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250 | Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden.
Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen.
Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat und sofern die Probe folgenden Vorschriften entspricht:
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251 | Die Eintragung UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder UN 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich auf Kästen, Kassetten, usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z.B. für medizinische Zwecke, Analyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden, enthalten.
Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nur gefährliche Güter enthalten,
Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe 4.1.1.6). Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg. Für Zwecke der Beschreibung der gefährlichen Güter im Beförderungsdokument gemäß 5.4.1.4.1 muss die im Beförderungsdokument angegebene Verpackungsgruppe der strengsten Verpackungsgruppe entsprechen, die einem der im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffe zugeordnet ist. Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, muss im Beförderungsdokument keine Verpackungsgruppe angegeben werden. Testsätze oder Ausrüstungen, die auf Fahrzeugen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. Testsätze oder Ausrüstungen in Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nicht die Mengen für begrenzte Mengen bezogen auf die einzelnen Stoffe wie in Spalte 7a der Gefahrgutliste, überschreiten, dürfen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.4 befördert werden. |
252 | Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe und mit einer Konzentration von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn das Ammoniumnitrat unter allen Beförderungsbedingungen gelöst bleibt. |
266 | Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt. |
267 | Sprengstoffe, Typ C, die Chlorate enthalten, müssen von explosiven Stoffen, die Ammoniumnitrat oder andere Ammoniumsalze enthalten, getrennt werden. |
270 | Wässerige Lösungen anorganischer fester Nitrate der Klasse 5.1 entsprechen nicht den Kriterien der Klasse 5.1, wenn die Konzentration der Stoffe in der Lösung bei der geringsten während der Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt. |
271 | Als Phlegmatisierungsmittel dürfen Lactose, Glucose oder ähnliche Mittel verwendet werden, vorausgesetzt, der Stoff enthält mindestens 90 Masse- % Phlegmatisierungsmittel. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil I, Testserie 6 (c), die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen. Gemische mit mindestens 98 Masse- % Phlegmatisierungsmittel unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. Versandstücke, die Gemische mit mindestens 90 Masse- % Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem "GIFTIG" ("TOXIC")-Zusatzgefahrzettel versehen sein. |
272 | Dieser Stoff darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143 bzw. 0150). |
273 | Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein kubisches Volumen von 1 m3 des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten wird. |
274 | Für den Zweck der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstückes muss der richtige technische Name um die technische Benennung ergänzt werden (siehe 3.1.2.8.1). Nur für die UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung ein in Spalte 2 der Gefahrgutliste in Großbuchstaben aufgeführter Name sein, sofern in diesem Namen "N.A.G." nicht enthalten ist und Sondervorschrift 274 nicht zugeordnet ist. Die Bezeichnung, die die gefährlichen Güter am genauesten beschreibt, muss verwendet werden, z.B.: "UN 3082 UMWELTGEFAHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., (FARBE)7"UN 3082 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S., (PAINT)" "UN 3082 UMWELTGEFAHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, NAG., (PARFÜMERIEERZEUGNISSE)"/"UN 3082 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S., (PERFUMERY PRODUCTS)" |
277 | 24 Für Druckgaspackungen oder Gefäße, die giftige Stoffe enthalten, beträgt die begrenzte Menge im Sinne der Freistellungen in Kapitel 3.4. 120 ml. Für alle anderen Druckgaspackungen oder Gefäße beträgt die begrenzte Menge 1000 ml. |
278 | Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Testserien 2 und 6 (c) von Teil I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien an versandfertigen Versandstücken eingestuft und befördert werden (siehe 2.1.3.1). Die zuständige Behörde muss die Verpackungsgruppe auf der Grundlage der Kriterien des Kapitels 2.3 und des für die Prüfreihe 6 (c) verwendeten Verpackungstyps festlegen. |
279 | Anstelle der strikten Anwendung der Einstufungskriterien dieses Codes wurde dieser Stoff auf Grund von Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet. |
280 | Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 (c) von Teil I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes und weder eine Splitterwirkung noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung wesentlich behindern könnten. Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072) |
281 | Die Beförderung von Heu, Stroh und Bhusa ist, wenn nass, feucht oder mit Öl verunreinigt, verboten. Wenn es nicht nass, feucht oder mit Öl verunreinigt ist, unterliegt es den Vorschriften dieses Codes. |
283 | Gegenstände, die ein Gas enthalten und als Stoßdämpfer dienen, einschließlich Stoßenergie absorbierende Einrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt:
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284 | Ein Sauerstoffgenerator, chemisch, der entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe enthält, muss folgenden Bedingungen entsprechen:
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286 | Membranfilter aus Nitrocellulose, die unter diese Eintragung fallen und jeweils eine Masse von höchstens 0,5 g haben, unterliegen den Vorschriften dieses Codes nicht, wenn sie einzeln in einem Gegenstand oder in einem dicht verschlossenen Päckchen enthalten sind. |
288 22 | Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 (c) von Teil I, des Handbuchs Prüfungen und Kriterien an versandfertigen Versandstücken eingestuft und befördert werden (siehe 2.1.3). |
289 | Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, und Sicherheitseinrchtungen, pyrotechnisch, die in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
290 | Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter Klassen oder Unterklassen entspricht, ist der wie folgt zu klassifizieren:
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291 | Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bauteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bauteile müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und das Risiko des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie weniger als 12 kg Gas enthalten. |
293 | Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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294 | Sicherheitszündhölzer und Wachs-"VESTA"-Zündhölzer in Außenverpackungen, bei denen eine Nettomasse von 25 kg nicht überschritten wird, unterliegen nicht anderen Vorschriften dieses Codes (außer der Kennzeichnung), wenn sie in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P407 verpackt sind. |
295 | Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einem Kennzeichen und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung ein entsprechendes Kennzeichen und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind. |
296 | Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie Rettungsinseln oder -flöße, Auftriebshilfen und selbstaufblasende Rutschen.
UN 2990 gilt für selbstaufblasende Rettungsmittel.
UN 3072 gilt für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel.
Rettungsmittel dürfen enthalten:
Rettungsmittel, die in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefährlichen Güter als verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2.2 ohne Zusatzgefahr in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die ausschließlich zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
299 | Sendungen von
nach ISO 8115:1986 unterliegen nicht den Vorschriften diese Codes, wenn sie in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert werden. |
300 | Fischmehl, Fischabfall oder Krillmehl darf nicht befördert werden, wenn die Verladetemperatur 35 °C übersteigt oder 5 °C über der Umgebungstemperatur liegt, wobei der höhere Wert anzusetzen ist. |
301 | Die Eintragung ist nur für Gegenstände wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, die gefährliche Güter als Rückstand enthalten oder für ein nicht trennbares Element einer Maschine oder eines Gerätes anzuwenden. Sie darf nicht für Gegenstände verwendet werden, für die ein technischer Name schon in der Gefahrgutliste aufgeführt ist. Gegenstände, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen nur gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 erlaubt sind (begrenzte Mengen), enthalten. Die Menge der gefährlichen Güter in den Gegenständen darf nicht die Menge, wie sie in Spalte 7a der Gefahrgutliste für jedes gefährliche enthaltene Gut aufgeführt ist, überschreiten. Wenn der Gegenstand mehrere gefährliche Güter enthält, muss jedes gefährliche Gut getrennt eingeschlossen sein, um zu verhindern, dass diese während der Beförderung gefährlich miteinander reagieren (siehe 4.1.1.6). Wenn sichergestellt werden muss, dass flüssige gefährliche Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben, müssen Ausrichtungspfeile gemäß den Vorschriften in 5.2.1.7.1 mindestens auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten angebracht sein, wobei die Pfeile in die richtige Richtung zeigen. |
302 | Begaste Güterbeförderungseinheiten, die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nur den Vorschriften gemäß 5.5.2. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
303 | Die Gefäße müssen der Klasse und gegebenenfalls der Zusatzgefahr des darin enthaltenen Gases oder Gasgemische zugeordnet werden, die nach den Vorschriften des Kapitels 2.2 zu bestimmt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
304 | Diese Eintragung darf nur für die Beförderung nicht aktivierter Batterien verwendet werden, die Kaliumhydroxid, trocken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vor der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
305 | Diese Stoffe unterliegen in Konzentration von höchstens 50 mg/kg nicht den Vorschriften dieses Codes. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
306 | Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempflindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
307 | Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
308 | Eine Stabilisierung des Fischmehls muss durch Zugabe von Ethoxyquin, BHT (Butylhydroxytoluol) oder Tocopherolen (auch verwendet in einer Mischung mit Rosmarinextrakt) während der Herstellung erreicht werden, um eine Selbsterhitzung zu verhindern. Diese Zugabe muss innerhalb von 12 Monaten vor der Beförderung erfolgen. Fischabfall oder Fischmehl muss wenigstens 50 ppm (mg/kg) Ethoxyquin, 100 ppm (mg/kg) BHT oder 250 ppm (mg/kg) tocopherol-basierte Antioxidantien zum Zeitpunkt der Beförderung enthalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
309 | Diese Eintragung gilt für nicht sensibilisierte Emulsionen, Suspensionen und Gele, die sich hauptsächlich aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat und einem Brennstoff zusammensetzen und die für die Herstellung des Sprengstoffs Typ E nach einer zwingenden Vorbehandlung vor der Verwendung bestimmt sind.
Das Gemisch für Emulsionen hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 8 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Emulgator, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden. Das Gemisch für Suspensionen und Gele hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat, 0 bis 5 % Natrium- oder Kaliumperchlorat, 0 bis 17 % Hexaminnitrat oder Monomethylaminnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 15 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Verdickungsmittel, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden. Diese Stoffe müssen die Kriterien fur die Klassifizierung als Ammoniumnitrat-Emulsion, Ammoniumnitrat-Suspension oder Ammoniumnitrat-Gel, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen (ANE) der Prüfreihe 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 erfüllen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
310 | Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P910 in 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP905 in 4.1.4.3 verpackt sind.
Das Beförderungsdokument muss folgenden Vermerk enthalten: "Beförderung nach Sondervorschrift 310". Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P908 in 4.1.4.1 bzw. LP904 in 4.1.4.3 verpackt sein. Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P909 in 4.1.4.1 verpackt sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
311 | Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I unter dieser Eintragung befördert werden. Die Verpackung muss sicherstellen, dass der Prozentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
314 |
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315 | Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse 6.1 verwendet werden, welche den in 2.6.2.2.4.3 beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
316 | Diese Eintragung gilt nur für Calciumhypochlorit, trocken, das in Form nicht krümelnder Tabletten befördert wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
317 16 | "Spaltbar, freigestellt" gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, die gemäß 2.7.2.3.5 ausgenommen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
318 | Für Zwecke der Dokumentation ist der richtige technische Name durch die technische Benennung zu ergänzen (siehe 3.1.2.8). Technische Benennungen müssen auf dem Versandstück nicht angegeben werden. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A und für eine Zuordnung zur UN 2814 oder UN 2900 entsprechen, muss im Beförderungsdokument der Wortlaut "Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A" nach dem richtigen technischen Namen im Beförderungsdokument, jedoch nicht auf der Außenverpackung, angegeben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
319 | Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften dieses Codes. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
321 | Bei diesen Speichersystemen ist immer davon auszugehen, dass sie Wasserstoff enthalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
322 | Diese Güter sind, wenn sie in Form nicht krümelnder Tabletten befördert werden, der Verpackungsgruppe III zugeordnet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
324 | Dieser Stoff muss in Konzentrationen von höchstens 99 % stabilsiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
325 | Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-Nummer 2978 zuzuordnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
326 | Im Falle von Uranhexafluorid, spaltbar, ist der Stoff der UN-Nummer 2977 zuzuordnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
327 | Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß 5.4.1.4.3.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden.
Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.
Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und PP 87 oder Verpackungsanweisung LP200 und L2 verpackt sein.
Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP17 und PP96 oder Verpackungsanweisung LP200 und Sondervorschrift für die Verpackung L2 verpackt sein.
Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen dürfen nicht in geschlossenen Frachtcontainern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit Gasen der Klasse 2.2 befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht diesem Code. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
328 | Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich Brennstoffzellen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt.
Brennstoffzellen-Kartuschen, die in ein Brennstoffzellen-System eingebaut oder Bestandteil eines solchen Systems sind, gelten als Brennstoffzellen in Ausrüstungen.
Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist ein Gegenstand, in dem Brennstoff gespeichert wird, der über ein oder mehrere Ventile in die Brennstoffzelle abgegeben wird, welche die Abgabe von Brennstoff in die Brennstoffzelle steuern.
Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich solche, die in Ausrüstungen enthalten sind, müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird.
Bauarten von Brennstoffzellen-Kartuschen, bei denen flüssige Stoffe als Brennstoffe verwendet werden, müssen einer Innendruckprüfung bei einem Druck von 100 kPa (Überdruck) unterzogen werden, ohne dass es zu einer Undichtheit kommt. Mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und die der Sondervorschrift 339 entsprechen, muss für jede Bauart von Brennstoffzellen-Kartuschen nachgewiesen werden, dass sie einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche in der Ausrichtung, die mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem Versagen des Umschließungssystems führt, standhalten, ohne dass es zu einem Freiwerden des Inhalts kommt. Wenn Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien im Brennstoffzellen-System enthalten sind, muss die Sendung unter dieser Eintragung und unter der jeweils geeigneten Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder UN 3481 LITHIUM-IONENBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN versandt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
332 | Magnesiumnitrat-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
333 | Gemische von Ethanol und Benzin oder Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z.B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
334 | Eine Brennstoffzellen-Kartusche darf einen Aktivator enthalten, vorausgesetzt, dieser ist mit zwei voneinander unabhängigen Vorrichtungen ausgerüstet, die während der Beförderung eine unbeabsichtigte Mischung mit dem Brennstoff verhindern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
335 | Gemische fester Stoffe, die nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen, und umweltgefährdender flüssiger oder fester Stoffe sind der UN-Nummer 3077 zuzuordnen und dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Wenn zum Zeitpunkt des Verladens des Gemisches oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit freie Flüssigkeit sichtbar ist, ist das Gemisch der UN-Nummer 3082 zuzuordnen. Jede Güterbeförderungseinheit muss bei der Verwendung als Schüttgut-Container flüssigkeitsdicht sein. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten umweltgefährdenden flüssigen Stoffes der UN 3082 enthalten, wobei das Päckchen oder der Gegenstand jedoch keine freie Flüssigkeit enthalten darf, oder die weniger als 10 g eines umweltgefährdenden festen Stoffes der UN 3077 enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
338 | Jede Brennstoffzellen-Kartusche, die unter dieser Eintragung befördert wird und für die Aufnahme eines verflüssigten entzündbaren Gases ausgelegt ist, muss folgenden Vorschriften entsprechen:
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339 | Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und unter dieser Eintragung befördert werden, müssen einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 120 ml haben.
Der Druck in der Brennstoffzellen-Kartusche darf bei 55 °C 5 MPa nicht überschreiten. Das Baumuster muss einem Druck standhalten, der dem zweifachen Auslegungsdruck der Kartusche bei 55 °C oder dem um 200 kPa erhöhten Auslegungsdruck der Kartusche bei 55 °C entspricht, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt. Der Druck, bei dem diese Prüfung durchgeführt wird, ist in der Freifallprüfung und der Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung als "Mindestberstdruck des Gehäuses" bezeichnet. Brennstoffzellen-Kartuschen müssen nach den vom Hersteller vorgegebenen Verfahren befüllt werden. Der Hersteller muss für jede Brennstoffzellen-Kartusche folgende Informationen zur Verfügung stellen:
Die Brennstoffzellen-Kartuschen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten von Brennstoff verhindert wird. Jedes Kartuschen-Baumuster, einschließlich Kartuschen, die Bestandteil einer Brennstoffzelle sind, muss folgenden Prüfungen erfolgreich unterzogen werden: Freifallprüfung Eine Freifallprüfung aus 1,8 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche in vier verschiedenen Ausrichtungen:
Beim Aufbringen einer Seifenlösung oder anderer gleichwertiger Mittel auf allen möglichen Undichtheitspunkten darf keine Undichtheit festgestellt werden, wenn die Kartusche bis zu ihrem nominalen Fülldruck aufgeladen wird. Die Brennstoffzellen-Kartusche muss anschließend bis zur Zerstörung hydrostatisch unter Druck gesetzt werden. Der aufgezeichnete Berstdruck muss 85 % des Mindestberstdrucks des Gehäuses überschreiten. Brandprüfung Eine Brennstoffzellen-Kartusche, die bis zum nominalen Fassungsraum mit Wasserstoff gefüllt ist, muss einer Brandprüfung unter Flammeneinschluss unterzogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster, das eine eingebaute Lüftungseinrichtung enthalten darf, die Brandprüfung bestanden hat, wenn:
Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Auslegungsbeanspruchungsgrenzwerte einer Brennstoffzellen-Kartusche während der Verwendung nicht überschritten werden. Die Brennstoffzellen-Kartusche muss zyklisch von höchstens 5 % des nominalen Wasserstofffassungsraums auf mindestens 95% des nominalen Wasserstofffassungsraums aufgefüllt und auf höchstens 5 % des nominalen Wasserstofffassungsraums entleert werden. Bei der Befüllung muss der nominale Fülldruck verwendet werden, und die Temperaturen müssen innerhalb des Betriebstemperaturbereichs liegen. Die zyklische Befüllung und Entleerung muss mindestens 100 Mal durchgeführt werden. Nach der zyklischen Prüfung muss die Brennstoffzellen-Kartusche aufgefüllt und das durch die Kartusche verdrängte Wasservolumen gemessen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster die Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung bestanden hat, wenn das Wasservolumen, das durch die der zyklischen Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche verdrängt wird, nicht das Wasservolumen überschreitet, das von einer nicht der zyklischen Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche, die zu 95 % ihres nominalen Fassungsraums aufgefüllt und zu 75 % des Mindestberstdrucks des Gehäuses unter Druck gesetzt ist, verdrängt wird. Produktionsdichtheitsprüfung Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss, während sie mit ihrem nominalen Fülldruck unter Druck gesetzt ist, bei 15 °C 6 5 °C auf Undichtheiten geprüft werden. Beim Aufbringen einer Seifenlösung oder anderer gleichwertiger Mittel auf allen möglichen Undichtheitspunkten darf keine Undichtheit festgestellt werden. Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss dauerhaft mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein:
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340 | Chemie-Testsätze, Erste-Hilfe-Ausrüstungen und Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme, die gefährliche Stoffe in Innenverpackungen in Mengen enthalten, welche die für einzelne Stoffe anwendbaren, in Spalte 7b der Gefahrgutliste festgelegten Mengengrenzwerte für freigestellte Mengen nicht überschreiten, dürfen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.5 befördert werden. Obwohl Stoffe der Klasse 5.2 in Spalte 7b der Gefahrgutliste nicht als freigestellte Mengen zugelassen sind, sind sie in solchen Testsätzen, Ausrüstungen oder Systemen zugelassen und dem Code E2 zugeordnet (siehe 3.5.1.2). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
341 | Die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen in loser Schüttung in Schüttgut-Cointainern BK2 ist nur für ansteckungsgefährliche Stoffe zugelassen, die in tierischen Stoffen nach der Begriffsbestimmung in 1.2.1 enthalten sind (siehe 4.3.2.4.1). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
342 | Innengefäße aus Glas (wie Ampullen oder Kapseln), die nur für die Verwendung in Sterilisationsgeräten vorgesehen sind, dürfen, wenn sie weniger als 30 ml Ethylenoxid je Innenverpackeung und höchstens 300 ml je Außenverpackung enthalten, unabhängig von der Angabe "E0" in Spalte 7b der Gefahrgutliste nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 befördert werden, vorausgesetzt:
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343 | Diese Eintragung gilt für Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, dass die vom Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können. Die Verpackungsgruppe muss anhand der Gefahr der Entzündbarkeit und der Gefahr beim Einatmen nach dem Gefahrengrad bestimmt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
344 | Die Vorschriften gemäß 6.2.4 müssen eingehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
345 | Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter und Doppelwänden aus Glas enthalten ist, bei denen der Zwischenraum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Außenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoß zu schützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
346 | Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P203 entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, der vollständig von einem porösen Material aufgesaugt ist, enthalten, unterliegen keinen weiteren Vorschriften dieses Codes. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
347 | Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Ergebnisse der Prüfreihe 6 (d) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I gezeigt haben, dass alle aus der Funktion herrührenden Gefahren auf das Innere des Versandstücks beschränkt bleiben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
348 | Batterien, die nach dem 31. Dezember 2011 hergestellt werden, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
349 | Mischungen eines Hypochlorits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. UN 1791 Hypochloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
350 | Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen eines Bromats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
351 | Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen eines Chlorats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
352 | Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
353 | Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
354 | Dieser Stoff ist beim Einatmen giftig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
355 | Sauerstoffflaschen für Notfallzwecke, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen eingebaute Auslösekartuschen (Kartusche mit Antriebseinrichtung der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe C oder S) enthalten, ohne dass dadurch die Klassifizierung der Klasse 2.2 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge der deflagrierenden (antreibenden) explosiven Stoffe je Sauerstoffflasche überschreitet nicht 3,2 g. Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen versehen sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
356 | Metallhydrid-Speichersysteme, die in Fahrzeugen, Schiffen, Maschinen, Motoren oder Flugzeugen oder in einbaufertigen Teilen eingebaut sind oder für einen Einbau in Fahrzeuge, Schiffe, Maschinen, Motoren oder Flugzeuge vorgesehen sind, müssen vor der Annahme zur Beförderung von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Das Beförderungsdokument muss die Angabe enthalten, dass das Versandstück von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen wurde, oder jede Sendung muss durch eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes begleitet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
357 | Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, so dass die vom Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können, muss unter der Eintragung UN 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG versandt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
358 | Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin darf der Klasse 3 und UN 3064 zugeordnet werden, vorausgesetzt, alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P 300 werden erfüllt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
359 | Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin muss der Klasse 1 und UN 0144 zugeordnet werden, wenn nicht alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P 300 erfüllt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
360 | Fahrzeuge, die nur durch Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen unter der Eintragung UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG befördert werden. Lithiumbatterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536 LITHIUMBATTERIEN,IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT zugeordnet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
361 | Diese Eintragung gilt für Doppelschicht-Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh. Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
Unter Energiespeicherkapazität versteht man die aus der Nennspannung und Nennkapazität errechnete Energie, die von dem Kondensator gespeichert wird.
Alle Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, einschließlich Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, welcher nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder Unterklasse entspricht, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der den Klassifizierungskriterien keiner Gefahrgutklasse oder Unterklasse entspricht, einschließlich Kondensatoren in Ausrüstungen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes. Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder Unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten und eine Energiespeicherkapazität von höchstens 10 Wh haben, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn sie in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten. Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder Unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, nicht in Ausrüstungen eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 10 Wh haben, unterliegen den Vorschriften dieses Codes. Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder Unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, die Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist; die Außenverpackung muss außerdem so gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden. Bemerkung: Kondensatoren, die aufgrund ihrer Auslegung eine Endspannung aufrecht erhalten (z.B. asymmetrische Kondensatoren) fallen nicht unter diese Eintragung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
362 | Diese Eintragung gilt für flüssige Stoffe, Pasten oder Puder, die mit einem Treibmittel beaufschlagt sind, das der Begriffsbestimmung für Gase gemäß 2.2.1.1 und 2.2.1.2.1 oder 2.2.1.2.2 entspricht
Bemerkung: Eine Chemikalie unter Druck in einer Druckgaspackung ist unter der UN-Nummer 1950 zu befördern. Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung:
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363 | Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Bedingungen dieser Sondervorschrift erfüllt werden.
Die übrigen Vorschriften dieses Codes gelten nicht, ausgenommen Sondervorschrift 972, Kapitel 5.4, Teil 7 und die Spalten 16a und 16b der Gefahrgutliste.
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364 | Dieser Gegenstand darf unter den Vorschriften des Kapitels 3.4 nur dann befördert werden, wenn das versandfertige Versandstück in der Lage ist, die Prüfreihe 6 (d) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nach den Bestimmungen der zuständigen Behörde erfolgreich zu bestehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
365 | Für hergestellte Instrumente und Gegenstände, die Quecksilber enthalten, siehe UN 3506. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
366 | Hergestellte Instrumente und Gegenstände, die höchstens 1 kg Quecksilber enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
367 | Für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung von Versandstücken gilt Folgendes:
Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
368 | Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
369 | Gemäß 2.0.3.5 ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der giftige und ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 6.1 mit den Zusatzgefahren der Radioaktivität und der Ätzwirkung zugeordnet.
Uranhexafluorid darf dieser Eintragung nur zugeordnet werden, wenn die Vorschriften in 2.7.2.4.1.2, 2.7.2.4.1.5, 2.7.2.4.5.2 und für spaltbare freigestellte Stoffe in 2.7.2.3.5 erfüllt sind. Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 mit einer Zusatzgefahr der Ätzwirkung anwendbaren Vorschriften gelten die Vorschriften in 5.1.3.2, 5.1.5.2.2, 5.1.5.4.1.2, 7.1.4.5.9, 7.1.4.5.10, 7.1.4.5.12 und 7.8.4.1 bis 7.8.4.6. Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
370 | Diese Eintragung gilt nur für Ammoniumnitrat, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:
Diese Eintragung darf nicht für Ammoniumnitrat verwendet werden, für das in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 bereits ein richtiger technischer Name vorhanden ist, einschließlich Ammoniumnitrat in einem Gemisch mit Heizöl (ANFO) oder eine der handelsüblichen Sorten von Ammoniumnitrat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
371 |
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372 | Diese Eintragung gilt für asymmetrische Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh. Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
Unter Energiespeicherkapazität versteht man die in einem Kondensator gespeicherte Energie, die anhand folgender Formel berechnet wird:
unter Verwendung der Nennkapazität (CN), der Nennspannung (UR) und der Nennspannungsuntergrenze (UL). Alle asymmetrischen Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder -unterklasse entspricht, einschließlich in einem Modul konfigurierte oder in Ausrüstungen eingebaute Kondensatoren, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes. Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder -unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten und eine Energiespeicherkapazität von höchstens 20 Wh haben, einschließlich in einem Modul konfigurierte Kondensatoren, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn die Kondensatoren in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten. Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder -unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, nicht in Ausrüstungen eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 20 Wh haben, unterliegen den Vorschriften dieses Codes. Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder -unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, die Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist; die Außenverpackung muss außerdem so gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden. Bemerkung: Ungeachtet der Bestimmungen dieser Sondervorschrift müssen asymmetrische Nickel-Kohlenstoff-Kondensatoren, die alkalische Elektrolyte der Klasse 8 enthalten, unter UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler, befördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
373 | Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt.
Die Verpackungsanweisung P 200 in 4.1.4.1 ist nicht anwendbar. Das Beförderungsdokument muss folgende Angabe enthalten: "Beförderung gemäß Sondervorschrift 373". Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid enthalten, einschließlich solche mit gelöteter Glasverbindung, unterliegen nicht diesem Code, vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften in Absatz .1 und sind in Übereinstimmung mit Absatz .2 verpackt. Strahlungsdetektionssysteme, die solche Detektoren enthalten, unterliegen nicht diesem Code, vorausgesetzt, sie sind in Übereinstimmung mit Absatz .3 verpackt. Neutronenstrahlungsdetektoren müssen in Übereinstimmung mit Staukategorie A gestaut werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
376 | Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen.
Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:
Bemerkung: Bei der Beurteilung, ob eine Zelle oder Batterie beschädigt oder defekt ist, muss eine Einschätzung oder Bewertung auf der Grundlage von Sicherheitkriterien des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers oder eines technischen Sachvertändigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie durchgeführt werden. Eine Einschätzung oder Bewertung kann unter anderem die folgenden Kriterien umfassen: Sofern in dieser Sondervorschrift nichts anderes festgelegt ist, müssen Zellen und Batterien nach den für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Sondervorschrift 230 befördert werden. Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P908 in 4.1.4.1 bzw. LP904 in 4.1.4.3 verpackt sein. Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, müssen in Übereinstimmung mit der Packungsanweisung P911 in 4.1.4.1 bzw. LP906 in 4.1.4.3 befördert werden. Alternative Verpackungs- und/oder Beförderungsbedingungen dürfen von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Versandstücke müssen zusätzlich zum richtigen technischen Namen wie in 5.2.1 festgelegt mit der Aufschrift "BESCHÄDIGT/DEFEKT" / "DAMAGED/DEFECTIVE" gekennzeichnet sein. Im Beförderungsdokument muss folgende Angabe enthalten sein: " Beförderung nach Sondervorschrift 376" / "Transport in accordance with special provision 376". Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde die Beförderung begleiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
377 | Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P909 in 4.1.4.1 verpackt sein.
Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften in Abschnitt 2.9.4. Die Versandstücke müssen mit "LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG"/"LITHIUM BATTERIES FOR DISPOSAL" oder "LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING"/"LITHIUM BATTERIES FOR RECYCLING" gekennzeichnet sein. Batterien, bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt festgestellt wurde, müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert und in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P908 in 4.1.4.1 bzw. LP904 in 4.1.4.3 verpackt sein. Im Beförderungsdokument muss folgende Angabe enthalten sein: "Beförderung nach Sondervorschrift 377" / "Transport in accordance with special provision 377". | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
378 | Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht nachfüllbaren Druckgefäßen enthalten, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und der Verpackungsanweisung P200 in 4.1.4.1 nicht erfüllen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:
Strahlungsdetektoren, einschließlich Detektoren in Strahlungsdetektionssystemen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn sie den Vorschriften der Absätze .1 bis .6 entsprechen und der Fassungsraum der Detektorgefäße 50 ml nicht überschreitet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
379 | Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der in Ammoniak-Dosiersystemen oder in Gefäßen, die als Bestandteile solcher Systeme vorgesehen sind, enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn folgende Vorschriften beachtet werden:
Bei der Beförderung in einem Ammoniak-Dosiersystem müssen die Gefäße so mit der Dosiereinrichtung verbunden sein, dass diese Einheit dieselbe Festigkeit wie ein einzelnes Gefäß gewährleistet. Die in dieser Sondervorschrift genannten mechanischen Festigkeitseigenschaften müssen unter Verwendung eines Prototyps eines bis zu seinem nominalen Fassungsraums gefüllten Gefäßes oder Dosiersystems geprüft werden, indem die Temperatur erhöht wird, bis die festgelegten Drücke erreicht sind. Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden, nachverfolgbar sein und den zutreffenden Behörden auf Anfrage mitgeteilt werden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
381 | Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen und gemäß Verpackungsanweisung LP02 in 4.1.4.3 in der Fassung des IMDG-Codes Amendment 37-14 verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiterverwendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
382 | Polymer-Kügelchen können aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen hergestellt sein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass gemäß der Prüfung U1 (Prüfmethode für Stoffe, die entzündbare Dämpfe entwickeln können) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.4.4 keine entzündbaren Dämpfe entwickelt werden, die zu einer entzündbaren Atmosphäre führen, müssen schäumbare Polymer-Kügelchen nicht dieser UN-Nummer zugeordnet werden. Diese Prüfung sollte nur vorgenommen werden, wenn eine Ausstufung in Betracht gezogen wird | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
383 | Aus Zelluloid hergestellte Tischtennisbälle unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn die Nettomasse jedes einzelnen Tischtennisballs höchstens 3,0 g und die Gesamtnettomasse der Tischtennisbälle je Versandstück höchstens 500 g beträgt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
384 | Gefahrzettelmuster Nr. 9A (siehe 5.2.2.2.2) ist zu verwenden. Bei der Plakatierung von Güterbeförderungseinheiten muss das Placard jedoch dem Gefahrzettelmuster Nr. 9 entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
386 | Wenn Stoffe durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, finden die Vorschriften in 7.3.7 Anwendung. Wenn eine chemische Stabilisierung angewendet wird, muss die Person, welche die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder den Tank zur Beförderung übergibt, sicherstellen, dass das Ausmaß der Stabilisierung ausreichend ist, um eine gefährliche Polymerisation des Stoffes in der Verpackung, dem Großpackmittel (IBC) oder dem Tank bei einer mittleren Temperatur des Füllguts von 50 °C oder bei ortsbeweglichen Tanks von 45 °C zu verhindern. Wenn eine chemische Stabilisierung bei geringeren Temperaturen während der vorhergesehenen Beförderungsdauer unwirksam wird, ist eine Temperaturkontrolle erforderlich. Zu den Faktoren, die bei dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem der Fassungsraumund die Geometrie der Verpackung, des Großpackmittels (IBC) oder des Tanks, die Wirkung einer gegebenenfalls vorhandenen Isolierung, die Temperatur des Stoffes bei der Übergabe zur Beförderung, die Dauer der Beförderung und die während der Beförderung üblicherweise auftretenden Temperaturbedingungen (auch unter Berücksichtigung der Jahreszeit), die Wirksamkeit und die übrigen Eigenschaften des verwendeten Stabilisators, die vorgeschriebenen anwendbaren betrieblichen Verfahren (z.B. Vorschriften in Bezug auf den Schutz vor Wärmequellen, einschließlich anderer Ladungen, die über der Umgebungstemperatur befördert werden) sowie alle übrigen relevanten Faktoren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
387 | Lithiumbatterien gemäß Absatz 2.9.4.6, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten, müssen der UN-Nummer 3090 bzw. 3091 zugeordnet werden. Wenn solche Batterien in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 188 befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht größer sein als 1,5 g und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen Lithium-IonenZellen darf nicht größer sein als 10 Wh. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
388 | Die Eintragungen der UN-Nummer 3166 gelten für Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gas angetrieben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch eine Brennstoffzelle als auch durch einen Verbrennungsmotor mit Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Andere Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten, müssen der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Fahrzeug, das durch einen Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit und entzündbares Gas angetrieben wird, muss der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS zugeordnet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Eintragung der UN-Nummer 3171 gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Fahrzeuge" im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z.B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT zugeordnet werden. Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
389 | Diese Eintragung gilt nur für Güterbeförderungseinheiten, in denen Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Einheit bereitzustellen. Die Lithiumbatterien müssen den Vorschriften in 2.9.4.1 bis 2.9.4.7 entsprechen und die Systeme enthalten, die für die Verhinderung einer Überladung oder Tiefentladung der Batterien erforderlich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Batterien müssen sicher am Innenaufbau der Güterbeförderungseinheit befestigt sein (z.B. in Gestellen oder Schränken), so dass bei Stößen, Belastungen und Vibrationen, die normalerweise während der Beförderung auftreten, Kurzschlüsse, eine unbeabsichtigte Bedienung und nennenswerte Bewegungen in der Güterbeförderungseinheit verhindert werden. Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit erforderlich sind (z.B. Feuerlöschsysteme und Klimaanlagen), müssen in der Güterbeförderungseinheit ordnungsgemäß befestigt oder eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes. Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit nicht erforderlich sind, dürfen nicht in der Güterbeförderungseinheit befördert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Batterien in der Güterbeförderungseinheit unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung oder Bezettelung. Die Güterbeförderungseinheit muss mit der UN-Nummer in Übereinstimmung mit 5.3.2.1.2 und auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Placards in Übereinstimmung mit 5.3.1.1.2 versehen sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
390 | Wenn ein Versandstück eine Kombination aus Lithiumbatterien in Ausrüstungen und Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, enthält, gelten folgende Vorschriften für Zwecke der Kennzeichnung des Versandstücks und der Dokumentation:
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391 | Gegenstände, die gefährliche Güter der Klasse 2.3, der Klasse 4.2, der Klasse 4.3, der Klasse 5.1, der Klasse 5.2 oder der Klasse 6.1. wenn diese aufgrund ihrer Inhalationstoxizität der Verpackungsgruppe I zuzuordnen sind, enthalten, sowie Gegenstände, von denen mehr als eine der in 2.0.3.4.2 bis 2.0.3.4.4 aufgeführten Gefahren ausgeht, müssen gemäß von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
392 | Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:
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393 | Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen. Die Prüfungen des Typs 3 (c) müssen nicht durchgeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
394 | Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
395 | Diese Eintragung darf nur für feste medizinische AbfäIle der Kategorie A verwendet werden, die zur Entsorgung befördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
396 | Ungeachtet der Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1.5 dürfen große und widerstandsfähige Gegenstände mit angeschlossenen Gasflaschen mit geöffneten Ventilen befördert werden, vorausgesetzt:
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397 | Gemische von Stickstoff und Sauerstoff, die mindestens 19,5 und höchstens 23,5 Volumen-% Sauerstoff enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn keine anderen oxidierenden Gase vorhanden sind. Für Konzentrationen innerhalb dieser Grenzwerte ist ein Zusatzgefahrzettel der Klasse 5.1 nicht erforderlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
398 | Diese Eintragung gilt für Mischungen von Butenen, But-1-en, cis-But-2-en und trans-But-2-en. Für Isobuten siehe UN-Nummer 1055. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
399 22 | Für Gegenstände, die der in Anhang B erläuterten Begriffsbestimmung von SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH entsprechen und den UN-Nummern 0511, 0512 und 0513 zugeordnet sind, dürfen die Eintragungen für SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH (UN-Nummern 0030, 0255 und 0456) bis 30. Juni 2025 weiterverwendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
900 | Die Beförderung nachfolgender Stoffe ist verboten:
AMMONIUMHYPOCHLORIT AMMONIUMNITRAT in der Lage so selbsterhitzungsfähig zu sein, um eine Zersetzung einzuleiten AMMONIUMNITRITE und Mischungen von anorganischen Nitriten mit einem Ammoniumsalz CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 10 % Chlorsäure CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLNITRIT rein CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG) mit mehr als 20 % Cyanwasserstoff CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 45 % Cyanwasserstoff QUECKSILBEROXICYANID rein METHYLNITRIT PERCHLORSÄURE mit mehr als 72 Masse- % Säure SILBERPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse- % Wasser ZINKAMMONIUMNITRIT | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
903 | HYPOCHLORIT MISCHUNGEN, mit 10 % oder weniger aktivem CHLOR, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
904 | Die Vorschriften dieses Codes, außer für den Bereich der Meeresschadstoffe, sind nicht auf diese Stoffe anzuwenden, wenn sie vollständig mit Wasser mischbar sind, dies gilt nicht, wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von über 250 Liter oder in Tanks befördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
905 | Darf nur als 80 % Lösung in TOLUOL versendet werden. Der reine Stoff ist stoßempfindlich und zersetzt sich mit explosiver Heftigkeit, mit der Möglichkeit einer Detonation, wenn erwärmt und verdämmt. Kann sich durch Stoß entzünden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
907 | Der Sendung muss eine Bescheinigung von einer anerkannten Behörde beigegeben werden, die folgende Angaben enthält:
Eine Lagerung/Alterung vor der Verschiffung ist nicht erforderlich. Fischmehl der UN-Nummer 1374 muss vor der Verschiffung mindestens 28 Tage gelagert werden. Wenn Fischmehl in Containern befördert wird, sind die Container so zu packen, dass der freie Luftraum auf ein Minimum reduziert ist. |
912 | Diese Eintragung umfasst auch wässerige Lösungen mit Konzentrationen über 70 %. |
916 | Die Vorschriften dieses Codes sind für diese Stoffe nicht anzuwenden, wenn:
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917 | Abfälle mit einem Gummianteil von weniger als 45 % oder mit mehr als 840 Micron und vollständig vulkanisierter Hartgummi unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
920 | Barren, Stangen oder Stäbe unterliegen nicht den Vorschriften diese Codes. |
921 | Zirconium, trocken, mit einer Dicke von mindestens 254 Microns unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. |
922 | Sendungen mit BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn ihnen eine Erklärung des Versenders beigegeben wird, aus der hervorgeht, dass der zu befördernde Stoff so stabilisiert worden ist, dass er nicht die Eigenschaften eines Stoffes der Klasse 4.1 besitzt. |
923 | Die Temperatur muss regelmäßig überprüft werden. |
925 | Die Vorschriften dieses Codes gelten nicht für:
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926 | Dieser Stoff muss nach Möglichkeit vor der Verladung mindestens einen Monat lang an der Luft gelagert werden, es sei denn, aus der Bescheinigung einer von der zuständigen Behörde des Verschiffungslandes geht hervor, dass der Feuchtigkeitsgehalt höchstens 5 % beträgt. |
927 | p-Nitrosodimethylanilin, angefeuchtet mit mindestens 50 % Wasser unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. |
928 | Die Vorschriften dieses Codes sind nicht anzuwenden auf:
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929 | Die zuständige Behörde kann, wenn durch die Ergebnisse der Prüfungen Abweichungen gerechtfertigt sind, Folgendes erlauben:
Der Sendung ist eine Bescheinigung des Versenders mit Angabe des Öl- und Feuchtigkeitsgehalts beizugeben. |
930 | Pestizide können nur unter den Vorschriften dieser Klasse befördert werden, wenn in einer beigefügten Bescheinigung durch den Versender bestätigt wird, dass in Berührung mit Wasser diese nicht brennbar sind und auch keine Fähigkeit zur Selbstentzündung besteht und dass die freigesetzten Mischungen von Gasen nicht entzündbar sind. In allen anderen Fällen sind die Vorschriften der Klasse 4.3 anzuwenden. |
931 | Eine Sendung dieses Stoffes, der eine Bescheinigung des Versenders beigefügt wird, aus der hervorgeht, dass der Stoff keine selbsterhitzungsfähigen Eigenschaften besitzt, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. |
932 | Es wird eine Bescheinigung vom Versender gefordert, aus der hervorgeht, dass die Ladung unter Abdeckung aber in offener Luft in der Art und Weise in der verpackt wurde für nicht weniger als drei Tage vor der Versendung gelagert wurde. |
934 | Der in Prozent angegebene Bereich der Verunreinigung an Calciumcarbid muss aus den Beförderungsdokumenten ersichtlich sein. |
935 | Stoffe, die in feuchtem Zustand keine entzündbare Gase entwickeln und denen vom Versender eine Bescheinigung beigefügt wird, in der von diesem bescheinigt wird, dass der Stoff, wie befördert, keine entzündbaren Gase bei Feuchtigkeit entwickelt, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
937 | Die feste hydratisierte Form dieses Stoffes unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. |
939 | Eine Sendung dieses Stoffes unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn der Versender in einer beigefügten Bescheinigung bestätigt, dass er nicht mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid enthält. |
942 | Die Konzentration und die Temperatur der Lösung zum Zeitpunkt der Verladung, ihr Anteil an brennbaren Stoffen und Chloriden sowie der Gehalt an freier Säure müssen bescheinigt werden. |
943 | Durch Wasser aktivierte Gegenstände müssen das Zusatzgefahrzettel der Klasse 4.3 tragen. |
946 | Es wird eine Bescheinigung vom Versender verlangt, dass dieser Stoff nicht der Klasse 4.2 unterliegt. |
948 | Diese Stoffe dürfen nur in loser Schüttung in Güterbeförderungseinheiten befördert werden, wenn der Schmelzpunkt 75 °C oder mehr beträgt. |
952 | Die UN-Nummer 1942 darf in Schüttgut-Containern mit Zustimmung der zuständigen Behörde befördert werden. |
954 | Die Vorschriften dieses Codes gelten nicht für Sendungen von zu Ballen gepresstem Heu mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 %, das in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert wird und dem eine Bescheinigung vom Verlader beigefügt wird, aus der hevor geht, dass von dem Produkt bei der Beförderung keine Gefahr der Klasse 4.1, UN-Nr. 1327 ausgeht und sein Feuchtigkeitsgehalt weniger als 14 % beträgt. |
955 | Sofern ein viskoser Stoff und seine Verpackung die Vorschriften von 2.3.2.5 erfüllt, sind die Verpackungsvorschriften von Kapitel 4.1, die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften des Kapitels 5.2 und die Prüfvorschriften für Versandstücke des Kapitels 6.1 nicht anzuwenden. |
958 16 | Dieser Eintrag gilt auch für Gegenstände (wie Lumpen, Baumwollabfälle, Kleidung oder Sägespäne), die polychlorierte Biphenyle, polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle enthalten, und bei denen keine freie sichtbare Flüssigkeit vorhanden ist. |
959 | Abfall-Druckgaspackungen oder Abfall-Gaspatronen, die für die Beförderung gemäß Sondervorschrift 327 zugelassen sind, dürfen nur auf kurzen internationalen Seereisen befördert werden. Lange internationale Seereisen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Verpackungen sind mit den entsprechenden Kennzeichen und Gefahrzetteln und Güterbeförderungseinheiten mit den entsprechenden Kennzeichen und Placards für die Unterteilung der Klasse 2 und gegebenenfalls die Zusatzgefahr(en) zu versehen. |
960 | Unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, kann aber Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter mit anderen Verkehrsträgern unterliegen. |
961 | Fahrzeuge unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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962 | Fahrzeuge, die die Bedingungen der Sondervorschrift 961 nicht erfüllen, sind der Klasse 9 zuzuordnen und haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Die Vorschriften dieses Codes für die Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung sowie für Meeresschadstoffe finden keine Anwendung. |
963 | Nickel-Metallhydrid-Zellen oder -Batterien mit Ausrüstungen verpackt oder in Ausrüstungen und Nickel-Metallhydrid-Knopfzellen unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
Alle anderen Nickel-Metallhydrid-Zellen oder -Batterien müssen sicher verpackt und gegen Kurzschluss geschützt sein. Sie unterliegen nicht den anderen Bestimmungen dieses Codes, vorausgesetzt, sie sind in eine Güterbeförderungseinheit in einer gesamten Menge von weniger als 100 kg Bruttomasse geladen. Sind sie in einer gesamten Menge von 100 kg Bruttomasse oder mehr in eine Güterbeförderungseinheit geladen, unterliegen sie nicht den anderen Bestimmungen dieses Codes mit Ausnahme der Bestimmungen von 5.4.1, 5.4.3 und Spalte 16a und 16b der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 |
964 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Codes, wenn er in Form nicht krümelnder Prills oder Granulate befördert wird und er das Prüfverfahren für entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien (siehe 34.4.1) besteht und von einer Bescheinigung eines von einer zuständigen Behörde zugelassenen Labors begleitet wird, in der erklärt wird, dass dem Produkt von ausgebildeten Mitarbeitern eine Probe entnommen wurde und die Probe ordnungsgemäß geprüft wurde und die Prüfung bestanden hat. |
965 |
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966 | Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) sind nur gemäß den Vorschriften von 4.3.3 zugelassen. |
967 | Flexible Schüttgut-Container (BK3) sind nur gemäß den Vorschriften von 4.3.4 zugelassen. |
968 | Diese Eintragung darf nicht für die Beförderung auf See verwendet werden. Altverpackungen müssen den Vorschriften in 4.1.1.11 entsprechen. |
969 | Gemäß 2.9.3 klassifizierte Stoffe unterliegen den Vorschriften für Meeresschadstoffe. Stoffe, die unter den UN-Nummern 3077 und 3082 befördert werden, aber nicht den Kriterien in 2.9.3 entsprechen (siehe 2.9.2.2), unterliegen nicht den Vorschriften für Meeresschadstoffe. Jedoch gelten für Stoffe, die in diesem Code als Meeresschadstoffe eingestuft sind (siehe Index), den Kriterien in 2.9.3 aber nicht mehr entsprechen, die Vorschriften in 2.10.2.6. |
971 | Batteriebetriebene Geräte dürfen nur unter der Voraussetzung befördert werden, dass die Batterie keine Anzeichen für eine Undichtheit aufweist und gegen Kurzschluss geschützt ist. In diesem Fall finden die übrigen Vorschriften dieses Codes keine Anwendung. |
972 | Lithiumbatterien müssen den Vorschriften in 2.9.4 entsprechen, mit der Ausnahme, dass 2.9.4.1 und 2.9.4.7 nicht anwendbar sind, wenn Vorproduktionsprototypen von Batterien oder Batterien einer Kleinserie von höchstens 100 Batterien in das Fahrzeug oder die Maschine eingebaut sind. Ist eine in ein Fahrzeug oder eine Maschine eingebaute Lithiumbatterie beschädigt oder defekt, ist die Batterie zu entfernen |
973 | Mit Ausnahme von Ballen sind gemäß 5.2.1 an Versandstücken auch der richtige technische Name und die UN-Nummer des im Versandstück enthaltenen Stoffes anzubringen. In jedem Fall sind die Versandstücke, einschließlich Ballen, von der Klassenkennzeichnung freigestellt, vorausgesetzt, dass sie in eine Güterbeförderungseinheit geladen werden und ausschließlich Güter enthalten, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde. An Güterbeförderungseinheiten, in die die Versandstücke, einschließlich Ballen, geladen werden, müssen alle entsprechenden Gefahrzettel, Placards und Kennzeichen gemäß Kapitel 5.3 angebracht sein. |
974 | Diese Stoffe dürfen in IMO-Tanks vom Typ 9 befördert werden. |
975 | MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest dürfen nur auf kurzen internationalen Seereisen befördert werden. Lange internationale Seereisen sind nur zulässig mit Genehmigung der zuständigen Behörden des Hafenstaats des Abgangshafens, des Ankunftshafens und des Flaggenstaats. |
976 | Die Beförderung dieses Stoffes ist verboten, es sei denn, diese ist von den zuständigen Behörden des Hafenstaats des Abgangshafens, des Ankunfthafens und des Flaggenstaats genehmigt. |
weiter. |