umwelt-online: ADR/RID Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks (5)

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4.2.5 Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

4.2.5.1 Allgemeines

4.2.5.1.1 Dieser Abschnitt enthält die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und die Sondervorschriften, die für die in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoffe anwendbar sind. Jede Anweisung für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (z.B. T 1) gekennzeichnet. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 ist die für jeden für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoff anwendbare Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben. Wenn für einen bestimmten Stoff in Spalte 10 keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben ist, ist die Beförderung dieses Stoffes in ortsbeweglichen Tanks nicht zugelassen, es sei denn, eine zuständige Behörde hat eine Zulassung gemäß Unterabschnitt 6.7.1.3 erteilt. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 sind bestimmten Stoffen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet. Jede Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (z.B. TP 1) gekennzeichnet. In Unterabschnitt 4.2.5.3 ist eine Aufzählung der Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks aufgeführt.

Bem. Bei Gasen, die zur Beförderung in MEGC zugelassen sind, ist in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 der Buchstabe ≪(M)≫ angegeben.

4.2.5.2 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

4.2.5.2.1 Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für Stoffe der Klassen 1 bis 9. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks geben Auskunft über die für bestimmte Stoffe anwendbaren Vorschriften für ortsbewegliche Tanks. Diese Vorschriften müssen zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels 6.7 erfüllt werden.

4.2.5.2.2 Für Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9 geben die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks den anzuwendenden Mindestprüfdruck, die Mindestwanddicke des Tankkörpers (für Bezugsstahl), Vorschriften für die Bodenöffnungen und die Druckentlastungseinrichtung an. In der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 sind die selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 und die organischen Peroxide der Klasse 5.2, die zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassen sind [, sowie die anzuwendenden Kontroll- und Notfalltemperaturen angegeben].

4.2.5.2.3 Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 zugeordnet, die für jedes zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas den höchstzulässigen Betriebsdruck sowie die Vorschriften für die Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels, die Druckentlastungseinrichtungen und die höchste Fülldichte angibt.

4.2.5.2.4 Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 zugeordnet.

4.2.5.2.5 Bestimmung der entsprechenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks

Wird in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 bei einer bestimmten Eintragung eines gefährlichen Gutes eine bestimmte Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben, dürfen auch andere ortsbewegliche Tanks verwendet werden, die höhere Mindestprüfdrücke, größere Wanddicken der Tankkörper und strengere Anforderungen für die Bodenöffnungen und Druckentlastungseinrichtungen aufweisen. Die folgenden Richtlinien dienen zur Bestimmung eines geeigneten ortsbeweglichen Tanks, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet werden darf:

Anweisung
für ortsbeweg-
liche Tanks
weitere zugelassene Anweisungen für ortsbewegliche Tanks
T 1T 2, T 3, T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 2T 4, T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 3T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 4T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 5T 10, T 14, T 19, T 20, T 22
T 6T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 7T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 8T 9, T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22
T 9T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22
T 10T 14, T 19, T 20, T 22
T 11T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 12T 14, T 16, T 18, T 19, T 20, T 22
T 13T 14, T 19, T 20, T 21, T 22
T 14T 19, T 20, T 22
T 15T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 16T 18, T 19, T 20, T 22
T 17T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 18T 19, T 20, T 22
T 19T 20, T 22
T 20T 22
T 21T 22
T 22keine
T 23keine

4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T 1 bis T 22 legen die anwendbaren Mindestprüfdrücke, Mindestwanddicken des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest.

T 1 - T 22Anweisungen für ortsbewegliche TanksT 1 - T 22
Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten.
Anweisung für
ortsbewegliche Tanks
Mindestprüf-
druck (bar)
Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4)Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) aBodenöffnungen b
(siehe Unterabschnitt 6.7.2.6)
T 11,5siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.2
T 21,5siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.3
T 32,65siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.2
T 42,65siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.3
T 52,65siehe 6.7.2.4.2siehe 6.7.2.8.3nicht zugelassen
T 64siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.2
T 74siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.3
T 84siehe 6.7.2.4.2normalnicht zugelassen
T 946 mmnormalnicht zugelassen
T 1046 mmsiehe 6.7.2.8.3nicht zugelassen
T 116siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.3
T 126siehe 6.7.2.4.2siehe 6.7.2.8.3siehe 6.7.2.6.3
T 1366 mmnormalnicht zugelassen
T 1466 mmsiehe 6.7.2.8.3nicht zugelassen
T 1510siehe 6.7.2.4.2normalsiehe 6.7.2.6.3
T 1610siehe 6.7.2.4.2siehe 6.7.2.8.3siehe 6.7.2.6.3
T 17106 mmnormalsiehe 6.7.2.6.3
T 18106 mmsiehe 6.7.2.8.3siehe 6.7.2.6.3
T 19106 mmsiehe 6.7.2.8.3nicht zugelassen
T 20108 mmsiehe 6.7.2.8.3nicht zugelassen
T 211010 mmnormalnicht zugelassen
T 221010 mmsiehe 6.7.2.8.3nicht zugelassen
a) Wenn der Ausdruck "normal" angegeben ist, gelten alle Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.2.8 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.8.3.

b) Wenn in dieser Spalte "nicht zugelassen" angegeben ist, sind Bodenöffnungen nicht zugelassen, wenn der zu befördernde Stoff flüssig ist (siehe Absatz 6.7.2.6.1). Wenn der zu befördernde Stoff bei allen unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen ein fester Stoff ist, sind Bodenöffnungen, die den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.6.2 entsprechen, zugelassen.

T 23Anweisung für ortsbewegliche TanksT 23
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die anwendbaren zusätzlichen Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 in Unterabschnitt 4.2.1.13 sind ebenfalls einzuhalten. Die nachstehend aufgeführten Zubereitungen dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.
UN-Nr.StoffMindest-
prüfdruck
(bar)
Mindestwanddicke
des Tankkörpers
(in mm Bezugsstahl)
Boden-
öffnun-
gen
Druckent-
lastungs-
einrichtungen
Füllungs-
grad
Kontroll-
temperatur
(nur ADR)
Notfall-
tempe-
ratur
(nur ADR)
3109ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG4siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
 
tert-Buthylhydroperoxid a), höchstens 72 %, mit Wasser
Cumylhydroperoxid, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A
Di-tert-butylperoxid, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A
Isopropylcumyl-hydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A
p-Mentylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A
Pinanylhydroperoxid, höchstens 56 %, in Verdünnungsmittel Typ A
3110ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST
Dicumylperoxid b)
4siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
  
[3119
(NUR ADR
)
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT4siehe
6.7.2.4.2.
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
c)c)
tert-Amylperoxy-neodecanoat, höchstens 47 % in Verdünnungsmittel Typ A- 10 °C- 5 °C
tert-Butylperoxy-acetat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B+ 30 °C+ 35 °C
tert-Butylperoxy-2 -ethyl-hexanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B+ 15 °C+ 20 °C
tert-Butylperoxy- pivalat, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ B+ 5 °C+ 10 °C
tert-Butylperoxy- 3,5,5- trimethylhexanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B+ 35 °C+ 40 °C
Di-(3,5,5-trimethyl- hexanoyl) peroxid, höchstens 38 %, in Verdünnungsmittel Typ A oder Typ B0 °C+ 5 °C
Peroxyessigsäure, destilliert, Typ F, stabilisiert d+ 30 °C+ 35 °C]
3120
NUR ADR
ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST, TEMPERATUR- KONTROLLIERT4siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
c)c)
3229SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FLÜSSIG
4siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
  
3230SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FEST
4siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
  
[3239
NUR ADR
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
4siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
c)c)
3240
NUR ADR
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT4siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
c)c)]
a) Vorausgesetzt, es wurden Maßnahmen ergriffen, um eine gleichwertige Sicherheit wie bei 65 % tert-Buthylhydroperoxid und 35 % Wasser zu erreichen.
b) Höchstmenge je ortsbeweglichen Tank: 2000 kg
[c) Wie von der zuständigen Behörde zugelassen
d) Eine Zubereitung, die aus der Destillation von Peroxyessigsäure aus Peroxyessigsäure mit einer Konzentration von höchstens 41 % mit Wasser abgeleitet wird, Gesamtgehalt an Aktivsauerstoff (Peroxyessigsäure + H2O2) < 9,5 %, und die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) erfüllt. Großzettel (Placard) für die Nebengefahr ≪ÄTZEND≫ (Muster Nr. 8, siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.]


T 50Anweisung für ortsbewegliche TanksT 50
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase und für Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505). Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.2 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.3 sind einzuhalten.
UN
Nr.
nicht tiefgekühlt verflüssigte Gasehöchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isoliert aÖffnungen unterhalb des Flüssigkeits-
spiegels
Druckent-
lastungs-
einrichtun-
gen siehe 6.7.3.7 b
höchster Füllungs-
grad
1005AMMONIAK, WASSERFREI29,0
25,7
22,0
19,7
zugelassensiehe 6.7.3.7.30,53
1009BROMTRIFLUOR- METHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1)38,0
34,0
30,0
27,5
zugelassennormal1,13
1010BUTADIENE, STABILISIERT7,5
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal0,55
1010BUTADIENE UND KOHLENWASSER- STOFF, GEMISCH, STABILISIERTsiehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassennormalsiehe 4.2.2.7
1011BUTAN7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal0,51
1012BUT-2-EN8,0
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal0,53
1017CHLOR19,0
17,0
15;0
13,5
nicht
zugelassen
siehe 6.7.3.7.31,25
1018CHLORDIFLUOR- METHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22)26,0
24,0
21,0
19,0
zugelassennormal1,03
1020CHLORPENTAFLUOR- ETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115)23,0
20,0
18,0
16,0
zugelassennormal1,06
10211-CHLOR-1,2,2,2- TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124)10,3
9,8
7,9
7,0
zugelassennormal1,20
1027CYCLOPROPAN18,0
16,0
14,5
13,0
zugelassennormal0,53
1028DICHLORDIFLUOR- METHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12)16,0
15,0
13,0
11,5
zugelassennormal1,15
1029DICHLORMONO- FLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21)7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal1,23
10301,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)16,0
14,0
12,4
11,0
zugelassennormal0,79
1032DIMETHYLAMIN, WASSERFREI7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal0,59
1033DIMETHYLETHER15,5
13,8
12,0
10,6
zugelassennormal0,58
1036ETHYLAMIN7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal0,61
1037ETHYLCHLORID7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal0,8
1040ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C-
-
-
10,0
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
0,78
1041ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxidsiehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassennormalsiehe
4.2.2.7
1055ISOBUTEN8,1
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal0,52
1060METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT28,0
24,5
22,0
20,0
zugelassennormal0,43
1061METHYLAMIN, WASSERFREI10,8
9,6
7,8
7,0
zugelassennormal0,58
1062METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin7,0
7,0
7,0
7,0
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
1,51
1063METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)14,5
12,7
11,3
10,0
zugelassennormal0,81
1064METHYLMERCAPTAN7,0
7,0
7,0
7,0
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
0,78
1067DISTICKSTOFF- TETROXID (STICKSTOFFDIOXID)7,0
7,0
7,0
7,0
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
1,30
1075PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGTsiehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassennormalsiehe
4.2.2.7
1077PROPEN28,0
24,5
22,0
20,0
zugelassennormal0,43
1078GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G.siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassennormalsiehe
4.2.2.7
1079SCHWEFELDIOXID11,6
10,3
8,5
7,6
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
1,23
1082CHLORTRIFLUOR- ETHYLEN, STABILISIERT (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113)17,0
15,0
13,1
11,6
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
1,13
1083TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal0,56
1085VINYLBROMID, STABILISIERT7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal1,37
1086VINYLCHLORID, STABILISIERT10,6
9,3
8,0
7,0
zugelassennormal0,81
1087VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal0,67
1581CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin7,0
7,0
7,0
7,0
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
1,51
1582CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH19,2
16,9
15,1
13,1
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
0,81
1858HEXAFLUOR- PROPYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216)19,2
16,9
15,1
13,1
zugelassennormal1,11
1912METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH15,2
13,0
11,6
10,1
zugelassennormal0,81
19581,2-DICHLOR-1,1,2,2- TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114)7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal1,30
1965KOHLENWASSER- STOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G.siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassennormalsiehe
4.2.2.7
1969ISOBUTAN8,5
7,5
7,0
7,0
zugelassennormal0,49
1973CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502)28,3
25,3
22,8
20,3
zugelassennormal1,05
1974BROMCHLOR- DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1)7,4
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal1,61
1976OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318)8,8
7,8
7,0
7,0
zugelassennormal1,34
1978PROPAN22,5
20,4
18,0
16,5
zugelassennormal0,42
19831-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a)7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal1,18
20351,1,1-TRIFLUOR-ETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)31,0
27,5
24,2
21,8
zugelassennormal0,76
2424OCTAFLUOR-PROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218)23,1
20,8
18,6
16,6
zugelassennormal1,07
25171-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)8,9
7,8
7,0
7,0
zugelassennormal0,99
2602DICHLORDI-FLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500)20,0
18,0
16,0
14,5
zugelassennormal1,01
3057TRIFLUORACETYL- CHLORID14,6
12,9
11,3
9,9
nicht
zugelassen
6.7.3.7.31,17
3070ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid14,0
12,0
11,0
9,0
zugelassen6.7.3.7.31,09
3153PERFLUOR (METHYL-VINYL- ETHER)14,3
13,4
11,2
10,2
zugelassennormal1,14
31591,1,1,2-TETRAFLUOR- ETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a)17,7
15,7
13,8
12,1
zugelassennormal1,04
3161VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassennormalsiehe
4.2.2.7
3163VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G.siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassennormalsiehe
4.2.2.7
3220PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125)34,4
30,8
27,5
24,5
zugelassennormal0,87
3252DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32)43,0
39,0
34,4
30,5
zugelassennormal0,78
3296HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227)16,0
14,0
12,5
11,0
zugelassennormal1,20
3297ETHYLENOXID UND CHLORTETRA- FLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid8,1
7,0
7,0
7,0
zugelassennormal1,16
3298ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid25,9
23,4
20,9
18,6
zugelassennormal1,02
3299ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid16,7
14,7
12,9
11,2
zugelassennormal1,03
3318AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniaksiehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassensiehe
6.7.3.7.3
siehe
4.2.2.7
3337GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A31,6
28,3
25,3
22,5
zugelassennormal0,84
3338GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A31,3
28,1
25,1
22,4
zugelassennormal0,95
3339GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B33,0
29,6
26,5
23,6
zugelassennormal0,95
3340GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C29,9
26,8
23,9
21,3
zugelassennormal0,95
3500CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G.siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassensiehe 6.7.3.7.3TP 4 c)
3501CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G.siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassensiehe 6.7.3.7.3TP 4 c)
3502CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G.siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassensiehe 6.7.3.7.3TP 4 c)
3503CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G.siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassensiehe 6.7.3.7.3TP 4 c)
3504CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassensiehe 6.7.3.7.3TP 4 c)
3505CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1zugelassensiehe 6.7.3.7.3TP 4 c)
a) "Klein" bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Meter haben; "groß" bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter ohne Isolierung oder Sonnenschutz haben (siehe Absatz 6.7.3.2.12); "Sonnenschutz" bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und mit einem Sonnenschutz haben (siehe Absatz 6.7.3.2.12); "isoliert" bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und einer Isolierung (siehe Absatz 6.7.3.2.12) haben; (siehe Begriffsbestimmung für "Auslegungsreferenztemperatur" in Unterabschnitt 6.7.3.1).

b) Der Ausdruck "normal" in der Spalte "Druckentlastungseinrichtungen" bedeutet, dass eine Berstscheibe gemäß Absatz 6.7.3.7.3 nicht vorgeschrieben ist.

c) Bei den UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 ist anstelle des höchsten Füllungsgrads in kg/l der Füllungsgrad in Vol.-% zu beachten.


T 75Anweisung für ortsbewegliche TanksT 75
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.3 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.4 sind einzuhalten.

4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des Kapitels 6.7 angegeben sind. Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks sind mit einem mit den Buchstaben ≫TP≪ (für den englischen Ausdruck ≫tank provision≪) beginnenden alphanumerischen Code gekennzeichnet und bestimmten Stoffen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordnet. Diese sind nachstehend aufgeführt:

TP 1Der in Absatz 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden
 97
Füllungsgrad =
 1 + α (tr - tf)
TP 2Der in Absatz 4.2.1.9.3 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden
 95
Füllungsgrad =
 1 + α (tr - tf)
TP 3Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, oder für erwärmte flüssige Stoffe ist in Übereinstimmung mit Absatz 4.2.1.9.5 zu bestimmen.
TP 4Der Füllungsgrad darf 90 % oder jeden anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Wert nicht überschreiten (siehe Absatz 4.2.1.16.2).
TP 5Der in Unterabschnitt 4.2.3.6 vorgeschriebene Füllungsgrad ist einzuhalten.
TP 6Der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten, die an den Fassungsraum und die Art der beförderten Stoffe angepasst sind, um unter allen Umständen, einschließlich einer vollständigen Feuereinwirkung, das Bersten des Tanks zu verhindern. Die Einrichtungen müssen auch mit dem Stoff verträglich sein.
TP 7Luft ist mit Stickstoff oder anderen Mitteln aus dem Dampfraum zu entfernen.
TP 8Der Prüfdruck darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt der beförderten Stoffe höher ist als 0 °C.
TP 9Ein Stoff mit dieser Beschreibung darf in einem ortsbeweglichen Tank nur mit Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden.
TP 10Eine Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke, die jährlich geprüft werden muss, oder ein anderer von der zuständigen Behörde zugelassener geeigneter Auskleidungswerkstoff ist erforderlich. Ein ortsbeweglicher Tank darf nach Ablauf der Frist für die Prüfung der Auskleidung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, zur Beförderung aufgegeben werden, um ihn vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen.
TP 11(bleibt offen)
TP 12(gestrichen)
TP 13(bleibt offen)
TP 14(bleibt offen)
TP 15(bleibt offen)
TP 16Der Tank ist mit einer besonderen Einrichtung auszurüsten, um unter normalen Beförderungsbedingungen Unter- und Überdruck zu verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde genehmigt sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.8.3 entsprechen, um eine Kristallisation des Produkts in der Druckentlastungseinrichtung zu verhindern.
TP 17Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden.
TP 18Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, die erstarrte Methacrylsäure enthalten, dürfen während der Beförderung nicht wieder aufgeheizt werden.
TP 19Die berechnete Wanddicke des Tankkörpers ist um 3 mm zu erhöhen. Die Wanddicke des Tankkörpers ist mit Ultraschall in der Halbzeit zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen zu überprüfen.
TP 20Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden.
TP 21Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindestens alle 2,5 Jahre einer Wasserdruckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unterzogen werden.
TP 22Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein.
TP 23(gestrichen)
TP 24Um einen übermäßigen Druckanstieg durch die langsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu verhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen Füllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist. Diese Einrichtung muss auch beim Umkippen des Tanks das Austreten einer unzulässigen Menge flüssigen Stoffes oder das Eindringen von Fremdstoffen in den Tank verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt sein.
TP 25[Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird bei 32,5 °C oder darüber gehalten.]
{(bleibt offen)}
TP 26Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung außen am Tankkörper angebracht sein. Für die UN-Nummer 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert.
TP 27Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 4 bar oder weniger zulässig ist.
TP 28Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist.
TP 29Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist.
TP 30Dieser Stoff muss in wärmeisolierten Tanks befördert werden.
TP 31Dieser Stoff darf nur in festem Zustand in Tanks befördert werden.
TP 32Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden:
  1. Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung ausgerüstet sein. Der Ansprechdruck bzw. Berstdruck darf für ortsbewegliche Tanks mit einem Mindestprüfdruck über 4 bar nicht größer als 2,65 bar sein.
  2. Nur für die UN-Nummer 3375 muss die Eignung für eine Beförderung in Tanks nachgewiesen sein. Eine Methode für die Feststellung der Eignung ist das Prüfverfahren 8d) der Prüfreihe 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).
  3. Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im ortsbeweglichen Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z.B. Reinigung, usw.).
TP 33Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige Stoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert, abgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, siehe Unterabschnitt 4.2.1.19.
TP 34Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäß Absatz 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäß Absatz 6.7.4.15.1 und außerdem mit einer Schriftgröße von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äußeren Umhüllung gekennzeichnet sind mit:

"NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT"

TP 35(gestrichen)
TP 36In ortsbeweglichen Tanks dürfen Schmelzsicherungen im Dampfraum verwendet werden.
TP 37(gestrichen)
TP 38(gestrichen)
TP 39(gestrichen)
TP 40Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht mit angeschlossener Sprühausrüstung befördert werden.
TP 41Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die alle zweieinhalb Jahre durchzuführende innere Untersuchung entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, vorausgesetzt, der ortsbewegliche Tank ist für die ausschließliche Beförderung der metallorganischen Stoffe vorgesehen, denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist. Diese Untersuchung ist jedoch erforderlich, wenn die Vorschriften des Absatzes 6.7.2.19.7 erfüllt sind.
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