Teil 4
Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Tanks und CTU für die Beförderung in loser Schüttung
Kapitel 4.1
Allgemeine Vorschriften 16a
4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:
- Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
- Für ortsbewegliche Tanks:
Spalte (10) und (11) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des IMDG-Codes;
- Für ADR- oder RID-Tanks:
Spalte (12) und (13) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID.
4.1.2 21 Die anwendbaren Vorschriften sind:
- Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Code oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
- Für ortsbewegliche Tanks:
Kapitel 4.2 des ADR, des RID oder des IMDG-Codes;
- Für RID- oder ADR-Tanks:
Kapitel 4.3 des ADR oder des RID und, gegebenenfalls, Abschnitt 4.2.5 oder 4.2.6 des IMDG-Codes;
- Für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen:
Kapitel 4.4 des ADR;
- Für Saug-Druck-Tanks für Abfälle: Kapitel 4.5 des ADR;
- Für mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen (MEMU): Kapitel 4.7 des ADR.
4.1.3 Für die Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung in Fahrzeugen, Wagen, Schüttgut-Containern oder Containern gelten folgende Vorschriften der internationalen Regelungen:
- Kapitel 4.3 des IMDG-Codes; oder
- Kapitel 7.3 des ADR unter Berücksichtigung der Angaben in Spalte (10) oder (17) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR, jedoch sind gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge und bedeckte Container nicht zugelassen; oder
- Kapitel 7.3 des RID unter Berücksichtigung der Angaben in Spalte (10) oder (17) von Kapitel 3.2 Tabelle A des RID, jedoch sind gedeckte oder bedeckte Wagen und bedeckte Container nicht zugelassen.
4.1.4 Es dürfen nur Verpackungen und Tanks verwendet werden, die den Vorschriften des Teils 6 des ADR oder RID entsprechen.