umwelt-online: ADR/RID Teil 7 Beförderung, Be- und Entladung, Handhabung (3)
zurück |
7.5.11 RSEB Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter
Neben den Vorschriften der Abschnitte [7.5.1 bis7.5.10] {7.5.1bis 7.5.4 und 7.5.8} gelten folgende Sondervorschriften, [sofern diese]{wenn} in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 [bei einer Eintragung angegeben sind:] {ein mit dem Buchstaben ≪CW≫ beginnender alphanummerischer Code angegeben ist:}
[CV 1]{CW 1}
[RSEB
(1) Es ist untersagt,
(2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden.]
{Die Böden der Wagen und Container müssen vor dem Verladen vom Absender gründlich gereinigt werden.
Im Innern des Wagens oder Containers dürfen keine metallenen Gegenstände vorstehen, die nicht zum Wagen oder Container gehören.
Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen oder Container müssen geschlossen gehalten werden.
Die Versandstücke sind in den Wagen oder Containern so zu verladen und zu befestigen, dass sie sich nicht bewegen oder verschieben können. Sie sind gegen Scheuern und Anschlagen jeder Art zu schützen.}
[CV 2] {-}
[(1) Vor dem Beladen ist die Ladefläche des Fahrzeugs oder des Containers gründlich zu reinigen.
(2) Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen und in Containern, die diese Güter befördern, in ihrer Nähe sowie beim Be- und Entladen verboten.]
{(bleibt offen)}
[CV 3] {-}
[Siehe Unterabschnitt 7.5.5.2]
{(bleibt offen)}
[CV 4]{CW 4}
Die Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nur als geschlossene Ladung befördert werden.
[CV 5 - 8 ] {CW 5 - 8}
(bleibt offen)
[CV 9]{CW 9}
Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden.
[Die Gefäße sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.]
Die Flaschen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 müssen parallel oder quer zur Längsachse des [Fahrzeugs] {Wagens} oder Containers gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse verladen werden.
Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur [Fahrzeugmitte] {Wagenmitte} oder Containermitte zeigen müssen.
Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.
Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben können.
{Rollbare Gefäße müssen mit ihrer Längsseite parallel zu den Längsseiten des Wagens oder Containers gelagert und gegen Bewegung gesichert werden.}
[CV 11] {CW 11}
Die Gefäße müssen immer in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und sie müssen gegen jede mögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.
[CV 12] {CW 12}
Wenn die Gegenstände auf Paletten verladen sind und die Paletten gestapelt werden, muss jede Palettenlage gleichmäßig auf der darunter liegenden verteilt sein, wenn nötig durch Einlegen eines Materials von genügender Festigkeit.
[CV 13] {CW 13}
Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem [Fahrzeug] {Wagen} oder Container verschüttet wurden, so darf dieses/dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben [Fahrzeug]{Wagen} oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen.
[CV 14] {-}
[Die Güter müssen während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung und Wärmeentwicklung geschützt sein.
Die Versandstücke dürfen nur an kühlen und gut belüfteten Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.]
{(bleibt offen)}
[CV 15] {-}
Siehe Unterabschnitt 7.5.5.3]
{(bleibt offen)}
[(bleibt offen)]
{CW 16}
{Sendungen von UN 1749 Chlortrifluorid mit einer Bruttomasse von mehr als 500 kg dürfen nur als geschlossene Ladung und als solche nur bis zu einer Masse von 5.000 kg je Wagen oder Großcontainer befördert werden.}
[(bleibt offen)]
{CW 17}
{Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse, bei denen eine bestimmte Umgebungstemperatur einzuhalten ist, dürfen nur als geschlossene Ladung befördert werden. Die Beförderungsbedingungen sind zwischen Absender und Beförderer zu vereinbaren.}
[(bleibt offen)]
{CW 18}
{Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind.}
[CV 19]{CW 19}
(bleibt offen)
[CV 20]{-}
[Die Vorschriften des Kapitels 5.3 und die Absätze 7.1.7.4.7 und 7.1.7.4.8 sowie die Sondervorschrift V 1 des Kapitels 7.2 gelten nicht, vorausgesetzt, der Stoff ist gemäß der jeweils vorgeschriebenen Verpackungsmethode OP1 oder OP2 des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 verpackt und die Gesamtmenge der Stoffe, für die diese Abweichung angewendet wird, beträgt je Beförderungseinheit nicht mehr als 10 kg.]
[Vor der Beladung ist die Beförderungseinheit einer sorgfältigen Inspektion zu unterziehen.
Vor der Beförderung ist der Beförderer in Kenntnis zu setzen über:
Im Falle einer Temperaturkontrolle nach den in Absatz 7.1.7.4.5 b) oder d) beschriebenen Verfahren ist eine ausreichende Menge nicht entzündbarer Kühlmittel (z.B. flüssiger Stickstoff oder Trockeneis), einschließlich eines angemessenen Zuschlags für eventuelle Verzögerungen, mitzuführen, sofern nicht eine Nachschubmöglichkeit sichergestellt ist.
Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind.
Die vorgeschriebene Kontrolltemperatur muss während des ganzen Beförderungsvorgangs, einschließlich des Be- und Entladens sowie eventueller Zwischenhalte, eingehalten werden.]
{Die Wagen und Großcontainer müssen vor dem Beladen gründlich gereinigt werden.}
Die Versandstücke müssen so verladen werden, dass eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine gleichmäßige Temperatur der Ladung gewährleistet.
[Wenn der Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers 5.000 kg entzündbarer fester Stoffe, polymerisierender Stoffe und/oder organischer Peroxide überschreitet, muss die Ladung in Stapel von höchstens 5.000 kg mit Luftzwischenräumen von mindestens 0,05 m unterteilt werden.]
{Falls in einem Wagen oder Großcontainer mehr als 5.000 kg dieser Stoffe verladen sind, muss die Ladung in Stapel von nicht mehr als 5.000 kg unterteilt werden, wobei Luftzwischenräume von mindestens 0,05 m einzuhalten sind.
Die Versandstücke müssen gegen Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.}
[CV 23]{CW 23}
Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen.
[CV 24]{CW 24}
Vor der Beladung sind die [Fahrzeuge] {Wagens} und Container gründlich zu reinigen und insbesondere von allen entzündbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) zu säubern.
Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke zu verwenden.
[(1) Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind.
(2) Wenn Versandstücke bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 15 °C oder gekühlt zu befördern sind, muss diese Temperatur während des Umladens oder der Zwischenlagerung eingehalten werden.
(3) Die Versandstücke dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden]
[CV 26]{CW 26}
Die Holzteile des [Fahrzeugs]{Wagens} oder Containers, die mit diesen Stoffen in Berührung gekommen sind, müssen entfernt und verbrannt werden.
[(1) Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind.
(2) Wenn die Versandstücke gekühlt zu befördern sind, muss die Aufrechterhaltung der Kühlkette während des Umladens oder der Zwischenlagerung sichergestellt werden.
(3) Die Versandstücke dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.]
[CV 28]{CW 28}
Siehe Abschnitt 7.5.4.
[(bleibt offen)]
{CW 29}
{Die Versandstücke müssen aufrecht stehen.}
[(bleibt offen)]
{CW 30}
{(gestrichen)}
[CV 31] [(bleibt offen)]
{CW 31}
Wagen oder Großcontainer, in denen Stoffe dieser Klasse als geschlossene Ladung befördert wurden, oder Kleincontainer, in denen diese Stoffe befördert wurden, müssen nach der Entladung auf Reste der Ladung geprüft werden.}
[CV 32]{CW 32}
(bleibt offen)
[CV 33]{CW 33}
Bem.
(1) Trennung
(1.1) Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks, die radioaktive Stoffe enthalten, und unverpackte radioaktive Stoffe sind während der Beförderung getrennt zu halten:
Tabelle A: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Personen
Summe der Transportkenn- zahlen nicht größer als | Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden) | |||
Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat | regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche | |||
50 | 250 | 50 | 250 | |
Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist | ||||
2 | 1 | 3 | 0,5 | 1 |
4 | 1,5 | 4 | 0,5 | 1,5 |
8 | 2,5 | 6 | 1,0 | 2,5 |
12 | 3 | 7,5 | 1,0 | 3 |
20 | 4 | 9,5 | 1,5 | 4 |
30 | 5 | 12 | 2 | 5 |
40 | 5,5 | 13,5 | 2,5 | 5,5 |
50 | 6,5 | 15,5 | 3 | 6,5 |
Tabelle B: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorien II-GELB oder III-GELB und Sendungen mit der Aufschrift ≪FOTO≫ oder Postsäcken
Gesamtzahl der Versandstücke nicht mehr als | Summe der Transportkennzahlen nicht größer als | Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden | ||||||||
Kategorie | 1 | 2 | 4 | 10 | 24 | 48 | 120 | 240 | ||
GELB-III | GELB-II | Mindestabstand in Metern | ||||||||
0,2 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 1 | 1 | 2 | 3 | ||
0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 1 | 1 | 2 | 3 | 5 | ||
1 | 1 | 0,5 | 0,5 | 1 | 1 | 2 | 3 | 5 | 7 | |
2 | 2 | 0,5 | 1 | 1 | 1,5 | 3 | 4 | 7 | 9 | |
4 | 4 | 1 | 1 | 1,5 | 3 | 4 | 6 | 9 | 13 | |
8 | 8 | 1 | 1,5 | 2 | 4 | 6 | 8 | 13 | 18 | |
1 | 10 | 10 | 1 | 2 | 3 | 4 | 7 | 9 | 14 | 20 |
2 | 20 | 20 | 1,5 | 3 | 4 | 6 | 9 | 13 | 20 | 30 |
3 | 30 | 30 | 2 | 3 | 5 | 7 | 11 | 16 | 25 | 35 |
4 | 40 | 40 | 3 | 4 | 5 | 8 | 13 | 18 | 30 | 40 |
5 | 50 | 50 | 3 | 4 | 6 | 9 | 14 | 20 | 32 | 45 |
(1.2) Versandstücke oder Umverpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Personen besetzten Abteilen {in Reisezugwagen} nicht befördert werden; ausgenommen hiervon sind Abteile, die für Personen mit einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umverpackungen reserviert sind.
[(1.3) Außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung sind in Fahrzeugen, in denen Versandstücke, Umverpackungen oder Container der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Personen zugelassen.]
{(bleibt offen)}
(2) Aktivitätsgrenzwerte
Die Gesamtaktivität darf in einem [Fahrzeug]{Wagen} zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in nachstehender Tabelle C angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Für SCO-III-Gegenstände dürfen die Grenzwerte der nachstehenden Tabelle C überschritten werden, vorausgesetzt, der Beförderungsplan enthält Vorkehrungen, die während der Beförderung zu ergreifen sind, um ein allgemeines Sicherheitsniveau zu erreichen, das mindestens dem gleichwertig ist, das gegeben wäre, wenn die Grenzwerte eingehalten worden wären.
Tabelle C: Aktivitätsgrenzwerte je [Fahrzeug]{Wagen} für LSA-Stoffe und SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken oder unverpackt
Art des Stoffes oder Gegenstandes | Aktivitätsgrenze für [Fahrzeuge] {Wagen} |
LSA-I | unbegrenzt |
LSA-II und LSA-III nicht brennbare feste Stoffe | unbegrenzt |
LSA-II und LSA-III brennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase | 100 A2 |
SCO | 100 A2 |
(3) Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung
(3.1) Die Sendungen sind sicher zu verstauen.
(3.2) Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umverpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert oder gelagert werden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3.3) Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versandstücken, Umverpackungen und Containern anzuwenden:
Tabelle D: Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container und [Fahrzeug]{Wagen}, die nicht unter ausschließlicher Verwendung stehen
Art des Containers oder [Fahrzeugs]{Wagens} | Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder [Fahrzeug]{Wagen} |
Kleincontainer | 50 |
Großcontainer | 50 |
[Fahrzeug]{Wagen} | 50 |
Tabelle E: Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container und [Fahrzeug]{Wagen}, die spaltbare Stoffe enthalten
Art des Containers oder [Fahrzeugs]{Wagens} | Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen ein einem Container oder [Fahrzeug]{Wagen} | |
nicht unter ausschließlicher Verwendung | unter ausschließlicher Verwendung | |
Kleincontainer | 50 | nicht zutreffend |
Großcontainer | 50 | 100 |
[Fahrzeug]{Wagen} | 50 | 100 |
(3.4) Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendungen mit einer höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
(3.5) Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, folgende Werte nicht überschreiten:
(4) Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung und Zwischenlagerung von spaltbaren Stoffen
(4.1) Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppe ist so zu lagern, dass von anderen derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
(4.2) Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem [Fahrzeug]{Wagen} oder Container in Übereinstimmung mit oben stehender Tabelle E größer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten, oder anderen [Fahrzeugen]{Wagen} mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
(4.3) Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllen, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
(5) Beschädigte oder undichte Versandstücke, kontaminierte Verpackungen
(5.1) Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Versandstück beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifizierte Person so schnell wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Abschätzung muss sich auf das Versandstück, [das Fahrzeug]{den Wagen}, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen mit dem [Fahrzeug] {Wagen}beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und zu verringern.
(5.2) Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind.
(5.3) Regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete [Fahrzeuge]{Wagen} und Ausrüstungen sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden.
(5.4) Sofern in Absatz (5.5) nichts anderes vorgesehen ist, müssen alle [Fahrzeuge] {Wagen} oder Ausrüstungen oder Teile davon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h aufweisen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wieder verwendet werden, es sei denn, folgende Vorschriften sind erfüllt:
(5.5) Die für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe unter ausschließlicher Verwendung eingesetzten Container oder [Fahrzeuge] {Wagen}sind von den Vorschriften des Absatzes 4.1.9.1.2 und des vorstehenden Absatzes (5.4) nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur solange ausgenommen, wie es bei dieser speziellen ausschließlichen Verwendung bleibt.
(6) Sonstige Vorschriften
Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
[CV34]{CW 34
Vor der Beförderung der Druckgefäße ist sicherzustellen, dass sich der Druck infolge einer potentiellen Wasserstoffbildung nicht erhöht hat.
[CV35]{CW 35}
Werden Säcke als Einzelverpackungen verwendet, müssen diese angemessen voneinander getrennt werden, um eine Verteilung der Wärme zu ermöglichen.
Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete [Fahrzeuge]{Wagen} oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten [Fahrzeugen]{Wagen} oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, muss ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und [dem Fahrerhaus] {den während der Beförderung zugänglichen Abteilen} verhindert werden und die Ladetüren der [Fahrzeugen]{Wagen} oder Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
"ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN"
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn [das Fahrzeug] {der Wagen} oder Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes [5]{4} gekennzeichnet ist.
[CV 37] {CW 37}
Vor der Verladung müssen diese Nebenprodukte auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden, es sei denn, sie wurden zum Entziehen der Feuchtigkeit kalziniert. [Fahrzeuge]{Wagen} und Container, die eine Ladung in loser Schüttung enthalten, müssen über eine ange messene Belüftung verfügen und während der Beförderung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Die Ladetüren der gedeckten [Fahrzeuge]{Wagen} und der geschlossenen Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
≪ACHTUNG
GESCHLOSSENES UMSCHLIESSUNGSMITTEL
VORSICHTIG ÖFFNEN≫
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
Kapitel 7.6
{Vorschriften für den Versand als Expressgut
Nach Artikel 5 § 1 des Anhanges C des COTIF ist ein gefährliches Gut zur Beförderung als Expressgut nur zugelassen, wenn für dieses Gut in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben ≫CE≪ beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die Bedingungen dieser Sondervorschrift eingehalten werden.
Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 bei einer Eintragung angegeben sind:
CE 1 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg. Die Expressgutsendungen dürfen in Eisenbahnwagen, die gleichzeitig der Personenbeförderung dienen können, nur bis zu einer Höchstmasse von 100 kg je Wagen verladen werden. |
CE 2 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg. |
CE 3 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg. |
CE 4 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 45 Liter dieses Stoffes enthalten und nicht schwerer sein als 50 kg. |
CE 5 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 2 Liter dieses Stoffes enthalten. |
CE 6 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 4 Liter dieses Stoffes enthalten. |
CE 7 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 6 Liter dieses Stoffes enthalten. |
CE 8 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 12 Liter dieses Stoffes enthalten. |
CE 9 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 4 kg dieses Stoffes enthalten. |
CE 10 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 12 kg dieses Stoffes enthalten. |
CE 11 | Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 24 kg dieses Stoffes enthalten. |
CE 12 | Der Stoff muss, wenn er als Expressgut versandt wird, in unzerbrechlichen Gefäßen enthalten sein. Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg. |
CE 13 | Es dürfen nur edelmetallhaltige anorganische Cyanide und deren Gemische als Expressgut versandt werden.
In diesem Fall müssen zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Unterabschnitt 6.1.4.21 verwendet werden.
Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 2 kg des Stoffes enthalten.
Die Beförderung in für Reisende zugänglichen Gepäckwagen oder Gepäckabteilen ist zugelassen, wenn durch geeignete Maßnahmen der Zugriff Unbefugter vermieden wird. |
CE 14 | Es dürfen nur Stoffe als Expressgut versandt werden, bei denen die Einhaltung einer bestimmten Umgebungstemperatur nicht erforderlich ist. In diesem Fall müssen folgende Mengenbegrenzungen eingehalten werden:
|
CE 15 | Bei Expressgut-Versandstücken darf die Summe der auf den Gefahrzetteln angegebenen Transportkennzahlen im Gepäckwagen oder im Gepäckabteil nicht mehr als 10 betragen. Der Beförderer kann bei Versandstücken der Kategorie III-GELB die Zeit der Auflieferung der Sendung bestimmen. Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.} |
Kapitel 7.7
{Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr)
Die Beförderung gefährlicher Güter im Huckepackverkehr in Zügen, in denen gleichzeitig Personen befördert werden, ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden aller von der Beförderung berührten Staaten und unter den von diesen festgelegten Bedingungen möglich.
Bem.
- Einschränkungen im Rahmen privatrechtlicher Beförderungsbedingungen der Beförderer bleiben von diesen Vorschriften unberührt.
- Für Beförderungen im Rahmen der rollenden Landstraße (begleitet oder unbegleitet) (siehe Begriffsbestimmung von ≪Huckepackverkehr≫ in Abschnitt 1.2.1) siehe Unterabschnitt 1.1.4.4.}
ENDE Teil 7 weiter zu Teil 8 |