umwelt-online: ADR/RID Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks (1)
zurück |
Teil 6 RSEB
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container
Kapitel 6.1
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
6.1.1 Allgemeines
6.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:
6.1.1.2 22a Die Vorschriften in Abschnitt 6.1.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in Abschnitt 6.1.4 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und in der Lage, die in Unterabschnitt 6.1.1.3 und Abschnitt 6.1.5 beschriebenen Vorschriften erfolgreich zu erfüllen. Andere als die in diesem Kapitel beschriebenen Prüfverfahren sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt.
6.1.1.3 Jede Verpackung, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass die Verpackung in der Lage ist, die entsprechenden in Absatz 6.1.5.4.3 angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:
Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein.
Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
Diese Prüfung ist nicht erforderlich für
6.1.1.4 22a Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.
Bem. | Die Norm ISO 16106:2020 ≪(...) Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen - Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001≫ enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen. |
6.1.1.5 Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.
6.1.2 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps
6.1.2.1 Der Code besteht aus:
6.1.2.2 Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Großbuchstaben hintereinander zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes, der zweite den der Außenverpackung.
6.1.2.3 Für zusammengesetzte Verpackungen ist lediglich die Codenummer für die Außenverpackung zu verwenden.
6.1.2.4 Auf den Verpackungscode kann der Buchstabe ≫T≪, ≫V≪ oder ≫W≪ folgen. Der Buchstabe ≫T≪ bezeichnet eine Bergungsverpackung nach Absatz 6.1.5.1.11. Der Buchstabe ≫V≪ bezeichnet eine Sonderverpackung nach Absatz 6.1.5.1.7. Der Buchstabe ≫W≪ bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.1.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.1.2 als gleichwertig gilt.
6.1.2.5 Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:
1 | Fass |
2 | (bleibt offen) |
3 | Kanister |
4 | Kiste |
5 | Sack |
6 | Kombinationsverpackung |
7 | (bleibt offen) |
0 | Feinstblechverpackung. |
6.1.2.6 Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:
A | Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen) |
B | Aluminium |
C | Naturholz |
D | Sperrholz |
F | Holzfaserwerkstoff |
G | Pappe |
H | Kunststoff |
L | Textilgewebe |
M | Papier, mehrlagig |
N | Metall (außer Stahl oder Aluminium) |
P | Glas, Porzellan oder Steinzeug. |
6.1.2.7 In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungstypen in Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und der Kategorie zu verwenden sind; es wird auch auf Unterabschnitte verwiesen, in denen die entsprechenden Vorschriften nachzulesen sind:
Art | Werkstoff | Kategorie | Code | Unterabschnitt |
1. Fässer | A. Stahl | nicht abnehmbarer Deckel | 1A1 | 6.1.4.1 |
abnehmbarer Deckel | 1A2 | |||
B. Aluminium | nicht abnehmbarer Deckel | 1B1 | 6.1.4.2 | |
abnehmbarer Deckel | 1B2 | |||
D. Sperrholz | 1D | 6.1.4.5 | ||
G. Pappe | 1G | 6.1.4.7 | ||
H. Kunststoff | nicht abnehmbarer Deckel | 1H1 | 6.1.4.8 | |
abnehmbarer Deckel | 1H2 | |||
N. Metall, außer Stahl oder Aluminium | nicht abnehmbarer Deckel | 1N1 | 6.1.4.3 | |
abnehmbarer Deckel | 1N2 | |||
2. (bleibt offen) | ||||
3. Kanister | A. Stahl | nicht abnehmbarer Deckel | 3A1 | 6.1.4.4 |
abnehmbarer Deckel | 3A2 | |||
B. Aluminium | nicht abnehmbarer Deckel | 3B1 | 6.1.4.4 | |
abnehmbarer Deckel | 3B2 | |||
H. Kunststoff | nicht abnehmbarer Deckel | 3H1 | 6.1.4.8 | |
abnehmbarer Deckel | 3H2 | |||
4. Kisten | A. Stahl | 4A | 6.1.4.14 | |
B. Aluminium | 4B | 6.1.4.14 | ||
C. Naturholz | einfach | 4C1 | 6.1.4.9 | |
mit staubdichten Wänden | 4C2 | |||
D. Sperrholz | 4D | 6.1.4.10 | ||
F. Holzfaserwerkstoff | 4F | 6.1.4.11 | ||
G. Pappe | 4G | 6.1.4.12 | ||
H. Kunststoff | Schaumstoffe | 4H1 | 6.1.4.13 | |
starre Kunststoffe | 4H2 | |||
N. Metall, außer Stahl oder Aluminium | 4N | 6.1.4.14 | ||
5. Säcke | H. Kunststoffgewebe | ohne Innenauskleidung oder Beschichtung | 5H1 | 6.1.4.16 |
staubdicht | 5H2 | |||
wasserbeständig | 5H3 | |||
H. Kunststofffolie | 5H4 | 6.1.4.17 | ||
L. Textilgewebe | ohne Innenauskleidung oder Beschichtung | 5L1 | 6.1.4.15 | |
staubdicht | 5L2 | |||
wasserbeständig | 5L3 | |||
M. Papier | mehrlagig | 5M1 | 6.1.4.18 | |
mehrlagig, wasserbeständig | 5M2 | |||
6. Kombinations- verpackungen | H. Kunststoffgefäß | in einem Fass aus Stahl | 6HA1 | 6.1.4.19 |
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl | 6HA2 | 6.1.4.19 | ||
in einem Fass aus Aluminium | 6HB1 | 6.1.4.19 | ||
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium | 6HB2 | 6.1.4.19 | ||
in einer Kiste aus Naturholz | 6HC | 6.1.4.19 | ||
in einem Fass aus Sperrholz | 6HD1 | 6.1.4.19 | ||
in einer Kiste aus Sperrholz | 6HD2 | 6.1.4.19 | ||
in einem Fass aus Pappe | 6HG1 | 6.1.4.19 | ||
in einer Kiste aus Pappe | 6HG2 | 6.1.4.19 | ||
in einem Fass aus Kunststoff | 6HH1 | 6.1.4.19 | ||
in einer Kiste aus starrem Kunststoff | 6HH2 | 6.1.4.19 | ||
P. Gefäß aus Porzellan, Glas oder Steinzeug | in einem Fass aus Stahl | 6PA1 | 6.1.4.20 | |
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl | 6PA2 | 6.1.4.20 | ||
in einem Fass aus Aluminium | 6PB1 | 6.1.4.20 | ||
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium | 6PB2 | 6.1.4.20 | ||
in einer Kiste aus Naturholz | 6PC | 6.1.4.20 | ||
in einem Fass aus Sperrholz | 6PD1 | 6.1.4.20 | ||
in einem Weidenkorb | 6PD2 | 6.1.4.20 | ||
in einem Fass aus Pappe | 6PG1 | 6.1.4.20 | ||
in einer Kiste aus Pappe | 6PG2 | 6.1.4.20 | ||
in einer Außenverpackung aus Schaumstoff | 6PH1 | 6.1.4.20 | ||
in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff | 6PH2 | 6.1.4.20 | ||
7. (bleibt offen) | ||||
0. Feinstblech- verpackungen | A. Stahl | nicht abnehmbarer Deckel | 0A1 | 6.1.4.22 |
abnehmbarer Deckel | 0A2 |
weiter. |