umwelt-online: ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (7)

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2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln



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2.2.43.1 Kriterien

2.2.43.1.1 Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.43.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

WStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
W1 flüssige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
W2 feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
W3 Gegenstände, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
WF1Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig
WF2Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest
WSStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest
WOStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest
WTStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WT1 flüssige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WT2 feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WCStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WC1 flüssige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WC2 feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WFCStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend.

Eigenschaften

2.2.43.1.3 Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z.B. offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Leuchtmittel, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen wird, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.

Zuordnung

2.2.43.1.4 Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.43.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.43.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5 einer der in Unterabschnitt 2.2.43.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn

  1. sich das entwickelte Gas während irgendeiner Phase der Prüfung selbst entzündet oder
  2. die Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes.
Bem.
Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.

2.2.43.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.43.1.7 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5 und den Kriterien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.43.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. Der Verpackungsgruppe I ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagiert, wobei sich das entwickelte Gas im Allgemeinen selbst entzünden kann, oder der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist.
  2. Der Verpackungsgruppe II ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt.
  3. Die Verpackungsgruppe III ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.

2.2.43.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Mit Wasser reagierende feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3133 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.43.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

NebengefahrKlassi-
fizierungs-
code
UN-
Num-
mer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
ohne Neben-
gefahr W
flüssigW 11389ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
1391ALKALIMETALLDISPERSION oder
1391ERDALKALIMETALLDISPERSION
1392ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
1420KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG
1422KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG
3398MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
1421ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
3148MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
festW 2 a)1390ALKALIMETALLAMIDE
3170NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder
3170NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
3401ALKALIMETALLAMALGAM, FEST
3402ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST
3403KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST
3404KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST
3395MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
1393ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G.
1409METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3208METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
2813MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G.
GegenständeW 33292NATRIUMBATTERIEN oder
3292NATRIUMZELLEN
3543GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G.
entzündbar, flüssigWF 13482ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder
3482ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR
3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
entzündbar, festWF 23396MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
3132MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
selbsterhitzungsfähig, festWS b)3397MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
3209METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3135MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
entzündend (oxidierend) wirkend, festWO3133MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.43.2)
giftig
WT
flüssigWT 13130MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
festWT23134MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend
WC
flüssigWC 13129MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
festWC 23131MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
entzündbar, ätzendWFC c)2988CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(keine weitere Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist)
Fußnoten

a) Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen wie Eisen, Kupfer, usw. unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID.

b) Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2.

c) Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8.


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