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Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2021 nach Abschnitt 1.5.1 über die Beförderung zusammengesetzter Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet sind

Vom 25. Januar 2021
(Quelle http://otif.org/de vom 01.04.2021; VkBl. 26.04.2021 S. 615)


gültig bis 31.12.2022
SignatarstaatenDatum der Unterzeichnung
Frankreich11.03.2021
Deutschland01.04.2021
Griechenland20.05.202

(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.3.1 Sondervorschrift 230 und des Absatzes 2.2.9.1.7 a) RID in Verbindung mit Teil III Absatz 38.3.3 g) (i) der 7. überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 RID darf eine zusammengesetzte Batterie befördert werden, vorausgesetzt, sie ist von einem Typ, der nachweislich den folgenden Vorschriften entspricht:

(2) Alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID müssen eingehalten werden.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2022 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.


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