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3.2.4 Modalitäten für die Anwendung des Abschnitts 1.5.2 bezüglich Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen
3.2.4.1 Muster einer Ausnahmegenehmigung nach Abschnitt 1.5.2
Ausnahmegenehmigung nach Abschnitt 1.5.2 des ADN | |
Nach Abschnitt 1.5.2 des ADN ist die Beförderung des in der Anlage zu dieser Ausnahmegenehmigung bezeichneten Stoffes in Tankschiffen unter den dort festgelegten Bedingungen zugelassen | |
Der Beförderer muss den Stoff vor der Beförderung von einer zugelassenen Klassifikationsgesellschaft in die in Absatz 1.16.1.2.5 des ADN genannte Liste eintragen lassen | |
Diese Ausnahmegenehmigung ist gültig | ......................................................................................... (Geltungsbereich und/oder Strecken) |
Sie gilt vom Tag der Unterzeichnung, vorbehaltlich vorherigen Widerrufs, zwei Jahre. | |
Ausstellender Staat: | ......................................... |
Zuständige Behörde: | ......................................... |
Datum: | ......................................... |
Unterschrift: | ......................................... |
3.2.4.2 Antragsvordruck für Ausnahmegenehmigungen nach Abschnitt 1.5.2
Bei Anträgen für Ausnahmegenehmigungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen 3. Die Angaben werden nur für amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt.
Antragsteller
...................................................................................... ....................................................................................... Kurzfassung des Antrags Zulassung der Beförderung in Tankschiffen von ................................................................ als Stoff der Klasse ............... Anlagen Antrag aufgestellt: Ort: .......................................................................... Datum: .......................................................................... Unterschrift :......................................................................... |
1 | Allgemeine Angaben zum gefährlichen Stoff |
1.1 | Handelt es sich um einen reinen Stoff [ ], ein Gemisch [ ], eine Lösung [ ]? |
1.2 | Technische Benennung (möglichst ADN- oder gegebenenfalls IBC Code-Nomenklatur). |
1.3 | Synonym. |
1.4 | Handelsname. |
1.5 | Strukturformel und bei Gemischen die Zusammensetzung und/oder Konzentration. |
1.6 | Gefahrenklasse und gegebenenfalls Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe. |
1.7 | UN-Nummer oder Stoffnummer (soweit bekannt). |
2. | Physikalisch-chemische Eigenschaften |
2.1 | Zustand während der Beförderung (z.B. gasförmig, flüssig, geschmolzen, ...). |
2.2 | Relative Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C oder bei der Beförderungstemperatur bei Stoffen, die in erwärmtem oder gekühltem Zustand befördert werden. |
2.3 | Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in erwärmtem oder gekühltem Zustand befördert werden). |
2.4 | Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ... °C. |
2.5 | Siedepunkt oder Siedebereich ... °C |
2.6 | Dampfdruck bei 15 °C ...20 °C ...30 °C...37,8 °C ...bei 50 °C ...(bei verflüssigten Gasen: Dampfdruck bei 70 °C ....), (bei Permanentgasen: Füllungsdruck bei 15 °C ...). |
2.7 | Kubischer Ausdehnungskoeffizient ...K-1. |
2.8 | Löslichkeit in Wasser bei 20 °C Sättigungskonzentration ....mg/l oder Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C: [ ] vollständig [ ] teilweise [ ] keine (Wenn möglich, bei Lösungen und Gemischen die Konzentration angeben). |
2.9 | Farbe. |
2.10 | Geruch. |
2.11 | Viskosität ...... mm2/s. |
2.12 | Auslaufzeit (ISO 2431:1996) ............. s. |
2.13 | Lösemittel-Trennprüfung ............. . |
2.14 | pH-Wert des Stoffes oder der wässerigen Lösung (Konzentration angeben). |
2.15 | Sonstige Angaben. |
3. | Sicherheitstechnische Eigenschaften |
3.1 | Zündtemperatur nach IEC 60079-20-1:2010, EN 14522:2005, DIN 51 794:2003 in °C; gegebenenfalls Angabe der Temperaturklasse nach IEC 60079-20-1:2010. |
3.2 | Flammpunkt Bei Flammpunkten bis 175 °C |
Prüfmethoden mit geschlossenem Tiegel - Ungleichgewichtsverfahren: | |
Methode nach Abel: EN ISO 13736:2008 | |
Prüfmethoden mit geschlossenem Tiegel - Gleichgewichtsverfahren | |
Schnelles Gleichgewichtsverfahren: EN ISO 3679:2004; ASTM D3278-96(2011) | |
Bei Flammpunkten über 175 °C | |
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Methoden ist folgende Prüfmethode mit offenem Tiegel anwendbar: | |
Methode nach Cleveland: EN ISO 2592:2002; ASTM D92-12 | |
3.3 | Explosionsgrenzen (Zündgrenzen): Bestimmung der unteren Explosionsgrenze (UEG) und der oberen Explosionsgrenzen (OEG) nach EN 1839:2012. |
3.4 | Normenspaltweite nach IEC 60079-20-1:2010. ..... mm. |
3.5 | Wird der Stoff in stabilisiertem Zustand befördert? Gegebenenfalls Angaben zum Stabilisierungsmittel: ............................................................................... . |
3.6 | Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftkontakt oder bei Einwirkung eines Fremdbrandes: .............................................................................. |
3.7 | Ist der Stoff brandfördernd? |
3.8 | Abtragungsraten (Korrosionsraten) .......mm/Jahr. |
3.9 | Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Entwicklung entzündbarer oder giftiger Gase?
Ja/Nein. Entstehende Gase: |
3.10 | Reagiert der Stoff auf irgendeine andere Weise gefährlich? |
3.11 | Reagiert der Stoff beim Wiederaufheizen gefährlich? Ja/Nein. |
4. | Physiologische Gefahren |
4.1 | LD50- und/oder LC50-Wert. Nekrosewert (gegebenenfalls sonstige Kriterien der Giftigkeit nach Unterabschnitt 2.2.61.1 des ADN): ........................................................................ . CMR-Eigenschaften gemäß Kategorien 1A und 1B der Kapitel 3.5, 3.6 und 3.7 des GHS: |
4.2 | Entstehen bei Zersetzung oder Reaktion physiologisch gefährliche Stoffe (soweit bekannt, bitte angeben)? ..................................................................................... |
4.3 | Ökologische Eigenschaften (siehe Unterabschnitt 2.4.2.1 ADN):
Akute Giftigkeit: 96 Stunden-LC50-Wert für Fische ... mg/l Chronische Giftigkeit: NOEC ...mg/l |
5. | Angaben zum Gefahrenpotential |
5.1 | Mit welchen konkreten Schäden muss gerechnet werden, wenn die gefährlichen Eigenschaften wirksam werden? [ ] Verbrennung [ ] Verletzung [ ] Verätzung [ ] Vergiftung bei Aufnahme durch die Haut [ ] Vergiftung beim Einatmen [ ] mechanische Beschädigung [ ] Zerstörung [ ] Brand [ ] Abtragung (Korrosion bei Metallen) [ ] Umweltschädigung. |
6. | Angaben zum Beförderungsmittel |
6.1 | Sind besondere Beladevorschriften vorgesehen/erforderlich (welche?) ........................................................ . |
7. | Beförderung gefährlicher Stoffe in Tanks |
7.1 | Mit welchem Werkstoff ist das Füllgut verträglich? ......................................................... |
8. | Sicherheitstechnische Anforderungen |
8.1 | Welche Sicherheitsvorkehrungen sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die vom Stoff ausgehenden oder im Verlauf der gesamten Beförderung möglichen Gefahren erforderlich? ......................................................... . |
8.2 | Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Einsatz von stationärer und mobiler Messtechnik zur Messung entzündbarer Gase und Dämpfe entzündbarer flüssiger Stoffe; Einsatz von stationärer und mobiler Messtechnik (Toximeter) zur Konzentrationsmessung von giftigen Stoffen. |
3.2.4.3 Zuordnungskriterien für die Stoffe
A. Spalten (6), (7) und (8): Bestimmung des Tankschiffstyps
1. | Gase (Zuordnungskriterien nach UN-Empfehlungen) | |||||||||||||||||
- ohne Kühlung:
- mit Kühlung: | Typ G
Typ G | Druck
gekühlt | ||||||||||||||||
2 | Halogenierte Kohlenwasserstoffe | |||||||||||||||||
Stoffe, die nur in stabilisiertem Zustand befördert werden dürfen | ||||||||||||||||||
Stoffe mit giftigen Eigenschaften (siehe Abschnitt 2.2.61 ADN) | ||||||||||||||||||
Stoffe mit entzündbaren (Flammpunkt < 23 °C) und korrosiven Eigenschaften (siehe Abschnitt 2.2.8 ADN) | ||||||||||||||||||
Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur ≤ 200 °C | ||||||||||||||||||
Stoffe mit einem Flammpunkt < 23 °C und einem Explosionsbereich > 15 % bei 20 °C | ||||||||||||||||||
Benzen und Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10 % Benzen | ||||||||||||||||||
Umweltgefährdende Stoffe, aquatische Giftigkeitskategorie akut 1 oder chronisch 1 (Gruppe N1 gemäß 2.2.9.1.10.2 ADN) und Dampfdruck bei 50 °C von ≥ 1 kPa | ||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||
| Typ C | Druck (400 kPa) | ||||||||||||||||
| Typ C | gekühlt | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||
| Typ C | Druck (400 kPa) | ||||||||||||||||
| Typ C | mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||
Typ C | mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil berechnet, aber mindestens 10 kPa | |||||||||||||||||
2.1 | Gemische mit Mangel an Daten, wofür nach den Kriterien in 2. ein Typ C-Schiff gefordert wird | |||||||||||||||||
Falls der Innendruck des Ladetanks aus Mangel an Daten nicht berechnet werden kann, dürfen folgende Kriterien verwendet werden: | ||||||||||||||||||
| Typ C | Druck (400 kPa) | ||||||||||||||||
| Typ C | mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa und mit Berieselung | ||||||||||||||||
| Typ C | mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa | ||||||||||||||||
| Typ C | mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 35 kPa | ||||||||||||||||
3. | Stoffe mit nur entzündbaren Eigenschaften (siehe Abschnitt 2.2.3 ADN) | |||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||
| Typ N geschlossen | Druck (400 kPa) | ||||||||||||||||
| Typ N geschlossen | gekühlt mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa | ||||||||||||||||
| Typ N geschlossen | mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||
| Typ N geschlossen | mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa | ||||||||||||||||
| Typ N geschlossen | mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 10 kPa | ||||||||||||||||
| Typ N geschlossen | mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 10 kPa | ||||||||||||||||
| Typ N offen | mit Flammendurchschlagsicherung | ||||||||||||||||
| Typ N offen | mit Flammendurchschlagsicherung | ||||||||||||||||
| Typ N offen | mit Flammendurchschlagsicherung | ||||||||||||||||
4. | Stoffe mit korrosiven Eigenschaften (siehe Abschnitt 2.2.8 ADN) | |||||||||||||||||
- Ätzende Stoffe, die ätzende Dämpfe bilden können: | ||||||||||||||||||
| Typ N geschlossen | Ladetankwandung keine Außenhaut mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil / Überdruckventil 10 kPa | ||||||||||||||||
- Saure Stoffe mit korrosiven Eigenschaften: | ||||||||||||||||||
| Typ N offen | Ladetankwandung keine Außenhaut | ||||||||||||||||
| Typ N offen | Ladetankwandung keine Außenhaut | ||||||||||||||||
| Typ N offen | Ladetankwandung keine Außenhaut | ||||||||||||||||
| Typ N offen | Ladetankwandung keine Außenhaut | ||||||||||||||||
| Typ N offen | mit Flammendurchschlagsicherung | ||||||||||||||||
| Typ N offen | mit Flammendurchschlagsicherung | ||||||||||||||||
| Typ N offen | ohne Flammendurchschlagsicherung | ||||||||||||||||
- Alle übrigen ätzenden Stoffe | ||||||||||||||||||
| Typ N offen | mit Flammendurchschlagsicherung | ||||||||||||||||
| Typ N offen | ohne Flammendurchschlagsicherung | ||||||||||||||||
5. | Umweltgefährdende Stoffe (siehe Unterabschnitt 2.2.9.1 ADN) | |||||||||||||||||
| Typ N geschlossen | Ladetankwandung keine Außenhaut | ||||||||||||||||
| Typ N offen | Ladetankwandung keine Außenhaut | ||||||||||||||||
| Typ N offen | ------- | ||||||||||||||||
6. | Stoffe der Klasse 9, UN-Nummer 3257 | Typ N offen | unabhängiger Ladetank | |||||||||||||||
7. | Stoffe der Klasse 9, Stoffnummer 9003 | |||||||||||||||||
Flammpunkt > 60 °C und ≤ 100 °C | Typ N offen | ------- | ||||||||||||||||
8. | Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden müssen | |||||||||||||||||
Für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden müssen, wird der Ladetanktyp in Abhängigkeit der Beförderungstemperatur nach folgender Tabelle bestimmt
| ||||||||||||||||||
9. | Stoffe mit längerfristigen gesundheitlichen Wirkungen - CMR-Stoffe - (Kategorien 1A und 1B gemäß den Kriterien der Kapitel 3.5, 3.6 und 3.7 des GHS 5, soweit sie bereits auf Grund anderer Kriterien den Klassen 2 bis 9 zugeordnet sind | |||||||||||||||||
C Krebserzeugend | ||||||||||||||||||
M Erbgutverändernd | ||||||||||||||||||
R Fortpflanzungsgefährdend | Typ N geschlossen | Ladetankwandung keine Außenhaut; Öffnungsdruck des Überdruck- /Hochgeschwindigkeitsventils mindestens 10 kPa und, wenn Innendruck des Ladetanks höher als 10 kPa, mit Berieselungsanlage; (Berechnung des Dampfdrucks nach der Formel für Spalte 10, jedoch va = 0,03). | ||||||||||||||||
10. | Auf der Wasseroberfläche schwimmende Stoffe ("Floater") oder auf den Gewässergrund absinkende Stoffe ("Sinker") ((Kriterien nach 2.2.9.1.10.5), soweit sie bereits auf Grund anderer Kriterien den Klassen 3 bis 9 zugeordnet sind und sich für sie aus der vorgenannten Einteilung ein Typ N ergibt | |||||||||||||||||
Typ N offen | Ladetankwandung keine Außenhaut | |||||||||||||||||
B Spalte (9): Bestimmung der Ladetanksaurüstung
(1) | Kühlanlage |
Ob eine Kühlanlage erforderlich ist, ergibt sich aus Absatz A. | |
(2) | Ladungsheizmöglichkeit |
Eine Ladungsheizmöglichkeit ist erforderlich,
| |
(3) | Berieselungsanlage |
Ob eine Berieselungsanlage erforderlich ist, ergibt sich aus Absatz A. | |
(4) | Ladungsheizungsanlage an Bord |
Eine Ladungsheizungsanlage an Bord ist erforderlich
|
C. Spalte (10) Bestimmung des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils in kPa
Der Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils ist für Typ C-Schiffe auf der Grundlage des Innendrucks des Ladetanks, aufgerundet auf 5 kPa, festzulegen.
Für die Berechnung des Innendrucks wird nachstehende Formel benutzt.
wobei: | ||
Pmax: | Maximaler Innendruck in kPa | |
POb max: | Dampfdruck (absolut) bei maximaler Oberflächentemperatur der Flüssigkeit in kPa | |
PDa: | Dampfdruck (absolut) bei Einfülltemperatur in kPa | |
Po: | Luftdruck in kPa | |
va: | Relatives freies Volumen bei Einfülltemperatur, bezogen auf den Fassungsraum des Ladetanks | |
α: | Kubischer Ausdehnungskoeffizient in K-1 | |
δt | Mittlerer Temperaturanstieg der Flüssigkeit bei Erwärmung in K | |
TD max: | Maximale Dampftemperatur in K | |
Ta: | Einfülltemperatur in K | |
k: | Temperaturkorrekturfaktor | |
tOb: | Maximale Oberflächentemperatur der Flüssigkeit in °C | |
In der Formel werden die folgenden Ausgangsgrößen benützt: | ||
POb max | bei 50 °C bzw. 30 °C | |
PDa | bei 15 °C | |
Po: | 101,3 kPa | |
va: | 5% = 0,05 | |
δt | 5 K | |
TDmax: | 323 K und 310,8 K | |
Ta: | 288 K | |
tOb: | 50°C und 30 °C |
D. Spalte (11): Bestimmung des höchsten Füllungsgrads der Ladetanks
Wenn sich aus der in Absatz A aufgeführten Bestimmung des Tankschiffstyps
- ein Typ G ergibt: | 91 % | für tiefgekühlte Stoffe jedoch 95 % | |
- ein Typ C ergibt: | 95 % | ||
- ein Typ N ergibt: | 97 % | für geschmolzene Stoffe und für entzündbare flüssige Stoffe mit 175 kPa ≤ P d 50 < 300 kPa jedoch 95 %. |
E. Spalte (13): Bestimmung der Art der Probeentnahmeeinrichtung
1 | = geschlossen: | - Stoffe, die in Druckladetanks zu befördern sind |
- Stoffe mit Buchstabe T im Klassifizierungscode gemäß Spalte (3b), die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind | ||
- stabilisierte Stoffe, die unter Inertgasabdeckung zu befördern sind | ||
2 | = teilweise geschlossen: | - alle übrigen Stoffe, für die ein Typ C gefordert wird |
3 | = offen: | - alle übrigen Stoffe |
F. Spalte (14): Bestimmung, ob Pumpenraum unter Deck erlaubt ist
nein | - alle Stoffe mit Buchstabe T im Klassifizierungscode gemäß Spalte (3b) mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 2 |
ja | - alle übrigen Stoffe |
G. Spalte (15): Bestimmung der Temperaturklasse
Die entzündbaren Stoffe werden auf der Grundlage ihrer Selbstentzündungstemperatur der jeweiligen Temperaturklasse zugeordnet:
Temperaturklasse | Zündtemperatur T der entzündbaren flüssigen Stoffe und Gase in °C |
T 1 | T > 450 |
T 2 | 300 < T ≤ 450 |
T 3 | 200 < T ≤ 300 |
T 4 | 135 < T ≤ 200 |
T 5 | 100 < T ≤ 135 |
T 6 | 85 < T ≤ 100 |
Falls Explosionsschutz erforderlich ist und die Selbstentzündungstemperatur nicht bekannt ist, muss die als sicher geschätzte Temperaturklasse T 4 eingetragen werden.
H. Spalte (16) Bestimmung der Explosionsgruppe
Die entzündbaren Stoffe werden auf der Grundlage ihrer Normspaltweite der jeweiligen Explosionsgruppe zugeordnet.
Die Ermittlung der Normspaltweite erfolgt nach IEC 60079-20-1.
Folgende Explosionsgruppen werden unterschieden:
Explosionsgruppe | Normspaltweite in mm |
II A | > 0,9 |
II B | ≥ 0,5 bis ≤ 0,9 |
II C | < 0,5 |
Bei autonomen Schutzsystemen werden zusätzlich für die Explosionsgruppe II B folgende Untergruppen unterschieden:
Explosions(unter)gruppe
II B2 | Normspaltweite in mm
| |
> 0,85 bis ≤ 0,9
| ||
> 0,75 bis ≤ 0,85
| ||
II B3 | > 0,65 bis ≤ 0,75
| |
II B
| ≥ 0,5 bis ≤ 0,65 |
Falls Explosionsschutz erforderlich ist und die Daten bezüglich Explosionsschutz nicht vorliegen, muss die als sicher geschätzte Explosionsgruppe II B eingetragen werden.
I. Spalte (17): Bestimmung, ob Explosionsschutz erforderlich ist
ja |
|
| |
| |
| |
nein |
|
J. Spalte (18): Bestimmung, ob persönliche Schutzausrüstung, ein Fluchtgerät, ein tragbares Gasspürgerät, ein tragbares Messgerät zum Nachweis von toxischen Gasen oder ein umluftabhängiges Atemschutzgerät erforderlich ist
PP: | bei allen Stoffen der Klasse 1 bis 9; |
EP: | bei allen
|
EX: | bei allen Stoffen, für die Explosionsschutz gefordert wird |
TOX: | bei allen
|
A: | bei allen Stoffen, für die EX oder/und TOX gefordert wird. |
K. Spalte (19): Bestimmung der Anzahl blauer Kegel/Lichter
Bei allen Stoffen der Klasse 2 mit Buchstabe F in der Spalte (3b): | 1 Kegel/Licht |
Bei allen Stoffen der Klassen 3 bis 9 mit Buchstabe F in der Spalte (3b), die der Verpackungsgruppe I oder II zugeordnet sind: | 1 Kegel/Licht |
Bei allen Stoffen der Klasse 2 mit Buchstabe T in der Spalte (3b): | 2 Kegel/Lichter |
Bei allen Stoffen der Klassen 3 bis 9 mit Buchstabe T in der Spalte (3b), die der Verpackungsgruppe I oder II zugeordnet: | 2 Kegel/Lichter |
L. Spalte (20): Bestimmung der Eintragungen der zusätzlichen Anforderungen und Bemerkungen
Bemerkung 1: | Bemerkung 1 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1005 AMMONIAK, WASSERFREI. |
Bemerkung 2: | Die Bemerkung 2 ist in Spalte (20) einzutragen bei stabilisierten Stoffen, die mit Sauerstoff reagieren können sowie bei Gasen mit der Gefahr 2.1, die in Spalte (5) angegeben ist. |
Bemerkung 3: | Bemerkung 3 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die stabilisiert werden müssen. |
Bemerkung 4: | Bemerkung 4 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die nicht erstarren dürfen, weil die Aufheizung zu gefährlichen Reaktionen führen kann. |
Bemerkung 5: | Bemerkung 5 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, welche polymerisieren können. |
Bemerkung 6: | Bemerkung 6 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, welche kristallisieren können sowie bei Stoffen, für die eine Heizungsanlage oder eine Heizungsmöglichkeit gefordert wird und deren Dampfdruck bei 20 °C höher als 0,1 kPa ist. |
Bemerkung 7: | Bemerkung 7 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, deren Schmelzpunkt größer oder gleich 15 °C ist. |
Bemerkung 8: | Bemerkung 8 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die mit Wasser gefährlich reagieren. |
Bemerkung 9: | Bemerkung 9 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1131 KOHLENSTOFFDISULFID. |
Bemerkung 10: | Ist nicht mehr zu verwenden. |
Bemerkung 11: | Bemerkung 11 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF. |
Bemerkung 12 | Bemerkung 12 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1280 PROPRYLENOXID und UN 2983 ETHYLENOXID UND PROPRYLENOXID, MISCHUNG. |
Bemerkung 13: | Bemerkung 13 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1086 VINYLCHLORID STABILISIERT. |
Bemerkung 14: | Bemerkung 14 ist in Spalte (20) einzutragen bei Gemischen oder N.A.G.-Einträgen, die nicht eindeutig beschrieben sind und für die nach den Einstufungskriterien ein Typ N vorgesehen ist. |
Bemerkung 15: | Bemerkung 15 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die mit alkalischen oder sauren Stoffen wie Natronlauge oder Schwefelsäure gefährlich reagieren. |
Bemerkung 16: | Bemerkung 16 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen durch örtlich übermäßige Erwärmung eine gefährliche Reaktion entstehen kann. |
Bemerkung 17: | Bemerkung 17 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, wenn Bemerkung 4, 6 oder 7 eingetragen wird. |
Bemerkung 18: | Ist nicht mehr zu verwenden. |
Bemerkung 19: | Bemerkung 19 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die nie mit Wasser in Berührung kommen dürfen. |
Bemerkung 20: | Bemerkung 20 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, deren Beförderungstemperatur auf Grund des Werkstoffs der Ladetanks eine maximale Temperatur nicht überschreiten darf. Diese höchstzulässige Beförderungstemperatur ist unmittelbar hinter der Nummer 20 einzutragen. |
Bemerkung 21: | Ist nicht mehr zu verwenden. |
Bemerkung 22: | Bemerkung 22 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen in Spalte (12) ein Bereich oder kein Wert angegeben ist. |
Bemerkung 23: | Bemerkung 23 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die einen Innendruck des Ladetanks bei 30 °C von weniger als 50 kPa haben und mit Berieselung befördert werden. |
Bemerkung 24: | Bemerkung 24 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
Bemerkung 25: | Bemerkung 25 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die beheizt in einem Ladetanktyp 3 befördert werden müssen. |
Bemerkung 26: | Bemerkung 26 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die beheizt in einem Ladetanktyp 2 befördert werden müssen. |
Bemerkung 27 | Bemerkung 27 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, für die in der Spalte (2) eine N.A.G.- oder Gattungseintragung aufgenommen ist und für die die offiziellen Benennungen für die Beförderung nicht bereits mit der technischen Benennung des Gutes oder mit zusätzlichen Angaben zum Benzen-Gehalt ergänzt sind. |
Bemerkung 28: | Bemerkung 28 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN. |
Bemerkung 29: | (nicht mehr anwendbar) |
Bemerkung 30 | Bemerkung 30 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1719, 1794, 1814, 1819, 1824, 1829, 1830, 1832, 1833, 1906, 2240, 2308, 2583, 2584, 2677, 2679, 2681, 2796, 2797, 2837 und 3320 unter den Eintragungen, für die ein Typ N offen gefordert wird. |
Bemerkung 31: | Bemerkung 31 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen der Klasse 2 und bei UN 1280 PROPYLENOXID und UN 2983 ETHYLENOXID ÜND PROPYLENOXID, MISCHUNG der Klasse 3. |
Bemerkung 32: | Bemerkung 32 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN der Klasse 4.1. |
Bemerkung 33: | Bemerkung 33 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG und UN 2984 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG der Klasse 5.1. |
Bemerkung 34: | Bemerkung 34 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen in der Spalte (5) die Gefahr 8 und in der Spalte (6) der Typ N angegeben ist. |
Bemerkung 35: | Die Bemerkung 35 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen die Kühlung vollständig unter Verdichtung zu gefährlichen Reaktionen führen kann. Dies gilt auch, wenn die Kühlung nur teilweise durch Verdichtung erfolgt. |
Bemerkung 36: | (nicht mehr anwendbar) |
Bemerkung 37: | Bemerkung 37 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen das Ladungsbehältersystem dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Grenzwerten der Auslegungsumgebungstemperaturen standhalten muss, unabhängig davon, welches System für das verdampfende Gas gewählt wurde. |
Bemerkung 38: | Bemerkung 38 ist in Spalte (20) einzutragen bei Gemischen, deren Siedebeginn gemäß Norm ASTM D86-01 größer als 60 °C und kleiner gleich 85 °C ist. |
Bemerkung 39: | Bemerkung 39 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 2187 KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, der Klasse 2. |
Bemerkung 40: | (nicht mehr anwendbar) |
Bemerkung 41: | Bemerkung 41 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 2709 BUTYLBENZENE (n-BUTYLBENZEN). |
Bemerkung 42: 21 | Bemerkung 42 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und bei UN 1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit hohem Methangehalt. |
Bemerkung 43: | Die Bemerkung 43 ist in Spalte (20) einzutragen bei allen Einträgen der Verpackungsgruppe I, bei denen in Spalte (3b) der Klassifizierungscode ein "F" (entzündbar) enthält und in Spalte (5) Gefahren ein "F" (Floater) zu finden ist. |
weiter . |