umwelt-online: ADR/RID Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks (3)
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4.1.7 Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1
4.1.7.0.1 Bei organischen Peroxiden müssen alle Gefäße ≪wirksam verschlossen≫ sein. Wenn in einem Versandstück durch die Entwicklung von Gas ein bedeutender Innendruck entstehen kann, darf eine Lüftungseinrichtung angebracht werden, vorausgesetzt, das ausströmende Gas stellt keine Gefahr dar; andernfalls ist der Füllungsgrad zu begrenzen. Lüftungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass kein flüssiger Stoff entweichen kann, wenn sich das Versandstück in aufrechter Position befindet, und müssen das Eindringen von Verunreinigungen verhindern. Die Außenverpackung muss, soweit vorhanden, so ausgelegt sein, dass sie die Funktion der Lüftungseinrichtung nicht beeinträchtigt.
4.1.7.1 Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC))
4.1.7.1.1 Verpackungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe müssen den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen und dessen Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen.
4.1.7.1.2 Die Verpackungsmethoden für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe sind in der Verpackungsanweisung P 520 aufgeführt und werden mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen stellen die für die Versandstücke zugelassenen Höchstmengen dar.
4.1.7.1.3 Für alle bereits zugeordneten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe sind die anzuwendenden Verpackungsmethoden in den Tabellen der Unterabschnitte 2.2.41.4 und 2.2.52.4 aufgeführt.
4.1.7.1.4 Für neue organische Peroxide, neue selbstzersetzliche Stoffe oder neue Zubereitungen von bereits zugeordneten organischen Peroxiden oder von bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffen ist die geeignete Verpackungsmethode wie folgt zu bestimmen:
4.1.7.2 Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
4.1.7.2.1 Die bereits zugeordneten organischen Peroxide, die in Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt sind, dürfen in Großpackmitteln (IBC) gemäß dieser Verpackungsanweisung befördert werden. Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen und dessen Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen.
4.1.7.2.2 Die anderen organischen Peroxide und die selbstzersetzlichen Stoffe des Typs F dürfen in Großpackmitteln (IBC) unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen bestätigt, dass eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen Folgendes ermöglichen:
Ist das Ursprungsland [keine Vertragspartei des ADR]{kein RID-Vertragsstaat des COTF}, so müssen diese Bedingungen von der zuständigen Behörde [der] {des} ersten von der Sendung berührten [Vertragspartei des ADR] {RID-Vertragsstaates des COTF} anerkannt werden.
4.1.7.2.3 Selbstbeschleunigende Zersetzung und Feuereinwirkung sind als Notfälle zu berücksichtigen. Um ein explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8 angegebenen Formel, entwickelt werden.
4.1.8 Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2
4.1.8.1 Der Absender von ansteckungsgefährlichen Stoffen muss sicherstellen, dass die Versandstücke so vorbereitet sind, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und keine Gefahr für Personen oder Tiere während der Beförderung darstellen.
4.1.8.2 Die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 und die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1 bis 4.1.1.17, ausgenommen Unterabschnitte 4.1.1.10 bis 4.1.1.12 und 4.1.1.15, gelten für Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen. Flüssige Stoffe dürfen jedoch nur in Verpackungen eingefüllt werden, die gegenüber einem Innendruck, der sich unter normalen Beförderungsbedingungen entwickeln kann, ausreichend fest sind.
4.1.8.3 Eine detaillierte Auflistung des Inhalts muss zwischen der zweiten Verpackung und der Außenverpackung enthalten sein. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch unter dem Verdacht stehen, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A entsprechen, muss im Dokument innerhalb der Außenverpackung der Wortlaut "Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A" nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden.
4.1.8.4 Bevor eine leere Verpackung dem Absender zurückgesandt oder an einen anderen Empfänger versandt wird, muss sie desinfiziert oder sterilisiert werden, um jede Gefahr auszuschließen; Bezettelungen und Kennzeichen, die darauf hinweisen, dass die Verpackung ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten hat, müssen entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
4.1.8.5 Sofern eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt ist, sind folgende Abweichungen für die Primärgefäße, die in eine Sekundärverpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne dass das gesamte Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muss:
4.1.8.6 Die Unterabschnitte 4.1.8.1 bis 4.1.8.5 gelten nur für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900). Sie gelten weder für UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650) noch für UN 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G., oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G., oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.
4.1.8.7 RSEB Für die Beförderung tierischer Stoffe dürfen Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die nicht ausdrücklich durch die anwendbaren Verpackungsanweisungen zugelassen sind, nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet werden, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes [3] {3} hat dies im Einzelnen zugelassen und folgende Voraussetzungen werden erfüllt:
4.1.9 Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen
4.1.9.1 Allgemeines
4.1.9.1.1 Radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke müssen den Vorschriften des Kapitels 6.4 entsprechen. Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in den Absätzen 2.2.7.2.2, 2.2.7.2.4.1, 2.2.7.2.4.4, 2.2.7.2.4.5, 2.2.7.2.4.6, in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 336 und in Unterabschnitt 4.1.9.3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
Die vom ADR/RID erfassten Typen von Versandstücken für radioaktive Stoffe sind:
Versandstücke, die spaltbare Stoffe oder Uranhexafluorid enthalten, unterliegen zusätzlichen Vorschriften.
4.1.9.1.2 Die nicht festhaftende Kontamination an den Außenseiten eines Versandstückes muss so gering wie möglich sein und darf unter Routinebeförderungsbedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Diese Grenzwerte sind anwendbar, wenn sie über eine Fläche von 300 cm2 jedes Teils der Oberfläche gemittelt werden.
4.1.9.1.3 Außer Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück keine anderen Gegenstände enthalten. Die Wechselwirkung zwischen diesen Gegenständen und dem Versandstück darf unter den für das Baumuster anwendbaren Beförderungsbedingungen die Sicherheit des Versandstückes nicht verringern.
4.1.9.1.4 22a Sofern in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift [CV 33] {CW 33} nichts anderes vorgeschrieben ist, darf die Höhe der nicht festhaftenden Kontamination an den Außen- und Innenseiten einer Umverpackung, eines Containers (...) oder eines [Fahrzeugs] {Wagens}die in Absatz 4.1.9.1.2 aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Diese Vorschrift gilt nicht für die inneren Oberflächen von Containern, die als Verpackungen verwendet werden, unabhängig davon, ob diese beladen oder leer sind.
4.1.9.1.5 Bei radioaktiven Stoffen mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese Eigenschaften bei der Auslegung des Versandstücks berücksichtigt werden. Radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr, die in Versandstücken verpackt sind, für die keine Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, müssen in Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Tanks oder Schüttgut-Containern befördert werden, die vollständig dem jeweils zutreffenden Kapitel des Teils 6 sowie der für diese Nebengefahr anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1, 4.2 oder 4.3 entsprechen.
4.1.9.1.6 Bevor eine Verpackung erstmalig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wird, ist zu bestätigen, dass sie in Übereinstimmung mit den Bauartspezifikationen hergestellt wurde, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADR/RID und eines eventuell anwendbaren Zulassungszeugnisses sicherzustellen. Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:
4.1.9.1.7 Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass das Versandstück
4.1.9.1.8 Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vorschriften des [ADR]{RID} und in den anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind. Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:
4.1.9.1.9 Der Absender muss auch eine Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstückes und anderer Vorbereitungen für die Beförderung haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vornimmt.
4.1.9.1.10 Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf weder die Transportkennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 10 noch die Kritikalitätssicherheitskennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 50 überschreiten.
4.1.9.1.11 Mit Ausnahme von Versandstücken oder Umverpackungen, die unter ausschließlicher Verwendung gemäß Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift [CV 33]{CW 33} (3.5) a) befördert werden, darf die höchste Dosisleistung an keinem Punkt der Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umverpackung 2 mSv/h überschreiten.
4.1.9.1.12 Die höchste Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines unter ausschließlicher Verwendung beförderten Versandstücks oder einer unter ausschließlicher Verwendung beförderten Umverpackung 10 mSv/h überschreiten.
4.1.9.2 Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-Gegenstände)
4.1.9.2.1 Die Menge der LSA-Stoffe oder der SCO-Gegenstände in einem Typ IP-1-Versandstück, Typ IP-2-Versandstück, Typ IP-3-Versandstück oder Gegenstand oder gegebenenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen ist so zu beschränken, dass die äußere Dosisleistung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten Stoff oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht überschreitet.
4.1.9.2.2 Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, sofern diese nicht gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift[CV 33]{CW 33} Absätze (4.1) und (4.2) eingehalten werden.
4.1.9.2.3 Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen die anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 eingehalten werden.
4.1.9.2.4 LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in den Gruppen LSA-I, SCO-I und SCO-III dürfen unter folgenden Bedingungen unverpackt befördert werden:
4.1.9.2.5 LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände sind, sofern in Absatz 4.1.9.2.4 nichts anderes bestimmt ist, gemäß nachstehender Tabelle zu verpacken.
Tabelle 4.1.9.2.5 Vorschriften für Industrieversandstücke, die LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände enthalten
Radioaktiver Inhalt | Typ des Industrieversandstücks | |
ausschließliche Verwendung | nicht unter ausschließlicher Verwendung | |
LSA-I | ||
fest a | Typ IP-1 | Typ IP-1 |
flüssig | Typ IP-1 | Typ IP-2 |
LSA-II | ||
fest | Typ IP-2 | Typ IP-2 |
flüssig und gasförmig | Typ IP-2 | Typ IP-3 |
LSA-III | Typ IP-2 | Typ IP-3 |
SCO-I a | Typ IP-1 | Typ IP-1 |
SCO-II | Typ IP-2 | Typ IP-2 |
a) Unter den Bedingungen des Absatzes 4.1.9.2.4 dürfen LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände unverpackt befördert werden. |
4.1.9.3 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Der Inhalt von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, muss entweder dem direkt im ADR/RID oder im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster festgelegten Inhalt entsprechen.
4.1.10 Sondervorschriften für die Zusammenpackung
4.1.10.1 Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels sind erfüllt.
Bem.
- Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
- Für radioaktive Stoffe siehe Abschnitt 4.1.9.
4.1.10.2 Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.
4.1.10.3 Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.
4.1.10.4 Folgende Sondervorschriften sind, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 9b bei einer Eintragung angegeben sind, für die Zusammenpackung der dieser Eintragung zugeordneten Güter mit anderen Gütern in einem Versandstück anwendbar:
MP 1 | Darf nur mit einem Gut desselben Typs und derselben Verträglichkeitsgruppe zusammengepackt werden. | |
MP 2 | Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden. | |
MP 3 | Nur die Zusammenpackung von UN-Nummer 1873 und UN-Nummer 1802 ist zugelassen. | |
MP 4 | Darf weder mit Gütern der übrigen Klassen noch mit Gütern, die den Vorschriften des ADR/RID nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Ist dieses organische Peroxid jedoch ein Härter oder Mehrkomponentensystem für Stoffe der Klasse 3, ist eine Zusammenpackung mit diesen Stoffen der Klasse 3 zugelassen. | |
MP 5 | Die Stoffe der UN-Nummern 2814 und 2900 dürfen in einer zusammengesetzten Verpackung nach Verpackungsanweisung P 620 zusammengepackt werden. Sie dürfen nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden; dies gilt nicht für UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B, der nach Verpackungsanweisung P 650 verpackt ist, oder für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z.B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff. | |
MP 6 | Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z.B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff. | |
MP 7 | Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. | |
MP 8 | Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. | |
MP 9 | Darf mit
in einer für zusammengesetzte Verpackungen des Unterabschnitts 6.1.4.21 vorgesehenen Außenverpackung zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. | |
MP 10 | Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. | |
MP 11 | Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. | |
MP 12 | Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 45 kg; bei Verwendung einer Kiste aus Pappe darf das Versandstück nicht schwerer sein als 27 kg. | |
MP 13 | Darf in Mengen von höchstens 3 kg je Innenverpackung und Versandstück
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. | |
MP 14 | Darf in Mengen von höchstens 6 kg je Innenverpackung
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. | |
MP 15 | Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. | |
MP 16 | (bleibt offen) | |
MP 17 | Darf in Mengen von höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. | |
MP 18 | Darf in Mengen von höchstens 0,5 kg je Innenverpackung und 1 kg je Versandstück
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. | |
MP 19 | Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung
in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. | |
MP 20 | Darf mit Stoffen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, es sei denn, dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen. Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR/RID nicht unterliegen, zusammengepackt werden. | |
MP 21 | Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen
Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR/RID nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b). | |
MP 22 | Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen
Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR/RID nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b). | |
MP 23 | Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden.
Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen
Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR/RID nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b). | |
MP 24 | Darf mit Gütern der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten UN-Nummern unter folgenden Bedingungen in einem Versandstück zusammengepackt werden:
Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b). |
UN- Nr. | 0012 | 0014 | 0027 | 0028 | 0044 | 0054 | 0160 | 0161 | 0186 | 0191 | 0194 | 0195 | 0197 | 0238 | 0240 | 0312 | 0333 | 0334 | 0335 | 0336 | 0337 | 0373 | 0405 | 0428 | 0429 | 0430 | 0431 | 0432 | 0505 | 0506 | 0507 | 0509 |
0012 | A | |||||||||||||||||||||||||||||||
0014 | A | |||||||||||||||||||||||||||||||
0027 | B | B | B | B | B | |||||||||||||||||||||||||||
0028 | B | B | B | B | B | |||||||||||||||||||||||||||
0044 | B | B | B | B | B | |||||||||||||||||||||||||||
0054 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0160 | B | B | B | B | B | |||||||||||||||||||||||||||
0161 | B | B | B | B | B | |||||||||||||||||||||||||||
0186 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0191 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0194 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0195 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0197 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0238 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0240 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0312 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0333 | A | A | A | A | ||||||||||||||||||||||||||||
0334 | A | A | A | A | ||||||||||||||||||||||||||||
0335 | A | A | A | A | ||||||||||||||||||||||||||||
0336 | A | A | A | A | ||||||||||||||||||||||||||||
0337 | A | A | A | A | ||||||||||||||||||||||||||||
0373 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0405 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0428 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0429 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0430 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0431 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0432 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0505 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0506 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0507 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | ||||||||||||||
0509 | B | B | B | B | B |
weiter. |