zurück |
1.2.2.1 Im ADN gelten folgende Maßeinheiten a:
Größe |
SI-Einheit b |
Zusätzlich zugelassene |
Beziehung zwischen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Länge | m (Meter) | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fläche | m2 (Quadratmeter) | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Volumen | m³ (Kubikmeter) | l c (Liter) | 1 l = 10-3 m³ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zeit | s (Sekunde) | min (Minute) | 1 min = 60 s | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h (Stunde) | 1 h = 3.600 s | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d (Tag) | 1 d = 86.400 s | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Masse | kg (Kilogramm) | g (Gramm) | 1 g = 10-3 kg | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
t (Tonne) | 1 t = 103kg | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dichte | kg/m³ | kg/l | 1 kg/l × 10-3 kg | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Temperatur | K (Kelvin) | °C (Grad Celsius) | 0 °C = 273,15 K | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Temperaturdifferenz | K (Kelvin) | °C (Grad Celsius) | 1 °C= 1 K | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kraft | N (Newton) | - | 1 N = 1 kg × m/s2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Druck | Pa (Pascal) | bar (Bar) | 1 Pa= 1 N/m2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 bar = 105 Pa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mechanische Spannung | N/m2 | N/mm2 | 1 N/mm2 = 1 Mpa | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeit | J (Joule) | kWh (Kilowattstunde) | 1 kWh = 3,6 MJ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Energie | J (Joule) | - | 1 J = 1 N × m = 1 W × s | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wärmemenge | J (Joule) | ev (Elektrovolt) | 1 eV = 0,1602 ×10-18 J | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Leistung | W (Watt) | - | 1 W = 1 J/s = 1 N × m/s | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kinematische Viskosität | M2/s | mm2 /s | 1 mm2/s = 10-6 m2/s | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dynamische Viskosität | Pa × s | mPa × s | 1 mPa × s = 10-3 Pa × s | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktivität | Bq (Becquerel) | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Äquivalentdosis | Sv (Sievert) | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Für die Umrechnung der bisher gebräuchlichen Einheiten in SI-Einheiten gelten folgende gerundete Werte:
b) Das internationale Einheitensystem (SI) ist das Ergebnis von Beschlüssen der Generalkonferenz für Maße und Gewichte c) Beim Schreiben mit der Schreibmaschine ist für Liter neben dem Zeichen "l" auch das Zeichen "L" zulässig.
|
Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden
Faktor | Vorsatz | Vorsatzzeichen | ||
1.000 000.000 000.000 000 = | 1018 | Trillionenfach | Exa | E |
1.000 000.000 000.000 = | 1015 | Billiardenfach | Peta | P |
1.000 000.000 000 = | 1012 | Billionenfach | Tera | T |
1.000 000.000 = | 109 | Milliardenfach | Giga | G |
1.000 000 = | 106 | Millionenfach | Mega | M |
1.000 = | 103 | Tausendfach | Kilo | k |
100 = | 102 | Hundertfach | Hekto | h |
10 = | 101 | Zehnfach | Deka | da |
0,1 = | 10-1 | Zehntel | Dezi | d |
0,01 = | 10-2 | Hundertstel | Zenti | c |
0,001 = | 10-3 | Tausendstel | Milli | m |
0,000.001 = | 10-6 | Millionstel | Mikro | μ |
0,000.000 001 = | 10-9 | Milliardstel | Nano | n |
0,000.000 000.001 = | 10-12 | Billionstel | Piko | p |
0,000.000 000.000 001 = | 10-15 | Billiardstel | Femto | f |
0,000.000 000.000 000.001 = | 10-18 | Trillionstel | Atto | a |
1.2.2.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bedeutet im ADN das Zeichen "%":
1.2.2.3 Drücke jeder Art bei Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als Absolutdruck angegeben.
1.2.2.4 Sieht das ADN einen Füllungsgrad für Gefäße vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des Stoffes von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.
Kapitel 1.3 19
Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten nach den Vorschriften des Abschnitts 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Die Unterweisung muss auch die in 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
Bem.
1.3.2 Art der Unterweisung
Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein:
1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.
1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung
1.3.2.2.1 Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.
1.3.2.2.2 Die Besatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut gemacht werden.
1.3.2.2.3 Die Besatzung muss mit der Bedienung der besonderen Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 vertraut gemacht werden.
1.3.2.2.4 Personen, die umluftunabhängige Atemschutzgeräte benutzen, müssen den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.
Sie müssen:
1.3.2.2.5 Der Schiffsführer muss den Personen an Bord von den schriftlichen Weisungen gemäß Abschnitt 5.4.3 Kenntnis geben, so dass diese in der Lage sind, sie anzuwenden.
1.3.2.3 Sicherheitsunterweisung
Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein.
Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.
1.3.2.4 Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.
1.3.2.5 Arbeitsanweisung zum Explosionsschutz
Die in Unterabschnitt 1.3.2.3 genannte Sicherheitsunterweisung muss durch Arbeitsanweisungen zum Explosionsschutz ergänzt werden.
1.3.3 Dokumentation
Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.
Kapitel 1.4 19 20 20
Sicherheitspflichten der Beteiligten
1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge
1.4.1.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben in jedem Fall die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADN einzuhalten.
1.4.1.2 Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
1.4.1.3 Das ADN kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.
Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind von der Vertragspartei dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.
Die Vorschriften der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z.B. eine juristische Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist.
1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten
Bem. 1 Verschiedene Beteiligte, denen in diesem Abschnitt Sicherheitspflichten zugeordnet sind, können ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden.Bem. 2 Für radioaktive Stoffe siehe auch Abschnitt 1.7.6.
1.4.2.1 Absender
1.4.2.1.1 Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADN entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:
1.4.2.1.2 Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADN entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.2.1.3 Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
1.4.2.2 Beförderer
1.4.2.2.1 Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere:
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Schiffes oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
1.4.2.2.2 Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a) und b) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Im Falle des Absatzes 1.4.2.2.1 c) kann er auf das vertrauen, was in dem gemäß Abschnitt 5.4.2 bereitgestellten Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt wird.
1.4.2.2.3 Stellt der Beförderer gemäß Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN fest, so hat er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
1.4.2.2.4 (bleibt offen)
1.4.2.2.5 (bleibt offen)
1.4.2.3 Empfänger
1.4.2.3.1 Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und vor, während oder nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADN eingehalten sind.
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:
1.4.2.3.2 (gestrichen)
1.4.2.3.3 (gestrichen)
1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter
Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der anderen Beteiligten ergeben sich aus dem vorstehenden Abschnitt 1.4.1, soweit diese wissen oder wissen müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem ADN unterliegt.
1.4.3.1 Verlader
1.4.3.1.1 Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten:
Der Verlader
1.4.3.1.2 Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.3.2 Verpacker
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten:
1.4.3.3 Befüller
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten:
Pflichten betreffend das Befüllen von Tanks (Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Kesselwagen, Batteriewagen):
Der Befüller:
Pflichten betreffend das Befüllen von Fahrzeugen, Wagen oder Containern mit festen gefährlichen Gütern in loser Schüttung
Der Befüller:
Pflichten betreffend das Befüllen von Ladetanks:
Der Befüller
Pflichten betreffend das Befüllen von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung:
Der Befüller:
1.4.3.4 Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass:
1.4.3.5 (bleibt offen)
1.4.3.6 (bleibt offen)
1.4.3.7 Entlader
1.4.3.7.1 Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Entlader insbesondere folgende Pflichten:
Der Entlader
Zusätzliche Pflichten betreffend das Entladen von Ladetanks
1.4.3.7.2 Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch oder benutzt er die bordeigenen Pumpen, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen um zu gewährleisten, dass den Vorschriften des ADN entsprochen wird.
1.4.3.8 Betreiber einer Annahmestelle
1.4.3.8.1 Der Betreiber einer Annahmestelle hat im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere
Kapitel 1.5
Sonderregelungen, Abweichungen
1.5.1 Bilaterale und multilaterale Abkommen
1.5.1.1 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des ADN können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des ADN zu genehmigen, sofern dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Abweichungen sind von der Behörde, die hinsichtlich der zeitweiligen Abweichung die Initiative ergreift, dem Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mitzuteilen, das sie den Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.
Bem. Die ≪Sondervereinbarung≫ nach Abschnitt 1.7.4 gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne dieses Abschnitts.
1.5.1.2 Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht überschreiten. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem eine entsprechende Änderung dieser beigefügten Verordnung in Kraft tritt.
1.5.1.3 Beförderungen auf Grund dieser Abkommen sind Beförderungen gemäß ADN.
1.5.2 Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen
1.5.2.1 Ausnahmegenehmigungen
1.5.2.1.1 Nach Artikel 7 Absatz 2 des ADN hat jede zuständige Behörde das Recht, Beförderern oder Absendern Ausnahmegenehmigungen für die internationale Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich von Gemischen, in Tankschiffen, deren Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht gestattet ist, nach folgendem Verfahren zu erteilen.
1.5.2.1.2 Die erteilte Ausnahmegenehmigung gilt gemäß den darin vorgesehenen Einschränkungen für die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfindet, für höchstens zwei Jahre, außer im Falle der vorzeitigen Aufhebung. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien um höchstens ein Jahr verlängert werden.
1.5.2.1.3 Die Ausnahmegenehmigung muss eine Vorschrift für ihre vorzeitige Aufhebung enthalten und dem Muster in Unterabschnitt 3.2.4.1 entsprechen.
1.5.2.2 Verfahren
1.5.2.2.1 Der Beförderer oder Absender wendet sich wegen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die zuständige Behörde einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden wird.
Der Antrag muss dem Muster in Unterabschnitt 3.2.4.2 entsprechen. Der Antragsteller ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich
1.5.2.2.2 Die zuständige Behörde überprüft den Antrag sicherheitstechnisch. Bestehen keine Bedenken, erstellt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der in Unterabschnitt 3.2.4.3 festgelegten Kriterien und unterrichtet die anderen von der entsprechenden Beförderung betroffenen Behörden. Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn die betroffenen Behörden der Beförderung zugestimmt haben oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung keinen Einspruch eingelegt haben. Das Original der Ausnahmegenehmigung erhält der Antragsteller, der eine Ausfertigung davon an Bord des (der) von der entsprechenden Beförderung betroffenen Schiffes (Schiffe) aufzubewahren hat. Die zuständige Behörde leitet dem Verwaltungsausschuss unverzüglich die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, die abgelehnten Anträge und die bewilligten Ausnahmegenehmigungen zu.
1.5.2.2.3 Wird die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt, weil Zweifel bestehen oder Einsprüche gegen die Erteilung dieser Genehmigung eingelegt wurden, entscheidet der Verwaltungsausschuss, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird oder nicht.
1.5.2.3 Aktualisierung der Liste der Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind
1.5.2.3.1 Der Verwaltungsausschuss überprüft alle ihm zugeleiteten Ausnahmegenehmigungen und Anträge und entscheidet über die Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind.
1.5.2.3.2 Bestehen seitens des Verwaltungsausschusses sicherheitstechnische Bedenken gegen die Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind, oder gegen bestimmte Bedingungen, so wird die zuständige Behörde darüber unterrichtet. Die zuständige Behörde hat die Ausnahmegenehmigung unverzüglich zu widerrufen oder gegebenenfalls zu ändern.
1.5.3 Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN)
1.5.3.1 Verfahren für die Gleichwertigkeiten
Schreiben die Vorschriften dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Schiff einzubauen oder mitzuführen sind, oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die zuständige Behörde gestatten, dass auf diesem Schiff andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie übereinstimmend mit den Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als gleichwertig anerkannt sind.
1.5.3.2 Abweichungen zu Versuchszwecken
Für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde übereinstimmend mit einer Empfehlung des Verwaltungsausschusses für ein bestimmtes Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, ein Zulassungszeugnis zu Versuchszwecken ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
1.5.3.3 Vermerk von Gleichwertigkeiten und Abweichungen
Die in den Unterabschnitten 1.5.3.1 und 1.5.3.2 genannten Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Zulassungszeugnis einzutragen.
Kapitel 1.6 19 20
Übergangsvorschriften
1.6.1 Verschiedenes
1.6.1.1 Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADN in Schiffen bis zum 30. Juni 2021 nach den bis zum 31. Dezember 2020 für sie geltenden Vorschriften des ADN befördert werden.
1.6.1.2 (gestrichen)
1.6.1.3 Die Übergangsvorschriften in den Unterabschnitten 1.6.1.3 und 1.6.1.4 des ADR, des RID oder in Unterabschnitt 4.1.5.19 des IMDG-Code über die Verpackung der Güter und Gegenstände der Klasse 1 gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.
1.6.1.4 (gestrichen)
1.6.1.5 (bleibt offen)
1.6.1.6 (bleibt offen)
1.6.1.7 (bleibt offen)
1.6.1.8 Noch vorhandene orangefarbene Tafeln, die den bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.3.2.2 entsprechen, dürfen aufgebraucht werden, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2, wonach die Tafel, die Ziffern und die Buchstaben unabhängig von der Ausrichtung des Wagens/Fahrzeugs befestigt bleiben müssen, werden erfüllt.
1.6.1.9 (bleibt offen)
1.6.1.10 (gestrichen)
1.6.1.11 - 1.6.1.12 (bleibt offen)
1.6.1.13 (gestrichen)
1.6.1.14 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 nach einer Bauart gebaut wurden, welche die Vibrationsprüfung des Unterabschnitts 6.5.6.13 des ADR nicht bestanden hat oder zum Zeitpunkt der Durchführung der Fallprüfung nicht den Kriterien des Absatzes 6.5.6.9.5 d) des ADR entsprechen musste, dürfen weiter verwendet werden.
1.6.1.15 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gebaut, wiederaufgearbeitet oder repariert wurden, brauchen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet zu sein. Derartige Großpackmittel (IBC), die nicht gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet sind, dürfen nach dem 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet oder repariert werden.
Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großpackmittel (IBC), die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.2 des ADR mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.16 (gestrichen)
1.6.1.17 - 1.6.1.18 (gestrichen)
1.6.1.19 (gestrichen)
1.6.1.20 (gestrichen)
1.6.1.21 - 1.6.1.23 (bleibt offen)
1.6.1.24 (gestrichen)
1.6.1.25 (gestrichen)
1.6.1.26 Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden und nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.1 ADR hinsichtlich der Zeichenhöhe von Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2015 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden, müssen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Unterabschnitt 6.6.3.3 ADR gekennzeichnet sein. Solche nicht nach Unterabschnitt 6.6.3.3 ADR gekennzeichnete Großverpackungen dürfen nach dem 31. Dezember 2014 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Unterabschnitt 6.6.3.3 ADR gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet werden.
Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.3 des ADR mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.27 Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind, die flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten und nicht den ab 1. Januar 2013 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift 363 Buchstabe a) des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.28 (gestrichen)
1.6.1.29 Sofern im ADN nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Lithiumzellen und -batterien, die nach einem Typ hergestellt wurden, der den Vorschriften des Unterabschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überarbeite Ausgabe, Änderung 1 oder einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe und Änderung entspricht, weiter befördert werden.
Lithiumzellen und -batterien, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden und den Vorschriften der dritten überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechen, dürfen weiter befördert werden, wenn alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind.
1.6.1.30 (gestrichen)
1.6.1.31 (gestrichen)
1.6.1.32 (gestrichen)
1.6.1.33 Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte elektrische Doppelschicht-Kondensatoren der UN-Nummer 3499 müssen nicht mit der gemäß Absatz e) der Sondervorschrift 361 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.
1.6.1.34 Vor dem 1. Januar 2016 hergestellte asymmetrische Kondensatoren der UN-Nummer 3508, müssen nicht mit der gemäß Absatz c) der Sondervorschrift 372 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.
1.6.1.35 (bleibt offen)
1.6.1.36 (bleibt offen)
1.6.1.37 (bleibt offen)
1.6.1.38 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnittes 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.
1.6.1.39 (gestrichen)
1.6.1.40 (gestrichen)
1.6.1.41 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervorschrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden.
1.6.1.42 (gestrichen)
1.6.1.43 Die in den Sondervorschriften 388 und 669 des Kapitels 3.3 definierten Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des ADN entsprechen, jedoch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 nicht entsprechen, dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Sondervorschrift 666 des Kapitels 3.3 weiterhin als Ladung befördert werden.
1.6.1.44 Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind und die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften keinen Gefahrgutbeauftragten ernennen mussten, müssen abweichend von den ab dem 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.1 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen Gefahrgutbeauftragten benennen.
1.6.1.45 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.
1.6.1.46 Die Beförderung von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1b) von den Vorschriften des ADN freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von den Vorschriften des ADN freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
1.6.1.47 (gestrichen)
1.6.2 Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2
Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.2 des ADR oder des RID gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.
1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/abnehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen
Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.3 des ADR oder des RID gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.
1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC
Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.4 des ADR oder des RID oder des Abschnitts 4.2.0 des IMDG-Codes gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.
1.6.5 Fahrzeuge
Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.5 des ADR gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.
1.6.6 Klasse 7
Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.6 des ADR oder des RID oder in Abschnitt 6.4.24 des IMDG-Codes gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.
1.6.7 Übergangsvorschriften für Schiffe
1.6.7.1 Allgemeines
1.6.7.1.1 Gemäß Artikel 8 des ADN enthält Abschnitt 1.6.7 in Unterabschnitt 1.6.7.2 die allgemeinen Übergangsvorschriften (siehe Artikel 8 Absatz 1, 2 und 4) und in Unterabschnitt 1.6.7.3 die zusätzlichen Übergangsvorschriften (siehe Artikel 8 Absatz 3).
1.6.7.1.2 In diesem Abschnitt bedeutet
In beiden Fällen sind Schiffe ausgenommen, die nach dem 31. Dezember 2014 mehr als zwölf Monate kein gültiges Zulassungszeugnis hatten;
1.6.7.2 Allgemeine Übergangsvorschriften
1.6.7.2.1 Allgemeine Übergangsvorschriften für Trockengüterschiffe
1.6.7.2.1.1 In Betrieb befindliche Schiffe müssen:
Bau und Ausrüstung der Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung oder der Änderung schon in Betrieb sind, müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Trockengüter | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
7.1.2.19.1 | Schiffe, die für die Fortbewegung gebraucht werden.
Anpassung an die neuen Vorschriften in 9.1.0.12.4, 9.1.0.40.2, 9.1.0.51 und 9.1.0.52 | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: In einem Schubverband oder bei gekuppelten Schiffen müssen alle Schiffe mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein, wenn mindestens ein Schiff der Zusammenstellung mit einem Zulassungszeugnis für die Beförderung von gefährlichen Gütern versehen sein muss. Schiffe, welche keine gefährlichen Güter befördern, müssen folgenden Abschnitten, Unterabschnitten und Absätzen entsprechen: 1.16.1.1, 1.16.1.2, 1.16.1.3, 7.1.2.5, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3, 8.1.7, 9.1.0.0, 9.1.0.12.3, 9.1.0.12.5, 9.1.0.17.2, 9.1.0.17.3, 9.1.0.31, 9.1.0.32, 9.1.0.34, 9.1.0.41, 9.1.0.52.7, 9.1.0.56, 9.1.0.71 und 9.1.0.74. |
7.1.3.41 | Rauchen | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
7.1.3.51.1 | Nicht elektrische Anlagen und Geräte | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 |
7.1.3.51.5 | Abschalten rot gekennzeichneter Anlagen und Geräte | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
7.1.3.51.5 | Anlagen und Geräte mit Oberflächentemperaturen über 200 °C | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
7.1.4.53 | Leuchten in explosionsgefährdeten Bereich der Zone 2 | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2022 |
8.1.2.2 e) - h) | Unterlagen, die sich an Bord befinden müssen | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
8.6.1.1 8.6.1.2 | Änderung Zulassungszeugnis | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.1.0.12.1 | Lüftung Laderäume | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Jeder Laderaum muss angemessen natürlich oder künstlich gelüftet werden können; bei Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 muss jeder Laderaum künstlich gelüftet werden; die zu diesem Zweck verwendeten Vorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass kein Wasser in den Laderaum eindringen kann. |
9.1.0.12.3 | Lüftung Wohnungen, Steuerhaus | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.1.0.12.3 | Lüftung Betriebsräume | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.1.0.12.3 | Ausstattung Wohnung, Steuerhaus, Betriebsräume, wenn höhere Oberflächentemperaturen als unter 9.1.0.51 angegeben auftreten können oder elektrische Anlagen und Geräte betrieben werden, die nicht die Anforderungen in 9.1.0.52.1 erfüllen | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.1.0.12.4 | Lüftungsöffnungen | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.1.0.12.5 | Ventilatoren im geschützten Bereich und Laderaumventilatoren, die im Luftstrom angeordnet sind: Temperaturklasse, Explosionsgruppe | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.1.0.17.2 | Zu den Laderäumen gerichtete Öffnungen müssen gasdicht sein | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die zu den Laderäumen gerichteten Offnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können. |
9.1.0.17.3 | Zugänge und Offnungen zum geschützten Bereich | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die nach den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Maschinenräume und der Betriebsräume müssen gut geschlossen werden können. |
9.1.0.31.2 | Ansaugöffnungen Motoren | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.1.0.32.2 | Öffnungen der Lüftungsrohre mindestens 0,50 m über das freie Deck | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.1.0.34.1 | Position der Abgasrohre | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.1.0.35 | Lenzpumpen im geschützten Bereich | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.1, UN 3175, allen Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt und schäumbaren Polymer-Kügelchen der Klasse 9, UN 2211 darf das Lenzen der Laderäume nur mit Hilfe einer im geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die Lenzeinrichtung über dem Maschinenraum muss blindgeflanscht sein. |
9.1.0.40.1 | Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw. | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.1.0.40.2 | Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen im Maschinenraum | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.1.0.41 in Verbindung mit 7.1.3.41 | Feuer und offenes Licht | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m vom nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden. Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:
|
9.1.0.51 | Oberflächentemperaturen einschließlich der äußeren Teile von Motoren sowie deren Luft- und Abgasschächten | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.1.0.52.1 | Elektrische Anlagen, Geräte und Installationsmaterial außerhalb des geschützten Bereichs | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Elektrische Anlagen und Geräte im geschützten Bereich müssen durch zentral angeordnete Schalter spannungslos gemacht werden können, es sei denn, sie entsprechen
Die entsprechenden Stromkreise müssen mit Kontrolllampen versehen sein, die anzeigen, ob der Stromkreis unter Spannung steht oder nicht. Die Schalter müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein. Die in diesem Bereich verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Herstellen und das Trennen der Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich sind. Tauchpumpen, welche in den Laderäumen eingebaut oder benutzt werden, müssen dem Typ "bescheinigte Sicherheit" mindestens für Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe II B entsprechen. |
9.1.0.52.1 | Elektrische Anlagen und Geräte, die während eines Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden. | N.E.U. ab dem 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.1.0.52.2 | Rote Kennzeichnung Anlagen und Geräten | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.1.0.52.5 | Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 |
9.1.0.53.5 | Bewegliche elektrische Kabel (Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F) | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Bis dahin müssen an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen folgende Vorschriften eingehalten werden: bewegliche elektrische Kabel (Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F) müssen bis dahin der Norm IEC 60245-4:1994 entsprechen |
9.1.0.53.6 | Nicht-elektrische Anlagen und Geräte im geschützten Bereich | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.2.0.31.2 | Ansaugöffnungen Motoren | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.2.0.34.1 | Position der Abgasrohre | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.2.0.41 in Verbindung mit 7.1.3.41 | Feuer und offenes Licht | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m vom nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden. Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:
|
1.6.7.2.1.2 (gestrichen)
1.6.7.2.1.3 (gestrichen)
1.6.7.2.1.4 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.x.0.1 betreffend die Schiffsakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.
1.6.7.2.2 Allgemeine Übergangsvorschriften für Tankschiffe
1.6.7.2.2.1 Im Betrieb befindliche Schiffe müssen
Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.
1.6.7.2.2.2 Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
1.2.1 | Aufstellungsraum | N.E.U. für Typ N offen
Schiffe, deren Aufstellungsräume Hilfseinrichtungen enthalten und die nur Stoffe der Klasse 8 mit Bemerkung 30 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) befördern Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 |
1.2.1 | Bereich der Ladung
Räumliche Ausdehnung oberhalb des Decks | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die räumliche Ausdehnung entspricht einem rechteckigen Pyramidenstumpf mit folgenden Abmaßen: Grundfläche: von Bord zu Bord und von äußerem Kofferdammschott zu äußerem Kofferdammschott Neigungswinkel der schmalen Seiten: 45° Neigungswinkel der langen Seiten: 90° Höhe: 3,00 m Räumliche Ausdehnung der Zone 1 entspricht Bereich der Ladung oberhalb des Decks |
1.2.1 | Elektrische Anlagen und Geräte vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Eine elektrische Einrichtung für begrenzte Explosionsgefahr ist:
|
1.2.1 | Flammendurchschlagsicherung
Prüfung nach der Norm ISO 16852:2016 bzw. EN ISO 16852:2016 | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Bis dahin müssen an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Flammendurchschlagsicherungen müssen:
|
1.2.1 | Flammendurchschlagsicherung
Nachweis "entspricht an wendbaren Anforderungen" | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
1.2.1 | Gasspüranlage
Prüfung nach der Norm IEC 60079-29-1:2016 und der Norm EN 50271: 2010 | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 |
1.2.1 | Gasspürgerät
Prüfung nach der Norm IEC 60079-29-1:2016 | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
1.2.1 | Hochgeschwindigkeitsventil
Prüfung nach der Norm ISO 16852:2016 bzw. EN ISO 16852:2016 / Nachweis "entspricht anwendbaren Anforderungen" | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Bis dahin müssen an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Hochgeschwindigkeitsventile müssen:
|
1.2.1 | Probeentnahmeöffnung
Deflagrationssicherheit Prüfung nach ISO 16852:2016 bzw. EN ISO 16852:2016 / Nachweis "entspricht anwendbaren Anforderungen" | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Die Deflagrationssicherheit der Probeentnahmeöffnung muss:
|
1.2.1 | Sauerstoffmessanlage
Prüfung nach EN 50104:2010 | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
1.2.1 | Sauerstoffmessgerät
Prüfung nach EN 50104:2010 | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
1.2.1 | Unterdruckventil Deflagrationssicherheit Prüfung nach der Norm Nachweis: "entspricht anwendbaren Anforderungen" | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Die Deflagrationssicherheit muss auf Schiffen, die ab dem 1. Januar 2001 neugebaut oder umgebaut wurden, oder wenn das Unterdruckventil ab dem 1. Januar 2001 ersetzt wurde, nach der Norm EN 12874:2001 geprüft sein einschließlich des Nachweises des Herstellers nach Richtlinie 94/9/EG oder gleichwertig. In den anderen Fällen müssen sie von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein. |
1.2.1 | Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks
Deflagrationssicherheit Prüfung nach der Norm ISO 16852:2016 / Nachweis: "entspricht anwendbaren Anforderungen" | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Die Deflagrationssicherheit muss auf Schiffen, die ab dem 1. Januar 2001 neugebaut oder umgebaut wurden, oder wenn die Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks ab dem 1. Januar 2001 ersetzt wurde, nach der Norm EN 12874:2001 geprüft sein einschließlich des Nachweises des Herstellers nach Richtlinie 94/9/EG oder gleichwertig. In den anderen Fällen müssen sie von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein. |
1.2.1 | Zoneneinteilung
Zone 1 Räumliche Ausdehnung | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die räumliche Ausdehnung der Zone 1 entspricht einem rechteckigen Pyramidenstumpf mit den Anmaßen: Grundfläche: von Bord zu Bord und von äußerem Kofferdammschott zu äußerem Kofferdammschott Neigungswinkel der schmalen Seiten: 45° Neigungswinkel der langen Seiten: 90° Höhe: 3,00 m |
Zone 2
Räumliche Ausdehnung | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 | |
7.2.2.6 | Gasspüranlagen Kalibrieren auf n-Hexan | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
7.2.2.19.3 | Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet werden Anpassung an die Vorschriften in 9.3.3.12.4, | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Schiffe, die für die Fortbewegung in einem Schub - verband oder bei gekuppelten Schiffen verwendet werden, müssen den Abschnitten, Unterabschnitten und Absätzen 1.16.1.1, 1.16.1.2, 1.16.1.3, 7.2.2.5, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3, 8.1.7, 9.3.3.0.1, 9.3.3.0.3.1, 9.3.3.0.5, 9.3.3.10.1, 9.3.3.10.4, 9.3.3.12.4 a) mit Ausnahme des Steuerhauses, 9.3.3.12.4 b) mit Ausnahme der T90-Zeit, 9.3.3.12.4 c), 9.3.3.12.6, 9.3.3.16, 9.3.3.17.1 bis 9.3.3.17.4, 9.3.3.31.1 bis 9.3.3.31.5, 9.3.3.32.2, 9.3.3.34.1, 9.3.3.34.2, 9.3.3.40.1 (jedoch genügt eine einzige Feuerlösch- oder Ballastpumpe), 9.3.3.40.2, 9.3.3.41, 9.3.3.50.1 c), 9.3.3.50.2, 9.3.3.51, 9.3.3.52.6, 9.3.3.52.7, 9.3.3.52.8, 9.3.3.56.5, 9.3.3.71 und 9.3.3.74 entsprechen, wenn mindestens ein Tankschiff der Zusammenstellung gefährliche Güter befördert. Zur Erfüllung der Bedingung in 9.3.3.10.4 dürfen senkrechte Schutzwände mit einer Mindesthöhe von 0,50 m angeordnet werden. Schiffe, die ausschließlich zum Fortbewegen von Tankschiffen des Typs N offen genutzt werden, müssen den Absätzen 9.3.3.10.1, 9.3.3.10.4 und 9.3.3.12.6 nicht entsprechen. Diese Abweichungen müssen im Zulassungszeugnis bzw. im vorläufigen Zulassungszeugnis unter Nummer 5 wie folgt eingetragen sein: "Zugelassene Abweichungen": "Abweichung von 9.3.3.10.1, 9.3.3.10.4 und 9.3.3.12.6; das Schiff darf ausschließlich Tankschiffe des Typs N offen fortbewegen". |
7.2.2.19.4 | Schiffe der Zusammenstellung, für die Explosionsschutz gefordert ist | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
7.2.3.20.1 | Ballastwasser
Verbot Kofferdämme mit Wasser zu füllen | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Beim Löschen dürfen die Kofferdämme zum Trimmen des Schiffes und zur möglichst restfreien Lenzung mit Wasser gefüllt werden. Während der Fahrt, dürfen die Kofferdämme nur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks leer sind. |
7.2.3.20.1 | Bedingung Leckstabilitätsnachweis in Verbindung mit Ballastwasser | N.E.U. für Schiffe des Typs G und des Typs N
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
7.2.3.31.2 | Motorisierte Fahrzeuge nur außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Das Fahrzeug darf nicht an Bord betrieben werden. |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
7.2.3.41 | Rauchen | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
7.2.3.51.4 | Abschalten der rot gekennzeichneten nicht-elektrischen Anlagen und Geräte | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
7.2.3.51.5 | Oberflächentemperatur wenn T4, T5 oder T6 gefordert ist | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
7.2.4.22.3 | Probeentnahme | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Ladetankluken dürfen zur Kontrolle und Probeentnahme während des Beladens geöffnet werden. |
8.1.2.3 r), s), t), v) | Unterlagen, die sich an Bord befinden müssen | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin zusätzlich zu den nach den in Unterabschnit 1.1.4.6 genannten Vorschriften an Bord vorhanden sein:
Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde, die das Zulassungszeugnis erteilt, versehen sein. |
8.1.2.3 u) | Unterlagen, die sich an Bord befinden müssen
Plan mit Zoneneinteilung | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
8.1.6.3 | Überprüfung der Sauerstoffmessanlage | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
8.1.7.2 | Anlagen, Geräte, autonome Schutzsysteme, Prüfung der Anlagen, Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie Übereinstimmung der nach Absatz 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
8.1.7.2 | Kennzeichnung an Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen sowie an den autonomen Schutzsystemen | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 |
8.6.1.3 8.6.1.4 | Änderung Zulassungszeugnis | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.2.0.1c) 9.3.3.0.1c) | Gasabfuhrleitungen gegen Korrosion geschützt | N.E.U. ab 1. Januar 2001
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.0.3d) 9.3.2.0.3d) 9.3.3.0.3d) | Materialien in Wohnungen und Steuerhaus schwer entflammbar | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.8.1 | Laufende Klasse | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Sofern nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen Bauart, Festigkeit, Raumeinteilung, Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse entsprechen oder ihnen gleichwertig sein. |
9.3.1.10.1 9.3.2.10.1 9.3.3.10.1 | Eindringen von Gasen und Flüssigkeiten ins Steuerhaus
Zu öffnende Fenster | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 |
9.3.1.10.2 9.3.2.10.2 9.3.3.10.2 | Höhe des Schutzsülls | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.1.10.3 9.3.2.10.3 9.3.3.10.3 | Schutzwand | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 |
9.3.1.10.4 9.3.2.10.4 9.3.3.10.4 | Sülle von Türen usw. | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, außer Typ N offen, müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Zur Erfüllung dieser Bedingungen dürfen senkrechte Schutzwände mit einer Mindesthöhe von 0,50 m angeordnet werden. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen mit einer Länge unter 50 m kann bis dahin an Stelle der genannten Höhe von 0,50 m an den Türen zum Deck eine Höhe von 0,30 m zugelassen werden. |
9.3.1.11.1b) | Verhältnis Länge/ Durchmesser bei Ladetanks unter Druck | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.11.1d) | Längenbegrenzung Ladetanks | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.11.2a) | Aufstellung Ladetanks
Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand Sattelhöhe | N.E.U. für Schiffe des Typs G, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.11.2a) | Aufstellung Ladetanks
Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand Sattelhöhe | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1976 auf Kiel gelegt worden sind, müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Bei Verwendung von Tanks mit mehr als 200 m3 Inhalt oder von Tanks, bei denen das Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser kleiner als 7 aber größer als 5 ist, muss der Schiffskörper im Bereich der Tanks so beschaffen sein, dass bei einer Kollision die Tanks möglichst unbeschädigt bleiben. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Schiff im Tankbereich
|
9.3.1.11.2a) | Abstand zwischen Pumpensumpf und Bodenverbänden | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.11.2b) 9.3.2.11.2b) 9.3.3.11.2a) | Aufschwimmsicherung | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.11.2c) 9.3.2.11.2c) 9.3.3.11.2b) | Inhalt Pumpensumpf | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.11.2d) 9.3.2.11.2d) | Stützen zwischen Schiffskörper und Ladetanks | N.E.U. ab 1. Januar 2001
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.11.2d) | Stützen zwischen Schiffskörper und Ladetanks | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.11.3a) | Endschotte des Bereichs der Ladung "A-60" isoliert
Abstand von 0,50 m der Ladetanks von den Endschotten | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||||||||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen | ||||||
9.3.2.11.3a) 9.3.3.11.3a) | Kofferdammbreite 0,60 m Aufstellungsräume mit Kofferdamm oder "A-60" isolierte Schotte Abstand von 0,50 m der Ladetanks im Aufstellungsraum | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:
| ||||||
9.3.3.11.4 | Durchführung durch Endschotten von Aufstellungsräumen | N.E.U. ab 1. Januar 2005 für Schiffe des Typs N offen, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 | ||||||
9.3.3.11.4 | Abstand der Leitungen zum Boden | N.E.U. ab 1. Januar 2005
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 | ||||||
9.3.3.11.4 | Absperrarmaturen von Lade- und Löschleitungen in den Ladetanks, aus denen sie herkommen | N.E.U. ab 1. Januar 2005
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 | ||||||
9.3.3.11.6a) | Form des als Pumpenraum eingerichteten Kofferdamms | N.E.U. für Schiffe des Typs N, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 | ||||||
9.3.3.11.7 | Abstände der Ladetanks zur Außenhaut | N.E.U. ab 1. Januar 2001
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 | ||||||
9.3.3.11.7 | Breite der Doppelhülle | N.E.U. ab 1. Januar 2007
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 | ||||||
9.3.3.11.7 | Abstand zwischen dem Pumpensumpf und den Bodenverbänden | N.E.U. ab 1. Januar 2003
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 | ||||||
9.3.3.11.8 | Anordnung vorhandener Betriebsräume im Bereich der Ladung unter Deck | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 | ||||||
9.3.1.11.8 9.3.3.11.9 | Abmessungen von Zugangsöffnungen zu Räumen im Bereich der Ladung | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 | ||||||
9.3.1.11.8 9.3.2.11.10 9.3.3.11.9 | Abstand zwischen den Verstärkungen | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 | ||||||
9.3.2.12.1 9.3.3.12.1 | Lüftungsöffnungen von Aufstellungsräume | N.E.U. ab 1. Januar 2003
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 | ||||||
9.3.1.12.2 9.3.3.12.2 | Lüftung von Wallgängen und Doppelböden durch Vorrichtungen | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 | ||||||
9.3.1.12.3 9.3.2.12.3 9.3.3.12.3 | Höhe von Zuluftöffnungen über Deck bei Betriebsräumen unter Deck | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 | ||||||
9.3.1.12.4 9.3.2.12.4 9.3.3.12.4 | Lüftung Steuerhaus | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 | ||||||
9.3.1.12.4 9.3.2.12.4 9.3.3.12.4 | Ausstattung Wohnungen, Steuerhaus, Betriebsräume wenn höhere Oberflächentemperaturen als unter 9.3.x.51 a) angegeben auftreten können | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 | ||||||
9.3.1.12.4 9.3.2.12.4 9.3.3.12.4 | Ausstattung Steuerhaus, wenn höhere Oberflächentemperaturen als unter 9.3.x.51 a) angegeben auftreten können oder elektrische Geräte betrieben werden, die nicht die Anforderungen in 9.3.x.52.1 erfüllen | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 | ||||||
9.3.1.12.4 9.3.3.12.4 | Elektrische Anlagen und Geräte, die während des Ladens, Löschens, Entgasens oder Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen des Typs G und N, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, müssen bis dahin alle elektrischen Einrichtungen mit Ausnahme der Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen, der Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie der Geräte zur Überwachung der Verbrennungsmotoren den folgenden Bedingungen entsprechen: Generatoren, Motoren usw.: Schutzart IP13 Schalttafeln, Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind usw.: Schutzart IP23 Installationsmaterial usw.: Schutzart IP55. | ||||||
9.3.1.12.4 9.3.2.12.4 9.3.3.12.4 | Nicht-elektrische Anlagen und Geräte, die während des Ladens, Löschens und Entgasens oder während eines Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 | ||||||
9.3.1.12.4b) 9.3.2.12.4b) 9.3.3.12.4b) | Gasspüranlage: T90-Zeit | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 | ||||||
9.3.1.12.4 9.3.2.12.4 9.3.3.12.4 | Alarme bei Nichtquittieren | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 | ||||||
9.3.1.12.6 9.3.2.12.6 9.3.3.12.6 | Abstand von Lüftungsöffnungen von Wohnung und Betriebsräumen zum Bereich der Ladung | N.E.U. ab 1. Januar 2003
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.1.12.6 9.3.2.12.6 9.3.3.12.6 | Fest installierte Vorrichtungen nach 9.3.x.40.2.2 c) | N.E.U. ab 1. Januar 2003
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.13 9.3.3.13 | Stabilität allgemein | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.13.3 Absatz 2 | Stabilität allgemein | N.E.U. ab 1. Januar 2007
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.14 9.3.3.14 | Stabilität intakt | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.15 | Stabilität im Leckfall | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.15 | Stabilität im Leckfall | N.E.U. ab 1. Januar 2007
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.16.1 9.3.3.16.1 | Abstand von Öffnungen der Maschinenräumen zum Bereich der Ladung | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.16.1 | Verbrennungsmotoren außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.16.2 9.3.3.16.2 | Anschlag von Türen zum Bereich der Ladung | N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn durch einen Umbau andere wichtige Zugänge behindert würden.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.16.2 | Maschinenraum von Deck aus zugänglich | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.17.1 9.3.3.17.1 | Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn es zwischen dem Steuerhaus und anderen geschlossenen Räumen keine Verbindung gibt;
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind und deren Steuerhaus im Bereich der Ladung liegt, obwohl es den Eingang zu einem anderen geschlossenen Raum bildet, wenn durch geeignete Betriebsvorschriften der zuständigen Behörde die Sicherheit gewährleistet wird. |
9.3.3.17.1 | Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.1.17.2 9.3.2.17.2 9.3.3.17.2 | Anordnung der Zugänge und Öffnungen von Aufbauten Vorschiff | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.17.2 9.3.2.17.2 9.3.3.17.2 | Zum Bereich der Ladung zugewandte Zugänge | N.E.U. für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn geeignete Gassperren angeordnet sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.17.2 | Zugänge und Öffnungen | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.17.4 9.3.3.17.4 | Abstand von Öffnungen zum Bereich der Ladung | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.17.5b), c) | Zulassung von Wellendurchführungen und Anschlag der Betriebsanweisungen | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.17.6 9.3.3.17.6 | Pumpenraum unter Deck | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Pumpenräume unter Deck müssen:
|
9.3.1.17.6 9.3.2.17.6 9.3.3.17.6 | Abstand Lüftungsöffnung des Pumpenraums zum Steuerhaus | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.17.6 9.3.2.17.6 9.3.3.17.6 | Sauerstoffmessanlage
Grenzwert für Alarm | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
9.3.1.17.6 9.3.2.17.6 9.3.3.17.6 | Alarme bei Nichtquittieren | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 |
9.3.2.20.1 9.3.3.20.1 | Zugang zu Kofferdämmen oder Kofferdammabteilungen | N.E.U. ab 1. Januar 2015 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.2.20.2 9.3.3.20.2 | Einlassventil | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.3.20.2 | Füllen von Kofferdämmen mittels einer Pumpe | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.2.20.2 9.3.3.20.2 | Füllen von Kofferdämmen in 30 Minuten | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.2.20.4 9.3.3.20.4 | Explosionsgruppe/Untergruppe | N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
9.3.3.21.1b) | Niveauanzeigegerät | N.E.U. ab 1. Januar 2005 für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die mit Peilöffnungen versehen sind, müssen bis dahin diese Peilöffnungen:
|
9.3.3.21.1 g) | Probeentnahmeöffnung | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.2.21.1 g) 9.3.3.21.1 g) | Explosionsgruppe/Untergruppe | N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.1.21.3 9.3.2.21.3 9.3.3.21.3 | Die höchstzulässigen Füllhöhen des Ladetanks an jedem Anzeigegerät kennzeichnen | N.E.U. ab 1. Januar 2015
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.21.4 9.3.2.21.4 9.3.3.21.4 | Niveau-Warngerät unabhängig von dem Niveau-Anzeigegerät | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.21.5 a) 9.3.2.21.5 a) 9.3.3.21.5 a) | Stecker in der Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen und Abschalten der bordeigenen Löschpumpe | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.21.7 9.3.2.21.7 9.3.3.21.7 | Alarme für Unter-, Überdruck in Ladetanks bei Stoffen ohne Bemerkung 5 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 20 | N.E.U. ab Januar 2001
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.21.7 9.3.2.21.7 9.3.3.21.7 | Alarme für die Temperatur in Ladetanks | N.E.U. ab 1. Januar 2001
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.21.7 9.3.2.21.7 9.3.3.21.7 | Alarme bei Nichtquittieren | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2024 |
9.3.1.22.1 b) | Höhe Ladetanköffnungen über Deck | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.22.1 b) | Ladetanköffnungen 0,50 m über Deck | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
9.3.1.22.4 | Verhütung der Funkenbildung der Verschlüsse | N.E.U. ab 1. Januar 2003
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.22.3 9.3.2.22.4a) 9.3.3.22.4a) | Position der Austrittsöffnungen der Überdruck/ Hochgeschwindigkeitsventile über Deck | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.2.22.4a) 9.3.3.22.4e) | Einstelldruck des Überdruck- / Hochgeschwindigkeitsventils | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.2.22.4e) 9.3.3.22.4d) | Explosionsgruppe/Untergruppe | N.E.U. ab 1. Januar 2019 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.3.23.2 | Prüfdruck der Ladetanks | N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, für die ein Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar) gefordert wird.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar). |
9.3.3.23.2 | Prüfdruck der Ladetanks | N.E.U. für Bilgenentölungsboote, die vor dem 1. Januar 1999 in Betrieb waren.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 5 kPa (0,05 bar). |
9.3.3.23.3 | Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen | N.E.U. für Bilgenentölungsboote, die vor dem 1. Januar 1999 in Betrieb waren.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses spätestens 1. Januar 2039 Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 400 kPa (4 bar) |
9.3.2.25.1 9.3.3.25.1 | Abschalten von Ladepumpen | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.25.1 9.3.2.25.1 9.3.3.25.1 | Abstand Pumpen usw. von Wohnungen usw. | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.25.2d) 9.3.2.25.2d) | Position der Lade- und Löschleitungen an Deck | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.25.2 e) 9.3.2.25.2 e) 9.3.3.25.2 e) | Abstand Landanschlüsse von Wohnungen usw. | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.2.25.2 i) | Lade- und Löschleitungen sowie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten | N.E.U. ab 1. Januar 2009
Nach der Verlängerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2008 dürfen in Betrieb befindliche Schiffe, die flexible Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten, keine Stoffe mit giftigen oder ätzenden Eigenschaften (siehe Gefahren 6.1 und 8 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 5) mehr befördern. Nach der Verlängerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 dürfen in Betrieb befindliche Schiffe keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen mehr enthalten. |
9.3.3.25.2 h) | Lade- und Löschleitungen sowie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten | N.E.U. ab 1. Januar 2009
Nach der Verlängerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2008 dürfen in Betrieb befindliche Schiffe, die flexible Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten, keine Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe Gefahr 8 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 5) mehr befördern. Nach der Verlängerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 dürfen in Betrieb befindliche Schiffe keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen mehr enthalten. |
9.3.3.25.8 a) | Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb des Bereichs der Ladung, aber außerhalb der Ladetanks | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.2.25.9 9.3.3.25.9 | Lade- und Löschrate | N.E.U. ab 1. Januar 2003
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.3.25.12 | 9.3.3.25.1 a) und c), 9.3.3.25.2 e), 9.3.3.25.3 und 9.3.3.25.4 a) gelten nicht für Typ N offen, mit Ausnahme von Typ N offen, welche Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 5 Gefahr 8) befördern | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 Diese Frist bezieht sich nur auf Schiffe des Typs N offen, welche Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 5 Gefahr 8) befördern. |
9.3.2.26.2 9.3.3.26.2b) | Explosionsgruppe/Untergruppe | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2020 |
9.3.1.31.2 9.3.2.31.2 9.3.3.31.2 | Abstand Ansaugöffnungen Motoren vom Bereich der Ladung | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.31.5 9.3.2.31.5 9.3.3.31.5 | Temperatur im Maschinenraum | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Temperatur im Maschinenraum darf einen Wert von 45 °C nicht überschreiten. |
9.3.3.34.1 | Abgasrohre | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.35.1 9.3.3.35.1 | Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.35.3 | Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb des Bereichs der Ladung, aber außerhalb der Ladetanks | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.35.4 | Lenzeinrichtung Pumpenraum außerhalb des Pumpenraums | N.E.U. ab 1. Januar 2003
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.40.1 9.3.2.40.1 9.3.3.40.1 | Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw. | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.40.2 9.3.2.40.2 9.3.3.40.2 | Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung im Maschinenraum | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | |||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen | |
9.3.1.41.1 9.3.3.41.1 | Mündungen der Schornsteine mindestens 2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. | |
9.3.3.41.1 | Mündungen Schornsteine | N.E.U.
spätestens 1. Januar 2039 für Bilgenentölungsboote | |
9.3.3.42.2 | Ladungsheizungsanlage | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Dies kann durch einen Ölabscheider, der im Rücklauf des kondensierten Wassers zum Kessel eingebaut ist, sichergestellt werden. | |
9.3.1.51 a) 9.3.2.51 a) 9.3.3.51 a) | Oberflächentemperatur nicht elektrischer Anlagen und Geräte darf 200 °C nicht überschreiten | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 | |
9.3.1.51 b) 9.3.2.51 b) 9.3.3.51 b) | Oberflächentemperatur der äußeren Teile von Motoren sowie deren Luft- und Abgasschächten | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Oberflächentemperatur darf nicht höher als 300 °C sein. | |
9.3.1.52.1 9.3.2.52.1 9.3.3.52.1 | Elektrische Anlagen und Geräte "begrenzte Explosionsgefahr" | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die nach dem 1. Januar 1995 auf Kiel gelegt worden sind, gelten bis dahin für Elektrische Anlagen und Geräte, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden die Vorschriften des Absatzes 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3, 9.3.3.52.3 der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des ADN | |
9.3.1.52.1 9.3.3.52.1 | Elektrische Anlagen und Geräte "begrenzte Explosionsgefahr | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, müssen Elektrische Anlagen und Geräte, mit Ausnahme der Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen, der Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie der Geräte zur Überwachung der Verbrennungsmotoren, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden, den folgenden Bedingungen entsprechen: Generatoren, Motoren Schalttafeln, Leuchten usw.: Schutzart IP13 Installationsmaterial usw.: Schutzart IP55. | |
9.3.3.52.1 | Elektrische Anlagen und Geräte, die während eines Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden | N.E.U. ab dem 1. Januar 2019 für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 | |
9.3.3.52.2 | Elektrische Anlagen und Geräte/Echolotschwinger | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 | |
9.3.3.52.3 | Rote Kennzeichnung an elektrischen Anlagen und Geräten | N.E.U. ab 1. Januar 2019 für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.1.52.3 9.3.2.52.3 9.3.3.52.3 letzter Satz | Abschalten dieser elektrischen Anlagen und Geräte an einer zentralen Stelle | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.52.4 9.3.2.52.4 9.3.3.52.4 | Optische und akustische Warnung | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.52.6 | Mehrpolige Entregungsschalter ständig angetriebener Generatoren | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.52.9 | Feste Montierung Steckdosen | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.52.10 | Akkumulatoren außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.53.1 9.3.2.53.1 9.3.3.53.1 | Art und Aufstellungsort der elektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
Zone 0, Zone 1 | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Bis dahin müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:
Diese elektrischen Einrichtungen sind unter Berücksichtigung der Explosionsgruppen und Temperaturklassen (siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalten (15) und 16)) der zu befördernden Stoffe auszuwählen. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, müssen bis dahin die folgenden Vorschriften eingehalten werden: Bei Schiffen, bei denen eine nicht gasdicht verschließbare Öffnung (z.B. Türen und Fenster usw.) des Steuerhauses in den Bereich der Ladung fällt, müssen bis dahin während des Ladens, Löschens und Entgasens folgende Bedingungen erfüllt sein:
|
9.3.1.53.1 9.3.2.53.1 9.3.3.53.1 | Art und Aufstellungsort der elektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
Zone 2 | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.53.1 9.3.2.53.1 9.3.3.53.1 | Temperaturklasse und Explosionsgruppe der nicht-elektrischen Anlagen und Geräte | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.53.1 9.3.2.53.1 9.3.3.53.1 | Temperaturklasse und Explosionsgruppe elektrischer Anlagen und Geräte | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.53.2 9.3.3.53.2 | Metallische Abschirmung für alle elektrische Kabel im Bereich der Ladung | N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.53.2 | Metallische Abschirmung für alle elektrische Kabel im Bereich der Ladung | N.E.U. spätestens 1. Januar 2039 für Bilgenentölungsboote |
9.3.1.53.5 9.3.2.53.5 9.3.3.53.5 | Bewegliche elektrische Kabel (Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F) | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Bis dahin müssen an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen folgende Vorschriften eingehalten werden: Bewegliche elektrische Kabel (Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F) müssen bis dahin der Norm IEC 60245- 4:1994 entsprechen. |
9.3.1.60 9.3.2.60 9.3.3.60 | Es muss ein federbelastetes Rückschlagventil montiert sein.
Das Wasser muss der Qualität des Trinkwassers an Bord entsprechen. | N.E.U.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
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