umwelt-online: ADR/RID Teil 5 Vorschriften für de Versand (1)
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Teil 5 RSEB
Vorschriften für den Versand
ADR/RID
Stand
Kapitel 5.1
Allgemeine Vorschriften
5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich der Kennzeichnung, Bezettelung und Dokumentation und gegebenenfalls der Genehmigung des Versands und der vorherigen Benachrichtigung.
5.1.2 Verwendung von Umverpackungen
Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz 5.2.2.1.11 erfolgen.
5.1.2.2 Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des ADR/RID entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3 Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
5.1.2.4 Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.
5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks, [MEMU, Fahrzeuge ] {Wagen} und Container für die Beförderung in loser Schüttung 22a
5.1.3.1 Ungereinigte {, nicht entgaste oder nicht entgiftete} leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks [einschließlich Tankfahrzeuge, Batteriefahrzeuge, Aufsetztanks,] {einschließlich Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbare Tanks,} ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer [MEGC und MEMU] {, MEGC} sowie [Fahrzeuge]{Wagen} und Container für die Beförderung in loser Schüttung, die gefährliche Güter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 enthalten haben, müssen mit den gleichen Kennzeichen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand.
Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4
5.1.3.2 Container, Tanks, Großpackmittel (IBC) sowie andere Verpackungen und Umverpackungen, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, es sei denn, diese wurden unter 0,4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität und unter 0,04 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler dekontaminiert.
5.1.4 Zusammenpackung
Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden.
5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
5.1.5.1 Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung
5.1.5.1.1 Allgemeines
Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks ist unter bestimmten Umständen auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung (Absätze 5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3) erforderlich. Unter bestimmten Umständen ist es auch erforderlich, die zuständigen Behörden über eine Beförderung zu benachrichtigen (Absatz 5.1.5.1.4).
5.1.5.1.2 Beförderungsgenehmigung
Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:
Eine zuständige Behörde kann durch eine besondere Bestimmung in ihrer Bauartzulassung (siehe Absatz 5.1.5.2.1) die Beförderung in oder durch ihren Staat ohne Beförderungsgenehmigung genehmigen.
5.1.5.1.3 Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung 22a
Eine zuständige Behörde darf Vorschriften genehmigen, nach denen Sendungen, die nicht allen anwendbaren Vorschriften des ADR entsprechen, mit einer Sondervereinbarung befördert werden dürfen (siehe Abschnitt 1.7.4)
5.1.5.1.4 Benachrichtigungen
Eine Benachrichtigung der zuständigen Behörden ist in folgenden Fällen vorgeschrieben.
5.1.5.2 Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde
5.1.5.2.1 22a Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:
Durch das Zulassungs-/Genehmigungszeugnis wird bescheinigt, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt sind; bei Zulassungen für die Bauart wird im Zulassungszeugnis der Bauart ein Kennzeichen zugeteilt.
Das Zulassungszeugnis für Versandstückmuster und das Genehmigungszeugnis für die Beförderung dürfen in einem Zeugnis zusammengefasst werden.
Die Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse und die Anträge auf Zulassung/Genehmigung müssen den Vorschriften des Abschnitts 6.4.23 entsprechen.
5.1.5.2.2 Der Absender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein.
5.1.5.2.3 Für Versandstückmuster, für die die Ausstellung eines Zulassungszeugnisses durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist, muss der Absender auf Anfrage für die Überprüfung durch die zuständige Behörde Aufzeichnungen, die die Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachweisen, zur Verfügung stellen.
5.1.5.3 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
5.1.5.3.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
Tabelle 5.1.5.3.1: Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I- und SCO-III-Gegenstände
Fläche der Ladung a | Multiplikationsfaktor |
Fläche der Ladung < 1 m2
1 m2 < Fläche der Ladung < 5 m2 5 m2 < Fläche der Ladung < 20 m2 20 m2 < Fläche der Ladung | 1
2 3 10 |
a) Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung. |
5.1.5.3.2 Die Transportkennzahl für jede starre Umverpackung, jeden Container oder [jedes Fahrzeug]{jeden Wagen} wird durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke bestimmt. Bei einer Beförderung von einem einzigen Absender darf der Absender die Transportkennzahl durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmen.
Die Transportkennzahl einer nicht starren Umverpackung darf nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke bestimmt werden.
5.1.5.3.3 Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem [Fahrzeug] {Wagen} anzuwenden.
5.1.5.3.4 Versandstücke, Umverpackungen und Container sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle 5.1.5.3.4 festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen:
Tabelle 5.1.5.3.4: Kategorien der Versandstücke, Umverpackungen und Container
Bedingungen | Kategorie | |
Transportkennzahl (TI) | höchste Dosisleistung an jedem Punkt einer Außenfläche | |
0a | nicht größer als 0,005 mSv/h | I-WEISS |
größer als 0, aber nicht größer als 1 a | größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h | II-GELB |
größer als 1, aber nicht größer als 10 | größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h | III-GELB |
größer als 10 | größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/h | III-GELB b |
a) Ist die gemessene Transportkennzahl nicht größer als 0,05, darf ihr Wert entsprechend Absatz 5.1.5.3.1c) gleich Null gesetzt werden. b) Ist mit Ausnahme von Containern (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift [CV 33] {CW 33} (3.3) Tabelle D) außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern. |
5.1.5.3.5 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die vorgeschriebene Zuordnung zu den Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.1.5.4 Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7
5.1.5.4.1 Freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 müssen auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit:
5.1.5.4.2 Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7, mit der Ausnahme, dass
5.1.5.4.3 Die Vorschriften der Absätze 5.2.1.7.8 und 5.2.2.1.11.5 sind, sofern zutreffend, anwendbar.
5.1.5.5 Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung
Bem.
Gegenstand | UN- Num- mer | Zulassung / Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich | Benach- richtigung der zustandigen Behörden des Ursprungs- landes und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durch den Absender a) | Verweis | |
Ursprungs- land | berührte Staaten a) | ||||
Berechnung von nicht aufgelisteten A1- und A2-Werten | - | Ja | Ja | Nein | 2.2.7.2.2.2 a), 5.1.5.2.1 d) |
Freigestellte Versandstücke | 2908, 2909, 2910, 2911 | - | |||
- Versandstückmuster | Nein | Nein | Nein | ||
- Beförderung | Nein | Nein | Nein | ||
LSA-Stoffe b) und SCO-Gegenstände b) /Industrieversandstücke Typ 1, 2 oder 3, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt | 2912 2913 3321 3322 | - | |||
- Versandstückmuster | Nein | Nein | Nein | ||
- Beförderung | Nein | Nein | Nein | ||
Typ A-Versandstücke b), nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt | 2915 3332 | - | |||
- Versandstückmuster | Nein | Nein | Nein | ||
- Beförderung | Nein | Nein | Nein | ||
Typ B(U)-Versandstücke b), nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt | 2916 | 5.1.5.1.4b), 5.1.5.2.1a), 6.4.22.2 | |||
- Versandstückmuster | Ja | Nein | siehe Bem. 1 | ||
- Beförderung | Nein | Nein | siehe Bem. 2 | ||
Typ B(M)-Versandstücke b), nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt | 2917 | 5.1.5.1.4b), 5.1.5.2.1a), 5.1.5.1.2, 6.4.22.3 | |||
- Versandstückmuster | Ja | Ja | Nein | ||
- Beförderung | siehe Bem. 3 | siehe Bem. 3 | Ja | ||
Typ C-Versandstücke b), nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt | 3323 | 5.1.5.1.4b), 5.1.5.2.1a), 6.4.22.2 | |||
- Versandstückmuster | Ja | Nein | siehe Bem. 1 | ||
- Beförderung | Nein | Nein | siehe Bem. 2 | ||
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten | 2977; 3324; 3325; 3326; 3327; 3328; 3329; 3330; 3331; 3333 | 5.1.5.2.1a), 5.1.5.1.2, 6.4.22.4 | |||
- Versandstückmuster | Ja c) | Ja c) | Nein | ||
- Beförderung: - - Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen nicht größer als 50 | Nein d) | Nein d) | siehe Bem. 2 | ||
- - Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen nicht größer als 50 | Ja | Ja | siehe Bem. 2 | ||
Radioaktive Stoffe in besonderer Form | 1.6.6.4, 5.1.5.2.1a), 6.4.22.5 | ||||
- Baumuster | - | Ja | Nein | Nein | |
- Beförderung | siehe Bem. 4 | siehe Bem. 4 | siehe Bem. 4 | siehe Bem. 4 | |
gering dispergierbare radioaktive Stoffe | 5.1.5.2.1a), 6.4.22.5 | ||||
- Baumuster | - | Ja | Nein | Nein | |
- Beförderung | siehe Bem. 4 | siehe Bem. 4 | siehe Bem. 4 | siehe Bem. 4 | |
Versandstücke, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten | 5.1.5.2.1a), 6.4.22.1 | ||||
- Baumuster | - | Ja | Nein | Nein | |
- Beförderung | siehe Bem. 4 | siehe Bem. 4 | siehe Bem. 4 | siehe Bem. 4 | |
Sondervereinbarung | 2919, 3331 | 1.7.4.2, 5.1.5.2.1b), 5.1.5.1.4 b) | |||
- Beförderung | Ja | Ja | Ja | ||
zugelassene Versandstückmuster, die Übergangsvorschriften unterliegen | siehe Abschnitt 1.6.6 | siehe Abschnitt 1.6.6 | siehe Bem. 1 | 1.6.6.2, 5.1.5.1.4b), 5.1.5.2.1a) 5.1.5.1.2 6.4.22.9 | |
alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten | - | Ja | Ja | Nein | 5.1.5.2.1 e), 6.4.22.7 |
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte spaltbare Stoffe | - | Ja | Ja | Nein | 5.1.5.2.1 a) iii), 6.4.22.6 |
a) Staaten, von denen aus, durch die oder in die die Sendung befördert wird. b) Besteht der radioaktive Inhalt aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, nicht freigestellt sind, so gelten die Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (siehe Abschnitt 6.4.11). c) Für Versandstückmuster für spaltbare Stoffe kann auch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erforderlich sein. d) Für die Beförderung kann jedoch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erforderlich sein. |
Kapitel 5.2 RSEB
Kennzeichnung und Bezettelung
5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken
5.2.1.1 Sofern im ADR/RID nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben ≪UN≫ vorangestellt werden, zu versehen. Die UN-Nummer und die Buchstaben ≪UN≫ müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist das Kennzeichen auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen.
5.2.1.2 Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen müssen:
5.2.1.3 RSEB Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäße sind zusätzlich mit dem Kennzeichen ≪BERGUNG≫ zu versehen. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "BERGUNG" muss mindestens 12 mm sein.
5.2.1.4 Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum vonmehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichen zu versehen.
5.2.1.5 Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1
Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmten offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein. Dieses Kennzeichen muss gut lesbar und unauslöschbar in einer oder mehreren Sprachen angegeben sein, wobei eine dieser Sprachen Französisch, Deutsch oder Englisch sein muss, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
{Bei militärischen Sendungen im Sinne des Abschnitts 1.5.2, die als geschlossene Ladung befördert werden, dürfen die Versandstücke anstelle der offiziellen Benennung für die Beförderung mit den von der zuständigen militärischen Behörde vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen sein.}
5.2.1.6 Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 2 22a
Auf den wiederbefüllbaren Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:
Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem am Gefäß befestigten dauerhaften Schild oder Zettel oder durch ein haftendes und deutlich sichtbares Kennzeichen, z.B. durch Lackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein.
Bem.
- Siehe auch Unterabschnitt 6.2.2.7.
- Für nicht wiederbefüllbare Gefäße siehe Unterabschnitt 6.2.2.8.
5.2.1.7 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen
5.2.1.7.1 Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen. Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen, es sei denn, diese Kennzeichen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar.
5.2.1.7.2 Mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke ist jedes Versandstück auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der UN-Nummer, der die Buchstaben ≪UN≫ vorangestellt werden, und der offiziellen Benennung für die Beförderung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung freigestellter Versandstücke muss dem Absatz 5.1.5.4.1 entsprechen.
5.2.1.7.3 Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe der zulässigen Bruttomasse zu kennzeichnen.
5.2.1.7.4 Jedes Versandstück, das
5.2.1.7.5 Jedes Versandstück, das einer Bauart entspricht, die nach einem oder mehrerender Absätze und Unterabschnitte 1.6.6.2.1, 5.1.5.2.1, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4 und 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 zugelassen sind, ist auf der Außenseite des Versandstücks deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
5.2.1.7.6 Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite des äußersten feuer- und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten Strahlensymbol durch Einstanzen, Prägen oder anderen feuer- und wasserbeständigen Verfahren zu kennzeichnen.
Strahlensymbol. Für die Proportionen gilt ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muss mindestens 4 mm betragen. Jedes Kennzeichen auf dem Versandstück, das in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Absätze 5.2.1.7.4 a) und b) und 5.2.1.7.5 c) in Bezug auf die Art des Versandstücks angebracht wurde und sich nicht auf die der Sendung zugeordnete UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung bezieht, muss entfernt oder abgedeckt werden. |
5.2.1.7.7 Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterialien enthalten sind und unter ausschließlicher Verwendung gemäß Absatz 4.1.9.2.4 befördert werden, darf die Außenseite dieser Behälter oder Verpackungsmaterialien mit dem Kennzeichen ≪RADIOACTIVE LSA-I≫ bzw. ≪RADIOACTIVE SCO-I≫ versehen sein.
5.2.1.7.8 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.2.1.8 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen
5.2.1.8.1 Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, sofern diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieser zusammengesetzten Verpackungen
5.2.1.8.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.8.3 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen.
Abbildung 5.2.1.8.3
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bem. Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken.
5.2.1.9 RSEB Kennzeichen für Lithiumbatterien
5.2.1.9.1Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
5.2.1.9.2 Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben ≪UN≫ vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. ≪UN 3090≫ für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien oder ≪UN 3480≫ für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Lithiumzellen oder -batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben ≪UN≫ vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. ≪UN 3091≫ bzw. ≪UN 3481≫. Wenn ein Versandstück Lithiumzellen oder -batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.
Kennzeichen für Lithiumbatterien
* Platz für die UN-Nummer(n)
(...)
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks oder Quadrats mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm in der Breite und 100 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der UN-Nummer für Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterien oder -Zellen) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.1.10 Ausrichtungspfeile
5.2.1.10.1 22a Sofern in Absatz 5.2.1.10.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
Abbildung 5.2.1.10.1.1 | Abbildung 5.2.1.10.1.2 | |
oder |
Zwei schwarze oder rote Pfeile
auf weißem oder ausreichend kontrastierendem Grund.
Der rechteckige Rahmen ist optional.
Die Proportionen aller charakteristischen Merkmale müssen den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.1.10.2 22a Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
5.2.1.10.3 Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
5.2.2 Bezettelung von Versandstücken
{Bem. Für Zwecke der Bezettelung gelten Kleincontainer als Versandstücke.}
5.2.2.1 Bezettelungsvorschriften
5.2.2.1.1 Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5 angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgesehen ist.
5.2.2.1.2 Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrkennzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen.
5.2.2.1.3 bis 5.2.2.1.5 (bleibt offen)
5.2.2.1.6 Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel
Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein Gefahrzettel nicht auf zufrieden stellende Weise angebracht werden kann, darf dieser durch eine Schnur oder durch ein anderes geeignetes Mittel fest mit dem Versandstück verbunden werden.
5.2.2.1.7 Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum vonmehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen.
5.2.2.1.8 [bleibt offen]{Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff bei der Beförderung als militärische Sendungen
Bei der Beförderung militärischer Sendungen im Sinne des Abschnitts 1.5.2 als geschlossene Ladung müssen die Versandstücke nicht mit den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln versehen sein, vorausgesetzt, die in Abschnitt 7.5.2 vorgeschriebenen Zusammenladeverbote werden auf Grund der Angabe im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.2.1 f) beachtet.}
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