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Übersicht der Vereinbarungen zum ADN

Quelle: VkBl
vorab: UNECE



Multilaterale Vereinbarungen

ADN/M 022 die Beförderung von UN 2057 TRIPROPYLEN Verpackungsgruppe (VG) II in Tankschiffen
(gültig bis 30.06.2019) Quelle UNECE; http://www.unece.org; 30.10.2017

ADN/M 021 über die Beförderung von Stoffen, die mehr als 10 % Benzol enthalten und deren Siedebeginn nicht mehr als 60 °C beträgt
(gültig bis 31.12.2018) Quelle UNECE; http://www.unece.org; 30.10.2017

ADN/M 020 - Verwendung von LNG als Kraftstoff
(gültig bis 31.12.2018) VkBl.



Multilaterale Vereinbarung ADN/M019
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen

(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2017 S. 122)

(gültig bis zum 31.12.2021)

1. Abweichend von Absatz 7.2.4.25.5 der Anlage zum ADN ist es beim Beladen von UN 3082 UMWELGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N. A. G. (SCHWERES HEIZÖL) in Verladeanlagen, die zum 31. Dezember 2016 noch nicht über eine Gasrückfuhrleitung verfügen, nicht erforderlich, die dabei austretenden Gas/Luftgemische an Land abzuführen.

2. In diesem Fall dürfen die Ladetanks abweichend von Absatz 7.2.4.16.10 der Anlage zum ADN durch die in Absatz 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) der Anlage zum ADN genannten Vorrichtungen zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks geöffnet werden. Abweichend von Absatz 9.3.2.22.4 a), 3. Spiegelstrich, oder 9.3.3.22.4 a), 3. Spiegelstrich der Anlage zum ADN ist in dieser Vorrichtung dann keine dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherung erforderlich. Um eine Austrittsöffnung muss ein Umkreis von 2 m als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.

3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.



Multilaterale Vereinbarung ADN/M018
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Untergruppen der Explosionsgruppe II B

Vom 27. Oktober 2016
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2016 S. 690)

(Gültig bis 31.12.2021)

Siehe Fn. *

1. Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen Tankschiffe, deren Stoffliste Stoffe umfasst, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, die aber mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet sind, für die Beförderung derjenigen der auf ihrer Stoffliste befindlichen gefährlichen Güter, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 weiterhin mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet bleiben.

2. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

*) Die von den Niederlanden vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M018 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die über die Untergruppen der Explosionsgruppe II B wurde am 24. Oktober 2016 von Deutschland gegengezeichnet.
Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.
Die ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse
http://www.unece.org/trans/danger/publi/adn/multilateralagreements.html
abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.



Multilaterale Vereinbarung ADN/M017
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN
über nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen

Vom 27. Oktober 2016
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2016 S. 690)

(Gültig bis 31.12.2017)

Siehe Fn. *

1. Abweichend von Abschnitt 1.2.1 (Flammendurchschlagsicherung), Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden. Weiterhin dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen, die in Gasabfuhrleitungsinstallationen (an Bord) eingebaut sind, bis zum 31. Dezember 2017 weiterverwendet werden.

2. Diese Vereinbarung gilt bis zu den in Nr. 1 angegebenen Daten für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

*) Die von den Niederlanden vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M 017 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die über nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen wurde am 24. Oktober 2016 von Deutschland gegengezeichnet.
Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.
Die ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse
http://www.unece.org/trans/danger/publi/adn/multilateralagreements.html
abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.



Multilaterale Vereinbarung ADN/M016
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN
über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN

Vom 12. Juli 2016
(VkBl. Nr. 20 vom 15.10.2016 S. 634)

(Gültig bis 31.12.2019)

Siehe Fn. *

1. Abweichend von Absatz 9.3.1.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs G, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN zu Absatz 9.3.1.13.3 ADN bleibt unberührt.

2. Abweichend von Absatz 9.3.2.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs C, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes.

3. Abweichend von Absatz 9.3.3.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs N, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN zu Absatz 9.3.3.13.3 ADN bleibt unberührt.

4. Abweichend von Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN dürfen einmalig vorläufige Zulassungszeugnisse für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ausgestellt werden, damit der Nachweis der Intaktstabilität nach Absatz 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 oder 9.3.3.13.3 ADN zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses gemäß Nummer 1, 2 oder 3 erbracht werden kann.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2019 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

*) Die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M016 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN wurde am 5. Juli 2016 von den Niederlanden gegengezeichnet.
Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.
Die ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse
http://www.unece.org/trans/danger/publi/adn/multilateralagreements.html
abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung veröffentlicht.



Multilaterale Vereinbarung ADN/M 015
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN
über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Absätzen
9.3.1.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN

Vom 29. Juni 2015
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2015 S. 458)
- widerrufen zum 01.01.2017 -

  1. Abweichend von Absatz 9.3.1.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs G, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN zu Absatz 9.3.1.13.3 ADN bleibt unberührt.
  2. Abweichend von Absatz 9.3.3.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs N, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN zu Absatz 9.3.3.13.3 ADN bleibt unberührt.
  3. Abweichend von Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN dürfen einmalig vorläufige Zulassungszeugnisse für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten im Jahr 2015 oder vier Monaten in den folgenden Jahren ausgestellt werden, damit der Nachweis der Intaktstabilität nach Absatz 9.3.1.13.3 oder 9.3.3.13.3 ADN zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses gemäß Nummer 1 oder 2 erbracht werden kann.
  4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2019 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Multilateral Agreement ADN/M 015
under section 1.5.1 of the Regulations annexed to ADN
on furnishing proof of sufficient intact stability in accordance with
9.3.1.13.3 and 9.3.3.13.3 of ADN

  1. By derogation from 9.3.1.13.3 of ADN, it is sufficient for tank vessels type G, until the first renewal of their Certificate of Approval according to 1.16.10.1 ADN after 1 January 2015, to prove that the intact stability of the ship complies with the version of this paragraph applicable until 31 December 2014. The transitional provision concerning 9.3.1.13.3 of ADN in 1.6.7.2.2.2 of ADN shall remain unaffected.
  2. By derogation from 9.3.3.13.3 of ADN, it is .sufficient for tank vessels type N, until the first renewal of their Certificate of Approval according to 1.16.10.1 of ADN after 1 January 2015, to prove that the intact stability of the ship complies with the version of this paragraph applicable until 31 December 2014. The transitional provision concerning 9.3.3.13.3 of ADN in 1.6.7.2.2.2 of ADN shall remain unaffected.
  3. By derogation from 1.16.1.3 of ADN, provisional Certificates of Approval may be issued once for a duration of up to six months in 2015 or four months in the subsequent years in order to furnish proof of the intact stability in accordance with 9.3.1.13.3 of ADN or 9.3.3.13.3 of ADN, respectively, for the renewal of the Certificate of Approval in accordance with no 1 or 2 above.
  4. This Agreement shall be valid until 31 December 2019 for the carriage on the territories of those ADN Contracting Parties signatory to this Agreement.

If it is revoked in whole or in part before that date by one of the signatories, it shall remain valid until the above mentioned date only for carriage on the territories of those ADN Contracting Parties signatory to this Agreement which have not revoked it.



Multilaterale Vereinbarung ADN/M 014
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN
über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach Absatz 9.3.2.13.3 ADN

Vom 17.07.2015
(VkBl. Nr.15 vom 15.08.2015)
- widerrufen zum 01.01.2017 -

1. Abweichend von Absatz 9.3.2.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs C, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Absatzes.

2. Abweichend von Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN dürfen einmalig vorläufige Zulassungszeugnisse für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten im Jahr 2015 oder vier Monaten in den folgenden Jahren ausgestellt werden, damit der Nachweis der Intaktstabilität nach Absatz 9.3.2.13.3 ADN zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses gemäß Nummer 1 erbracht werden kann.

3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2019 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die von den Niederlanden vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M014 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach Absatz 9.3.2.13.3 ADN wurde am 9. Juli 2015 von Deutschland gegengezeichnet.



Multilaterale Vereinbarung ADN/M 013
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von Containern mit elektrischen Einrichtungen an der Außenseite des Containers

Vom 17. Juli 2015
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2015 S. 488)

abgelaufen zum 31.12.2016

1. Abweichend von 7.1.3.51.4 und 9.1.0.52.1 des ADN dürfen geschlossene Container mit elektrischen Einrichtungen an der Außenseite des Containers, die nicht dem Typ "bescheinigte Sicherheit" entsprechen, befördert werden, sofern die elektrischen Einrichtungen an der Außenseite des Containers ausreichend von anderen Containern getrennt sind, die Stoffe der folgenden Klassen enthalten:

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn kein Container, der die oben genannten Stoffe enthält, auf einer zylindrischen Fläche mit einem Radius von 2,4 m um die elektrischen Einrichtungen herum und einer unbegrenzten vertikalen Ausdehnung gestaut ist.

Diese Bedingung ist nicht anwendbar, wenn Container mit elektrischen Einrichtungen, die nicht dem Typ "bescheinigte Sicherheit" entsprechen, und Container, die die oben genannten Stoffe enthalten, in getrennten Laderäumen gestaut sind.

2. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die von den Niederlanden vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M 013 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von Containern mit elektrischen Einrichtungen an der Außenseite des Containers wurde am 30. März 2015 von Deutschland gegengezeichnet.


Multilaterale Vereinbarung ADN/M 012
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung von Tauchpumpen in Wallgängen und Doppelböden von Tankschiffen

Vom 17. Dezember 2014
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2015 S. 22)

abgelaufen zum 31.12.2016

1. Abweichend von 9.3.1.52.1 b), 9.3.2.52.1 b) und 9.3.3.52.1 b) sind in Wallgängen und Doppelböden fest eingebaute Tauchpumpen mit Temperaturüberwachung zugelassen, die dem Typ "bescheinigte Sicherheit" entsprechen und ausschließlich zu Ballastzwecken benutzt werden.

2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2016.

Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M012 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung von Tauchpumpen in Wallgängen und Doppelböden von Tankschiffenwurde am 16. Dezember 2014 von den Niederlanden gegengezeichnet.



Multilaterale Vereinbarung ADN/M011
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung von Flammensperren und Flammendurchschlagsicherungen

Vom 15. Juli 2014
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2014 S. 590)

abgelaufen zum 31.12.2014

1. Abweichend von Abschnitt 1.2.1 ADN, Begriffsbestimmung "Probeentnahmeöffnung" müssen diese Probeentnahmeöffnungen nur dann mit einer dauerbrandsicheren Flammensperre versehen sein, wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 ADN Stoffe enthält, für die nach Kapitel 3.2, Tabelle C, Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist. Die weiteren Anforderungen der Begriffsbestimmung müssen erfüllt werden.

2. Abweichend von 9.3.2.22.4 a) ADN, letzter Anstrich, und 9.3.3.22.4 a) ADN, letzter Anstrich für Tankschiffe des Typs N geschlossen, müssen die dort genannten Vorrichtungen nur dann mit einer dauerbrandsicheren Flammendurchschlagssicherung versehen sein, wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 ADN Stoffe enthält, für die nach Kapitel 3.2 ADN, Tabelle C, Spalte 17, Explosionsschutz gefordert ist.

3. Abweichend von 9.3.2.20.4 ADN und 9.3.3.20.4 ADN müssen Lüftungsöffnungen der Kofferdämme nur dann mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein, wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Kapitel 3.2, Tabelle C, Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist.

4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2014.

Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M011 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung von Flammensperren und Flammendurchschlagsicherungen wurde am 11. Juli 2014 von den Niederlanden gegengezeichnet. Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.



Multilaterale Vereinbarung ADN/M 007 *
gemäß Abschnitt 1.5.1der Anlage zum ADN über die Beförderung von UN 1361 KOHLE in Trockengüterschiffen

Vom 24. März 2013
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2013 S. 5589)

abgelaufen zum 31.12.2014

1. Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die aufgrund der Prüfverfahren nach Absatz 2.2.42.1.5 ADN der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III und der UN-Nummer 1361 KOHLE zuzuordnen sind, und in loser Schüttung befördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN, wenn

  1. die Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums 60 °C nicht überschreitet,
  2. die vorgesehene Beförderungsdauer nicht mehr als 20 Tage beträgt,
  3. im Falle, dass die tatsächliche Beförderungsdauer mehr als 20 Tage beträgt, ab dem 21. Tag eine Temperaturüberwachung sichergestellt ist, und
  4. der Schiffsführer bei der Beladung in nachweisbarer Form Instruktionen erhält, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist.

Der Befüller hat sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur vor, während oder unmittelbar nach der Beladung nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer Instruktionen zu erteilen.

2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2014.

Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.




Multilaterale Vereinbarung ADN/M006
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über Abweichungen betreffend die Sprache, in der die Beförderungspapiere abgefasst sein müssen und in der die mitgeführten Dokumente bereitzustellen sind

Vom 9. Januar 2013
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2013 S. 111)

02.06.2013 aufgehoben

(1) Abweichend von Absatz 5.4.1.4.1 ADN müssen Vermerke in den Beförderungspapieren, die in Niederländisch als der amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sind, nicht zusätzlich in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein.

(2) Abweichend von Unterabschnitt 8.1.2.8 ADN müssen Dokumente, die in Niederländisch bereitgestellt werden, nicht zusätzlich in Deutsch, Englisch oder Französisch bereitgestellt werden.

(3) Diese multilaterale Vereinbarung gilt bis zum 30.Juni 2013 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diese Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die von den Niederlanden vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M006 nach Abschnitt 1.5.1 ofder Anlage zum ADN über Abweichungen betreffend die Sprache, in der die Beförderungspapiere abgefasst sein müssen und in der die mitgeführten Dokumente bereitzustellen sind, wurde am 20. Dezember 2012 von Deutschland gegengezeichnet.




Multilaterale Vereinbarung ADN/M005
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen

Vom 9. Januar 2013
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2013 S. 110)

1. Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.3 (Entscheidungsdiagramm), 3. und 5. Kasten, darf schweres Heizöl, welches bei fehlender CMR-Eigenschaft dem Eintrag UN 3082 umweltgefähredender Stoff, Flüssig, N. A.G. zuzuordnen ist, und eine Akute oder chronische aquatische Giftigkeit 1 (N 1) aufweist, bis zum 31. Dezember 2014 in Tankschiffen des Typs N Ladetanktyp 3 (Ladetank nicht Außenhaut) Ladetankzustand 4 (Ladetank offen) befördert werden.

2. a) Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.2, Tabelle C, Spalte 20 müssen Tankschiffe, in denen UN 3082 umweltgefähredender Stoff, Flüssig, , N. A.G. (schweres Heizöl) befördert wird, erst ab der nächsten auf den 31. Dezember 2013 folgenden Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabsatz 1.16.10.1 ADN, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2018, mit den in Bemerkung 40 geforderten beheizbaren Ausrüstungen versehen sein.

b) Abweichend von der Bem. in Bemerkung 40 ist die Verwendung von vorhandenen Beheizungsanlagen der Gassammelleitung bis zum 31. Dezember 2014 gestattet.

3. a) Abweichend von Absatz 7.2.4.25.5 ADN ist es beim Beladen von UN 3082 umweltgefähredender Stoff, Flüssig, N. A.G. (schweres Heizöl) in ein geschlossenes Tankschiff in Verladeanlagen, die zum 31. Dezember 2012 nicht über eine Gasrückführ- oder Gaspendelleitung verfügen, bis zum 31. Dezember 2016 nicht erforderlich, die dabei austretenden Gas/Luftgemische an Land abzuführen.

b) In diesem Fall dürfen die Ladetanks abweichend von Absatz 7.2.4.16.10 durch die in Absatz 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) ADN genannten Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks geöffnet werden. Abweichend von den Absätzen 9.3.2.22.4 a), 3. Spiegelstrich, oder 9.3.3.22.4 a), 3. Spiegelstrich ADN ist dann keine dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherung in dieser Vorrichtung erforderlich. Um eine Austrittsöffnung muss ein Umkreis von 2 m als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.

4. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN (ADN/M005)".

5. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, und für die in Nummer 1., 2. oder 3. genannten Vorgänge bis zu den dort jeweils genannten Terminen.

Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M005 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen wurde am 20. Dezember 2012 von den Niederlanden gegengezeichnet.



Multilaterale Vereinbarung ADN/M003
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über Abweichungen betreffend die Sprache, in der die Beförderungspapiere abgefasst sein müssen und in der die mitgeführten Dokumente bereitzustellen sind

Vom 31. Januar 2012
(VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2012 S. 106)

31.12.2011 aufgehoben

(1) Abweichend von Absatz 5.4.1.4.1 ADN müssen Vermerke in den Beförderungspapieren, die in Niederländisch als der amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sind, nicht zusätzlich in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein.

(2) Abweichend von Unterabschnitt 8.1.2.8 ADN müssen Dokumente, die in Niederländisch bereitgestellt werden, nicht zusätzlich in Deutsch, Englisch oder Französisch bereitgestellt werden.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADNVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die von den Niederlanden am 11. Januar 2012 vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M003 nach Absatz 1.5.1 ADN ist von Deutschland am 13. Januar 2012 gegengezeichnet worden.



Multilaterales Abkommen ADN/M002
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl in Tankschiffen

Vom 11. März 2011
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2011 S. 226)

31.12.2012 aufgehoben

1. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle C, Spalten 6 bis 20, dürfen

  1. Heizöl schwer (Heizöl S), welches unter
  2. Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), welches unter UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, Gefahren 9+N2, einzustufen ist,

ohne Anwendung der Vorschriften des ADN, mit Ausnahme der Vorschriften des Abschnitts 5.4.1, befördert werden.

2. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN (ADN/M002)."

3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.,

Das von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Abkommen ADN/M002 ist von Österreich am 3. März 2011 gegengezeichnet worden.



Multilaterale Vereinbarung ADN/M 001
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über Abweichungen betreffend die Sprache, in der die Beförderungspapiere abgefasst sein müssen und in der die mitgeführten Dokumente bereitzustellen sind

Vom 28. Dezember 2010
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2011 S. 42)

31.12.2011 aufgehoben

(1) Abweichend von Absatz 5.4.1.4.1 ADN müssen Vermerke in den Beförderungspapieren, die in Niederländisch als der amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sind, nicht zusätzlich in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein.

(2) Abweichend von Unterabschnitt 8.1.2.8 ADN müssen Dokumente, die in Niederländisch bereitgestellt werden, nicht zusätzlich in Deutsch, Englisch oder Französisch bereitgestellt werden.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M001 ist von den Niederlanden am 23.12.2010 gegengezeichnet worden.










Bilaterale Vereinbarung ADN/B001
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen

Vom 10. Februar 2015
(VkBl. Nr. 5 vom 14.03.2015 S. 178)

1. Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.3 (Entscheidungsdiagramm), 3. und 5. Kasten, darf schweres Heizöl, welches bei fehlender CMR-Eigenschaft dem Eintrag UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N. A. G. zuzuordnen ist, und eine akute oder chronische aquatische Giftigkeit 1 (N 1) aufweist, bis zum 31. August 2015 in Tankschiffen des Typs N Ladetanktyp 3 (Ladetank nicht Außenhaut) Ladetankzustand 4 (Ladetank offen) befördert werden.

2. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung vereinbart zwischen Deutschland und den Niederlanden nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN (ADN/B001)".

3. Diese Vereinbarung gilt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten von Deutschland und den Niederlanden bis zum unter Nummer 1 genannten Termin, oder bis sie von einer Vertragspartei widerrufen wird.

Die von Deutschland vorgeschlagene Bilaterale Vereinbarung ADN/B001 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen wurde am 22. Januar 2015 von den Niederlanden gegengezeichnet.



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Beförderung von Steinkohle in loser Schüttung mit Binnenschiffen

Vom 31. Juli 2013
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2013 S. 814)

UI33/3644.20/12-2

Der ADN-Verwaltungsausschuss hat in seiner 10. Sitzung am 25. Januar 2013 die vom ADN-Sicherheitsausschuss für das ADN 2015 vorgeschlagene neue Sondervorschrift 803 in Kapitel 3.3 ADN zur UN-Nummer 1361 KOHLE aufgenommen. Nach dieser Sondervorschrift unterliegen Steinkohle, Koks und Anthrazit bei Beförderung in loser Schüttung unter bestimmten Bedingungen nicht dem ADN.

Deutschland hat eine Multilaterale Vereinbarung ADN/M007 zum ADN vorgeschlagen, mit der die Bestimmungen der Sondervorschrift 803 schon vor 2015 angewendet werden können. Diese Multilaterale Vereinbarung wurde zum Stand 26. Juli 2013 von den Niederlanden und von Österreich gegengezeichnet. Ihr Wortlaut wurde im Verkehrsblatt Ausgabe 10/2013 vom 31. Mai 2013, Seite 558, bekannt gemacht.Bis zum In-Kraft-Treten des ADN 2015 ist nicht mehr nach der vorläufigen Regelung gemäß der Bekanntmachung vom 3. Juli 2012, VkBl. 2012, S. 502, sondern nach dieser Multilateralen Vereinbarung ADN/M007 zu verfahren.

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