ||||
Nr. 2 | Ausführung von Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 3 | In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräume, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
Nr. 4 | Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 5 | Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 6 | Brandprüfverfahren nach dem Code | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 7 | Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 9 | Anforderungen an Türen in Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 11 | Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 12 | Luftzugssperren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 13 | Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 14 | Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 15 | Lüftungssysteme; Luftversorgungsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 16 | Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzüge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 17 | Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
19.12 | Nr. 8 Buchstabe d | Aufstellung der Feuerlöschpumpen | Die zwei Lenzpumpen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
Nr. 9 | Feuerlöschanlage in Maschinenräumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
19.14 | Nr. 1 | Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten, und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 |
Nr. 2 | Anforderungen an Abwassersammeltanks | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten, und für Tagesausflugsschiffe mit 50 Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
19.15 | Nr. 1 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 |
KAPITEL 21 | ||||
21.01 | Nr. 2 | Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug | Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
Nr. 3 letzter Satz | Anforderungen an Antriebe | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | |
KAPITEL 22 | ||||
22.02 | Nr. 3 | Zusätzlich geltende Bestimmungen | Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer zitierten Paragrafen. | |
KAPITEL 25 | ||||
25.01 | Anwendung der Artikel 7.01 Nr. 2, 8.05 Nr. 13 und 8.10 | Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
KAPITEL 26 | ||||
26.01 | Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
Artikel 32.03 Zusätzliche Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde
1. Auf Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, dürfen zusätzlich zu den Übergangsbestimmungen des Artikel 32.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden.
2. In der nachstehenden Tabelle, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
"E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | ||
KAPITEL 3 | ||||
3.04 | Nr. 2 | Gemeinsame Begrenzungsflächen | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 |
KAPITEL 4 | ||||
4.01 | Nr. 1 | Sicherheitsabstand | Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
4.02 | Freibord | Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
KAPITEL 8 | ||||
8.08 | Nr. 3 und 4 | Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser | Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
KAPITEL 10 | ||||
10.01 13 | Nr. 2 Buchstaben a, c und d | - Übersichtspläne, - Leistungsangaben über elektrische Betriebsmittel - Kabeltypen mit Angabe der Leiterquerschnitte | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 |
E.U. für Fahrzeuge deren Pläne gemäß Artikel 32.04 Nr. 3 Satz 2 erstellt sind. | ||||
10.03 | Schutzart gemäß Aufstellungsort | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
10.06 | Nr. 1 Tabelle ohne Fußnote 4 | Zulässige maximale Spannungen | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
10.10 | Generatoren, Motoren und Transformatoren | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
10.11 | Nr. 3 und 5 | Aufstellung von Akkumulatoren | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
10.12 | Schaltanlagen | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
10.13 | Notabschaltvorrichtungen | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
10.14 | Installationsmaterial | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
10.15 | Nr. 1 bis 10 | Kabel | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 |
10.17 | Signalleuchten | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | |
KAPITEL 15 | ||||
15.02 | Nr. 5 | Lärm und Vibration in Wohnungen | Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem Wenn der vorgeschriebene Grenzwert nach diesem Datum nicht eingehalten wird, darf das Binnenschiffszeugnis nur verlängert werden, wenn eine der beiden nachstehenden Alternativen erfüllt wird.
Alternative 1: a) Der Antragsteller kann nach Auffassung der Untersuchungskommission hinreichend nachweisen, dass er alles, was nach vernünftigen Ermessen von ihm erwartet werden kann, getan hat, um die Lärmbelastung in den entsprechenden Räumen zu reduzieren; b) die verbleibende Grenzwertüberschreitung nicht mehr beträgt als: - 5 dB(A) in Wohnräumen; - 10 dB(A) in Schlafräumen , und c) in Räumen, in denen die Grenzwerte überschritten werden, stehen angemessene Gehörschutzmittel zur Verfügung. Falls es nicht möglich ist, die Schalldruckpegel im gesamten Schlafraum unter die in b genannten Werte zu reduzieren, ist es gestattet, den Schallpegel unter Anwendung lokaler Maßnahmen weiter zu reduzieren, wie z.B. durch Antischall-Systeme. Als Bedingung gilt, dass der lokale Schallpegel dann mindestens unter den in b genannten Grenzwert reduziert werden muss. Buchstabe c gilt sinngemäß. Alternative 2: Das Fahrzeug kann seine bisherige Betriebsform beibehalten, wenn durch Überwachung durch einen Fahrtenschreiber sichergestellt ist, dass an mindestens der entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Ruhezeiten der Besatzung das Fahrzeug mit einer Drehzahl der Hauptmaschine betrieben wird, bei der die Lärmgrenzwerte in den Schlafräumen den Wert von 60 dB(A) nicht überschreiten. Diese Drehzahl wird bei der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020 durch Probefahrten ermittelt und in das Binnenschiffszeugnis eingetragen. | 1.1.2020 |
KAPITEL 19 | ||||
19.02 | Nr. 3 | Lage des Kollisionsschotts und des Achterpiekschotts | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 |
Nr. 5, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7 bis 11 und Nr. 13 | Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
Nr. 16 | Wasserdichte Fenster | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
19.04 | Sicherheitsabstand, Freibord, Einsenkungsmarken | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
19.05 | Anzahl der Fahrgäste | Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | |
19.10 | Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 11 | Notstromanlage | E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 |
3. Artikel 19.11 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1. Januar 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke und anderen Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Stoffe nicht in außergewöhnlichen Mengen entstehen dürfen.
4. Artikel 19.11 Nummer 13 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1. Januar 2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.
Artikel 32.04 Sonstige Übergangsbestimmungen
1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten zusätzlich zu den Übergangsbestimmungen der Artikel 32.02 und 32.03.
2. Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach Artikel 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach Artikel 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.
3. Die angebrachten Einsenkungsmarken an Fahrzeugen, die schon in Betrieb sind, müssen spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024 hinsichtlich ihrer Beschaffung und Ausrichtung die Anforderungen des Artikels 4.03 erfüllen.
4. Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen Kapitel 10 des vorliegenden Standards nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
Abweichend von Artikel 6.01 Nummer 2 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung reicht bei Fahrzeugen, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, ein eingeschränkter Übersichtsplan der elektrischen Anlage aus, der mindestens folgende Angaben enthält:
5. Artikel 19.06 Nr. 3 Buchstaben a bis e und Artikel 19.12 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung nach welcher jede beliebige Stelle des Schiffes mit je einer einzigen Schlauchlänge erreichbar sein muss, sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Rheinschiffsattests nach dem 1. Januar 2045.
6. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen
6. Für schnelle Schiffe, die am 31. März 2003 über ein gültiges Rheinschiffsattest verfügten, sind die Bestimmungen der Artikel 29.01 Nr. 3, 29.02, 29.04, 29.05, 29.06 Nr. 2, 29.10 Nr. 2 und 3 erst ab dem 1. Januar 2023 anwendbar.
7. Für schnelle Schiffe, die am 31. März 2003 über ein gültiges Rheinschiffsattest verfügten, sind die Bestimmungen der Artikel 29.01 Nr. 3, 29.02, 29.04, 29.05, 29.06 Nr. 2, 29.10 Nr. 2 und 3 erst ab dem 1. Januar 2023 anwendbar.
Artikel 32.05 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 32.01 fallen
1. Es gelten folgende Bestimmungen:
2. Die Fahrzeuge müssen nachweislich
3. Die Fahrzeuge müssen diesem Standard gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
4. Artikel 32.04 Nummer 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
5. In der nachstehenden Tabelle, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
"N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | Inkrafttretung | ||
KAPITEL 3 | |||||
3.03 | Nr. 1 Buchstabe b | Lage des Achterpiekschotts | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | 7.10.2018 |
Nr. 2 | Wohnungen hinter dem Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 7.10.2018 | |
Sicherheitseinrichtungen hinter dem Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | 7.10.2018 | ||
Nr. 7 | Vorschiffe mit Ankernischen | Die Vorschrift gilt ab dem 1.1.2001: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2041 | 7.10.2018 | |
KAPITEL 6 | |||||
6.02 | Nr. 1 | Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 | 1.4.2007 |
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 | 1.4.2007 | ||
KAPITEL 7 | |||||
7.02 | Nr. 6 | Sicherheitsglas | N.E.U. | 7.10.2018 | |
7.05 | Nr. 1 | Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen | Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. | 1.12.2009 | |
7.06 | Nr. 1 | Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden | Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1. Januar 2015 einschließlich weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß der Richtlinie 2006/87/EC 15 oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. | 1.12.2009 | |
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard, der Richtlinie 2006/87/EG oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. | 1.12.2009 | |||
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß der Richtlinie 2006/87/EG zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder der Richtlinie 2006/87/EG vorhanden ist, | 7.10.2018 | |||
Nr. 2 | Inland ECDIS Geräte im Navigationsmodus | Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte und die am 1. Januar 2022 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden. | 1.1.2022 | ||
Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn die aktuelle Edition der Darstellungsbibliothek und des FeatureKatalogs gemäß dem Inland ECDIS-Standard im Gerät implementiert ist | 1.1.2022 | ||||
Nr. 3 | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß ZKR-Beschluss 2008-II-11 zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder ZKR-Beschluss 2008-II-11 vorhanden ist. | 7.10.2018 | ||
Inland AIS Geräte | Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1. Dezember 2015 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden. | 1.12.2013 | |||
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 2.0 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1.Januar 2024 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden. | 1.1.2022 | ||||
7.12 | Nr. 4 Satz 2 | Anzeigen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | 7.10.2018 | |
Nr. 5 | Anhalten und Verriegelung und automatische Abschaltung | Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 | |
Nr. 7 Sätze 1 und 2 | Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen | Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 | |
Nr. 7 Satz 3 | Optisches Signal | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | 7.10.2018 | ||
Nr. 8 | Notabsenkungsvorrichtung | Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2040 | 7.10.2018 | |
Nr. 12 Buchstabe c | Prüfung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | 7.10.2018 | ||
Sofern der rechnerische Nachweis nicht erbracht werden kann, kann die Untersuchungskommission einen anderen geeigneten Nachweis als gleichwertig anerkennen. | |||||
KAPITEL 8 | |||||
8.02 | Nr. 4 | Schutz der Verbindungsstellen von Leitungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 1.4.2007 |
Nr. 5 | Mantelrohr-System | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 1.4.2007 | |
8.05 | Nr. 3 | Keine Brennstofftanks hinter dem Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | 7.10.2018 |
Nr. 7 Satz 1 | Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.4.2008 | |
Nr. 13 | Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.4.1999 | |
8.06 | Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.4.2007 | |
8.07 | Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.4.2007 | |
8.10 | Nr. 2 | Fahrgeräusch eines Schiffes | Die Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen: der Schalldruckpegel des Fahrgeräusches eines Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 75 dB(A) | 1.1.2022 | |
Nr. 3 | Geräusch eines liegenden Schiffes | Die Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen: der Schalldruckpegel des Geräusches eines liegenden Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 65 dB(A) | 1.1.2022 |
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | Inkrafttretung | ||
KAPITEL 9 | Für Motoren, die bereits an Bord eingebaut sind und
a) nicht typgenehmigt sind oder b) für die keine Einbauprüfung durchgeführt werden musste, gilt ausschließlich Artikel 9.02. | 1.1.2020 | |||
9.01 | Nr. 1 bis 4 | Allgemeine Bestimmungen | Für Motoren, die die zum Einbauzeitpunkt geltenden Vorschriften für die Typgenehmigung und den Einbau einhalten: N.E.U. | ||
9.06 | Einbauprüfung | ||||
KAPITEL 10 | |||||
10.01 | Nr. 1 Satz 2 | Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | 7.10.2018 |
Nr. 2 Buchstabe e | Pläne der Schalttafeln sowie Dokumentationen der elektrischen Antriebsmotoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | 7.10.2018 | |
Nr. 2 Buchstabe f | Pläne für elektronische Systeme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | 7.10.2018 | |
Nr. 2 Buchstabe g | Pläne der Steuerstromkreise | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | 7.10.2018 | |
10.03 | Schutzart gemäß Aufstellungsort | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2030 | 7.10.2018 | |
10.04 | Explosionsschutz | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | 7.10.2018 | |
10.06 | Nr. 1 Tabelle | Drehstrom | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 |
10.08 | Nr.1 | Erfüllung der Europäischen Normen EN 15869-1, EN 15869-3 und EN 16840 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | 7.10.2018 |
10.10 | Nr. 2 | Aufstellung von Transformatoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 |
Nr. 3 | Getrennte Primär- und Sekundärwicklungen von Transformatoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2050 | 7.10.2018 | |
Nr. 4 | Anzapfungen an Sekundärwicklungen von Transformatoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2050 | 7.10.2018 | |
Nr. 5 | Firmen- und Leistungsschild von Motoren, Generatoren, Transformatoren | N.E.U., mit Ausnahme der Motoren, die Kapitel 9 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Kapitel 8a unterliegen. | 7.10.2018 | ||
10.11 | Nr. 3 | Belüftung von Betriebsräumen und Schränken zum offenen Deck | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 7.10.2018 | |
Nr. 12 | Bemessung der Ladeeinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 | |
Nr. 13 | Automatische Ladeeinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 | |
Nr. 14 | Maximale Ladespannung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 | |
Nr. 15 | Europäische Normen EN 62619 und EN 62620 für Lithium-Ionen-Sekundärzellen Akkumulatoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 | |
Nr. 16 | Akkumulatorenmanagementsysteme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 | |
10.15 | Nr. 11 | Durchführungen für Kabelbündel | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 |
Nr. 12 | Kabel, die von einer Notstromquelle zu Verbrauchern führen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 | |
Nr. 13 | Kabel in Bereichen mit erhöhten Umgebungstemperaturen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 | |
Nr. 14 | Verlegung von Haupt- und Notversorgungskabeln | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 | |
10.16 | Nr. 3 Satz 2 | Zweiter Stromkreis | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 7.10.2018 |
10.18 | Nr. 1 | Trennmöglichkeit vom Netz | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 |
Nr. 2 | Zugänglichkeit | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2050 | 7.10.2018 | |
Nr. 3 | Galvanische Trennung von Steuer- und Leistungskreisen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 7.10.2018 | |
Nr. 4 | Betrieb bei Spannungs- und Frequenzabweichungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | 7.10.2018 | |
Nr. 5 | Entladezeit bei Trennung vom Netz | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 7.10.2018 | ||
Nr. 6 | Verhalten bei Ausfall externer Steuersignale | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | 7.10.2018 | |
Nr. 7 | Verhalten bei Ausfall von Steuerspannungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | 7.10.2018 | |
Nr. 8 | Fehlererkennung und Verhinderung verdeckter Fehler | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | 7.10.2018 | |
Nr. 9 | Überwachung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2022 | 7.10.2018 | |
Nr. 10 | Baumusterprüfung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 7.10.2018 | ||
10.19 | Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 7.10.2018 | |
10.20 | Prüfanforderungen für elektronische Anlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | 7.10.2018 | |
10.21 | Elektromagnetische Verträglichkeit | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | 7.10.2018 | |
KAPITEL 11 | N.E.U. | ||||
KAPITEL 13 | |||||
13.02 | Nr. 2 Buchstabe b | Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 Liter Inhalt | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | 1.12.2011 | |
13.04 | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | 1.4.2002 | |
13.05 | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen | 16 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem
a) Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. b) Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig. | 1.4.2002 | ||
13.07 | Nr. 1 | Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem
Für Beiboote, die vor dem 1.10.2003 an Bord waren, kann alternativ der Nachweis erbracht werden, dass diese den Sicherheitsanforderungen nach Artikel 32.06 entsprechen. | 1.1.2020 | 1.10.2003 |
KAPITEL 14 | |||||
14.02 | Nr. 4 | Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen | N.E.U. | 1.12.2011 | |
14.12 | Nr. 2, 4, 5 und 9 | Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 | 1.12.2011 |
KAPITEL 15 | |||||
15.02 | Nr. 11 Buchstabe c | Türen die an Fluchtwegen liegen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 2052 | 1.1.2022 |
Nr. 11 Buchstabe d | Türen die von innen verschlossen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 2027 | 1.1.2022 | |
KAPITEL 18 | |||||
18.01 | Nr. 2 Tabellen 1 und 2, und Nr. 5 | Grenz- / Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern
| 1.12.2011 | |
Bordkläranlagen, die ab dem 1. Dezember 2011 aufgrund der Vorschriften gemäß ZKR-Beschluss 2010-II-27 (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden. | 7.10.2018 | ||||
Bordkläranlagen, die ab dem 10. Januar 2013 aufgrund der Vorschriften gemäß der Richtlinie 2012/49/EU (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden. | 7.10.2018 |
KAPITEL 19 | |||||||
19.01 | Nr. 2 Buchstabe e | Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 17 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | ||
Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 19.15 Nr. 8 vorhanden sind. | 1.1.2006 | ||||||
Nr. 5 und 6 | Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m Ausreichende Sicht nach hinten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 7.10.2018 | |||
19.02 | Nr. 2 | Anzahl und Anordnung der Schotte | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | ||
Nr. 3 | Lage des Achterpiekschotts | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2035 | 7.10.2018 | |||
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die durch die Beachtung der Anforderungen des 2-Abteilungsstatus im Sinne von Artikel 19.03 Nummer 9, oder der Anforderungen von Artikel 19.07 ein gleichwertiges Maß an Sicherheit und Manövrierfähigkeit erreichen. | 7.10.2018 | ||||||
Nr. 5 Satz 2 | Anzahl und Anordnung der Schotte | Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 15 | Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
19.03 | Nr. 1 bis 6 | Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge | N.E.U., und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | ||
Nr. 7 und 8 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 9 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | ||||
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Binnenschiffszeugnisses vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. | 1.12.2011 | ||||||
2-Abteilungsstatus | N.E.U. | 1.1.2006 | |||||
Nr. 10 bis 13 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
19.05 | Nr. 2 Buchstabe a | Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 19.06 Nr. 8 nachgewiesen ist | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | ||
Nr. 2 Buchstabe b | Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 19.03 zugrunde gelegt ist | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
19.06 | Nr. 1 Satz 1 | Fahrgasträume auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Achterpiekschotts. | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 7.10.2018 | ||
Nr. 1 Satz 2 | Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | 1.12.2011 | ||||
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 | Lichte Höhe von Ausgängen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 | Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 3 Buchstabe f Satz 1 | Abmessung der Notausgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 3 Buchstabe g | Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 4 Buchstabe d | Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 5 | Anforderungen an Verbindungsgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 6 Buchstabe b | Fluchtwege zu Sammelflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 6 Buchstabe c | Fluchtwege nicht durch Küchen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem
Wenn die Realisierung eines alternativen Fluchtwegs, der nicht durch die Küche führt, technisch nicht durchzuführen ist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, darf das Binnenschiffszeugnis nur erneuert werden, wenn: a) die Risiken, die der Fluchtweg durch die Küche mit sich bringt analysiert worden sind, und b) die Empfehlungen gemäß dieser beschränkten Risikoanalyse in der Küche zur Zufriedenheit der Untersuchungskommission durchgeführt worden sind. In dieser beschränkten Risikoanalyse werden mindestens die folgenden Punkte berücksichtigt: a) die Zugänglichkeit des Fluchtwegs; b) die Brandgefahren; c) die durch heiße Oberflächen entstehenden Gefahren; d) Rutsch- und Stolpergefahr auf den Fußböden; e) besondere Risiken für bestimmte Zielgruppen, wie z.B. Personen mit eingeschränkter Mobilität. | 1.1.2020 | 1.1.2020 | |||
Nr. 6 Buchstabe d | Keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in Fluchtwegen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 7 | Geeignetes Sicherheitsleitsystem | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.1.2006 | |||
Nr. 8 | Anforderungen an Sammelflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 9, Buchstaben a, b, c, e, und letzter Satz | Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 | Geländer nach der Europäischen Norm | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 10 Buchstabe a Satz 2 | Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 | Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 13 | Verkehrswege und Wände von Verkehrswegen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 14 Satz 1 | Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden, sowie von Fensterscheiben an Verkehrswegen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 15 | Anforderungen an Aufbauten (oder deren Dächer), die vollständig aus Panoramascheiben bestehen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 17 Satz 2 | Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 18 | Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende Fenster | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
19.07 19 | Nr. 2 | Zweites unabhängiges Antriebssystem in einem separaten Maschinenraum | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 | 1.1.2020 | ||
N.E.U. für Fahrgastschiffe, die folgenden Anforderungen genügen:
a) Die bestehende Feuerlöschanlage nach Artikel 19.12 Nummer 9 zum Schutz des Maschinenraums kann ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden. Die Übergangsbestimmung zu Artikel 13.05 Nummer 2 Buchstabe a kann nicht geltend gemacht werden Wenn die vorhandene Feuerlöschanlage nicht sofort ohne Gefahr für die im Maschinenraum befindlichen Personen wie oben beschrieben ausgelöst werden kann, werden die Verbrennungsmotoren im Maschinenraum mit einer zusätzlichen Feuerlöschanlage für den Objektschutz geschützt, die ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden kann. b) Abweichend von Artikel 13.06 ist eine Feuerlöschanlage für den Objektschutz, die ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden kann, erforderlich für - gekapselte Verbrennungsmotoren; - gekapselte Generatoren; - die Hauptschalttafel. c) Feuerlöschanlagen für den Objektschutz nach Buchstaben a und b müssen durch eine Fachfirma ausgelegt werden. Ferner gelten die Anforderungen des Artikels 13.05 Nummer 9 sinngemäß. d) Zusätzlich zur Lenzeinrichtung nach Artikel 8.08 ist eine weitere Lenzpumpe für den Maschinenraum vorhanden. Deren Fördermenge (Q) in l/min bestimmt sich nach Q = d22. Dabei ist d2 nach Artikel 8.08 Nummer 3 zu berechnen und für "l" die größte Länge des Maschinenraumes anzunehmen. Die Lenzpumpe muss sich im sicheren Bereich befinden. Das Zuschalten der Pumpe und die Betätigung der Druckventile muss von oberhalb des Hauptdecks erfolgen können. e) Die Summe der Fördermengen aller Pumpen im Maschinenraum, die zum Lenzen genutzt werden können, muss mindestens 3000 l/min betragen. f) Die Buchstaben d und e gelten nicht, wenn sich die Hauptmotoren im Falle einer Flutung im Maschinenraum oberhalb der Leckwasserlinie befinden. | 1.1.2020 | ||||||
19.08 | Nr. 6 | Fest installiertes Lenzsystem | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.1.2006 | ||
Nr. 10 | Automatisierter externer Defibrillator | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | 1.1.2020 | ||||
19.10 | Nr. 2 | Artikel 10.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.1.2006 | ||
Nr. 3 | Ausreichende Notbeleuchtung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.1.2006 | |||
Nr. 4 | Notstromanlage | Für Tagesausflugsschiffe mit LwL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.1.2006 | |||
Nr. 4 Buchstabe f | Notstrom für Scheinwerfer nach Artikel 13.02 Nr. 2 Buchstabe i | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.1.2006 | |||
Nr. 4 Buchstabe i | Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 19.06 Nr. 9 Satz 2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.1.2006 | |||
Nr. 6 Satz 1 | Trennflächen nach Artikel 19.11 Nr. 2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.1.2006 | |||
Nr. 6 Sätze 2 und 3 | Einbau der Kabel | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.1.2006 | |||
Nr. 6 Satz 4 | Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.1.2006 | |||
19.11 | Nr. 1 | Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | ||
Für Werkstoffe und Bauteile, die nach dem mit der Entschließung MSC.61(67) 21 angenommenen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code) zugelassen wurden: N.E.U. | 7.10.2018 | ||||||
Nr. 2 | Ausführung von Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 3 | In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein. | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.1.2006 | |||
Nr. 4 | Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 5 | Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 6 | Brandprüfverfahren nach dem Code | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 7 | Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 9 Buchstaben a, b, c Satz 2 und d | Anforderungen an Türen in Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 11 | Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 13 | Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 14 | Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 15 | Lüftungssysteme; Luftversorgungsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 16 | Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzüg | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
Nr. 17 | Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
19.12 | Nr. 8 Buchstabe d | Aufstellung der Feuerlöschpumpen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2020 | 7.10.2018 | ||
Nr. 9 | Feuerlöschanlage in Maschinenräumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2015 | 1.1.2006 | |||
Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach Artikel 3.04 Nr. 3 und 4 hergestellt wurden. | |||||||
19.14 | Nr. 1 | Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | ||
Nr. 2 | Anforderungen an Abwassersammeltanks | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | |||
19.15 | Nr. 1 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2045 | 1.1.2006 | ||
KAPITEL 29 | |||||||
29.02 | Nr. 3 | In Betrieb gehen der zweiten unabhängigen Antriebsanlage oder des Handantriebs | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 1.1.2025 | 1.4.2005 |
Artikel 32.06 Beiboote, die vor dem 1.10.2003 an Bord von Fahrzeugen vorhanden waren
1. Beiboote, die vor dem 1.10.2003 an Bord waren, müssen:
2. Beiboote nach Nummer 1 Buchstabe b müssen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Übereinstimmung des Beibootes mit diesen Bedingungen muss durch einen Sachverständigen bestätigt werden; dabei sind die Bedingungen c und e durch praktischen Versuch in stehendem Wasser zu überprüfen.
3. Beiboote nach Nummer 1 müssen durch eine Metalltafel nach folgendem Muster gekennzeichnet sein:
Beiboot zu: | |
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: | .................................... |
RHEINSCHIFFSATTEST / UNIONSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE NUMMER: | .................................... |
UNTERSUCHUNGSKOMMISSION: | .................................... |
Die Angabe auf der Metalltafel muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.
weiter . |