umwelt-online: ADR/RID Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks (1)

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Teil 6 RSEB
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container

Kapitel 6.1
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen


6.1.1 Allgemeines

6.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:

  1. Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe Abschnitt 4.1.9);
  2. Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe Bem. zur Überschrift in Kapitel 6.3 und Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisungen P 621 und P 622);
  3. Druckgefäße mit Gasen der Klasse 2;
  4. Versandstücke, deren Nettomasse 400 kg überschreitet;
  5. Verpackungen für flüssige Stoffe, ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben.

6.1.1.2 22a Die Vorschriften in Abschnitt 6.1.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in Abschnitt 6.1.4 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und in der Lage, die in Unterabschnitt 6.1.1.3 und Abschnitt 6.1.5 beschriebenen Vorschriften erfolgreich zu erfüllen. Andere als die in diesem Kapitel beschriebenen Prüfverfahren sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt.

6.1.1.3 Jede Verpackung, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass die Verpackung in der Lage ist, die entsprechenden in Absatz 6.1.5.4.3 angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:

  1. vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung;
  2. nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung vor Wiederverwendung zur Beförderung.

Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein.

Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

Diese Prüfung ist nicht erforderlich für

6.1.1.4 22a Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.

Bem.Die Norm ISO 16106:2020(...) Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen - Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001≫ enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.

6.1.1.5 Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.1.2 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.1.2.1 Der Code besteht aus:

  1. einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z.B. Fass, Kanister usw., gefolgt von
  2. einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z.B. Stahl, Holz usw., gegebenenfalls gefolgt von
  3. einer arabischen Ziffer für die Kategorie der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.

6.1.2.2 Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Großbuchstaben hintereinander zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes, der zweite den der Außenverpackung.

6.1.2.3 Für zusammengesetzte Verpackungen ist lediglich die Codenummer für die Außenverpackung zu verwenden.

6.1.2.4 Auf den Verpackungscode kann der Buchstabe ≫T≪, ≫V≪ oder ≫W≪ folgen. Der Buchstabe ≫T≪ bezeichnet eine Bergungsverpackung nach Absatz 6.1.5.1.11. Der Buchstabe ≫V≪ bezeichnet eine Sonderverpackung nach Absatz 6.1.5.1.7. Der Buchstabe ≫W≪ bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.1.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.1.2 als gleichwertig gilt.

6.1.2.5 Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:

1Fass
2(bleibt offen)
3Kanister
4Kiste
5Sack
6Kombinationsverpackung
7(bleibt offen)
0Feinstblechverpackung.

6.1.2.6 Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:

AStahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen)
BAluminium
CNaturholz
DSperrholz
FHolzfaserwerkstoff
GPappe
HKunststoff
LTextilgewebe
MPapier, mehrlagig
NMetall (außer Stahl oder Aluminium)
PGlas, Porzellan oder Steinzeug.
Bem. Der Ausdruck ≪Kunststoff≫ schließt auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.

6.1.2.7 In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungstypen in Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und der Kategorie zu verwenden sind; es wird auch auf Unterabschnitte verwiesen, in denen die entsprechenden Vorschriften nachzulesen sind:

ArtWerkstoffKategorie Code Unterabschnitt
1. FässerA. Stahlnicht abnehmbarer Deckel1A16.1.4.1
abnehmbarer Deckel1A2
B. Aluminiumnicht abnehmbarer Deckel1B16.1.4.2
abnehmbarer Deckel1B2
D. Sperrholz1D6.1.4.5
G. Pappe1G6.1.4.7
H. Kunststoffnicht abnehmbarer Deckel1H16.1.4.8
abnehmbarer Deckel1H2
N. Metall, außer Stahl oder Aluminiumnicht abnehmbarer Deckel1N16.1.4.3
abnehmbarer Deckel1N2
2. (bleibt offen)
3. KanisterA. Stahlnicht abnehmbarer Deckel3A16.1.4.4
abnehmbarer Deckel3A2
B. Aluminiumnicht abnehmbarer Deckel3B16.1.4.4
abnehmbarer Deckel3B2
H. Kunststoffnicht abnehmbarer Deckel3H16.1.4.8
abnehmbarer Deckel3H2
4. KistenA. Stahl4A6.1.4.14
B. Aluminium4B6.1.4.14
C. Naturholzeinfach4C16.1.4.9
mit staubdichten Wänden4C2
D. Sperrholz4D6.1.4.10
F. Holzfaserwerkstoff4F6.1.4.11
G. Pappe4G6.1.4.12
H. KunststoffSchaumstoffe4H16.1.4.13
starre Kunststoffe4H2
N. Metall, außer Stahl oder Aluminium4N6.1.4.14
5. SäckeH. Kunststoffgewebeohne Innenauskleidung oder Beschichtung5H16.1.4.16
staubdicht5H2
wasserbeständig5H3
H. Kunststofffolie5H46.1.4.17
L. Textilgewebeohne Innenauskleidung oder Beschichtung5L16.1.4.15
staubdicht5L2
wasserbeständig5L3
M. Papiermehrlagig5M16.1.4.18
mehrlagig, wasserbeständig5M2
6. Kombinations-
verpackungen
H. Kunststoffgefäßin einem Fass aus Stahl6HA16.1.4.19
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl6HA26.1.4.19
in einem Fass aus Aluminium6HB16.1.4.19
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium6HB26.1.4.19
in einer Kiste aus Naturholz6HC6.1.4.19
in einem Fass aus Sperrholz6HD16.1.4.19
in einer Kiste aus Sperrholz6HD26.1.4.19
in einem Fass aus Pappe6HG16.1.4.19
in einer Kiste aus Pappe6HG26.1.4.19
in einem Fass aus Kunststoff6HH16.1.4.19
in einer Kiste aus starrem Kunststoff6HH26.1.4.19
P. Gefäß aus Porzellan, Glas oder Steinzeugin einem Fass aus Stahl6PA16.1.4.20
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl6PA26.1.4.20
in einem Fass aus Aluminium6PB16.1.4.20
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium6PB26.1.4.20
in einer Kiste aus Naturholz6PC6.1.4.20
in einem Fass aus Sperrholz6PD16.1.4.20
in einem Weidenkorb6PD26.1.4.20
in einem Fass aus Pappe6PG16.1.4.20
in einer Kiste aus Pappe6PG26.1.4.20
in einer Außenverpackung aus Schaumstoff6PH16.1.4.20
in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff6PH26.1.4.20
7. (bleibt offen)
0. Feinstblech-
verpackungen
A. Stahlnicht abnehmbarer Deckel0A16.1.4.22
abnehmbarer Deckel0A2


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