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Änderungstext

Korrekturen zum ADN 2021, die nur die deutsche Sprachfassung betreffen

Vom 15.09.2021
(Quelle: www.ccr-zkr.org)



1. Inhaltsverzeichnis

"1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaft" ändern in: "1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften".

2. Teil 1, Kapitel 1.2, 1.2.1 Begriffsbestimmung von "Geschützter Bereich", b), iii)

"(iii) nach oben durch eine 2 m über der Oberkante der Ladung liegende horizontale Ebene, mindestens jedoch durch eine 3 m über Deck liegende horizontale Ebene."

ändern in:

"(iii) nach oben durch eine 2,00 m über der Oberkante der Ladung liegende horizontale Ebene, mindestens jedoch durch eine 3,00 m über Deck liegende horizontale Ebene.".

3. Teil 1, Kapitel 1.2, 1.2.2.1

Fußnoten b) und c) nach "Viskosität, dynamisch" einsortieren. Die Auflistung ab "Kraft" gehört insgesamt zur Fußnote a).

4. Teil 1, Kapitel 1.7, 1.7.1.3

"Das ADN gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Binnenwasserstraße einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört."

ändern in:

"Das ADN gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf Binnenwasserstraßen einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört.".

5. Teil 1, Kapitel 1.8, 1.8.3.5

"Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle auf Verlangen den Namen seines Sicherheitsberaters mit."

ändern in:

"Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle auf Verlangen den Namen seines Gefahrgutbeauftragten mit.".

6. Teil 1, Kapitel 1.15, 1.15.4, Überschrift

"1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaft"

ändern in:

"1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften".

7. Teil 1, Kapitel 1.16, 1.16.12.2

"Bei Ausübung dieses Rechts zur Untersuchung werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden, dass die Schiffe über Gebühren lange stillgelegt oder aufgehalten werden."

ändern in:

"Bei Ausübung dieses Rechts zur Untersuchung werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden, dass die Schiffe über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden.".

8. Teil 2, Kapitel 2.2, 2.2.61.1.3

"Für Zwecke des ADN gilt:

LD50-Wert (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt."

ändern in:

"Für Zwecke des ADN gilt:

LD50-Wert (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von der Hälfte junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt.".

9. Teil 3, Kapitel 3.2, 3.2.1, Tabelle A

In der Überschrift der Spalte (7), "begrenzte Mengen" ändern in: "Begrenzte und freigestellte Mengen".

10. Teil 3, Kapitel 3.2, 3.2.2, Tabelle B

"CEREISEN 1323" von der Stelle nach "EISEN(III)ARSENIT" verschieben unter den Buchstaben "C" und einsortieren nach "CER, Späne oder Grieß".

11. Teil 3, Kapitel 3.2, 3.2.2, Tabelle B

Nachstehenden Eintrag einfügen:

"

Cer-Mischmetall, siehe1323

".

12. Teil 3, Kapitel 3.2, 3.2.3.3 , Spalte (20), Bemerkung 42
"TIEFGEHÜHLT" ändern in: "TIEFGEKÜHLT".

13. Teil 3, Kapitel 3.2, 3.2.4.3, L. Spalte (20), Bemerkung 42
"TIEFGEHÜHLT" ändern in: "TIEFGEKÜHLT".

14. Teil 4, Kapitel 4.1, 4.1.2

"Die anwendbaren Vorschriften sind:

ändern in:

"Die anwendbaren Vorschriften sind:

15. Teil 5, Kapitel 5.4, 5.4.1.1.3

"Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "Abfall" voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z.B."

ändern in:

"Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "ABFALL" voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z.B.".

16. Teil 7, Kapitel 7.1, 7.1.1.18, Überschrift

"Container, flexible Schüttgut-Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer"

ändern in:

"Beförderung in Containern, flexiblen Schüttgut-Containern, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern".

17. Teil 7, Kapitel 7.1, 7.1.3.1.6

"Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.3, 5.2, 6.1 und 8, für die EX und/oder TOX in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9) eingetragen ist, bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren und/oder giftigen Gasen und Dämpfen in diesen Laderäumen gemessen werden."

ändern in:

"Bevor Personen Laderäume betreten, die gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.3, 5.2, 6.1 und 8 beinhalten, für die EX und/oder TOX in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9) eingetragen ist, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren und/oder giftigen Gasen und Dämpfen in diesen Laderäumen gemessen werden.".

18. Teil 7, Kapitel 7.1, 7.1.3.1.7

"Bei Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.3, 5.2, 6.1 und 8 ist das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden nur zugelassen, wenn:"

ändern in:

"Bei Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.3, 5.2, 6.1 und 8 ist das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht an den Versandstücken sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden nur zugelassen, wenn:".

19. Teil 7, Kapitel 7.1, 7.1.4.14.7.7

"Ist weder der Absender noch der Empfänger identifizierbar oder bei Unzustellbarkeit der Sendung, ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen."

ändern in:

"Wenn weder der Absender noch der Empfänger identifizierbar sind oder wenn die Sendung dem Empfänger nicht zugestellt werden kann und der Beförderer keine Instruktionen vom Absender erhalten hat, ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen".

20. Teil 7, Kapitel 7.1, 7.1.4.51

"Während des Ladens und Löschens von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes, in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2 m von den vorgenannten Stoffen oder Gegenständen befindet."

ändern in:

"Während des Ladens und Löschens von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes, in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den vorgenannten Stoffen oder Gegenständen befindet.".

21. Teil 7, Kapitel 7.1, 7.1.5.0.3

"Schiffe, welche leere, nicht gereinigte Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC befördern, müssen die Bezeichnung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) führen, wenn diese CTU gefährliche Güter enthielten, für die in dieser Tabelle eine Bezeichnung gefordert wird."

ändern in:

"Schiffe, welche leere, nicht gereinigte Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC befördern, müssen die Bezeichnung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) führen, wenn diese Güterbeförderungseinheiten gefährliche Güter enthielten, für die in dieser Tabelle eine Bezeichnung gefordert wird.".

22. Teil 7, Kapitel 7.2, 7.2.3.7.2.4

"Der Entgasungsvorgang muss durch Schalter, die an zwei Stellen auf dem Schiff (vorn und hinten) und an zwei Stellen an der Annahmestelle (direkt am Zugang zum Schiff und an der Stelle, von der aus die Annahmestelle betrieben wird) unterbrochen werden können."

ändern in:

"Der Entgasungsvorgang muss durch Schalter, die an zwei Stellen auf dem Schiff (vorn und hinten) und an zwei Stellen an der Annahmestelle (direkt am Zugang zum Schiff und an der Stelle, von der aus die Annahmestelle betrieben wird) angebracht sind, unterbrochen werden können.".

23. Teil 8, Kapitel 8.2, 8.2.2.7.2.2

"Der Kandidat hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass er, wie im Aufbaukurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für den Sachkundigen an Bord von Schiffen bei der Beförderung von Gasen bzw. Chemikalien erforderlich sind."

ändern in:

"Der Kandidat hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass er, wie im Aufbaukurs "Gas" und/oder "Chemie" vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für den Sachkundigen an Bord von Schiffen bei der Beförderung von Gasen bzw. Chemikalien erforderlich sind.".

24. Teil 9, Kapitel 9.1, 9.1.0.95.1, a), b)


alt:
"a)Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5 m, 0,59 m bordseitig von der Schiffsseite im rechten Winkel zur Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs,
Querausdehnung:
senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5 m,
Querausdehnung:3 m,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen."

ändern in:

neu:
"a)Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
Querausdehnung:0,59 m bordseitig von der Schiffsseite im rechten Winkel zur Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
Querausdehnung:3,00 m,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.".

25. Teil 9, Kapitel 9.2, 9.2.0.95.1, a), b)

alt:
"a)Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5 m,
Querausdehnung:0,59 m bordseitig von der Schiffsseite im rechten Winkel zur Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5 m,
Querausdehnung:3 m,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen."

ändern in:

neu:
"a)Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
Querausdehnung:0,59 m bordseitig von der Schiffsseite im rechten Winkel zur Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
Querausdehnung:3,00 m,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.".

26. Teil 9, Kapitel 9.3, 9.3.1.12.4, b), (ix)

"Der Ausfall wird optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden."

ändern in:

"Der Ausfall wird optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet.".

27. Teil 9, Kapitel 9.3, 9.3.1.15.1, a), b)

alt:
"a)Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5 m;
Querausdehnung:0,79 m bordseitig von der Schiffsseite im rechten Winkel zur Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs, oder, falls zutreffend, der
zulässige Abstand gemäß Abschnitt 9.3.4 abzüglich 0,01 m;
Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5 m,
Querausdehnung:3 m,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis 0,59 m aufwärts, Sumpf ausgenommen."

ändern in:

neu:
"a)Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m;
Querausdehnung:0,79 m bordseitig von der Schiffsseite im rechten Winkel zur Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs, oder, falls zutreffend, der
zulässige Abstand gemäß Abschnitt 9.3.4 abzüglich 0,01 m;
Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
Querausdehnung:3,00 m,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis 0,59 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.".

28. Teil 9, Kapitel 9.3, 9.3.1.54.2

"Die Vorschriften des Absatzes 9.3.1.54.1 gilt auch für Anlagen mit einer Spannung unter 50 Volt."

ändern in:

"Die Vorschriften des Absatzes 9.3.1.54.1 gelten auch für Anlagen mit einer Spannung unter 50 Volt.".

29. Teil 9, Kapitel 9.3, 9.3.2.15.1, a), b)

alt:
"a)Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5 m;
Querausdehnung:0,79 m bordseitig von der Schiffsseite im rechten Winkel zur Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs, oder, falls zutreffend, der
zulässige Abstand gemäß Abschnitt 9.3.4 abzüglich 0,01 m;
Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5 m,
Querausdehnung:3 m,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis 0,59 m aufwärts, Sumpf ausgenommen."

ändern in:

neu:
"a)Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m;
Querausdehnung:0,79 m bordseitig von der Schiffsseite im rechten Winkel zur Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs, oder, falls zutreffend, der
zulässige Abstand gemäß Abschnitt 9.3.4 abzüglich 0,01 m;
Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
Querausdehnung:3,00 m,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis 0,59 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.".

30. Teil 9, Kapitel 9.3, 9.3.3.15.1, a), b)

alt:
"a)Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, aber nicht weniger als 5 m;
Querausdehnung:0,59 m bordseitig von der Schiffsseite im rechten Winkel zur Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs, oder, falls zutreffend, der
zulässige Abstand gemäß Abschnitt 9.3.4 abzüglich 0,01 m;
Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5 m,
Querausdehnung:3 m,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen."

ändern in:

neu:
"a)Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, aber nicht weniger als 5,00 m;
Querausdehnung:0,59 m bordseitig von der Schiffsseite im rechten Winkel zur Mittellängsachse auf dem Niveau des maximalen Tiefgangs, oder, falls zutreffend, der
zulässige Abstand gemäß Abschnitt 9.3.4 abzüglich 0,01 m;
Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,
Querausdehnung:3,00 m,
senkrechte Ausdehnung:von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.".

***

ENDE